Leitfaden. Jugendschutz. bei Ferienfreizeiten. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitfaden. Jugendschutz. bei Ferienfreizeiten. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten"

Transkript

1 Leitfaden Jugendschutz bei Ferienfreizeiten Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten 12/2004

2 Mitglieder und Ansprechpartner der AG Jugendschutz: Peter CASPERS-SCHULTZE, Jugendförderung und Jugendschutz Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kürfürstenstr. 16, Wittlich, Tel /14-389, Fax: 06571/ , Dietmar ENGELN, Jugendschutz Kreisverwaltung Daun, Mainzer Str. 25, Daun, Tel / , Fax: 06592/ Katja HOFFMANN, Jugendschutz Verbandsgemeindeverwaltung Zell, Corray 1, Zell (Mosel), Tel /701-33, Fax: 06542/701-59, Uwe KONZ, Beauftragter für Jugendsachen bei der Polizeidirektion Trier (Bereich: Stadt Trier, Kreise Trier-Saarburg und Birkenfeld, Stadt Idar-Oberstein) Polizeidirektion Trier Südallee 3, Trier, Tel. 0651/ , Fax: 0651/ , Carsten LANG, Jugendschutzbeauftragter für die Kreise Bitburg-Prüm und Trier- Saarburg sowie für die Stadt Trier Kreisverwaltung Trier-Saarburg Willy-Brandt-Platz 1, Trier, Tel. 0651/ , Fax: 0651/ , Hubert LENZ, Beauftragter für Jugendsachen bei der Polizeidirektion Wittlich (Bereich der Kreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun, Verbandsgemeinde Zell), Polizeidirektion Wittlich Zur Polizeischule, Wittlich, Tel / , Fax: 06571/ Marina LJALKO, Jugendschutz Kreisverwaltung Birkenfeld, Schlossallee 11, Birkenfeld, Tel /15517, Fax: 06782/15497, Auf Wunsch werden die Inhalte dieser Broschüre auch vor Ort mittels Powerpoint- Präsentation vorgestellt. Setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung.

3 INHALTSVERZEICHNIS A. Einleitung B. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen in Deutschland C. Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes im Ausland D. Aufsichtspflicht E. Haftung F. Reisevertragsrechtliche Aspekte G. Empfehlungen H. Anhang Seite 3

4 A. Einleitung Wer als Verein oder kommerzieller Reiseveranstalter eine Freizeit für Kinder und Jugendliche anbietet oder diese als verantwortliche Person/Betreuer begleitet, begibt sich auf schwieriges Terrain. Vieles ist wie bei Reiseveranstaltungen für Erwachsene auch - zu beachten; eine sorgfältige Organisation im Vorfeld ist Voraussetzung für eine gelingende Urlaubsgestaltung der ReiseteilnehmerInnen, die in der Regel den Reisevertrag auch mit einer entsprechenden Erwartungshaltung abschließen: Wer möchte sich schon in der schönsten Zeit des Jahres ärgern? Die spezielle Ausrichtung von Reiseveranstaltungen und Freizeiten auf die Zielgruppe der Jugendlichen ergänzt den Pflichtenkatalog des Veranstalters allerdings um einen häufig nicht beachteten Aspekt: den Jugendschutz. Neben die Beachtung des Reisevertragsrechts tritt so für den Veranstalter die Notwendigkeit, sich Kenntnisse im Bereich des Jugendschutzrechtes und seiner Bestimmungen zu verschaffen, auch im eigenen Interesse. Warum das so ist, darüber informiert die vorliegende Broschüre. Auf folgende Fragen gibt sie eine Antwort: Gilt das deutsche Jugendschutzgesetz auch im Ausland? Was ist bei abweichenden Regelungen im Ausland zu beachten? Wofür bin ich als Reiseveranstalter verantwortlich? Welche Maßnahmen darf ich anwenden zur Durchsetzung der Bestimmungen? Wie muss ich meine Aufsichtspflicht wahrnehmen? Wer haftet bei Verstößen? Dieser Leitfaden kann ausdrücklich nicht auf alle relevanten Aspekte hinweisen, die bei der Durchführung von Reisen zu beachten sind. Er dient lediglich einer Aufklärung und Information in jugendschutzrelevanten Fragen. Seite 4

5 B. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen in Deutschland 4 JuSchG (Jugendschutzgesetz) Aufenthalt in Gaststätten Darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine erziehungsbeauftragte oder personensorgeberechtigte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5.00 und Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht gestattet werden. Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche [ ] sich auf Reisen befinden. Verbot des Aufenthaltes in Nachtbars und Nachtclubs. Auch die Hotelbar zählt zu den Gaststätten Der Ausnahmetatbestand hinter dem Spiegelstrich...auf Reisen... bezieht sich nur auf den Weg zwischen Startund Zielort, nicht jedoch auf den Zielort der Reise selbst. 5 JuSchG Tanzveranstaltungen Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis Uhr gestattet werden. 5 gilt nicht für geschlossene Veranstaltungen, d.h. selbstverständlich kann auch ein Diskoabend stattfinden, nämlich dann, wenn keine Dritten an der Veranstaltung teilnehmen. Ergänzende Regelungen gelten für anerkannte Träger der Jugendhilfe, wenn sie selbst Veranstalter der Tanzveranstaltung sind. Der Besuch einer Tanzveranstaltung ist mit Begleitung eines volljährigen Jugendreiseleiters möglich, weil durch den Reisevertrag eine Erziehungsbeauftragung gegeben ist. Seite 5

