- die Hervorhebungen erfolgten durch das AG Winsen(Luhe) - Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom T 42/11

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1 - die Hervorhebungen erfolgten durch das AG Winsen(Luhe) - Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom T 42/11.. Gründe I. Die Betroffene begehrt nunmehr noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer geschlossenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zum Am wurde die Betroffene dem Polizeiarzt der Polizei L., Dr. med. R., vorgestellt. Dr. med. R. ist Chirurg und Unfallchirurg. Nach Anhörung der Betroffenen stellte Dr. med. R. um Uhr ein "ärztliches Zeugnis gem. 18 NPsychKG / 70 h Abs. 1 i. V. m. 69 f Abs. 1 FGG" aus, Blatt 2 d. A. Danach hielt Dr. med. R. die einstweilige Unterbringung wegen Eigengefährdung (Suizidalität) für erforderlich. Die Gefahr könne nicht auf andere Weise als durch Unterbringung abgewendet werden. Der Landkreis L. wies die Betroffene um desselben Tages in eine geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik L. ein, Blatt 1 d. A. Der Landkreis L. stützte seine Entscheidung auf 18 NPsychKG. Zugleich beantragte der Landkreis L. bei dem zuständigen Amtsgericht L. gem. 17 NPsychKG die Unterbringung des Betroffenen anzuordnen und eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen. Am um Uhr erließ das Amtsgericht L. die beantragte einstweilige Anordnung, mit der die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses längstens bis zum verfügt wurde, Blatt 3 f d. A. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers blieb vorbehalten. Als Begründung der einstweiligen Anordnung führte das Amtsgericht L. aus, es bestehe Eigengefährdung; Dr. med. R. habe die Diagnose Suizidalität bei psych. Dekompensation gestellt. Noch am selben Tag (die Uhrzeit ist nicht bekannt) wurde die Betroffene durch das Amtsgericht angehört. Bei der Anhörung war die Stationsärztin der Station 2 A der Psychiatrischen Klinik L. anwesend, die auch Ausführungen zum Gesundheitszustand der Betroffenen machte. Zum Ende der Anhörung entschied der Anhörungsrichter, der Beschluss vom selben Tage bleibe aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom (Bl. 11 d. A.). Dieser Beschwerde half das Amtsgericht L. mit Beschluss vom (Bl. 14 d. A.) nicht ab und legte die Akten der Kammer vor. Diese hob mit Beschluss vom den Beschluss des Amtsgerichts L. vom auf, behielt sich jedoch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung bis

2 (Anhörung) vor. Das Landgericht hat den Beteiligten, insbesondere dem Landkreis L., Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Landkreis L. hat am erklärt, Dr. med. R. werde seit mehr als 10 Jahren als Polizeiarzt im Bereitschaftsdienst eingesetzt. Er führe jährlich etwa 50 bis 60 ärztliche Untersuchungen durch bzw. erstelle ärztliche Stellungnahmen für eine vorläufige Einweisung nach 18 NPsychKG. Wegen weiterer tatbestandlicher Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Betroffenen - soweit darüber noch nicht entschieden worden ist - ist zulässig und begründet. Es ist festzustellen, dass die Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik L. bis zur Anhörung rechtswidrig war. Rechtswidrig waren sowohl die vorläufige Einweisung der Betroffenen durch den Landkreis L. als auch der Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht L.. 1. Die Unterbringung einer Person ist nach 16 NPsychKG nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des 1 Nr. 1 NPsychKG eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ( 2 Nr. 1 lit. b u. c Nds.SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Über die Unterbringung entscheidet nach 17 Abs. 1 NPsychKG das Vormundschaftsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die zuständige Behörde nach 18 Abs. 1 NPsychKG die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus einweisen, wenn die Voraussetzungen des 16 NPsychKG durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden, dem ein frühestens am Vortage erhobener Befund zugrunde liegt. Die vorläufig eingewiesene Person ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Nach 18 Abs. 2 NPsychKG in Verbindung mit 19 Nds.SOG entscheidet das Vormundschaftsgericht über die vorläufige Einweisung. Die Verweisung auf 19 Nds.SOG besagt, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - über die vorläufige Einweisung - grundsätzlich stets zu beantragen ist. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, 19 Abs. 1 Satz 2 Nds.SOG. Ausnahmslos immer jedoch ist die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung unverzüglich zu beantragen. Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen. Der Landkreis L. hat zwar - wenn auch nicht gänzlich in sprachlich eindeutiger Form - beantragt, die vorläufige Einweisung des Betroffenen richterlich zu bestätigen, die Unterbringung des Betroffenen zu beschließen sowie eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Anträge des Landkreises L. mögen im Sinne der Zulässigkeit wirksam gewesen sein. Die Anträge sind aber der Sache nach - inhaltlich - ungenügend gewesen. Das gilt jedenfalls für die Anträge auf rich-

3 - 3 - terliche Bestätigung der vorläufigen Einweisung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es gilt aber auch für den Antrag, die Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. a. Nach 51 Abs. 1 des am in Kraft getretenen FamFG wird die einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn - wie hier - ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. Diese grundsätzlichen Anforderungen gelten zwar nicht in allen vom FamFG geregelten Verfahren unverändert und in gleicher Weise. In Antragsverfahren, die nur einen verfahrenseinleitenden Antrag voraussetzen - darum handelt es sich hier -, sind die Anforderungen weniger hoch. Der Antrag ist gemäß 25 Abs. 1 FamFG schriftlich beim zuständigen Gericht zu stellen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben. Der Antragsteller muss die seinen Antrag oder sein Rechtsschutzziel rechtfertigenden Tatsachen vortragen und muss das Regelungsbedürfnis ( 49 Abs. 1 FamFG) darlegen. Welche Anforderungen an die Begründung des Antrags im Einzelfall zu stellen sind, richtet sich wie im Hauptsacheverfahren nach dem jeweiligen Verfahrensgegenstand und dem hieraus folgenden Regelungsbegehren. Da in Amtsverfahren letztlich das Gericht die Verantwortung für die zu ermittelnden Tatsachen trägt, trifft die Beteiligten hier nur eine Mitwirkungspflicht. b. Die Anträge des Landkreises L. auf richterliche Bestätigung der vorläufigen Einweisung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - aber auch der Antrag auf Anordnung der Unterbringung - sind nach diesen Maßstäben als ungenügend zu qualifizieren. Mindestens die Anträge auf richterliche Bestätigung der vorläufigen Einweisung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätten so beschaffen sein müssen, dass das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung ohne erheblichen, insbesondere zeitlichen Ermittlungsaufwand hätte treffen können. Das folgt aus dem Verfahrensgegenstand und aus dem Regelungsbegehren des Landkreises L.. Danach war das vorliegende Verfahren von erheblicher Eilbedürftigkeit geprägt. Eilbedürftig war die Sache schon deshalb, weil es um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff ging. Die geschlossene Unterbringung einer psychisch erkrankten oder behinderten Person stellt immer einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Das bedarf keiner Ausführungen. Hinzu kamen die besonderen Voraussetzungen nach 16 NPsychKG. Nur wenn von einer Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ( 2 Nr. 1 lit. b u. c Nds.SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, kommt eine geschlossene Unterbringung der Person in Betracht. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr liegt vor, wenn eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter vorhanden ist, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Diese - strengen - Anforderungen setzen ein erhebliches Gefährdungspotential voraus, so dass gesteigerte Eile geboten ist. Der Landkreis L. hat diese Anforderungen im gegebenen Fall für erfüllt gehalten - und nicht nur diese. Er hat weiter angenommen, dass die Gefährdungslage so drängend war, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte. Nur unter dieser Voraussetzung war der Landkreis L. berechtigt, die vorläufige Einweisung der Betroffenen zu verfügen. Wenn eine im Unter-

