Neuregelung der Förderung von Betreuungsvereinen zum 1. Januar 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuregelung der Förderung von Betreuungsvereinen zum 1. Januar 2011"

Transkript

1 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Überörtliche Betreuungsbehörde Lindenspürstr Stuttgart Datum Name Simone Schabert Durchwahl Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) an die im Verteiler genannten Institutionen Neuregelung der Förderung von Betreuungsvereinen zum 1. Januar 2011 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) vom 23. November 2010 Az.: Anlagen: VwV BtV mit 6 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, angeschlossen übersenden wir Ihnen die aufgrund der Beratenden Äußerung des Rechnungshofs vom Mai 2009 neu gefasste und inzwischen vom Sozialministerium verabschiedete Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) vom 23. November 2010 Az.: nebst Anlagen zur Kenntnisnahme. Die Verwaltungsvorschrift wird voraussichtlich am 15. Dezember 2010 in der Ausgabe Nr. 12/2010 des Gemeinsamen Amtsblattes Baden-Württemberg veröffentlicht und tritt wie angekündigt am 1. Januar 2011 in Kraft. Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau Geschäftsstelle der Kinderbeauftragten der Landesregierung: u Infotelefon des Landes-Behindertenbeauftragten: u Geschäftsstelle der Landesbeauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern:

2 - 2 - I. Zu den Neuregelungen im Einzelnen: Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Ergänzungsvorschläge haben wir soweit möglich bei der endgültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt. Im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 25. August 2010 wurden im Rahmen der Endfassung der Verwaltungsvorschrift insbesondere noch folgende Punkte geändert: 1. Zusatzförderung für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer Die Zusatzförderung für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV wurde aufgrund einer Forderung des Rechnungshofs auf sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer begrenzt. Familienangehörige, das heißt Verwandte bis zur dritten Ordnung sowie Ehegatten und Lebenspartner wurden von der Förderung ausgenommen. Die Pauschale für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV wird somit nicht gewährt, wenn es sich bei der neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer um Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte der betreuten Person bis einschließlich zur dritten Ordnung handelt. Als Verwandte bis zur dritten Ordnung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind dabei abgeleitet aus dem Erbrecht ( 1924 ff. BGB) folgende Personen zu verstehen: Verwandte der ersten Ordnung sind die Eltern, Kinder und Geschwister der betreuten Person. Verwandte der zweiten Ordnung sind die Großeltern (Eltern der Eltern), Onkel und Tante (Geschwister der Eltern), Nichten und Neffen ersten Grades (Kinder der Geschwister) sowie Enkel (Kinder der Kinder) der betreuten Person. Verwandte der dritten Ordnung sind die Urgroßeltern (Eltern von Großeltern), Großonkel und Großtante (Geschwister von Großeltern), Großneffen und Großnichten (Kinder von Nichte oder Neffe) sowie Urgroßenkel (Kinder von Enkeln) der betreuten Person.

3 - 3 - Abweichend von dieser Regelung wird die Begleitungsprämie für die Beratung und Begleitung weiterer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer nach Nummer VwV BtV auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem familiären Umfeld gewährt. 2. Bestätigung der Angaben der Betreuungsvereine zu den neu gewonnenen Betreuungen durch die örtliche Betreuungsbehörde Das Antragsverfahren nach Nummer 7 VwV BtV wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 25. August 2010 dahingehend geändert, dass die örtliche Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer jährlichen Stellungnahme zur Tätigkeit des Betreuungsvereins künftig auch die Angaben des Betreuungsvereins zu den jeweils im Vorjahr neu gewonnenen sonstigen (außerfamiliären) ehrenamtlichen Betreuungen (vgl. Anlage 2 zum Verwendungsnachweis) bestätigen soll. Diese Änderung war erforderlich, weil der Rechnungshof die in der Anlage 2 zum Verwendungsnachweis vorgesehenen Angaben zu den neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuungen für nicht ausreichend erachtet hat. Da die örtlichen Betreuungsbehörden vom Betreuungsgericht eine Mehrfertigung des Beschlusses über die Bestellung eines Betreuers erhalten ( 288 FamFG), dürfte den Betreuungsbehörden die Bestätigung der Angaben der Betreuungsvereine zu den im jeweiligen Förderzeitraum neu bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ohne großen Aufwand möglich sein. Dafür entfallen in der Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde künftig die bisher üblichen Zahlenangaben zu den Betreuern und Betreuungsfällen. 3. Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht Bei der Zusatzförderung für Informationsveranstaltungen zum Thema Vorsorgevollmacht nach Nummer VwV BtV wurde die in der Entwurfsfassung vom 25. August 2010 vorgesehene Regelung zu den Großveranstaltungen, wonach Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie zwei Veranstaltungen zählen, gestrichen. Die Streichung war erforderlich, nachdem die Betreuungsvereine darauf hingewiesen haben, dass ein Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Teilnehmerlis-

