Rechtliche Grundlagen I

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1 Rechtliche Grundlagen I Aufsichtspflicht und Haftung in der Jugendarbeit Themen: Inhalt und Entstehen der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Pflichten der Jugendleiterin/ des Jugendleiters Jugendschutzrecht Sexualstrafrecht Kurzinfos zu Versicherungsfragen Stadtjugendring Stuttgart e.v., Junghansstr. 5, Stuttgart, Telefon 0711/ , Fax 0711/

2 Aufsichtspflicht für Jugendleiterinnen und Jugendleiter 2

3 Inhalt der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Personen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 3

4 Aufsichtspflicht = doppelte Pflicht Minderjährige Teilnehmer (alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) vor körperlichen, seelischen und finanziellen Schäden bewahren Darauf achten, dass minderjährige Teilnehmer selbst keinen Schaden anrichten Schutz des Minderjährigen selbst Schutz der Allgemeinheit Aus: Jugendarbeit braucht Ideen (Praktisches vom Evangelischen Jugendwerk Bezirk Zuffenhausen 4

5 Gesetzliche Grundlagen Zivilrechtlich 823 BGB Allgemeine Haftungsnorm des BGB, einschlägig, wenn Teilnehmer der Maßnahme zu Schaden kommt 832 BGB Haftung für Schädigung eines Dritten durch einen Teilnehmer der Maßnahme Strafrechtlich 222, 230 StGB: Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung Darüber hinaus: Verkehrssicherungspflicht Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 5

6 Entstehen der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht über Minderjährige kann entstehen durch: Vertrag Keine bestimmte Form vorgeschrieben, kann auch durch konkludentes Handeln (durch wortloses schlüssiges Verhalten beider Vertragsparteien) geschlossen werden. Gesetz (z.b. bei Lehrern) In der Regel entsteht ein Vertrag zwischen den Eltern und der Jugendorganisation/ dem Verein; Die Organisation kann die Aufsichtspflicht an die Betreuer delegieren. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 6

7 Aufsichtspflicht Bewahrung vor Schaden an Leib und Seele Vorsorgliche Belehrung und Warnung Eltern sind erziehungsund aufsichtspflichtig Delegation von Aufsichtspflicht durch Reisevertrag an Veranstalter Delegation von AUFSICHTS- PFLICHT an Reiseleiter (z.b. an Waldheim- Freizeitleiter) Verantwortlichkeit gegenüber Minderjährigen Niemandem Schaden zufügen an Leib und Seele Sorgfältige Überwachung Konkretes Eingreifen im Bedarfsfall Aus Jugendarbeit braucht Ideen / Praktisches vom Evangelischen Jugendwerk Bezirk Zuffenhausen 7

8 Umfang der Aufsichtspflicht 5 Pflichten der Jugendleiterin/ des Jugendleiters: Pflicht zur umfassenden Information Pflicht zur Vermeidung/ Beseitigung von Gefahrenquellen Pflicht zu Hinweisen und Warnungen im Umgang mit Gefahren Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 8

9 Informationspflicht Persönliche Umstände Behinderungen, Krankheiten, Allergien Schwimmer, Nichtschwimmer Sportliche Fähigkeiten, Belastbarkeit Besonderheiten der örtlichen Umgebung Sicherheit von Gebäude, des Geländes Sicherheit von Spielgeräten, Werkzeugen Notrufmöglichkeiten/ Infrastruktur Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 9

10 Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der Aufsichtsführung ist abhängig von: Alter der Aufsichtsbedürftigen Größe der Gruppe Örtliche Verhältnisse Anzahl, Beherrschbarkeit der Gefahrenquellen Objektive Gefährlichkeit der Aktivität Anzahl der Mitbetreuer Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 10

11 Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Maßstab des Bundesgerichtshofes (BGH): Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 11

12 Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung 3 Kontrollfragen Jeder Jugendleiter/ jede Jugendleiterin sollte stets folgende Fragen mit Ja beantworten können: 1. Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder befinden und was sie tun? 2. Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen? 3. Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern? Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 12

13 Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Zulässige und sinnvolle Maßnahmen: Ermahnungen Wegnahme gefährlicher Gegenstände Ausschluss eines Teilnehmers/ Heimschicken Abbruch eines Spiels/ der Veranstaltung Information der Eltern Nicht sinnvoll/ unzulässig: Kollektive Strafen Gemeinschaftsdienste als Strafe Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug, Demütigungen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 13

14 Pädagogische Gesichtspunkte Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll. BGH, NJW 1976, S Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 14

15 Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung Zivilrechtliche Folgen ( BGB-Bürgerliches Gesetzbuch): Schadensersatzansprüche Schmerzensgeld Anspruch auf Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit Strafrechtliche Folgen ( StGB-Strafgesetzbuch) Arbeitsrechtliche Folgen (für hauptamtlich Mitarbeitende) Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 15

