Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 23. November Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug
|
|
- Jobst Goldschmidt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 23. November 2011
2 Inhalt Begrüssung Beiträge 2011 und Änderungen 2012 Massgebender Lohn und Unkosten PartnerWeb Berufliche Eingliederung in der Invalidenversicherung Allgemeine Informationen zu den Sozialversicherungen
3 Beiträge 2011 und Änderungen 2012 Thomas Bösch, Abteilungsleiter Beiträge
4 Neue Beitragssätze 2011 Beiträge AHV 8,4 % Beiträge IV 1,4 % Beiträge EO 0,5 % ALV 1 (bis Lohnsummen Fr ) 2,2 % ALV 2 (Lohnsummen von Fr bis Fr ) 1,0 % Beiträge FAK 1,4 % Zuzüglich Verwaltungskosten
5 Tiefere Verwaltungskosten Sofern die jährliche Lohnabrechnung mittels elektronischem Datenträger bzw. mittels Partnerweb erfolgt, geltend für Arbeitgebende ab einer Jahreslohnsumme von 1 Mio. Franken tiefere Verwaltungskosten. Lohnsummen von CHF bis CHF ,60% von CHF bis CHF ,40% von CHF bis CHF ,30% von CHF ,20%
6 11. AHV-Revision / Änderungen Beiträge ANOBAG werden wie gewöhnliche AN behandelt, d.h. sie müssen neu die Beiträge von AN und AG übernehmen (bisher Beitragspflicht als selbständig Erwerbende mit z.b. sinkendem Beitragssatz). Der Maximalbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf CHF angehoben, so dass das Verhältnis zwischen Mindestbeitrag (CHF 475) und Maximalbeitrag 1:50 beträgt. Personen, die ab dem 58. Altersjahr nichterwerbstätig werden, werden der bisherige Ausgleichskasse angeschlossen, womit die Problematik des ungleichen Verwaltungsaufwandes weitgehend gelöst sein sollte.
7 Massgebender Lohn und Unkosten Thomas Bösch, Abteilungsleiter Beiträge
8 Massgebender Lohn Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber Franken im Jahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden erhoben. Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.
9 Massgebender Lohn Zum massgebenden Lohn gehören namentlich (1): Zeit-, Stück- und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst, etc. Orts- und Teuerungszulagen Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien Provisionen und Kommissionen Ferien- und Feiertagsentschädigungen
10 Massgebender Lohn Zum massgebenden Lohn gehören namentlich (2): regelmässige Naturalbezüge Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt
11 Massgebender Lohn Zum massgebenden Lohn gehören namentlich (3): Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme der AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge sowie der Steuern bestehen. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis (Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge) oder 8ter AHVV (Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen) vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet.
12 Massgebender Lohn Ausgenommen vom massgebenden Lohn sind: reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.
13 Unkosten Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn. Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Auslagen für die private Lebenshaltung der Arbeitnehmenden sind nicht beruflich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharakter.
14 Unkosten Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen. Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, können diese von der Ausgleichskasse übernommen werden.
15 Unkosten Hat die Steuerbehörde ein Spesenreglement genehmigt, wir dieses von der Ausgleichskasse übernommen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist und die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind. Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen. Prozentuale Unkostenpauschalen wurden per 1. Januar 2010 aufgehoben, da diese den konkreten Verhältnissen zu wenig Rechnung getragen haben.
16 PartnerWeb Thomas Bösch, Abteilungsleiter Beiträge
17 Was ist das PartnerWeb? Fast alle hier anwesenden Firmen nutzen das PartnerWeb. PartnerWeb erleichtert nicht nur Ihnen sondern auch uns die Arbeit. Zudem profitieren Sie von günstigeren Verwaltungskosten. Herzlichen Dank!
18 Vorteile des PartnerWeb Einfache Handhabung: Lohnmeldung: Die Lohnmeldung wird vereinfacht. Nachtragslohnmeldung: Sie können nach Einreichung der Lohnmeldung für die vergangenen Jahre Korrekturen und Nachträge online mitteilen. Akontolohnsumme ändern: Sie können die provisorisch gemeldete Lohnsumme für das laufende Jahr online ändern.
