Neues Sorgerecht. Das Kindeswohl. Beiblatt zur infra-scheidungsbroschüre von Recht auf persönliche Anhörung

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1 Neues Sorgerecht Beiblatt zur infra-scheidungsbroschüre von 2010 Am tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Es bringt in Bezug auf das Sorgerecht wesentliche Neuerungen wie z.b. das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall nach der Scheidung, das Kindeswohl als leitenden Grundsatz oder die gerichtlich angeordnete Mediation. Die Erläuterungen zum Sorgerecht in dieser Broschüre datieren von 2010 und sind daher nicht mehr aktuell. Die folgenden Ausführungen ersetzen und ergänzen insbesondere die Seiten Tipp: Für eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen und emotionalen Aspekten des neuen Sorgerechts ist der Leitfaden des Amtes für Soziale Dienste «Eltern bleiben Ein Leitfaden bei Trennung und Scheidung» zu empfehlen. Was wird unter Sorgerecht verstanden? Das Sorgerecht (gesetzlicher Begriff: Obsorge) bezeichnet die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Es umfasst die Pflege und Erziehung (Betreuung und Förderung des Kindes) die gesetzliche Vertretung die Verwaltung des Vermögens Seite 2 Das Kindeswohl Das neue Sorgerecht stellt das Kindeswohl in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ins Zentrum. Das Kind hat ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen. Die Eltern wiederum haben bei gemeinsamer Obsorge das Recht und die Pflicht, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Bei alleiniger Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Recht und die Pflicht, persönliche Kontakte zum Kind zu pflegen. Recht auf persönliche Anhörung Der Wille des Kindes wird dem Alter und der Reife des Kindes und den Lebensverhältnissen der Eltern entsprechend berücksichtigt. Kinder haben in Verfahren betreffend das Sorge- und Kontaktrecht ein Recht auf persönliche Anhörung vor Gericht. Kinder unter 10 Jahren können auch durch eine andere geeignete Fachperson angehört werden. Mitwirkungsrecht Jugendlichen ab 14 Jahren stehen in Verfahren betreffend das Sorgeund Kontaktrecht Mitwirkungsrechte zu. Sie können beispielsweise eigenständig Anträge stellen. Zudem haben sie in gewissen Angelegenheiten ein Widerspruchsrecht. Gegen ihren Willen darf das Gericht keine Änderung der bestehenden Obsorgeregelung genehmigen oder verfügen.

2 Seite 3 Das gemeinsame Sorgerecht Die gemeinsame Obsorge ist der Regelfall. Die Obsorge kommt beiden Eltern zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten. Die gemeinsame Obsorge bleibt nach einer Trennung/Scheidung der Eltern aufrecht, ausgenommen sie widerspricht dem Kindeswohl. Beim gemeinsamen Sorgerecht haben beide Elternteile im Hinblick auf Entscheidungen der Pflege und Erziehung, der Vertretung und der Vermögensverwaltung dieselben Rechte. Sie haben dabei einvernehmlich vorzugehen, weshalb es wichtig ist, dass die Eltern auch nach einer Trennung/Scheidung noch miteinander reden können. In den Angelegenheiten des täglichen Lebens ist der Elternteil, der das Kind (hauptsächlich) betreut, nur insoweit zu einem einvernehmlichen Vorgehen mit dem anderen Elternteil verpflichtet als dies angemessen ist. Das Einvernehmlichkeitsgebot bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Eltern. Im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, hat jeder Elternteil das Alleinvertretungsrecht für das Kind. Dies bedeutet, dass, auch wenn sich die Eltern in einem Punkt nicht einig sind, ein von einem Elternteil gesetzter Vertretungsakt Dritten gegenüber wirksam ist. So kann z.b. jeder Elternteil alleine für das minderjährige Kind einen Seite 4 Lehrvertrag oder einen ärztlichen Behandlungsvertrag abschliessen. Für folgende das Kind betreffende Angelegenheiten ist jedoch die Zustimmung beider Elternteile gesetzlich zwingend vorgeschrieben: Namensänderungen Eintritt in/austritt aus einer Kirche/Religionsgemeinschaft Übergabe in fremde Pflege Erwerb/Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit Vorzeitige Auflösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages Anerkennung einer Vaterschaft Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, z.b. Veräusserung/Belastung von Liegenschaften, Gründung eines Unternehmens, Verzicht auf ein Erbrecht, unbedingte Annahme/Ausschlagung einer Erbschaft, Ablehnung eines Schenkungsangebots, Erhebung einer Klage. (In solchen Vermögensangelegenheiten ist zudem eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts notwendig.) Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland In Fällen, in denen ein Elternteil die Zustimmung zu den aufgeführten wichtigen Angelegenheiten ohne gerechtfertigten Grund verweigert, kann das Gericht die erforderliche Zustimmung ersetzen.

