Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3291. Unterrichtung

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1 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 15. April 2002 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Männergewalt in Familien effektiv bekämpfen - Aktionsplan für Niedersachsen Beschluss des Landtages vom Drs. 14/2707 Männergewalt in der Familie ist nach wie vor ein gesellschaftlich weitgehend tabuisiertes Thema. Es besteht die verbreitete Auffassung, dass Gewalt in engen sozialen Beziehungen ein privates Problem sei. Jeder Mensch hat jedoch das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Der schlichte Tatbestand einer Ehe oder einer Partnerschaft führt nicht zur Aussetzung dieser Rechte. Angesichts der hohen Zahl von Gewalttaten in Familien und dem Umstand, dass in ca. 95 % der Fälle Männer die Täter sind, muss das Land Niedersachsen unverzüglich ein umfassendes Konzept gegen Männergewalt in der Familie entwickeln, um diese mittelund langfristig zu reduzieren und zu verhindern. Hierzu kann die vernetzte Zusammenarbeit der mit Männergewalt befassten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen in so genannten Interventionsprojekten erheblich beitragen. Vor dem Hintergrund des voraussichtlich im Januar 2002 in Kraft tretenden Gewaltschutzgesetzes müssen organisatorische und rechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um eine sofortige Umsetzung in Niedersachsen zu ermöglichen. Die Landesregierung wird aufgefordert, sich effektiv gegen Männergewalt in der Familie einzusetzen und 1. ein inhaltliches und strukturelles Konzept zur Einführung von Interventionsstellen gegen Männergewalt in Niedersachsen zu erarbeiten. Dabei wird die Vernetzung bewährter Ein-richtungen unter Einbeziehung von Präventions- und Täterarbeit auf regionaler Ebene angestrebt; 2. Polizei, Justiz sowie die weiteren beteiligten Einrichtungen durch Fort- und Weiterbildungsangebote mit dem neuen Interventionsprogramm und seinen Handlungsmöglich-keiten vertraut zu machen. In den entsprechenden Lehrplänen ist dies einzufügen; 3. auf eine landesweite Vernetzung und Koordination der am Konzept der Interventionsstellen beteiligten Institutionen hinzuwirken; 4. den Tatbestand Gewalt in Familien als eigenständiges Delikt in die niedersächsische Polizeistatistik aufzunehmen; 5. ein Konzept zur Überwachung der Weg-Weisungen zu entwickeln; 6. ein ressortübergreifendes Konzept gegen Gewalt in der Familie zu entwickeln; 7. sich dafür einzusetzen, dass die Täter für ihre Gewalttaten konsequent zur Verantwortung gezogen werden. 1

2 Antwort der Landesregierung vom Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom (BGBl. I S. 3513) ist am in Kraft getreten. Im Vorfeld hierzu hat die Landesregierung im November 2001 den Aktionsplan des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich verabschiedet. Er ist unter veröffentlicht. Der Aktionsplan umfasst Maßnahmen der polizeilichen Krisenintervention, der Strafverfolgung der Täter und des Opferschutzes, des effektiven zivilrechtlichen Schutzes der Frauen, der Unterstützung der von Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder und der Prävention. Hauptziele des Aktionsplanes sind die effektive Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich und der effektive Schutz der von dieser Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder. Zu 1: In Niedersachsen haben sechs Beratungs- und Interventionsstellen (BISS) ihre Arbeit zum aufgenommen. Arbeitsfeld der BISS ist die Beratung von misshandelten Frauen im Hinblick auf das zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz. Von Misshandlung und Gewalt betroffene Frauen sollen darin unterstützt werden, ihre Rechte auf alleinige Nutzung der Wohnung und weitere Schutzanordnungen wahrzunehmen. Sie arbeiten eng mit der Polizei und den Familiengerichten zusammen. Sie sind ein Baustein in einer Interventionskette: Bei der Feststellung von Gewalttaten in ehelichen und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften verfügt die Polizei eine Wegweisung des Täters aus der Wohnung für einen Zeitraum von in der Regel sieben Tagen. Die Polizei informiert die BISS über den Einsatz. Die BISS nimmt zeitnah Kontakt zur Frau auf. Die freiwillige und kostenlose Beratung umfasst: a) eine Information über die rechtlichen Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes (inkl. Vermittlung rechtlicher Beratung), b) eine individuelle Sicherheitsplanung, c) ggf. eine Abklärung der notwendigen Beratung und Unterstützung der Kinder, d) eine psychosoziale Unterstützung. Die BISS vermittelt Frauen, die langfristigere Beratungs- und Unterstützungsangebote wünschen, an die bestehenden Einrichtungen (Frauenberatungsstellen, Frauenhäuser, Frauennotrufe, Psychotherapie-Praxen usw.); sie ersetzen diese Angebote nicht, sondern dienen als neue Schnittstelle. Entsprechendes gilt auch für Kinder, die die Gewalt zwischen den Eltern miterlebt haben und aus diesem Grunde Unterstützung und Beratung bedürfen (Kooperation mit den Einrichtungen der Jugendhilfe). Bei den Familiengerichten kann eine zivilrechtliche Wohnungszuweisung beantragt werden. Ggf. erfolgt eine Begleitung durch die BISS im Verfahren. 2