19 Vorteile des PartnerWeb Die Personaladministration wird vereinfacht (1): Mitarbeitende anmelden: Melden Sie online neue Mitarbeitende innert 30 Tagen an und drucken Sie den Versicherungsnachweis selbst aus. Sie können gleichzeitig mehrere Mitarbeitende anmelden. FAK-Abmeldung: Mitarbeitende die Familienzulagen beziehen, müssen uns bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innert 10 Tagen nach Austritt gemeldet werden, damit der Anspruch auf Kinderzulagen beendet werden kann.
20 Vorteile des PartnerWeb Die Personaladministration wird vereinfacht (2): Personalien ändern: Bei Änderungen der Personalien können Sie einen neuen Versicherungsausweis bestellen. Duplikat Versicherungsausweis: Sie können verloren gegangene Versicherungsausweise nachbestellen.
21 Vorteile des PartnerWeb Datensicherheit: Sämtliche elektronischen Übermittlungen werden in einem Journal protokolliert. Der Zugang auf das PartnerWeb ist mit einem Passwort geschützt. Sie können zwar Lohndaten erfassen und übermitteln, aber nicht mehr abfragen. Während der Übermittlung werden alle Daten gemäss dem neusten Stand der Technik verschlüsselt.
22 Haben Sie Fragen oder Anregungen?
23 Berufliche Eingliederung in der IV Heidi Schwander, Abteilungsleiterin IV-Stelle
24 IV Revision 6a Wichtigstes Ziel: Wiedereingliederung von Rentenbezügern in die Arbeitswelt Rente als Brücke zur Eingliederung Weiterhin gilt: Verlust des Arbeitsplatzes bzw. lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verhindern Eingliederung vor Rente
25 Wiedereingliederung aus Rente Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbstätigkeit zu verbessern. Integrationsmassnahmen Berufliche Massnahmen Hilfsmittel
26 Wiedereingliederung aus Rente Beratung und Begleitung der Versicherten und deren Arbeitgeber nach Aufhebung der Rente besteht ein Anspruch auf Beratung, Begleitung, Coaching während höchstens drei Jahren Übergangsleistung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit in den 3 Jahren nach der Rentenherabsetzung oder -aufhebung BVG: Versicherter bleibt während 3 Jahren bei leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtung versichert
27 Wiedereingliederung ermöglichen
28 Integrationsmassnahmen Vorbereitung auf Integration in die Arbeitswelt niederschwellig, in erster Phase ohne Leistungsdruck Überwachung und Begleitung durch die IV-Stelle (Coaching) wenn möglich in der freien Wirtschaft, auch beim bisherigen AG möglich Beitrag an AG für Mehraufwand max Fr./Tag keine zeitliche Beschränkung bei Wiedereingliederung
29 Einarbeitungszuschuss finanzieller Beitrag an den Arbeitgeber setzt Arbeitsvertrag voraus bei Neuanstellung oder interner Umplatzierung kompensiert eingeschränkte Leistungsfähigkeit während einer Anlern- oder Einarbeitungszeit max. während 180 Tagen, max. vereinbarter monatlicher Bruttolohn, max Fr./Tag
30 Arbeitsversuch max. 180 Tage Abklärung der Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt es entsteht kein Arbeitsverhältnis nach OR (somit auch keine Sperrfristen, kein Kündigungsschutz) es besteht Anspruch auf Taggeld oder Weiterausrichtung der Rente (bei Wiedereingliederung)
31 Rentenüberprüfung Sonderfall Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage z.b. Schleudertrauma, Fibromyalgie keine Überprüfung bei Versicherten über 55 keine Überprüfung bei Versicherten, welche Rente seit mehr als 15 Jahren beziehen Überprüfung der laufenden Renten innert drei Jahren ( )
32 Rentenüberprüfung Sonderfall wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, entsteht Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während der laufenden Wiedereingliederung wird Rente weiterbezahlt Dauer max. 2 Jahre keine Übergangsleistung
33 Assistenzbeitrag für Bezüger einer Hilflosenentschädigung gewährt für regelmässige Hilfeleistungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages von einer natürlichen Person erbracht werden und der versicherten Person ein eigenständiges Leben ermöglichen Versicherte müssen ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen nicht im Heim leben bei Minderjährigen: Schule oder Ausbildung ausserhalb einer Sonderschule oder Institution
