Richtlinie betreffend die persönliche Ausrüstung in der Feuerwehr

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1 ÉTABLISSEMENT CANTONAL D ASSURANCE DES BÂTIMENTS, FRIBOURG ECAB - Inspection cantonale des sapeurs-pompiers KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, FREIBURG KGV - Kantonales Feuerwehrinspektorat Freiburg, 18. November 2010 Korrektur vom Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Seite 1/11

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Grundlagen Ziele Bekleidungsarten Das Tragen der persönlichen Persönliche für Angehörige der Feuerwehr Brandschutzbekleidung Einsatztenue Ausgangsanzug Persönliche für Angehörige des Strassen-Polizeidienstes Einsatztenue Einsatztenue Ausgangsanzug Bekleidung für Instruktoren Besonderheiten der persönlichen Dienstgradabzeichen Helme Besondere Bestimmungen Westen und Überzieher Subventionierungsregeln für persönliche Inkraftsetzung Seite 2/11

3 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen Kantonales Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF ) Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF ) Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF ) Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR ) Richtlinie 89/686/EWG vom Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), mit nachfolgenden Aktualisierungen Prinzipien und Empfehlungen der FKS (Feuerwehr-Koordination Schweiz), in : Zuständigkeiten Bereich Fachtechnik ab Reglement SFV (Schweizerischer Feuerwehrverband) Grundschule im Feuerwehrdienst, Ausgabe 1996, und Aktualisierungen Weisungen für den Material/Gerätedienst der FKS (provisorische Ausgabe 2010) Bericht Feuerwehr FriFire von März Ziele a) Die persönliche für Angehörige der Feuerwehr (AdF) soll - die optimale, persönliche Sicherheit im Einsatz garantieren - in langem Einsatz bequem und sicher sein - einheitliche Uniform innerhalb des Feuerwehrkorps sein - zu einer gewissen Einheit innerhalb des Kantons führen - pflegeleicht sein b) Die gewählte muss den EN-Normen entsprechen, die von der FKS spezifiziert und empfohlen sind. c) Ihre Vereinheitlichung soll den gemeinsamen Einkauf pro Region begünstigen. Seite 3/11

4 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr 1.3 Bekleidungsarten Wir unterscheiden - Brandschutzbekleidung - Einsatzbekleidung für die Angehörigen des Polizeidienstes - Einsatzbekleidung - Ausgangsanzug - Bekleidung für Instruktoren 1.4 Das Tragen der persönlichen Ist nur für dienstliche Zwecke gestattet. Ist gestattet für die Teilnahme an Versammlungen der Bezirksverbände und des kantonalen Feuerwehrverbands. 2 Persönliche für Angehörige der Feuerwehr 2.1 Brandschutzbekleidung Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2 Brandschutzweste Brandeinsatz = Brandschutzüberhose Helm Stiefel Brandeinsatz = Aurüstung Einsatz = Einsatz = dunkelblau oder schwarz ; eine 2. Farbe ist zulässig (zweifarbiges Tenue) Integrierter Gürtel oder Rettungsgurt zugelassen Familienname auf Velcro- Streifen wird empfohlen Für Kader : Dienstgradabzeichen dito EN 469 dito Gemäss Ziffer 6 EN 443 Visiere EN Gesichtsschutz Antistatische Sohle, rutschfest, hitzebeständig und dicht, frontale Schutzkappe aus Metall Subventionsfähiger Betrag Maximal CHF pro Paar (inkl. MwSt.) EN 166 EN 345/2-S3 Handschuhe Einsatz = brand-, abnutzungs- und EN 659, Seite 4/11

5 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Element Zweck/Funktion Ausführung Norm, siehe 7.2 schnittresistent Subventionsfähiger Betrag Maximal CHF pro Paar (inkl. MwSt.) Rettungsgurt Einsatz nach Bedarf Der in der Brandschutzweste integrierte Gürtel muss die Anforderungen der Norm EN 358 erfüllen. Er muss kontrolliert werden können wie der Rettungsgurt (EN 362). Rettungsseil Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus Kunstfasern, mit Karabiner versehen Hilfsstrick Einsatz nach Bedarf Geflochtenes Seil aus Kunstfasern, mit Karabiner versehen Bandschlinge (anstatt Hilfsstrick) Einsatz = empfohlene cat. III EN 362 EN 1891 EN 362 EN 354 EN 795 Empfehlung: die Rettungsgurte, Rettungsseile und Hilfsstricke können Teil des Kollektivmaterials des Feuerwehrkorps sein. Beispiel einer Brandschutzbekleidung 2.2 Einsatztenue Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 ein- oder zweiteiliger Anzug Instruktionseinsatz und andere = für bestimmte Einsätze zulässig dunkelblau oder schwarz ; eine 2. Farbe ist zulässig (zweifarbiges Tenue) Familienname auf Velcro- Streifen wird empfohlen Für Kader : Dienstgradabzeichen Seite 5/11

6 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Schirmmütze Wintermütze T-shirt Poloshirt (anstatt T-shirt) Beispiele für Arbeitsanzug Instruktionsdienst und andere = empfohlene Instruktionsdienst und andere = empfohlene Instruktionsdienst und andere = Instruktionsdienst und andere = zulässige dunkelblau oder schwarz, Aus Wolle oder ähnlichem Material, überwiegend blau dunkelblau oder schwarz dito Für Kader : Dienstgradabzeichen zweifarbig blau/gelb einfarbiger Kombianzug 2.3 Ausgangsanzug Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Hose Offizieller Anlass = zulässig dunkelblau oder schwarz; eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) Ein allfälliger Farbstreifen muss rot sein. Hemd dito Hellblau mit Achselpatten für den Dienstgrad der Kader. Poloshirt (anstatt Hemd) dito Einheitliche Farbe innerhalb des FW-Korps mit korps-eigener Aufschrift oder Bezeichnung Feuerwehr Pullover dito Überwiedgend blau mit Dienstgradabzeichen für die Kader. Seite 6/11

