Antrag auf Betreuungsgeld
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- Carsten Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 Antrag auf Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Eingangsvermerk Bitte beachten Sie, dass Betreuungsgeld nur für Kinder gezahlt wird, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Die Vollständigkeit des Antrags ermöglicht eine schnelle Entscheidung. Erläuterungen zu den Randnummern finden Sie im Infoblatt. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Betreuungsgeld wird rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragsstellung geleistet. 1 Kind, für das Betreuungsgeld beantragt wird Nachname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Mehrlingsgeburt ja; Vorname(n): Ich beantrage Betreuungsgeld für jeden Mehrling ja Sofern Ihre Angaben im Antrag nicht für alle Mehrlinge gleichermaßen zutreffen, füllen Sie bitte für jeden Mehrling einen Antrag aus Elterngeld wurde gewährt: ja, bei der Elterngeldstelle Aktenzeichen: 2 Antragstellerin bzw. Antragsteller Anrede Nachname Geburtsname Vorname Geburtsdatum Frau Herr Straße, Hausnummer PLZ Wohnort Familienstand: verheiratet ledig unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil 3 Kindschaftsverhältnis geschieden verwitwet eingetragene Lebenspartnerschaft Für Rückfragen bitten wir Sie auf freiwilliger Basis um nebenstehende Angaben. Tel.-Nr. -Adresse leibliches Kind Adoptivkind in Adoptionspflege, Tag der Aufnahme: Kind des Ehe-/Lebenspartners Verwandter bis zum dritten Grad (Verwandtschaftsverhältnis): nicht sorgeberechtigter Elternteil 4 Festlegung des Bezugszeitraums Betreuungsgeld in der Rahmenzeit vom 15. bis 36. Lebensmonat des Kindes: Ich beantrage Betreuungsgeld für den Bezugszeitraum vom 15. bis 36. Lebensmonat (alle 22 Lebensmonate) Ich beantrage Betreuungsgeld für einen kürzeren Bezugszeitraum, und zwar vom bis Lebensmonat Betreuungsgeld unter besonderen Voraussetzungen (z.b. Eltern oder Elternteil mit Arbeitslosengeld II oder Renten vor Geburt des Kindes, siehe Infoblatt, Nr. 4): Ich beantrage Betreuungsgeld für einen abweichenden Bezugszeitraum, und zwar vom bis Lebensmonat 5 Betreuung und Erziehung in einem Haushalt Lebt das Kind im beantragten Bezugszeitraum mit Ihnen in einem Haushalt betreut? ja Unterbrechung vom bis Anzahl der Kinder im Haushalt: 6 Art der Betreuung Nehmen Sie für Ihr Kind im beantragten Bezugszeitraum eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch (z. B. Krippe, Tagesmutter, Tagesvater)?, die Betreuung erfolgt durch: (z. B. Eltern, Großeltern) Bitte beachten Sie Punkt 6 der Erläuterungen im Infoblatt. ja, ab bis Bitte Bescheinigung der Einrichtung/Tagespflegeperson beifügen Kinderbetreuung wird in Anspruch genommen, weil ein Härtefall (siehe Infoblatt, Nr. 3) vorliegt: ja Wenn ja: Übersteigt die Betreuungszeit 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats? ja 7 Erklärung zur Einkommensgrenze Das im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zu versteuernde Einkommen hat laut Steuerbescheid (bitte beifügen) die Einkommensgrenze von Euro bei Elternpaaren und von Euro bei Alleinerziehenden: nicht überschritten überschritten Sofern der Steuerbescheid noch nicht vorliegt: Das zu versteuernde Einkommen wird oben genannte Einkommensgrenze sicher nicht überschreiten voraussichtlich nicht überschreiten sicher überschreiten möglicherweise überschreiten Niedersachsen 8 / 2013
2 8 Staatsangehörigkeit / Wohnsitz / Beschäftigung Staatsangehörigkeit Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt Erwerbstätigkeit/ Beschäftigungsverhältnis deutsch EU-/EWR-Staat/Schweiz: (bitte hier eintragen) Nachweis des deutschen Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes (EU-Ausweis oder Meldebescheinigung) bitte beifügen andere Staatsangehörigkeit: Passkopie (einschl. Aufenthaltstitel) bitte beifügen in Deutschland seit meiner Geburt seit im Ausland seit bis Antragstellerin bzw. Antragssteller Anderer Elternteil Elternzeit/ unbezahlte Freistellung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen Besondere Beschäftigungsverhältnisse 9 Bankverbindung Beschäftigung bei einer Institution der EU bzw. einer zwischenstaatlichen Einrichtung Mitglied der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges Diplomatinnen bzw. Diplomaten, Missionare, konsularische Vertretung Beschäftigung bei einer Institution der EU bzw. einer zwischenstaatlichen Einrichtung Mitglied der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges Diplomatinnen bzw. Diplomaten, Missionare, konsularische Vertretung IBAN D E Die deutsche