Leitfaden. Jugendschutz. bei Ferienfreizeiten. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten
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- Theresa Kranz
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1 Leitfaden Jugendschutz bei Ferienfreizeiten Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten 12/2004
2 Mitglieder und Ansprechpartner der AG Jugendschutz: Peter CASPERS-SCHULTZE, Jugendförderung und Jugendschutz Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kürfürstenstr. 16, Wittlich, Tel /14-389, Fax: 06571/ , Dietmar ENGELN, Jugendschutz Kreisverwaltung Daun, Mainzer Str. 25, Daun, Tel / , Fax: 06592/ Katja HOFFMANN, Jugendschutz Verbandsgemeindeverwaltung Zell, Corray 1, Zell (Mosel), Tel /701-33, Fax: 06542/701-59, Uwe KONZ, Beauftragter für Jugendsachen bei der Polizeidirektion Trier (Bereich: Stadt Trier, Kreise Trier-Saarburg und Birkenfeld, Stadt Idar-Oberstein) Polizeidirektion Trier Südallee 3, Trier, Tel. 0651/ , Fax: 0651/ , Carsten LANG, Jugendschutzbeauftragter für die Kreise Bitburg-Prüm und Trier- Saarburg sowie für die Stadt Trier Kreisverwaltung Trier-Saarburg Willy-Brandt-Platz 1, Trier, Tel. 0651/ , Fax: 0651/ , Hubert LENZ, Beauftragter für Jugendsachen bei der Polizeidirektion Wittlich (Bereich der Kreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun, Verbandsgemeinde Zell), Polizeidirektion Wittlich Zur Polizeischule, Wittlich, Tel / , Fax: 06571/ Marina LJALKO, Jugendschutz Kreisverwaltung Birkenfeld, Schlossallee 11, Birkenfeld, Tel /15517, Fax: 06782/15497, Auf Wunsch werden die Inhalte dieser Broschüre auch vor Ort mittels Powerpoint- Präsentation vorgestellt. Setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung.
3 INHALTSVERZEICHNIS A. Einleitung B. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen in Deutschland C. Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes im Ausland D. Aufsichtspflicht E. Haftung F. Reisevertragsrechtliche Aspekte G. Empfehlungen H. Anhang Seite 3
4 A. Einleitung Wer als Verein oder kommerzieller Reiseveranstalter eine Freizeit für Kinder und Jugendliche anbietet oder diese als verantwortliche Person/Betreuer begleitet, begibt sich auf schwieriges Terrain. Vieles ist wie bei Reiseveranstaltungen für Erwachsene auch - zu beachten; eine sorgfältige Organisation im Vorfeld ist Voraussetzung für eine gelingende Urlaubsgestaltung der ReiseteilnehmerInnen, die in der Regel den Reisevertrag auch mit einer entsprechenden Erwartungshaltung abschließen: Wer möchte sich schon in der schönsten Zeit des Jahres ärgern? Die spezielle Ausrichtung von Reiseveranstaltungen und Freizeiten auf die Zielgruppe der Jugendlichen ergänzt den Pflichtenkatalog des Veranstalters allerdings um einen häufig nicht beachteten Aspekt: den Jugendschutz. Neben die Beachtung des Reisevertragsrechts tritt so für den Veranstalter die Notwendigkeit, sich Kenntnisse im Bereich des Jugendschutzrechtes und seiner Bestimmungen zu verschaffen, auch im eigenen Interesse. Warum das so ist, darüber informiert die vorliegende Broschüre. Auf folgende Fragen gibt sie eine Antwort: Gilt das deutsche Jugendschutzgesetz auch im Ausland? Was ist bei abweichenden Regelungen im Ausland zu beachten? Wofür bin ich als Reiseveranstalter verantwortlich? Welche Maßnahmen darf ich anwenden zur Durchsetzung der Bestimmungen? Wie muss ich meine Aufsichtspflicht wahrnehmen? Wer haftet bei Verstößen? Dieser Leitfaden kann ausdrücklich nicht auf alle relevanten Aspekte hinweisen, die bei der Durchführung von Reisen zu beachten sind. Er dient lediglich einer Aufklärung und Information in jugendschutzrelevanten Fragen. Seite 4
