An das Potsdam, den 30. November 2006 Bundesministerium der Justiz Mohrenstr Berlin
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- Jörg Schreiber
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1 An das Potsdam, den 30. November 2006 Bundesministerium der Justiz Mohrenstr Berlin Stellungnahme zu dem Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes Die Neue Richtervereinigung (NRV) erkennt an, dass Opfer, die sogenanntem Stalking ausgesetzt sind, wirksam vor einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität geschützt werden müssen. Die NRV hält allerdings den in der aktuellen Legislaturperiode wieder aufgenommenen Gesetzentwurf zur Schaffung eines neuen Straftatbestandes der schweren Belästigung ( 238 StGB E) nebst Einführung der sogenannten Deeskalationshaft ( 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO - E) für verfassungswidrig und warnt vor einer Umsetzung dieses Gesetzentwurfes. Die NRV hält zudem die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor dem Hintergrund bereits bestehender Regelungen im Zivil- und Strafrecht, insbesondere der Regelungen im Gewaltschutzgesetz für überflüssig und nicht zielführend. Im Einzelnen: 1. Der Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes in der Fassung der Kompromisslinie zwischen Bundesrat und Bundesregierung ist in zwei Punkten verfassungswidrig Mitglieder des Bundesvorstandes: Wilfried Hamm, Sprecher des Vorstandes und Pressesprecher (VG Potsdam), Helmholtzstraße 6-7, Potsdam, Tel.: 0331/ (d.), Miriam Gruß, Sprecherin des Vorstandes ((LG Marburg), Universitätsstr. 48, Marburg, Tel.: 06421/ (d.) Jens Heise (SG Berlin), Invalidenstr. 52, Berlin, Tel.: 030/ (d.) Ingrid Schott (VG Potsdam), Helmholtzstraße 6-7, Potsdam, Tel.: 0331/ (d.) Mario Cebulla (LG Stralsund), Frankendamm 17, Stralsund, Tel.: 03831/ (d.) Thomas Schulte-Kellinghaus (OLG Karlsruhe), Tel.: 0721/ (d.) Doris Walter (AG Marburg), Tel.: 06421/ (d.) Sekretariat: Mira Nagel Greifswalder Str Berlin Tel.: 030/ Fax: -50 sekretariat@nrv-net.de Umweltbank BLZ Konto-Nr
2 2 a) Die vorgeschlagene Fassung des 238 StGB (schwere Belästigung) genügt nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz. Die Fassung zeichnet sich zunächst durch eine Kumulation unbestimmter Rechtsbegriffe aus: Der Täter muss einen anderen Menschen belästigen, und zwar, indem er beharrlich handelt, und dadurch die Lebensgestaltung dieses Menschen schwerwiegend beeinträchtigen. Zwar ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Strafrecht durchaus nicht ungewöhnlich. Sie ist allerdings nur insoweit zulässig, soweit das Risiko einer Bestrafung noch erkennbar ist. Dabei kann auch auf den Zusammenhang der Strafnorm sowie die gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Begriffe beharrlich und schwerwiegend lassen keine genaue Abgrenzung straffreien Verhaltens von strafbarem Verhalten zu. Problematisch erscheint dies vor allem vor dem Hintergrund dessen, dass der Bereich der Belästigungen äußerst weit ist: Er reicht von solchen Übertretungen, die sicherlich auch nach der Absicht des Gesetzgebers straffrei bleiben sollen, bis hin zu massiven und strafwürdigen Übergriffen. Nur gelingt diese verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht. Die vorgeschlagene Fassung zeichnet sich zudem durch die Verwendung eines Auffangtatbestandes aus, indem zunächst beispielhaft Belästigungshandlungen genannt werden und daran andere, vergleichbare Handlungen angeschlossen werden. Eine ähnliche Regelung ist im StGB bei 315b (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) zu finden. Dieser Tatbestand wird aber nicht durch eine Kumulation unbestimmter Rechtsbegriffe eingeleitet, so dass anhand eines Vergleiches mit den vorab geregelten Beispielen eine Bestimmung der weiteren, ebenso schweren Fälle möglich ist. Begründet wird die Verwendung des Auffangtatbestandes in dem Gesetzentwurf damit, dass sich der durch den Stalker` vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Eingrenzung entziehe. Der damalige hessische Justizminister, der im Jahr 2004 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Stalking-Straftatbestandes