4 - 4 - bringungsverfahren nach dem NPsychKG antragsberechtigte Behörde die Unterbringungsvoraussetzungen in diesem Umfang bejaht und wenn weiter berücksichtigt wird, dass eine vorläufige Einweisung der Betroffenen spätestens mit Ablauf des folgenden Tages von Gesetzes wegen endet, dann liegt auf der Hand, dass die entsprechenden Anträge der Behörde so beschaffen sein müssen, dass im Wesentlichen allein die zur Begründung der Anträge angeführten und belegten Tatsachen ausreichen, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu ermöglichen. Denn das Vormundschaftsgericht hat in der eng limitierten Zeit über zweierlei zu entscheiden: zum einen nach 18 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG in Verbindung mit 19 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG nicht nur über die Zulässigkeit sondern auch über die Fortdauer der Freiheitsentziehung sowie über den Erlass einer einstweiligen Anordnung - und zwar unter bestimmten Voraussetzungen einer solchen in der gesteigerten Form nach 332 FamFG. Die Antragsschrift des Landkreises L. ist dem nicht ansatzweise gerecht geworden. Sie enthält überhaupt keine verfahrensrelevanten Tatsachen. Wann, von wem, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Betroffene festgehalten und dem Polizeiarzt zugeführt worden ist, lässt sich der Antragsschrift mit keinem Wort entnehmen. Einzig dem beigefügten ärztlichen Zeugnis des Polizeiarztes Dr. med. R. sind in dieser Hinsicht rudimentär Hinweise zu entnehmen. Dabei handelt es sich jedoch um medizinische Befunderhebungen, nicht um behördliche Ermittlungsergebnisse. Die hier vom Landkreis L. eingereichte Antragsschrift genügte deshalb schon inhaltlich nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. c. Ein Weiteres kommt hinzu. Das den Anträgen beigefügte ärztliche Zeugnis des Polizeiarztes Dr. med. Rinke entspricht ebenfalls nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach 17 Abs. 1 Satz 3 NPsychKG ist dem Unterbringungsantrag nach 16 NPsychKG zumindest ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Eine vorläufige Einweisung durch die zuständige Behörde nach 18 NPsychKG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des 16 NPsychKG durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden, dem ein frühestens am Vortage erhobener Befund zugrunde liegt. Der Polizeiarzt Dr. med. R. ist kein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. Als in der Psychiatrie erfahren gelten nach Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG, 2. Aufl., 321 Rdn. 10 f Ärzte, die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit psychische und Suchtkrankheiten behandeln und entsprechende Leistungen abrechnen können oder Ärzte, die im Rahmen von Weiterbildungen entsprechende Erfahrungen erworben haben. Zu ersteren zählen Ärzte mit der Fachbezeichnung Neurologie, Psychotherapie oder - analyse, Allgemeinmedizin, innere Medizin, öffentliches Gesundheitswesen, Geriatrie, psychosomatische oder suchtmedizinische Grundversorgung, Rettungsdienst oder Ärzte, die eine mehr als sechsmonatige Tätigkeit innerhalb einer Station eines psychiatrischen Krankenhauses, einer psychiatrischen Fachabteilung oder einer vergleichbaren Einrichtung aufweisen (vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 1565). Zu letzteren rechnen Ärzte, die sich seit mehr als drei Monaten in einer Weiterbildung zum Arzt für Psychiatrie und/oder Neurologie, Psychotherapie oder -analyse befinden, wenn diese Weiterbildung innerhalb einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung erfolgt. Auf den Polizeiarzt Dr. med. R. treffen diese