5 B. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen in Deutschland 4 JuSchG (Jugendschutzgesetz) Aufenthalt in Gaststätten Darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine erziehungsbeauftragte oder personensorgeberechtigte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5.00 und Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht gestattet werden. Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche [ ] sich auf Reisen befinden. Verbot des Aufenthaltes in Nachtbars und Nachtclubs. Auch die Hotelbar zählt zu den Gaststätten Der Ausnahmetatbestand hinter dem Spiegelstrich...auf Reisen... bezieht sich nur auf den Weg zwischen Startund Zielort, nicht jedoch auf den Zielort der Reise selbst. 5 JuSchG Tanzveranstaltungen Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis Uhr gestattet werden. 5 gilt nicht für geschlossene Veranstaltungen, d.h. selbstverständlich kann auch ein Diskoabend stattfinden, nämlich dann, wenn keine Dritten an der Veranstaltung teilnehmen. Ergänzende Regelungen gelten für anerkannte Träger der Jugendhilfe, wenn sie selbst Veranstalter der Tanzveranstaltung sind. Der Besuch einer Tanzveranstaltung ist mit Begleitung eines volljährigen Jugendreiseleiters möglich, weil durch den Reisevertrag eine Erziehungsbeauftragung gegeben ist. Seite 5
6 9 JuSchG Alkoholische Getränke: Keine Branntweinhaltigen Getränke (auch Alcopops) an Minderjährige. Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige. Auch der Verzehr darf nicht gestattet werden. Wein, Sekt, Bier dürfen auch dann nicht abgegeben werden, wenn eine Begleitung durch einen volljährigen Reisebegleiter stattfindet (vgl. den Unterschied: Sorgeberechtigter Erziehungsbeauftragter) In begründeten Verdachtsfällen können zum Zwecke der Gefahrenabwehr Taschenkontrollen durchgeführt werden. Im Idealfall wurde dies vorher vom Reiseveranstalter mit den Reisevertragspartnern vereinbart, z.b. als Gegenstand des Reisevertrags. Aufgrund der übertragenen Erziehungsverantwortung ist eine Ankündigung aber nicht zwingend geboten. Konfiszierte Alkoholika sind den Eltern nach Beendigung der Reise auszuhändigen. 10 JuSchG Tabakwaren, Rauchen in der Öffentlichkeit: Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Auch der Konsum darf nicht gestattet werden. Seite 6 Jugendreiseleiter müssen dafür sorgen, dass Jugendliche weder Tabakwaren kaufen, als Geschenk erhalten noch konsumieren. Auch hier sind unter den o.g. Bedingungen Taschenkontrollen möglich. Wichtig auch hier: Konfiszierte Waren müssen den Eltern nach der Reise ausgehändigt werden. 11 JuSchG Filmveranstaltungen Anwesenheit von Jugendlichen bei Filmveranstaltungen nur gem. der freigegebenen Altersgrenzen. Der Filmbegriff umfasst auch andere Medien/ Bildträger. Für öffentliche Filmvorstellungen sind die am Zielort angegebenen Altersgrenzen maßgeblich, wenn in Deutschland keine erkennbar strengeren Einstufungen bestehen. Ist bereits im Vorfeld der Reise ein Kinobesuch beabsichtigt, sollten sich Reiseveranstalter über die deutschen Alterseinstufungen des aktuellen Kinoprogramms informieren (z.b. unter
7 C. Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes im Ausland Das deutsche Jugendschutzgesetz besitzt im Vergleich zu anderen Ländern eine enorme Regelungsdichte. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen, die im Umgang mit Jugendlichen bei Ferienfreizeiten zu beachten sind, wurden im vorangehenden Kapitel erläutert. Diese sind aber nicht immer identisch mit den Regelungen im Ausland. Dies wirft die Frage auf, welche Regelungen nun im Einzelfall zur Anwendung kommen. Zunächst einmal gilt, dass dem deutschen Jugendschutzgesetz im Ausland keine Verbindlichkeit zukommt, weil die territoriale Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes auf das Inland beschränkt ist. (für eine ausführliche Begründung vgl. Spürck, Dieter: Jugendschutz in Ferienländern, Das Jugendschutzgesetz mit seinen Verboten und Altersbeschränkungen kommt dennoch zur Geltung und zwar vermittelt über die Aufsichtspflicht (mittelbare Anwendbarkeit). Eltern müssen die Gewähr haben, dass die deutschen Jugendschutzbestimmungen als Mindestanforderung im Ausland eingehalten werden, wenn sie die Aufsicht für ihre Kinder auf den Reiseveranstalter übertragen. Darüber hinaus können Reiseveranstaltern, -leitern und betreuern vermittelt über die übertragene Aufischtspflicht im Schadensfalle (Schädigung des jugendlichen Reiseteilnehmers oder Schädigung eines Dritten aufgrund der Nichteinhaltung des Jugendschutzgesetzes) haftungsrechtliche Konsequenzen drohen. Für den Fall, dass die Regelungen im Ausland enger sind, gelten diese als verbindliche Normen. Beispiele: Finnland Nikotin Verkauf Ausschank Bier, Wein Spirit Bier, Wein Spirit Seite 7