4 - 4 - ten bei Großveranstaltungen, die häufig in Kooperation mit anderen Institutionen (z.b. mit der VHS) durchgeführt werden, nicht möglich sei. Da eine Verdoppelung der Pauschale ohne Nachweis der Teilnehmerzahl über eine Teilnehmerliste nicht befürwortet werden kann, wurde die Regelung gestrichen. Danach sind nunmehr bis zu fünf Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Jahr förderfähig. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist im Rahmen des Verwendungsnachweises mittels einer Teilnehmerliste nachzuweisen. 4. Übergangsregelung für das Jahr 2011 Um den Betreuungsvereinen die Umstellung auf die neue leistungsbezogene Förderung zu erleichtern und um etwaige Härten für die Betreuungsvereine zu vermeiden, wurde in Nummer 9 VwV BtV eine einmalige Übergangsregelung für den Bewilligungszeitraum 2011 aufgenommen. Die Übergangsregelung sieht vor, dass sofern sich nach der neuen Verwaltungsvorschrift eine Zuwendung in geringerer Höhe als nach der bisherigen Rechtslage ergeben sollte, für den Bewilligungszeitraum 2011 eine Zuwendung nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen gewährt wird ( Günstigerprüfung ). Die Günstigerprüfung erfolgt dabei von Amts wegen durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Der KVJS prüft dabei in jedem Einzelfall, ob die Förderung nach der alten Rechtslage oder nach der neuen Rechtslage für den Betreuungsverein günstiger ist und legt der Zuwendung die günstigere Variante zu Grunde. II. Hinweise zum Antrags- und Abrechnungsverfahren Die Neuregelung der Förderung der Betreuungsvereine bedingt eine Anpassung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens. Das Verfahren ist in Nummer 7 VwV BtV geregelt.

5 - 5 - Im Jahr 2011 sind bereits die neuen Vordrucke zu verwenden. Im Einzelnen sind dies: der Antragsvordruck (vgl. Anlage 1 zu Nummer 7.2 VwV BtV) der Vordruck für die Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde (vgl. Anlage 2 zu Nummer 7.2 VwV BtV) der Vordruck für den Verwendungsnachweis (vgl. Anlage 4 zu Nummer 7.5 VwV BtV nebst 2 Anlagen). Für das Jahr 2011 muss der Antrag auf Förderung dem KVJS zusammen mit dem Verwendungsnachweis für das Jahr 2010 und der Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde spätestens am 31. März 2011 vorliegen (Ausschlussfrist!). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuwendung sind die in Nummer 6.4.1, 6.5.1, sowie VwV BtV genannten (Bemessungs-) Kriterien, d.h. maßgeblich sind jeweils die Zahlen des Vorjahres. Für die Förderung im Jahr 2011 sind danach die im Jahr 2010 erreichten Zahlen bzw. (Bemessungs-) Kriterien maßgeblich. Wir weisen darauf hin, dass die Angaben in Nummer 4 des Förderantrags sowie in Nummer 2.2 und des Verwendungsnachweises insoweit identisch sein müssen. Da uns bezüglich der Abrechnung der Gewinnungspauschale nach Nummer sowie der Begleitungsprämie nach Nummer VwV BtV für das Jahr 2010 bereits einzelne Anfragen vorliegen, weisen wir vorsorglich auf Folgendes hin: Die Gewinnungspauschale nach Nummer VwV BtV kann für jede auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins im maßgeblichen Zeitraum (hier: im Jahr 2010) neu bestellte sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuung gewährt werden. Die Pauschale wird danach auch dann gewährt, wenn die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer bereits (früher) vom Verein begleitet wurde und im maßgeblichen Zeitraum (hier: im Jahr 2010) einen weiteren oder wieder einen Betreuungsfall übernommen hat.

