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1 TaxFACTs Schriftenreihe Nr Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt nach Maßgabe der Vorschriften für eine GKB / GUB MELANIE KÖSTLER TaxFACTs Forschungsschwerpunkt Steuern Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Juni 2015 Abstract: Im RLE über eine GKKB ist die Besteuerung von Gewinnanteilen an einer transparenten Personengesellschaft und die Besteuerung von Transaktionen zwischen transparenten Personengesellschaften und einen ihrer GKKB-Gesellschafter in Art. 84 RLE geregelt. In diesem Beitrag wird untersucht, ob die Regelung des Art. 84 RLE für die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer transparenten Personengesellschaft auf einen ihrer GKB / GUB-Gesellschafter bzw. umgekehrt übernommen werden kann. Keywords: GKB / GUB, Personengesellschaft, Übertragung von Wirtschaftsgütern, Harmonisierung innerhalb der EU JEL Classification: H25, H71, K34,

2 Kommunikation TaxFACTs Forschungsschwerpunkt Steuern Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Lange Gasse Nürnberg, Germany Tel.: Fax: I

3 II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II Abkürzungsverzeichnis... III 1 Einleitung Aufteilung des Gewinns einer Personengesellschaft Personengesellschaften in einer GKKB Steuerliche Behandlung von (transparenten) Personengesellschaften Transparenzprinzip im Rahmen der GKKB Personengesellschaften in einer GKB / GUB Steuerliche Behandlung von (transparenten) Personengesellschaften Gewinnaufteilung bei der Personengesellschaft im Rahmen einer GKB / GUB Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKKB Alle Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitglied einer Gruppe Nicht alle Gesellschafter Mitglied einer Gruppe Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKB / GUB Grundsätzliche Regelung Übertragung auf die Personengesellschaft Übertragung auf einen GKB / GUB Gesellschafter der Personengesellschaft Vergleich der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen dem deutschen Steuerrecht und der GKB / GUB Veräußerung eines Wirtschaftsguts Veräußerung aus bzw. ins (Sonder )Betriebsvermögen des Gesellschafters Veräußerung aus bzw. ins Privatvermögen des Gesellschafters Übertragung gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten Besonderheiten bei der Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften Fazit Literaturverzeichnis Verzeichnis der Rechtsquellen und sonstigen Quellen... 49

4 III Abkürzungsverzeichnis Abs. AG Anm. AO Art. AstG BEPS BewG BFH BFH/NV BMF BR-Drucks. BStBl Buchst. BverfG bzw. CCCTB CNS COM d.h. DBA DStR DStZ EigZulG endg. ErbStG EStG FGO FISC FR Absatz Aktiengesellschaft / Arbeitsgruppe Anmerkung Abgabenordnung Artikel Außensteuergesetz Base Erosion and Profit Shifting Bewertungsgesetz Bundesfinanzhof Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes Bundesministerium der Finanzen Bundesrats-Drucksache Bundessteuerblatt Buchstabe Bundesverfassungsgericht beziehungsweise Common Consolidated Corporate Tax Base Konsultationsverfahren Commission of the European Communities das heißt Doppelbesteuerungsabkommen Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) Eigenheimzulagengesetz endgültig Erbschaftsteuergesetz Einkommensteuergesetz Finanzgerichtsordnung Financial Innovation Standing Committee Finanz-Rundschau (Zeitschrift)

5 IV GewStG GewStR ggf. GKB GKKB GmbH GmbHR GrEStG GrStG GUB i.s.d. i.v.m. InvZulG ISR KGaA KOM KraftStG KStG KV-DNK KV-GRC KV-IRL KV-LTU No. Nr. NWB OECD OECD-MA OHG R RLE Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuer-Richtlinien gegebenenfalls gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gemeinsame konsoldierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH-Rundschau Grunderwerbsteuergesetz Grundsteuergesetz gemeinsame Unternehmensteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne der / des in Verbindung mit Investitionszulagengesetz Internationale Steuer-Rundschau (Zeitschrift) Kommanditgesellschaft auf Aktien Kommission der Europäischen Gemeinschaft Kraftfahrzeugsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Kompromissvorschlag des Rates der Europäischen Union unter dem Vorsitz Dänemarks Kompromissvorschlag des Rates der Europäischen Union unter dem Vorsitz Griechenlands Kompromissvorschlag des Rates der Europäischen Union unter dem Vorsitz Irlands Kompromissvorschlag des Rates der Europäischen Union unter dem Vorsitz Litauens number Nummer NWB-Steuer- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) Organisation for Economic Co-operation and Development OECD-Musterabkommen offene Handelsgesellschaft Richtlinie Richtlinienentwurf

6 V Rn. Rz. Randnummer Randziffer S. Satz / Seite SolZG u.a. UmwStG UntStFG UStG Solidaritätszuschlagsgesetz unter anderem / unter anderen Umwandlungsteuergesetz Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz Umsatzsteuergesetz v. vom vgl. WP z.b. SSSSSSSSSS vergleiche Working Paper zum Beispiel Steuerbemessungsgrundlage