3 3 vorgelegt hatte, hat ausgeführt, dass eine Einschränkung des Tatbestandes (durch abschließende Aufzählung von Tathandlungen) es den Tätern leicht machen würde, die Strafandrohung zu umgehen, indem sie nicht die ausdrücklich im Gesetz geregelten Belästigungsformen wählen (Rede im Bundestag am ). Diese Ausführungen erhellen, dass es bei diesem Gesetzesvorhaben um eine Entgrenzung des Strafrechtes zum Schutz von Opfern geht. Damit wäre die Garantiefunktion des Strafrechtes, wonach der Normadressat wissen muss, wann genau er sich strafbar macht, außer Kraft gesetzt. b) Die vorgeschlagene Einführung der sogenannten Deeskalationshaft für die qualifizierten Formen der schweren Belästigung ( 238 Abs. 2 und 3 StGB E) durch Ausweitung des Kataloges der Anlasstaten beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr ( 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO E) verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 104 Grundgesetz. Der Gesetzentwurf verschweigt nicht, dass mit der Deeskalationshaft ein präventiver Zweck verfolgt werden soll. In der Begründung heißt es, dass der durch den Täter in Gang gesetzte Terror durch dessen Inhaftierung unterbrochen werden soll. Die Verfolgung präventiver Ziele (nebst repressiven Zielen) ist der StPO nicht fremd, wie gerade der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in 112a StPO zeigt. Diese Regelung ist durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehen worden (BVerfG, NJW 1966, S. 243). Dazu hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass es sich bei dem Anlassdelikt (für die Anordnung der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr) um eine Straftat handeln muss, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört (BVerfG, NJW 1973, S. 1363/1365). Der Gesetzgeber differenziert bei den Anlassdelikten zwischen Sexualstraftaten ( 112a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und anderen Straftaten ( 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO), wobei letztere wiederholt oder fortgesetzt begangen sein und die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben müssen. Die Einreihung der schweren Belästigung hinter die in 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO geregelten Sexualstraftaten ist bereits systemwidrig, da es sich bei Stalking-Fällen zwar um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten handeln kann, diese aber vom
4 4 Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit her nicht ohne Weiteres mit den Sexualstraftaten auf eine Stufe gestellt werden können. Zum Anderen ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Ausweitung der Haftgründe schon einmal auf eine verfassungskonforme Auslegung zurückgestutzt hat. In seiner Entscheidung zum damaligen 112 Abs. 4 StPO (jetzt 112 Abs. 3 StPO) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Richter bei Anwendung der Vorschrift den Zweck der Untersuchungshaft nie aus dem Auge verlieren darf. Weder die Schwere der Verbrechen wider das Leben noch die Schwere der (noch nicht festgestellten) Schuld rechtfertigen für sich allein die Verhaftung des Beschuldigten; noch weniger ist die Rücksicht auf eine mehr oder minder deutlich feststellbare Erregung der Bevölkerung ausreichend, die es unerträglich finde, wenn ein `Mörder frei umhergehe. Es müssen vielmehr auch hier stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, NJW 1966, S. 243/244). Der Zweck, der mit der Einführung der Deeskalationshaft verfolgt werden soll, lässt sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes kaum in Übereinstimmung bringen. Von keinem Richter darf bei der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft erwartet werden, dass er diese anordne, um weiteren Terror (so die Wortwahl im Gesetzentwurf) zu unterbinden. Geht es darum, neben der Sicherung des Strafverfahrens erhebliche Straftaten zu verhindern, greifen bereits die Regelungen in 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (bei Sexualstraftaten) und in 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO (z.b. bei schwerer Körperverletzung) ein. Geht es bei der Verfolgung besonders erheblicher Straftaten (Tötungsdelikte, auch beim Versuch) auch um die Sicherung des Strafverfahrens, greift die Regelung des 112 Abs. 3 StPO ein. Liegt Verdunkelungsgefahr vor, indem Tatsachen dafür sprechen, dass der Beschuldigte auf einen Zeugen (das kann gerade das Opfer sein) unlauter einwirken werde, ist an die Anordnung der Untersuchungshaft nach 112 Abs. 2 Nr. 3 b) StPO zu denken. Präventiv ist die Anordnung von Haft möglich nach den Polizeigesetzen der Bundesländer, wobei auch hier einschränkende Voraussetzungen gelten. Der durch die vorstehenden Regelungen umgrenzte Rahmen ist durch das Grundrecht auf persönliche Freiheit und durch die Unschuldsvermutung, die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung jedem Beschuldigten zugute kommt, definiert. Die