6 - 6 - Neu gewonnene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem familiären Umfeld sind von der Gewinnungspauschale nach Nummer VwV BtV ausgeschlossen. Für diese Betreuungsfälle kann aber (auch für das Jahr der Neugewinnung) gegebenenfalls die Begleitungsprämie nach Nummer VwV BtV abgerechnet werden. Die Gewinnungspauschale und die Begleitungsprämie können nicht zusammen für ein und denselben Betreuungsfall in einem Förderjahr abgerechnet werden. Nach Nummer und VwV BtV ist Grundlage für die Gewährung der jeweiligen Fallpauschale die Anzahl der jeweils im Vorjahr neu bestellten sonstigen (außerfamiliären) ehrenamtlichen Betreuungen bzw. die Anzahl der zusätzlich begleiteten ehrenamtlichen Betreuungen. Beispiel: Wurde auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins im Jahr 2010 eine sonstige (außerfamiliäre) ehrenamtliche Betreuung neu bestellt, erhält der Betreuungsverein für diesen Betreuungsfall die Gewinnungspauschale in Höhe von 800 Euro. Die Pauschale wird mit dem Förderantrag 2011 (quasi rückwirkend für 2010) geltend gemacht und abgerechnet. Im darauffolgenden Jahr, im vorliegenden Fall somit im Jahr 2011, ist die Begleitung dieses Betreuungsfalles entweder mit der Grundförderung nach Nummer VwV BtV abgegolten (wenn der Betreuungsverein die dort genannten Bemessungskriterien noch nicht vollständig erfüllt) oder der Betreuungsverein erhält für diesen Betreuungsfall die Begleitungsprämie in Höhe von 100 Euro nach Nummer VwV BtV, die wiederum im darauffolgenden Jahr, d.h. im Jahr 2012 (quasi rückwirkend für 2011), beantragt und abgerechnet würde. In beiden Fällen muss zu der ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer im Jahr 2011 ein regelmäßiger Kontakt bestehen, um die Grundförderung bzw. die Begleitungsprämie im Jahr 2012 abrechnen zu können. III. Evaluierung im Jahr 2014 Es ist beabsichtigt, die Auswirkungen der Neuregelung der Landesförderung, insbesondere der leistungsbezogenen Kriterien der Zusatzförderung, im Jahr 2014 auf

7 - 7 - der Basis der im Rahmen des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.5 VwV BtV erhobenen Daten zu überprüfen. Aus diesem Grund wurde der Vordruck für den Verwendungsnachweis (Anlage 4 zu Nummer 7.5 VwV BtV) entsprechend angepasst. An Ihren Erfahrungen und Einschätzungen zur Neuregelung der Landesförderung sind wir zu gegebener Zeit interessiert. Ihre Anregungen werden wir im Rahmen der Evaluierung im Jahr 2014 gerne aufnehmen und im Rahmen der Weiterentwicklung der Förderung diskutieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Danner

8 - 8 - Verteiler: Anerkannte und geförderte Betreuungsvereine in Baden-Württemberg laut Verteiler Betreuungsbehörden in Baden-Württemberg laut Verteiler Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in Baden-Württemberg laut Verteiler Landkreistag Baden-Württemberg Panoramastr Stuttgart Städtetag Baden-Württemberg Königstr Stuttgart

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November Az.:

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November Az.: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) Vom 23. November 2010 - Az.: 42-5031.4-2.2-1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlage Ziel der Landesförderung ist

Mehr

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Datum: An den Landschaftsverband - Landesbetreuungsamt - Aktenzeichen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung gemäß der Richtlinie

Mehr

Sonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Andrea

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail

Mehr

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Antrag. auf Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen Landesbetreuungsamt Aktenzeichen beim Landesbetreuungsamt: 65 97 50/2- (17) Datum: An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Abteilung für Krankenhäuser

Mehr

Kommunaler Sozialverband Sachsen Fassung: 01/2019 überörtliche Betreuungsbehörde

Kommunaler Sozialverband Sachsen Fassung: 01/2019 überörtliche Betreuungsbehörde Kommunaler Sozialverband Sachsen Fassung: 01/2019 überörtliche Betreuungsbehörde Antrag auf Zuwendung aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben

Mehr

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung. 15. Juni 2015 Augsburg

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung. 15. Juni 2015 Augsburg Fachtag - Regionale Netzwerke und Kooperationen in der Rechtlichen Betreuung in Bayern Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung 15.