6 9 JuSchG Alkoholische Getränke: Keine Branntweinhaltigen Getränke (auch Alcopops) an Minderjährige. Keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige. Auch der Verzehr darf nicht gestattet werden. Wein, Sekt, Bier dürfen auch dann nicht abgegeben werden, wenn eine Begleitung durch einen volljährigen Reisebegleiter stattfindet (vgl. den Unterschied: Sorgeberechtigter Erziehungsbeauftragter) In begründeten Verdachtsfällen können zum Zwecke der Gefahrenabwehr Taschenkontrollen durchgeführt werden. Im Idealfall wurde dies vorher vom Reiseveranstalter mit den Reisevertragspartnern vereinbart, z.b. als Gegenstand des Reisevertrags. Aufgrund der übertragenen Erziehungsverantwortung ist eine Ankündigung aber nicht zwingend geboten. Konfiszierte Alkoholika sind den Eltern nach Beendigung der Reise auszuhändigen. 10 JuSchG Tabakwaren, Rauchen in der Öffentlichkeit: Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Auch der Konsum darf nicht gestattet werden. Seite 6 Jugendreiseleiter müssen dafür sorgen, dass Jugendliche weder Tabakwaren kaufen, als Geschenk erhalten noch konsumieren. Auch hier sind unter den o.g. Bedingungen Taschenkontrollen möglich. Wichtig auch hier: Konfiszierte Waren müssen den Eltern nach der Reise ausgehändigt werden. 11 JuSchG Filmveranstaltungen Anwesenheit von Jugendlichen bei Filmveranstaltungen nur gem. der freigegebenen Altersgrenzen. Der Filmbegriff umfasst auch andere Medien/ Bildträger. Für öffentliche Filmvorstellungen sind die am Zielort angegebenen Altersgrenzen maßgeblich, wenn in Deutschland keine erkennbar strengeren Einstufungen bestehen. Ist bereits im Vorfeld der Reise ein Kinobesuch beabsichtigt, sollten sich Reiseveranstalter über die deutschen Alterseinstufungen des aktuellen Kinoprogramms informieren (z.b. unter

7 C. Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes im Ausland Das deutsche Jugendschutzgesetz besitzt im Vergleich zu anderen Ländern eine enorme Regelungsdichte. Wesentliche Jugendschutzbestimmungen, die im Umgang mit Jugendlichen bei Ferienfreizeiten zu beachten sind, wurden im vorangehenden Kapitel erläutert. Diese sind aber nicht immer identisch mit den Regelungen im Ausland. Dies wirft die Frage auf, welche Regelungen nun im Einzelfall zur Anwendung kommen. Zunächst einmal gilt, dass dem deutschen Jugendschutzgesetz im Ausland keine Verbindlichkeit zukommt, weil die territoriale Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes auf das Inland beschränkt ist. (für eine ausführliche Begründung vgl. Spürck, Dieter: Jugendschutz in Ferienländern, Das Jugendschutzgesetz mit seinen Verboten und Altersbeschränkungen kommt dennoch zur Geltung und zwar vermittelt über die Aufsichtspflicht (mittelbare Anwendbarkeit). Eltern müssen die Gewähr haben, dass die deutschen Jugendschutzbestimmungen als Mindestanforderung im Ausland eingehalten werden, wenn sie die Aufsicht für ihre Kinder auf den Reiseveranstalter übertragen. Darüber hinaus können Reiseveranstaltern, -leitern und betreuern vermittelt über die übertragene Aufischtspflicht im Schadensfalle (Schädigung des jugendlichen Reiseteilnehmers oder Schädigung eines Dritten aufgrund der Nichteinhaltung des Jugendschutzgesetzes) haftungsrechtliche Konsequenzen drohen. Für den Fall, dass die Regelungen im Ausland enger sind, gelten diese als verbindliche Normen. Beispiele: Finnland Nikotin Verkauf Ausschank Bier, Wein Spirit Bier, Wein Spirit Seite 7

8 In Finnland gelten sowohl was Tabakwaren als auch Alkohol angeht engere Regelungen als in Deutschland. Für die jugendlichen Reiseteilnehmer gelten die finnischen Altersbeschränkungen, weil die Jugendlichen ansonsten gegen die Gesetze vor Ort verstoßen würden. Italien: Nikotin Bier, Wein Verkauf Spirit Ausschank Bier, Wein Spirit Die Altersgrenzen in Italien hingegen liegen im Bezug auf Tabakwaren und den Verkauf und Ausschank von Spirituosen unter den deutschen Bestimmungen, was dazu führt, dass die Altersbeschränkungen des deutschen Jugendschutzgesetzes gelten. Hier ist für die Reiseleiter besondere Vorsicht geboten. Denn während Gewerbetreibende und Gastwirte vor Ort lediglich an die oben stehenden Altersgrenzen gebunden sind, müssen Reiseleiter und Betreuer dafür Sorge tragen, dass die engeren deutschen Gesetze eingehalten werden. Besonders unübersichtlich wird es bei Ländern wie Österreich oder Spanien, in denen je nach Region bzw. Bundesland unterschiedliche Regelungen existieren. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Jugendschutzbeauftragten bzw. beim Jugendamt. D. Aufsichtspflicht Häufig wird von Aufsichtspflicht als einem Damoklesschwert gesprochen, dass über jeder Freizeit und natürlich insbesondere den verantwortlichen Betreuern schwebt: Diese stünden mit einem Bein so gut wie im Gefängnis. Ein Großteil dieser Verunsicherung ist sicher darauf Seite 8

