Mietvertrag. für Mietverhältnisse über Wohnraum. als Vermieter. 1 Mieträume* EG Obergeschoss rechts / mitte / X links Wohnungsnummer 1

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1 Zwischen in vertreten durch und Mietvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum geb. am als Vermieter sowie frau, Monika geb. am als Mieter zur Zeit wohnhaft in mann, Max weg 1, stadt wird folgender Vertrag geschlossen: wobei auf Mieterseite bei Vertragsbeginn Person(en) die Wohnung beziehen werden: 1 Mieträume* 1. Vermietet werden im Anwesen allee 1, berg (Ort/Straße/Hausnummer) a) zu Wohnzwecken X Wohnung Einfamilienhaus Doppelhaushälfte Reihenhaus: folgende Räume im Vorderhaus / Rückgebäude / X Erdgeschoss / EG Obergeschoss rechts / mitte / X links Wohnungsnummer 1 Bestehend aus: Zimmer Küche Abstellraum Flur Bad Dusche Toilette Bad mit Toilette Keller Balkon X Terrasse X Kelleranteil Nr. 1 Speicher/Speicheranteil, Nr. (weitere besondere Ausstattung der Wohnung siehe Übergabeprotokoll) b) nicht zu Wohnzwecken -- qm Garten/ -- qm Gartenanteil (lt. beiliegendem Lageplan)/ 1 X Garage (Tiefgaragen-)/- Stellplatz-Nr.: vermieter mann, Manfred strasse 1, hausen c) folgende Gemeinschaftseinrichtungen:. Dabei sind zur Nutzung besondere Garten-, Garagen- oder Stellplatzordnungen zu beachten. Gemeinschaftseinrichtungen hier eintragen die nach Maßgabe der Hausordnung oder anderer Benutzerordnungen mit zu benutzen sind. 2. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses folgende Schlüssel ausgehändigt: 3 Haustürschlüssel 3 Wohnungstürschlüssel -- Zimmertürschlüssel -- Speicherschlüssel 2 Kellerschlüssel 2 Briefkastenschlüssel 2 Garagenschlüssel X Es handelt sich um eine zentrale Schließanlage 2 4 X X X X X X X a) Der Mieter darf weitere Schlüssel nur mit Einwilligung des Vermieters beschaffen. Bei einer Spezialschließanlage dürfen weitere Schlüssel nur über den Vermieter (Sicherungsschein) bestellt werden. Die Kosten für zusätzliche Schlüssel hat der Mieter zu tragen. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben. Auch solche Schlüssel, die mit Einwilligung des Vermieters zusätzlich vom Mieter angefertigt wurden, diese jedoch gegen Erstattung der Kosten für die Anfertigung. Andernfalls ist ihre Vernichtung nachzuweisen. b) Hat der Mieter den Verlust eines Schlüssels verschuldet, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss mit den erforderlichen Schlüsseln zu beschaffen, bzw. bei einer Schließanlage die gesamte Schließanlage auszutauschen, es sei denn, der Mieter weist dem Vermieter nach, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist

2 2 Mietzeit/Kündigung* 1. Das Mietverhältnis beginnt am (Datum) 2. Vertragsdauer a) * X Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer. b) * Die Parteien vereinbaren wechselseitig für die Dauer von Jahren (max. 4 Jahre) ab Vertragsunterzeichnung, also bis zum (Datum) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages zu verzichten. Erstmals zum Ablauf des o. g. Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung zulässig. Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist bleibt von diesem Verzicht unberührt. * Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer. Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer, ohne dass eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietdauer möglich ist. Das Mietverhältnis beginnt am -- und endet am -- Die Befristung ist nur zulässig, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit aa) * die Räume als Wohnung für sich, für Angehörige seines Haushaltes oder für seine Familienangehörigen nutzen will (die betreffende Person muss konkret bezeichnet werden) bb) * die Räume in zulässiger Weise beseitigt oder wesentlich verändert oder Instand gesetzt werden sollen, so dass durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahme(n) erheblich erschwert werden würde(n). Vorgesehen sind folgende Maßnahmen: cc) * die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden sollen. (Begründung): Der Grund der Befristung ist ausführlich zu schildern, eine pauschale Bezugnahme auf die obigen Gründe ist nicht zulässig. 3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 4. Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. 5. Hiervon unberührt bleiben die Rechte beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 6. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete gemäß 6 Nr. 3 kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich ( 557a Abs. 3 BGB). 7. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, gilt das Mietverhältnis in Abweichung von 545 BGB als nicht verlängert, auch wenn der Vermieter der weiteren Nutzung nicht widerspricht. Nach Ablauf des Mietverhältnisses muss eine Fortsetzung oder Erneuerung ausdrücklich vereinbart werden