7 6 1 Einleitung Der von der Europäischen Kommission am vorgelegte Richtlinienentwurf (RLE) über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) 1 gilt nur für bestimmte Körperschaften (Art. 2 Abs. 1 i.v.m Anhang I, Anhang II RLE). 2 (Transparente) Personengesellschaften fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des RLE. Allerdings können Körperschaften an einer (transparenten) Personengesellschaft beteiligt sein, weshalb auch die Besteuerung von Anteilen am Gewinn einer (transparenten) Personengesellschaft und die Besteuerung von Transaktionen zwischen einer (transparenten) Personengesellschaft und einen ihrer (GKKB )Gesellschafter im RLE geregelt sind (Art. 84 RLE, Art. 89 RLE). Im Rahmen einer GKKB erfolgt die Gewinnermittlung wie folgt: Zunächst wird der Gewinn der einzelnen Gruppengesellschaften nach den Gewinnermittlungsvorschriften des RLE (Art. 9 bis Art. 43 RLE) ermittelt. Danach kommt es zur Bestimmung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage SSSSSSSSSS der Gruppe (Art. 55 bis Art. 60 RLE). Schließlich wird die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage mittels einer Formel auf die einzelnen Gesellschaften der Gruppe aufgeteilt (Art. 86 bis Art. 104 RLE). Der Gewinnanteil einer Gesellschaft der Gruppe bemisst sich nach der folgenden Formel, in der die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichmäßig gewichtet werden (Art. 86 Abs. 1 RLE): AAAAAAAAAAAA AA = 1 3 UUUUUUUUUUUU AA UUUUUUUUUUUU GGGGGGGGGGGG LLLLhnnnnnnnnnnnn AA LLLLhnnnnnnnnnnnn GGGGGGGGGGGG VVVVVVVVögggggggggggggggggg AA VVVVVVVVögggggggggggggggggg GGGGGGpppppp kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk SSSSSSSSSS BBBBBBBBhäffffffffffff AA BBBBBBBBhäffffffffffff GGGGGGGGGGGG Von einer vollumfänglichen Umsetzung des RLE ist vorerst nicht auszugehen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Umsetzung des RLE in zwei Schritten erfolgt. 3 Im ersten Schritt soll es zur Einführung einer harmonisierten Gewinnermittlung (gemeinsame Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage, kurz GKB) kommen. Bei Einführung 1 Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM(2011) 121 endgültig/2. 2 Zu den Gesellschaften, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a i.v.m. Anhang I RLE genannt sind, gehören Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung AG, KGaA, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. 3 Vgl. Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, 11507/13 FISC 138, vom , Rz. 40.

8 7 einer GKB ist zumindest in Deutschland davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich auf Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zu einer gemeinsamen Unternehmensteuer Bemessungsgrundlage (GUB) erweitert wird. 4 Im zweiten Schritt soll die Erweiterung der GKB bzw. GKB / GUB zur GKKB mit Konsolidierung und mit Schlüsselung der Gesamtbemessungsgrundlage folgen. 5 Kommt es zur Einführung einer GKB / GUB, ist eine Regelung erforderlich, die die steuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter, der Steuerpflichtiger einer GKB / GUB ist (= GKB / GUB Gesellschafter), bzw. umgekehrt, d.h. der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem GKB / GUB Gesellschafter einer (transparenten) Personengesellschaft auf die Personengesellschaft regelt. Im deutschen Steuerrecht ist zwar die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter, bzw. umgekehrt geregelt, wonach bei einer entgeltlichen Übertragung die Übertragung des Wirtschaftsguts (= Veräußerung) zum gemeinen Wert bzw. einer unentgeltlichen Übertragung des Wirtschaftsguts oder bei einer Übertragung gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten die Übertragung aus dem bzw. in das Betriebs oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zum Buchwert erfolgt ( 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, 2 EStG). Sollte jedoch neben Deutschland auch in anderen Mitgliedstaaten der Anwendungsbereich einer GKB auf (transparente) Personengesellschaften zu einer GUB erweitert werden, wäre eine Einführung einer einheitlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter bzw. umgekehrt sinnvoll, um eine europaweite Harmonisierung zu erreichen und um dadurch nachteilige Folgen aufgrund unterschiedlicher Regelungen zu vermeiden. 4 Vgl. BR Drucks. 155/11 (Beschluss (2)) vom , S In der Sitzung der Hochrangigen Gruppe am wurde vereinbart, dass die Arbeiten am RLE schrittweise erfolgen und zunächst nur die Aspekte im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage (GKB) im Mittelpunkt stehen sollen. Die Fragen zur Konsolidierung sollen erst in einem zweiten Schritt behandelt werden, vgl. Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, 11507/13 FISC 138, vom , Rz. 40.