9 zurückzuführen, dass lediglich die Frage der Haftung gesetzlich geregelt ist, nicht aber die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Aufsicht selbst. Die Wahrnehmung der Aufsicht soll dem Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen dienen (Schutzzweck der Aufsicht). Ziel ist die Verhinderung einer Selbstschädigung; der Schädigung eines Dritten durch den Aufsichtsbedürftigen; die Schädigung des Aufsichtsbedürftigen durch einen Dritten. Als eines unter vielen Schutzgesetzen regelt das Jugendschutzgesetz unter anderem die unter Kap. B. genannten Bereiche, in denen ein Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädigenden Einflüssen gewährleistet werden soll. Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist eben auch dieser Schutz zu verbürgen. Für Betreuer und Veranstalter ist es wichtig zu wissen, mit welchen Maßnahmen diese Aufsicht und dieser Schutz wahrgenommen werden können und sollen, damit ihnen ein Teil der bestehenden Unsicherheit genommen werden kann. Maßnahmen der konkreten Aufsichtsführung Mit aufsteigender Intensität wahrzunehmen Eingreifen Überwachung Ge- und Verbote Belehrung & Mahnung Information Gefahrenquellen vermeiden und beseitigen Bei der Intensität der Aufsichtsführung sind stets ortsbezogene (Jugendschutzbestimmungen vor Ort, aber auch: Baufälligkeit von Gebäuden/Spielanlagen) und personenbezogene Aspekte (Alter, Charaktereigenschaften des Kindes/Jugendlichen) mit zu berücksichtigen. Seite 9

10 Maßstab des BGH: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S Folgende 3 Fragen sollte sich jeder Betreuer jederzeit beantworten können. Kontrollfragen: Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muß, um Schäden zu verhindern? ( Sorgfaltspflicht: Pflicht, sich umsichtig und achtsam zu verhalten bzw. der erforderlichen Sorgfalt Genüge zu tun: Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung unnötiger Risiken. Verkehrssicherungspflicht: Verpflichtung, die bei einer geschaffenen Gefahrenlage erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, die zur Abwendung von Schäden an Personen und Sachen erforderlich sind, umgehend zu treffen. Beispielfall: In Ferienfreizeiten sind nur ungefährliche Spiele erlaubt: Betreuer von Ferienfreizeiten für Schulkinder dürfen nur ungefährliche Spiele veranstalten. Die Eltern der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dürfen sich darauf verlassen, dass in der Ferienzeit nur ungefährliche Spiele stattfinden, maximal Fußball. Die Verletzungsgefahr bei dem Hockeyspiel mit einem Hartgummipuck und ohne Schutzkleidung sei für Veranstalter und Betreuer klar erkennbar gewesen. Zwar kann es auch beim Fußball zu Verletzungen kommen. Ein mit Luft gefüllter Lederball ist als Spielgerät aber generell als ungefährlich einzustufen.(ag Frankfurt, Az: 30 C 340/02-47) Seite 10

11 E. Haftung Schadensersatzansprüche bestehen immer dann, wenn: der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Schaden durch diese Verletzung enstanden ist (Kausalität). Folgende Konstellationen sind beispielsweise denkbar: Das Kind kommt zu Schaden: Eltern machen Ansprüche gegenüber dem Verein/Reiseveranstalter/Betreuer geltend. Ein Dritter kommt zu Schaden: Der Dritte macht Ansprüche gegenüber den Eltern geltend. Aufgrund der zeitweisen Übertragung der Aufsichtpflicht auf den Verein/Jugendreiseleiter/Betreuer, wird dieser in Verantwortung gezogen. Es bleibt die Frage, wer im Falle eines berechtigten Anspruches haftet: der Verein oder der vom Verein beauftragte Betreuer? Zu Prüfen ist zunächst das Verfahren der Delegation der Aufsichtspflicht vom Verein an den Betreuer unter folgenden Fragestellungen: Wurde geprüft ob die Betreuungsperson geeignet ist? Wurde über Besonderheiten des Kindes informiert? (Fähigkeiten des Kindes (Schwimmer/Nichtschwimmer), Krankheiten und Beeinträchtigungen, etc.)? Wurden alle Informationen, die für die Erfüllung der Aufsicht wichtig sind, weitergegeben? Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erfolgte in der Regel eine verantwortliche Delegation der Aufsichtspflicht. Weiter ist zu prüfen, welche Qualität die Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Betreuer hatte, um die Frage der Haftung zu klären. Bei Vorsatz muss der Betreuer alleine zahlen; bei grober Fahrlässigkeit zahlt ebenfalls der Betreuer (außer: Schaden steht in keinem Verhältnis zum Verdienst, z.b. Ehrenamtlichkeit); bei (normaler) Fahrlässigkeit anteilige Schadensregulierung (bis zu drei Monatsgehälter); bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verein alleine; der Verein zahlt nur, wenn er über ausreichend Kapital zur Erfüllung der Ansprüche verfügt. Unbedingt Haftpflichtversicherung abschließen.diese wird im Schadensfall vorrangig in Anspruch genommen. Vorsicht: Bei Vorsatz zahlt auch die Versicherung in der Regel nicht! Seite 11

12 F. Reisevertragsrechtliche Aspekte Auf Seiten der Reiseveranstalter besteht die Verpflichtung, die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes zu gewährleisten, da die anvertrauten Personen sonst ordnungswidrig handeln. Ansonsten liegt ein Reisemangel vor. Für die jugendlichen Reiseteilnehmer besteht die vertragliche Nebenpflicht, den Anweisungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Folge zu leisten. Bei Verletzung dieser Nebenpflichten durch die jeweiligen Vertragspartner können......die Vertragsnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen (wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit)...die Eltern vom Vertrag zurücktreten, bzw. den Vertrag kündigen...die Reiseunternehmer/Verein den Vertrag kündigen. G. Empfehlungen Folgende Empfehlungen sollten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Jugendreise unbedingt Berücksichtigung finden, um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen: Reiseleiter sollten sich im Vorfeld einer Ferienfreizeit unbedingt über die im Zielland geltenden Jugendschutzbestimmungen informieren. Für die Weitergabe der Informationen an die Reisevertragspartner (in der Regel die Eltern) empfiehlt es sich, einen Elternabend vor der Reise zu veranstalten, bei dem neben den Jugendschutzbestimmungen auch über die geplanten Inhalte der Reise gesprochen wird. Für außergewöhnliche Aktivitäten (z.b. Klettern etc.) sollte eine gesonderte Einverständniserklärung durch die Eltern verlangt werden. Generell ist zu beachten, dass eine Zustimmung zur Reise stets von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu geben ist (vor allem bei Kindern und Jugendlichen von Bedeutung, bei denen getrennt lebende Eltern die geteilte Sorge wahrnehmen). Wenn die Kinder und Jugendlichen bekannt sind, sollte im Vorfeld unter Berücksichtigung der persönlichen Merkmale genau überlegt werden, mit wieviel Aufwand die konkrete Aufsichtsführung verbunden ist, um eine ausreichende Anzahl an Betreuern einzuplanen. Seite 12