8 In Finnland gelten sowohl was Tabakwaren als auch Alkohol angeht engere Regelungen als in Deutschland. Für die jugendlichen Reiseteilnehmer gelten die finnischen Altersbeschränkungen, weil die Jugendlichen ansonsten gegen die Gesetze vor Ort verstoßen würden. Italien: Nikotin Bier, Wein Verkauf Spirit Ausschank Bier, Wein Spirit Die Altersgrenzen in Italien hingegen liegen im Bezug auf Tabakwaren und den Verkauf und Ausschank von Spirituosen unter den deutschen Bestimmungen, was dazu führt, dass die Altersbeschränkungen des deutschen Jugendschutzgesetzes gelten. Hier ist für die Reiseleiter besondere Vorsicht geboten. Denn während Gewerbetreibende und Gastwirte vor Ort lediglich an die oben stehenden Altersgrenzen gebunden sind, müssen Reiseleiter und Betreuer dafür Sorge tragen, dass die engeren deutschen Gesetze eingehalten werden. Besonders unübersichtlich wird es bei Ländern wie Österreich oder Spanien, in denen je nach Region bzw. Bundesland unterschiedliche Regelungen existieren. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Jugendschutzbeauftragten bzw. beim Jugendamt. D. Aufsichtspflicht Häufig wird von Aufsichtspflicht als einem Damoklesschwert gesprochen, dass über jeder Freizeit und natürlich insbesondere den verantwortlichen Betreuern schwebt: Diese stünden mit einem Bein so gut wie im Gefängnis. Ein Großteil dieser Verunsicherung ist sicher darauf Seite 8
9 zurückzuführen, dass lediglich die Frage der Haftung gesetzlich geregelt ist, nicht aber die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Aufsicht selbst. Die Wahrnehmung der Aufsicht soll dem Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen dienen (Schutzzweck der Aufsicht). Ziel ist die Verhinderung einer Selbstschädigung; der Schädigung eines Dritten durch den Aufsichtsbedürftigen; die Schädigung des Aufsichtsbedürftigen durch einen Dritten. Als eines unter vielen Schutzgesetzen regelt das Jugendschutzgesetz unter anderem die unter Kap. B. genannten Bereiche, in denen ein Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädigenden Einflüssen gewährleistet werden soll. Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist eben auch dieser Schutz zu verbürgen. Für Betreuer und Veranstalter ist es wichtig zu wissen, mit welchen Maßnahmen diese Aufsicht und dieser Schutz wahrgenommen werden können und sollen, damit ihnen ein Teil der bestehenden Unsicherheit genommen werden kann. Maßnahmen der konkreten Aufsichtsführung Mit aufsteigender Intensität wahrzunehmen Eingreifen Überwachung Ge- und Verbote Belehrung & Mahnung Information Gefahrenquellen vermeiden und beseitigen Bei der Intensität der Aufsichtsführung sind stets ortsbezogene (Jugendschutzbestimmungen vor Ort, aber auch: Baufälligkeit von Gebäuden/Spielanlagen) und personenbezogene Aspekte (Alter, Charaktereigenschaften des Kindes/Jugendlichen) mit zu berücksichtigen. Seite 9
10 Maßstab des BGH: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S Folgende 3 Fragen sollte sich jeder Betreuer jederzeit beantworten können. Kontrollfragen: Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muß, um Schäden zu verhindern? ( Sorgfaltspflicht: Pflicht, sich umsichtig und achtsam zu verhalten bzw. der erforderlichen Sorgfalt Genüge zu tun: Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung unnötiger Risiken. Verkehrssicherungspflicht: Verpflichtung, die bei einer geschaffenen Gefahrenlage erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, die zur Abwendung von Schäden an Personen und Sachen erforderlich sind, umgehend zu treffen. Beispielfall: In Ferienfreizeiten sind nur ungefährliche Spiele erlaubt: Betreuer von Ferienfreizeiten für Schulkinder dürfen nur ungefährliche Spiele veranstalten. Die Eltern der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dürfen sich darauf verlassen, dass in der Ferienzeit nur ungefährliche Spiele stattfinden, maximal Fußball. Die Verletzungsgefahr bei dem Hockeyspiel mit einem Hartgummipuck und ohne Schutzkleidung sei für Veranstalter und Betreuer klar erkennbar gewesen. Zwar kann es auch beim Fußball zu Verletzungen kommen. Ein mit Luft gefüllter Lederball ist als Spielgerät aber generell als ungefährlich einzustufen.