Wohnhilfen im Wandel Analyse zur Entwicklung der Eingliederungshilfe nach SGB XII zum selbstbestimmten Wohnen

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1 LVR-Dezernat Soziales und Integration Wohnhilfen im Wandel Analyse zur Entwicklung der Eingliederungshilfe nach SGB XII zum selbstbestimmten Wohnen

2 Analyse zur Entwicklung der Eingliederungshilfe nach SGB XII zum selbstbestimmten Wohnen Eine Expertise von transfer - Unternehmen für soziale Innovation im Auftrag des Landschaftsverbandes Rheinland 1

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung: Untersuchungsauftrag und Vorgehensweise 4 2 Zusammenfassung 7 3 Steuerung der Eingliederungshilfen nach SGB XII im Bereich des Wohnens: das Konzept des Landschaftsverbandes Rheinland Individuelle Hilfeplanung Fallmanagement beim Landschaftsverband Rheinland Hilfeplankonferenz Regionalkonferenzen und regionale Zielvereinbarungen Änderung der Finanzierungsform ambulanter Dienste Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen und Rahmenzielvereinbarung zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Aspekten 12 4 Abhängige und unabhängige Variablen und Bildung der Hypothese 14 5 Darstellung der Erhebungsergebnisse Landesweite Planung bzw. Landeszielvereinbarungen Veränderungen in der Versorgungsstruktur und im Leistungsgeschehen Stabilisierung der Anzahl stationärer Plätze Zunahme der Leistungsberechtigten zum selbstständigen Wohnen außerhalb von Einrichtungen Rückgang der Leistungsberechtigten zum selbstständigen Wohnen innerhalb von Einrichtungen Erledigung der Aufgaben in der Eingliederungshilfe in den einzelnen Bundesländern Einheitliche Instrumente zur Bedarfsfeststellung und der Ermittlung notwendiger Leistungen bei den unterschiedlichen Personengruppen der Eingliederungshilfe Aktuelle Praxis in Deutschland Instrumente zur Koppelung der Summe individueller Bedarfe und der Angebotsstruktur 29 6 Überprüfung der Hypothese Landesweite Planung und Landeszielvereinbarungen Einheitliche Zuständigkeit auf örtlicher oder überörtlicher Ebene und Veränderung in Angebotsstruktur und Fallzahlen Einheitliche Zuständigkeit für die Einzelfall- und Strukturebene und Veränderung in Angebotsstruktur und Fallzahlen 37 7 Anhang: Zur Entwicklung der Eingliederungshilfe in den Bundesländern Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Rheinland-Pfalz 83 2

4 7.11 Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 108 Tabellenverzeichnis 113 Abbildungsverzeichnis 115 Übersichtsverzeichnis 116 Literaturverzeichnis 117 Fußnoten zu Tabellen 130 Impressum 133 3

5 1 Einleitung: Untersuchungsauftrag und Vorgehensweise Mit Rechtsverordnung 1 vom 20. Juni 2003 wurden den überörtlichen Sozialhilfeträgern in Nordrhein- Westfalen die Zuständigkeit für alle Leistungen zum selbstständigen Wohnen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung für Leistungsberechtigte mit Vollendung des 18. Lebensjahres übertragen. Mit dieser Zuständigkeit in einer Hand für den Bereich des Wohnens sollten - vorhandene örtliche Versorgungslücken aufgehoben, - eine flächendeckende und bedarfsgerechte Angebotsstruktur entwickelt, - den Leistungsberechtigten soziale Integration und ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht und - dem Anstieg der Fälle und damit der Kosten im stationären Bereich entgegengewirkt werden 2. Hilfe aus einer Hand bedeutet auch Verantwortung aus einer Hand und Planungsentscheidung aus einer Hand. 3 Die Zuständigkeitsregelung umfasste daher auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs 4. Hiermit verbunden ist die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen nach 75 SGB XII. Die Verordnung trat am 01. Juli 2003 in Kraft und wurde bis zum 30. Juni 2010 befristet. Bis zum Ablauf der Befristung sollten Erkenntnisse gewonnen werden, wie die Zuständigkeit in der Eingliederungshilfe auf Dauer zu regeln ist. 5 Die Erkenntnisse zu gewinnen war Gegenstand einer Evaluation des Zentrums für Planung und Evaluation sozialer Dienste (ZPE) der Universität Siegen, welches hiermit vom Sozialministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragt wurde. 6 Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist eine vergleichende Darstellung der Entwicklung der Eingliederungshilfe in Deutschland beginnend in 2002 bis 2006, wo möglich bis zum Jahre Die vom Landschaftsverband Rheinland umgesetzten Programme - der Einführung einer Individuellen Hilfeplanung, - des Aufbaus eines Fallmanagements beim Landschaftsverband Rheinland, - des Aufbaus von Hilfeplankonferenzen sowie die - Etablierung von Regionalkonferenzen und der Abschluss regionaler Zielvereinbarungen sollten in dieser vergleichenden Darstellung besondere Aufmerksamkeit erfahren. Zu würdigen waren auch die nach Erlass der Rechtsverordnung neu von den nordrhein-westfälischen Akteuren mit 1 {Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen 20. Juni 2003 #160} 2 a.a.o.: Begründung, Seite 3 3 a.a.o.: Begründung, Seite 8 4 a.a.o.: 2 Abs. 2 der Rechtsverordnung 5 a.a.o.: Begründung, Seite 12 6 siehe Der Abschlussbericht lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Expertise noch nicht öffentlich vor. 4