13 Alle Eltern sollten bestimmte Informationen an den Reisveranstalter weitergeben: z.b. Krankheiten/Medikamenteneinnahme, Behinderungen, Besonderheiten des Kindes. Hierzu empfiehlt sich die Verwendung eines Vordruckes, den die Eltern im Vorfeld der Reise ausfüllen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass Eltern nichts erlauben können, was durch das Jugendschutzgesetz verboten ist, z.b. Mein Kind darf rauchen, obwohl es erst 15 ist!. Eltern können allenfalls ergänzende zusätzliche Einschränkungen machen. Mit den Jugendlichen sollten verbindliche Regeln festgelegt werden, die während der Reise unbedingt eingehalten werden müssen, etwa in einer ergänzenden Hausordnung zu der am Zielort bereits vorhandenen. Überwachen Sie die Einhaltung in dem gebotenen Maße und reagieren Sie ggfs. mit den gegebenen Möglichkeiten. Bei schwerwiegenderen Verstößen sollte unbedingt der Kontakt zu den Eltern gesucht werden. Letzte Konsequenz ist der Ausschluss von der Freizeitmaßnahme und damit die Kündigung des Reisevertrags. Die eingesetzten Betreuer sollten sorgfältig ausgesucht werden, weil sie eine große Verantwortung tragen, verlässlich sein müssen und eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Kontrollfragen: Habe ich in allen relevanten Fragen Rückendeckung von den Erziehungsberechtigten? Habe ich die wesentlichen Absprachen mit den Beteiligten (nach Möglichkeit schriftlich) getroffen? H. Anhang Einen tieferen Einblick in die hier nur angerissenen Themen erhalten Sie u.a. in/unter: Spürck, Dieter: Jugendschutz in Ferienländern, in: (Hier sind die Regelungen vieler europäischer Länder zu finden) Nikles/Roll/Spürck/Umbach: Jugendschutzrecht. Scholz/Liesching: Jugendschutz. Seite 13

14 Hausordnung: (Beispiel) 1. Rauchen und Alkohol sind verboten. 2. Altersabhängige Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, wobei Alkohol nur in Maßen und unter Aufsicht der Betreuer konsumiert werden darf. 3. Drogen aller Art sind verboten! (Bei illegalen Drogen sind auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu beachten.) 4. Der Besitz von Messern und Waffen aller Art ist verboten. 5. Jungen und Mädchen dürfen sich in der Zeit von Uhr bis 8.00 Uhr ohne besondere Erlaubnis der Gruppenleiter nicht gemeinsam in Schlafräumen aufhalten. 6. Abendlicher Ausgang ist für die Teilnehmer ab 15 Jahren bis 22 Uhr möglich, sofern keine Gruppenaktivität entgegensteht. Hierzu ist eine Abmeldung und Zurückmeldung bei den Betreuern erforderlich. 7. Trampen und Mitfahren in/auf nicht zu der Gruppe gehörenden Fahrzeugen ist verboten. 8. Nachtruhe ist für Teilnehmer von 6-9 Jahren ab 21 Uhr Jahren zwischen 22 und 23 Uhr Jahren zwischen 23 und 24 Uhr. Die Einhaltung der Nachtruhe wird in unregelmäßigen Abständen von den Betreuern kontrolliert. 9. Erkrankungen und Verletzungen jeglicher Art sind den Betreuern mitzuteilen. 10. Das Verhalten innerhalb der Gruppe soll von gegenseitigem Respekt und Rücksichtnahme geprägt sein. 11. Teilnehmer, die sich an diese Regeln oder an Anweisungen der Gruppenleiter n icht halten, können bestraft und in schweren Fällen sofort auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden. Vgl. Spürck, Dieter: a.a.o. Seite 14

15 Notizen Seite 15

16

17 Herausgeber: AG Jugendschutz in der Region Trier Dezember 2004 Seite 17

Leitfaden. Jugendschutz. bei Ferienfreizeiten. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten

Leitfaden. Jugendschutz. bei Ferienfreizeiten. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten Leitfaden Jugendschutz bei Ferienfreizeiten Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Vereine, Jugendreiseleiter und Betreuer von Ferienfreizeiten 07/2004 Carsten LANG, Jugendschutzbeauftragter für die Kreise

Mehr

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der

Mehr

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Informationen zum Jugendschutz Stand: Februar 2018 Liebe Eltern, haben Sie schon einmal vom "Jugendschutzgesetz" (JuSchG) gehört? Viele Eltern wissen nicht

Mehr

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v. Haftung im Verein Jugendschutz Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien

Mehr

Rechtliche Grundlagen I

Rechtliche Grundlagen I SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F1) Rechtliche Grundlagen I Aufsichtspflicht und Haftung in der Jugendarbeit Inhalt und Entstehen der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Pflichten

Mehr

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/ Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Ansprechpartner: Weiter Infos unter Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/148-378 www.jugend-starnberg.de 1 Rechtliche Informationen

