BFH Leitsatz-Entscheidungen

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1 BFH Leitsatz-Entscheidungen Neu: 1. AMG: Funktionsarzneimittel und Lebensmittel Urteil , I ZR 61/05 2. UWG: gewerbliche Ernährungsberatung durch Arzt Urteil , I ZR 75/05 3. BGB: Anrechnung einer Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch Urteil , I ZR 88/06 4. UrhG: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte Urteil , I ZR 131/05 5. BGB: Erhebung eines Sonderbeitrages von den Vereinsmitgliedern Urteil , II ZR 289/07 6. RBerG: Reichweite des Erlaubnisvorbehaltes Urteil , III ZR 260/07 7. VVG: Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters Urteil , IV ZR 108/06 8. ZPO, BGB: Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung aus Beratungsvertrag Urteil , V ZR 114/07 9. ZPO: "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision Urteil , VI ZR 274/ InsO: Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto Urteil , IX ZR 47/ InsO: Herausgabeanspruch des Vermieters Urteil , IX ZR 84/ ZPO: Willkürlichkeit einer Verweisung Beschluss , X ARZ 45/ ZPO: keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Mandatskündigung Beschluss , XII ZB 184/ StGB: Verjährung von Bestechung und Bestechlichkeit Urteil , 3 StR 90/08 Urteile und Beschlüsse: 1. AMG: Funktionsarzneimittel und Lebensmittel Urteil , I ZR 61/05 EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 1 lit. B, AMG 2 a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 und 61 Knoblauchkapseln). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 b) Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 67 und 68 Knoblauchkapseln). 2. UWG: gewerbliche Ernährungsberatung durch Arzt Urteil , I ZR 75/05 UWG 3, UWG 4 Nr. 11, BO für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (1998) 3 Abs. 2 Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. 3. BGB: Anrechnung einer Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch Urteil , I ZR 88/06 BGB 340 Abs. 2 Entsprechend dem Schutzzweck des 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität. 4. UrhG: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte Urteil , I ZR 131/05 UrhG 54a Abs. 1, UrhG 54d Abs. 1 (F: ), UrhG Anlage zu 54d Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen. 5. BGB: Erhebung eines Sonderbeitrages von den Vereinsmitgliedern Urteil , II ZR 289/07 BGB 38, BGB 58, BGB 488 Abs. 1 a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 An dem Charakter dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen. b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach der Zulassung in der Satzung. 6. RBerG: Reichweite des Erlaubnisvorbehaltes Urteil , III ZR 260/07 RBerG Art. 1 1, RBerG Art. 1 5 Nr. 1, GG Art. 12 Abs. 1 Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht. 7. VVG: Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters Urteil , IV ZR 108/06 VVG 59 a.f. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen. 8. ZPO, BGB: Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung aus Beratungsvertrag Urteil , V ZR 114/07 BGB 433 Abs. 1, BGB 675 Abs. 2, ZPO 33 Abs. 1, ZPO 256 Abs. 1 a) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind. b) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zulässig. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 9. ZPO: "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision Urteil , VI ZR 274/07 ZPO 286 Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 VI ZR 139/02 VersR 2003, 474 ff.). 10. InsO: Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto Urteil , IX ZR 47/05 BGB 676 f, InsO 96, InsO 130 Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren. 11. InsO: Herausgabeanspruch des Vermieters Urteil , IX ZR 84/07 InsO 47, BGB 985, BGB 546 Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht. 12. ZPO: Willkürlichkeit einer Verweisung Beschluss , X ARZ 45/08 ZPO 281 Abs. 2 Satz 4 Eine nur mit 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begehrt haben. 13. ZPO: keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Mandatskündigung Beschluss , XII ZB 184/07 ZPO 85 Abs. 2, ZPO 233 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus. 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhalten eines Anwalts nicht mehr. 14. StGB: Verjährung von Bestechung und Bestechlichkeit Urteil , 3 StR 90/08 StGB 78 a, StGB 332, StGB 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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