3 3 Miete Betriebskosten* 1. Die Grundmiete beträgt monatlich zuzüglich für sonstige Räume/Flächen zuzüglich für Tiefgarage X Garage Stellplatz Monatliche Grundmiete insgesamt 2. Zu der Grundmiete werden Betriebskosten umgelegt, und zwar a) * X Alle Betriebskosten, wie in 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt (siehe Anlage 1 zum Mietvertrag) Vorauszahlung für Wärme- und Warmwasserversorgung (insb. Ziff. 4d 2 BetrKV) Vorauszahlung für alle übrigen Betriebskosten gem. 2 BetrKV Vorauszahlung insgesamt Monatliche Gesamtmiete (Summe Ziff. 1 und 2a) oder (nur ausfüllen, wenn die Möglichkeit unter a) nicht ausgefüllt ist!) b) * folgende Betriebskosten gem. 2 BetrKV: (bei preisgebundenem öffentlich geförderten Wohnraum Einzelpositionen nach Art ankreuzen und Beträge einzeln aufführen bzw. letzte Betriebskostenabrechnung beifügen!) * 1. Wärmeversorgung Vorauszahlung * 2. Warmwasserversorgung Vorauszahlung * 3. Wasserversorgung und Entwässerung Vorauszahlung * 4. Hausstrom Vorauszahlung * 5. * Hausreinigung,* Schneeräumdienst Vorauszahlung * 6. Hauswart Vorauszahlung * 7. Aufzug Vorauszahlung * 8. Gartenpflege Vorauszahlung * 9. Kabelfernsehen, * Antenne Vorauszahlung * 10. Müllbeseitigung Vorauszahlung * 11. Grundsteuer Vorauszahlung * 12. Straßenreinigung Vorauszahlung * 13. Schornsteinreinigung Vorauszahlung * 14. Sach- und Haftpflichtversicherungen Vorauszahlung * 15. Sonstige i.s.v.ziff BetrKV Vorauszahlung * 16. Sonstige i.s.v.ziff. 17 gem. 2 BetrKV Vorauszahlung Betriebskostenzahlung monatl. insgesamt (Ziff. 1-16) Monatliche Gesamtmiete Summe Ziff. 1 und 2b 3. Über die Vorauszahlung für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Zu Teilabrechnungen ist der Vermieter nicht verpflichtet. 4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf der Vermieter den Abrechnungszeitraum ändern und bei der Umstellung auf den neuen Abrechnungszeitraum den bisherigen Abrechnungszeitraum verkürzen, es sein denn, dass die Änderung für den Mieter unzumutbar ist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beauftragung eines neuen Hausverwalters oder die Umwandlung in Wohnungseigentum. 1000,00 0,00 30, ,00 50,00 200,00 250, ,00-3 -

4 4 Umlagemaßstab* 1. Die Betriebskosten werden, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart, vorbehaltlich anders lautender zwingender gesetzlicher Vorschriften, nach dem Anteil der Wohnflächen umgelegt ( 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Abweichend von vorstehender Regelung werden für folgende Betriebskostenarten andere Umlagemaßstäbe vereinbart: (z. B. nach Personen (Pers), Quadratmeter Wohnfläche (qm), Wohneinheiten (WE), erfasster Verbrauch durch Zähler (Z). Bei vermieteten Eigentumswohnungen können die Betriebskosten auch nach Miteigentumsanteilen (MEA) bzw. hinsichtlich der Grundsteuer kann der im Grundabgabenbescheid für die betreffende Wohnung genannte Betrag in voller Höhe umgelegt werden. Wärme- und Warmwasserversorgung: siehe unten Ziff. 4 Hausreinigung/Schneeräumen: Wasserversorgung und Entwässerung: Hausstrom: Sach- und Haftpflichtversicherungen: Grundsteuer: Straßenreinigung: Aufzug: Niederschlagswasser Pers Hauswart: Gartenpflege: Kabelfernsehen: Müllabfuhr: Schornsteinreinigung: Sonstige: Garage/Tiefgarage 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Umlagemaßstab nach dem Ende einer Abrechnungsperiode mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung in Textform zu ändern, wenn sachliche Gründe für eine solche Änderung vorliegen, der geänderte Umlageschlüssel billigem Ermessen entspricht, zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und der neue Abrechnungsmaßstab für den Mieter nicht unzumutbar ist. Eine solche Änderung ist insbesondere dann möglich, wenn das Mietobjekt in Wohnungseigentum umgewandelt wird, oder wenn nach Umwandlung die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Änderung des Verteilungsmaßstabes zur Verteilung der Betriebskosten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften beschlossen hat. 3. Der Vermieter ist berechtigt, durch Erklärung in Textform vor Beginn einer Abrechnungsperiode zu bestimmen, dass Betriebskosten zukünftig abweichend von getroffenen anders lautenden Vereinbarungen ganz oder teilweise nach einen Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bisher in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen ( 556a Abs. 2 BGB). 4. Bei Betriebskosten werden die in der jeweils gültigen Fassung des 2 BetrKV beschriebenen Kosten umgelegt (Anlage 1). Die Kosten des Betriebes zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie die Versorgung mit Fernwärme und Fernwasser werden nach der Heizkostenverordnung ermittelt, soweit nicht zulässig etwas anderes vereinbart wird (Anlage 2). 5. Bei preisgebundenem Wohnraum wird ein Umlageausfallwagnis nach 25a NMV angesetzt. Z Pers Pers Pers qm qm 6. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen ( 560 Abs. 4 BGB). 7. Der Mieter ist berechtigt in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen einzusehen. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 8. Endet das Mietverhältnis während eines Abrechnungszeitraums, so wird der Mieter zeitanteilig und so weit möglich verbrauchsanteilig mit Betriebskosten belastet. 9. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. 10. Die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen sind bei Anfall vom Mieter auch dann zu entrichten, wenn die Gegenleistung, etwa durch vorzeitigen Auszug, nicht in Anspruch genommen wird. Pers qm qm Pers Pers qm WE qm - 4 -

