Neuerungen der StVO zum 1. April 2013
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- Lennart Hafner
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1 das motorvision service-thema Neuerungen der StVO zum 1. April
2 Inhalt StVO - Die Straßenverkehrsordnung» 2 Verkehrszeichen» 3 Kritik an der Neuordnung der StVO 2009» 3 Änderungen ab 01. April 2013» 4 Geschlechtsneutrale Formulierungen» 4 Einführung neuer Zeichen» 5 Abgeschaffte Zeichen» 6 Änderung der Bußgeldverordnung» 9 Punkte in Flensburg» 12 Unterwegs in Europa» 14 Schilderwald auf Deutschlands Straßen: Auf jedes Ge- und Verbot weisen gleich mehrere Hinweisschilder hin, insgesamt stehen in Deutschland 20 Millionen Schilder inklusive der Autobahnen steht damit durchschnittlich alle 28 m ein Schild hinzu kommen weitere 3,5 Millionen Wegweiser. Das soll sich mit der Neuerung der Straßen- verkehrsordnung (StVO) zum 01. April 2013 ändern. Das Regelwerk sorgte bereits im Vorfeld für Aufsehen, nachdem nicht nur Verkehrszeichen gestrichen und Bußgelder erhöht, sondern gleichzeitig geschlechtsneutrale Formulierungen eingeführt wurden: Radfahrer werden zu Rad Fahrenden und Fußgänger zu Fuß Gehenden. Inhaltsverzeichnis 2
3 Verkehrszeichen Verkehrsschilder dienen als Hinweis auf verkehrsrechtliche Anordnungen sowie in Form von Wegweisern der Zielfindung und Orientierung der Verkehrsteilnehmer. In Deutschland wie auch Europa werden dafür weitgehend Piktogramme eingesetzt, die leicht verständlich und selbsterklärend sind. Dabei gilt der Merksatz: Polizist vor Ampel, Ampel vor Schild. Verkehrsschilder sind in Deutschland durch die StVO festgelegt, Autofahrer haben sie eigenverantwortlich zu beachten. Ansonsten drohen ihnen Strafen und Sanktionen. Das gilt nicht nur für Stoppschilder, sondern gleichermaßen für Symbole, Schriften und Fahrbahnmarkierungen, Wechselverkehrszeichenanlagen (z. B. Stauwarnungen auf Autobahnen) und Lichtzeichenanlagen (Ampeln). Kritik an der Neuordnung der StVO 2009 Im Jahr 2009 sollten bereits 22 der insgesamt 420 Verkehrszeichen, die auf Deutschlands Straßen stehen, verschwinden, kündigte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) bereits in der letzten Legislaturperiode an, um die Verkehrsteilnehmer von unnötigen Informationen zu entlasten, denn: Weniger Ablenkung bedeutet mehr Sicherheit. Trotz der generellen Zustimmung zu einer Reform warnen Automobilclubs allerdings vor Sicherheitsrisiken. Kritisiert wird dabei die willkürliche Streichung der Schilder: Die Warnung vor Split oder Schotter kann für Motorradfahrer lebensrettend sein, und zum Beispiel auch der Hinweis auf einen Bahnübergang ist angesichts der vielen schweren Unfälle unverzichtbar, merkt Andreas Hölzel vom ADAC an. Ähnliches äußerte AvD-Sprecher Dirk Eickmeier: Es kommt im Sinne der Sicherheit nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der auf diese Weise vermittelten Infor- mationen an. Stattdessen sollte die Ausdünnung des Schilderwaldes nach den individuellen örtlichen Gegebenheiten erfolgen: So müsse nicht grundsätzlich in der Nähe eines jeden Flugplatzes das Gefahrzeichen Flugbetrieb stehen, sondern zum Beispiel nur rund um Frankfurt, wo die Jumbojets über die Autobahn donnern. Auch die Wissenschaft ist sich darüber einig, dass zu viele Verkehrsschilder das Unfallrisiko eher erhöhen, da der Autofahrer nur wenige Schilder gleichzeitig wahrnehmen kann: Maximal drei bis fünf Schilder können während der Fahrt gleichzeitig wahrgenommen werden; die unterschiedlichen Informationen müssen erkannt und abgespeichert werden - was vor allem bei ständiger Ablenkung problematisch ist. (Mark Vollrath, Professor für Kognitions- und Ingenieurpsychologie an der Technischen Universität Braunschweig) Folglich müssen wichtige Hinweise wie Vorfahrt, Geschwindigkeit oder Gefahr eindeutig sein und dürfen nicht durch unwichtige Informationen auf Gasthöfe verwässert werden. Vollrath weist zudem darauf hin, dass Schilder klare und eindeutige Botschaften vermitteln müssen. Schilder wie der Hinweis auf möglichen Steinschlag nennt er dabei als kontraproduktives Beispiel: Eigentlich soll das Schild vor auf der Straße liegenden Steinen warnen; stattdessen verleitet es Autofahrer dazu, angstvoll in die Höhe zu gucken. Verkehrszeichen 3