5 5 Einfügung einer Deeskalationshaft sprengt diesen Rahmen und ist daher verfassungswidrig. 2. Die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zur Ahndung des sogenannten Stalking ist vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überflüssig. a) Die das Opfer und die Rechtsordnung besonders beeinträchtigenden Erscheinungsformen des Stalking unterfallen bereits bestehenden Normen des Strafrechtes: Beleidigung ( 185 StGB), Nötigung ( 240 StGB), Bedrohung ( 241 StGB), Hausfriedensbruch ( 123 StGB), Sachbeschädigung ( 303 StGB) und Körperverletzung ( 223 StGB) stellen allesamt bereits Straftatbestände dar, wobei auch eine psychisch vermittelte Gesundheitsschädigung als Körperverletzung strafbar ist. Der Bundesrat begründet seinen Gesetzentwurf damit, dass keine eigenständige Strafnorm existiere, die Stalking-Verhalten spezifisch als schweres, strafwürdiges Unrecht kennzeichnet. Diese Begründung berücksichtigt nicht, dass schon nach geltendem Recht im Falle einer Verurteilung die Motive des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, der bei der Tat aufgewendete Wille und das weitere Verhalten nach der Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. 46 StGB). Die Hartnäckigkeit des Verhaltens und die Rücksichtslosigkeit des Täters können durch den Richter bereits nach geltendem Recht strafverschärfend berücksichtigt werden. Die Begründung berücksichtigt aber auch nicht, dass Opfer im Rahmen des Zivilrechtes einen Titel erstreiten können, durch den der Täter verpflichtet wird, bestimmte Belästigungen des Opfers zu unterlassen (vgl. 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB). Bei Eilbedürftigkeit kann im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes ( 620 ff., 916 ff., 935, 940 ZPO) zügig ein Unterlassungstitel erwirkt werden. b) Ergänzt wird dieser Schutzrahmen durch die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) vom Danach kann der zuständige Zivilrichter (bzw.
6 6 Familienrichter) bei bestimmten Übergriffen und Belästigungen Anordnungen zum Schutz des Opfers treffen (vgl. 1 GewSchG). Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (vgl. 4 GewSchG). In einer Evaluation zu dem Gewaltschutzgesetz aus dem Jahr 2005 (Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz, hrsg. von Dr. Marina Rupp, Begleitforschung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, durchgeführt vom Institut für Familienforschung an der Universität Bamberg) sind die Regelungen des GewSchG durchweg positiv bewertet worden. Der Opferschutz ist durch diese Regelungen verbessert worden. Auffällig ist, dass nach der Evaluation Strafverfahren nach 4 GewSchG eher selten sind. Schon vor diesem Hintergrund erschließt sich die Notwendigkeit zur Schaffung eines weiteren Straftatbestandes nicht. In der Evaluation werden Umsetzungs- und Schulungsdefizite bei Polizei und Gerichten vermutet. Viele Opfer fühlten sich durch die vorgenannten Institutionen nicht ausreichend geschützt. Wenn es solche Umsetzungs- und Schulungsdefizite gibt, kann diesen sicher nicht durch Schaffung eines neuen Straftatbestandes, sondern allein durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Stalking begegnet werden. Allein hierdurch können Polizisten, Staatsanwälte und Richter für das Thema in all seinen Erscheinungsformen sensibilisiert werden. Daher sollten verstärkt Schulungen für Polizistinnen und Polizisten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter zum Problemkreis Stalking angeboten werden. Eines neuen Straftatbestandes zur Erfassung der Erscheinungsformen des Stalking bedarf es jedenfalls nicht. 3. Die bereits bestehenden Regelungen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) bieten ein verfassungsgemäßes und in der Praxis besonders gut handhabbares Opferschutzkonzept. a) Der Weg über das GewSchG wird zum Teil als zeitraubend, umständlich und für das Opfer belastend kritisiert (Rede des damaligen hessischen Justizministers im Bundestag am ).