9 8 Ziel dieses Beitrags ist es, eine Regelung zu finden, die die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKB / GUB regelt, und anschließend die Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung solcher Übertragungen zwischen der GKB / GUB und dem deutschen Steuerrecht herauszuarbeiten. Ausgangspunkt für eine Regelung zur Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer GKB / GUB Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKB / GUB soll Art. 84 RLE bilden, der die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter, der Steuerpflichtiger einer GKKB ist (= GKKB Gesellschafter), im Rahmen einer GKKB regelt. Die Regelung in Art. 84 RLE wird darauf hin geprüft, ob sie in eine GKB / GUB übertragen werden kann und wenn nicht, welche Modifikationen vorzunehmen wären, um Art. 84 RLE in geänderter Form in eine GKB / GUB übernehmen zu können. Der Beitrag basiert auf dem RLE vom Auf die Regelungen in den zwischenzeitlich vier veröffentlichten Kompromissvorschlägen (KV DNK 6 vom , KV IRL 7 vom , KV LTU 8 vom und KV GRC 9 vom ) muss nicht eingegangen werden, weil sich in Bezug auf die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter und umgekehrt keine Änderungen ergeben haben. 10 Die Analyse ist wie folgt aufgebaut: In Abschnitt 2 wird die Aufteilung des Gewinns einer Personengesellschaft bei einer GKKB und bei einer GKB / GUB erläutert. Hierbei wird sowohl die steuerliche Behandlung einer transparenten Personengesellschaft im Rahmen einer GKKB bzw. GKB / GUB als auch das Verständnis des Transparenzprinzips einschließlich der Gewinnaufteilung im Rahmen einer GKKB sowie die Gewinnaufteilung bei einer (transparenten) Personengesellschaft im Rahmen einer GKB / GUB erläutert. Anschließend wird die steuerliche Behandlung einer Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKKB und einer GKB / GUB vorgestellt (Abschnitt 3). Bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer GKKB von einer Personengesellschaft auf einen 6 Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) Kompromissvorschlag, 8387/12 FISC 49, 2011/0058 (CNS), vom Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) Kompromissvorschlag, 9180/13 FISC 80, 2011/0058 (CNS), vom Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) Kompromissvorschlag, 14768/13 FISC 181, 2011/0058 (CNS), vom Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) Kompromissvorschlag, 10177/14 FISC 84, 2011/0058 (CNS), Zu den Kompromissvorschlägen siehe Scheffler, W./Köstler, M., DStR 2013, S ; Scheffler, W./Köstler, M., DStR 2013, S ; Scheffler, W./Köstler, M., DStR 2014, S

10 9 ihrer GKKB Gesellschafter und umgekehrt werden die steuerlichen Folgen aufgezeigt, wenn die GKKB Gesellschafter und die Personengesellschaft derselben Gruppe und wenn die Personengesellschaft und der an der Übertragung beteiligte GKKB Gesellschafter einer Gruppe und die weiteren Gesellschafter nicht derselben Gruppe angehören, weil sie beispielsweise keine Steuerpflichtigen der GKKB und / oder Mitglieder einer anderen Gruppe sind. Gehören die Gesellschafter der Personengesellschaft unterschiedlichen Gruppen an und / oder sind sie zum Teil keine Steuerpflichtigen der GKKB, richtet sich die steuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter und umgekehrt nach Art. 84 Abs. 2 RLE. Bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer GKB / GUB von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKB / GUB Gesellschafter und umgekehrt wird zunächst geprüft, ob Art. 84 Art. 2 RLE in eine GKB / GUB übernommen werden könnte und wenn nicht, welche Modifikationen erforderlich wären, um diese Regelungen in eine GKB / GUB aufnehmen zu können. Anschließend wird die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKB / GUB Gesellschafter bzw. umgekehrt explizit erläuert. In Abschnitt 4 wird die steuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt bei einer GKB / GUB mit der steuerlichen Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt nach dem deutschen Steuerrecht verglichen. Beim Vergleich dieser Regelungen wird zwischen entgeltlichen Übertragungen (=Veräußerung) und Übertragungen gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten differenziert. Außerdem wird die steuerliche Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften verglichen. Der Beitrag endet mit einem Fazit (Abschnitt 5). Im vorliegenden Beitrag werden ausschließlich Personengesellschaften betrachtet, die in Deutschland ansässig sind. Die Gesellschafter dieser Personengesellschaft sind ebenfalls in Deutschland ansässig. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt wird unterstellt, dass eine Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Fremdvergleichspreis in Form von Entgelt oder Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Dies bedeutet, dass eine teilentgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt nicht Gegenstand der Betrachtung sind. Ebenso wird nicht auf grenzüberschreitende Übertragungen

