Neuregelung der Förderung von Betreuungsvereinen zum 1. Januar 2011
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- Dominik Weiß
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1 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Überörtliche Betreuungsbehörde Lindenspürstr Stuttgart Datum Name Simone Schabert Durchwahl Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) an die im Verteiler genannten Institutionen Neuregelung der Förderung von Betreuungsvereinen zum 1. Januar 2011 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) vom 23. November 2010 Az.: Anlagen: VwV BtV mit 6 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, angeschlossen übersenden wir Ihnen die aufgrund der Beratenden Äußerung des Rechnungshofs vom Mai 2009 neu gefasste und inzwischen vom Sozialministerium verabschiedete Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) vom 23. November 2010 Az.: nebst Anlagen zur Kenntnisnahme. Die Verwaltungsvorschrift wird voraussichtlich am 15. Dezember 2010 in der Ausgabe Nr. 12/2010 des Gemeinsamen Amtsblattes Baden-Württemberg veröffentlicht und tritt wie angekündigt am 1. Januar 2011 in Kraft. Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau Geschäftsstelle der Kinderbeauftragten der Landesregierung: u Infotelefon des Landes-Behindertenbeauftragten: u Geschäftsstelle der Landesbeauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern:
2 - 2 - I. Zu den Neuregelungen im Einzelnen: Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Ergänzungsvorschläge haben wir soweit möglich bei der endgültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt. Im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 25. August 2010 wurden im Rahmen der Endfassung der Verwaltungsvorschrift insbesondere noch folgende Punkte geändert: 1. Zusatzförderung für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer Die Zusatzförderung für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV wurde aufgrund einer Forderung des Rechnungshofs auf sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer begrenzt. Familienangehörige, das heißt Verwandte bis zur dritten Ordnung sowie Ehegatten und Lebenspartner wurden von der Förderung ausgenommen. Die Pauschale für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV wird somit nicht gewährt, wenn es sich bei der neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer um Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte der betreuten Person bis einschließlich zur dritten Ordnung handelt. Als Verwandte bis zur dritten Ordnung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind dabei abgeleitet aus dem Erbrecht ( 1924 ff. BGB) folgende Personen zu verstehen: Verwandte der ersten Ordnung sind die Eltern, Kinder und Geschwister der betreuten Person. Verwandte der zweiten Ordnung sind die Großeltern (Eltern der Eltern), Onkel und Tante (Geschwister der Eltern), Nichten und Neffen ersten Grades (Kinder der Geschwister) sowie Enkel (Kinder der Kinder) der betreuten Person. Verwandte der dritten Ordnung sind die Urgroßeltern (Eltern von Großeltern), Großonkel und Großtante (Geschwister von Großeltern), Großneffen und Großnichten (Kinder von Nichte oder Neffe) sowie Urgroßenkel (Kinder von Enkeln) der betreuten Person.