5 11. Der Verbrauch von Energie in den Mieträumen geht zu Lasten des Mieters. Bei Direktbezug hat der Mieter unverzüglich nach Beginn des Mietverhältnisses auf eigene Kosten und Rechnung die Versorgung durch ein Versorgungsunternehmen sicher zu stellen und sich dort anzumelden. (Dies gilt nicht, soweit das gesamte Anwesen durch eine zentrale Anlage versorgt wird.) 12. Ist die Zahlung der Betriebskosten oder einzelner Betriebskosten nicht als Vorauszahlung, sondern als Pauschale vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, durch Erklärung in Textform die Erhöhung der Betriebskosten anteilig nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auf den Mieter umzulegen. Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an, entsprechend herabzusetzen. Erhöhungen und Ermäßigungen wirken sich anteilig in prozentualem Umfang der Änderung auf die Pauschale aus. Wenn die Mehrkosten nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen vom Vermieter umgelegt werden, ist hierin kein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Kosten zu sehen. 13. Fach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Nettobetrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte. 5 Zahlung der Miete* 1. Die monatliche Gesamtmiete ist im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle kostenfrei zu zahlen. Die Miete ist zu zahlen auf das Konto Kontoinhaber: IBAN: BIC: Bank: Max mann DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XYZXYZXYZ bank Die Betriebskosten sind zugleich mit der Miete zu entrichten, dies gilt auch für den Fall, dass Nutzungsentschädigung geschuldet ist. 2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an, es sei denn, den Mieter trifft am verspäteten Eingang kein Verschulden. 3. Zahlt der Mieter mehrfach die Miete nicht fristgerecht, wird hierdurch die Fälligkeitsregelung des Absatz 1 nicht geändert. 4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten wie Verzugszinsen zu erheben. Der Vermieter ist berechtigt für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung der Miete 3,00 als pauschalierte Mahnkosten zu verlangen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, der Vermieter ist berechtigt nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 5. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so kann der Vermieter Teilzahlungen, für die der Mieter keine Zahlungsbestimmung getroffen hat, nach seinen Bestimmungen verrechnen. 6. * Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für die vereinbarte monatliche Gesamtmiete zu erteilen. Sie kann vom Mieter aus wichtigem Grund widerrufen werden