4 Änderungen ab 01. April 2013 Geschlechtsneutrale Formulierungen Ampelmenschen statt Ampelmännchen : Vom 01. April an gilt die neue Straßenverkehrsordnung - und damit geschlechtsneutrale Formulierungen. Der Neuerlass der Straßenverkehrsordnung sei zum Anlass genommen worden, die Vorschriften an die Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen, die für Gesetzgebungsverfahren bindend ist, heißt es seitens einer Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums in der Begründung zum Verordnungsentwurf. Dabei beschränken sich die sprachlichen Korrekturen nicht auf die Geschlechterfrage. Stand bislang in Paragraf 17, dass Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen, heißt es künftig: Wer ein Kraftrad führt, müsse auch am Tag das Licht einschalten, da schließlich der Fahrer in der Pflicht stehe, nicht das Rad. Damit sei nun jedes Missverständnis ausgeschlossen, stellt man beim Auto Club Europa erleichtert fest. Kritiker wie der Verkehrsrechtsexperte des Auto Clubs, Volker Lempp, vermuten hinter den Begriffen das Werk eines Studienabbrechers im Fach Germanistik. Den Begriff Radfahrer sucht man in Zukunft ebenso vergeblich in der Verkehrsordnung wie das Wort Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Stattdessen heißt es künftig geschlechtsneutral: Wer ein Fahrrad führt / Rad fahrende, Wer zu Fuß geht / Zu Fuß Gehende und Fahrende von Rollstühlen. Auch gelten die Verkehrsregeln nicht mehr für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber von Vieh, sondern stattdessen heißt es: Wer reitet, Pferde oder Vieh führt. MOTORVISION-TIPP Verkehrszeichen im Überblick: Die ständig aktualisierte Datensammlung Verkehrszeichen und Symbole der Bundesanstalt für Straßenwesen» enthält sämtliche amtlich gültigen Verkehrszeichen und Symbole. Änderungen der StVO ab 1. April
5 Einführung neuer Zeichen Mit der Novelle werden sowohl neue Schilder eingeführt wie auch alte abgeschafft. Diese dürfen bis 2022 stehen bleiben, jedoch nicht mehr neu aufgestellt werden. Dieses Zeichen weist darauf hin, dass die Straße für Inline-Skater und Rollschuhfahrer frei ist. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, muss rechts fahren und das Überholen zulassen. Inline-Skater werden damit den Fußgängern zugeordnet und dürfen ausnahmsweise mittels speziellem Zusatzzeichen auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren. Dieses Zeichen zeigt den Beginn bzw. das Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone an. Das sind Bereiche in der Innenstadt größerer Städte, in denen Autofahrer parken dürfen. Anwohner können bei der Stadtverwaltung einen speziellen Parkausweis für diese Zone beantragen. Wer kein Anwohner ist, darf dort auch parken, sofern er a) eine Parkscheibe hat und diese einstellt und/oder b) einen Parkschein an einem entsprechenden Automaten kauft. Das alte Sackgassen-Schild kennt mittlerweile wohl jeder. In Kombination mit einem Fahrrad sowie einem Fußgänger weist das Verkehrszeichen darauf hin, dass die Sackgasse für den Radverkehr und für Fußgänger durchlässig ist. Der durchgestrichene Umlenkungspfeil erklärt ab sofort offiziell, dass die Streckenempfehlung dort endet. Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende einer Umleitung an. Einführung neuer Zeichen 5
