Obsorge- und Kontaktrechte. Mag. Mariella Mayrhofer
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- Bertold Frei
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1 Obsorge- und Kontaktrechte Mag. Mariella Mayrhofer
2 Obsorge
3 Sorgerecht Obsorge O Als ObsorgeträgerIn hat man das Recht und die Pflicht gegenüber dem Kind, dieses zu pflegen und zu erziehen, gesetzlich zu vertreten und dessen Vermögen zu verwalten.
4 Sorgerecht Obsorge O Die Obsorge ist ein Rechtsbegriff. O Sie wird ab 158 ff ABGB geregelt. O Es gibt zwei Arten der Obsorge: alleinige Obsorge gemeinsame Obsorge O Obsorgeträger sind idr die Eltern, Großeltern oder Pflegepersonen bzw auch in letzter Konsequenz die Kinder- und Jugendhilfe.
5 Sorgerecht Obsorge O Die Leitprinzipien normiert 137 ABGB: Wahrung des Kindeswohls Prinzip der gewaltfreien Erziehung Gehorsamspflicht und Durchsetzungsrecht (Verhältnismäßigkeitsprinzip!) gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern Verpflichtung einander mit Achtung zu begegnen Gleichstellung von Vater und Mutter Einvernehmlichkeitsgebot
6 Gemeinsame Obsorge O Gemeinsame Obsorge bedeutet gleiche Rechte und Pflichten dem Kind gegenüber (betreffend Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzlicher Vertretung). O Für die gesetzliche Vertretung besteht aber der Grundsatz der Alleinvertretung; jeder ist für sich alleine berechtigt, das Kind zu vertreten! Ausgenommen: Änderung des Namens/ Religion/ Staatsbürgerschaft/ Übergabe in fremde Pflege/ wichtige Vermögensangelegenheiten
7 Alleinige Obsorge O Alleinige Obsorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht: das Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es gesetzlich zu vertreten dem nicht pflegenden Elternteil über das Kind die wesentlichen Informationen mitzuteilen den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht pflegenden Elternteil zu ermöglichen und zu unterstützen
8 Obsorge Obsorge der Eltern für das minderjährige Kind
9 Verheiratete Eltern O Die gemeinsame Obsorge kommt bei ehelichen Kindern von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu ( 177 Abs 1 ABGB)! O Die gemeinsame Obsorge gilt ab der Geburt oder aber ab nachträglicher Eheschließung. O Sollte bei einer gemeinsamen Obsorge einer der beiden Erziehungsberechtigen sterben, wird die Obsorge an den überlebenden Elternteil von Gesetzes wegen gebunden.
10 Nicht miteinander verheiratete Eltern O Kindesmutter ist alleine mit der Obsorge betraut ( 177 Abs 2 Satz 1) verfassungsrechtlich nicht bedenklich (VfGH, G 114/11)! O Bei einer nachstehenden Verehelichung der Kindeseltern wird das gemeinsame Kind "ehelich" und damit kommt auch die gemeinsame Obsorge zu tragen, vorausgesetzt, dass die Vaterschaft anerkannt wurde.
11 Nicht miteinander verheiratete Eltern O Neu durch KindNamRÄG 2013: Antragsrecht des Vaters auf (gemeinsame/ alleinige) Obsorge, um dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK gerecht zu werden Mutter und Kind fehlen idz Antragsrechte! Verfassungsrechtlich me bedenklich, da es so dem Vater obliegt, sich für oder gegen eine Beteiligung an der Obsorge zu entscheiden.
12 Nicht miteinander verheiratete Eltern O Durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt kann auch die Obsorge beider Elternteile bestimmt werden! Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit erforderlich! Ein einseitiger Widerruf ist binnen 8 Wochen möglich! O Auch - in Abänderung einer bestehenden Regelung - Vereinbarung über Obsorge bei Gericht möglich.