6 6 Mieterhöhung* 1. Unbeschadet der Vereinbarung einer bestimmten Mietdauer oder eines befristeten Kündigungsausschlusses kann der Vermieter zukünftige Mieterhöhungen nach den Bestimmungen der 558 bis 560 BGB geltend machen. Für Verträge mit Staffelmietvereinbarungen gilt hiervon abweichend die Regelung Absatz 3 bzw. für Indexmieten Absatz (Nur für öffentlich geförderten Wohnraum) Bei öffentlich geförderten Wohnungen gilt unabhängig von der vertraglich vereinbarten Miete die jeweils zulässige Miete als geschuldet. Zu den unter 3 Nr. 2 angeführten Betriebskosten kommt hinzu das Umlageausfallwagnis NMV nach 25a NMV. 3. Staffelmietvereinbarung Abweichend von Ziffer 1 wird vereinbart, dass sich die in 3 Ziff. 1 vereinbarte monatliche Grundmiete (je nach Ablauf von mindestens einem Jahr) um die im Folgenden angegebenen Einzelbeträge erhöht, ohne dass es noch einer weiteren Geltendmachung bedarf. Erhöhung der Grundmiete gemäß 3 Ziff.1: Wohnraum Garage / Stellplatz Wohnraum Garage / Stellplatz ab dem -- um auf ab dem -- um auf ab dem -- um auf ab dem -- um auf ab dem -- um auf ab dem -- um auf Die Anzahl der Staffeln ist nicht begrenzt. Mieterhöhungen gemäß 558 bis 559b BGB sind während der Laufzeit der Staffelmiete ausgeschlossen ( 557a Abs. 2 BGB). Nach dem Ablauf des Staffelmietzeitraums richten sich die weiteren Mieterhöhungsansprüche des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften der 558 ff BGB. 4. Vereinbarung einer Indexmiete: Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf das jeweils neueste Basisjahr (derzeit 2010 =100) gegenüber dem Stand bei Abschluss dieser Vereinbarung oder gegenüber der letzten Mietanpassung um mehr als 5 % (Prozent, nicht Punkte), so ändert sich die Grundnettomiete (ebenso die evtl. mit vereinbarte Garagen-, Stellplatzmiete) im gleichen Verhältnis. Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung muss die Miete, von Erhöhungen gemäß 559 bis 560 BGB abgesehen, mindestens ein Jahr unverändert bleiben ( 557b Abs. 2 BGB). Während der Geltungsdauer der Indexmiete gelten für sonstige Mieterhöhungen folgende Einschränkungen: Eine Mieterhöhung gemäß 558 BGB ist ausgeschlossen; eine Mieterhöhung wegen baulicher Veränderung ( 559 BGB) ist nur zulässig, wenn der Vermieter diese aufgrund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat. Eine Änderung der Miete auf Grund dieser Vereinbarung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des Preisindex sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten ( 557b Abs. 3 BGB). Für den Fall der Umbasierung der Indexe durch das Statistische Bundesamt gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Index diese Indexreihe. (Nur wenn diese Form der Mietanpassung gewählt wird, ist sie gesondert zu unterschreiben!) Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter - 6 -

7 7 Kaution* 1. Der Mieter zahlt eine Kaution von 3000,00 in Worten dreitausend (maximal 3 Grundmieten) an den Vermieter. Dieser Betrag ist vom Vermieter von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Eine andere Anlageform kann zulässig vereinbart werden. Die Zinsen wachsen dem Kautionsguthaben zu. 2. Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt, die erste Teilleistung ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die folgenden Raten jeweils mit den nächsten monatlichen Mietzahlungen. 3. Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, sofern der Vermieter keine Zurückbehaltungsrechte aus dem Mietverhältnis oder aufrechenbare Gegenansprüche geltend machen kann. 4. Bei Personenmehrheit auf Mieterseite bevollmächtigen sich die Mieter gegenseitig zur Entgegennahme der Kaution, unabhängig davon, ob die Kaution von einem oder von den Mietern gemeinsam geleistet wurde, es sein denn, die Mieter insgesamt geben dem Vermieter eine einheitliche, anders lautende Anweisung. 5. Vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches der Kaution ist der Mieter nicht berechtigt mit laufenden Mietzahlungen aufzurechnen. 6. Der Mieter stimmt der alleinigen Haftung eines evtl. Erwerbers der Mietsache für den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution zu, sofern ihm vom Erwerber des Objekts bestätigt wird, dass die Kaution an ihn ausgehändigt wurde und der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Bestätigung einer Entlassung des Vermieters aus dessen Haftung nicht widerspricht. Auf den Fristbeginn und die rechtliche Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs ist der Mieter vom Vermieter hinzuweisen. 8 Benutzung der Mietsache, Untervermietung, Tierhaltung* 1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertragsgemäßen Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der Erlaubnis des Vermieters. 2. Der Mieter hat in den Räumen (einschl. Zubehör-Räume) für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume samt Zubehör sowie gemeinschaftliche Einrichtungen pfleglich zu behandeln. 3. Auf richtiges Heiz- und Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden wird der Mieter hingewiesen. Insbesondere sind die vermieteten Räume so zu beheizen, dass die Raumtemperatur durchgehend möglichst nicht unter 17 Grad sinkt. Die Räume sind regelmäßig Stoß zu lüften. Feuchte Luft (in Küchen und Bädern) ist durch sorgfältiges Lüften abzuleiten. 4. Der Mieter hat auch die in den Mieträumen vorhandenen Wasserzu- und -abflussleitungen im Winter vor dem Einfrieren zu schützen. Die Mieträume sind von Ungeziefer frei zu halten. 5. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Weitervermietung der Mietsache an Dritte noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt. Die Erlaubnis gilt für den einzelnen Fall und kann bei in der Person des Untermieters liegenden wichtigen Gründen versagt oder widerrufen werden. 6. Werden die Mieträume nur teilweise an einen Dritten überlassen, dann hat der Vermieter die Erlaubnis zu erteilen, wenn nach dem Beginn des Mietverhältnisses für den Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der zur Ablehnung berechtigt, der Wohnraum übermäßig belegt wird oder dem Vermieter aus sonstigen Gründen die Überlassung an Dritte nicht zugemutet werden kann. Ist die Überlassung dem Vermieter nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zumutbar, so kann der Vermieter die Erlaubnis von der Zustimmung des Mieters zu einer solchen Erhöhung abhängig machen. 7. Für jede Tierhaltung, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, die ohne weiteres gehalten werden dürfen, bedarf es der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt auch für das zeitweilige Verwahren von Tieren. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Das Füttern von Tauben ist verboten. 8. Nur für vermietete Eigentumswohnungen * Die Wohnung befindet sich in einer Eigentumswohnanlage. Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes können Nutzen und Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums sowie auch des Sondereigentums durch die Eigentümergemeinschaft geregelt werden. Die Parteien vereinbaren deshalb, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Vereinbarungen und Beschlüsse auch für das vorliegende Mietverhältnis bindend sind, soweit der Vermieter an diese gebunden ist und mietvertragliche Vereinbarungen nicht unzumutbar abgeändert werden. Der Vermieter verpflichtet sich Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, die Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben, dem Mieter mitzuteilen