11 10 eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt eingegangen. Sondervergütungen für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen werden ebenfalls nicht betrachtet. 2 Aufteilung des Gewinns einer Personengesellschaft 2.1 Personengesellschaften in einer GKKB Steuerliche Behandlung von (transparenten) Personengesellschaften Der Anwendungsbereich der GKKB beschränkt sich auf bestimmte Körperschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen (Art. 2 Abs. 1 i.v.m Anhang I, Anhang II RLE). Diese sind Steuerpflichtige i.s.d. RLE (Art. 4 Nr. 1 RLE). Transparente Personengesellschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich und sind somit keine Steuerpflichtigen im Rahmen einer GKKB (Art. 4 Nr. 3 RLE). Allerdings muss ein GKKB Gesellschafter der (transparenten) Personengesellschaft seinen Anteil am Gewinn der Personengesellschaft in seine Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen (Art. 84 Abs. 1 S. 1 RLE). Die steuerliche Behandlung einer Personengesellschaft richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Personengesellschaft ansässig ist (Art. 84 Abs. 1 S. 1 RLE). Sieht der Ansässigkeitsstaat eine steuerlich transparente Behandlung der Personengesellschaft vor, gilt das Transparenzprinzip. 11 Die steuerliche Behandlung der Personengesellschaft im Ansässigkeitsstaat ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend. 12 Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn an einer Personengesellschaft GKKB Gesellschafter beteiligt sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als die Personengesellschaft ansässig sind. Denn die Mitgliedstaaten der GKKB Gesellschafter haben die Personengesellschaft in gleicher Weise zu behandeln wie der Ansässigkeitsstaat. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters nach nationalem Recht steuerlich anders behandelt würde. Hierdurch würde eine Doppelbesteuerung bzw. eine doppelte Nichtbesteuerung der Gewinne der Personengesellschaft vermieden. Innerhalb des Anwendungsbereichs der GKKB würde diese Regelung somit auch einen Beitrag zur Bekämpfung von BEPS leisten. Eine Definition, wann eine Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat ansässig ist, enthält der RLE nicht, weil der Anwendungsbereich des RLE auf bestimmte Körperschaften beschränkt ist. Die Ansässigkeit ist folglich nur für Körperschaften im RLE definiert. 13 Bei Körperschaften richtet sich die Ansässigkeit nach 11 Werden Personengesellschaften in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, intransparent behandelt und ist die Personengesellschaft nicht im Anhang I RLE aufgeführt, gilt das Trennungsprinzip. 12 Vgl. Lang, M., CCCTB, 2012, S Vgl. Eggert, A., ISR 2013, S. 305.

12 11 dem Sitz der Körperschaft, dem Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (Art. 6 Abs. 3 i.v.m Art. 6 Abs. 1, 2 RLE). 14 Überträgt man diese Regelung auf Personengesellschaften, wären Personengesellschaften in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Personengesellschaft ihren Sitz hätte, gegründet worden wäre oder ihren Ort der Geschäftsleitung hätte. Wäre die Personengesellschaft in mehreren Mitgliedstaat ansässig, weil sie z.b. in einem anderen Mitgliedsstaat gegründet wurde als in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft befindet, dann könnte Art. 6 Abs. 4 RLE entsprechend angewandt werden und die Personengesellschaft wäre in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dieses Ergebnis würde mit Art. 4 Abs. 1, 3 OECD MA übereinstimmen. 15 Denn zum einen ist der Ort der Ansässigkeit nach Art. 6 Abs. 3 RLE grundsätzlich vergleichbar mit Art. 4 Abs. 1 OECD MA. 16 Zum anderen gilt die Tie Breaker Regelung nach Art. 4 Abs. 3 OECD MA für nicht natürliche Personen 17 und besagt, dass für die Bestimmung der Ansässigkeit der Personengesellschaft der Ort der Geschäftsleitung maßgeblich ist. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung beispielsweise in Deutschland, würde sich die steuerliche Behandlung der Personengesellschaft nach dem deutschen Steuerrecht richten. Die Personengesellschaft wäre folglich steuerlich transparent zu behandeln Transparenzprinzip im Rahmen der GKKB Beim Transparenzprinzip im Rahmen der GKKB erfolgt die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft. Steuersubjekt ist nicht die Personengesellschaft, sondern es sind die GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft. Der einzelne GKKB Gesellschafter muss seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft in seine Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen (Art. 84 Abs. 1 S. 1 RLE). Zur Bestimmung des Gewinnanteils des GKKB Gesellschafters der Personengesellschaft 14 Eine Übertragung der Kriterien für die Ansässigkeit von Körperschaften auf Personengesellschaften sieht kritisch Lang, M., CCCTB, 2012, S Vgl. Eggert, A., ISR 2013, S Vgl. Lang, M., CCCTB, 2012, S In Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Gliederungspunkt (ii) OECD MA werden Personengesellschaften mit juristischen Personen und anderen Personenvereinigungen gleichgesetzt, weshalb sie ebenfalls als nicht natürliche Personen i.s.d OECD MA anzusehen sind, vgl. Vogel, K./Lehner, M., DBA, 2014, Art. 3 OECD MA, Rn