3 Seite 5 Regelung der Betreuung bei getrennt lebenden Eltern Trennen sich verheiratete Eltern oder lassen sie sich scheiden, so haben beide weiterhin zur Pflege und Erziehung des Kindes beizutragen. Grundsätzlich können die Eltern den zeitlichen Umfang der Betreuung frei regeln. Die Vereinbarung muss jedoch den Bedürfnissen des Kindes Rechnung tragen und sollte die persönlichen Lebensumstände beider Elternteile (Erwerbstätigkeit, Vereinbarkeit Beruf und Familie) einbeziehen. Besteht zwischen den Eltern ein Einvernehmen über die Betreuung des Kindes, so ist eine gerichtliche Prüfung und Genehmigung der getroffenen Vereinbarung nicht zwingend. Tipp: Es empfiehlt sich, die Vereinbarung über die Betreuung des Kindes schriftlich zu formulieren oder eine mündlich getroffene Vereinbarung vor Gericht schriftlich zu Protokoll zu geben. Dies schafft Verbindlichkeit und Klarheit für die Eltern und das Kind. Zu möglichen Betreuungsmodellen sowie einer Mustervereinbarung siehe den Leitfaden «Eltern bleiben» des Amtes für Soziale Dienste. Wenn sich die Eltern über die Betreuung nicht einigen können Können sich die Eltern bzgl. der Betreuung nicht einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils nach Massgabe des Kindeswohls, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird Seite 6 und in welchem Ausmass die Betreuung des Kindes dem anderen obsorgeberechtigten Elternteil zukommt. Möglichkeit der gerichtlich angeordneten Mediation Das Gericht kann, sofern dies nicht, wie z.b. bei häuslicher Gewalt, von vornherein aussichtslos erscheint, zur Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung eine Mediation anordnen (siehe S. 116 ff). Die Eltern sind in der Wahl des Mediators/der Mediatorin unter den eingetragenen Fachpersonen frei (siehe Adressen, Verein für Mediation). Die Kosten für eine gerichtlich angeordnete Mediation werden in einem Umfang von bis zu 10 Stunden und einem maximalen Stundensatz von CHF vom Staat ersetzt. Nach sechs Monaten oder bei nachweislich erfolgloser Mediation wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt. Wurde in der Mediation eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, kann das Gericht über die Genehmigung derselben entscheiden. Wenn getroffene Vereinbarungen nicht eingehalten werden Für die Eltern gilt das sogenannte «Wohlverhaltensgebot», das heisst sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Eltern, die die Betreuungsvereinbarung ständig brechen, die sich weigern, die abgemachten Betreuungsleistungen zu erbringen, oder den