16 Jugendschutzgesetz JuSchG GRAU = Erlaubt SCHWARZ = Nicht erlaubt? = Einschränkungen und zeitliche Begrenzungen werden aufgehoben, wenn das Kind /der Jugendliche durch eine erziehungsbeaufragte Person begleitet wird. 4 Kinder unter 14 Jahre Jugendliche unter 16 Jahre Aufenthalt in Gaststätten Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclub oder vergleichbaren Vergügungsbetrieben 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, Discos Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung o. zur Brauchtumspflege 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten 9 Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.b. Wein, Bier o.ä. 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren 11 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschränkung / ab 6 Jahren / ab 12 Jahren/ ab 16 Jahren (Kinder unter 6 Jahren nur mit Personensorgeberechtigten) 12 Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 Jahren / ab 12 Jahren./ ab 16 Jahren 13 Spielen an elektr. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 Jahren/ ab 12 Jahren/ ab 16 Jahren bis 22 Uhr bis 20 Uhr bis 24 Uhr bis 22 Uhr Jugendliche unter 18 Jahre bis 24 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr Die Eltern und die erziehungsbeauftragte Person sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben was das Gesetz gestattet! Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung! 16

17 Sexualstrafrecht Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 17

18 Sexueller Missbrauch von Kindern Allgemein strafbar ist nach 176 StGB (Strafgesetzbuch): Die Vornahme sexueller Handlungen an Kindern unter 14 Jahren Das Vornehmenlassen sexueller Handlungen an sich oder Dritten von Kindern unter 14 Jahren Es spielt keine Rolle, ob dies mit oder ohne Einwilligung des Kindes oder deren Erziehungsberechtigten geschieht. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 18

19 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Strafbar sind nach 174 StGB (Strafgesetzbuch): Sexuelle Handlungen (auch der Versuch) an Personen unter 16 (bzw.18) Jahren, die in einem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zur aufsichtsführenden Person, z.b. Jugendleiter/ in, Arbeitgeber/ in, Ausbildungsleiter/ in stehen. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 19

20 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafbar ist nach 180 StGB(Strafgesetzbuch): Das sogenannte "Vorschubleisten sexueller Handlungen" zwischen Jugendlichen unter 16 (bzw. 18) Jahren durch aktives Tun oder Unterlassen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, 20

21 Mehr Infos über Aufsichtspflicht im Internet: 21

22 Kurzinformationen zur Gruppenversicherung Gruppenunfallversicherung Gruppenhaftpflichtversicherung Krankenversicherung in der internationalen Arbeit Insolvenzreisegruppenversicherung 22

23 Gruppenunfallversicherung Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für Unfälle in der Jugendarbeit, z.b. in Gruppenstunden oder Freizeiten. Auch Unfälle, die auf dem Hin- und Rückweg passieren, sind versichert. 23

24 Gruppenhaftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsschutz gegen die materiellen Folgen eines fahrlässig verschuldeten Personen- oder Sachschadens. Sie übernimmt für die Versicherten die Schadensersatzansprüche der geschädigten Personen und Organisationen, soweit die Schadenersatzansprüche gerechtfertigt sind. 24

25 Krankenversicherung in der Internationalen Arbeit Bei Reisen ins Ausland sollten die Teilnehmenden krankenversichert sein. Dies gilt auch für aus dem Ausland eingeladene Gäste. Wenn für eine internationale Maßnahme Zuschüsse über das Land oder den Bund beantragt wurden, muss eine Krankenversicherung nachgewiesen werden. 25

26 Insolvenzreisegruppenversicherung Wenn eine Gruppe mehr als 3 Veranstaltungen im Jahr durchführt, bei denen gereist wird, muss eine Reiseinsolvenzgruppenversicherung abgeschlossen werden. Sie gilt für die Teilnehmenden als Rückreisegarantie von Veranstaltungen. Die Reiseinsolvenzgruppenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. 26

27 INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ UND VERSICHERUNGSFRAGEN BEI: Stadtjugendring Stuttgart e.v. Fachbereich für Finanzen und Organisation Joachim Stein Junghansstr. 5, Stuttgart Telefon: 0711/ , Fax: 0711/ Stadtjugendring Ulm e.v. Margret Feiertag-Weiler Schillerstr. 1/4, Ulm Telefon 0754/ , Fax: 0734/

28 Landesjugendring Baden-Württemberg Siemensstrasse 11, Stuttgart Tel.: 0711/ , Fax: 0711/ Jugendgruppen und -verbände können über den Landesjugendring Baden-Württemberg eine Gruppenunfallversicherung und eine Gruppenhaftpflichtversicherung abschließen. 28

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