13 12 ist der Gewinn der Personengesellschaft nach den Gewinnermittlungsvorschriften des RLE zu ermitteln (Art. 84 Abs. 1 S. 2 RLE). Anders als im deutschen Steuerrecht ist nicht die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt, sondern der GKKB Gesellschafter. Aus Art. 84 Abs. 2 S. 1 RLE kann abgeleitet werden, dass nicht erst der Gewinn als Saldogröße anteilig auf die GKKB Gesellschafter aufgeteilt wird, sondern bereits der einzelne Geschäftsvorfall und damit die Aufwendungen und Erträge sowie die Wirtschaftsgüter. Denn nach Art. 84 Abs. 2 S. 1 RLE bleiben Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Unternehmen im Verhältnis zum Anteil des Steuerpflichtigen an dem Unternehmen unberücksichtigt (geschäftsfallbezogene Betrachtungsweise). Art. 89 RLE steht dem nicht entgegen, denn dieser sieht vor, dass für die formelhafte Gewinnaufteilung bei der GKKB die Faktoren Umsatz, Lohnsumme und Vermögenswerte der Personengesellschaft anteilig den GKKB Gesellschaftern zuzurechnen sind. Die Ermittlung des Gewinnanteils der GKKB Gesellschafter würde in diesem Fall durch die anteilige Zurechnung der Aufwendungen und Erträge sowie der Wirtschaftsgüter bei den GKKB Gesellschaftern erfolgen. 18 Dieses Vorgehen würde grundsätzlich der Bilanzbündeltheorie entsprechen. 19 Sonderbetriebsvermögen, wie im deutschen Steuerrecht, würde folglich bei einer GKKB nicht existieren. 20 Dieses Verständnis des Transparenzprinzips im Rahmen einer GKKB unterscheidet sich folglich vom deutschen Verständnis eines Transparenzprinzips. 21 Sind an der Personengesellschaft nur GKKB Gesellschafter beteiligt, ist die Gewinnermittlung ausschließlich nach den Vorschriften des RLE vorzunehmen. Die Folge ist, dass auf Ebene der Personengesellschaft, anders als im deutschen Steuerrecht, keine Gewinnermittlung erfolgt. Die Personengesellschaft ist lediglich eine Hülle, innerhalb der die Geschäftsvorfälle anteilig den GKKB Gesellschaftern zugeordnet werden. 18 Alternativ wäre es auch denkbar, dass der Gewinn auf Ebene der Personengesellschaft ermittelt wird und anschließend dem GKKB Gesellschafter sein Gewinnanteil zugerechnet wird. Zu diesem Ergebnis kommt man dann, wenn man Art. 84 RLE isoliert betrachtet und aus dem Begriff Einkünfte ableitet, dass bei der Personengesellschaft der Gewinn (bzw. die Einkünfte) aus der Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen nach dem RLE zu berechnen ist. 19 Zur Bilanzbündeltheorie vgl. Blümich, 2014, 15 EStG, Rn. 441; Haas, F.J., DStR 1997, S Zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung des Gewinnanteils der Personengesellschaft siehe auch Eggert, A., ISR 2013, S In diesem Beitrag geht es darum, Änderungen nur dann vorzunehmen, wenn die Regelungen im RLE nicht tragbar sind. Zwar unterscheidet sich das Verständnis des Transparenzprinzips nach der hier vertretenen Auffassung bei einer GKKB vom Verständnis des Transparenzprinzips im deutschen Steuerrecht, aber das Verständnis des Transparenzprinzips bei einer GKKB führt trotz möglicher Kritik daran nicht zu untragbaren Ergebnissen, weshalb dieses Verständnis des Transparenzprinzips im Folgenden beibehalten wird.

