BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. UWG, BGB: Kosten der Abmahnung gegen mehrere wettbewerbswidrige Punkte Urteil vom , Az: I ZR 73/17 2. BGB: Prüfung steuerrechtlicher Fragen durch den Makler Urteil vom , Az: I ZR 152/17 3. VVG: Ermittlung der Bewertungsreserven Urteil vom , Az: IV ZR 201/17 4. AufenthG: Anhaltspunkte für Fluchtgefahr Beschluss vom , Az: V ZB 102/16 5. KWG: Abtretung als Annahme von Geldern Urteil vom , Az: VI ZR 459/17 6. BGB: Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen Urteil vom , Az: VI ZR 65/18 7. ZPO: Überspannte Anforderungen an Substantiierung Beschluss vom , Az: VI ZR 234/17 8. BGB: Ausschluss des Kündigungsrechts als Vertrag zugunsten Dritter Urteil vom , Az: VIII ZR 109/18 9. InsO: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren Urteil vom , Az: IX ZR 167/ VersAusglG: Bezugszeitpunkt für interne Teilung von Anrechten Beschluss vom , Az: XII ZB 315/ VersAusglG: Versorgungsanrecht eines kommunalen Wahlbeamten Beschluss vom , Az: XII ZB 303/18 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 Urteile und Beschlüsse: 1. UWG, BGB: Kosten der Abmahnung gegen mehrere wettbewerbswidrige Punkte Urteil vom , Az: I ZR 73/17 a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein. b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. c) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind. 2. BGB: Prüfung steuerrechtlicher Fragen durch den Makler Urteil vom , Az: I ZR 152/17 a) Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären. b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst o- der ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet. c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist. 3. VVG: Ermittlung der Bewertungsreserven Urteil vom , Az: IV ZR 201/17 VVG 153 Abs. 3 Satz 3 Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserven in 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) ist nicht verfassungswidrig. 4. AufenthG: Anhaltspunkte für Fluchtgefahr Beschluss vom , Az: V ZB 102/16 Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn sich der Ausländer der Abschiebung in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat entzieht, in dem er nach Zurückweisung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht hat, und später nach Deutschland zurückkehrt und einen Asylantrag unter variierten Personalien stellt, ohne offenzulegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach 71 AsylG handelt. 5. KWG: Abtretung als Annahme von Geldern Urteil vom , Az: VI ZR 459/17 Eine Annahme von Geldern im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rn. 17). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 6. BGB: Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen Urteil vom , Az: VI ZR 65/18 a) Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. b) Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist. c) Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. 7. ZPO: Überspannte Anforderungen an Substantiierung Beschluss vom , Az: VI ZR 234/17 Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4). 8. BGB: Ausschluss des Kündigungsrechts als Vertrag zugunsten Dritter Urteil vom , Az: VIII ZR 109/18 Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gemäß 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen. 9. InsO: Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren Urteil vom , Az: IX ZR 167/16 InsO 270a, 55 Abs. 2, 270 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 InsO 270a, 55 Abs. 4 Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar. 10. VersAusglG: Bezugszeitpunkt für interne Teilung von Anrechten Beschluss vom , Az: XII ZB 315/18 Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176). 11. VersAusglG: Versorgungsanrecht eines kommunalen Wahlbeamten Beschluss vom , Az: XII ZB 303/18 Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. September XII ZB 41/89 -FamRZ 1992, 46). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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