3 - 3 - Abweichend von dieser Regelung wird die Begleitungsprämie für die Beratung und Begleitung weiterer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem familiären Umfeld gewährt. 2. Bestätigung der Angaben der Betreuungsvereine zu den neu gewonnenen Betreuungen durch die örtliche Betreuungsbehörde Das Antragsverfahren nach Nummer 7 VwV BtV wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 25. August 2010 dahingehend geändert, dass die örtliche Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer jährlichen Stellungnahme zur Tätigkeit des Betreuungsvereins künftig auch die Angaben des Betreuungsvereins zu den jeweils im Vorjahr neu gewonnenen sonstigen (außerfamiliären) ehrenamtlichen Betreuungen (vgl. Anlage 2 zum Verwendungsnachweis) bestätigen soll. Diese Änderung war erforderlich, weil der Rechnungshof die in der Anlage 2 zum Verwendungsnachweis vorgesehenen Angaben zu den neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuungen für nicht ausreichend erachtet hat. Da die örtlichen Betreuungsbehörden vom Betreuungsgericht eine Mehrfertigung des Beschlusses über die Bestellung eines Betreuers erhalten ( 288 FamFG), dürfte den Betreuungsbehörden die Bestätigung der Angaben der Betreuungsvereine zu den im jeweiligen Förderzeitraum neu bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ohne großen Aufwand möglich sein. Dafür entfallen in der Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde künftig die bisher üblichen Zahlenangaben zu den Betreuern und Betreuungsfällen. 3. Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht Bei der Zusatzförderung für Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht nach Nummer VwV BtV wurde die in der Entwurfsfassung vom 25. August 2010 vorgesehene Regelung zu den Großveranstaltungen, wonach Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie zwei Veranstaltungen zählen, gestrichen. Die Streichung war erforderlich, nachdem die Betreuungsvereine darauf hingewiesen haben, dass ein Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Teilnehmerlis-
4 - 4 - ten bei Großveranstaltungen, die häufig in Kooperation mit anderen Institutionen (z.b. mit der VHS) durchgeführt werden, nicht möglich sei. Da eine Verdoppelung der Pauschale ohne Nachweis der Teilnehmerzahl über eine Teilnehmerliste nicht befürwortet werden kann, wurde die Regelung gestrichen. Danach sind nunmehr bis zu fünf Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Jahr förderfähig. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist im Rahmen des Verwendungsnachweises mittels einer Teilnehmerliste nachzuweisen. 4. Übergangsregelung für das Jahr 2011 Um den Betreuungsvereinen die Umstellung auf die neue leistungsbezogene Förderung zu erleichtern und um etwaige Härten für die Betreuungsvereine zu vermeiden, wurde in Nummer 9 VwV BtV eine einmalige Übergangsregelung für den Bewilligungszeitraum 2011 aufgenommen. Die Übergangsregelung sieht vor, dass sofern sich nach der neuen Verwaltungsvorschrift eine Zuwendung in geringerer Höhe als nach der bisherigen Rechtslage ergeben sollte, für den Bewilligungszeitraum 2011 eine Zuwendung nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen gewährt wird ( Günstigerprüfung ). Die Günstigerprüfung erfolgt dabei von Amts wegen durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Der KVJS prüft dabei in jedem Einzelfall, ob die Förderung nach der alten Rechtslage oder nach der neuen Rechtslage für den Betreuungsverein günstiger ist und legt der Zuwendung die günstigere Variante zu Grunde. II. Hinweise zum Antrags- und Abrechnungsverfahren Die Neuregelung der Förderung der Betreuungsvereine bedingt eine Anpassung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens. Das Verfahren ist in Nummer 7 VwV BtV geregelt.
5 - 5 - Im Jahr 2011 sind bereits die neuen Vordrucke zu verwenden. Im Einzelnen sind dies: der Antragsvordruck (vgl. Anlage 1 zu Nummer 7.2 VwV BtV) der Vordruck für die Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde (vgl. Anlage 2 zu Nummer 7.2 VwV BtV) der Vordruck für den Verwendungsnachweis (vgl. Anlage 4 zu Nummer 7.5 VwV BtV nebst 2 Anlagen). Für das Jahr 2011 muss der Antrag auf Förderung dem KVJS zusammen mit dem Verwendungsnachweis für das Jahr 2010 und der Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde spätestens am 31. März 2011 vorliegen (Ausschlussfrist!). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuwendung sind die in Nummer 6.4.1, 6.5.1, sowie VwV BtV genannten (Bemessungs-) Kriterien, d.h. maßgeblich sind jeweils die Zahlen des Vorjahres. Für die Förderung im Jahr 2011 sind danach die im Jahr 2010 erreichten Zahlen bzw. (Bemessungs-) Kriterien maßgeblich. Wir weisen darauf hin, dass die Angaben in Nummer 4 des Förderantrags sowie in Nummer 2.2 und des Verwendungsnachweises insoweit identisch sein müssen. Da uns bezüglich der Abrechnung der Gewinnungspauschale nach Nummer sowie der Begleitungsprämie nach Nummer VwV BtV für das Jahr 2010 bereits einzelne Anfragen vorliegen, weisen wir vorsorglich auf Folgendes hin: Die Gewinnungspauschale nach Nummer VwV BtV kann für jede auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins im maßgeblichen Zeitraum (hier: im Jahr 2010) neu bestellte sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuung gewährt werden. Die Pauschale wird danach auch dann gewährt, wenn die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer bereits (früher) vom Verein begleitet wurde und im maßgeblichen Zeitraum (hier: im Jahr 2010) einen weiteren oder wieder einen Betreuungsfall übernommen hat.
