Strafanzeige wegen Zwangsheirat? Welche Schutzmassnahmen gibt es in der Praxis
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- Lieselotte Hoch
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1 Strafanzeige wegen Zwangsheirat? Welche Schutzmassnahmen gibt es in der Praxis
2 Straftatbestand Zwangsheirat Art. 181a StGB «Wer jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Welche Straftatbestände sind oft auch relevant? Drohung gemäss Art. 181 StGB Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB Nötigung gemäss Art. 180 StGB Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB Verletzung Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB Sexualdelikte gemäss Art. 187 StGB
3 Zwangsheirat bereits erfolgt? Ja Nein EHESCHUTZVERFAHREN (ZGB 172 ff.) Antrag um Schutzmassnahmen (Annäherungs und Kontaktverbot) Anzeigeerstattung wegen vorgefallener häuslicher Gewalt? GEFAHRENPRÜFUNG Verhinderung der Zwangsheirat Anzeigeerstattung Schutzmassnahmen EHESCHEIDUNG (ZGB Art. 111 ff.) UNGÜLTIGKEITSKLAGE (ZGB 105 Ziff. 5)
4 Verdacht: Zwangsheirat steht bevor GEFAHRENPRÜFUNG AKUTE Gefährdung bei folgenden Indizien: Betroffene Person nicht volljährig oder kurz bevor Die Verlobung hat bereits stattgefunden, Zeremonie geplant Schulferien stehen kurz bevor, Reise gebucht, Rückreise jedoch unklar (Rückflugtickets?) Häusliche Gewalt in Familie bereits aktenkundig (gegenüber Kinder oder zwischen Eltern) Bedrohliche Situation bei der betroffenen Person (Drohung / Nötigung), Angst der betroffenen Person, Suiziddrohungen von Familienmitglieder, Drohung mit Ehrverlust von Familienmitglieder Eltern sind in der Schweiz nicht erwerbstätig und wenig integriert Familie bereits schon in Schule auffällig, Intensität Integration
5 Verdacht: Zwangsheirat steht bevor MÖGLICHE MASSNAHMEN AKUTE GEFÄHRDUNG? JA PRIMÄR: Ausreise sollte verhindert werden! Anzeige erstatten (?) Information an KESB (?) Information an Opferhilfe Organisation Fremdplatzierung in Opfereinrichtung Beizug eines Rechtsbeistandes Persönlichkeitsschutz / Obhutsentzug / Beistandschaftserrichtung Information an Schule / Ausbildungsstelle NEIN keine Kontaktaufnahme zu Eltern (könnte kontraproduktiv sein und die Gefahr verschärfen) Beizug beratende Fachpersonen (Anwalt, zwangsheirat.ch, Opferhilfe etc.)
6 Ausreise ins Ausland trotz Risiko Zusätzliches Mobiltelefon mit Prepaid Guthaben organisieren Bargeld (Euro oder Dollar) verstecken Adresse und Telefonnummer der CH Botschaft notieren Ausweiskopien verstecken. Code Wort mit Vertrauensperson in CH vereinbaren, falls betroffene Person im Ausland in Gefahr ist Schutzschrift erstellen und hinterlegen
7 Ausreise ins Ausland trotz Risiko
8 «ZWANGSHEIRAT IN MAILAND» 20 Jährige mit CH und italienischem Pass, Pakistanische Wurzeln 2 facher Versuch einer Zwangsheirat in Mailand durch Vater Pakistanischer Ehemann, Asylstatus in Italien, keine Heiratserlaubnis Androhung Ausreise nach Pakistan. 1. Anzeigeerstattung 2. Schutzmassnahmen (Annäherungs und Kontaktverbot)
9 Ausreise ins Ausland trotz Risiko
10 Ausreise ins Ausland trotz Risiko
11 «Mit 8 Jahren verheiratet» BEZIRKSGERICHT ZOFINGEN / ARTIKEL VOM Ehefrau vergewaltigt: 51-jähriger Afghane erhält vier Jahre Haft Gewalt und Missbrauch prägten das Leben der Frau vom Kindesalter an: Sie wurde mit acht Jahren im Iran zwangsverheiratet. Im Alter von zwölf Jahren wurde sie zum ersten Mal Mutter Drei Jahre nach der Geburt des Sohnes liess sich ihr Mann von ihr scheiden. Die Frau durfte vorerst im Haus der Verwandtschaft ihres Ex-Mannes bleiben. Es wurde aber bald klar, dass sie das Haus verlassen muss, wenn sie nicht den Onkel ihres Ex- Mannes heiratet. Dieser war bereits verheiratet; dennoch kam es zur Eheschliessung. Während die Frau aussagte, sie habe keine andere Wahl gehabt, sagte ihr Mann, sie habe ihn freiwillig geheiratet. Das Paar bekam zwei Kinder. Während der Mann von einer glücklichen Ehe berichtete, in der seine Frau tun und lassen konnte, was sie wollte, zeichnete die Frau ein anderes Bild
12 Familienrechtliche Möglichkeiten Noch immer hohe Beweisanforderungen: Ungültigkeitsklage nach Art 105 ZGB Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB Daher werden in der Praxis meistens folgende Verfahren angestrebt Eheschutzverfahren (Gerichtliche Trennung mit Schutzmassnahmen) Ehescheidungsklage nach Ablauf der 2 jährigen Trennungsfrist
13 STRAFANZEIGE SINNVOLL? Dafür spricht: Drohende Strafe durch Behörde Verlust der Kontrolle des Täters über Opfer Täterbeziehung Reduziert Risiko von erneuten Gewaltübergriffen bei Bestrafung Strafanzeige liefert Beweismittel für zivilrechtliche Schutzmassnahmen Dagegen spricht: Risiko einer Eskalation kann sich erhöhen Beweismittelproblematik kann trotzdem zu Verfahrenseinstellung führen Untersuchungsverfahren ist psychisch belastend Familiäre Situation zusätzlich angespannt Allfällige Bestrafung belastet finanzielles Budget der Familie Fazit: Eine Anzeigeerstattung ist gut zu überdenken und die betroffene Person auf ihre Konsequenzen hinzuweisen
14 Vielen Dank Herzlich dankt für Ihre Aufmerksamkeit: Dr.iur. Yvonne Meier Rechtsanwältin MEIER Anwälte GmbH Stadtturmstrasse Baden Tel Fax E Mail meier@meier anwälte.ch
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