8 9 Instandhaltung der Mieträume 1. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen), zu tragen. Dies sind insbesondere die Kosten für das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, wie z. B. Licht-, Klingel-, Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, und Abflussbecken, Badewannen, Gas- und Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- und Kocheinrichtungen wie z. B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster- und Türverschlüsse, wie z. B. Schlösser, Bedienvorrichtungen an Rollläden und Fensterläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden 100,00 netto nicht übersteigen und der, den Mieter dadurch entstehende kalenderjährliche Aufwand 8 % der Jahresgrundmiete nicht überschreitet. Die Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderung oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. 2. Nur für öffentlich geförderte Wohnungen Die Kostentragungspflicht des Mieters gemäß Absatz 1 ist beschränkt auf die Kosten zur Behebung von kleineren Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Verschlussvorrichtungen für Fensterläden, den Rollladengurten sowie an den Fernsehanschlüssen innerhalb der Wohnung. 3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden in den Mieträumen oder am Gebäude unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für jeden weiteren Schaden, der durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige entsteht. 4. Der Mieter haftet für Schäden an und in den Mieträumen, an und im Gebäude sowie auf dem Grundstück, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter, sowie durch die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und Besucher schuldhaft verursacht wurden, sofern sich die genannten Personen mit dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Mieters in den Mieträumen oder im Gebäude aufhalten. Bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, wenn für den Schadensfall eine vom Vermieter abgeschlossene Versicherung eintrittspflichtig ist und der Mieter die Kosten dieser Versicherung anteilig im Rahmen des 3 dieses Vertrages zu tragen hat. 5. Dem Vermieter obliegt der Beweis dafür, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde. Der Mieter hat dann zu beweisen, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde. Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die von ihm vorgenommen wurden, ohne zuvor vom Vermieter die Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen bei Gefahr in Verzug vorgenommen wurden. 10 Schönheitsreparaturen 1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in der Miete nicht berücksichtigt. 2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet während des laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen, soweit die Mieträume im Wesentlichen renoviert übergeben worden sind oder der Vermieter dem Mieter für die Abnutzung des Vormieters einen angemessenen Ausgleich geleistet hat. 4. Gegenstand der Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Streichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und Heizungsrohren, von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen. 5. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie nach Art und Zweck der Mieträume regelmäßig durchzuführen. Im Allgemeinen gilt dies, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Mietgebrauch des laufenden Mietverhältnisses beeinträchtigt ist. 6. Sind Schönheitsreparaturen infolge des Mietgebrauchs des laufenden Mietverhältnisses bei Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich, sind diese so rechtzeitig auszuführen, dass die Mieträume bei Auszug renoviert zurückgegeben werden können. 7. Bei Rückgabe der Räume muss jeder vom Mieter vorgenommene Anstrich und jede Tapezierung durchschnittlichem und üblichem Geschmacksempfinden entsprechen. Im Allgemeinen ist dies der Fall, wenn helle und/oder neutrale Farben verwendet wurden