6 - der Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen 7, - der Rahmenzielvereinbarung zwischen der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und den Landschaftsverbänden zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Aspekten 8 sowie - der Einführung von Fachleistungsstunden zur Finanzierung ambulanter Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen geschaffenen Rahmenbedingungen. Ziel der Untersuchung ist es, die fachpolitische Auseinandersetzung zur Frage, was im Hinblick auf eine Umsteuerung in der Eingliederungshilfe wirkt, auf eine breitere Grundlage zu stellen. Hierzu sollten zunächst die in den letzten Jahren vom Landschaftsverband Rheinland und den anderen Sozialhilfeträgern registrierten Veränderungen empirisch nachvollzogen werden. Angestrebt war eine Darstellung der Entwicklung der Fallzahlen im ambulanten und im stationären Bereich des Wohnens, möglichst differenziert nach Behinderungsarten. Die Veränderung in der Versorgungsstruktur sollte über den Zuwachs bzw. Abbau ambulanter und stationärer Plätze verdeutlicht werden. Die Inhalte der Landesrahmenverträge nach 75 SGB XII sollten auf hieraus sich ergebende Steuerungseffekte untersucht werden. Schließlich wurde einer Beschreibung der Stellung der Antrag stellenden bzw. leistungsberechtigten Personen bei der Bedarfsklärung und der Bestimmung notwendiger Leistungen hohe Bedeutung beigemessen. Neben einer Auswertung vorliegender Daten gedacht wurde insbesondere an die Bundesstatistik nach SGB XII und den Kennzahlenvergleich der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) 9 sollten öffentlich zugänglich Dokumente verwendet werden. Gespräche mit lokalen Experten sollten das Bild abrunden. Das ursprüngliche Untersuchungskonzept konnte hinsichtlich der empirischen Grundlagen nicht aufrecht erhalten werden. Daten der Bundesstatistik ließen nur eingeschränkt Aussagen zu und waren für verschiedene Bundesländer fehlerhaft 10, Es zeigte sich, dass einzig die Daten aus dem Kennzahlenvergleich der BAGüS eine belastbare Grundlage für einen bundesweiten Vergleich der Fallzahlentwicklung abgeben können,- an diesem sind jedoch nicht alle Bundesländer beteiligt. Somit stützen sich die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit im Wesentlichen auf die Dokumentenanalyse einschließlich des Kennzahlenvergleichs der BAGüS und die Gespräche mit den lokalen Experten. Letztere waren nicht nur unverzichtbar, sie bildeten die eigentliche Essenz des Projektes. Für die Bereitschaft zu diesem Gespräch und das offene Wort schulden wir unseren Gesprächspartnerinnen und partnern großen Dank. Die Studie geht in Form einer Vollerhebung aller Bundesländer der Frage nach, was gewirkt hat, um landeszielvereinbarungwohnen.pdf {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19} 10 Bremen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Siehe hierzu auch im Detail die Beschreibungen zu den einzelnen Bundesländern im Anhang auf Seite 56 ff. 5

7 Ziele zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu erreichen. Weiterentwicklung bezeichnet einen Rückbau stationären Hilfen zu Gunsten ambulanter, lebensweltorientierter Unterstützungsangebote. Es wurden unterschiedliche Merkmale wie bspw. die örtliche oder überörtliche Zuständigkeit in der Eingliederungshilfe, der Einsatz von Instrumenten der Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung oder das Vorliegen landesweit geltender Zielvereinbarungen betrachtet. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Merkmalen und den beobachteten Phänomenen kann nicht behauptet werden. Ergebnis der Studie sind begründete Annahmen, nicht Wahrheitsaussagen. Zunächst (Kapitel 2 auf Seite 9 ff.) werden die vom Landschaftsverband Rheinland ergriffenen Maßnahmen zur Umsteuerung hin zu einer personenzentrierten, bedarfsgerechteren Leistungsgewährung in der gebotenen Kürze dargestellt. Die für die Untersuchung maßgeblichen unabhängigen und abhängigen Variablen sowie die hieraus abgeleiteten Hypothesen finden sich in Kapitel 4 auf Seite 18 ff. Diese werden nach der Darstellung der Erhebungsergebnisse im 3. Kapitel in Kapitel 5 überprüft. Es folgt in Kapitel 5.1 auf Seite 21 ff. eine Beschreibung der seit 2002 in den einzelnen Bundesländern beobachteten Veränderungen. Ausgewählt wurden die Merkmale, die im Focus der Diskussion stehen: Veränderungen in der Anzahl stationärer Plätze sowie den ambulanten und stationären Hilfen im Bereich des Wohnens. Kapitel 5.3 auf Seite 28 ff. beschreibt sowohl systematisch wie auch am Beispiel der einzelnen Bundesländer die Zuständigkeitsverteilungen auf der örtlichen und überörtlichen Ebene. Hieran schließt sich in Kapitel 5.4 auf Seite 32 ff. der Versuch an, Instrumente der Bedarfsermittlung, Hilfe- und Gesamtplanung mit Hilfe des Konzeptes der Fallführung systematisch einzuordnen. Anschließend wird aufgezeigt, in welchen Bundesländern welche Instrumente für welche Personengruppe Verwendung finden. Die Darstellung der Erhebungsergebnisse wird in Kapitel 5.1 auf Seite 21 ff. mit einer Übersicht zu vorhandenen Planungen bzw. Zielvereinbarungen in den einzelnen Bundesländern und vorhandenen Instrumenten zur Koppelung der Summe individueller Bedarfe mit der regionalen Angebotsstruktur (Kapitel 5.5 ab Seite 40) abgeschlossen. In Kapitel 5 auf Seite 21 ff. werden die Hypothesen überprüft. Im Anhang (Kapitel 7 auf Seite 56 ff.) sind die Erhebungsergebnisse zu den einzelnen Bundesländern aufgeführt. 6

8 2 Zusammenfassung Im Auftrage des Landschaftsverbandes Rheinland wurde ein Vergleich der Entwicklung der Eingliederungshilfe in allen Bundesländern von anhand der Variablen (A) Anzahl der Plätze in Wohnheimen der Behindertenhilfe, (B) Anzahl der Leistungsberechtigten mit ambulanten Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen und (C) Anzahl der Leistungsberechtigten mit stationären Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen vorgenommen. Betrachtet wurden 1. die örtliche oder überörtliche Zuständigkeit für ambulante und stationäre Leistungen in der Bearbeitung des Einzelfalls, 2. die örtliche oder überörtliche Zuständigkeit auf der Ebene des Einzelfalls und zur Gestaltung der Versorgungsstruktur, 3. die Anwendung von Instrumenten zur Klärung des individuellen Hilfebedarfs und zur Planung notwendiger Leistungen, 4. das Vorgehen zur Verbindung der Summe der individuellen Bedarfe in einer Region mit der dortigen Angebotsstruktur bspw. in Form von Hilfeplankonferenzen sowie 5. das Vorliegen landesweiter Planungen zur Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe und/oder entsprechender Zielvereinbarungen. Die Untersuchung hat folgende Ergebnisse: 1. Eine einheitliche Zuständigkeit für ambulante und stationäre Leistungen auf der überörtlichen Ebene führte in den Jahren bundesweit zu einem stärkeren Zuwachs an ambulanten Leistungen als eine einheitliche Zuständigkeit auf der örtlichen Ebene. 2. Nicht alle Bundesländer haben eine einheitliche Zuständigkeit für die Bearbeitung des Einzelfalles und die Gestaltung der Versorgungsstruktur begründet. Wurde die Zuständigkeit geteilt, lag die Kompetenz zur Gestaltung der Versorgungsstruktur in allen Fällen auf der überörtlichen Ebene. Wo dies der Fall war, wurden dort die höchsten Anteile ambulanter Hilfen an allen Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen erreicht, in denen der überörtliche Sozialhilfeträger durch die Definition von Mindeststandards sowie anzuwendende Instrumente und Verfahren in die Bearbeitung der Einzelfälle eingreifen konnte. 3. Es hat sich gezeigt, dass bundesweit kein einheitliches Instrument zur Klärung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Eingliederungshilfe angewandt wird. Ein Zusammenhang eingesetzter Instrumente zur Bedarfsermittlung (überwiegend H.M.B.-Verfahren) und Veränderungen zur Ambulantisierung in der Eingliederungshilfe konnte nicht nachvollzogen werden. Verfahren von Hilfe- und/-oder Gesamtplanung leisten dagegen einen Beitrag zur weiteren Ambulantisierung und dem Rückbau stationärer Kapazitäten. Gesamtplanverfahren werden in Regionen angewandt, die sich durch einen hohen Anteil an ambulanten Hilfen auszeichnen. Aus der Praxis in anderen Bundesländern ergeben sich Anregungen zur Weiterentwicklung der Instrumente und des Vorgehens beim Landschaftsverband Rheinland: 7