34 IV-Revision 6a: Weitere Revisionspunkte Änderung Beschaffung Hilfsmittel Herabsetzung der Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einem Heim Zahlungen von Hilflosenentschädigungen, Kosten für medizinische Massnahme und Hilfsmittel werden höchstens für 12 Monate rückwirkend übernommen die IV-Stelle kann nicht mehr fahrtüchtige Personen dem Strassenverkehrsamt melden der Bundesbeitrag an die IV wird nicht mehr in Prozenten der Ausgaben bemessen, sondern an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gekoppelt, unter Berücksichtigung von Lohn- und Teuerungsentwicklung
35 Allgemeine Informationen zu den Sozialversicherungen Rolf Lindenmann, Leiter Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug
36 Baustellen der Sozialversicherungen VO 883/2004 Familienzulagen für Selbständigerwerbende
37 Bilaterale Verträge CH/EG
38 Bilaterale Verträge CH/EG Aktuelle Problematik Für das Verhältnis CH/EG gilt seit 1. Juni 2002 das bilaterale Abkommen CH-EG, nimmt Bezug auf VO 1408/71 und VO 574/72 Innerhalb der EU gelten seit 1. Mai 2010 die VO 883/04 und VO 987/09 Dies bedeutet, dass die EG im Verhältnis zur Schweiz das alte Abkommen anwenden muss, innerhalb der EG jedoch das neue angewendet wird! Dies bedeutet z.b. unterschiedliche Formulare! Gegenüber der Schweiz: E-Formulare Innerhalb der EU: A-Formulare
39 Verordnung 883/04 Entsendung Bisher Neu 12 Monate mit Möglichkeit um weitere 12 Monate zu verlängern Formulare E 101 und E Monate Portable Document (PD) A 1
40 Verordnung 883/04 Unterstellung bei AN-Tätigkeit in mehreren Staaten Wenn Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten, aber auch im Wohnstaat Bisher Unterstellung im Wohnstaat auch bei geringer Tätigkeit Neu Mindestens 25 % der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat Weniger als 25 % -1 AG = Unterstellung im Staat AG-Sitz - Mehrere AG mit Sitz in verschiedenen Staaten: Unterstellung im Wohnstaat
41 Verordnung 883/04 Unterstellung bei AN- und SE-Tätigkeit in mehreren Staaten Prinzip der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften eines Staates Bisher Neu Doppelunterstellung möglich Ausschliesslich Unterstellung im Staat der Arbeitnehmertätigkeit
42 Verordnung 883/04 Technische Änderungen: Alle Daten, die heute auf postalischem Wege zwischen den verschiedenen EU-Ländern und der Schweiz unterwegs sind, sollen künftig strukturiert auf elektronischem Wege ausgetauscht werden. Offizieller Start: 1. Mai 2014 Statt wie bisher ca. 40 Formulare gibt s neu über 250 Formulare, die je nach Prozessschritt zur Anwendung kommen.
43 ALPS ALPS = Applicable Legislation Portal Switzerland (im Rahmen von EESSI = Electronic Exchange of Social Security Information): EESSI Drittstaaten mit Abkommen Portal Ausgleichskasse BSV CH-Firmen
44 Verordnung 883/04 Wichtigste Änderung im Bereich der Leistungen: Weltweiter Export von AHV/IV-Renten für alle EU- Staatsangehörigen Schweizerische Staatsangehörige haben weltweit Anspruch auf Renten aus EU-Ländern
45 Verordnung 883/04 Änderung im Bereich der Zwangsvollstreckung: Heute können sozialversicherungsrechtliche Forderungen nur mit grossem Aufwand im EU- Ausland durchgesetzt werden. Ab Inkrafttreten der VO 883/04: Schweizerische Forderungen können im gesamten EU-Ausland nach nationalen Regeln durchsetzt werden. Gilt auch im umgekehrten Sinne.
46 Familienzulagen für Selbständigerwerbende Heute haben im Kanton Zug nur Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Ab 1. Januar 2013 gilt das Familienzulagengesetz auch für Selbständigerwerbende. In der Praxis wird dies kaum Änderungen ergeben: Haben zwei Erwerbstätige Anspruch auf Zulagen, geht der Anspruch des Arbeitnehmenden vor! Falls Sie also in Ihrem Unternehmen eine Person beschäftigen, deren Partner/in selbständigerwerbend ist, bleibt der Zulagenanspruch unverändert bestehen.
47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit!
Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen
1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere
MehrMITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder
MITTEILUNG 2015 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2015 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2015 enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte
MehrAlles über die IV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die Invalidenversicherung. 2019, 3. Auflage
Alles über die IV Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die Invalidenversicherung (IV) 2019, 3. Auflage Alles über die IV Autoren: Monika Dudle-Ammann Andreas Dummermuth Rolf Lindenmann
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2017
Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2018 BEITRAGSPFLICHT AHV / IV / EO UND ALV In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach vollendetem
MehrWichtige Mitteilung an unsere Mitglieder
EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit
MehrMITTEILUNG 2016 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder
MITTEILUNG 2016 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2016 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte
MehrProzesse der IV-Stelle Zug Schwerpunkt: Zusammenarbeit mit Arbeitgebenden in der Eingliederung
Prozesse der IV-Stelle Zug Schwerpunkt: Zusammenarbeit mit Arbeitgebenden in der Eingliederung Heidi Schwander Stv. Leiterin IV-Stelle Zug Ziel der Eingliederungsmassnahmen Verlust des Arbeitsplatzes bzw.
MehrMITTEILUNG 2017 DIE BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder
MITTEILUNG 2017 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2017 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung enthält auch allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte
MehrDIE AHV-IV-EO UND ALV-Ansätze sowie die Familienzulagen bleiben für das Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr unverändert. Lohnbeiträge
MITTEILUNG 2018 An unsere Mitgliedfirmen Sehr geehrte Damen und Herren Chur, im Dezember 2018 Die nachfolgende Mitteilung enthält auch allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für
MehrSozialversicherungen in der Schweiz AHV. Änderungen Kurt Häcki. Informationsstelle AHV/IV
Sozialversicherungen in der Schweiz Kurt Häcki Änderungen 2019 Die Änderungen 2019 betreffen Angaben und Zahlen in verschiedenen Kapiteln und Anhängen. Stand 1. Januar 2019 AHV Kapitel: 5, 6, 7, 10, 11,
MehrDie nachfolgenden Informationen sind dem Merkblatt 4.09, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV der AHV/IV entnommen.
13.1.04. Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR 831.20 Verordnung über die Invalidenversicherung
MehrAHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) IV (Invalidenversicherung) FAK (Familienausgleichskasse) ALV (Arbeitslosenversicherung)
MERKBLATT ÜBER DIE AHV/IV/FAK- UND ALV-BEITRÄGE GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 ALLGEMEINES Dieses Merkblatt beschreibt die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Versicherten an die folgenden
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2017
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichen innert 30 Tagen! BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie
MehrBeratungsstelle
Nummer Die Vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen groben Überblick über die verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle der Stiftung
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 25. November 2015
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 25. November 2015 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrAktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018
Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrFamilienzulagen ab 2019
Familienzulagen ab 2019 WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Telefon +41 41 375 05 05 www.was-luzern.ch Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken
MehrWorkshop 1. Werkzeuge in der beruflichen (Wieder) Eingliederung. Kantonale IIZ-Tagung, 14. März IV-Stelle Schwyz. Roger Wolf Marco Besmer
Kantonale IIZ-Tagung, 14. März 2019 Workshop 1 Werkzeuge in der beruflichen (Wieder) Eingliederung IV-Stelle Schwyz Roger Wolf Marco Besmer www.aksz.ch wro, mab 14.3.19 1 Leistungen der Invalidenversicherung
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrTarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )
Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2017) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
MehrTarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )
Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2015) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
Mehr4.02 Stand am 1. Januar 2012
4.02 Stand am 1. Januar 2012 Taggelder der IV Allgemeines 1 Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
Mehr2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig
MehrTarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )
Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2012) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
Mehr4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004
4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrIV-Rundschreiben Nr. 182 vom 18. Juli 2003
_ IV-Rundschreiben Nr. 182 vom 18. Juli 2003 Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA Mit der AHV-Mitteilung Nr. 118 vom 30. September 2002 und dem IV- Rundschreiben Nr. 176 vom 13. März 2003 wurden
MehrTarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )
Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2019) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
MehrTrainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1
Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen
MehrAUSGLEICHSKASSE ZUG Herzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung der Ausgleichskasse und IV-Stelle Zug für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Begrüssung Rolf Lindenmann Direktor Aktuelles aus den Sozialversicherungen Steuervorlage
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrMitglieder-Information 2017/2018
Betrifft UID Ref-Nr Kontakt Morgese Valeria 044 265 53 33 Datum 13.12.2017 Geht an: Alle AHV-/FAK- Mitglieder Mitglieder-Information 2017/2018 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben erhalten
MehrSozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht Praxisbeispiele von lic.iur. Gabriella Guldimann Leiterin Team Erwerbstätige und individuelle Konti SVA Basel-Landschaft Grundsätze Selbständig/ Unselbständig Aufträge des Gemeinwesens
MehrSynopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017
Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrPensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2013
Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2013 PLAN C Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern
MehrDie IV als Partnerin bei psychischen Erkrankungen. Dieter Widmer
Die IV als Partnerin bei psychischen Erkrankungen Dieter Widmer Kurzporträt Selbständige öffentlich rechtliche Anstalt 416 Mitarbeitende Hauptsitz: Scheibenstrasse 70, Bern Zweigstellen in Biel, Burgdorf
MehrSozialversicherungs- Beiträge 2009
Sozialversicherungs- Beiträge 2009 Beitragspflicht Unselbständigerwerbende und Arbeitnehmer je hälftig vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll bei ) Arbeitnehmende Sozialversicherung
MehrPLAN A. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN A Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrPLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2014 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrPLAN A. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2014 PLAN A Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrPLAN B. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2014 PLAN B Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrInvalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD
Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD Zusatzinformationen 14.12.2018 2 1 IV-relevanter Gesundheitsschaden Anspruch
MehrUVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)
UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
MehrDie IVG-Revision 6a tritt in Kraft am Donald Locher, IV Luzern
Die IVG-Revision 6a tritt in Kraft am 01.01.2012 Donald Locher, IV Luzern Jahresergebnis 2011 Überschuss ca. CHF 120 000 000.00 31.10.2011 /Donald Locher, Direktor Luzern, 26.10.2011 / 1 Inhalt Der IV-Sanierungsplan
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
Mehr2.02 Beiträge Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
2.02 Beiträge Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV)
MehrPensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010
Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN B Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern
MehrStand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen
1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
MehrEingliederungsleistungen der Invalidenversicherung. Eingliederungsleistungen der IV
Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung 1 Das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Produkte Kantonale Ausgleichskasse AHV Invalidenversicherung
MehrPensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010
Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN A Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern
MehrEIDGENÖSSISCHE ÄNDERUNGEN Firmenstamm/GAV Schreiner
EIDGENÖSSISCHE ÄNDERUNGEN 2019 Firmenstamm/GAV Schreiner BORM-INFORMATIK AG Mit System zum Erfolg vom 26.11.2018 1 Grundsätzliche Informationen 3 2 Eidg. Änderungen 2019 im Firmenstamm 4 3 Individuelle
MehrFür unsere Mitglieder. Bulletin 1/2017
Bulletin 1/2017 Für unsere Mitglieder Dieses Bulletin befasst sich mit den wichtigsten Bestimmungen und Änderungen per 1. Januar 2017 im Bereich der AHV/IV/EO und ALV, der beruflichen Vorsorge sowie der
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrNr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) vom 8. September 2008 (Stand 1. Januar 2013)
Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) vom 8. September 008 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
MehrHerzlich willkommen! Informationsnachmittag für Arbeitgeber Zug, 2. Dezember 2009. 2.12.2009 Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug
Herzlich willkommen! Informationsnachmittag für Arbeitgeber Zug, 2. Dezember 2009 Inhalt Begrüssung Versicherungsausweis, Versicherungsnachweis und Anmeldung von neuen Mitarbeitenden PartnerWeb Arbeitsvermittlung
MehrGesetz über die Familienzulagen
Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
Mehr4.09. Berufliche. Allgemeines. Stand am 1. Januar 2004
4.09 Stand am 1. Januar 2004 1 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV Allgemeines Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
MehrIV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung
MehrVorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI. xxx, xxx. Verfügung. Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte
Vorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI xxx, xxx Verfügung Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte ist obligatorischer Unfallversicherer gemäss Art. 68 UVG von Wir
MehrKundenorientierung 2012
www.baettigtreuhand.ch Ettiswilerstr. 4 Tel. 041 970 44 10 6130 Willisau Fax 041 970 44 40 Kundenorientierung 2012 1. Steuern (Kanton Luzern) Der Jahreszinsfuss für die Vorauszahlungen der Steuern sinkt
MehrStiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...