9 11 Garantiehaftung des Vermieters, Aufrechnung, Zurückbehaltung 1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen ( 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.) 2. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versorgungsträger ihre Leistungen (Strom, Gas, Wasser, Brennstoffe usw.) in Art, Güte, Druck bzw. Spannung nicht verändern oder einstellen ( 536 BGB bleibt unberührt). 3. Der Vermieter bezieht Trinkwasser aus einem öffentlichen Versorgungsnetz zu den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) und leitet dieses Trinkwasser an den Mieter weiter. Das Versorgungsunternehmen haftet bei Unterbrechungen der Wasserversorgung und bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung dem Mieter gegenüber in gleicher Weise wie dem Vermieter. Eine darüber hinaus gehende Haftung übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen weder dem Kunden noch Dritten gegenüber. Der Mieter wird aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen geltend machen, als in den Absätzen 1 bis 3 der Haftungsregeln 6 AVB WasserV vorgesehen ist. Einen entstandenen Schaden hat der Geschädigte unverzüglich dem ersatzpflichtigen Versorgungsunternehmen mitzuteilen. 4. Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit allen Forderungen, die ihre Grundlage in dem Mietverhältnis haben oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Forderungen nicht unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 5. Das Recht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes des Mieters ist auf Forderungen aus dem Mietverhältnis beschränkt. 12 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen 1. Der Mieter hat Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden. 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes hat der Mieter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Aufwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Mieterhöhung für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Erhöhung der Miete bleibt als Härte unberücksichtigt, wenn die gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einem Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist. 3. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so ist er berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen und zwar auch für Räume, die im Rahmen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter gewerblich genutzt werden. Der Mieter hat die von den baulichen Veränderungen und Ausbesserungen betroffenen Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern. 13 Bauliche Veränderungen und Einbauten durch den Mieter 1. Um- und Einbauten durch den Mieter, insbesondere Installationen in der Wohnung, dürfen nur fachgerecht und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden, soweit es sich nicht um ohne weiteres zulässige Maßnahmen der Einrichtung und Ausstattung der Wohnung handelt. Unbeschadet einer solchen Erlaubnis haftet der Mieter für sämtliche schuldhaft verursachten Schäden, die durch die Ein- oder Umbauarbeiten oder als Folge hiervon entstehen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen und teilweisen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet. 2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, so muss er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anbieten, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er nach seiner Wahl dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich zu leisten. Macht jedoch der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur fachgerechten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Dabei sind auch Dekorationsschäden zu beseitigen

10 14 Übernommene Einrichtungen und Gegenstände* Folgende Einrichtungen und Gegenstände, die sich in der vermieteten Wohnung befinden, hat der Mieter von einem Vormieter übernommen: Übernommene Einrichtungen und Gegenstände hier eintragen Übernommene Einrichtungen und Gegenstände hier eintragen Übernommene Einrichtungen und Gegenstände hier eintragen Übernommene Einrichtungen und Gegenstände hier eintragen Diese Gegenstände sind nicht vermietet und gelten als vom Mieter eingebracht. Demgemäß ist der Vermieter insoweit nicht zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Der Vermieter kann verlangen, dass diese Gegenstände bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen sind und dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. 15 Meldepflicht Der Mieter verpflichtet sich, gemäß den Vorschriften des Landesmeldegesetzes, sich binnen einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und die amtliche Meldebescheinigung dem Vermieter unverzüglich vorzulegen. 16 Betreten der Mieträume 1. Der Vermieter, oder ein von ihm Beauftragter oder beide sind bei Gefahr in Verzug berechtigt, die Mieträume zur Feststellung und Durchführung der zur Gefahrenabwehr notwendigen Arbeiten zu betreten. 2. In angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass (insbesondere im Fall der Feststellung und Durchführung notwendiger Reparaturen oder der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache) hat der Vermieter, sein Beauftragter oder beide Anspruch auf die Besichtigung der Mieträume zur verkehrsüblicher Tageszeit, an Werktagen, auch samstags, nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung. 17 Garage 1. Mitvermietete Garagen oder Stellplätze dürfen nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzt werden. Wird im Vertrag hierüber nichts Näheres ausgesagt, dienen Garage/Stellplatz ausschließlich zur Einstellung eines Kraftfahrzeuges. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Einfahrt oder Zufahrt nur im Schritttempo zu befahren, das Fahrzeug weder in der Garage noch auf dem Grundstück des Vermieters zu waschen oder Reparaturen außerhalb der Garage auf dem Grund des Vermieters vorzunehmen. 3. Der Mieter ist weiter verpflichtet, neben der Garagen-, Stellplatzmiete auch die für die Garage/Stellplatz anfallenden Betriebskosten im Sinne des 3 dieses Vertrages zu bezahlen. 18 Gartenpflege Ist dem Mieter ein Garten oder Gartenanteil überlassen, so ist er mangels entgegenstehender Vereinbarung verpflichtet, diesen zu pflegen und zu unterhalten, insbesondere während der Wachstumszeit regelmäßig den Rasen zu mähen, Bäume, Sträucher und Hecken fachgerecht zu beschneiden, Unkraut zu jäten und den Garten ausreichend zu bewässern. Kommt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Gartenpflege durch Dritte auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Die Gerätschaften stellt der Vermieter. 19 Hausordnung, Hausreinigungsordnung und Winterdienst* 1. Ist nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die öffentlichen Straßen, Gehsteigflächen und Fußwege am und zum Haus, sowie die Zugangswege, Durchgänge und Treppen nach den kommunalen Satzungsbestimmungen im vom Vermieter festgelegten Turnus zu reinigen. Putzmittel hat der Mieter auf seine Kosten zu besorgen. 2. Ist nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Streuen bei Winterglätte sowie die Schnee- und Eisbeseitigung nach den gesetzlichen Bestimmungen und kommunalen Satzungsbestimmungen auf den öffentlichen Gehsteigsflächen und Fußwegen am Haus und zum Haus, sowie auf den Zugangswegen, Durchgängen und Treppen im vom Vermieter festgelegten Turnus durchzuführen. Streumittel hat der Mieter auf seine Kosten zu besorgen. 3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Mieter die Verpflichtung zur Durchführung der Hausreinigung im vom Vermieter festgelegten Umfang und Turnus. 4. Der Mieter hat die obliegenden Pflichten zur Durchführung der Hausreinigung und zur Schnee- und Eisbeseitigung auch dann zu erfüllen, wenn er vor Ablauf der Mietzeit auszieht oder aus sonstigen Gründen verhindert ist. Der Mieter hat dann dafür zu

