Bildung von Jobcentern

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1 ARGE-Info Bildung von Jobcentern - Auswirkungen für Beschäftigte und Beamte Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Form einer ARGE für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Gesetzgeber reagieren. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das am 3. August 2010 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber reagiert. Ebenso wurde die notwendige Änderung des Grundgesetzes vorgenommen. Damit ist die ursprünglich vorgesehene getrennte Aufgabenwahrnehmung vom Tisch, was von der komba gewerkschaft ausdrücklich begrüßt wird. Kernpunkte des oben aufgeführten Gesetzes sind die Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen mit dem Namen Jobcenter und die Ausweitung der Zahl der Optionskommunen von 69 auf 110. In den weiteren Ausführungen möchten wir auf die Folgen der Bildung von Jobcentern für die Beschäftigten und Beamten eingehen. Für die Kolleginnen und Kollegen der Optionskommunen ändert sich zunächst nichts, so dass das Augenmerk auf die Einrichtung der Jobcenter gelegt werden kann. Gerade aus dem Kreis der künftigen Jobcenter haben die Geschäftsstelle der komba gewerkschaft viele Fragen von betroffenen Kolleginnen und Kollegen erreicht, die wir mit diesem ARGE-Info versuchen zu beantworten. Aufgrund der vielfach unklaren Formulierungen und Lücken im Gesetz können wahrscheinlich nicht alle Fragen beantwortet werden. Dennoch haben wir Positionen mit Hilfe von Fachleuten aus dem Kreis der ARGEn entwickelt, die die Rechtslage nach Auffassung der komba gewerkschaft darstellen. Schon jetzt können wir ankündigen, dass wir zu der einen oder anderen Frage Musterprozesse führen werden, um die unklaren Rechtspositionen durch die Gerichte höchstrichterlich klären zu lassen.

2 1. Ausgangslage 2 Grundlage für die weiteren Erläuterungen bildet das Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Dort ist in 44 b geregelt, dass zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) bilden. 2. Zuweisung nach 44 g Zu diesem Jobcenter werden nach 44 g alle Beamte und Arbeitnehmer der Träger und der nach 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum in einer ARGE die Aufgaben wahrgenommen haben, ab dem für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. 2.1 Was geschieht mit Beamten und Beschäftigten der Kreise und kreisfreien Städte? Grundsätzlich werden alle Beamte und Beschäftigten des bisherigen Trägers der ARGEn dem Jobcenter ab dem für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Träger sind neben der Bundesagentur für Arbeit die Kreise und kreisfreien Städte. 2.2 Was geschieht mit Beamten und Beschäftigten der kreisangehörigen Kommunen? Zu den Trägern gehören grundsätzlich nicht die kreisangehörigen Kommunen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Kommunen im Sinne des 6 Abs. 2 SGB II herangezogen wurden. Hierzu ist in der Regel eine Vereinbarung zwischen Kreis und Kommune in Form einer Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig. Nach unserer Einschätzung dürfte es nur in Ausnahmefällen zu einer Heranziehung gekommen sein. Die Regel ist die eigenständige Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis, wobei allerdings in den kreisangehörigen Kommunen Zweigstellen geschaffen wurden, in denen das Personal der jeweiligen Kommune ihren Dienst verrichtet hat. Dieses Personal der kreisangehörigen Kommunen wird nach unserer Auffassung nicht von der Zwangszuweisung nach 44 g erfasst. Obwohl die Beamten und Beschäftigten der kreisangehörigen Kommunen von der Zwangszuweisung des 44 g nicht erfasst werden,

3 3 wird nach unserer Einschätzung dennoch ein überwiegender Teil dieser Kolleginnen und Kollegen zukünftig den Dienst im Jobcenter ausüben. Schon jetzt ist erkennbar, dass viele Kreise diesem Personenkreis ein Übernahmeangebot machen und ein neues Arbeitsverhältnis oder Beamtenverhältnis beim Kreis anbieten. Neben den freiwilligen Wechseln wird es sicherlich auch Abordnungen oder Versetzungen gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten oder Beamten geben. Ob und inwieweit dies möglich ist, wird in den nachfolgenden Ausführungen erläutert Dauerhafte Übernahme durch einen Kreis Den Beschäftigten kann ein neuer Arbeitsvertrag bei einem Kreis angeboten werden. Das kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Für Beschäftigte bedeutet der Wechsel zum Kreis eine Neueinstellung. Das kann zur Folge haben, dass die Übergangsregelungen des TVÜ-VKA zum TVöD nicht mehr gelten. Gerade für Beschäftigte, die vor Inkrafttreten des TVöD schon bei ihrer Kommune beschäftigt waren, hätte das zur Folge, dass Besitzstandsregelungen für den Ortszuschlag für Kinder oder für Verheiratete nicht mehr gezahlt würden. Ebenso könnte die Erfahrungsstufe abgesenkt oder eventuelle Bewährungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt auch für die Beschäftigungszeit, die bei der Berechnung von Kündigungsfristen nicht berücksichtigt wird. Diese Folgen können dadurch verhindert werden, indem der Kreis eine Zusicherung abgibt, dass alle bisherigen Besitzstände aus dem Arbeitsverhältnis mit der Kommune ohne Einschränkungen übernommen werden und das bisherige Arbeitsverhältnis in vollem Umfang beim Kreis fortgesetzt wird. Eine Versetzung eines Beschäftigten zu einem Kreis ist nach dem TVöD nicht möglich, da der Kreis ein anderer Arbeitgeber wäre. 4 Abs. 1 TVöD kommt hier nicht zum Tragen. Bei Beamten geschieht in der Regel eine Versetzung nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Bestimmungen ( 25 LBG NRW). Grundsätzlich bedarf die Versetzung der Zustimmung des Beamten. Dies gilt nicht, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Im Falle der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Eine Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständis mit dem neuen Dienstherrn vorgenommen.