6 Abgeschaffte Zeichen Abgeschaffte Zeichen dürfen künftig nicht mehr angeordnet werden. Für bereits angeordnete Zeichen gilt eine Frist bis zum 31. Oktober Ziel der Novelle ist es, die Anzahl der in der StVO dargestellten Verkehrszeichen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dazu wurde die Darstellung in der StVO verschlankt, teilweise wurden Verschiebungen in den Verkehrszeichenkatalog vorgenommen. Für die praktische Anordnung ergeben sich hier jedoch keine wesentlichen Änderungen, da alle Zeichen bei Bedarf weiterhin angeordnet werden können. Flugbetrieb zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Bahnübergang zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden angeordnet werden kann. Bewegliche Brücke FuSSgängerüberweg zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Autobahnhinweisschilder für Raststätten, Autobahnkiosk und Übernachtungsmöglichkeiten Die Zeichen können je nach Anforderung weiterhin von den Länderbehörden angeordnet werden, sind jedoch nicht mehr in der StVO vermerkt, sondern nur noch in der Verkehrszeichenverordnung. EinbahnstraSSe Das Zeichen ist ersatzlos gestrichen Beginn bzw. Ende der Richtgeschwindigkeit Diese Zeichen sind ersatzlos gestrichen. Abgeschaffte Zeichen 6
7 Schnee- und Eisglätte zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Steinschlag zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Das Zeichen kann gemäß 39 Absatz 8 angeordnet werden, war in der StVO bislang nur als Sinnbild in 39 Absatz 7 abgebildet. Unbefestigter StraSSenrand Das Zeichen ist ersatzlos gestrichen. Splitt und Schotter zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Ufer zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden FuSSgängerunterführung Das Zeichen kann je nach Anforderung weiterhin von den Länderbehörden angeordnet werden, ist jedoch nicht mehr in der StVO vermerkt, sondern nur noch in der Verkehrszeichenverordnung. Das Zeichen kann gemäß 39 Absatz 8 angeordnet werden, war in der StVO bislang nur als Sinnbild in 39 Absatz 7 abgebildet. Wanderparkplatz Das Zeichen kann je nach Anforderung weiterhin von den Länderbehörden angeordnet werden, ist jedoch nicht mehr in der StVO vermerkt, sondern nur noch in der Verkehrszeichenverordnung. Abgeschaffte Zeichen 7
8 Dreistufige Bake vor Bahnübergängen Das Zeichen ist ersatzlos gestrichen. Park+Ride-Parkplatz Das Zeichen kann je nach Anforderung weiterhin von den Länderbehörden angeordnet werden, ist jedoch nicht mehr in der StVO vermerkt, sondern nur noch in der Verkehrszeichenverordnung. Amphibienwanderung zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden angeordnet werden kann. Pannenhilfe Das Zeichen kann je nach Anforderung weiterhin von den Länderbehörden angeordnet werden, ist jedoch nicht mehr in der StVO vermerkt, sondern nur noch in der Verkehrszeichenverordnung. Lichtraumprofil zur Verfügung, sodass es bei besonderen Gefahrenlagen weiterhin von den dafür zuständigen Länderbehörden Abgeschaffte Zeichen 8
9 Änderung der BuSSgeldverordnung Mit der Änderung der StVO geht auch die Neufassung der Bußgeldverordnung einher. Damit werden Strafen sowohl für Autofahrer als auch für Radfahrer künftig teurer. BuSSgelder für Radfahrer Wer einen gekennzeichneten Radweg nicht benutzt, muss künftig mit 20 Euro statt bisher 15 Euro Bußgeld rechnen. Behindert er andere, kommen weitere 5 Euro hinzu. Gefährdet er andere, werden nochmals 5 Euro fällig. Sachbeschädigung lässt das Bußgeld um weitere 5 Euro auf künftig 35 Euro steigen. Falsches Einbiegen in Einbahnstraßen kostet künftig je nach Situation Euro statt Euro. Fahren ohne Licht kostet Radler nun 20 statt 10 Euro. Wer als Radfahrer eine rote Ampel missachtet, muss mit mindestens 45 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen. Die Übergangsfrist für die Umrüstung bestehender Lichtzeichenanlagen wurde bis zum verlängert, weshalb bis zu diesem Termin weiterhin durch Rad Fahrende die Zeichen für zu Fuß Gehende zu beachten sind. Wer in einer Fußgängerzone oder auf dem Gehweg nicht vom Rad absteigt, muss 15 bis 30 Euro zahlen. Dieselbe Strafe