11 sorgen, dass die Arbeiten für ihn erledigt werden, anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung diese Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. 5. Jede Ruhestörung im Haus ist untersagt. Dazu gehört das Zuschlagen von Türen, Schreien und Lärmen in den Mieträumen, im Treppenhaus, im Hof und Garten. Musizieren und Singen ist täglich höchstens 4 Stunden zulässig, nicht jedoch in der Zeit von bis 9.00 Uhr und von bis Uhr. Jegliche Tongeräte dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis und bis Uhr und an Samstagen in der Zeit von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr durchgeführt werden. 6. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, sind die Zugänge zu den Wohnungen sowie zu Keller und Dachboden wöchentlich einschließlich Geländer und Treppenhausfenster zu putzen. Sind mehrere Parteien auf einem Stockwerk, so wechselt die Treppenhausreinigung wöchentlich. Die allgemein zugänglichen Räume wie Keller, Dachboden, Fahrradabstellraum und ähnliches sind einmal wöchentlich im Wechsel mit den übrigen Parteien im Haus zu reinigen, ebenfalls die Zugänge zu diesen Bereichen. Die Kosten der Putzmittel trägt der Mieter. 7. Böden, Fenster, Türen und die mit vermieteten Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit handelsüblichen und dafür geeigneten Mitteln gereinigt werden. 8. In das WC oder die sonstigen Abflüsse dürfen keine Gegenstände geworfen werden, die geeignet sind, eine Verstopfung herbeizuführen. 9. Bei Regen, Schnee und Sturm sind die Fenster auf der Wetterseite im Keller und im Dachbodenanteil zu schließen, bei Hagel und Sturm zusätzlich, soweit vorhanden, die Läden und Rollläden. Bei Kälte hat der Mieter Vorkehrungen zu treffen, dass die Wasserleitungen innerhalb der Mieträume und Zubehörräume nicht einfrieren. 10. Auf dem Speicher dürfen keine leicht entzündlichen Gegenstände wie Packmaterial, Papier und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider, Polstermöbel, Feuerungsmaterial und offene Futtervorräte gelagert werden. 11. Ungezieferbefall in den Mieträumen hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat keine Ansprüche gegen den Vermieter, wenn er diese Anzeige unterlässt oder schuldhaft verzögert. Auf Balkonen darf Wäsche und ähnliches nur innerhalb des Balkons und unter Geländerhöhe aufgehängt werden. Der Mieter eines darunter liegenden Balkons darf nicht durch herabtropfende Flüssigkeiten oder Schmutz belästigt werden. Balkone dürfen nur in üblicher Weise benutzt werden, am Balkon darf kein Unrat, Gerümpel und ähnliches abgestellt werden. Grillen auf dem Balkon ist nicht zulässig. 12. Der unnötige Verbrauch von Wasser oder Strom in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen ist zu vermeiden. 13. Müll ist nur in die hierzu bestimmten Tonnen oder Müllschlucker zu leeren, dabei sind die behördlichen Vorschriften der Mülltrennung (Biomüll, Restmüll, Papiertonne und ähnliches) zu beachten. Sperrige oder leicht brennbare Abfälle sind anderweitig zu entfernen. 14. Das Anbringen von Schildern, Aufschriften, Blumenkästen, Balkonmarkisen ist nur in ortsüblicher angemessener Weise und nur für eigene Zwecke des Mieters nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet. 15. Die Installation von Antennen jeglicher Art ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Soweit eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabelanschluss im Haus vorhanden ist, muss dieser benutzt werden. Bei Schaffung einer derartigen Einrichtung ist der Mieter verpflichtet, eine evtl. vorhandene Einzelantenne auf seine Kosten zu entfernen. 16. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderrollern, Getränkekästen und anderen Gegenständen im Hausflur und im Treppenhaus ist unzulässig, außer der Vermieter gestattet das Abstellen. Desgleichen das Durchfahren mit Fahrrädern durch den Hausflur. Im Hof ist das Abstellen mit Gestattung des Hauseigentümers erlaubt. Sofern ein besonderer Abstellraum für Kinderwagen oder Fahrräder vorgesehen ist, ist dieser auch zu benutzen. Kraftfahrzeuge wie Krafträder, Motorroller und ähnliches dürfen nur mit Gestattung des Vermieters in dem von diesen dazu bestimmten und den behördlichen Vorschriften entsprechenden Räumen oder Grundstücksteilen abgestellt werden. Der Vermieter behält sich vor, die Gestattung aus wichtigem Grund zu widerrufen, insbesondere, wenn dies aus Gründen der Neuordnung nach billigem Ermessen geboten ist oder wenn mehr als nach den Umständen erforderlich Mitbewohner am Zugang behindert oder Fluchtwege versperrt werden oder der Mieter auf die Nutzung nicht mehr angewiesen ist oder ein wichtiger Grund in der Person des Mieters eintritt, bei dessen Vorliegen eine Gestattung nicht erfolgt wäre. 17. Die Türen zu Dachboden und Keller sind stets verschlossen zu halten. Kellerfenster und Dachfenster im Speicher müssen bei Sturm, Schnee, Regen oder Frost geschlossen werden. Jeder festgestellte Schaden am Dach und das Eindringen von Regen ist dem Vermieter sofort mitzuteilen, damit notwendige Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. 18. Die Haustüre ist vom 1. Oktober bis 31. März um Uhr und vom 1. April bis 30. September um Uhr zu versperren und bis 6.00 Uhr morgens geschlossen zu halten. 19. Dem Vermieter ist es gestattet zusätzliche oder abweichende Regelungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, die Reinigung, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Haus usw. zu treffen, wenn dadurch nicht die ursprünglich eingeräumten Gebrauchsrechte wesentliche Einschränkungen erfahren. Nur für vermietete Eigentumswohnungen * Die beigefügte (!) Hausordnung der Eigentumswohnanlage ist Bestandteil des Mietvertrages und geht dieser Hausordnung vor, sobald die Hausordnung der Eigentumswohnanlage hinsichtlich einzelner Punkte keine Regelung enthält, gilt die o. g. Hausordnung