IBAN hat 22 Stellen BIC Die gültige IBAN und BIC finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder Ihrer Bank-/EC-Karte Genaue Bezeichnung des Geldinstituts Kontoinhaberin bzw. Kontoinhaber nur wenn nicht antragsstellende Person 10 Hinweise - Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. Die Daten werden gemäß 23, 26 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Verbindung mit 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erhoben. - Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Andernfalls kann der Leistungsträger die Leistung nach 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise versagen. - Durch die bargeldlose Zahlung erhalten die Banken Kenntnis von der Tatsache, dass Sie Betreuungsgeld erhalten. Ist Betreuungsgeld wegen unrichtiger, unvollständiger, unterlassener oder verspäteter Angaben bzw. Mitteilungen zu Unrecht gewährt worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. Wahrheitswidrige Angaben bzw. das Verschweigen von entscheidungserheblichen Tatsachen werden strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet. 11 Abschließende Erklärung / Unterschriften Es wird versichert, dass - die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. - Änderungen nach der Antragstellung, insbesondere die Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Kitaplatzes oder einer Tagespflegeperson, unverzüglich mitgeteilt werden und - für das Kind/die Kinder, für das/die mit diesem Antrag Betreuungsgeld begehrt wird, kein weiterer Antrag auf Zahlung von Betreuungsgeld bei einer anderen Behörde für den gleichen Zeitraum gestellt wurde/wird. Datum Unterschrift Antragstellerin bzw. Antragsteller Unterschrift anderer Elternteil Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben (Ausnahme: z. B. alleiniges Sorgerecht). Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Infoblatt Datum Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. Vertreters oder der Betreuerin bzw. des Betreuers, Name und Adresse Anlagen: Elterngeldbescheide, ggf. von beiden Elternteilen, für das Kind, für das Betreuungsgeld beantragt wird. (Nur soweit die Elterngeldstelle nicht mit der Betreuungsgeldstelle identisch ist, z. B. wegen Umzug) Bescheinigung der Betreuungseinrichtung/Tagespflegeperson über die Förderung bzw. Nichtförderung Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (soweit vorhanden)
3 Bescheinigung der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege bitte zusammen mit dem Antragsvordruck einreichen Nachname, Vorname des Kindes, Geburtsdatum Nachname, Vorname der Eltern Hiermit wird bescheinigt, dass das o. a. Kind eine Tageseinrichtung besucht, die nicht öffentlich gefördert wird. eine Tageseinrichtung besucht, die öffentlich gefördert von einer Tagespflegeperson betreut wird, die nicht öffentlich gefördert wird. von einer Tagespflegeperson betreut wird, die öffentlich gefördert wird Ort, Datum, Träger, Anschrift, Unterschrift und ggf. Stempel der Einrichtung Hinweise: Eltern können für ihre Kinder ab 1. August 2013 frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kinder tagespflege gemäß 24 Absatz 2 SGB VIII in Anspruch nehmen. Sie haben auch die Möglichkeit ihre Kinder selbst, durch die Großeltern, in PEKiP-Gruppen, in Spielkreisen oder in privater, also nicht in einer öffentlich verantworteter und finanzierter Kindertageseinrichtungen oder Kindestagespflege betreuen zu lassen. Wird bei Antragstellung eine außerfamiliäre Kinderbetreuung in Anspruch genommen, ist nachzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine Leistung nach 24 Absatz 2 SGB VIII handelt. Im Regelfall kann eine solche Auskunft durch die Tageseinrichtung bzw. die Betreuungsperson erfolgen. In Zweifelsfällen ist das zuständige Jugendamt zu konsultieren. Niedersachsen 8 / 2013
4 Informationen Antrag Bescheinigung der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege Betreuungsgeldantrag für Geburten / Adoptionen ab Liebe Eltern, das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes wird zum 1. August 2013 eingeführt. Eltern von Kindern, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden, haben dann einen Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie keine öffentliche frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt und schließt sich zeitlich nahtlos an das Elterngeld an. Es ist einkommensunabhängig und wird auch unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 gezahlt und beträgt zunächst im ersten Jahr monatlich 100 Euro und ab dem 1. August 2014 monatlich 150 Euro. Für jedes Kind wird längstens 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt. Bitte stellen Sie den Antrag auf Betreuungsgeld schriftlich und rechtzeitig. Das Betreuungsgeld wird rückwirkend nur für die drei Lebensmonate vor der Antragsstellung geleistet. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration 8/2013
