Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam

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1 15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Recht auf Umgang mit dem Kind T......, geb. am , an der beteiligt sind: 1. die Mutter: G... B...,..., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin... Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. der Vater: R... P...,..., - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt der Verfahrenspfleger..., Antragsgegner und Beschwerdeführer,

2 2 Beschwerdeführer, 4. das Jugendamt..., hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... b e s c h l o s s e n: Auf die Beschwerde der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Dezember F 288/99 wie folgt abgeändert: 1. Der Vater hat das Recht, seinen Sohn T... an jedem zweiten Wochenende zu sich zu nehmen. Das Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags um 9.00 Uhr. Besucht T... freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um Uhr. Der Vater hat soweit T... den Kindergarten besucht den Sohn dort abzuholen und ihn dort (montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T... an den Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben. Die Mutter ist verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T... den Kindergarten nicht besucht oder freitags nicht bis Uhr besuchen soll oder kann. Das erste Besuchswochenende beginnt am 5. Juli Das Wochenendumgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn T... erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen. Eine Erkrankung des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich und nötigenfalls vorab telefonisch unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder oder Pflegepersonen bekanntzugeben und außerdem mit ärztlichem Attest nachzuweisen. 2

3 3 Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen. Sollte das Kind - ausweislich eines ärztlichen Attestes auch am Folgewochenende aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt, den Sohn an diesem Wochenende ebenso wie ggfs. an regulären weiteren Umgangswochenenden jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich 4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit der Mutter zusammenzusein. Sollte sich T... in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich vier Stunden zu besuchen. 3. Der Vater ist berechtigt, T... jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen. Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T... den Kindergarten besucht, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um Uhr. In diesem Falle hat der Vater ihn dort abzuholen. 4. Der Vater ist berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T... wohnt oder falls abweichend die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen der Sommerferien. Außerdem ist er berechtigt, mit T... 2 mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen; er hat die Termine der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen. Für sämtliche Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist. Der Ferienumgang geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende) Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend. Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.b. Kinderausweis / -pass etc.) sowie die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. 5. Der Vater ist berechtigt, mit T... den 25. Dezember und 26. Dezember eines jeden Jahres zu verbringen. Er holt ihn am 25. Dezember um

4 4 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26. Dezember um Uhr wieder zu ihr zurück. Den 24. Dezember verbringt T... auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte bei der Mutter. 6. Sollte T... erkranken, während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. 7. Der Vater ist berechtigt, an T... s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von Uhr bis Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der Vaters berechtigt, vier Stunden, und zwar von Uhr bis Uhr, allein mit T... zu verbringen 8. Die Eltern sind verpflichtet, bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Übersicht über die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen. 9. Der Vater ist berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insbesondere) Kindergartenfesten, Schulfesten oder der Einschulung von T... teilzunehmen. 10. Der Vater ist berechtigt, T... in seinen Reisepass eintragen zu lassen. Die Mutter ist verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen Erklärungen in der nötigen Form abzugeben. 11. Es bleibt den Eltern unbenommen, die vorgenannten Regelungen im gegenseitigen Einverständnis zu ändern. Dies ist schriftlich durch beide Eltern niederzulegen und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Eltern können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Schriftform verzichten. Im Zweifel bleibt es bei der oben getroffenen Umgangsregelung. 12. Die Mutter ist berechtigt, unbeschadet von Umgangsrechten des Vaters mit T... Ferienreisen wie folgt zu unternehmen oder ihn verreisen zu lassen: 4