13 Nicht miteinander verheiratete Eltern O Wenn Eltern nicht gemeinsam leben, haben sie den Ort der hauptsächlichen Betreuung des Kindes festzulegen. früher hauptsächlicher Aufenthalt O Dieser Elternteil muss mit der gesamten Obsorge (und nicht bloß mit Teilbereichen) betraut sein.
14 Obsorge nach Trennung der Eltern O Neue Grundregel: Gemeinsame Obsorge! O Seit KindNamRÄG 2013 auch gegen den Willen eines Elternteils bzw beider Eltern (RS )! Gemeinsame Obsorge muss aber Kindeswohl entsprechen sonst: alleinige Obsorge! Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation als Voraussetzung (RS )
15 Obsorge nach Trennung der Eltern O Gemeinsame Obsorge gilt sowohl bei ES, als auch bei Trennung von Lebensgefährten! O Die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist auch hier entscheidungsrelevant (RS ). Wenn darüber kein Einvernehmen besteht, wäre es ratsam, gleich nach der Trennung einen Antrag auf hauptsächliche Betreuung zu stellen! Darin sollte jedenfalls dargelegt werden, wer bisher für Betreuung aufkam.
16 Obsorge nach Trennung der Eltern O Seit dem KindNamRÄG 2013 ist die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung neu ( 180 ABGB). O Bisherige Obsorge bleibt vorläufig aufrecht, wenn ein Elternteil alleinige Obsorge oder Beteiligung daran beantragt oder wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung über hauptsächliche Betreuung des Kindes nicht zustande kommt.
17 Obsorge nach Trennung der Eltern O Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung = umstrittene Testphase für die Dauer von sechs Monaten (verlängerbar!) O Gericht hat unter Beibehaltung der bisherigen Obsorgeverhältnisse mit vorläufiger Entscheidung die hauptsächliche Betreuung des Kindes, Kontaktrecht und die Unterhaltsleistung zu regeln. Vorbildhaftes Verhalten vorprogrammiert?
18 Obsorge nach Trennung der Eltern O Gericht entscheidet amtswegig, ob Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung sinnvoll erscheint und ob diese einzuleiten ist (RS ). O Diese Testphase ist nicht einzuleiten, wenn sie dem Kindeswohl nicht entspricht: bei Gewalt- oder Missbrauchsvorfällen bei aktueller Suchterkrankung eines Elternteils bei stark konfliktbeladenen Fällen
19 Obsorge nach Trennung der Eltern O Nach Ablauf der Beobachtungsphase fällt das Gericht seine endgültige Entscheidung. O Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung wird von der Praxis kaum angewandt (möglicherweise bald schon wieder totes Recht?!) weil Grenzen eng gesteckt wurden weil das Gericht auch durch das AußStrG bereits vorläufigen Beschluss fällen kann
20 Obsorge nach Trennung der Eltern O Das Gesetz nennt keine Kriterien für die Entscheidung des Gerichts. O Oberste Maßgabe ist das Kindeswohl! O Der gemeinsamen Obsorge ist grundsätzlich der Vorrang zu geben!