5 Informationen und Ausfüllhinweise Die nachfolgenden Informationen sollen Sie bei der Antragsstellung unterstützen. Allerdings lässt es die Komplexität der möglichen Gestaltung nicht zu, alle Informationen aufzunehmen. Die Erläuterungen konzentrieren sich daher auf das Wesentliche. Ihre Betreuungsgeldstelle bei der Stadt- oder Landkreisverwaltung in deren Einzugsgebiet sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet, beantwortet Ihre offenen Fragen und berät Sie umfassend zu Ihrer persönlichen Situation. In den nachfolgenden Abschnitten wird neben den allgemeinen Erläuterungen gezielt auf die jeweiligen Nummernblöcke im Antragsvordruck hingewiesen. Das Betreuungsgeldgesetz gilt ab für Kinder, die ab dem geboren sind. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer - seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, - mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, - dieses Kind selbst betreut und erzieht und - für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt und - im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes kein zu versteuerndes Einkommen nach 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz über Euro (bei Elternpaaren) bzw Euro (bei Alleinerziehenden) hat. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern während des Bezugs von Betreuungsgeld erwerbstätig sind und in welcher Höhe sie daraus Einkommen erzielen. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen Das Betreuungsgeld wird bei Berechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt und auf diese Leistungen angerechnet. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z.b. Wohngeld, BAföG) werden insbesondere das Elterngeld und das Betreuungsgeld bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Euro im Monat nicht als Einkommen berücksichtigt. 3 Kindschaftsverhältnis Anspruch auf Betreuungsgeld haben grundsätzlich die Eltern des Kindes. Andere Personen können Betreuungsgeld erhalten, wenn sie z.b. ein Kind in Adoptionspflege genommen haben oder in Härtefällen mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt sind. Adoptionspflege In Adoptionspflege befindet sich ein Kind, das laut Bestätigung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen ist. Betreuungsgeld wird grundsätzlich ab dem 15. Monat nach der Aufnahme, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt (vgl. Nr. 4). Härtefall Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Betreuungsgeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird. In diesen Härtefällen gilt eine besondere Regelung zur Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung (vgl. Nr. 6). Betreuungsgeld wird ab in Höhe von 100 Euro monatlich und ab in Höhe von 150 Euro monatlich gezahlt. Allgemeines zum Antrag Das Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Örtlich zuständig ist in der Regel die Eltern- und Betreuungsgeldstelle, in dessen Stadt bzw. Landkreis sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle. Bitte beachten Sie, dass das Betreuungsgeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate (abgekürzt: LM) vor der Antragstellung geleistet wird. Beispiel: Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsgeld mit Beginn des 15. LM Antragseingang >> Anspruchsbeginn Der Antrag ist immer von beiden Elternteilen auf der letzten Seite zu unterschreiben. Die Unterschrift des anderen Elternteils entfällt lediglich, wenn allein Sorgeberechtigte das Betreuungsgeld beantragen. Wurde ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt, ist der Antrag von dieser Person zu unterschreiben und der Betreuerausweis beizufügen. 4 Festlegung des Bezugszeitraums Bezugszeitraum Für jedes ab 1. August 2012 geborene Kind kann Betreuungsgeld höchstens für 22 Lebensmonate in Anspruch genommen werden. Betreuungsgeld kann (im Regelfall) vom ersten Tag des 15. Lebensmonats längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Eine Mindestbezugszeit besteht nicht, Betreuungsgeld kann auch für nur einen Lebensmonat bezogen werden. Betreuungsgeld wird für Lebensmonate gezahlt. Ist das Kind am geboren, beginnt der 15. Lebensmonat am und endet am Beschränken Sie den Antrag auf die Monate, in denen Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Möchten Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf die Zeit bis zur geplanten Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes beschränkt werden. Stellt sich später heraus, dass der Platz in einer Kinderbetreuung doch nicht in Anspruch genommen wird bzw. nicht in Anspruch genommen werden kann, können Sie weiterhin Betreuungsgeld beziehen. Teilen Sie in diesem Fall der Betreuungsgeldstelle mit, für welche weiteren Lebensmonate Sie Betreuungsgeld beanspruchen möchten (bitte Fristen beachten). Niedersachsen 8 / 2013