4 Seite 7 anderen Elternteil in der Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben behindern, handeln gegen das Wohl des Kindes. Das Gericht kann in solchen Fällen von sich aus oder auf Antrag hin, angemessene Verfügungen erlassen. Das können Aufträge sein, Geldstrafen oder bei schwerwiegenden Fällen auch der teilweise oder gänzliche Entzug der Obsorge. Die «beschränkte Obsorge» Bei einer Trennung/Scheidung können die Eltern dem Gericht auch eine Vereinbarung vorlegen, in welcher die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird (z.b. Vermögensverwaltung). Das alleinige Sorgerecht Trennen sich verheiratete Eltern oder lassen sie sich scheiden, können sie vor Gericht auch die Vereinbarung treffen, dass einem Elternteil die alleinige Obsorge zukommt. Weiter besteht die Möglichkeit, die alleinige Obsorge zu beantragen, wenn einem Elternteil die Ausübung der Obsorge mit dem anderen Elternteil zum Wohle des Kindes nicht möglich oder zumutbar ist (z.b. bei häuslicher Gewalt). Seite 8 persönlichen Kontakts hierauf bezogene alltägliche Entscheidungen treffen (z.b. Ernährung, Bettruhe, Zeitplanung, Fernsehkonsum, gewöhnliche medizinische Versorgung). Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Ansonsten darf der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur in Notfällen für das Kind Entscheidungen treffen. Die Rechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils umfassen das persönliche Kontaktrecht und das Informations- und Äusserungsrecht. Das Informations- und Äusserungsrecht beinhaltet das Recht, über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des Kindes rechtzeitig informiert zu werden und sich dazu äussern zu können (z.b. Wohnsitzwechsel ins Ausland, Namensänderungen, Erwerb/Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit, Eintritt in/austritt aus einer Kirche/Religionsgemeinschaft, Übergabe in fremde Pflege, vorzeitige Auflösung eines Lehr- oder Dienstvertrages, Anerkennung einer Vaterschaft, Entscheidungen in wichtigen Vermögensangelegenheiten). Des Weiteren hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Recht, bei Lehrkräften, Ärzten/ Ärztinnen und anderen an der Betreuung des Kindes beteiligten Personen direkt Informationen über das Befinden und die Entwicklung des Kindes einzuholen. Beim alleinigen Sorgerecht kommt die Entscheidungsbefugnis betreffend die Belange des Kindes alleine einem Elternteil zu. Natürlich kann der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil während der Zeit des

5 Seite 9 Das persönliche Kontaktrecht Im neuen Kindschaftsrecht wurden die Begrifflichkeiten den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst. So wird generell nicht mehr von «Besuchsrecht» gesprochen, sondern vom Recht auf persönlichen Kontakt. Entsprechend ist der Begriff «Besuchsrecht» in dieser Broschüre konsequent zu ersetzen (neben den Seiten auch z.b. auf den Seiten 17, 24, 74, 124). Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein Menschenrecht für beide Seiten. Auch darum ist das persönliche Kontaktrecht im Gesetz nicht nur als Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, sondern auch als dessen Pflicht definiert. Für die Entwicklung des Kindes sind regelmässige, seinen Bedürfnissen entsprechende Kontakte zum nicht bei ihm lebenden Elternteil sehr wichtig. Die Regelung des persönlichen Kontaktrechts soll dem Alter des Kindes angepasst sein. Kleinkinder haben andere Bedürfnisse als Jugendliche. Letztere sollen bei der Gestaltung des persönlichen Kontakts miteinbezogen werden. In der bisherigen Praxis wurde bei schulpflichtigen Kindern üblicherweise vereinbart, dass das Kind/die Kinder alle zwei Wochen das Wochenende beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil verbringen sowie drei bis vier Wochen Ferien und spezielle Feiertage wie Ostermontag, Pfingstmontag sowie den zweiten Weihnachtsfeiertag (26.12.). Grundsätzlich sind die Eltern jedoch bei der Ausgestaltung des Seite 10 Kontaktrechts frei und können andere Regelungen treffen, sofern diese dem Kindeswohl entsprechen. Sind sich die Eltern bezüglich der Ausgestaltung des Kontaktrechts einig, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung. Tipp: Es empfiehlt sich, die getroffene Vereinbarung über das Kontaktrecht schriftlich zu formulieren oder eine mündlich getroffene Vereinbarung vor Gericht schriftlich zu Protokoll zu geben. Eine Mustervereinbarung für die Ausübung des persönlichen Kontakts bei alleiniger Obsorge findet sich im Leitfaden «Eltern bleiben» des Amtes für Soziale Dienste. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, legt das Gericht auf Antrag eines Elternteils die persönlichen Kontakte fest. Wichtig: Konflikte wegen der Ausübung des Kontaktrechtes gehen immer zu Lasten der Kinder. Nutzen Sie daher als Elternpaar im Interesse des Kindes alle Möglichkeiten der Konfliktbearbeitung (Beratung, Therapie, Mediation, siehe «Hilfe und Beratung», Scheidungsbroschüre Seite 112). Wenn das persönliche Kontaktrecht nicht ausgeübt wird Der Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, hat nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht, persönliche Kontakte zum Kind zu pflegen. Vernachlässigt er diese, kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag tätig werden und angemessene Sanktionen, z.b. eine Geldstrafe verhängen.