3 Die Frauen können die Dokumentation der Polizei über den Einsatz vor Ort für den Nachweis der Gewalthandlungen als Voraussetzung für die Antragstellung nutzen. Die Arbeit der BISS wendet sich darüber hinaus auch an Frauen, die ohne polizeilichen Einsatz eine zivilrechtliche Wegweisung benötigen und bei der Antragstellung Unterstützung, Beratung und/oder Begleitung wünschen. Um diese Arbeit durchzuführen, ist ein funktionsfähiges Netzwerk der beteiligten Institutionen und Einrichtungen vor Ort erforderlich. Die BISS nehmen in diesen Netzwerken eine zentrale Stelle ein. Das Angebot wird durch die vom MJ am errichtete Stiftung Opferhilfe Niedersachsen ergänzt. Im Jahr 2001 sind bereits in drei Landgerichtsbezirken Opferhilfebüros eingerichtet worden, deren Aufgabe es unter anderem ist, regionale Netzwerke Opferhilfe aufzubauen. Zu den drei Opferhilfebüros, die ihre Arbeit bereits aufgenommen haben (Braunschweig, Oldenburg und Hannover), wird an jedem weiteren Landgerichtsstandort ein Opferhilfebüro hinzukommen. Im Bereich der Männergewalt in Familien werden die Opferhilfebüros eng mit den BISS zusammenarbeiten. Es ist die Aufgabe der Opferhilfebüros, den Opfern häuslicher Gewalt bei Bedarf den Weg zu den entsprechenden Hilfseinrichtungen zu weisen. Darüber hinaus werden die Institutionen und Projekte, die mit Opfern zu tun haben, vernetzt. Die Opferhilfebüros sollen außerdem die erforderliche Betreuung für Opfer von Straftaten unterstützen sowie psychosoziale Hilfen anbieten und vermitteln. In Eilfällen können sie darüber hinaus die Auszahlung kleinerer Geldbeträge aus den regionalen Opferhilfefonds veranlassen, die von der Stiftung Opferhilfe in den Landgerichtsbezirken eingerichtet werden. Schließlich kann Opfern von Straftaten von der Stiftung Opferhilfe im Einzelfall auch finanzielle Unterstützung in größerem Umfang gewährt werden, sofern das Opfer seine Ansprüche nicht auf andere Weise realisieren kann. Die im Aktionsplan angekündigte Opferfibel, die den Opfern von Straftaten helfen soll, sich in der für sie ungewohnten und belastenden Situation eines Strafverfahrens besser zurechtzufinden, ihre Rechte zu nutzen und Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu finden, ist mittlerweile erschienen. Eine Verteilung erfolgt überwiegend über die Opferhilfebüros. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beratungs- und Interventionsstellen und den Staatsanwaltschaften ist den BISS bereits bei jeder Staatsanwaltschaft eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner benannt worden. Zu 2: Im Vorgriff auf das zum in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz hat das MI bereits im März 2001 das u. a. für die Förderung und Regelung der dienstlichen Fortbildung, der kontinuierlichen Fortschreibung des Gesamtfortbildungskonzeptes und der Planung und Durchführung der allgemeinen, fachlichen sowie verwendungsspezifischen Fortbildung der Landespolizei zuständige Bildungsinstitut der Polizei des Landes Niedersachsen gebeten, ein entsprechendes Fortbildungskonzept für die Landespolizei zu erstellen und vorzulegen. Das mittlerweile vorliegende Konzept für die zentrale und dezentrale Fortbildung zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt enthält Ausführungen zur Ausgangslage, zum polizeilichen Auftrag, zu zentralen und dezentralen Fortbildungsmaßnahmen, zu Zielgruppen, Inhalt und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, zur Ausbildung und zu sonstigen Regelungen. Das Konzept ist so angelegt, dass es kurzfristig eine große Anzahl von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (vornehmlich im Einsatz- und Streifendienst) erreichen wird. Zentrale Punkte des Konzepts, das derzeit in der Umsetzung ist, sind die Inhalte des Gewaltschutzgesetzes, 3