21 Obsorge nach Trennung der Eltern O Wunsch des Kindes ist entsprechend des Alters und der geistigen Reife bei Obsorgeentscheidung zu berücksichtigen! Richter hat grundsätzlich Kind zu befragen ( 105 AußStrG) Kind kommt ab 14 Jahren eigene Verfahrensfähigkeit zu ( 104 AußStrG)
22 Obsorge nach Trennung der Eltern O Rsp nennt für Entscheidung auch Vorgaben wie Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse, Erziehungsfähigkeit eines Elternteils oder stärkere gefühlsmäßige Bindung des Kindes. me ist die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter vor allem im (Klein-)Kindalter zu gewährleisten (vgl auch Beclin, Neuerungen im Obsorge- und Kontaktrecht durch das KindNamRÄG 2013, in Deixler-Hübner/Ulrich, Kindschafts- Namensrechts- Änderungsgesetz 78 f; am 3 Ob 115/14d)
23 Änderung der Obsorge O Änderung der Obsorge bedeutet Entziehung oder Einschränkung der Obsorge! zb Obsorgeentzug für schulische Angelegenheiten O Obsorgeentziehung ist bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder besonders wichtigen Angelegenheiten möglich
24 Änderung der Obsorge O Seit KindNamRÄG 2013 auch bei wesentlicher Umstandsänderung (ohne Gefährdung) möglich, wenn die Eltern getrennt leben. O Kindeswohlgefährdung bedeutet, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt bzw gröblich vernachlässigt werden. zb nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots zb Suchterkrankung
25 Änderung der Obsorge O Änderung der Obsorge kann von folgenden Personen beantragt werden: von einem Elternteil den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern bzw einem Pflegeelternteil, dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung O Andere Personen können solche Verfügungen anregen dh Gericht muss nicht tätig werden!
26 Obsorge Obsorge einer anderen Person
27 Obsorge einer anderen Person O Primär sind Eltern obsorgeberechtigt. O Sind diese nicht vorhanden oder wurde ihnen die Obsorge entzogen, können auch folgende Personen durch gerichtliche Verfügung obsorgeberechtigt werden ( 204, 209 ABGB): Großeltern Pflegeeltern einer anderen nahestehenden oder sonst besonders geeigneten Person sowie in letzter Konsequenz: Kinder- und Jugendhilfe
28 Obsorge einer anderen Person O Die Wünsche der Eltern und/oder des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie mit dem Wohl des Kindes in Einklang stehen. O Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann nur durch gerichtliche Verfügung oder ohne eine solche bei Gefahr im Verzug vorläufig obsorgeberechtigt werden ( 211 Abs 1 Satz 2 ABGB).
29 Kontaktrecht
30 Kontaktrecht O Kontaktrecht (vormals Besuchsrecht) in ABGB 186 ff O Jedes Kind hat ein Recht auf Kontakt zu dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil. O Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen dem Kindeswohl (RS [T25]).
31 Kontaktrecht O Jeder Elternteil hat das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Spannungsverhältnis Elternrechte und Kindeswohl hier haben erstere naturgemäß zurückzutreten! Den Eltern steht das Kontaktrecht aber nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Kindeswohl gefährdet (RS [T15]). Die ablehnende Haltung eines zehnjährigen Kindes rechtfertigt laut Rsp aber per se noch nicht die Einschränkung der Kontakte (7 Ob 68/14x = ifamz 2014/171).
32 O Kontaktrecht haben: Kontaktrecht jener Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt Großeltern (vgl zuletzt zb 1 Ob 7/14g = ifamz 2014/177) Geschwister (vgl 10 Ob 53/13m = EF-Z 2014/106) eine Person, zu der das Kind eine derart tiefgehende emotionale Beziehung aufgebaut hat, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist Neu ist durch KindNamRÄG 2013, dass Kontaktrecht Dritter gestärkt wurde. Sie können nun ebenfalls Anträge stellen!
33 Kontaktrecht O Primär sind einvernehmliche Regelung anzustreben, bevor das Gericht entscheidet! O Kontaktrecht kann sonst auf Antrag des Kindes oder des anderen Elternteils beschlossen werden O Gericht soll seine Entscheidung auf eine dem Wohl und den Wünschen des Kindes entsprechende Weise festlegen!
34 Kontaktrecht O Nun sind Regelungen, die die persönlichen Kontakte mit dem Kind betreffen, auch gegen den Willen des kontaktberechtigten Elternteils durchzusetzen ( 110 AußStrG)! Zwangsmittel möglich! O Einschränkung bzw Untersagung des Kontaktrechts möglich inbesondere bei Gewalt!