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail

Mehr

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro) MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration Städtetag Baden-Württemberg Postfach 10 43 61 70038 Stuttgart Dezernent Mitgliedstädte nachrichtlich: AK Kommunale Integrationsbeauftragte Bearbeiter Gerhard Mauch E gerhard.mauch@staedtetag-bw.de T 0711

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6 KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise - Jugendämter und kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Ansprechpartner:

Mehr

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017 MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Datum 07.12.2016

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail

Mehr

Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung 2170 Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mehr

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung 2170 1 Gegenstand Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren

Mehr

Nachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg

Nachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 HESSISCHER LANDTAG 02. 05. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Die Landesregierung

Mehr

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht Margrit Kania Betreuungsrecht, Überörtliche Betreuungsbehörde Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 25. April 2013 1

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur

Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Aktuelles für örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden - der Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium

Aktuelles für örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden - der Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium Aktuelles für örtliche und überörtliche Betreuungsbehörden - der Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium Margrit Kania Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend

Mehr

Az.: Zuwendungszweck

Az.: Zuwendungszweck Eckpunkte des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen vom.. Az.: 22-6972-1 1. Zuwendungszweck

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de Per E-Mail an: Landeskreditbank Baden-Württemberg

Mehr

Informationen zur rechtlichen Betreuung

Informationen zur rechtlichen Betreuung Informationen zur rechtlichen Betreuung Vorwort In unserer schnelllebigen Zeit gibt zunehmend Menschen, die es aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr schaffen, im Alltag allein

Mehr

Projektbeschreibung. KVJS - Forschungsvorhaben. Strukturen der rechtlichen Betreuung in Baden-Württemberg und Chancen der Weiterentwicklung

Projektbeschreibung. KVJS - Forschungsvorhaben. Strukturen der rechtlichen Betreuung in Baden-Württemberg und Chancen der Weiterentwicklung Projektbeschreibung KVJS - Forschungsvorhaben Strukturen der rechtlichen Betreuung in Baden-Württemberg und Chancen der Weiterentwicklung Forschungsverbund Institut für angewandte Sozialwissenschaften

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr:

Quelle: Gliederungs-Nr: Landesrecht BW recherchiert von: Wolfgang Kunz am 28.03.2013 Vorschrift Quelle: Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: 4-5840.2/5 Erlassdatum: 31.10.2012 Fassungvom: 31.10.2012 Gültig ab: 01.01.2013

Mehr

Verteiler. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verteiler. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1. Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 31 09 D-65021 Wiesbaden

Mehr

Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen)

Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Kommunalen

Mehr

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches 216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

Im Folgenden wird für den Verwendungsnachweis STÄRKE (Bewilligungszeitraum ) die Kurzbezeichnung VN STÄRKE 2018 verwendet.

Im Folgenden wird für den Verwendungsnachweis STÄRKE (Bewilligungszeitraum ) die Kurzbezeichnung VN STÄRKE 2018 verwendet. Hinweise zum Verwendungsnachweis STÄRKE Abrechnungs-/ Bewilligungszeitraum 01.12.20107 30.11.2018 Nach Ziffer 10.1 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung von Elternkompetenz im

Mehr

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) 1. Verwendungszwecke 2.

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) 1. Verwendungszwecke 2. Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf 08. Januar 2002 Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Seite 1 von 5 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 33-50.20.32-2125/01 Landschaftsverband

Mehr

MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION

MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Per E-Mail An den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden Württemberg

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Verteiler

Mehr

Az.: Diese Grundsätze umfassen die Förderung von Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen.