4 Zeitweiser Wechsel zu einem Kreis Beschäftigte können nach 4 Abs.1 TVöD aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zu einem anderen Arbeitgeber abgeordnet werden. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers zur Abordnung ist nicht erforderlich. Er ist lediglich anzuhören. Da die Abordnung nur vorübergehend erfolgen kann, muss sie zeitlich begrenzt sein. Eine dauerhafte Abordnung ist nicht möglich. Fraglich ist, ob nach einer bereits vorliegenden Zuweisung von fünf Jahren bis zum eine weitere Abordnung zum Kreis für weitere fünf Jahre noch vorübergehend ist. Diese Frage müssen sicherlich die Gerichte in einem Musterverfahren klären. Ebenso müssen dienstliche Gründe vorliegen, die die Abordnung rechtfertigen. In Anbetracht der Sachlage werden dienstliche Gründe für die Abordnung konstruiert werden können, da der Arbeitgeber Kommune wie auch der Kreis sicherstellen wollen, dass die Aufgaben aus dem SGB II bzw. III durch gut qualifiziertes Personal erfüllt werden. Beamte können ebenso wie Beschäftigte zu einem Kreis entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ( 24 LBG NRW) abgeordnet werden. Dabei bleibt das Beamtenverhältnis beim bisherigen Dienstherrn bestehen. Grundsätzlich bedarf die Abordnung der Zustimmung des Beamten. Dies gilt nicht, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist, einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Sofern dieselben Tätigkeiten wie vorher in der ARGE ausgeübt werden, dürften die Tätigkeiten zumutbar sein. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Abordnung eines Beamten zulässig sein. Allerdings ist derzeit noch nicht geklärt, ob bei einer bereits bestehenden Zuweisung von fünf Jahren bis zum eine weitere Abordnung für weitere fünf Jahre zulässig ist. Auch hier werden von der komba gewerkschaft ggfs. Musterverfahren durchgeführt, um die Zulässigkeit dieser Abordnung höchstrichterlich zu überprüfen. Unabhängig davon, ob ein dauerhafter oder temporärer Wechsel zum Kreis erfolgt, ist es für eine gesetzlich vorgesehene Zuweisung nach 44 g notwendig, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Kreis (Träger) bereits am 31. Dezember 2010 bestanden hat. Das hat zur Folge, dass die Überleitung egal ob dauerhaft oder zeitweise bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss, um diese Rechtsfolge auszulösen.

5 5 Eine direkte Zuweisung von der kreisangehörigen Kommune zum Jobcenter ist nach Meinung der komba gewerkschaft aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich. 3. Beteiligung der Personalräte Die Personalräte der Gemeinden wie auch der Kreise sind bei Abordnungen und Versetzungen zu beteiligen. Bei Versetzungen sind der abgebende Personalrat der Gemeinde wie auch der aufnehmende Personalrat des Kreises zu beteiligen und können ihr Mitbestimmungsrecht ausüben. Ob die Personalräte eine Abordnung oder Versetzung verhindern können, ist fraglich. Die Zwangszuweisung nach 44 g erfolgt automatisch auf der Grundlage des Gesetzes und löst nach unserer Auffassung keine Beteiligungsrechte des Personalrates aus. 4. Kann ich nach der Zuweisung zum Jobcenter wieder zurück zur Herkunftskommune? Hier kommt es darauf an, ob vor der Zuweisung ein dauerhafter oder temporärer Wechsel zum Kreis erfolgt ist und ob die Rückkehr zu einer Kreisverwaltung oder einer kreisfreien Stadt erfolgen soll. 4.1 Rückkehr zu einer Kreisverwaltung oder einer kreisfreien Stadt Die Rückkehr zu einer Kreisverwaltung oder zu einer kreisfreien Stadt erfolgt über die Regelung des 44 g Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 oder 2 SGB II. Danach kann die Zuweisung 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, 2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände und der BA wie auch des BMAS können nach einem Rundschreiben vom dienstliche Gründe im Sinne der Ziffer 1 (z. B. allgemeine Personallage, Personalmangel in bestimmten Zuständigkeitsbereichen des Trägers/ Personalüberhang in der gemeinsamen Einrichtung), oder auch in der Person eines Beschäftigten liegende Gründe (z. B. mangelnde Eignung für den Dienst in der gemeinsamen Eirichtung, fehlende Einsatzbereitschaft, bessere Eignung eines anderen Beschäftigten des Trägers) maßgebend sein. Ebenso kann ein dienstlicher Grund dann gegeben sein, wenn sich ein Beschäftigter erfolgreich um eine Stelle beim Träger bewirbt.