Mehr

Jugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend

Jugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend Jugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend Landratsamt Donau-Ries Kommunale Jugendpflegerin Martina Drogosch Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth jugendarbeit@lra-donau-ries.de Das Jugendschutzgesetz

Mehr

Vortrag. Jugendschutzgesetz (Auszüge)

Vortrag. Jugendschutzgesetz (Auszüge) Vortrag Jugendschutzgesetz (Auszüge) am 05.05.2006 in Feldkirchen KreisFeuerwehrVerband Straubing-Bogen Referent: Klaus Grüll, Landratsamt Straubing-Bogen Begriffsbestimmungen 1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes

Mehr

Feiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen. Koordinationsstelle Suchtprävention

Feiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen. Koordinationsstelle Suchtprävention Feiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen Koordinationsstelle Suchtprävention Was kommt auf Sie / Euch zu Hinweis: wir liefern keine Rechtsberatung, unser Beitrag soll eine Hilfestellung zur

Mehr

Jugendschutz in Gaststätten

Jugendschutz in Gaststätten - 1 - Jugendschutz in Gaststätten Veranstaltung für Gewerbetreibende Programmübersicht Grundsätzliches/Bergiffsbestimmungen Alterseinteilungen Aufenthalt in Gaststätten Konsum alkoholischer Getränke Rauchen

Mehr

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim 13.03. und 14.03.2018, 17 Uhr Grundlagen des Jugendschutzgesetzes Landratsamt Kelheim 2 Ziele

Mehr

Rechtliche Grundlagen I

Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen I Aufsichtspflicht und Haftung in der Jugendarbeit Themen: Inhalt und Entstehen der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Pflichten der Jugendleiterin/ des Jugendleiters Jugendschutzrecht

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bitte beachten Sie, das wir gemäß Jugendschutzgesetz - Jugendlichen unter 10 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten keinen Zutritt, - Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten

Mehr

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen

Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen Rechtliche Aspekte DLRG Landesverband Westfalen 2 Aufsichtspflicht Garantenstellung Besonderheiten in der Rettungsschwimmausbildung Versicherungen 3 Aufsichtspflicht

Mehr

Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Gewerbetreibende und Vermieter von Veranstaltungsräumen

Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Gewerbetreibende und Vermieter von Veranstaltungsräumen Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Gewerbetreibende und Vermieter von Veranstaltungsräumen - 2. Auflage - Mitglieder und Ansprechpartner der AG Jugendschutz: Peter CASPERS-SCHULTZE, Jugendförderung und

Mehr

Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten:

Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten: Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten: Eine Erziehungsbeauftragung für Personen unter 16 Jahren ist nicht möglich. Eine Erziehungsbeauftragung ist nur für einzelne, klar abgegrenzte

Mehr

J wie Jugendschutzgesetz

J wie Jugendschutzgesetz Alkohol Filme (öffentliche Filmveranstaltungen) kein Erhalt, Erwerb oder Konsum alkoholischer Getränke (z. B. Bier, Wein oder Konsum alkoholischer Konsum alkoholischer Sekt) Getränke (z. B. Bier, Getränke

Mehr

JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG

JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG JGL 2007 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit JuSchG Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn JGL 2007 2 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Jugendschutz Gesetz (JuSchG)

Mehr

Der Jugendschutz auf dem Magic Lake Festival (MLF)

Der Jugendschutz auf dem Magic Lake Festival (MLF) Der Jugendschutz auf dem Magic Lake Festival (MLF) Inhalt: Alters- und Zeitgrenzen Seite 2 Erziehungsbeauftragte Personen Seite 2 Alkoholkonsum auf dem MLF Seite 3 Nikotinkonsum auf dem MLF Seite 4 Kontrolle

Mehr

Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes

Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes Zu Veranstaltungen generell Um eine Veranstaltungen zu einem erfolgreichen und gelungenen Fest werden zu lassen, müssen

Mehr

Jugend und Alkohol Tipps für Eltern und Bezugspersonen

Jugend und Alkohol Tipps für Eltern und Bezugspersonen Tipps für Eltern und Bezugspersonen Koordinationsstelle Suchtprävention Wovon Sie ausgehen können an die Grenze zu gehen, gehört zu den typischen Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in der Pubertät.

Mehr

Jugendschutz-Konzept

Jugendschutz-Konzept Jugendschutzkonzept Anlage zum Bescheid der Gemeinde Röttenbach über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach 12 Gaststättengesetz (GastG) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am

Mehr

Aufsicht und Versicherung Aufsicht

Aufsicht und Versicherung Aufsicht Aufsicht Dr. Klaus Wewetzer 2018 Wer muss beaufsichtigt werden? Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) Personen, die wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen

Mehr

Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG)

Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG) Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG) Kontakt für Nachfragen: Jugendamt, Rainweg 81, 07318 Saalfeld Telefon: 03671 823 549 Fax: 03671 823 541 e- Mail: Jugendschutz@kreis-slf.de

Mehr

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

Kreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG

Kreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG Anlage 1 zu TOP 6 Kreisjugendamt Hof Hof, 29.01.2007 Sachgebiet 624 Bußgeldkatalog zum JuSchG Tatbestand Vorschrift des JuSchG Regelsatz in Rahmensatz in I. Allgemeines Bekanntmachung der Vorschriften

Mehr

Das Jugendschutz-Konzept für Rednitzhembach

Das Jugendschutz-Konzept für Rednitzhembach Der Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 nachstehendes Jugendschutz-Konzept für den Gemeindebereich von Rednitzhembach beschlossen: Das Jugendschutz-Konzept für Rednitzhembach

Mehr

Jugendschutzgesetz in der Gastronomie (Alkohol, Tabak und Ausgehzeiten)

Jugendschutzgesetz in der Gastronomie (Alkohol, Tabak und Ausgehzeiten) Jugendschutzgesetz in der Gastronomie 1 Jugendschutzgesetz in der Gastronomie (Alkohol, Tabak und Ausgehzeiten) Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf,

