- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Lehramtserprobungsverordnung
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- Bella Schulze
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1 Der Senat von Berlin BildWiss I B 2 - Telefon: 9026 (926) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Lehramtserprobungsverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Lehramtserprobungsverordnung Vom 16. Februar 2010 Auf Grund des 9a Abs. 7 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachtung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel X Nummer 30 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Lehramtserprobungsverordnung vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 251) wird wie folgt geändert: Seite 1/16
2 I. In 1 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort einjährige durch die Angabe ein- bis eineinhalbjährige ersetzt. II. Die Anlage zu 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: A n l a g e zu 1 Satz 3 der Verordnung Übersicht über die Fächer 1. Amt des Lehrers mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft a) Innerhalb der Fachwissenschaft Grundschulpädagogik kann als Vertiefung gewählt werden, und Sachunterricht oder, und Kunst/ b) Als weitere Fachwissenschaft kann gewählt werden: /Naturwissenschaften /Naturwissenschaften /Naturwissenschaften Sozialkunde Seite 2/16
3 2. Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern Als erstes und zweites Fach können folgende Fächer gewählt werden: Arbeitslehre/ Wirtschaft, Arbeit, Technik Ethik Informatik Italienisch Latein Neugriechisch Polnisch Portugiesisch Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Türkisch 3. Amt des Lehrers an Sonderschulen/ für Sonderpädagogik Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik) Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Seite 3/16
4 Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre/ Wirtschaft, Arbeit, Technik Ethik Informatik Politikwissenschaft/Sozialkunde 4. Amt des Studienrates a) allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Seite 4/16
5 Chinesisch Ethik (nicht in Kombination mit Philosophie) Griechisch Informatik Italienisch Latein Neugriechisch Philosophie (nicht in Kombination mit Ethik) Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde/Sozialwissenschaften Türkisch Wirtschaftswissenschaften b) mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik,, (Verfahrenstechnik) Druck- und Medientechnik Elektrotechnik Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Seite 5/16
6 Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftswissenschaft) Betriebslehre (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftswissenschaft) Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Psychologie Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerbehindertenpädagogik) Blindenpädagogik Seite 6/16
7 Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 7/16
8 A. Begründung: a) Allgemeines: Die Umstellung der Lehramtsstudiengänge an den Berliner Universitäten einerseits und die Veränderungen des Fächerkanons an den Berliner Schulen andererseits machen eine Neufassung der Verordnung notwendig. b) Einzelbegründung: 1. Zu I. ( 1 Satz 4) Für das Lehramt an Sonderschulen sollen 270 statt bisher 240 Leistungspunkte erbracht werden. Hierfür ist eine Verlängerung des Masterstudiengangs von zwei auf drei Semester (anderthalb Jahre statt einem Jahr) notwendig. Der Verordnungstext wird hier entsprechend angepasst. 2. Zu II (Anlage zu 1 Satz 3) Zu Nr. 1a Innerhalb der Fachwissenschaft Grundschulpädagogik können zwei Varianten studiert werden. Neben den Vertiefungen und, die stets Inhalt des Grundschulpädagogikstudiums sind, kann dazu entweder Sachkunde oder Kunst/ gewählt werden. Die Vertiefungsfächer sind dabei von der weiteren (zweiten) Fachwissenschaft zu unterscheiden. Zu Nr. 1b In den Grundschulen wird ab Klasse 5 das Fach Naturwissenschaften unterrichtet, das Elemente aus den drei Fächern, und enthält. Insofern ist auch bei der Ausbildung eine Präzisierung vorzunehmen. Das Fach Ethik wird ab Klasse 7 unterrichtet, daher wird dieses Fach aus dem Fächerkanon für die Grundschule herausgenommen. Zu Nr. 2 Das Fach Arbeitslehre wird künftig als Unterrichtsfach Wirtschaft, Arbeit, Technik heißen. Seite 8/16
9 Zu Nr. 3 Die Bezeichnung Lehrer an Sonderschulen wird hier durch die korrekte, im Lehrerbildungsgesetz verwendete Bezeichnung Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik ersetzt. Die Humboldt-Universität hat einen neuen Studiengang Audiopädagogik eingerichtet, der die bisher getrennten sonderpädagogischen Fachrichtungen Gehörlosenpädagogik und Schwerbehindertenpädagogik zusammenfasst. Das Fach Arbeitslehre wird künftig als Unterrichtsfach Wirtschaft, Arbeit, Technik heißen. Zu Nr. 4a An allgemein bildenden Schulen wird vermehrt Chinesisch unterrichtet. Um die Einrichtung eines lehramtsbezogenen Studiums im Fach Chinesisch zu unterstützen, wird das Fach in die Aufzählung aufgenommen. Philosophie kann als Erstfach gewählt werden, jedoch nicht in Kombination mit dem Zweitfach Ethik und umgekehrt, da die neu eingerichteten Studiengänge in diesen Fächern inhaltlich dicht beieinander liegen. Zu Nr. 4b Für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung war eine Ergänzung der Zweitfächer notwendig, da Studierende an dem Fachbereich Rehabilitationswissenschaften der Humboldt-Universität die Fächerkombination Land- und Gartenbauwissenschaft mit Geistigbehindertenpädagogik bzw. Lernbehindertenpädagogik wählen können. Diese Kombination war bisher in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Es besteht jedoch Bedarf an dieser Kombination, ein Einsatz von derart ausgebildeten Lehrkräften an den entsprechenden Berufsschulen, Oberstufenzentren etc. ist denkbar. Die Einrichtung des Studiengangs Audiopädagogik (siehe oben zu Nr. 3) führt auch hier zu einer Ergänzung des Fächerkatalogs. Das Fach Betriebslehre als Zweitfach wird neu eingeführt. B. Rechtsgrundlage: 9a Absatz 7 Lehrerbildungsgesetz Seite 9/16