35 Kontaktrecht O Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat Informations- und Äußerungsrechte ( 189 ABGB). O Neu ist seit dem KindNamRÄG 2013, dass dem (bloßen) kontaktberechtigten Elternteil nunmehr Vertretungsrechte zukommen: in Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie das Recht das Kind zu pflegen und zu erziehen, wenn sich das Kind rechtmäßig bei ihm befindet.
36 Kontaktrecht O Wenn sich das Kind regelmäßig beim kontaktberechtigten aufhält, hat dieser das Recht (und me die Pflicht), das Kind zu pflegen und zu erziehen (Wirkung im Innenverhältnis zum Kind). O Das Informationsrecht gilt dann umgekehrt auch für den obsorgeberechtigten Elternteil, wenn das Kind sich beim kontaktberechtigten Elternteil aufhält!
37 Kontaktrecht O Einschränkung und Entziehung der Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechte möglich, wenn die Ausübung dieser Rechte das Kindeswohl ernstlich gefährdet oder diese Rechte rechtsmissbräuchlich bzw in einer für den anderen Elternteil unzumutbaren Weise in Anspruch genommen werden.
38 Vereinzelte Rechtsinstitute
39 Kinderbeistand O Kinderbeistand dient Kindern unter 14 Jahren als Ansprechpartner und Sprachrohr in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren ( 104a AußStrG) O Er steht alleine dem Kind zur Seite (Parteilichkeit)! O Kinderbeistand ist dem Kind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
40 Kinderbeistand O Kinderbeistand als Informant und Aufklärer O Kann vom Gericht ivm Justizbetreuungsagentur bestellt werden Diese Bestellung ist selbständig anfechtbar (vgl 8 Ob 61/14z = ifamz 2014/174) O Eine eigenes Antragsrecht ist nicht vorgesehen O Ist von beiden Eltern zu gleichen Teilen zu bezahlen!
41 Familiengerichtshilfe O Zur Unterstützung kann das Gericht die Familiengerichtshilfe einsetzen ( 106a AußStrG) O Familiengerichtshilfe ist bei Gericht angesiedelt O MitarbeiterInnen sind SozialarbeiterInnen, PädagogInnen, PsychologInnen O Begleiten Familien während des Gerichtsverfahrens und versuchen einvernehmliche Lösungen zu schaffen
42 Besuchsmittler O Im Kontaktrechtverfahren kann das Gericht von Amts wegen einen Besuchsmittler bestellen (ebenfalls neu seit KindNamRÄG 2013; 106b AußStrG). Diese Bestellung ist selbständig anfechtbar (8 Ob 61/14z = ifamz 2014/174) O Besuchsmittler soll das Gericht bei der Durchsetzung der persönlichen Kontakte unterstützen
43 Besuchsmittler O Durch zeitweise Anwesenheit und Überwachung bei Über- und Rückgabe des Kindes trägt er dafür Sorge, dass das Kontaktrecht besser eingehalten wird. O Erstattet dem Gericht dann Bericht! O Kann nicht von den Parteien beantragt werden!
44 Besuchsbegleiter O Besuchsbegleiter kann eingesetzt werden, um Anbahnung und Ausübung der Kontaktrechte zu erleichtern ( 111 AußStrG). O Der Besuchsbegleiter dient den Parteien als Unterstützung! O Besuchsbegleitung erfolgt häufig durch dritte Personen oder Stellen wie zb Familienberatungsstellen
45 Besuchsbegleiter O Im Gegensatz zum Besuchsmittler, kann der Besuchsbegleiter auch dauerhaft installiert werden. O Wird vom Gericht von Amts wegen bestellt Diese Bestellung ist selbständig anfechtbar (8 Ob 61/14z = ifamz 2014/174) O Kann aber auch von den Parteien beantragt werden! O Ist von den Parteien zu zahlen; es gibt aber geförderte Einrichtungen!
46 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Folien werden gerne zur Verfügung gestellt.
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