Mehr

Aufsicht in der Schule

Aufsicht in der Schule Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen

Mehr

Aufsichtspflicht. Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren

Aufsichtspflicht. Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Aufsichtspflicht Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Wovon sprechen wir überhaupt? der aktive Umgang mit Kindern ist immer auch ein Stück Erziehungsarbeit

Mehr

B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog

B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog Allgemeines 1. Bekanntmachung der Vorschriften a) die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Vorschiften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen

Mehr

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung

Mehr

Jugendschutz. Reihe Erziehungsfragen

Jugendschutz. Reihe Erziehungsfragen Jugendschutz Reihe Erziehungsfragen Wichtige Regelungen Das Jugendschutz-Gesetz (JuSchG) regelt in erster Linie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen

Mehr

Sexualstrafrecht Aufsichtspflicht. Haftung

Sexualstrafrecht Aufsichtspflicht. Haftung Paragraphenquiz Haftung Jugendschutzgesetz Sexualstrafrecht Aufsichtspflicht Praxisfälle 10 10 10 10 10 20 20 20 20 20 30 30 30 30 30 40 40 40 40 40 50 50 50 50 50 60 60 60 60 60 Jugendschutzgesetz Ab

Mehr

Vom Veranstalter muss eine jugendschutzbeauftragte Person benannt werden.

Vom Veranstalter muss eine jugendschutzbeauftragte Person benannt werden. FEIERN - ABER SICHER! An alles gedacht? Checkliste zur Überprüfung der Jugendschutzmaßnahmen 1. Gestattungsantrag bei der Stadt/Gemeinde Vor jeder Veranstaltung mit Alkoholausschank muss der Veranstalter

Mehr

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Datum: 25. Februar

Mehr

Hausordnung wohnen Buchthalerstrasse

Hausordnung wohnen Buchthalerstrasse Hausordnung wohnen Buchthalerstrasse Wo072B.anw / 11.09.17 / ZM/SA wohnen Seite 1 von 7 INHALT 1. Allgemeines... 3 1.1 Adressen... 3 1.2 Betreuung... 3 1.3 Teilnahme an Versammlungen... 3 1.4 Sauberkeit

Mehr

AUFSICHTSPFLICHT WISSEN- UND BEACHTENSWERTES ÜBER DIE ARBEIT MIT FEUERWEHR-KINDERGRUPPEN HOLGER SCHÖNFELD

AUFSICHTSPFLICHT WISSEN- UND BEACHTENSWERTES ÜBER DIE ARBEIT MIT FEUERWEHR-KINDERGRUPPEN HOLGER SCHÖNFELD AUFSICHTSPFLICHT WISSEN- UND BEACHTENSWERTES ÜBER DIE ARBEIT MIT FEUERWEHR-KINDERGRUPPEN HOLGER SCHÖNFELD WORÜBER SPRECHEN WIR ÜBERHAUPT? Zunächst ist der aktive Umgang mit Kindern immer auch ein Stück

Mehr

Hausordnung wohnen Nordstrasse

Hausordnung wohnen Nordstrasse Hausordnung wohnen Nordstrasse Wo006F.anw / 11.09.17 / MMo wohnen Seite 1 von 6 INHALT 1. ALLGEMEINES... 3 1.1 Teilnahme an Versammlungen...3 1.2 Sauberkeit & Ordnung...3 1.3 Urlaub und Übernachtungen

Mehr

Jugendschutz bei Veranstaltungen

Jugendschutz bei Veranstaltungen Jugendschutz bei Veranstaltungen Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen Kinder sind Personen unter 14 Jahren Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre sind Personensorgeberechtigte Personen,

Mehr

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 29 Aufsichtspflicht Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon

Mehr

Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte Merkblatt

Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte Merkblatt Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte Merkblatt Liebe Eltern, mit dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes vom April 2003 haben Sie die Möglichkeit für die Begleitung Ihres Kindes eine erziehungsbeauftragte

Mehr

Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG

Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf

Mehr

Bezirkspolizeikommando Zell am See, Obstlt Möschl Kurt. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg

Bezirkspolizeikommando Zell am See, Obstlt Möschl Kurt.  Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg www.pinzpower.at Salzburger Jugendgesetz Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 Möschl - Auszug - 1 Recht junger Menschen Jeder junge Mensch

Mehr

Rechtsfragen in der Jugendarbeit

Rechtsfragen in der Jugendarbeit Johannes Schilling Rechtsfragen in der Jugendarbeit Über die rechtliche Absicherung pädagogischer Ziele Unter Mitarbeit von Lothar Wölfle und Hans Rensing Juventa Verlag Weinheim und München 2002 Inhalt

Mehr

Jugendschutz auf Festen. - ein suchtpräventives Projekt des Suchtarbeitskreises Amberg - Projektbeginn im Jahr 2006

Jugendschutz auf Festen. - ein suchtpräventives Projekt des Suchtarbeitskreises Amberg - Projektbeginn im Jahr 2006 Jugendschutz auf Festen - ein suchtpräventives Projekt des Suchtarbeitskreises Amberg - Projektbeginn im Jahr 2006 Ausgangslage in Bayern 61 % der Jugendlichen erleben ihren ersten Alkoholrausch mit durchschnittlich

Mehr

Jugendschutz bei Veranstaltungen

Jugendschutz bei Veranstaltungen Jugendschutz bei Veranstaltungen Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen Kinder sind Personen unter 14 Jahren Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre sind Personensorgeberechtigte Personen,

Mehr

Stadt Memmingen - Kindertageseinrichtungen. Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen

Stadt Memmingen - Kindertageseinrichtungen. Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen Was ist und wie geht Aufsicht? Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen

Mehr

DER JUGENDSCHUTZ IN SEINER PRAKTISCHEN UMSETZUNG VOR ORT AUF IHREN VERANSTALTUNGEN

DER JUGENDSCHUTZ IN SEINER PRAKTISCHEN UMSETZUNG VOR ORT AUF IHREN VERANSTALTUNGEN DER JUGENDSCHUTZ IN SEINER PRAKTISCHEN UMSETZUNG VOR ORT AUF IHREN VERANSTALTUNGEN Kinder und Jugendliche verdienen den besonderen Schutz unserer Gesellschaft. Alle Erwachsenen stehen somit in der Verantwortung,

Mehr

Jugendschutz in Gaststätten

Jugendschutz in Gaststätten Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht, Handelsregister Dokument-Nr. 20873 01. September 2007 Merkblatt zum Jugendschutz in Gaststätten Seit dem 1. April 2003 sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der

Mehr

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen

Mehr

Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit

Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Besuch von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und Diskotheken, sowie bei anderen Veranstaltungen. die Altersgrenzen

Mehr

953/J. vom (XXVI.GP) Anfrage. der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

953/J. vom (XXVI.GP) Anfrage. der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen 953/J vom 30.05.2018 (XXVI.GP) 1 von 4 Anfrage der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend

Mehr

Kritischer Umgang mit Alkohol auf Ferienfreizeiten

Kritischer Umgang mit Alkohol auf Ferienfreizeiten Kritischer Umgang mit Alkohol auf Ferienfreizeiten Umgang mit Alkohol auf Ferienfreizeiten Das Thema Alkoholkonsum auf Ferienfreizeiten wird meist mit dem Fokus auf die Teilnehmenden diskutiert. Dieser

Mehr

Hausordnung wohnen Neustadt

Hausordnung wohnen Neustadt Hausordnung wohnen Neustadt Wo073B.anw / 11.09.17 / ZM/SA wohnen Seite 1 von 7 INHALT 1.1 Adressen... 3 1.2 Teilnahme an Versammlungen... 3 1.3 Freizeit... 3 1.4 Sauberkeit & Ordnung... 3 1.5 Urlaub und

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder.

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Übersicht Übersichtliche Darstellung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Auszug: Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Mehr

Aufsichtspflicht. 1 Einleitung. 2 Wer hat die Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflicht. 1 Einleitung. 2 Wer hat die Aufsichtspflicht? Aufsichtspflicht 1 Einleitung Im Alltag mit Kindern kommt es leider immer wieder vor, dass sich Kinder wehtun und verletzen. Beim Erlernen neuer Fähigkeiten bleibt es zuweilen nicht aus, dass sich die

Mehr

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,

Mehr

Gemeinde Eschen AZ 311. Funkenreglement. der Gemeinde Eschen

Gemeinde Eschen AZ 311. Funkenreglement. der Gemeinde Eschen Gemeinde Eschen AZ 311 Funkenreglement der Gemeinde Eschen Gestützt auf Art 40 Abs. 2 Bst. m des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. Nr. 76, hat der Gemeinderat am 6. Februar 2002 (GRB 02.03.011)

Mehr

Keine Kurzen für Kurze. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/

Keine Kurzen für Kurze. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/ g Eine Keine Kurzen für Kurze emeinsam e Aktion der Städte Köln und B onn. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/221-27998 ALKOHOL:

Mehr

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen Der Jugendschutz / Das Jugendschutzgesetz Dürfen Jugendliche in öffentlichen Gastbetrieben (Ferienwohnung oder Monteurzimmer) bewirtet werden? Inhalt Der Gastbetrieb was ist das eigentlich? 3 Wie bedeutsam

Mehr

Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche Keine Kurzen für Kurze Der Oberbürgermeister Stadt Köln Keine Kurzen für Kurze Vorsätzliche Verstöße gegen das Jugends (JuSchG 27, Abs.2), aus Gewinnstreben ode harrlicher Wiederholung, werden mit e fe

Mehr

FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN

FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN Informationsabend des KJR Kulmbach Referent: Hansjakob Faust, Justiziar Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht

Mehr

Handreichung für Kindergruppen bei den Freiwilligen Feuerwehren. Empfehlungen für die Feuerwehren vor Ort und für landesweit koordiniert Aktivitäten

Handreichung für Kindergruppen bei den Freiwilligen Feuerwehren. Empfehlungen für die Feuerwehren vor Ort und für landesweit koordiniert Aktivitäten Handreichung für Kindergruppen bei den Freiwilligen Feuerwehren Empfehlungen für die Feuerwehren vor Ort und für landesweit koordiniert Aktivitäten Status quo Zur Zeit gibt es ca. 500 Kindergruppen in

Mehr

Das Jugendschutzgesetz. wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz. wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit Das Jugendschutzgesetz wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit Geschützter Personenkreis Minderjährige Kinder noch nicht 14 Jahre alt Jugendliche 14 aber noch nicht 18 Jahre Ausnahme:

Mehr

Rechtslage bei Alkoholausschank an Festveranstaltungen im Kanton Schwyz. Aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Rechtslage bei Alkoholausschank an Festveranstaltungen im Kanton Schwyz. Aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung 1 Rechtslage bei Alkoholausschank an Festveranstaltungen im Kanton Schwyz Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sind Artikel

Mehr

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige

Mehr

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen: Mediationsvertrag Zwischen den Konfliktbeteiligten : (nachfolgend Medianden genannt) und den Mediatoren: (nachfolgend Mediatoren genannt) wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation

Mehr

Anmeldung. Zeltlager 2018 der kath. Jugend Riemsloh in Hüttrup. vom

Anmeldung. Zeltlager 2018 der kath. Jugend Riemsloh in Hüttrup. vom Anmeldung Zeltlager 2018 der kath. Jugend Riemsloh in Hüttrup vom 23.07.-01.08.2018 Euch erwarten: Spiele, Spaß, Abenteuer, Lagerfeuer und vieles, vieles mehr... Seite 1 von 7 Liebe Eltern, liebe Kinder,

Mehr

Hausordnung / Organisationsstatut des Jugendraumes (JR) Klosterkumbd

Hausordnung / Organisationsstatut des Jugendraumes (JR) Klosterkumbd Hausordnung / Organisationsstatut des Jugendraumes (JR) Klosterkumbd Träger (1) Der Träger, vertreten durch den Gemeinderat, unterhält die Räumlichkeiten. Die Ausgestaltung bleibt den Jugendlichen überlassen.