6 Beginn des Bezugszeitraums Anspruch auf das Betreuungsgeld besteht erst, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge für das Elterngeld bezogen haben. Elterngeld und Betreuungsgeld können daher für das gleiche Kind grundsätzlich nur nacheinander bezogen werden. Dies gilt auch im Fall von Mehrlingsgeburten. Regelfall: Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat Den Eltern gemeinsam bzw. Alleinerziehenden stehen grundsätzlich 14 Monatsbeträge für das Elterngeld zu. Betreuungsgeld kann daher im Regelfall vom ersten Tag des 15. Lebensmonats an bezogen werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Eltern alle Monatsbeträge ausschöpfen wollen. Denn diese Entscheidung kann von den Elterngeldberechtigten innerhalb der Rahmenbezugszeit von 14 Monaten noch verändert werden. Beispiel: Geburt des Kindes: Elterngeldbezug der Mutter (1. bis 12. LM): bis Elterngeldbezug des Vaters: keine Partnermonate Möglicher Beginn des Betreuungsgeldbezugs (ab 15. LM): ab Ausnahme: Betreuungsgeld vor dem 15. Lebensmonat unter besonderen Voraussetzungen Vor dem 15. Lebensmonat des Kindes kann Betreuungsgeld nur dann beansprucht werden, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind zustehen, bereits vorzeitig bezogen haben. Dies ist z.b. in folgenden Fällen möglich: Die Eltern haben die 14 Monatsbeträge für das Elterngeld (zumindest in einzelnen Monaten) gleichzeitig bezogen. Für jeden Monat des gleichzeitigen Elterngeldbezugs werden zwei Monatsbeträge des Elterngeldes verbraucht; der Bezugszeitraum des Elterngeldes verkürzt sich entsprechend. Betreuungsgeld kann in diesen Fällen im Anschluss an das Elterngeld vor dem 15. Lebensmonat beansprucht werden. Beispiel: Geburt des Kindes: Elterngeldbezug der Mutter (1. bis 12. LM): bis Elterngeldbezug des Vaters (1. und 2. LM): bis Beginn des Betreuungsgeldbezugs (ab 13. LM): ab Weitere Ausnahmen Beide Elternteile hatten vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes (insbes. Empfängerinnen und Empfänger von ALG II, Hausfrau / Hausmann, Rentnerin / Rentner). Die zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes sind in diesen Fällen nach 12 Monaten verbraucht. Betreuungsgeld kann daher ab dem ersten Tag des 13. Lebensmonats beansprucht werden. Die gleiche Fallgestaltung ist auch bei einem Elternteil möglich. Wurde beim Elterngeld die Verlängerung des Auszahlungszeitraums beantragt, ist dies unbeachtlich für den Beginn des Betreuungsgeldbezugs. In diesen Fällen werden die zustehenden Monatsbeträge beim Elterngeld halbiert und der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes verdoppelt. Parallel zur weiteren Auszahlung des Elterngeldes kann daher für das gleiche Kind Betreuungsgeld beansprucht werden. Bei Kindern in Adoptionspflege und bei adoptierten Kindern tritt an die Stelle der Geburt der Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person. Betreuungsgeld wird daher ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme gezahlt. Auch hier kann ein Anspruch auf Betreuungsgeld vor dem 15. Monat nach Aufnahme bestehen, wenn die zustehenden Monatsbeträge für das Elterngeld bereits bezogen wurden. Der mögliche Bezugszeitraum endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Anspruchsende Der Anspruch auf das Betreuungsgeld endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Damit wird beispielsweise noch eine kurze Eingewöhnungszeit in der Kindertagesbetreuung unterstützt. 5 Betreuung und Erziehung in einem Haushalt Selbst betreuen heißt nicht allein betreuen. Auch andere Personen können in die Betreuung und Erziehung des Kindes einbezogen werden. 