Haftung für schuldloses Verhalten. Übersicht. 9. Einheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Deliktsunfähigkeit

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1 Haftung für schuldloses Verhalten 1 Deliktsunfähige Notstand Übersicht 2 Deliktsunfähigkeit Unmündige( 153) Geisteskrankheit, Geistesschwäche, vorübergehende Sinnesverwirrung für die Dauer dieses Zustandes 3 1

2 Grundsätzliches mangelnde Einsichtsfähigkeit kein Verschulden keine Haftung Haftung der Aufsichtspflichtigen bei schuldhafter Verletzung ihrer Aufsichtspflicht 4 Billigkeitshaftung ( 1310) Geschädigter erhält keinen Ersatz von Aufsichtspflichtigen zb weil keine Verletzung der Aufsichtspflicht oder zahlungsunfähig Deliktsunfähiger haftet uu selbst Gericht kann unter Bedachtnahme auf drei Faktoren (teilweisen) Ersatz anordnen: Verschulden des Schädigers im konkreten Fall Geschädigter hat aus Rücksichtnahme die Verteidigung seiner Güter unterlassen Vermögensverhältnisse des Schädigers bzw Geschädigten Kein Ersatz, wenn Geschädigter die Schädigung geradezu herausgefordert hat ( 1308) 5 Notstand Schädigung eines unbeteiligten Dritten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr Interessen des Gefährdeten überwiegen Interessen des Geschädigten Rechtfertigung Ansonsten uu Entschuldigung 6 2

3 Billigkeitshaftung ( 1306a) Gericht kann unter Bedachtnahme auf drei Faktoren (teilweisen) Ersatz anordnen: Geschädigter hat aus Rücksichtnahme die Verteidigung seiner Güter unterlassen Verhältnis zwischen abgewehrter Gefahr und Schaden Vermögensverhältnisse des Schädigers bzw Geschädigten 7 Sachwehr nicht Entschuldigung, sondern Rechtfertigung Abwehrhandlung gegen Sache, die Notstandslage auslöst zb Angriff durch ein Tier Tötung des Tiers 8 Haftung für Räume, Bauwerke, Wege und Tiere 9 3

4 Haftung des Wohnungsinhabers ( 1318) Schaden durch Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder aufgestellten Sache aus einer Wohnung Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung verschuldensunabhängige Haftung des Wohnungsinhabers 10 Begriffe Wohnung weit zu verstehen, auch Geschäfts und Lagerräume aber keine allgemein zugänglichen Räume Wohnungsinhaber tatsächliche Verfügungsmacht über den Raum aufgehängte oder aufgestellte Sache muss nicht im Raum sein, kann auch außen angebracht sein (zb Schilder, Blumenkisten) Hinauswerfen oder Hinausgießen muss nicht auf menschl Verhalten zurückzuführen sein Judikatur: va Wasserschäden 11 Haftung für Bauwerke ( 1319) Schaden durch Einsturz eines Bauwerks Ablösung von Bauwerksteilen Haftung des Besitzers des Bauwerks, wenn mangelhafte Beschaffenheit h des Bauwerks und er nicht beweist, dass er Sorgfalt zur Abwendung von Schäden eingehalten hat Beweislastumkehr Bauwerk jeder künstliche Aufbau, muss nicht Gebäude sein auch Grube 12 4

5 Abgrenzung Verputz und Dachziegel 1319: Besitzer des Gebäudes Schilder 1318: Wohnungsinhaber Fensterscheiben und flügel strittig Dachlawinen 1319 analog 13 Wegehalterhaftung ( 1319a) Schaden durch mangelhaften Zustand eines Weges Haftung des Wegehalters, wenn er Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat seine Leute Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben Deliktsnorm, die weitere Haftung aus Vertrag nicht ausschließt zb Schipisten oder Mautstraßen (Vignette) unerlaubte Benützung des Weges Geschädigter kann sich auf mangelhaften Zustand nicht berufen, wenn unerlaubte Benützung erkennbar 14 Begriffe Weg Landfläche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann auch bei eingeschränktem Benutzerkreis inkl dem Verkehr dienende Anlagen (zb Brücken, Geländer, Gräben etc) Halter Kosten der Errichtung und Erhaltung Verfügungsmacht mangelhafter Zustand Instandhaltung vernachlässigt Gefahrenquellen nicht beseitigt 15 5

6 Leute des Halters 1319a Abs 1: Modifikation des 1315! Haftung für Verschulden der Besorgungsgehilfen unabhängig von Untüchtigkeit bzw Gefährlichkeit aber nur für deren grobes Verschulden 1319a Abs 3: eigene Haftung der Besorgungsgehilfen ebenfalls nur für grobes Verschulden selbständige Unternehmer, die von Halter mit Instandhaltung des Weges betraut sind Keine Leute isd 1319a Abs 1 Halter kann nur Auswahl oder Überwachungsverschulden treffen 16 Haftung für Tiere ( 1320) Schaden durch Tier Haftung desjenigen, der Tier antreibt, reizt nicht ordentlich verwahrt gewöhnliche Verschuldenshaftung Haftung des Tierhalters, wenn er nicht beweist, dass er für sorgfältige Beaufsichtigung gesorgt hat Beweislastumkehr Tierhalter Entscheidung über Verwahrung und Beaufsichtigung muss nicht Eigentümer sein 17 Gefährdungshaftung 18 6

7 Überblick Tätigkeit ist erlaubt, aber mit besonderer Gefahr verbunden Derjenige, der gefährliche Tätigkeit ausübt, soll daraus entstehenden Schaden tragen Guter Tropfen, böser Tropfen zb Halter eines Kfz 19 7

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