5 5 a- während der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T... wohnt oder falls abweichend die Schule besucht, für die Dauer von längstens 3 Wochen in der zweiten Ferienhälfte; b. im Winter oder Frühjahr und Herbst eines Jahres jeweils längstens eine Woche, in der Summe nicht mehr als insgesamt 2 Wochen; c. insgesamt jedoch nicht mehr als kalenderjährlich 4 Wochen. Die Mutter hat die Reisetermine dem Vater spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt schriftlich bekanntzugeben. Kommt sie dieser Verpflichtung fristgemäß nach, entfallen die in die Reisezeiten fallenden Umgangsrechte des Vaters, soweit T... tatsächlich verreist ist. 13. Der Vater ist berechtigt, den Sohn T... jeweils am 2. Oster- und Pfingstfeiertag in der Zeit von 9.00 Uhr bis Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Fallen die Doppelfeiertage mit einem Wochenend- oder Ferienumgangsrecht des Vaters zusammen, verlängert sich dieses bis zum Abend des jeweiligen 2. Feiertages, Uhr. Silvester und Neujahr verbringt T... von 9.00 Uhr am Silvestertag bis Uhr am 1. Januar des Neuen Jahres im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile, beginnend mit Jahreswende 2002 / 2003 beim Vater. Der Vater hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr wieder zurückzubringen. Endet ein sonstiges Umgangsrecht des Vaters am 30. Dezember eines Jahres und schließt sich daran für ihn ein Jahreswechselumgangsrecht an, verlängert sich ersteres bis zum 1. Januar, Uhr. 14. Nach der Einschulung T... s gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden Änderungen: a. T... ist nicht vom Kindergarten, sondern von der Schule abzuholen. b. Der Vater hat T... nach den Umgangswochenenden bereits sonntags um Uhr zur Mutter zurückzubringen. c. Das Ferienumgangsrecht des Vaters außerhalb der Sommerferien findet jeweils in der ersten Woche Oster- und Herbstferien statt. 15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu ,- EUR angedroht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 5

6 6 6

7 7 G r ü n d e : Die gemäß 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden führen zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T.... Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. + Das Kind hat nach 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien-und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., 1684 Rdnr. 2 m.w.n.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden. Der Senat hat diese Grundsätze bei der Entscheidung über das Umgangsrecht und seine Ausgestaltung im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies führt zu der im Tenor getroffenen Regelung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich eine Regelung wünschenswert ist, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangsrechts ermöglicht und ihnen damit eine weitgehende Elternverantwortung belässt. Allerdings hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Eltern offenbar - auch unter Zuhilfenahme Dritter - nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und unter Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse) zu treffen. 7

8 8 Bei der Umgangsregelung hat sich der Senat - auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen - von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: T... hat zu beiden Eltern eine sehr enge emotionale Bindung, auch eine außerordentlich enge zum Vater, die sich u.a. darin ausdrückt, dass er viel Zeit auch mit ihm verbracht hat und verbringen will. Daher ist es angezeigt, dass er neben den 14tägigen Umgangswochenenden einmal wöchentlich einen Tag gemeinsam mit dem Vater verbringt. Allerdings soll dieser Umgang innerhalb der Woche nicht - wie vom Vater erstrebt - verbunden sein mit einer zusätzlichen Übernachtung. Vielmehr erscheint es im Interesse der Gleichmäßigkeit des Wochen- und Tagesablaufs sinnvoll, dass das erst fünfjährige Kind die Wochentage innerhalb der Woche regelmäßig von seinem Lebensmittelpunkt aus, der bei der Mutter ist, beginnt. Eine Erkrankung T... s steht dem Umgang mit dem Vater nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall angemessen um T... zu kümmern. Nur in den Fällen, in denen das Kind derart schwer erkrankt, dass es stationär behandelt werden muss oder aber - ärztlich bestätigt - nicht transportfähig ist, muss ein Umgang mit dem Vater verlegt oder sachgerecht modifiziert werden. Eine solche Erkrankung hat die Mutter durch ärztliches Attest nachzuweisen. Dies ist ihr auch zumutbar. Der Senat hat im übrigen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vater in einem Krankheitsfall das Kind angemessen ärztlich betreuen lassen wird. Eine Eintragung T... s in den Reisepass des - mitsorgeberechtigten - Vaters ist angesichts dessen, dass beide unterschiedliche Nachnamen tragen, bei eventuellen Auslandsreisen angezeigt. Sie ist - auch wenn das Kind zugleich im Reisepass der Mutter eingetragen sein sollte - möglich. Die Mutter hat dafür lediglich eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben und dort ihren 8

9 9 Personalausweis vorzulegen oder dem Vater zur dortigen Vorlage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitwirken ist ihr ohne weiteres zumutbar. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf 33 FGG. Die Kostenentscheidung folgt aus 13 a FGG. Beschwerdewert: ,- EUR

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