(ag Frankfurt, Az: 30 C 340/02-47) Seite 10
11 E. Haftung Schadensersatzansprüche bestehen immer dann, wenn: der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Schaden durch diese Verletzung enstanden ist (Kausalität). Folgende Konstellationen sind beispielsweise denkbar: Das Kind kommt zu Schaden: Eltern machen Ansprüche gegenüber dem Verein/Reiseveranstalter/Betreuer geltend. Ein Dritter kommt zu Schaden: Der Dritte macht Ansprüche gegenüber den Eltern geltend. Aufgrund der zeitweisen Übertragung der Aufsichtpflicht auf den Verein/Jugendreiseleiter/Betreuer, wird dieser in Verantwortung gezogen. Es bleibt die Frage, wer im Falle eines berechtigten Anspruches haftet: der Verein oder der vom Verein beauftragte Betreuer? Zu Prüfen ist zunächst das Verfahren der Delegation der Aufsichtspflicht vom Verein an den Betreuer unter folgenden Fragestellungen: Wurde geprüft ob die Betreuungsperson geeignet ist? Wurde über Besonderheiten des Kindes informiert? (Fähigkeiten des Kindes (Schwimmer/Nichtschwimmer), Krankheiten und Beeinträchtigungen, etc.)? Wurden alle Informationen, die für die Erfüllung der Aufsicht wichtig sind, weitergegeben? Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erfolgte in der Regel eine verantwortliche Delegation der Aufsichtspflicht. Weiter ist zu prüfen, welche Qualität die Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Betreuer hatte, um die Frage der Haftung zu klären. Bei Vorsatz muss der Betreuer alleine zahlen; bei grober Fahrlässigkeit zahlt ebenfalls der Betreuer (außer: Schaden steht in keinem Verhältnis zum Verdienst, z.b. Ehrenamtlichkeit); bei (normaler) Fahrlässigkeit anteilige Schadensregulierung (bis zu drei Monatsgehälter); bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verein alleine; der Verein zahlt nur, wenn er über ausreichend Kapital zur Erfüllung der Ansprüche verfügt. Unbedingt Haftpflichtversicherung abschließen.diese wird im Schadensfall vorrangig in Anspruch genommen. Vorsicht: Bei Vorsatz zahlt auch die Versicherung in der Regel nicht! Seite 11
12 F. Reisevertragsrechtliche Aspekte Auf Seiten der Reiseveranstalter besteht die Verpflichtung, die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes zu gewährleisten, da die anvertrauten Personen sonst ordnungswidrig handeln. Ansonsten liegt ein Reisemangel vor. Für die jugendlichen Reiseteilnehmer besteht die vertragliche Nebenpflicht, den Anweisungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Folge zu leisten. Bei Verletzung dieser Nebenpflichten durch die jeweiligen Vertragspartner können......die Vertragsnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen (wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit)...die Eltern vom Vertrag zurücktreten, bzw. den Vertrag kündigen...die Reiseunternehmer/Verein den Vertrag kündigen. G. Empfehlungen Folgende Empfehlungen sollten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Jugendreise unbedingt Berücksichtigung finden, um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen: Reiseleiter sollten sich im Vorfeld einer Ferienfreizeit unbedingt über die im Zielland geltenden Jugendschutzbestimmungen informieren. Für die Weitergabe der Informationen an die Reisevertragspartner (in der Regel die Eltern) empfiehlt es sich, einen Elternabend vor der Reise zu veranstalten, bei dem neben den Jugendschutzbestimmungen auch über die geplanten Inhalte der Reise gesprochen wird. Für