Rechtliche Schutzmaßnahmen für misshandelte Mütter oder Väter
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- Klaus Fürst
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1 Rechtliche Schutzmaßnahmen für misshandelte Mütter oder Väter Britta Wagner Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes 1
2 Rechtliches Instrumentarium polizeirechtliche Maßnahmen präventive Interimsmaßnahmen zur kurzfristigen Krisenintervention mittelfristige, zivilrechtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Eilverfahren repressive Maßnahmen: Strafverfolgung 2
3 Beispielsfall Ausgangssituation Ausgangssituation: M und F sind verheiratet. Zusammen mit M und F leben ihre zwei Kinder mit ihnen in der Wohnung, die von M angemietet worden ist. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Tätlichkeiten von M gegenüber F gekommen. 3
4 Beispielsfall Nach einer Familienfeier schlägt der betrunkene M mit der flachen Hand F ins Gesicht, so dass ihr Trommelfell in Mitleidenschaft gezogen ist und randaliert in der Wohnung. Die F ruft die Polizei. Da M seine Versprechen, F nicht mehr zu schlagen, immer wieder gebrochen hat, möchte sie sich vorübergehend von M trennen. Was kann sie tun? 4
5 Rechtliches Instrumentarium polizeirechtliche Maßnahmen präventive Interimsmaßnahmen zur kurzfristigen Krisenintervention mittelfristige, zivilrechtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Eilverfahren repressive Maßnahmen: Strafverfolgung 5
6 Polizeirechtliche Maßnahmen Gefahrenabwehr 6
7 Polizeirechtliche Maßnahmen Zweck: Prävention Voraussetzung: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners: gewaltsamer Übergriff unabhängig vom Willen der gefährdeten Person 7
8 Fortsetzung Polizeirecht polizeiliche Wohnungsverweisung für max.10 Tage ( 12 Abs. 2 SPolG) + 10 Tage Platzverweisung ( 12 Abs. 1 SPolG) Aufenthaltsverbot ( 12 Abs. 3 SPolG) Kontaktverbot ( 8 SPolG) Gewahrsam ( 13 SPolG) 8
9 Gewaltschutz Wohnungsüberlassung und Schutzanordnungen 9
10 Zivilrechtlicher Gewaltschutz Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) in Kraft seit Januar 2002 Ziel:Verhinderung weiterer Gewalttaten und erneuter Drohungen, vor allem durch Schaffung räumlicher Distanz zwischen verletzter Person und Täter 10
11 Maßnahmen nach dem GewSchG Wohnungszuweisung ( 2 GewSchG) = Anspruch auf alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung für eine gewisse Zeit Schutzanordnungen ( 1 GewSchG): z.b. Betretungsverbot für die Wohnung; Näherungsverbot; erweitertes Näherungsverbot; Kontaktverbot Kombination beider Maßnahmen möglich: z. B. Wohnungsüberlassung+Kontaktverbot 11
12 Voraussetzungen eine einmalige Gewalttat = Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit oder Drohung + unbillige Härte bei Wohnungsüberlassung: Führen eines gemeinsamen Haushalts 12
13 Verfahren Antrag der Gewalt betroffenen Person beim zuständigen Amtsgericht (FamG bzw. allgemeinen Prozessgericht) Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) kein Anwaltszwang ggf. Antrag auf Prozesskostenhilfe 13
14 Rechtsfolgen Zwangsvollstreckung: unmittelbarer Zwang; z. B. Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher Ordnungsgeld/Ordnungshaft Verstoß gegen die Schutzanordnungen Strafbarkeit gemäß 4 GewSchG 14
15 Strafrechtliche Maßnahmen Ermittlungsverfahren/Anklage 15
16 Strafrechtliche Möglichkeiten Ziel: Bestrafung des Täters; Genugtuungsfunktion Legalitätsprinzip: Polizei muss bei Kenntnis von einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten (unabhängig vom Willen der betroffenen Person) mögliche Straftatbestände (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Vergewaltigung, Nachstellung etc.) Schwerpunktsachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft in Fällen häuslicher Gewalt 16
17 Zusammenfassung polizeirechtliche Maßnahmen (Wohnungsverweisung) zivilrechtliche Maßnahmen (Gewaltschutzgesetz: Wohnungsüberlassung, Schutzanordnungen) Strafverfahren unabhängig voneinander oder in Kombination möglich bzw. sinnvoll einzelne Bausteine eines Schutzkonzepts 17
18 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18
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