droht Radlern, die trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite fahren. Diese Streifen sind spezielle Fahrspuren für Radfahrer und sind mit einer dünnen gestrichelten Linie am rechten Fahrbahnrand abgetrennt. Keine oder eine nicht funktionierende Klingel kostet 15 Euro. Fehlt das Licht am Rad, kann eine Strafzahlung von 20 Euro verhängt werden. Weitaus höhere Strafen sind für Radfahrer bereits seit Februar 2009 im Bußgeldkatalog verankert: bei Missachtung des Rotlichts an der Ampel (45 bis 120 Euro), Überqueren einer Ampel, die mehr als eine Sekunde rot war ( Euro) oder Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener (Halb-)Schranke (350 Euro). Wer den Vorrang von Fußgängern am Zebrastreifen missachtet, muss Euro Strafe zahlen; derjenige, der sein Mobiltelefon beim Radeln benutzt, 25 Euro. Verkehrsrechtliche Änderungen für den Radverkehr Zur Förderung des Radverkehrs erhalten die Straßenverkehrsbehörden größere Flexibilität und genügend Handlungsspielraum bei der Planung und Schaffung von Radverkehrsanlagen. Die Anforderungen zur Anordnung von gegenläufigem Radverkehr in Einbahnstraßen werden vereinfacht und gelockert. Es wird ein Benutzungsrecht für linke Radwege eingeführt. Diese dürfen dann benutzt werden, Änderung der Bußgeldverordnung 9
10 wenn das Zusatzzeichen Radverkehr frei das Benutzungsrecht anzeigt. Es wird ein Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen eingeführt. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für Radfahrer nicht parken. Des Weiteren ist fortan die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt. Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radverkehrsführungen zukünftig entweder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder eigene (Symbol Radverkehr ) bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole Radverkehr und Fußgänger ). Zukünftig dürfen in einer Fahrradstraße alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren. Verkehrsverbände bewerten die Änderungen im Radverkehr grundsätzlich positiv. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat Neuregelungen in der Straßenverkehrsordnung begrüßt: Wenn Städte und Gemeinden sie konsequent umsetzen, stärken sie den Radverkehr und machen ihn sicherer, sagte der ADFC-Vorsitzende Ulrich Syberg. Wenngleich der Verkehrsclub Deutschland (VCD) moniert, dass das Verkehrssystem immer noch vorrangig auf Autos ausgerichtet sei und die höheren Bußgelder für Radler nur ein Tropfen auf dem heißen Stein seien, könne man nun je nach örtlicher Situation entscheiden, wo der Radverkehr geführt werde, sodass das Vorurteil, dass Radwege immer am sichersten seien, endlich ausgeräumt werde. das motorvision service-thema Fahrrad-Check MOTORVISION-TIPP Unseren brandaktuellen Ratgeber zum Thema Verkehrssicheres Fahrrad finden Sie ab Juli 2013 ebenfalls in unserer Reihe. Neuerungen für Motorräder An Tagen mit guter Sichtweite ist künftig auch das Fahren mit Tagfahrlicht als Alternative zum Abblendlicht erlaubt. Dabei sind nur spezielle Tagfahrleuchten mit Prüfzeichen erlaubt, die automatisch beim Starten der Zündung aktiviert werden und ausgehen, wenn der Fahrer das Abblendlicht einschaltet Bei Nebel, Schnee oder Regen müssen Motorradfahrer auch tagsüber weiterhin das Abblendlicht einschalten, laut Rainer Camen vom TÜV Nord das Abblendlicht die Straße besser ausleuchtet als Tagfahrlicht: Tagfahrleuchten seien dazu da, dass ein Fahrzeug besser gesehen werde Abblendleuchten dienten dazu, dass der Fahrer besser sehe. 1 Verwarngelder für Autofahrer Erstmals seit 20 Jahren wurden die Verwarngelder für Autofahrer bei fehlendem Parkschein oder abgelaufener Parkzeit angehoben: Bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sind künftig 10 statt 5 Euro fällig, 15 Euro für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 Euro für bis zu zwei Stunden, 25 Euro für bis zu drei Stunden und 30 Euro für noch längere Verstöße. Damit soll den Falschparkern begegnet werden, die es lieber auf das Bußgeld ankommen lassen, als einen Parkplatz zu suchen. Höhere Bußgelder werden prinzipiell Verstöße reduzieren, sagte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Gerd Landsberg den Ruhr Nachrichten. Allerdings sollen in diesem Zusammenhang keine verstärkten Kontrollen anstehen. Änderung der Bußgeldverordnung 10