MehrPartnerWeb: Anleitung
PartnerWeb: Anleitung 123 Ausgleichskasse Stand: 21.10.2016 / drj So registrieren Sie sich im PartnerWeb: Erstanmeldung Der erstmalige Zutritt zum PartnerWeb erfordert eine Partnernummer, die Sie auf der
MehrVerordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV)
86.0 Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom 9. Dezember 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen (FSG)
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2019 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im November 2018 Inhaltsverzeichnis Beginn der Beitragspflicht... 4 Ende der
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Arbeitgeberveranstaltung vom 4. November 2014 Grobian, Mimose und Grosshans: Belastung oder Bereicherung im Unternehmen? 1 Unterstützungsangebote IV-Stelle Nidwalden Monika Dudle-Ammann,
MehrAnmeldung Einzelfirma/Selbstständigerwerbende/r
AHV-Beitragspflicht Anmeldung Einzelfirma/Selbstständigerwerbende/r Bitte beachten Sie: Nur vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldungen mit allen Unterlagen können verarbeitet werden. 1. Angaben
MehrAn die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Mitteilung Nr. 195 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im November 2016 Informationen und Änderungen per 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Nachstehend
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2017 318.102.07 d KSR 09.16 2 von 18 Vorbemerkung zum Nachtrag
MehrZuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan C Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan B Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2016 Plan C Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrSOZIALVERSICHERUNGEN CH
SOZIALVERSICHERUNGEN 2019 - CH 1. AHV/IV/EO/ALV (inkl. VK/FAK/Arbeitslosenhilfsfonds/Freibeträge) Beitragspflicht: Ab 1. Jan. nach Vollendung des 17. Altersjahres Prämiensätze + AHV-Freibetrag 2019 sind
MehrIVG-Revision 6a/6b. Auswirkungen auf die Organisationen mit Angeboten für Menschen mit Psychischer Behinderung
IVG-Revision 6a/6b Auswirkungen auf die Organisationen mit Angeboten für Menschen mit Psychischer Behinderung Mobile: Perspektiven für Menschen mit besonderen Bedürfnissen 27. Mai 2011 Tino Käser Rückschau:
MehrZiel dieses Informationsblattes ist es, Sie in Ihren Behördengängen bestens zu unterstützen.
Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER VALAIS 106.7 Caisses d'allocations familiales Familienzulagekasse CACI CAFIA FER CIAF CAFER Caisses de Prévoyance Professionnelle
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2016 318.102.07 d KSR 10.15 2 von 17 Vorbemerkung zum Nachtrag
MehrLEISTUNGEN DER IV-STELLE SCHWYZ FÜR ARBEITGEBER
LEISTUNGEN DER IV-STELLE SCHWYZ FÜR ARBEITGEBER Geben Sie als Arbeitgeber Personen, die aufgrund eines gesundheitlichen Ereignisses aus dem Arbeitsprozess wie auch dem sozialen Umfeld zu fallen drohen,
Mehr2.01 Beiträge Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.01 Beiträge Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, die IV und die
MehrFinanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1
Finanzielle Führung Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber Die verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016 1 AHV 2 CAS-UFAI 1 AHV Im Überblick Versicherung Unselbständig Selbständig
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im November 2017 Inhaltsverzeichnis Beginn der Beitragspflicht... 4 Ende der
MehrEinige Bemerkungen. 5 vor 12 für die 11. AHV-Revision. Wirkungen auf die Personenschaden- erledigung Stabilität der 2. Säule erreicht?
Gesetzesentwicklungen im Sozialversicherungsrecht Einige Bemerkungen Übersicht 5 vor 12 für die 11. AHV-Revision Noch keine Bestnote für die 6. IV-Revision Wirkungen auf die Personenschaden- erledigung
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrSCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT
SCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang
MehrBerufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich
Berufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich Berufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich Urs Mattenberger Kernprozessleiter IV-Leistungen Claudia Heuberger Prozessteamleiterin
MehrFAQ für Arbeitgeber. Landenbergstrasse Luzern Telefon Fax
FAQ für Arbeitgeber - Warum soll mir als Arbeitgeber gerade die IV-Stelle helfen können? Die IV-Stelle engagiert sich für den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Eingliederung von Menschen mit Leistungseinschränkungen.
Mehr