5 - 5 - Merkmale, soweit ersichtlich, nicht zu. Dr. med. R. ist Chirurg und Unfallchirurg. Seine psychiatrische Erfahrung beschränkt sich nach den Angaben des Landkreises L. auf die polizeiärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen Dr. med. R. nach Bedarf auch ärztliche Zeugnisse zur Verwendung nach dem NPsychKG ausstellt. Das reicht als Nachweis psychiatrischer Erfahrung keinesfalls aus. Inhaltlich war das hier vorgelegte ärztliche Zeugnis ebenfalls unbrauchbar. Das Gesetz verlangt zwar kein Gutachten, qualitativ sollte das ärztliche Zeugnis angesichts des massiven Grundrechtseingriffs aber einem Gutachten entsprechen ( vgl. LG Hildesheim BtPrax 1993, 210). Der ausstellende Arzt muss den Betroffenen also zeitnah untersucht haben, die Auswirkungen der Erkrankung darstellen, eine Diagnose nachvollziehbar darlegen und zur Erforderlichkeit und Dauer der in Frage stehenden Maßnahme Stellung nehmen (vgl. Schulte-Bunert / Weinreich, 331 Rdn. 15). Das hier vorgelegte ärztliche Zeugnis verhält sich nicht, zumindest aber nicht hinreichend darüber, welche konkreten Tatsachen die Annahme einer akuten Suizidalität im Sinne einer akuten, krankhaften, psychischen Störung begründen sollten. Woraus schließlich die im vorliegenden Fall erforderliche besondere Gefährdungslage ableitbar sein sollte, bleibt ebenso unausgeführt wie die Frage nach der Unabweislichkeit und voraussichtlichen Dauer einer geschlossenen Unterbringung. d. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war der Landkreis L. nicht berechtigt, die vorläufige Einweisung der Betroffenen auf eine geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik L. zu verfügen. Die vorläufige Einweisung war rechtswidrig. Der Landkreis L. durfte auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ebenso wenig die geschlossene Unterbringung der Betroffenen sowie den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragen. Diese Ausführungen beinhalten keine Überspannung der an die zuständige Behörde gerichteten Anforderungen. Die Antrag stellende Behörde hat die Möglichkeit und ist grundsätzlich verpflichtet, sich an den kreiseigenen Sozialpsychiatrischen Dienst zu wenden. Das ergeben die 7 ff NPsychKG. Danach richten die Landkreise und kreisfreien Städte Sozialpsychiatrische Dienste ein ( 7 Abs. 1 NPsychKG). Diese Sozialpsychiatrischen Dienste sind weitestgehend verantwortlich für Hilfen im Sinne der 6, 11 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG. Nach 5 Abs. 1 NPsychKG sind einer Person Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst anzubieten oder zu vermitteln, wenn einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Umstände bekannt werden, nach denen eine Person der Hilfen im Sinne des 6 NPsychKG oder 11 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG bedarf. Hilfen sind insbesondere die medizinische, psychologische oder pädagogische Beratung, Behandlung und Betreuung der betroffenen Person (vgl. 6 Abs. 1 NPsychKG). Kommen - wie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Antrag stellenden Behörde - nicht Hilfs- sondern Schutzmaßnahmen im Sinne des NPsychKG in Betracht, wirkt der Sozialpsychiatrische Dienst auch insoweit mit. 12 NPsychKG bestimmt unter anderem: Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt setzt zur Beurteilung von Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des 1 Nr. 1 [NPsychKG] nur solche ärztliche Bedienstete ein, die die entsprechende Befähigung durch das Recht zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder zumindest durch längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten nachweisen können. Stehen hierfür nicht

6 - 6 - genügend ärztliche Bedienstete zur Verfügung, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nur solche Ärztinnen oder Ärzte außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dieser Aufgabe beauftragen, die berechtigt sind, eine entsprechende Gebietsbezeichnung zu führen. Weiter heißt es: Die Ärztinnen und Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes sind, soweit es die Durchführung der Schutzmaßnahmen gebietet, befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. 13 NPsychKG bestimmt schließlich: Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Unterbringung durch Leistung von Hilfen nicht abgewendet werden kann, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen und diese Ärztin oder diesen Arzt zu ermächtigen, das Ergebnis der Untersuchung dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen, oder zu einer Untersuchung aufsuchen oder laden. Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, so hat die betroffene Person die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu dulden. Die betroffene Person kann vorgeführt werden. Die Wohnung darf nach Maßgabe des 24 Nds.SOG zum Zwecke der Untersuchung und der Vorführung betreten und durchsucht werden. Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen Person mit, soweit dies ärztlich zu verantworten ist. Ist die betroffene Person zuvor regelmäßig von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch dieser oder diesem der Untersuchungsbefund... mitzuteilen. 11 [NPsychKG] ist entsprechend anzuwenden. Danach kann es überhaupt keinen Zweifel geben, dass die im Unterbringungsverfahren Antrag stellende Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet ist, den - hier eingerichteten - Sozialpsychiatrischen Dienst einzuschalten, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Aufgabe des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist es, den Betroffenen zu untersuchen, die Frage der Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung zu prüfen und eine entsprechende fachärztliche Beurteilung abzugeben. Diese Beurteilung kann und soll gegebenenfalls im weiteren Verfahren als fachärztliches Zeugnis im Sinne der Bestimmungen über die Unterbringung Verwendung finden. e. Der Landkreis L. hat diese Regelungen im vorliegenden Fall nicht beachtet. Auf Grund mehrjähriger Befassung mit Unterbringungsverfahren ist der Kammer bekannt, dass diese Vorgehensweise einer ständigen Übung des Landkreises L. entspricht. Eine Begründung für die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren ist in keinem Fall gegeben worden. Vor diesem Hintergrund bietet der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich Veranlassung, die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise des Landkreises L. ausdrücklich festzustellen. 2. Aus diesem rechtlichen Tatbestand ergibt sich zwangsläufig, dass auch die einstweilige Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen durch das Vormundschaftsgericht L. rechtswidrig war. Auf der Grundlage der ihm vorgelegenen Erkenntnisse durfte das Vormundschaftsgericht die einstweilige Anordnung nicht erlassen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen lagen bei Antragstellung erkennbar nicht vor. Das Amtsgericht hätte die Antrag stellende Behörde auf die Unzulänglichkeiten ihrer Antragstellung hinweisen und zur - sofortigen - Abhilfe auffordern müssen. Im Weigerungsfalle hätte das Vormundschaftsgericht den Antrag auf

7 - 7 - Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisen müssen. Zugleich hätte das Vormundschaftsgericht die vorläufige Einweisung des Betroffenen durch den Landkreis L. aufheben und - nach den gegebenen Umständen - die Rechtswidrigkeit der Anordnung der vorläufigen Einweisung feststellen müssen. Denn das Vormundschaftsgericht war nach 18 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG in Verbindung mit 19 Nds. SOG verpflichtet, über die Anordnung der vorläufigen Einweisung und deren Fortdauer zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht hat diese Entscheidung bisher unterlassen. Sie wird mit dieser Entscheidung im Antragsverfahren nach 18 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG in Verbindung mit 19 Abs. 2 Nds. SOG nachgeholt. Bisher nicht entschieden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheidbar ist der weiter gestellte Antrag des Landkreises L., die Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Dieser Antrag wird nach Lage der Dinge entweder zurückzunehmen ( 22 FamFG) oder zurückzuweisen sein. Die Kammer weist darauf hin, dass die erwähnten formellen Voraussetzungen bei der Anhörung am erfüllt waren, weil bei dieser Anhörung eine geeignete Ärztin anwesend war, die zu den Voraussetzungen der Unterbringung Stellung genommen hat. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen sind in entsprechender Anwendung des 337 Abs. 2 FamFG dem Landkreis L. zu 1/10 aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf 81 FamFG, 128 b KostO. 4. Die weitere sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen, 12 Abs. 2, 18 Abs. 2 Satz 1 NPsychKG, 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die zur Entscheidung stehenden Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der einzelfallbezogenen Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen, ohne dabei von obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

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