14 13 Sind hingegen an der Personengesellschaft neben GKKB Gesellschaftern auch Gesellschafter beteiligt, die keine Steuerpflichtigen der GKKB sind, beispielsweise Einzelunternehmen, natürliche Personen im Falle einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Körperschaften, die nicht für die Anwendung der GKKB optiert haben oder optieren konnten, dann ist für diese Gesellschafter der Gewinn nicht nach dem RLE zu bestimmen, sondern nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts. Da im deutschen Steuerrecht die Personengesellschaft Subjekt der Einkünfteermittlung ist, erfolgt die Berechnung des Gewinnanteils für diese Gesellschafter auf Ebene der Personengesellschaft nach den nationalen (deutschen) Gewinnermittlungsvorschriften. Die Ermittlung des Gewinns ist in diesen Fällen nach (mindestens) zwei verschiedenen Besteuerungsregimen vorzunehmen. Aufgrund der (mindestens) zweifachen Einkünfteermittlung kann die Personengesellschaft auch als Zebragesellschaft bezeichnet werden Personengesellschaften in einer GKB / GUB Steuerliche Behandlung von (transparenten) Personengesellschaften Bei Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKB) wäre der Anwendungsbereich auf bestimmte Körperschaften beschränkt (Art. 2 Abs. 1 i.v.m Anhang I, Anhang II RLE). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich in Deutschland auf Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zu einer gemeinsamen Unternehmensteuer Bemessungsgrundlage (GUB) erweitert wird. 23 Steuersubjekte wären dann (bestimmte) Körperschaften und Einzelunternehmen. (Transparente) Personengesellschaften wären aufgrund des in Deutschland geltenden Transparenzprinzips keine Steuersubjekte, sondern deren Gesellschafter. Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften sollte sich auch bei einer GKB / GUB nach dem Ansässigkeitsstaat der Personengesellschaft richten (Art. 84 Abs. 1 RLE). 24 Personengesellschaften, die in Deutschland ansässig sind, würden somit steuerlich transparent behandelt. 22 Nach dem deutschen Steuerrecht ist eine Zebragesellschaft eine Personengesellschaft, die vermögensverwaltend tätig ist und folglich Überschusseinkünfte erzielt und selbst über kein Betriebsvermögen verfügt. An der Personengesellschaft ist neben Gesellschafter, die ihr Beteiligung im Privatvermögen halten auch mindestens ein Gesellschafter beteiligt, bei dem die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, vgl. z.b. BFH vom , BStBl 1997 II, S. 39; Dürrschmidt, D./Friedrich Vache, H., DStR 2005, S ; Kirchhof, P., 2014, 15 EStG, Rn Siehe hierzu Abschnitt Siehe hierzu Abschnitt

15 Gewinnaufteilung bei der Personengesellschaft im Rahmen einer GKB / GUB Die Regelungen im RLE gelten für eine GKKB. Bei einer GKB ist anzunehmen, dass alle Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften, die die Konsolidierung und die formelhafte Gewinnaufteilung betreffen, übernommen werden können. Rechtsformübergreifend könnten die Vorschriften der GKB auch für Personenunternehmen, d.h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, und damit auch bei einer GUB gelten. 25 Offen ist, ob Art. 84 Abs. 1 RLE, also die Regelung für die Gewinnaufteilung bei transparenten Personengesellschaften, bei einer GKB / GUB übernommen werden kann. 26 Der Vorteil einer Übernahme von Art. 84 Abs. 1 RLE in eine GKB / GUB wäre, dass innerhalb des Anwendungsbereichs der GKB / GUB die Gewinnermittlung und die Besteuerung von (transparenten) Personengesellschaften einheitlich vorgenommen werden könnte. Dies würde dem Harmonisierungsziel des RLE entsprechen. Aus diesem Grund wird nachfolgend geprüft, ob und inwieweit Art. 84 Abs. 1 RLE auch bei einer GKB / GUB übernommen werden kann. Die Übernahme von Art. 84 Abs. 1 RLE in eine GKB / GUB hat zur Folge, dass bei transparenten Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach dem Verständnis der GKKB und nicht nach dem nationalen (deutschen) Steuerrecht zur Anwendung kommen würde. Den GKB / GUB Gesellschaftern wären damit bereits anteilig die einzelnen Geschäftsvorfälle zuzurechnen, d.h. anteilige Zurechnung der Aufwendungen und Erträge sowie der Wirtschaftsgüter und nicht der Gewinn als Saldogröße, wie im deutschen Steuerrecht. Abweichend vom deutschen Steuerrecht wäre damit nicht die Personengesellschaft das Gewinnermittlungssubjekt, sondern die GKB / GUB Gesellschafter. Steuersubjekte wären in Übereinstimmung mit dem deutschen Steuerrecht die Gesellschafter der Personengesellschaft und nicht die Personengesellschaft selbst. Bei Einführung einer GKB (ohne GUB) hätte diese Vorgehensweise zur Konsequenz, dass die Gewinnermittlung für Gesellschafter der Personengesellschaft, die Steuerpflichtige einer GKB sind, nach den Vorschriften des RLE erfolgt. Wären an der Personengesellschaft auch Gesellschafter beteiligt, die keine Steuerpflichtigen der GKB sind, wie z.b. Einzelunternehmen oder natürliche Personen, die die Beteiligung im Privatvermögen halten, dann wäre für diese Gesellschafter der Gewinnanteil nach den nationalen (deutschen) Gewinnermittlungsregelungen zu bestimmen. Dies würde bedeuten, dass 25 Vgl. Scheffler, W./Köstler, M., Analyse GKB / GUB, 2014, S Siehe hierzu Abschnitt