9 - Im Rahmen von Prozessen zur Erstellung von Gesamtplänen nach 58 SGB XII werden Erstgespräche geführt, um zu ermitteln, ob es sich vorliegend um einen Fall der Eingliederungshilfe handelt oder der Notlage auch anders, ggfls. durch Inanspruchnahme vorrangig zuständiger Leistungsträger abgeholfen werden kann. Solche Erstgespräche von Fallmanagement des Leistungsträges und Hilfe suchender Person vor Erstellung eines Hilfeplanes scheinen geeignet, einer einseitigen Definition des Bedarfs durch Leistungsanbieter zu begegnen. - Bestandteile von Gesamtplanung, insbesondere eine regelmäßige Überprüfung des Erreichens zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigten vereinbarter Ziele, können zu einer Weiterentwicklung der bestehenden Hilfeplanung genutzt werden. Bedacht werden sollte, inwieweit die Individuelle Hilfeplanung Teil von Gesamtplanung nach 58 SGB XII werden kann, die ihrerseits als Bestandteil einer Teilhabeplanung 11 die Erbringung von Leistungen anderer Sozialleistungsträger koordinieren kann. Denkbar wäre darüber hinaus, der Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.v.m. 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX 12 der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation beizutreten Die Existenz von Zielvereinbarungen zwischen den staatlichen Organen (Kommunen, Kommunalverbänden, Landesebene), zwischen staatlichen Organen als Leistungsträger und den Vertretungen der Leistungserbringer oder eine Landesbehindertenplanung tragen in Abhängigkeit von den Inhalten von Vereinbarung und Planung- zu einer Ambulantisierung und dem Rückbau stationärer Kapazitäten bei. 5. Eine Wirkung von Hilfeplankonferenzen in ihrer Funktion als Instrumente zur Koppelung der Summe individueller Bedarfe und der regionalen Angebotsstruktur konnte nicht belegt werden. Es wird vorgeschlagen, geeignete, EDV-gestützte Instrumente und Verfahren zu entwickeln, um die in der Hilfeplankonferenz generierten Informationen zu Bedarfslagen im Einzelfall für die Weiterentwicklung der regionalen Angebotsstruktur nutzbar zu machen. 11 {Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) 22. März 2004 #174} 12 {Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) 22. Mfffärz 2004 #174} Abs. 5 SGB IX 8

10 3 Steuerung der Eingliederungshilfen nach SGB XII im Bereich des Wohnens: das Konzept des Landschaftsverbandes Rheinland 3.1 Individuelle Hilfeplanung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes Rheinland werteten in 2002 bestehende Verfahren aus und entwickelten eine erste Version der Individuellen Hilfeplanung, mit deren Hilfe unterschiedliche Ziele erreicht werden sollten: - die Bedürfnisse und Wünsche des jeweiligen betroffenen Menschen mit Behinderung stehen im Mittelpunkt, - genaue Feststellung des individuellen Hilfebedarfes, - Anpassung der Angebote an den Bedarf und nicht umgekehrt - Feststellung und Abbau von Über- oder Unterversorgung, - transparente Beziehungen zwischen den Beteiligten. 14 In der Folge wurde die Individuelle Hilfeplanung gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern aus Diensten und Einrichtungen sowie Vertretungen der Verbände der Leistungserbringer sowie der kommunalen Spitzenverbände weiter entwickelt. Das Verfahren wurde ab dem eingeführt und trat an die Stelle der bisher zu erstellenden Entwicklungsberichte. Nach einer ersten Anwendungsphase wurden die Erhebungsbögen überarbeitet und standen in aktualisierter Fassung ab dem zur Verfügung. 15 Die Individuelle Hilfeplanung des LVR ist als Dialog konzipiert daher steht die angestrebte Wohnund Lebensform und somit die Vorstellungen und Ziele der leistungsberechtigten Person im Mittelpunkt der Hilfeplanung. Ist die Zielebene geklärt, werden die aktuelle Situation, wichtige Probleme sowie die Fähigkeiten und Ressourcen bedacht. Es folgt eine Vereinbarung, zumindest eine Abstimmung von Fachkraft und leistungsberechtigter Person, was in einem überschaubaren Zeitraum erreicht werden soll und welche Hilfen hierzu erforderlich sind. Mit dieser Struktur schließt das Verfahren unmittelbar an die gesetzlichen Vorgaben an. Nach 1 SGB IX erhalten Menschen mit einer Behinderung Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Förderung von Selbstbestimmung ereignet sich in der Individuellen Hilfeplanung des Landschaftsverbandes nicht erst bei der Leistungserbringung, sondern bereits bei der Planung erforderlicher Leistungen. Dies ist eine Funktion des Instrumentes, welches als Erstes nach den Zielen der Leistungsberechtigten fragt. 14 {LVR Juli 2003 #161} 15 {LVR Januar 2005 #162} 9

11 Das Instrument wird für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen (einschl. Sucht) Behinderung gleichermaßen angewandt. Die Übersetzungsleistung, d.h. die Anwendung der allgemeinen Inhalte und Form des Planungsinstrumentes auf die jeweilige Personengruppe bei Berücksichtigung individueller Besonderheiten wird als fachliche Anforderung begriffen.häufig wird die Individuelle Hilfeplanung von den Fachkräften der Leistungsanbieter gemeinsam im Dialog mit den Leistungsberechtigten erstellt. Aber auch Personen des Vertrauens oder Mitarbeitende der Kontakt- und Beratungsstellen 16 können die leistungsberechtigte Person bei der Erstellung der Individuellen Hilfeplanung unterstützen. 3.2 Fallmanagement beim Landschaftsverband Rheinland Das innerbehördliche Pendant der Individuellen Hilfeplanung ist das Fallmanagement beim Landschaftsverband Rheinland. Im Zuge der Einführung der Individuellen Hilfeplanung wurden Ablauf- und Aufbauorganisation des Landschaftsverbandes Rheinland hin zu einem Fallmanagement weiter entwickelt. Fallmanagement bezeichnet nicht die Aufgabe einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern regional organisierte Teams 17, deren Mitglieder unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Fallmanager/-innen bearbeiten die Individuellen Hilfepläne, vertreten den LVR in den Hilfeplankonferenzen sowie den Fachausschüssen der WfbM, sind gleichermaßen Ansprechpartnerinnen und partner für Leistungsberechtigte und Leistungserbringer, zuständig für die Qualitätskontrollen und planen die regional notwendigen Angebotsstrukturen. Die Sachbearbeitung Sozialhilfe ist zuständig für die Bearbeitung der laufenden und einmaligen Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe. Die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Klärung vorrangiger Unterhaltsansprüche sind nicht Aufgabe der regionalen Teams. Abbildung 1:Teamstruktur im Rheinischen Sozialamt bei Menschen mit einer seelischen Behinderung in den Sozialpsychiatrischen Zentren, bei Menschen mit einer geistigen Behinderung die Kontakt-, Koordinierungs- und Beratungsstellen (KoKoBe) 17 {LVR November 2004 #164} 18 {LVR November 2004 #164: Seite 41}, siehe FAA0021F9A2?OpenDocument&grem=Sozialausschuss&date= &form=WEBAnsichtAlleDaten, letzter Abruf

