Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung. Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien
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- Käthe Heidrich
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1 Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien
2 Gesetzliche Grundlagen I 1293 ff ABGB: wer einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, muss ihn ersetzen ABGB: ein Geschädigter kann Ersatz von derjenigen Person verlangen, welcher der Schaden wegen einer Vernachlässigung der ihr über ein Kind anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
3 Gesetzliche Grundlagen II Verkehrssicherungspflicht: jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquelle schafft, hat im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen, damit niemand durch den bestimmungsgemäß äßen oder nicht ganz fernliegenden Kontakt mit der Gefahrenquelle einen Schaden nimmt.
4 Gesetzliche Grundlagen III Wer tatsächlich (faktisch) die Aufsicht über ein Kind führt, f hat eine Garantenstellung. Mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung T ( 88 bzw 80 StGB) Mögliche Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft terschaft durch Unterlassen ( 2 und 12 StGB + Delikt des Jugendlichen)
5 Entstehen der Aufsichtspflicht Kraft Gesetz (Obsorgeberechtigte, Lehrer während der Schulzeit) Vertrag (stillschweigende Übernahme) Einlassung (zb aus Gefälligkeit; Ingerenz, kraft Gesetz)
6 Inhalt der Aufsichtspflicht - Grundsatz Aufsichtspflichtige Personen haben dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.
7 Maß der Aufsichtspflicht Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, welche Schädigung angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Kindes vorhersehbar ist und vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verhindert werden kann.
8 Grenzen der Aufsichtspflicht Liegen darin, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Kindes vorhersehbar ist. Liegen darin, was vom Aufsichtsführenden hrenden vernünftigerweise nftigerweise verlangt werden kann. es geht also um
9 die richtige Abwägung zwischen Sicherheitserfordernissen des Kindes und seiner Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Gefahren. Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäß äßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst m ausschöpfen soll.
10 daraus folgt aber auch: ist konkret absehbar, dass ein Kind einen Schaden erleidet oder anderen Schaden zufügt, müssen m abstrakte Erziehungsaufgaben in den Hintergrund treten und ist der Schadenseintritt nach aller Möglichkeit M zu verhindern.
11 Zwischenergebnis Sie erfüllen Ihre Aufsichtspflicht, wenn Sie die Gefahren für f r das Ihnen anvertraute Kind sowie die vom Kind möglicherweise m ausgehenden Gefahren richtig einschätzen und in dieser Kenntnis eine pädagogisch verantwortbare Entscheidung treffen. Das zu tun, erfordert
12 Inhalt der Aufsichtspflicht - Details 1) Erkundigung über Gefahren 2) Ausschalten von Gefahren; oder Hinweise auf Gefahren; oder Anleitung zum richtigen Umgang mit Gefahren 3) Kontrollen,, ob Hinweise und Warnungen beachtet werden 4) Eingreifen, wenn Hinweise und Gefahren missachtet werden und Schaden droht
13 Erkundigungspflicht Umstände in der Person des Kindes / Jugendlichen: - Krankheiten, Allergien, Behinderungen - sportliche Voraussetzungen (Schwimmer / Nichtschwimmer, Trittsicher etc) - im Laufe der Zeit: Charakter Örtliche Gegebenheiten? Gefährliche Gegenstände nde?
14 Anleitungs- und Warnpflicht Ungewöhnliche Gefahren, die aus- geschaltet werden können, k ausschalten. Verkehrssicherungspflichtigen zur Behebung auffordern. Kind/Jugendlichen den richtigen Umgang mit der Gefahr vermitteln. Letztlich auch Verbote erteilen.