Mehr

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008)

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008) Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind

Mehr

INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN

INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN HERZLICH WILLKOMMEN IM NAMEN DER KOMMUNALEN JUGENDARBEIT DES LANDKREISES SCHWEINFURT, DER POLIZEIINSPEKTIONEN SCHWEINFURT UND GEROLZHOFEN - SOWIE DER FREIWILLIGENAGENTUR

Mehr

Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ

Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Bekanntgegeben durch AMS vom 06.03.2007, Az. VI 5/730/4/07; IMS vom 6.03.2007, Az. IC 5 655 - SIF. Bußgeldkatalog

Mehr

GAZETTE 26. APRIL 2017 // NR 42/17. Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

GAZETTE 26. APRIL 2017 // NR 42/17. Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung PRESSESTELLE 1 26. APRIL 2017 // NR 42/17 GAZETTE Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung - Benutzungsordnung Eltern-Kind-Arbeitszimmer GradKids Gazette 42/17 26. April 2017 2 Benutzungsordnung

Mehr

Jugendliche im Umgang mit Alkohol. Binge Drinking und Flatratesaufen

Jugendliche im Umgang mit Alkohol. Binge Drinking und Flatratesaufen Jugendliche im Umgang mit Alkohol Binge Drinking und Flatratesaufen Rechtslage Paragraph 9 Jugsch (1) In Gaststätten, Verkaufstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige

Mehr

Verantwortung setzt die Grenze

Verantwortung setzt die Grenze Alkohol Verantwortung setzt die Grenze Elternbrief zum Alkoholkonsum Jugendlicher Liebe Erziehungsberechtigte, Die Anzahl der Alkoholvergiftungen bei Kindern und Jugendlichen steigt auffallend an. Wir

Mehr

Merkblatt. Jugendschutz im Online- und Versandhandel

Merkblatt. Jugendschutz im Online- und Versandhandel Merkblatt Jugendschutz im Online- und Versandhandel Stand: 07. April 2016 Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes müssen auch von Online- und Versandhändlern beachtet werden. Mit dem Gesetz zum Schutz

Mehr

Freibad Markt Erkheim e.v.

Freibad Markt Erkheim e.v. Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen

Mehr

INFORMATIONEN & TIPPS DAS OÖ JUGENDSCHUTZGESETZ SERVICE-UND VERKAUFSPERSONAL

INFORMATIONEN & TIPPS DAS OÖ JUGENDSCHUTZGESETZ SERVICE-UND VERKAUFSPERSONAL www.jugendschutz-ooe.at INFORMATIONEN & TIPPS DAS OÖ JUGENDSCHUTZGESETZ SERVICE-UND VERKAUFSPERSONAL INFORMATIONEN FÜR GASTRONOMIE & HANDEL Das JugendReferat des Landes Oö. und die Wirtschaftskammer Oberösterreich

Mehr

Vereinsrecht & Veranstaltungen

Vereinsrecht & Veranstaltungen Vereinsrecht & Veranstaltungen Rechtliche Grundlagen & Haftungsfragen Rechtsanwalt Dr. Ronny Raith Kirchberg Übersicht Was ist ein Verein? Wer vertritt den Verein? Wer haftet für den Verein? Was ist bei

Mehr

Nutzungsordnung für den Jugendraum der Kirchengemeinde St. Markus

Nutzungsordnung für den Jugendraum der Kirchengemeinde St. Markus Nutzungsordnung für den Jugendraum der Kirchengemeinde St. Markus 1 Bestimmung des Raums / Nutzungsberechtigte I. [Bestimmung] Der Jugendraum will ein Raum der Begegnung sein. Das Klima im Jugendraum soll

Mehr

Hinweise an Vereine und Gemeinden. Hart am LimiT Die Antwort auf schädlichen Alkoholkonsum bei Jugendlichen

Hinweise an Vereine und Gemeinden. Hart am LimiT Die Antwort auf schädlichen Alkoholkonsum bei Jugendlichen Herr Davids, Tel.: (0951) 85 556 Fachbereich für Jugend und Familie Ludwigstraße 23 Polizeiinspektion Bamberg Land Schildstraße 81 96050 Bamberg Jugendsachbearbeiter Herr Friedrich Tel.: (0951) 9129 335

Mehr

Benutzungsordnung. für den Jugendraum im Bürgerhaus der Gemeinde Minheim

Benutzungsordnung. für den Jugendraum im Bürgerhaus der Gemeinde Minheim Benutzungsordnung für den Jugendraum im Bürgerhaus der Gemeinde Minheim 1 Nutzung der Räume Der Jugendraum soll folgender Nutzung dienen: 1. Maßnahmen des offenen kommunalen Jugendtreffs 2. oder/und der

Mehr

Anmeldung zu Con Morkan 11. Macht der Gefühle

Anmeldung zu Con Morkan 11. Macht der Gefühle Anmeldung Morkan 11 Seite 1 von 5 Verein für erlebbare Geschichten Anmeldung zu Con Morkan 11 Macht der Gefühle Name: Geburtsdatum: Adresse: E-Mail: Ich komme als SC NSC Über mich: Ich komme alleine und

Mehr