12 3.3 Hilfeplankonferenz Individuelle Hilfepläne werden unmittelbar von den Leistungsberechtigten oder im Dialog mit ihnen erstellt, von den Fallmanager/-innen des Landschaftsverbandes Rheinland geprüft und in der Hilfeplankonferenz (HPK) beraten. Hilfeplankonferenzen führen, so die Mustergeschäftsordnung, die regionale Fachkompetenz zusammen, um eine personenzentrierte, qualitätsgesicherte Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Die Hilfeplankonferenz ist ein Beratungsgremium, welche das Fallmanagement beim rheinischen Sozialamt fachlich unterstützt. Die HPK verfolgt das Ziel, dass Menschen mit Behinderung die für sie erforderlichen Hilfen an ihrem Lebensort erhalten. Die HPK berät über die notwendigen Leistungen, wer sie erbringen kann und wo sie erbrachte werden sollen. Sind Hilfen erforderlich, die in der Region nicht oder derzeit nicht verfügbar sind, schlägt die HPK Übergangslösungen vor und legt die Aktivitäten und Verantwortlichkeiten fest, die zur Befriedigung des Hilfebedarfs in der Region erforderlich sind. 19 Mitglieder der HPK sind der örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger, das örtliche Gesundheitsamt bzw. die Behindertenkoordination, je zwei Vertretungen der ambulanten und stationären Leistungsanbieter in der Region sowie je 1 Vertretung des Sozialpsychiatrischen Zentrums (bei Menschen mit einer seelischen Behinderung) bzw. der Kontakt-, Koordinierungs- und Beratungsstelle). 3.4 Regionalkonferenzen und regionale Zielvereinbarungen Das Verfahren auf der Einzelfallebene mit Individueller Hilfeplanung, Fallmanagement beim Rheinischen Sozialamt und Hilfeplankonferenz wird auf struktureller Ebene ergänzt durch den Aufbau regionaler Planungskonferenzen. Die Regionalkonferenzen - analysieren die örtliche Angebotsentwicklung mit dem Ziel einer Anpassung der Angebotsstruktur an die individuellen Hilfebedarfe, - befassen sich mit dem Ausbau ambulanter Hilfen und dem Abbau stationärer Plätze, - beziehen andere Leistungsträger mit ein. Angestrebt wird der Abschluss von regionalen Zielvereinbarungen zur Weiterentwicklung des Versorgungssystems. 20, Änderung der Finanzierungsform ambulanter Dienste Bis zur Übernahme der Zuständigkeit auch der ambulanten Hilfen im Bereich des Wohnens hatte der Landschaftsverband Rheinland freiwillig Plätze im ambulant betreuten Wohnen finanziert. Mit dieser Regelung verbunden war, dass das Einkommen und das Vermögen der Leistungsberechtigten nicht herangezogen wurden. Im November erfolgte nach einer Vereinbarung der Landschaftsverbände mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege die Umstellung dieser Finanzierungsform auf ein System der Fachlei- 19 {LVR April 2005 #163} 20 {LVR Juli 2003 #161} 21 {Prof. Dr. Schwarte, Dr. Schädler (ZPE) 2006 #110}, S. 164 ff 22 Siehe letzter Abruf

13 stungsstunde. Dies hatte im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland zur Folge, das an die Stelle der freiwilligen Förderung von Plätzen ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch der Leistungsberechtigten auf eine ausreichende und notwendige Anzahl von Fachleistungsstunden trat. Allerdings erfolgte mit dieser Umstellung auch eine Heranziehung des Einkommens und Vermögens der Leistungsberechtigten. Über die Fachleistungsstunde hinaus erhalten Personen im Verantwortungsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland, die aus einer stationären in eine ambulante Wohnform wechseln wollen bzw. erst gar nicht in ein Heim möchten, einen finanziellen Ausgleich für die entstehenden Mehrkosten im Bereich der Freizeitgestaltung. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 35 /Monat im ersten Jahr der Maßnahme. Zudem soll eine Starthilfe von einmalig 2000 den Wechsel von stationärer zu ambulanter Wohnform erleichtern Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen und Rahmenzielvereinbarung zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Aspekten Die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe kamen 2003 überein, die Eingliederungshilfe mit dem Ziel weiter zu entwickeln, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben außerhalb stationärer Wohneinrichtungen zu ermöglichen und zu sichern. 24 Die Vereinbarung trat zum in Kraft. Sie beinhaltete eine Konkretisierung dieses Zieles derart, dass - in allen Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen eine Entwicklung zum Ausbau ambulanter Angebote der Eingliederungshilfe gefördert werden, - bestehende qualitative und quantitative Unterschiede bei den Hilfsangeboten ausgeglichen werden, - Menschen mit Behinderung weitestgehend in ihrer Herkunftsumgebung integriert werden, - der Grundsatz ambulant vor stationär konsequent umgesetzt wird und - auf eine nachhaltige Senkung der durchschnittlichen Kosten hingewirkt wird. Die Vereinbarung beinhaltet Grundsätze für den bedarfsgerechten Ausbau ( 1) und den Umbau von ambulant vor stationär ( 2), regelt die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Landschaftsverbänden im Wesentlichen über den Abschluss von Zielvereinbarungen und eine regelmäßige Erörterung des Standes der Umsetzung ( 3,6) sowie die Ermittlung der Angebots- und Kostenentwicklung ( 4). Bedacht wird des Weiteren ein nachgehender Schutz von Einrichtungsorten durch eine unbegrenzte Kostenerstattungspflicht desjenigen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte ( 5). Im Jahr 2006 wurde zwischen den beiden Landschaftsverbänden und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege von NRW eine Rahmenzielvereinbarung zur Weiter- 23 {Landschaftsverband Rheinland #114} 24 {Landschaftsverband Rheinland 2003 #165} Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen 12