4 der Niedersächsische Aktionsplan und die dazu erstellte Handreichung für die Landespolizei. Das MJ hat bereits im Jahr 2001 eine erste Fortbildungsveranstaltung für Familienrichterinnen und Familienrichter zum Gewaltschutzgesetz organisiert. Auch für das Jahr 2002 wird ein Fortbildungsschwerpunkt auf dem neuen Gewaltschutzgesetz liegen. Eine Fortbildungsveranstaltung dazu hat im März 2002 stattgefunden. Ziel war eine Sensibilisierung der Richterinnen und Richter für das Thema Häusliche Gewalt und eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz. Für eine Fortbildungsveranstaltung für den strafrechtlichen Bereich liegt bereits ein Konzept vor. Das Landesjugendamt führt zur Thematik Kinder und häusliche Gewalt - Kinder misshandelter Mütter in 2002 zwei jeweils zweitägige Fortbildungen für Fachkräfte der Jugendhilfe durch. Es sollen Erkenntnisse zur Situation von Kindern, die Gewalt gegen die Mutter erlebt haben, vermittelt werden. Zusätzlich ist zu dieser Thematik eine Veranstaltung am in Hildesheim geplant, die allen Interessierten offen steht. Das MFAS wird im April 2002 einen Workshop für die Mitarbeiterinnen der BISS und der interessierten Frauenhäuser und Gewaltberatungseinrichtungen mit Vertreterinnen der österreichischen Interventionsstellen anbieten. Schwerpunkt werden die in Österreich mit dem dortigen Gewaltschutzgesetz und den Wegweisungsmöglichkeiten gesammelten Erfahrungen sein. Zu 3: Die Landespolizei beteiligt sich auf der Basis der im Aktionsplan des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich vorgesehenen Form (vgl. dort Ziffer 5) im Rahmen eines Netzwerkes an der verstärkten Prävention und Repression dieses Kriminalitätsfeldes. Ein entsprechender Erlass des MI, mit dem u. a. eine bereits von einer polizeilichen Arbeitsgruppe konzipierte Handreichung Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich für verbindlich erklärt wird, ist ergangen. Diese unter fachlicher Einbeziehung des MFAS, des MJ und des MI erarbeitete Handreichung beinhaltet für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine umfassende Handlungsanweisung, die sich auch auf die erforderliche Kooperation mit den beteiligten Institutionen bezieht. Die landesweite Vernetzung der dem Bereich der Justiz zuzuordnenden Opferhilfebüros wird dadurch erreicht, dass diese der landesweiten Stiftung Opferhilfe Niedersachsen angegliedert sind. Der Vorstand dieser Stiftung und damit verantwortlich für die Koordination der Arbeit der Opferhilfebüros ist das Niedersächsische Justizministerium. Im August 2001 hat der Landespräventionsrat Niedersachsen in Kooperation mit dem MFAS eine Open-Space-Konferenz in Hannover durchgeführt, um einen Erfahrungsaustausch und eine Vernetzung der Kriminalpräventiven Räte, der kommunalen Arbeitskreise, der Runden Tische und der Interventionsprojekte, die an einer verbesserten Praxis und koordinierten Maßnahmen für die von häuslicher Gewalt Betroffenen arbeiten, zu ermöglichen. Um diese Arbeit fortzusetzen, hat der Landespräventionsrat eine Kommission zur häuslichen Gewalt eingerichtet. Der Landespräventionsrat versteht sich hierbei als Bindeglied zwischen der Praxis vor Ort und der Landesregierung. Zu 4: Die Erfassung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist bundesweit einheitlich abgestimmt und sieht derzeit eine (gesonderte) Erfassung von Straftaten im häuslichen Bereich nicht vor. Der Begriff häuslich ist zudem nicht näher bestimmt und bedarf für den Bereich der Polizei der Definition. 4