Az.: Diese Grundsätze umfassen die Förderung von Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen. Grundsätze des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen vom 27. April 2012 Az.: 25-6972-1 1.

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434) Teil 1 Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote 1 Niedrigschwellige

Mehr

Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Berthold Reis Änderung des 12 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes

Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in /  Berthold Reis Änderung des 12 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Postfach 3269 55022 Mainz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 67433 Neustadt a.d.w. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 56068

Mehr

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az. 2231-A Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016

Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016 Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016 Aufgrund des 12 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Diese Richtlinie soll die nachhaltige Integration von Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Mehr

zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen (VwV einzelbetriebliche Förderung)

zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen (VwV einzelbetriebliche Förderung) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen (VwV einzelbetriebliche

Mehr

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Handreichung des DHPV zum Thema: Ambulante Hospizarbeit gem. 39a Abs. 2 SGB V Einbezug der für Versicherte der Krankenversorgung

Mehr

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers 1 Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom 18.7.2012 (Betreuungsrecht) - E. Ewers Bislang gültiger Text (Artikel 1) FamFG: 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 12. Dezember 2013 Az.: 31-6930.181/14 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe; Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe

Konversion von Komplexträgereinrichtungen der Behindertenhilfe; Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN DER AMTSCHEF Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart

Mehr

Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen

Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen www.justiz.nrw Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Auch wenn man solche

Mehr

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen Ausgabe 21 05.07.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und

Mehr

vom wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers

vom wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers Landgericht Leipzig 16 T 597/05 LG Leipzig 536 XVII 1213/94 AG Leipzig BESCHLUSS vom 21.7.2005 In dem Betreuungsverfahren... Beteiligte: 1) - ehemalige Betreuerin - 2) Freistaat Sachsen - Justizfiskus

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R S O Z I A L E S U N D I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R S O Z I A L E S U N D I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R S O Z I A L E S U N D I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 103443 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@sm.bwl.de FAX: 0711 123-3999 An die Präsidentin

Mehr

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Berichtsjahr 2015 - Änderung der Regelung und Neufassung ihrer Anlage 3 Vom 21. April

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Stadt- und Landkreise. und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg

Stadt- und Landkreise. und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Dezernat Jugend - Stadt- und Landkreise Landesjugendamt und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Rückfragen bitte an: Katrin Steinhilber

Mehr

Welche Erkenntnisse liegen aus der bisherigen Umsetzung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vor?

Welche Erkenntnisse liegen aus der bisherigen Umsetzung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vor? Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2301 30. 06. 2017 Antrag der Abg. Rainer Hinderer u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration Welche Erkenntnisse

Mehr

Rundschreiben Nr. 42/ U3-Ausbau Investitionsprogramme Kinderbetreuungsfinanzierung und Kinderbetreuungsfinanzierung

Rundschreiben Nr. 42/ U3-Ausbau Investitionsprogramme Kinderbetreuungsfinanzierung und Kinderbetreuungsfinanzierung LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung/ Kreisverwaltung Jugendamt im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

Ihr Recht Gut vertreten!

Ihr Recht Gut vertreten! Ihr Recht Gut vertreten! Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge bei psychischer Erkrankung im Alter Referent: Holger Koch, Dipl. Soz.arb, M.A. VERANSTALTUNGSTITEL 14.10.2013 2 Inhalte 1. Gesetzliche

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

R i c h t l i n i e. zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Templin

R i c h t l i n i e. zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Templin R i c h t l i n i e zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Templin 1. Präambel Zur Bereicherung des künstlerischen und kulturellen Lebens in der Stadt Templin werden jährlich finanzielle Mittel

Mehr

Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts in Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen und im Sozialbereich allgemein

Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts in Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen und im Sozialbereich allgemein Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts in Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen und im Sozialbereich allgemein vom 13.12.2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: 1.1 Das Land kann nach Maßgabe

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen

Mehr

Anschrift des Zuwendungsempfängers. Zuwendungsbescheid (Projektförderung)

Anschrift des Zuwendungsempfängers. Zuwendungsbescheid (Projektförderung) Anlage 2... (Bewilligungsbehörde) Anschrift des Zuwendungsempfängers Ort, Datum Zuwendungsbescheid (Projektförderung) Betr.: Zuwendungen des Landes NRW hier: Förderung von Angeboten zur Sprachförderung