außergewöhnliche Aktivitäten (z.b. Klettern etc.) sollte eine gesonderte Einverständniserklärung durch die Eltern verlangt werden. Generell ist zu beachten, dass eine Zustimmung zur Reise stets von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu geben ist (vor allem bei Kindern und Jugendlichen von Bedeutung, bei denen getrennt lebende Eltern die geteilte Sorge wahrnehmen). Wenn die Kinder und Jugendlichen bekannt sind, sollte im Vorfeld unter Berücksichtigung der persönlichen Merkmale genau überlegt werden, mit wieviel Aufwand die konkrete Aufsichtsführung verbunden ist, um eine ausreichende Anzahl an Betreuern einzuplanen. Seite 12
13 Alle Eltern sollten bestimmte Informationen an den Reisveranstalter weitergeben: z.b. Krankheiten/Medikamenteneinnahme, Behinderungen, Besonderheiten des Kindes. Hierzu empfiehlt sich die Verwendung eines Vordruckes, den die Eltern im Vorfeld der Reise ausfüllen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass Eltern nichts erlauben können, was durch das Jugendschutzgesetz verboten ist, z.b. Mein Kind darf rauchen, obwohl es erst 15 ist!. Eltern können allenfalls ergänzende zusätzliche Einschränkungen machen. Mit den Jugendlichen sollten verbindliche Regeln festgelegt werden, die während der Reise unbedingt eingehalten werden müssen, etwa in einer ergänzenden Hausordnung zu der am Zielort bereits vorhandenen. Überwachen Sie die Einhaltung in dem gebotenen Maße und reagieren Sie ggfs. mit den gegebenen Möglichkeiten. Bei schwerwiegenderen Verstößen sollte unbedingt der Kontakt zu den Eltern gesucht werden. Letzte Konsequenz ist der Ausschluss von der Freizeitmaßnahme und damit die Kündigung des Reisevertrags. Die eingesetzten Betreuer sollten sorgfältig ausgesucht werden, weil sie eine große Verantwortung tragen, verlässlich sein müssen und eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Kontrollfragen: Habe ich in allen relevanten Fragen Rückendeckung von den Erziehungsberechtigten? Habe ich die wesentlichen Absprachen mit den Beteiligten (nach Möglichkeit schriftlich) getroffen? H. Anhang Einen tieferen Einblick in die hier nur angerissenen Themen erhalten Sie u.a. in/unter: Spürck, Dieter: Jugendschutz in Ferienländern, in: (Hier sind die Regelungen vieler europäischer Länder zu finden) Nikles/Roll/Spürck/Umbach: Jugendschutzrecht. Scholz/Liesching: Jugendschutz. Seite 13
14 Hausordnung: (Beispiel) 1. Rauchen und Alkohol sind verboten. 2. Altersabhängige Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, wobei Alkohol nur in Maßen und unter Aufsicht der Betreuer konsumiert werden darf. 3. Drogen aller Art sind verboten! (Bei illegalen Drogen sind auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu beachten.) 4. Der Besitz von Messern und Waffen aller Art ist verboten. 5. Jungen und Mädchen dürfen sich in der Zeit von Uhr bis 8.00 Uhr ohne besondere Erlaubnis der Gruppenleiter nicht gemeinsam in Schlafräumen aufhalten. 6. Abendlicher Ausgang ist für die Teilnehmer ab 15 Jahren bis 22 Uhr möglich, sofern keine Gruppenaktivität entgegensteht. Hierzu ist eine Abmeldung und Zurückmeldung bei den Betreuern erforderlich. 7. Trampen und Mitfahren in/auf nicht zu der Gruppe gehörenden Fahrzeugen ist verboten. 8. Nachtruhe ist für Teilnehmer von 6-9 Jahren ab 21 Uhr Jahren zwischen 22 und 23 Uhr Jahren zwischen 23 und 24 Uhr. Die Einhaltung der Nachtruhe wird in unregelmäßigen Abständen von den Betreuern kontrolliert. 9. Erkrankungen und Verletzungen jeglicher Art sind den Betreuern mitzuteilen. 10. Das Verhalten innerhalb der Gruppe soll von gegenseitigem Respekt und Rücksichtnahme geprägt sein. 11. Teilnehmer, die sich an diese Regeln oder an Anweisungen der Gruppenleiter n icht halten, können bestraft und in schweren Fällen sofort auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden. Vgl. Spürck, Dieter: a.a.o. Seite 14
15 Notizen Seite 15
16
17 Herausgeber: AG Jugendschutz in der Region Trier Dezember 2004 Seite 17
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