11 Der Höchstsatz von 35 Euro gilt weiterhin, wenn das Auto vor Feuerwehrzufahrten oder auf Behindertenparkplätzen steht. Das Parken in Verbotszonen kostet 25 Euro statt 15 Euro. Fahrer eines Lkw ab 3,5 Tonnen zahlen 75 Euro statt 20 Euro. Das Parken auf Radwegen kostet künftig nicht mehr 15, sondern mindestens Euro. Wer mit seinem Wagen einen Streifen für Radler auf der Straße blockiert, muss 20 statt 10 Euro zahlen. Wer anschließend unvorsichtig aus seinem Auto aussteigt und andere gefährdet, muss 20 Euro statt bisher 10 Euro Strafe zahlen. Die Einfahrt in falscher Richtung einer Einbahnstraße kostet ab 25 Euro. Das gleiche gilt für einen Kreisverkehr. Bei Gefährdung oder Schaden werden daraus 30 oder 35 Euro. An Zeichen, die auf gefährliche Kurven, starkes Gefälle oder Wildwechsel hinweisen, müssen Autofahrer langsamer fahren, andernfalls drohen 100 Euro Bußgeld. Selbst wenn hier kein ausdrückliches Tempolimit ausgewiesen ist, soll man bei Gefahr schnell zum Stehen kommen können. Vergehen BuSSgeld alt BuSSgeld neu Parken ohne Parkschein 5 10 Überschreitung Parkdauer 30 bis 60 Minuten Überschreitung Parkdauer bis zwei Stunden Überschreitung Parkdauer bis drei Stunden Parken auf dem Radweg bis zu 25 bis zu 30 Einbahnstraße in falscher Richtung befahren bis zu Fahren ohne ordnungsgemäße Beleuchtung bis zu 20 bis zu 35 Weitere Änderungen der StVO Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf man mit M+S-Reifen fahren, d. h. Reifen, die den EU-Richtlinien für Winterreifen entsprechen. Neu eingeführt wurde ein Überholverbot an Bahnübergängen. Dieses gilt Zwischen dem Warnschild und dem Bahnübergang gilt neuerdings ein Überholverbot an Bahnübergängen. Mehr Rechte gibt es für Postfahrzeuge: Diese dürfen zur Briefkastenentleerung nun in zweiter Reihe parken und Fußgängerzonen uneingeschränkt befahren etwa um die Post von Postagenturen in Geschäften abzuholen. Werden auf Busspuren besondere abweichende Lichtzeichen gegeben, gelten diese nun auch für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, sofern diese durch Zusatzzeichen zugelassen sind. Bei mindestens drei Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 t und alle Kfz mit Anhänger (bisher nur Züge mit mehr als 7 m Länge) den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen. Bei Fahrbahnen mit insgesamt drei oder fünf durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für beide Richtungen darf außerhalb von Ortschaften der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen, sondern nur zum Linksabbiegen verwendet werden. Zukünftig spricht man nicht mehr vom Beschleunigungsstreifen, sondern vom Einfädelungsstreifen; aus Verzögerungsstreifen wird der Ausfädelungsstreifen. Auf diesem darf man nicht schneller fahren als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Bei Stau oder stockendem Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen darf man auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeifahren. Auf allen Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen gilt ein Haltverbot. Weitere Änderungen der StVO 11