16 15 die Gewinnermittlung (mindestens) nach zwei verschiedenen Besteuerungsregimen vorzunehmen wäre. Aufgrund der (mindestens) zweifachen Gewinnermittlung könnte die Personengesellschaft auch als Zebragesellschaft bezeichnet werden. 27 Bei einer GUB wären neben Körperschaften auch Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) Steuerpflichtige der GKB / GUB, nicht jedoch natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Wenn an der Personengesellschaft neben den GKB/ GUB Gesellschaftern auch eine natürliche Person an der Personengesellschaft beteiligt wäre, die ihre Beteiligung im Privatvermögen hält, wäre wiederum eine zweifache Gewinnermittlung erforderlich. Auch in diesem Fall würde es sich bei der Personengesellschaft in Bezug auf die Gewinnermittlung um eine Zebragesellschaft handeln. Bei der Übernahme des Transparenzprinzips im Rahmen einer GKKB in eine GKB / GUB würde nicht der Gewinn als Saldogröße den GKB / GUB Gesellschaftern zugerechnet, sondern der einzelne Geschäftsvorfall. Dadurch würde die Gewinnermittlung im Vergleich zum deutschen Steuerrecht von der Personengesellschaft auf die GKB / GUB Gesellschafter verlagert werden. Dies Gewinnaufteilung würde zwar vom deutschen Steuerrecht abweichen, aber nicht zu untragbaren Ergebnissen führen, weshalb Art. 84 Abs. 1 RLE in eine GKB / GUB in unmodifizierter Form übertragen werden kann Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt 3.1 Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer (transparenten) Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter und umgekehrt im Rahmen einer GKKB Alle Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitglied einer Gruppe Ein Steuerpflichtiger der GKKB bildet eine Gruppe mit allen seinen in anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten, 27 Siehe hierzu Abschnitt In diesem Beitrag geht es darum, Änderungen nur dann vorzunehmen, wenn die Regelungen im RLE nicht tragbar sind. Zwar unterscheidet sich das Verständnis des Transparenzprinzips nach der hier vertretenen Auffassung bei einer GKKB vom Verständnis des Transparenzprinzips im deutschen Steuerrecht, aber das Verständnis des Transparenzprinzips bei einer GKB / GUB führt trotz möglicher Kritik daran nicht zu untragbaren Ergebnissen, weshalb dieses Verständnis des Transparenzprinzips im Folgenden beibehalten wird.

17 16 allen in einem Mitgliedsstaat belegenen Betriebsstätten seiner in einem Drittland ansässigen qualifizierten Tochtergesellschaften, allen seinen qualifizierten Tochtergesellschaften, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat ansässig sind, und anderen gebietsansässigen Steuerpflichtigen (Art. 55 RLE). Qualifizierte Tochtergesellschaften sind alle Tochter und Enkelgesellschaften, an denen die Muttergesellschaft das Recht hat, mehr als 50% der Stimmrechte auszuüben, und ein Eigentumsrecht über mehr als 75% des Gesellschaftskapitals oder mehr als 75% der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält (Art. 54 Abs. 1 RLE). In diesen Beitrag werden allerdings nur Personengesellschaften und Gesellschafter der Personengesellschaft betrachtet, die in Deutschland ansässig sind. Insofern liegt eine Gruppe i.s.d. RLE vor, wenn an der Personengesellschaft GKKB Gesellschafter beteiligt sind und die GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft und Muttergesellschaft der Gesellschafter der Personengesellschaft in Deutschland ansässig sind, 29 vorausgesetzt bei den GKKB Gesellschaftern der Personengesellschaft handelt es sich um qualifizierte Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft. 30 Da die Geschäftsvorfälle bei der Personengesellschaft den GKKB Gesellschaftern aufgrund des Transparenzprinzips anteilig zugerechnet werden (Art. 84 Abs. 1 S. 1 RLE), bilden die GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft mit ihrem Anteil an der Personengesellschaft jeweils ein einheitliches Gruppenmitglied (Umkehrschluss aus Art. 4 Nr. 7 RLE). 31 Gehören bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter und umgekehrt alle GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft der gleichen Gruppe an, erfolgt die Übertragung des Wirtschaftsguts innerhalb einer Gruppe. Der RLE sieht vor, dass bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Steuerpflichtigen innerhalb einer Gruppe die stillen Reserven nicht aufgedeckt werden. Dies wird erreicht, indem das Wirtschaftsgut zum Buchwert übertragen wird (Umkehrschluss aus Art. 31 RLE). Dies gilt sowohl für den Fall, dass 29 Ist die Muttergesellschaft der GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig als in Deutschland, liegt ebenfalls eine Gruppe vor, sofern die Gesellschafter der Personengesellschaft qualifizierte Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft sind. 30 Bei den GKKB Gesellschaftern der Personengesellschaft kann es sich um keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft handeln, weil Betriebsstätten rechtlich selbst keine Beteiligung an anderen Gesellschaften und damit auch an Personengesellschaften halten können. 31 Vgl. Eggert, A., ISR 2013, S. 306.