7 7 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass einstweilige Anordnungen oder einstweilige Verfügungen zum Schutz des Opfers umgehend und vor Anhörung des Gegners erlassen werden können (vgl. 620a, 921 ZPO, 1 GewSchG). Die Anhörung des Gegners ist allerdings in der Regel nachzuholen. Der Gegner hat die Möglichkeit, eine neue, abweichende Entscheidung zu beantragen. Diese Möglichkeiten sind Ausfluss des Grundrechtes auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) und können daher bei Beachtung der Vorgaben der Verfassung nicht beschnitten werden, und zwar auch im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht. Der Weg über das GewSchG ist weder zeitraubend noch umständlich. Er entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und garantiert eine sachgerechte Entscheidung, sowohl zum Schutz des Opfers, als auch unter Wahrung der Belange des Beschuldigten. Eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens ist bereits heute in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Die Belastung des Opfers dadurch, dass diesem eine Zeugenaussage zugemutet wird, ist hinzunehmen. Zum einen hat der Beschuldigte, der bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens als unschuldig gilt, ebenso wie der Verfahrensgegner in einem Zivil- oder Familienverfahren das Recht, mit der Aussage des ihn belastenden Opfers konfrontiert zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Zum anderen ist es für den entscheidenden Richter in der Regel unumgänglich, beide Seiten vor einer Entscheidung zu hören. Gerade in Verfahren nach dem GewSchG oder in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes relativieren sich Behauptungen nach Anhörung beider Seiten meist erheblich. Soweit Bedenken dahingehend geäußert werden, die Strafbewehrung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung gem. 4 GewSchG erscheine unverhältnismäßig, da allein die Nichtbefolgung eines Richterspruchs sanktioniert werde (Gesetzentwurf des Landes Hessen, BR-Drucks. 551/04), ist darauf hinzuweisen, dass durch die richterliche Unterlassungsanordnung zwangsläufig der Bereich strafrechtlich relevanten Verhaltens erst definiert wird. Dies ist bei der Bandbreite denkbarer Belästigungen erforderlich. Zudem ist es z.b. im Umweltstrafrecht nicht unüblich, dass an das Nichtvorliegen behördlicher Erlaubnisse strafrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Bei massiven Stalking-Fällen dürften zudem regelmäßig klassische Straftatbestände des StGB berührt sein, die zum Teil erhebliche Strafdrohungen enthalten.
8 8 Auch die Annahme, Grundlage der Strafbarkeit gem. 4 GewSchG seien Anordnungen, die in einem summarischen Verfahren getroffen worden und für den Strafrichter mit Hilfe der Mittel des Strengbeweises nicht mehr überprüfbar seien (Gesetzentwurf des Landes Hessen, BR-Drucks. 551/04), trifft nicht zu. In den summarischen Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes sind Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Tatsächlich unterliegt aber, wie sich bereits aus der Begründung zum Gewaltschutzgesetz ergibt, die zivilgerichtliche Unterlassungsanordnung der Prüfung durch den Strafrichter und ist somit dem Strengbeweis zugänglich. Stellt sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht heraus, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat, ist der Tatbestand nicht erfüllt (BT-Drucks. 14/5429, S. 32, zum GewSchG). b) Bei der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) werden konkrete Anordnungen zum Schutz des Opfers getroffen, so dass das Bestimmtheitsgebot gewährleistet ist. Bei einem Verstoß des Täters greift das Strafrecht im Rahmen des 4 GewSchG ein. Dadurch wird für alle Beteiligten klar umgrenzt, wo der Bereich strafbaren Verhaltens beginnt. Durch Bestimmung strafbarer Formen der Belästigung wird der Täter einzelfallbezogen gewarnt. Bei der Bandbreite möglicher Belästigungen ist eine solche einzelfallbezogene Warnung durch genaue Bestimmung der verbotenenen Belästigungen unumgänglich. Ansonsten lässt sich nicht mehr sicher definieren, ab welchem Grad der Belästigung strafbares Verhalten beginnt. Der Versuch, einen neuen Straftatbestand zum nicht klar umgrenzbaren Phänomen des Stalking zu schaffen, muss zwangsläufig an dem Bestimmtheitsgebot scheitern. Wilfried Hamm Sprecher der NRV
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