15 Kontrollpflicht Art und Intensität t hängt h von spezifischer Gefahr und Eigenschaft des Kindes ab. Faktor: Alter des Kindes Faktor: Betreuungsschlüssel ssel
16 Eingreifpflicht I Sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten: - Ermahnen - Gegenstand wegnehmen - Kind von Gruppenaktivität t ausschließen en - Gruppenaktivität t abbrechen - auf das Zimmer schicken - in den Zug setzen Eltern informieren
17 Eingreifpflicht II Wenig sinnvolle Reaktionen - Verpflichtung zum Gemeinschaftsdienst - Kollektivbestrafung - Übertragung der Strafgewalt an andere Gruppenmitglieder Unzulässige Reaktionen - Strafen mit Risiko für f r Gesundheit - Strafen mit Prangereffekt - körperliche ZüchtigungZ
18 Besondere Fälle F I Warnung vor strafbaren Handlungen regelmäß äßige Hinweise auf Verbot der Begehung strafbarer Handlungen (insb Sachbeschädigung) durch Ausgehregeln dafür r sorgen, dass Hinweise in Erinnerung bleiben und möglichst eingehalten werden
19 Besondere Fälle F II sexuelle Betätigung tigung Jugendlicher I Erscheint es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht pädagogisch notwendig, können k und sollen Fragen rund um die Sexualität t entsprechend den herrschenden Moralvorstellungen thematisiert werden. Werden Sie aktiv um Rat gesucht, können k sie auch auf konkrete Probleme eingehen und mit Rat unterstützend tzend zur Seite stehen.
20 Besondere Fälle F II sexuelle Betätigung tigung Jugendlicher II Grenze 1: Sexualstrafrecht - Jugendleiter hat als Garant dafür r zu sorgen, dass die ihm anvertrauten Jugendlichen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzt werden. - Bei vorsätzlicher Untätigkeit tigkeit (zb Ermöglichen oder wissentliches Nichteingreifen): Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft terschaft durch Unterlassen. - Dabei unbeachtlich: ob jugendlichem Täter T selbst ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (was zb nicht der Fall ist bei unter 14-jährigen).
21 Besondere Fälle F II sexuelle Betätigung tigung Jugendlicher III sexuelle Selbstbestimmung im strafrechtlichen Sinn beginnt grundsätzlich mit 14 Jahren (Mündigkeit). Daher jedenfalls geschlechtliche Handlungen an Unmündigen ndigen verboten Strafbar wird nach 213 StGB wegen Kuppelei, wer eine minderjährige Person (alle unter 18 Jahren!), die seiner Erziehung bzw Aufsicht untersteht, zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen zuführt.
22 Besondere Fälle F II sexuelle Betätigung tigung Jugendlicher IV Grenze 2: Erziehungsrecht der Eltern Stillschweigendes Einverständnis ndnis mit pädagogischem Konzept des Veranstalters: Wallfahrt nach Mariazell oder Tenniskurs auf Ibiza?
23 Besondere Fälle F II sexuelle Betätigung tigung Jugendlicher V Zusammenfassung Jugendleiter sollten, um auf der sicheren Seite zu stehen Sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen vorbeugen, auch wenn die Betreffenden außerhalb ein Paar sind. Daher kein gemeinsames Übernachten bei konkreten Anhaltspunkten für f r sexuelle Handlungen einschreiten
24 Voraussetzungen der Haftung I Schaden (materiell oder immateriell) Schaden ist aufgrund der Aufsichtspflicht- verletzung entstanden und hätte h vom Aufsichtsführenden hrenden verhindert werden können. Schaden hätte h vom Aufsichtsführenden hrenden verhindert werden müssen. Aufsichtsführende hrende hat Schaden schuldhaft (persönlich vorwerfbar) nicht verhindert.
25 Wer haftet? Verantwortung der Eltern: Auswahl Verantwortung des Trägers: 1313a ABGB sinngemäß äß: Wer sich zur Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen einer anderen Person bedient, der haftet für f r deren Verschulden. Verantwortung des Mitarbeiters (DHG) Verantwortung des Kindes/Jugendlichen
26 Strafrechtliche Folgen Fall 1: Holzpantoffel Fall 2: Mutprobe Fall 3: Jason
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