6 Seite 11 Änderung des Sorgerechts Das Sorgerecht kann bei alleiniger und gemeinsamer Obsorge grundsätzlich über Antrag oder Vereinbarung abgeändert bzw. neu geregelt werden. Die Eltern können mit gerichtlicher Genehmigung vereinbaren, dass die Obsorge in Abweichung einer bestehenden Regelung beiden gemeinsam oder einem von ihnen alleine zukommt oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat mit Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts am die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge zu stellen. Besteht die alleinige Obsorge jedoch aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (z.b. Scheidungsbeschluss) oder einer Vereinbarung der Eltern, hat das Gericht einem solchen Antrag nur stattzugeben, soweit aufgrund veränderter Verhältnisse die gemeinsame Obsorge dem Kindswohl mehr entspricht als die bisherige alleinige Obsorge eines Elternteils. Auch bei gemeinsamer Obsorge kann ein Elternteil einen Antrag auf alleinige Obsorge stellen. Das Gericht wird diesen jedoch nur in Ausnahmefällen genehmigen z.b. bei häuslicher Gewalt oder sehr hohem Konfliktpotential. Seite 12 Das Gericht darf eine Änderung der Obsorge zudem nur verfügen bzw. eine entsprechende Vereinbarung der Eltern nur genehmigen, wenn die neue Regelung dem Kindswohl entspricht und das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht. Hinweis zum Kindesunterhalt Seite 46ff Zur Berechnung des Unterhaltes orientieren sich die Gerichte bei der alleinigen wie der gemeinsamen Obsorge an der Prozentsatzmethode. Wie das Ausmass der Betreuungsleistung bei partnerschaftlichen Betreuungsregelungen berücksichtigt wird, wird die gerichtliche Praxis weisen. Hinweis zur Kinderzulage S. 49 Tipp: Wenn die Kinder hauptsächlich bei Ihnen leben, verständigen Sie die Familienausgleichskasse und veranlassen Sie die Überweisung der Kinderzulagen auf Ihr Konto. Hinweis zu den Erziehungsgutschriften Ob die Erziehungsgutschriften nach der Scheidung bei gemeinsamer Obsorge dem Elternteil gutgeschrieben werden, der die hauptsächliche Betreuungsarbeit leistet und wie eine partnerschaftliche Aufteilung der Betreuung berücksichtigt wird, wird die Praxis weisen.

7 Seite 13 Hinweis zu Punkt 7 und 8 des Musters einer Scheidungsvereinbarung Seite 142f Das Muster der Scheidungsvereinbarung orientiert sich an der früheren Praxis der alleinigen Obsorge. Grundsätzlich sind die Eltern bei der Ausgestaltung sowohl des persönlichen Kontaktrechts (ehemals Besuchsrecht) als auch der Regelung der Betreuung bei gemeinsamer Obsorge frei. Bei Einvernehmen können die Eltern in der Scheidungsvereinbarung formulieren, dass sie sich bzgl. Betreuung bzw. persönlichem Kontakt geeinigt haben und hierzu keine Anträge stellen. Es empfiehlt es sich jedoch, die Vereinbarung über die Betreuung oder den persönlichen Kontakt schriftlich zu formulieren oder zumindest mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben. Entsprechende Mustervereinbarungen finden sich im Leitfaden «Eltern bleiben» des Amtes für Soziale Dienste.

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