12 Punkte in Flensburg Im vergangenen Jahr diente eine Bürgerbeteiligung der Neuauflage des Punktesystems in der Flensburger Verkehrssünderkartei beim Bundesamt für Kraftfahrzeugwesen. Bis Ende 2013 wird die Strafkartei in Flensburg neu gemischt und heißt dann Fahreignungsregister. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) gab bekannt, dass der Strafkatalog zukünftig lediglich noch zwei Kategorien kennt: Je nach Ausmaß des Vergehens gibt es entweder einen Punkt, zwei Punkte oder drei Punkte. Der Verlust des Führerscheins droht Autofahrern schon bei insgesamt 8 statt bisher bei 18 Punkten. Die zu erwartenden Sanktionen kann der Fahrer dabei am Punktetacho ablesen: Vormerkung (grüner Bereich, 1-3 Punkte) Ermahnung (gelber Bereich, 4-5 Punkte) Verwarnung (roter Bereich, 6-7 Punkte) Entzug (schwarzer Bereich, 8 Punkte). Darüber hinaus sollen Verkehrssünder in Zukunft nicht mehr die Chance erhalten, Ihren Punktestand in Flensburg durch Nachschulungen zu verringern, sondern sind auf die Verjährungsfristen angewiesen: Im zukünftigen Fahreignungssystem gibt es eine Dreiteilung durch den besonders schweren Verstoß, den schweren Verstoß, sowie die Straftat. Die im alten Punktesystem als Ordnungswidrigkeit mit 1-4 Punkten sanktionierten Vergehen werden zukünftig als schwerer Verstoß mit einem Punkt belegt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (3-7 Punkte im aktuellen Punktesystem) werden im Fahreignungssystem als besonders schwerer Verstoß mit 2 Punkten belegt. Die Straftat wird zukünftig mit 3 Punkten belegt. Die Höhe der Bußgelder bleibt hingegen ungefähr so wie bisher. Bei den geringfügigen Überschreitungen, das heißt, einfachen Ordnungswidrigkeiten fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5-35 Euro ohne Strafpunkte an, bei den schweren ein Bußgeld mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg, bei sehr schweren neben den Punkten eventuell ein Fahrverbot. Beispiele für die Erhebung von Verwarnungsgeld das Fahren ohne Erste-Hilfe-Material, das Unterlassen des Blinkens beim Abbiegen oder das Überschreiten der Anmeldefrist für die Abgasuntersuchung. Wer bezahlt, hat keine weiteren Folgen zu befürchten. Erst bei nicht fristgerechter Bezahlung steht ein Bußgeldverfahren ins Haus, das die Kosten schnell in die Höhe treibt. BuSSgeld Einen Bußgeldbescheid bekommt man bei gravierenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln. Wer den Bescheid akzeptiert, muss mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro, mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie unter Umständen auch einem Fahrverbot rechnen. Die Einzelheiten sind in dem jeweiligen Bußgeldbescheid aufgeführt. Gegen den Bescheid kann man binnen zwei Wochen Einspruch erheben, sofern man die Anschuldigungen plausibel entkräften kann. Punkte in Flensburg 12
13 Tilgungsfristen im Vergleich Verkehrszentralregister (VZR) Va. Vorschlag für Fahreignungsregister (FAER) Straftaten im StraSSenverkehr und deren Konsequenzen Ordnungswidrigkeiten schwere Verstöße Aktuelles Punktesystem 2 Jahre 2,5 Jahre Künftiges Fahreignungssystem Bei Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze spricht man nicht mehr von Ordnungswidrigkeiten, sondern von Straftaten, wie z. B.: Ordnungswidrigkeiten besonderes schwere Verstöße Straftaten besonderes schwere Verstöße 2 Jahre 5 Jahre 5 / 10 Jahre 10 Jahre Fristbeginn unterschiedlich einheitlich Tilgungshemmung Verlängerung der Tilgungsfrist bei wiederholten Verstößen Jeder Verstoß verjährt einzeln Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Beteiligter oder fahrlässige Verletzung oder Tötung einer anderen Person im Straßenverkehr. Überliegefrist Punkteabbau + 1 Jahr bis zu 6 Punkte können abgebaut werden kein Punkteabbau kein Abbau von Punkten möglich Je nach Schwere des Verstoßes und individueller Schuld können die Gerichte folgende Strafen verhängen: ein Fahrverbot von 1-3 Monaten, den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei man nach Ablauf der Sperrfrist einen neuer Führerschein beantragen muss, Geldstrafen entsprechend der individuellen Einkommensverhältnisse (Staffelung von Tagessätzen zu Euro) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Punkte in Flensburg 13