6 6 Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 2 des 44 g Abs. 5 SGB II liegt nach Aussage des o. g. Rundschreibens vor, wenn das Verlangen des Beschäftigten nach einer Beendigung der Zuweisung bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung der berechtigten Interessen des Beschäftigten mit den Interessen des Trägers gerechtfertigt erscheint (z. B. aufgrund veränderter Lebensumstände eines Beschäftigten aus familären, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen). Bei beiden Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die jeweils auszulegen und auf jeden Einzelfall besonders anzuwenden sind. Eine allgemeine Aussage, ob und wann ein Beschäftigter oder Beamter wieder zu seiner Ausgangskommune zurück wechseln kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Unabhängig davon kann nach 44 g Abs. 5 Satz 2 SGB II der Geschäftsführer des Jobcenters der Beendigung der Zuweisung widersprechen, wenn hierfür ein zwingender dienstlicher Grund vorliegt. Dabei müssen die Gründe ein solches Gewicht haben, dass eine Beendigung der Zuweisung in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung im Tätigkeitsbereich des Beschäftigten nicht mehr vertretbar erscheint, so im o. g. Rundschreiben. Nach diesen Ausführungen dürfte das Widerspruchsrecht des Geschäftsführers nur in wenigen Fällen greifen können. 4.2 Rückkehr zu einer kreisangehörigen Kommune Sofern der Beschäftigte oder Beamte von seiner kreisangehörigen Kommune zum Kreis per Versetzung oder neuem Arbeitsvertrag gewechselt ist, ist eine Rückkehr zur alten Ausgangskommune grundsätzlich nicht mehr möglich. Es bleibt hier nur eine Neubewerbung bei der Ausgangskommune. Wenn eine Abordnung zum Kreis vorliegt, führt eine Beendigung der Zuweisung nur zu einer Rückkehr zum Kreis. In diesem Fall muss zusätzlich noch die Abordnung zur Ausgangskommune rückgängig gemacht werden. Hierzu muss das Einverständnis der Ausgangskommune vorliegen. 5. Welche Rechte habe ich als Beschäftigter mit einem befristeten Arbeitsvertrag? Die Praxis zeigt, dass eine große Anzahl von Beschäftigten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag besitzt. In der Regel läuft der Vertrag zum aus.

7 7 Die komba gewerkschaft fordert die Umwandlung der befristeten Arbeitsverhältnisse in unbefristete. Es liegt nach Auffassung der komba gewerkschaft kein Grund mehr vor, lediglich befristete Arbeitsverhältnisse anzubieten. Durch die Neufassung des SGB II und der Änderung des Grundgesetzes werden die Aufgaben zukünftig dauerhaft und nicht nur befristet wahrgenommen. Ebenso besteht ein dauerhafter Bedarf an Arbeitskräften und nicht nur für eine begrenzte Zeit. Mit dem Auslaufen des Arbeitsvertrages zu dem im Vertrag genannten Zeitraum endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dennoch kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte das Vorliegen des Grundes für die Befristung überprüft werden. Dazu ist vom Grundsatz her immer auf die letzte Befristung abzustellen. Sofern ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen und dort kein entsprechender Vorbehalt vereinbart wird, kann der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag nicht mehr gerichtlich überprüft werden. Nach der Rechtsprechung muss die Klage auf Feststellung, dass die Befristung unzulässig ist, innerhalb von drei Wochen nach Auslaufen des Vertrages beim Arbeitsgericht erhoben werden. Inwieweit eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von jedem Einzelfall ab. Bei Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind Befristungen ohne Grund bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren möglich. Eine Verlängerung der Befristung nach diesem Gesetz ist nicht möglich, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Eine nachfolgende Befristung mit Sachgrund ist allerdings möglich. Ebenso ist eine erneute Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bei einem anderen Arbeitgeber, wie z. B einem Kreis möglich, wenn zuvor das befristete Arbeitsverhältnis zu einer Kommune bestand. Bei all diesen Fragen besteht ein hoher Beratungsbedarf bei den Beschäftigten und Beamten. Die komba gewerkschaft bietet ihren Mitgliedern tatkräftige Hilfe. Sofern Sie noch nicht Mitglied in der komba gewerkschaft sind, können Sie unter einen Antrag auf Mitgliedschaft herunterladen und eintreten. Nur mit einer starken Gewerkschaft im Rücken wie der komba können Sie die vielfältigen Probleme angehen und lösen. komba Mitglieder bekommen Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzordnung der komba gewerkschaft. Dieser Schutz ist heute wichtiger denn je. Köln, V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, Köln

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