12 20 Mehrere Personen als Mieter 1. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Erklärungen, deren Wirkung mehrere Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge. 3. Gegenseitige Bevollmächtigung umfasst auch die Befugnis zur Entgegennahme von Rückzahlungen etwaiger Guthaben aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen und Kaution. 21 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Räume im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen einschließlich Bäder, WC, Küche und Herde. 2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter verschuldet hat, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter ohne sein Verschulden dadurch entsteht, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters nicht oder nur zu einer geringeren Miete vermietet werden können. Die Haftung dauert längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Mieter das Mietverhältnis hätte rechtswirksam kündigen können. Die Geltendmachung eines weiteren, vom Mieter verschuldeten Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. 22 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Der Vermieter ist berechtigt, zur Sicherung seines Vermieterpfandrechts die Entfernung des, dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen nach den gesetzlichen Vorschriften auch ohne Einberufung des Gerichts zu verhindern und bei Auszug im Besitz zu nehmen. 23 Änderung des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 24 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Sollte eine der vorstehenden Vertragsabreden nichtig sein, so wird die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 25 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen, Sonstige Vereinbarungen hier eintragen. (Wenn sonstige Vereinbarungen getroffen werden, sind diese auf einem Beiblatt als Anlage diesem Mietvertrag anzuheften. Die Anlage muss gesondert von beiden Parteien unterschrieben werden) stadt Ort Datum Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter

13 Anlage 1 Betriebskostenverordnung Betriebskosten (siehe 2 BetrKV) sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (gem. 1 Abs. 1 S. BetrKV). Zu den Betriebskosten gehören nicht Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ( 1 Abs. 2 Betr.KV). Betriebskosten sind: 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV v , BGBI S. 2346) lautet: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a) hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

14 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft, soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen. der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Wie z.b. Inspektion und Wartung von Brandmeldeanlagen, Dachrinnenreinigung, Strom und Wartungskosten für Druckerhöhungsanlagen, Wartung von Feuerlöschern, Überprüfung der Dichtigkeit von Gasleitungen, Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern, Überprüfung von Elektroleitungen. Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, Legionellenprüfung Sonstige Betriebskosten hier eintragen, Sonstige Betriebskosten hier eintragen, Sonstige Betriebskosten hier eintragen, Sonstige Betriebskosten hier eintragen, Sonstige Betriebskosten hier eintragen, Sonstige Betriebskosten hier eintragen. (Bitte hier sonstige Betriebskosten schriftlich aufführen)

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