14 entwicklung der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Aspekten getroffen. 25 Neben der angestrebten qualitativen Verbesserung der Hilfen sollen ca. 9 % der am stationär betreuten Menschen in Zukunft ambulant versorgt werden, wodurch etwa 5 % der zum Stichtag vorhandenen stationären Plätze abgebaut werden könnten. Als Anreiz erhalten die Einrichtungen, die sich mit einer konkreten Zielvereinbarung am Abbau von Heimplätzen und dem Aufbau ambulanter Angebote beteiligen, eine Sonderzahlung in Höhe von 1% der Summe aus Grund- und Maßnahmepauschale des Referenzjahres Zum Abbau von Heimplätzen werden Anreizprämien zur Verfügung gestellt. Zudem werden in der Vereinbarung weitere Maßnahmen zur Zielerreichung vereinbart, z.b. in Bezug auf die Ausgestaltung des Betreuten Wohnens (Einsatz sonstiger Kräfte, Quittierungsintervalle, mittelbare Betreuungsleistungen) oder die Entgeltgestaltung. Der gesamte Prozess soll von einer Steuerungsgruppe begleitet und ein halbjähriges Controlling durchgeführt werden {Landschaftsverbände Nordrhein-Westfalen 2006 #116} 26 {Landschaftsverbände Nordrhein-Westfalen 2006 #116} 13

15 4 Abhängige und unabhängige Variablen und Bildung der Hypothese In der folgenden Untersuchung werden die einzelnen Bundesländer und die in diesen Bundesländern beobachteten Veränderungen in der Eingliederungshilfe hinsichtlich der abhängigen Variablen (1) Anzahl der Wohnheimplätze in der Behindertenhilfe, (2) der Anzahl der Leistungsberechtigten im ambulant betreuten Wohnen und (3) der Anzahl der Leistungsberechtigten in Wohnheimen im Hinblick auf unabhängige Variable untersucht. Als unabhängige Variable wurden definiert: 1. Die sachliche Zuständigkeit für ambulante und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfen im Bereich Wohnen und auf der Ebene des Einzelfalls und der Angebotsstruktur ( Hilfe aus einer Hand ) 2. Die Anwendung von Instrumenten der Bedarfsfeststellung und der Ermittlung notwendiger Leistungen im Einzelfall. 3. Das Vorhandensein einer landesweiten Rahmenplanung bzw. Zielvereinbarung 4. Das Vorhandensein einer Verbindung der Summe individueller Bedarfe in einer Region mit der dortigen Angebotsstruktur. Ausgehend von diesen Variablen wurde die Hypothese formuliert. Hierbei wurde eine I. strategische Ebene landesweiter Planung und der Existenz von Zielvereinbarungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, II. III. IV. strukturelle Ebene im Sinne der Regelung der sachlichen Zuständigkeit für ambulante und stationäre Hilfen auf der Ebene des Einzelfalls und der Angebotsstruktur, instrumentelle Ebene angewandter Instrumente zur Bedarfsfeststellung und der Ermittlung notwendiger Leistungen, sozialplanerische Ebene als Verknüpfung regionaler Bedarfe (Summe der individuellen Bedarfe der Leistungsberechtigten einer Region) und der örtlichen Angebotsstruktur unterschieden. Zwischen diesen vier Ebenen besteht eine für die Planung und Umsetzung von Veränderungsprozessen typische Beziehung: nach Klärung und Festlegung der zu erreichenden Ziele sind zur Zielerreichung förderliche Strukturen von Nöten. Ziele und Strukturen sind ihrerseits auf geeignete Instrumente angewiesen, um praktisch werden und auf das jeweilige Handlungsfeld einwirken zu können. Im vorliegenden Gegenstandsbereich beziehen sich die Instrumente auf den Einzelfall - Verfahren der Hilfebedarfsermittlung und planung und auf den Sozialraum im Sinne einer Koppelung der Summe individueller Bedarfe in einer bestimmten Versorgungsregion mit den in dieser Versorgungsregion vorhandenen Angebotsstrukturen und formen. Zwischen jeder 14

16 dieser vier Ebenen gibt es in Wirklichkeit mannigfaltige Interdependenzen, die im Rahmen dieser Untersuchung und bei der Formulierung der Hypothese auf eine lineare Beziehung reduziert wurden. Abbildung 2: Ebenen der Veränderung in der Eingliederungshilfe Die Hypothese lautet: In Bundesländern mit (1) landesweiter Planung bzw. Zielvereinbarungen, (2) einer einheitlichen Zuständigkeit für ambulante und stationäre Hilfen auf der Ebene des Einzelfalls und der Angebotsstruktur, (3) Instrumenten zur Ermittlung des Bedarfs und der notwendigen Leistungen sowie (4) einer Verknüpfung individueller Bedarfe in einer Region mit der regionalen Angebotsstruktur zeigen sich die gleichen Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Wohnheimplätze, der Anzahl der Leistungsberechtigten im ambulanten und stationären Bereich wie in Bundesländern ohne die zuvor genannten Elemente. In der Formulierung der Hypothese wird ein Zusammenhang zwischen unabhängigen und abhängigen Variablen geleugnet ( 0 Hypothese ). Es wird angenommen, dass sich die (1) Anzahl der Wohnheimplätze, (2) die Anzahl der Leistungsberechtigten im ambulant betreuten Wohnen und (3) die Anzahl der Leistungsberechtigten in Wohnheimen (abhängigen Variablen) in allen Bundesländern gleichförmig entwickeln ganz unabhängig davon, was in den einzelnen Bundesländern getan wurde und geschehen ist. Eben dies galt es zu widerlegen. Sollte dies gelingen, so die erkenntnistheoretische Prämisse, könnte für jeden einzelnen Punkt die begründete Annahme eines Zusammenhanges von unabhängiger und abhängiger Variablen, von fachpolitischer Intervention und Versorgungsrealität in den Ländern gelten. Dass gleichzeitig Art und Inhalt der fachpolitischen Interventionen in den einzelnen Ländern zusammen getragen und für den weiteren Diskurs nutzbar gemacht werden konnte, ist ein angenehmer Nebeneffekt der skizzierten Vorgehensweise. 15