14 Unterwegs in Europa Ist man häufiger außerhalb Deutschlands unterwegs, fallen schnell die unterschiedlichen Verkehrszeichen auf. Wenngleich auf internationaler Ebene seit mehreren Jahren das Bestreben vorherrscht, die Verkehrszeichen zu vereinheitlichen, um die Verkehrssicherheit zu verbessern und das Erfassen durch den sprachunkundigen Verkehrsteilnehmer zu beschleunigen, gibt es immer noch Unterschiede. So ist nicht verwunderlich, dass eine Umfrage des ADAC unter Autofahrern ergab, dass der Schilderwald in Europa eher für Verwirrung denn für Klarheit sorgt. Es gibt zu viele Wegweiser, die oft falsch aufgestellt sind und nicht selten von Werbeplakaten verdeckt werden oder mit Informationen überfrachtet sind. Nicht nur deshalb wünschen sich 85 % der Befragten europaweit einheitliche Piktogramme. Im Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (1968) und dem Zusatzabkommen zur Konvention über Verkehrszeichen aus dem Jahr 1971 einigten sich die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Deutsche Demokratische Republik teilweise auf eine Vereinheitlichung der Verkehrszeichen. Nichtsdestotrotz bestehen bis heute Differenzen in der grafischen Darstellung, des verwendeten Textes, des verwendeten Farbcodes und in der Bedeutung der Verkehrszeichen. Unterschiede in der Grafik Die Gefahrzeichen in Irland sind rautenförmig ( Diamant ) mit gelbem Hintergrund. Sie ähneln den in den USA verwendeten Gefahrzeichen und unterscheiden sich damit deutlich von denen der restlichen europäischen Staaten. Einige grafische Zeichen (Tunnel, Fußgänger, Autos etc.) sind unterschiedlich gestaltet. Bestimmte Arten von Pfeilen können unterschiedlich sein. Unterschiede im Text In allen Staaten wird eine serifenlose Schriftart verwendet. Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Irland, Island, Griechenland und Portugal verwenden eine Schrift nach DIN In den Niederlanden wird FHWA verwendet, in der Schweiz Frutiger, in Schweden Tratex und in Frankreich Caractères. Teilweise existieren auch zweisprachige Schilder Unterschiede im Farbcode Üblicherweise sind Gefahrzeichen dreieckig mit rotem Rand und weißem Hintergrund. In Schweden, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Griechenland, Finnland, Island, Mazedonien und Polen haben diese Zeichen einen gelben Hintergrund. In anderen Ländern (wie beispielsweise Italien) wird der gelbe Hintergrund nur bei vorübergehend aufgestellten Verkehrszeichen verwendet (z. B. an Baustellen). Auch das Zeichen Vorfahrt gewähren! hat in Schweden, Serbien, Kroatien, Finnland und Polen einen gelben Hintergrund. Unterschiede in der Bedeutung Manchmal sind die Signale zwar äußerlich ähnlich, besitzen aber eine unterschiedliche Bedeutung: Staaten in Kontinentaleuropa sowie Irland verwenden das metrische Einheitensystem (Entfernungen in Kilometern oder Metern, Geschwindigkeit in km/h, Höhe und Länge in Metern, Gewicht in Tonnen), während Großbritannien das angloamerikanische Maßsystem (Meilen, Meilen pro Stunde, Yards, Feet und Inches) verwenden. Unterwegs in Europa 14
15 Bildnachweis; Impressum Juni 2013 Bildmaterial: Fotolia.com: PictureP., Gerhard Seybert, Alberich, flying cam, Mandy, Artusius, photocrew, fugu_24, vepar5, Joachim Opelka, Peter Atkins, Ralf Gosch, Alexander Tarasov, AK-DigiArt, reeel, matthias21, Gooseman Wikimedia (S. 14) BZ Berlin (S. 12) Dieser Ratgeber ist als Ratgeber zu verstehen und wurde mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem aktuellen Stand der Technik zusammengestellt. Jeder ist für sein Handeln jedoch selbst verantwortlich, daher übernimmt weder der Herausgeber noch seine Erfüllungsgehilfen unter keinen Umständen irgendeine Haftung für den Inhalt oder die darin beschriebenen Empfehlungen. IMPRESSUM MOTORVISION MV Media GmbH Thalkirchner Straße München Bildnachweis, Impressum 15
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