10 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: Die Frage der finanziellen Auswirkungen wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit den Hochschulen gelöst. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine; die Abschlüsse werden wechselseitig anerkannt F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine G. Flächenmäßige Auswirkungen: keine H. Auswirkungen auf die Umwelt: keine Berlin, den 16. Februar 2010 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung Seite 10/16
11 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung LEPVO) Vom 28. Februar 2006 Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung LEPVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1 1 Zuordnung zu den Lehrämtern Zuordnung zu den Lehrämtern Im Rahmen des Gleichsetzungsverfahrens gemäß 9a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes werden die auf einem lehramtsbezogenen Studium aufbauenden und mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzten Master-Abschlüsse den einzelnen Lehrämtern zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes; ergänzend ist die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), heranzuziehen. Die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Zuordnung sind zu unterscheiden: 1. der einjährige Master-Studiengang, in dem mindestens 60 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend 2 einer Ersten Staatsprüfung für ein nachfolgend genanntes Lehramt des gehobenen Dienstes (Amt des Lehrers gemäß 7 Abs. 1 Im Rahmen des Gleichsetzungsverfahrens gemäß 9a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes werden die auf einem lehramtsbezogenen Studium aufbauenden und mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzten Master-Abschlüsse den einzelnen Lehrämtern zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes; ergänzend ist die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), heranzuziehen. Die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Zuordnung sind zu unterscheiden: 1. der ein- bis eineinhalbjährige Master- Studiengang, in dem mindestens 60 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend 2 einer Ersten Staatsprüfung für ein nachfolgend genanntes Lehramt des gehobenen Dienstes (Amt des Seite 11/16
12 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes, Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes und Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann; 2. der zweijährige Master-Studiengang, in dem mindestens 120 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend 3 der Ersten Staatsprüfung für das nachfolgend genannte Lehramt des höheren Dienstes (Amt des Studienrats gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann. Lehrers gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes, Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes und Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann; 2. der zweijährige Master-Studiengang, in dem mindestens 120 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend 3 der Ersten Staatsprüfung für das nachfolgend genannte Lehramt des höheren Dienstes (Amt des Studienrats gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann. Anlage zu 1 Satz 3 der Verordnung Anlage zu 1 Satz 3 der Verordnung Übersicht über die Fächer 1. Amt des Lehrers - mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft Übersicht über die Fächer 1. Amt des Lehrers - mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft a) Innerhalb der Fachwissenschaft Grundschulpädagogik kann als Vertiefung gewählt werden, und Sachunterricht oder, und Kunst/ b) Als weitere Fachwissenschaft kann gewählt werden Ethik Sozialkunde 2.Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern Als erstes und zweites Fach können folgende /Naturwissenschaften /Naturwissenschaften ( ) /Naturwissenschaften Sozialkunde 2.Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - Als erstes und zweites Fach können folgende Seite 12/16
13 Fächer gewählt werden: Arbeitslehre (...) Fächer gewählt werden: Arbeitslehre/Wirtschaft, Arbeit, Technik (...) 3. Amt des Lehrers an Sonderschulen Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: 3. Amt des Lehrers an Sonderschulen/ für Sonderpädagogik Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik) Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin ab Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin ab Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik mit Schwerhörigenpädagogik Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre Informatik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre/ Wirtschaft, Arbeit, Technik Ethik Informatik Seite 13/16
14 Politikwissenschaft/Sozialkunde Politikwissenschaft/Sozialkunde 4. Amt des Studienrates a) allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Ethik Griechisch Informatik Italienisch Latein Neugriechisch Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/ Sozialkunde Türkisch Wirtschaftswissenschaften. 4. Amt des Studienrates a) allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Chinesisch Ethik (nicht in Kombination mit Philosophie) Griechisch Informatik Italienisch Latein Neugriechisch Philosophie (nicht in Kombination mit Ethik) Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde/Sozialwissenschaften Türkisch Wirtschaftswissenschaften Als zweites Fach kann gewählt werden: Philosophie b) mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: b) mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik,, (Verfahrenstechnik) Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik,, (Verfahrenstechnik) Druck- und Medientechnik Seite 14/16
15 Druck- und Medientechnik Elektrotechnik Ernährung/ Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/ Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Elektrotechnik Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftwissenschaft) Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftwissenschaft) Betriebslehre (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftswissenschaft) Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Blindenpädagogik Gebärdensprachenpädagogik Gehörlosenpädagogik Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerbehindertenpädagogik) Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Seite 15/16
16 Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik. Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften -entfällt- Seite 16/16
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