17 5 Darstellung der Erhebungsergebnisse 5.1 Landesweite Planung bzw. Landeszielvereinbarungen Die Unterscheidung von Planung und Vereinbarung liegt zunächst darin begründet, dass eine Planung einseitig vom Leistungsträger beschlossen und deren Umsetzung betrieben wird. Bei vorliegenden Planungen ist darüber hinaus bedeutsam, auf welcher staatlichen Ebene die Beschlussfassung angesiedelt wurde. Beschlüsse auf Ebene der Legislative zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, die in diesem Bundesland weiterhin kulturstiftend 27 wirken, gab es auf der Länderebene Mitte der 80-er Jahre in Bremen im Zusammenhang mit der Auflösung des Klosters Blankenburg. Vereinbarungen werden zwischen unterschiedlichen Akteuren geschlossen im vorliegenden Fall einmal zwischen staatlichen Organen unterschiedlicher Ebenen und zum anderen zwischen staatlichen Organen (Leistungsträgern) einerseits und den Leistungserbringern andererseits. Zu unterscheiden sind weiterhin Einzelvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und einzelnen Trägern auf Seiten der Wohlfahrtspflege von allgemeinen, landesweit geltenden Vereinbarungen. - In Nordrhein-Westfalen wurden mit landesweitem Geltungsbereich zweifach Zielvereinbarungen geschlossen: einmal die in 2003 abgeschlossene Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen 28 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den beiden Landschaftsverbänden und zum zweiten die im Jahr 2006 zwischen den beiden Landschaftsverbänden und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege von NRW getroffene Rahmenzielvereinbarung zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Aspekten. 29 Unterhalb dieser Ebene haben sowohl der Landschaftsverband Westfalen-Lippe 30 als auch der Landschaftsverband Rheinland Zielvereinbarungen mit einzelnen Leistungsanbietern und örtlichen Trägern 31 abgeschlossen. In Berlin wurde bereits frühzeitig Mitte der 90er Jahre zwischen Senat und Wohlfahrtspflege Übereinstimmung zur Weiterentwicklung des Versorgungssystems und einem gezielten Aufbau ambulanter Unterstützungsformen erzielt. - In Hamburg haben die Behörde für Soziales, Familie und Verbraucherschutz und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie einzelne Einrichtungen vereinbart, als ersten Schritt bis Ende stationäre Plätze in ambulant betreutes Wohnen umzuwandeln 32, In Hessen wurde im Dezember 2003 zwischen dem Sozialministerium, dem Landeswohlfahrtsverband und den kommunalen Spitzenverbänden eine Vereinbarung über die Zuständigkeit, die Finanzierung und den landesweit gleichmäßigen Ausbau von Angeboten im Bereich des Be- 27 Vgl. Gesprächsnotiz vom.... im Anhang 28 {Landschaftsverband Rheinland 2003 #165} Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen 29 {Landschaftsverbände Nordrhein-Westfalen 2006 #116}, siehe auch Kapitel 3.6 auf Seite Bspw. Zielvereinbarung des LWL mit dem Kreis Gütersloh, ag=864&sr=864&size=1&part=screen, letzter Abruf oder Zielvereinbarung des LWL mit dem Sozialwerk S. Georg, letzter Abruf Bspw. Zielvereinbarung des LVR mit der Stadt Köln, 1KMO7FfBivarw63ldr, letzter Abruf {Behörde für Soziales und Familie, Diakonisches Werk in Hamburg, Der Paritätische in Hamburg #76} 33 {Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz August 2007 #77} 16

18 treuten Wohnens für behinderte Menschen getroffen In Rheinland-Pfalz kam es im Jahr 2004 zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu einer Vereinbarung zur Stärkung gemeindenaher Wohnformen. 35 Als Ziele werden ein weiterer Auf- und Ausbau flächendeckender Angebotsstrukturen im ambulanten Bereich, die Gestaltung fließender Übergänge zwischen stationären, teilstationären und ambulanten Angeboten sowie eine Dezentralisierung stationärer Angebote genannt. Konkrete Ziele zu einer Änderung in der Versorgungslandschaft oder einem Umbau der Strukturen wurden nicht vereinbart. - Die saarländische Landesregierung hat im September 2007 für den Personenkreis der Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung den 4. Landesbehindertenplan beschlossen. In diesem Plan wird das Ziel formuliert, mit dem Anteil ambulanter Hilfen bis zum Jahre 2012 über dem Bundesdurchschnitt zu liegen. 36 Leistungen für Menschen mit einer seelischen Behinderung sind nicht Gegenstand des Landesbehindertenplanes. Für diesen Personenkreis ist im Rahmen einer sog. Heimreform vorgesehen, ambulante Angebote qualitativ und quantitativ auszubauen. Weitere Landespläne oder Zielvereinbarungen in anderen Bundesländern konnten nicht ermittelt werden. 34 {Landeswohlfahrtsverband Hessen, Hessisches Sozialministerium u.a #84} 35 {Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Kommunale Spitzenverbände u.a #120} 36 {Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales #123} 17

19 Übersicht 1:zu Planung und Zielvereinbarungen zur Weiterentwicklung in der Eingliederungshilfe Zielvereinbarungen Baden-Württemberg Bayern Planung zwischen staatlichen Instanzen zwischen staatlichen Instanzen und Leistungserbringern Berlin X Brandenburg Bremen Hamburg X Hessen X Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen X X Rheinland-Pfalz X Saarland X Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 5.2 Veränderungen in der Versorgungsstruktur und im Leistungsgeschehen Mit der Zuständigkeit für alle Leistungen zum selbstständigen Wohnen für Menschen mit Behinderung sind im Einzugsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland sowohl im Hinblick auf die Versorgungsstruktur als auch auf das Leistungsgeschehen Veränderungen eingetreten. Diese sind 1. eine Stabilisierung der Anzahl stationärer Plätze, 2. eine deutliche Zunahme der Anzahl von Leistungsberechtigten mit ambulanten Leistungen im Bereich des Wohnens und 3. ein leichter Rückgang der Anzahl von Leistungsberechtigten in Wohnheimen. Diese Veränderungen werden nachfolgend überwiegend auf der Grundlage des Kennzahlenvergleiches der BAGüS im Vergleich zu anderen Bundesländern bzw. überörtlichen Sozialhilfeträgern beschrieben Stabilisierung der Anzahl stationärer Plätze Im Kennzahlenvergleich der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) 37 wird die Entwicklung der stationären Plätze je 1000 EW dargestellt. Für Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, die bayerischen Bezirke Mittelfranken, 37 {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19} 18

20 Niederbayern, Oberfranken und Unterfranken, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen sowie den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ein Zuwachs der Dichte an stationären Plätzen dokumentiert, der jedoch von Land zu Land unterschiedlich ausgeprägt ist 38. Eine höhere Dichte stationärer Plätze wird auch aus Rheinland-Pfalz und aus Mecklenburg-Vorpommern berichtet. In Berlin und dem Bezirk Oberbayern zeigen sich dagegen keine Veränderungen. Einzig in Hamburg wurde ein Rückgang stationärer Plätze gezählt. Abbildung 3: Plätze pro Einwohner in der stationären Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Sozialhilfeträger , Kennzahlenvergleich der BAGüS, KEZA 1.1.1, 39 In 14 von 16 Bundesländern oder 87,5% nahm die Dichte stationärer Plätze von 2002 bis 2006 zu. In einem Bundesland (Hamburg) ging sie zurück, in einem weiteren Bundesland Berlin) blieb die Platzdichte stabil. Für den Landschaftsverband Rheinland zeigt sich eine Abflachung des Zuwachses: von 2002 auf 2003 nimmt die Heimplatzdichte deutlich sichtbar zu, stieg dann von 2004 auf 2005 geringfügig an, um ab 2005 auf diesem Niveau zu verharren. 38 Siehe hierzu die Beschreibungen zu den einzelnen Bundesländern in Kapitel 7auf Seite 56 ff. 39 {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19: Abb. 9 Seite 24} 19