5 Derzeit besteht über die PKS in Niedersachsen lediglich die Möglichkeit einer Selektion nach der nachfolgend aufgeführten Täter-Opfer-Beziehung: Angehörige gemäß 11 Abs. 1 StGB (Verwandtschaft), Bekanntschaft, Landsmann (bei Nichtdeutschen), flüchtige Vorbeziehung, keine Vorbeziehung, ungeklärt. Dabei hat die engste Beziehung Vorrang (z. B. Verwandtschaft vor Bekanntschaft). Weitergehende Auswertungsmöglichkeiten sind erst mit Einführung von INPOL-neu vorgesehen. Danach wird die Erfassung der Beziehung zwischen Opfer und Täter (INPOL-neu-Katalog Opfer-Täter-Beziehung ): Ehepartner, Lebensgefährte, ehemaliger Ehepartner/Lebensgefährte, sonstige Angehörige gemäß 11 Abs. 1 StGB (Verwandtschaft), Bekanntschaft, Landsmann (bei Nichtdeutschen), flüchtige Vorbeziehung, keine Vorbeziehung, ungeklärt und einer Aussage über die räumliche bzw. soziale Nähe wie folgt möglich sein: im gemeinsamen Haushalt lebend, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis (außerhalb eines gemeinsamen Haushalts), Nachbarschaft, Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb, geschäftliche Beziehung, sonstige/andere Beziehung, nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund muss derzeit auf die statistische Ausweisung häuslicher Gewalt im laufenden PKS-Verfahren verzichtet werden. Eine auf Niedersachsen beschränkte Sondererfassung - außerhalb der PKS - mit den Fragestellungen: Anzahl der Sachverhalte im Anwendungsbereich der o. a. Handreichung, Fälle der Platzverweise (aus Wohnungen) und Anzahl der zivilgerichtlichen Reaktionen ist mit Herausgabe des unter Ziffer 3 aufgeführten Erlasses an die Landespolizei erfolgt. Zu 5: Ein praxistaugliches, den jeweiligen Bedürfnissen angepasstes Konzept zur Überwachung ausgesprochener Platzverweise und ggf. Wegweisungen wird im konkreten Ein- 5

6 zelfall mit der betroffenen Frau abzusprechen sein und sich im Wesentlichen auf die Vereinbarung schneller Informationswege (in der Regel Notrufleitung der Polizei) beschränken, wobei eine Kontaktaufnahme oder Nachschau in Eigeninitiative der Polizei - auch im Rahmen der weiteren Sachbearbeitung - im Einzelfall generell nicht ausgeschlossen ist. Zu 6: Das von der Landesregierung entwickelte ressortübergreifende Konzept gegen Gewalt in der Familie findet seinen Ausdruck im Aktionsplan des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich. Zu 7: Die Verfolgung und Ahndung von Gewalttaten gegen Frauen im häuslichen Bereich ist notwendig, um zukünftig Gewalt im sozialen Nahraum zu verringern. Von der Strafjustiz wird der Täter daher konsequent und zeitnah zur Verantwortung gezogen. Dabei werden Gewalttaten gegen Frauen im häuslichen Bereich gerade nicht als innerfamiliäre Angelegenheiten betrachtet, die eine Verweisung auf den Privatklageweg nahe legen. Vielmehr wird in Fällen häuslicher Gewalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel bejaht. Ein entsprechender Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister auf der Konferenz im Herbst 1994 ist dem hiesigen Geschäftsbereich durch Veröffentlichung in der Niedersächsischen Rechtspflege bekannt gemacht worden. Außerdem ist er 1995 zum Gegenstand der Dienstbesprechung der Generalstaatsanwälte sowie Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten gemacht worden. Im September 2001 haben die Generalstaatsanwälte einen entsprechenden Hinweis erneut an die Praxis gegeben. In geeigneten Fällen häuslicher Gewalt kommt auch die Durchführung eines Täter-Opfer- Ausgleichs in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Aktionsplan verwiesen. Unter Federführung des Waage Hannover e. V. werden sich die freien Träger, die den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, bundesweit noch im Frühjahr 2002 zusammensetzen, um Standards für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Gewalt im sozialen Nahraum zu entwickeln. Diese Standards sollen dann als Diskussionsgrundlage für die Weitergabe an die Praxis dienen. 6 (Ausgegeben am 16. April 2002)

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