6 - 6 - Neu gewonnene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem familiären Umfeld sind von der Gewinnungspauschale nach Nummer VwV BtV ausgeschlossen. Für diese Betreuungsfälle kann aber (auch für das Jahr der Neugewinnung) gegebenenfalls die Begleitungsprämie nach Nummer VwV BtV abgerechnet werden. Die Gewinnungspauschale und die Begleitungsprämie können nicht zusammen für ein und denselben Betreuungsfall in einem Förderjahr abgerechnet werden. Nach Nummer und VwV BtV ist Grundlage für die Gewährung der jeweiligen Fallpauschale die Anzahl der jeweils im Vorjahr neu bestellten sonstigen (außerfamiliären) ehrenamtlichen Betreuungen bzw. die Anzahl der zusätzlich begleiteten ehrenamtlichen Betreuungen. Beispiel: Wurde auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins im Jahr 2010 eine sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuung neu bestellt, erhält der Betreuungsverein für diesen Betreuungsfall die Gewinnungspauschale in Höhe von 800 Euro. Die Pauschale wird mit dem Förderantrag 2011 (quasi rückwirkend für 2010) geltend gemacht und abgerechnet. Im darauffolgenden Jahr, im vorliegenden Fall somit im Jahr 2011, ist die Begleitung dieses Betreuungsfalles entweder mit der Grundförderung nach Nummer VwV BtV abgegolten (wenn der Betreuungsverein die dort genannten Bemessungskriterien noch nicht vollständig erfüllt) oder der Betreuungsverein erhält für diesen Betreuungsfall die Begleitungsprämie in Höhe von 100 Euro nach Nummer VwV BtV, die wiederum im darauffolgenden Jahr, d.h. im Jahr 2012 (quasi rückwirkend für 2011), beantragt und abgerechnet würde. In beiden Fällen muss zu der ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer im Jahr 2011 ein regelmäßiger Kontakt bestehen, um die Grundförderung bzw. die Begleitungsprämie im Jahr 2012 abrechnen zu können. III. Evaluierung im Jahr 2014 Es ist beabsichtigt, die Auswirkungen der Neuregelung der Landesförderung, insbesondere der leistungsbezogenen Kriterien der Zusatzförderung, im Jahr 2014 auf
7 - 7 - der Basis der im Rahmen des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.5 VwV BtV erhobenen Daten zu überprüfen. Aus diesem Grund wurde der Vordruck für den Verwendungsnachweis (Anlage 4 zu Nummer 7.5 VwV BtV) entsprechend angepasst. An Ihren Erfahrungen und Einschätzungen zur Neuregelung der Landesförderung sind wir zu gegebener Zeit interessiert. Ihre Anregungen werden wir im Rahmen der Evaluierung im Jahr 2014 gerne aufnehmen und im Rahmen der Weiterentwicklung der Förderung diskutieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Danner
8 - 8 - Verteiler: Anerkannte und geförderte Betreuungsvereine in Baden-Württemberg laut Verteiler Betreuungsbehörden in Baden-Württemberg laut Verteiler Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in Baden-Württemberg laut Verteiler Landkreistag Baden-Württemberg Panoramastr Stuttgart Städtetag Baden-Württemberg Königstr Stuttgart
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