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2013

Rundschreiben Nr. 2/2013 Münster, 22.10.2013 Auskunft erteilt: Thema: - Änderung bei den Vorschriften über Leistungen an Berechtige im Ausland Herr Michgehl - Erweiterter Anwendungsbereich der Drittstaatsverordnung Auskunft erteilt:

Mehr

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit 8113.1-A Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40 Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: 31-6930.181/34 Erlassdatum: 06.03.2017 Fassung vom: 06.03.2017 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2017 Quelle:

Mehr

Änd. VwV-SäHO. Az.: 24-H1007/17/ /8032. Vom 20. März 2015

Änd. VwV-SäHO. Az.: 24-H1007/17/ /8032. Vom 20. März 2015 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Mehr

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung Bundesrat Drucksache 614/13 02.08.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- A. Problem und Ziel In der Rennwett- und Lotteriegesetz-

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom )

Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom ) Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 25.09.2014) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Der Landkreis Altenkirchen gewährt, auf Basis

Mehr

Richtlinie der Gemeinde Rangsdorf über die Kultur-, Umwelt- und Sportförderung vom

Richtlinie der Gemeinde Rangsdorf über die Kultur-, Umwelt- und Sportförderung vom Richtlinie der Gemeinde Rangsdorf über die Kultur-, Umwelt- und Sportförderung vom 07.02.2013 I. Ziele der Förderung Die Gemeinde Rangsdorf gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Zuwendungen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Projekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart

Projekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart ProjektNr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes BadenWürttemberg Schlossstraße 92 D70176 Stuttgart Datenschutzrechtlicher Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass

Mehr

Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter

Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter 1. Ziel und Gegenstand der Förderung Mit dem Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter''

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07 Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember

Mehr

Die Zustimmungserklärung des Schulträgers zur Antragstellung ist beigefügt.

Die Zustimmungserklärung des Schulträgers zur Antragstellung ist beigefügt. Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Wird vom KVJS-Landesjugendamt ausgefüllt Gemeindekennziffer Aktenzeichen

Mehr

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe 2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23

Mehr

Entschädigungssatzung. Inhaltsverzeichnis. Bezeichnung Seite

Entschädigungssatzung. Inhaltsverzeichnis. Bezeichnung Seite Stand: 2017 Entschädigungssatzung Az.: 0.2. Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Seite 1 Ersatz des Verdienstausfalles 2 2 Ersatz der Fahrtkosten 2 3 Aufwandsentschädigungen 2-4 4 Fraktionssitzungen 4 5 Dienstreisen,

Mehr

Tätigkeitsbericht 2016

Tätigkeitsbericht 2016 Betreuungsverein Heidenheim e.v. Felsenstr. 36 89518 Heidenheim Tel. 07321 943060/61/62 Fax 07321 9469577 info@btv-hdh.de Tätigkeitsbericht 2016 I. Allgemeine Entwicklung der Vereinsarbeit Personell ergaben

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE), eingegangen am

Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE), eingegangen am Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1179 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE), eingegangen am 30.03.2009 Ehrenamtliche Betreuungen

Mehr

Deutscher Fürsorgetag 2018 Stuttgart Rolle der Betreuungsbehörde

Deutscher Fürsorgetag 2018 Stuttgart Rolle der Betreuungsbehörde Deutscher Fürsorgetag 2018 Stuttgart Rolle der Betreuungsbehörde 1 Organisation: Angebunden fast ausschließlich an bereits vorhandene Ämter, häufig an das Jugendamt, aber auch an das Sozialamt oder an

Mehr

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und 11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für

Mehr

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Abteilung 2 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009 Vorbemerkung: Das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Mehr

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Änderung des Erlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

Änderung des Erlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Anschriften lt. anliegendem Verteiler Bearbeitet von Herrn Ehrhardt E-Mail: joerg.ehrhardt@mk.niedersachsen.de

Mehr

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aktueller Stand

Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aktueller Stand Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aktueller Stand Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aktueller Stand Foto: St2007 Ortsdurchgang Rettenberg Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen

Mehr