6 Art der Betreuung Keine Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ( 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) Zentrale Anspruchsvoraussetzung für das Betreuungsgeld ist, dass die Eltern von ihrem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz keinen Gebrauch machen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab vollendetem erstem Lebensjahr kann durch einen Platz in einer Tageseinrichtung oder durch Kindertagespflege erfüllt werden. Eltern, die für ihr Kind frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gemäß 24 Absatz 2 SGB VIII in Anspruch nehmen, erhalten kein Betreuungsgeld. Das heißt, Betreuungsgeld kann beispielsweise bei Betreuung des Kindes durch die Eltern, Großeltern, in PEKiP-Gruppen, in Spielkreisen oder in privater, also nicht öffentlich verantworteter und finanzierter, Kindertagesbetreuung bezogen werden. Wird bei Antragstellung auf Betreuungsgeld eine außerfamiliäre Kinderbetreuung in Anspruch genommen, ist nachzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine Leistung nach 24 Absatz 2 SGB VIII handelt. Im Regelfall kann eine solche Auskunft durch den Betreuungsträger bzw. die Betreuungsperson erfolgen. In Zweifelsfällen ist das zuständige Jugendamt zu konsultieren. Wird das Kind durch die Eltern oder familiär (z.b. durch die Großeltern) betreut, liegt keine das Betreuungsgeld ausschließende Kinderbetreuung vor. In diesem Fall ist keine weitere Bescheinigung erforderlich. Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung / Kindertagespflege in einem anderen Bundesland: In diesen Fällen kommt es auf die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes an. Die Bundesländer haben insbesondere in ihren Kindertagesstättengesetzen Finanzierungsregelungen getroffen. Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung / Kindertagespflege außerhalb Deutschlands: Innerhalb der EU ist ein Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsgeld anzunehmen, wenn es sich nach den dortigen Bestimmungen um eine durch die öffentliche Hand verantwortete und geförderte Leistung mit einem kindbezogenen Förderungsauftrag handelt. Ferien- bzw. Schließzeiten der Tageseinrichtung/Kindertagespflege unterbrechen nicht die Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung und begründen daher keinen Anspruch auf Betreuungsgeld.
7 Härtefälle In Härtefällen (vgl. Nr. 3) besteht trotz Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung nach 24 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Betreuungsgeld. Diese darf maximal 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats in Anspruch genommen werden. 8 Staatsangehörigkeit / Wohnsitz / Beschäftigung Staatsangehörigkeit Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsgeld wie deutsche Staatsangehörige. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Betreuungsgeld erhalten, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wohnsitz im Ausland (z.b. Entsendung) Anspruch auf Betreuungsgeld haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Ausland Entsandte, Entwicklungshelfer und deren im Haushalt lebende Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner. Bei einer Entsendung innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz gelten zusätzlich besondere Bestimmungen der EU-Verordnungen. Grenzüberschreitende Sachverhalte Wohnen und/oder Arbeiten innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz Die EU-Verordnungen sehen für folgende Fallgestaltungen spezielle Regelungen vor: - Wohnsitz in Deutschland Beschäftigungsverhältnis / selbständige Tätigkeit eines Elternteils in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz - Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz Beschäftigungsverhältnis / selbständige Tätigkeit eines Elternteils in Deutschland Aufgrund dieser Regelungen können Ansprüche auf Familienleistungen sowohl gegenüber dem Wohnsitzland als auch gleichzeitig gegenüber einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bestehen, wenn ein Elternteil dort eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis wie z.b. der Elternzeit oder beim Bezug von Entgeltersatzleistungen. Durch die zuständigen Stellen ist zu entscheiden, welcher Staat vorrangig bzw. nachrangig Familienleistungen erbringt und ob gegebenenfalls Unterschiedsbeträge zu leisten sind. Die Prüfung erfolgt in der Regel nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der hierzu erlassenen Durchführungs-VO (VO (EG) Nr. 987/2009. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die vorstehenden Ausführungen auch für andere Staatsangehörige anwendbar, wenn sie Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat haben. 11 Mitwirkung Mitteilungspflichten Sie sind verpflichtet, Änderungen nach der Antragstellung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung. Durch eine rechtzeitige Mitteilung tragen Sie dazu bei, spätere Rückforderungen zu vermeiden. Wird entgegen der schriftlichen Erklärung im Betreuungsgeldantrag den Mitteilungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden.
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