7 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Element Funktion/Zweck Ausführung Norm, siehe 7.2 Parka dito dunkelblau oder schwarz; eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) Ein solches Tenue ist nicht Vorschrift. Velcro-Streifen mit Familienname wird empfohlen Dienstgradabzeichen für Kader 3 Persönliche für Angehörige des Strassen- Polizeidienstes 3.1 Einsatztenue Element Funktion/Zweck Ausführung Norme, siehe 7.2 Parka, Mantel oder Brandschutzweste Verkehrsregelung = dunkelblau oder schwarz; eine zweite Farbe ist zulässig (zweifarbiger Anzug) EN 471 empfohlen weiche Kopfbedeckung Verkehrsregelung = Stiefel Verkehrsregelung = reflektierende Manschetten Verkehrsregelung = Leuchtstab Verkehrsregelung = Gilet/Warnweste Verkehrsregelung =, wenn das Tenue nicht der Norm EN 471 entspricht Helm Wintermütze Einsatz = oblig. ; Verkehrsregelung = empfohlene Instruktionseinsatz und andere = empfohlene dunkelblau oder schwarz dunkle Farbe gelb weiss oder gelb gelb orange akzeptiert für die en die vor dem gekauft wurden EN 345/2-S3 EN 471 siehe Ziffer 6 EN 443 Aus Wolle oder ähnlichem Material; überwiegend blau Seite 7/11

8 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Falls das Tenue nicht der Norm EN 471 entspricht, muss der gelbe Gilet/Warnweste getragen werden. Wenn Manschetten und Leuchtstab nicht zur persönlichen gehören, müssen sie Teil des kollektiven Korpsmaterials sein. 3.2 Einsatztenue wie Ausgangsanzug wie Bekleidung für Instruktoren Die Bekleidung für Instruktoren ist in einer gesonderten Weisung geregelt. 5 Besonderheiten der persönlichen 5.1 Dienstgradabzeichen Gemäss Modell der Schweizer Armee. 6 Helme Helm lemon fluo oder weiss = Einsatzhelm für Angehörige der Feuerwehr Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* Helm lemon oder weiss mit einem roten Streifen = Einsatzhelm für FW-Unteroffiziere (für Off zugelassen) Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * Roter Helm = Einsatzhelm für FW-Offiziere Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * Seite 8/11

9 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Roter Helm mit einem gelben Streifen =Einsatzhelm für Kdt eines kommunalen oder interkommunalen FW-Korps Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands * Helm nickelfarben oder grau mit einem roten Streifen =Einsatzhelm für STP-Kommandanten Helm nickelfarben oder grau mit einem gelben Streifen =Einsatzhelm des Kantonalen FW-Inspektors und seines Stv - Der gelbe Nackenschutz ist den AdF eines Stützpunktes vorbehalten. Schwarzer Helm = FW-Instruktor Andere Helme Die farbliche Unterscheidung ist dieselbe wie für den Helm F1 Wir empfehlen, die Farbstreifen direkt beim Helmlieferanten zu bestellen. Seite 9/11

10 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr Betriebs-FW-Korps oder FW-Gruppe eines Unternehmens Helm weiss oder lemon = AdF des Unternehmens Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* gelber Helm = FW-Kader des Unternehmens Beschriftung gemäss Anordnungen des Bezirksverbands* gelber Helm mit einem roten Streifen =Chef der Betriebs-FW * Identifizierung des Intervenierenden durch Beschriftung auf dem Helm Freiwillig : Die Beschriftung wird gemäss Identifikationsliste des Bezirksverbands erstellt 7 Besondere Bestimmungen 7.1 Westen und Überzieher Die Westen und Überzieher gehören nicht zum persönlichen Material. Wenn die Bekleidung nicht der EN-Norm 471 entspricht, so ist das Tragen einer gelben (oder orangen) Weste bei allen Einsätzen auf Autobahnen, sowie für exponierte AdF auf Strassen obligatorisch. 7.2 Subventionierungsregeln für persönliche Die unter Ziffer 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 6 und 7.1 beschriebenen sgegenstände, die der jeweils neusten EN-Norm entsprechen, werden von der KGV subventioniert. Die entsprechenden EN-Normen müssen auf den Offerten und Rechnungen, die dem Subventionsantrag beigelegt werden, aufgeführt sein. Seite 10/11

11 Richtlinie betreffend die persönliche in der Feuerwehr 8 Inkraftsetzung Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Gemeinden verfügen über die im Anhang festgelegten Fristen, um ihre Vorgaben mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen. Kantonale Gebäudeversicherung Freiburg Der Direktor Der Kantonale FW-Inspektor Jean-Claude Cornu Oberstlt Guy Wicki Anhang : Umsetzungsfristen Verteiler : Sicherheits- und Justizdirektion Oberämter Gemeinden FW-Instruktoren FW-Kommandanten (2 Ex.) davon 1 für das Kdt-Dossier Seite 11/11

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