21 5.2.2 Zunahme der Leistungsberechtigten zum selbstständigen Wohnen außerhalb von Einrichtungen Informationen zur Anzahl der Leistungsberechtigten je 1000 EW liegen auf der Basis des Kennzahlenvergleiches der BAGüS aus Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor. Die bayerischen Bezirke verfügen nur über Angaben zu den Leistungen im ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit einer seelischen Behinderung. Aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz gibt es wenig plausible- Informationen auf der Basis der Bundesstatistik. Abbildung 4: Leistungsberechtigte im Betreuten Wohnen pro 1000 EW , Kennzahlenvergleich der BAGüS, KEZA 1.2.7, 40 Die Angaben für Berlin (Rückgang der Fallzahlen von 2005 auf 2006) resultieren aus einer Veränderung der Erhebungsgrundlage und beinhalten keine Aussage zum tatsächlichen Leistungsgeschehen. Der Rückgang der Leistungsdichte von 2004 auf 2005 in Hessen und Sachsen liegt in dem 2005 geforderten Einsatz von Einkommen und Vermögen begründet 41. Im Übrigen weist die Abbildung überall einen Zuwachs an ambulanten Hilfen aus, der in Hamburg, beim Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe am deutlichsten ausgeprägt ist. 40 {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19: Abb. 9 Seite 42} 41 {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19: a.a.o.} 20

22 5.2.3 Rückgang der Leistungsberechtigten zum selbstständigen Wohnen innerhalb von Einrichtungen Abbildung 5 unten informiert über die Entwicklung der Fallzahlen im ambulanten und stationär betreuten Wohnen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In den Jahren 2001 bis 2006 gab es in Baden-Württemberg, Hessen, den bayerischen Bezirken Mittelfranken, Oberpfalz, Unterfranken, dem Einzugsbereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen einen kontinuierlichen Anstieg von Leistungsberechtigten im stationären Bereich. Dies trifft ebenfalls zu für die Bundesländer 42 Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. In Berlin, Bremen, Hamburg, beim Bezirk Oberfranken und in Sachsen finden sich beginnend im Jahr 2003 Schwankungen, d.h. eine wechselnde Zu- und Abnahme der Anzahl von Leistungsberechtigten im stationären Bereich. Abbildung 5: Anzahl der Erwachsenen mit Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen im ambulanten und stationären Bereich ,, Kennzahlenvergleich der BAGüS, 43 Einzig beim Landschaftsverband Rheinland gibt es einen kontinuierlichen Rückgang der Fallzahlen im stationären Bereich beginnend in 2004 über 2 Jahre hinweg. Tabelle 1 unten fasst die Veränderungen der Anzahl der Leistungsberechtigten im ambulanten und stationären Setting im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland zusammen. Deutlich erkennbar sind eine Zunahme ambulanter Betreuungsformen und die Wende in der Entwicklung der Fallzahlen im stationären Bereich. Bereits in 2004, dem ersten Jahr der Hilfen aus 42 Siehe hierzu die Beschreibungen zu den einzelnen Bundesländern in Kapitel 7auf Seite 56 ff. 43 {BAGüS/con_sens GmbH 2007 #19: Abb. 9 Seite 45} 21

23 einer Hand konnte die Größe des Zuwachses vermindert und anschließend umgekehrt werden. Dies ging einher mit einer Stabilisierung der Anzahl der Wohnheimplätze, deren Zuwachs eingefroren wurde. Tabelle 1: Leistungsberechtigte ab 21 Jahre in der Eingliederungshilfe (nur Wohnen) im Einzugsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland, Nordrhein-Westfalen nach Kennzahlenvergleich der BA Erwachsene ab 21 Jahre Ambulante Betreuungsformen Stationäre Betreuung (Wohnheim) gesamt % Ambulante Betreuungsformen 18% 18% 23% 29% 34% Stationäre Betreuung (Wohnheim) 82% 82% 77% 71% 66% gesamt 100% 100% 100% 100% 100% Veränderung zum Vorjahr Ambulante Betreuungsformen Stationäre Betreuung (Wohnheim) gesamt Erledigung der Aufgaben in der Eingliederungshilfe in den einzelnen Bundesländern Eine Zusammenstellung der im Jahr 2006 geltenden Zuständigkeitsregelungen für ambulante und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich des Wohnens zeigt eine breite Vielfalt unterschiedlichster Lösungen in den einzelnen Bundesländern. - Ein Teil der Bundesländer hat die Verantwortung für den Einzelfall und für die Angebotsstruktur in eine Hand gelegt. Diese Lösung findet sich in 10 Bundesländern 44 von 16 Bundesländern. 7-mal wurde die Aufgabe auf die überörtlichen Träger übertragen, dreimal auf die örtliche Ebene. - In 2 der 7 Bundesländer mit einheitlicher Zuständigkeit für die Einzelfall- und Strukturebene in Niedersachsen und in Sachsen-Anhalt ziehen die überörtlichen Sozialhilfeträger die örtliche Ebene zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben heran, die diese dann weisungsgebunden erledigen. - In 5 Bundesländern wird die Aufgabe von den überörtlichen Sozialhilfeträgern selbst durchgeführt. - In den 3 Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg und Schleswig-Holstein, in denen die Einzelfall- und die Strukturverantwortung in die Hände der örtlichen Sozialhilfeträger gelegt wurde, haben diese mit dem Aufbau überregionaler Beratungs-, Unterstützungs- und Koordinierungsstellen (Schleswig-Holstein, Brandenburg) oder bedienen sich einer solchen (KVJS, Baden-Württemberg). 44 Vergleiche Übersicht 2 auf Seite 31 22

24 Abbildung 6: Struktur der Zuständigkeitsregelungen in der Eingliederungshilfe in Deutschland - In 6 Bundesländern sind Einzel- und Strukturverantwortung auf unterschiedlichen Ebenen angesiedelt. In allen Fällen werden die Einzelfälle auf der örtlichen Ebene bearbeitet, während die überörtliche Ebene die Strukturentscheidungen trifft und die entsprechenden Leistungsverträge abschließt. - In Berlin und Bremen nimmt der überörtliche Träger über die Festlegung von Standards und Verfahrensanweisungen bzw. Empfehlungen auf die Sachbearbeitung auf der Einzelfallebene Einfluss. - In Bayern waren die Zuständigkeiten nach den Zielgruppen geistig/körperliche Behinderung seelische Behinderung differenziert auf die unterschiedlichen Ebenen verteilt. Dieses Bundesland stellt insoweit einen Sonderfall dar. - In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und in Thüringen liegen die Strukturverantwortung beim überörtlichen Träger und die Verantwortung für den Einzelfall beim örtlichen Träger. 23

25 Übersicht 2: Zuständigkeitsregelungen in der Eingliederungshilfe nach Bundesländern Zuständigkeit der.. örtlichen Ebene überörtlichen Ebene im Einzelfall bzgl. der Angebotsstruktur im Einzelfall bzgl. der Angebotsstruktur Baden-Württemberg 1 ja ja Bayern (unterschiedlich) 2 (unterschiedlich) (unterschiedlich) (unterschiedlich) Berlin ja 3 nein nein ja Brandenburg ja ja 4 Bremen 5 ja nein nein ja Hamburg 6 ja nein ja ja Hessen ja ja Mecklenburg-Vorpommern ja nein nein ja Niedersachsen 7 ja ja Nordrhein-Westfalen ja ja Rheinland-Pfalz ja nein nein ja Saarland ja ja Sachsen ja ja Sachsen-Anhalt 8 ja ja Schleswig-Holstein 9 ja ja Thüringen ja nein nein ja 5.4 Einheitliche Instrumente zur Bedarfsfeststellung und der Ermittlung notwendiger Leistungen bei den unterschiedlichen Personengruppen der Eingliederungshilfe In Anlehnung an Wendt 45 durchläuft eine Fallführung in der Eingliederungshilfe vier Phasen: 1. Klärung der Zugehörigkeit zum Personenkreis. Hierher gehört neben der Ermittlung medizinischer Sachverhalte auch die Beantwortung der Frage, ob in Folge einer vorliegenden Funktionsstörung und/oder der Beeinträchtigung von Aktivitäten eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabe in Lebensbereichen, die der Person wichtig sind, vorliegt. 46 Verlangt wird somit das Vorliegen dreier Tatbestandsmerkmale: (a.) eine länger als 6 Monate dauernde altersuntypische Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit, (b.) eine wesentliche Beeinträchtigung gesellschaftlicher Teilhabe in Lebensbereichen, die der Person wichtig sind 47 und schließlich (c.) ein Ursache Wirkungszusammenhang zwischen (a.) und (b.). 2. Klärung des Hilfebedarfes. Ermittelt werden Ressourcen und Barrieren in der Umwelt der leistungsberechtigten Person, die auf die Beeinträchtigung der Teilhabe in Lebensbereichen einwirken und deren Fähigkeiten sowie Störungen und Beeinträchtigungen (Assessment), die für die Bewältigung der Situation und die Fallgestaltung von Bedeutung sind 48. Sollen mögliche Leistungen nach den Bestimmungen der 75 ff. SGB XII erbracht (werden), ist in der Regel eine Zuordnung der nachfragenden Person zu einer Gruppe mit vergleichbarem Bedarf nach 76 Abs. 2 SGB XII notwendig. Das gängigste Verfahren ist das sogenannte H.M.B. W Verfahren Festlegung der zu erreichenden Ziele und der zur Zielerreichung notwendigen Leistungen. In einer festzulegenden zeitlichen Periode zu erreichende Ziele sollten möglichst gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten entwickelt und vereinbart werden. Für die Ziele gelten die 45 {Wendt 2001 #22} 46 Vgl. Begriff der Behinderung in 2 Abs. 1 SGB IX in Vbg. mit 53 SGB XII 47 Die im 2. Halbsatz formulierte Einschränkung geht auf die Anwendung der ICF zurück. 48 {Wendt 2001 #22: Seite 108 ff.} 49 {Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) #3: Seite 9} 24

26 S.M.A.R.T Kriterien, d.h. sie sollten spezifisch, messbar, akzeptiert bzw. aktuell, realistisch und terminiert sein. 50 Bei der Auswahl der zur Zielerreichung notwendigen Leistungen ist das Wunsch- und Wahlrecht 51 der leistungsberechtigten Person zu beachten. 4. Koordination der Leistungen und Überprüfung der Zielerreichung. Die zur Zielerreichung notwendigen Leistungen werden soweit erforderlich- koordiniert. Die tatsächliche Leistungserbringung wird überwacht. Nach Ablauf eines festgelegten bzw. vereinbarten Zeitraumes wird überprüft, inwieweit die vereinbarten Ziele durch die erbrachten Leistungen erreicht wurden. 52 In der Praxis werden einzelnen Schritte unterschiedlich gehandhabt und von verschiedenen Akteuren wahrgenommen. Ein Gesamtplan nach 58 SGB XII wird vom Leistungsträger mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten 53 erstellt. Er wird als Instrument der Steuerung im Einzelfall betrachtet 54 und beschreibt die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen, derer der Leistungsempfänger zu seiner Eingliederung bedarf. Dabei sind sämtliche Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die im Zeitpunkt der Aufstellung als zielführend angesehen werden, zu berücksichtigen. 55 Der Gesamtplan bietet die Grundlage für die Koordination der einzelnen Leistungen, die Überwachung der Leistungserbringung und der Zielüberprüfung des Grades der Zielerreichung zum festgelegten Zeitpunkt. Zur Aufgabenstellung und Funktion einer Hilfeplanung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Für Krüger 56 wie auch im Verfahren des Landschaftsverbandes Rheinland sowie in Rheinland-Pfalz ist Hilfeplanung gleichermaßen als Instrument der Bedarfsfeststellung als auch als Werkzeug zur Bestimmung notwendiger Leistungen verwendbar. Bedeutsames Merkmal ist, dass Hilfeplanung in der Regel vom Leistungserbringer in Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten, ihnen nahe stehenden Personen und weiteren Beteiligten erstellt wird. Das H.M.B. Verfahren 57 nach Dr. H. Metzler dient der Zuordnung von Menschen mit einer Behinderung zu einem Leistungstyp und/oder einer Hilfebedarfsgruppe, an die die Vergütung gekoppelt ist. Das Verfahren ist keine Hilfeplanung, da Ziele in ihm nicht enthalten sind und daher erforderliche Leistungen und Maßnahmen im Einzelfall nicht ermittelt werden können. Während eine Gesamtplanung für alle Personengruppen der Eingliederungshilfe Anwendung findet, wird Hilfeplanung häufig nur für eine Zielgruppe angewandt, die IBRP bspw. für den Personenkreis der Menschen mit einer seelischen Behinderung. Die Individuelle Hilfeplanung des Landschaftsverbandes Rheinland und die Teilhabeplanung in Rheinland-Pfalz adressieren dagegen alle Personengruppen in der Eingliederungshilfe. Abbildung auf Seite 35 versucht den Zusammenhang der jeweiligen Instrumente mit den einzelnen Phasen der Fallführung übersichtlich darzustellen. Für die Klärung der Zugehörigkeit zum Personenkreis, d.h. die Feststellung der Behinderung nach 50 {Landschaftsverband Rheinland 2005 #168} 51 9 SGB XII in Vbg. mit 9 Abs. 2 SGB XII 52 {Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) #3: Seite 11} Abs. 2 SGB XII 54 {Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) #3} 55 Dr. Fritz Baur in Haufe Index {Krüger #167} 57 {Metzler Februar 1998 #166} 25

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