18 17 das Wirtschaftsgut von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter als auch im umgekehrten Fall, dass ein GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft das Wirtschaftsgut auf die Personengesellschaft überträgt. 32 Die GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft müssen bei der Bestimmung ihres Gewinnanteils ihre Faktoren Umsatz, Lohnsumme, Beschäftigte und Vermögenswerte anteilig um die Faktoren Umsatz, Lohnsumme, Beschäftigte und Vermögenswerte der Personengesellschaft erhöhen (Art. 89 RLE). Nachdem alle GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft der gleichen Gruppe angehören und sowohl die Personengesellschaft als auch ihre GKKB Gesellschafter in Deutschland ansässig sind, ändert sich aufgrund der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter bzw. umgekehrt weder die Höhe des Gruppengewinns noch die Höhe des Besteuerungssubstrats in Deutschland. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter bzw. umgekehrt hat ggf. Auswirkungen auf die Höhe des Gewinns der einzelnen GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft und damit auf die Liquidität der einzelnen GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft, weil sich durch die Übertragung des Wirtschaftsguts ggf. die Faktoren der GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft verändern können. Der Faktor Umsatz ändert sich aufgrund der Übertragung des Wirtschaftsguts bei den GKKB Gesellschaftern nicht, weil die Übertragung zum Buchwert erfolgt und insofern keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Auch die Faktoren Lohnsumme und Beschäftigte werden durch die Übertragung eines Wirtschaftsguts nicht verändert. Handelt es sich bei dem übertragenen Wirtschaftsgut um keine Sachanlage, sondern z.b. um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, um Finanzanlagevermögen oder Vorräte, Waren oder unfertige Erzeugnisse, dann hat die Übertragung eines Wirtschaftsguts keine Auswirkungen auf die Höhe des Faktors Vermögenswerte, weil im Faktor Vermögenswert diese Wirtschaftsgüter nicht erfasst werden (Umkehrschluss aus Art. 92 Abs. 1 RLE). Das bedeutet, dass es trotz einer Übertragung eines Wirtschaftsguts innerhalb der Gruppe zu keiner veränderten Gewinnaufteilung kommt. Handelt sich hingegen bei dem übertragenen Wirtschaftsgut um eine Sachanlage, ändert sich durch die Übertragung des Wirtschaftsguts der Faktor Vermögenswerte bei den 32 Gehören die Gesellschafter der Personengesellschaft und die Personengesellschaft einer Gruppe an, sind aber die Gesellschafter der Personengesellschaft in unterschiedlichen Mitgliedstaat ansässig, erfolgt die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen der Personengesellschaft und einen ihrer Gesellschafter (oder umgekehrt) ebenfalls zum Buchwert. Die steuerliche Behandlung der Übertragung des Wirtschaftsguts unterscheidet sich folglich nicht von der steuerlichen Behandlung der Übertragung eines Wirtschaftsguts, wenn die Personengesellschaft und die Gesellschafter der Personengesellschaft im gleichen Mitgliedsstaat ansässig sind.

19 18 GKKB Gesellschaftern der Personengesellschaft, vorausgesetzt der wirtschaftliche Eigentümer der Sachanlage ändert sich auch. Denn der Faktor Vermögenswerte berechnet sich aus dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die das Mitglied einer Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Zähler, und dem durchschnittlichen Wert aller Sachanlagen, die die Gruppe besitzt oder gemietet bzw. geleast hat, im Nenner (Art. 92 Abs. 1 RLE). In der Formel sind die Sachanlagen mit dem Buchwert zu berücksichtigen. 33 Die Sachanlage ist dabei regelmäßig der Gruppengesellschaft zuzurechnen, die wirtschaftlicher Eigentümer der Sachanlage ist (Art. 93 Abs. 1 RLE). Überträgt die Personengesellschaft eine Sachanlage an einen GKKB Gesellschafter, ist bei diesem GKKB Gesellschafter die Sachanlage nicht mehr anteilig, sondern zu 100% im Zähler zu erfassen. 34 Bei den anderen GKKB Gesellschaftern hingegen ist die Sachanlage nicht mehr im Faktor Vermögenswert enthalten. Da die Sachanlage die Gruppe nicht verlässt, bleibt der Nenner des Faktors Vermögenswert bei allen GKKB Gesellschaftern unverändert. Insgesamt erhöht sich beim GKKB Gesellschafter, an den die Sachanlage übertragen wurde, der Faktor Vermögenswerte. Die Erhöhung des Faktors Vermögenswerte führt dazu, dass diesem GKKB Gesellschafter ein höherer Gewinn zugewiesen wird. Bei den anderen GKKB Gesellschaftern reduziert sich durch die Übertragung der Sachanlage der Faktor Vermögenswerte. Diesen GKKB Gesellschaftern wird folglich ein niedrigerer Gewinn zugewiesen Nicht alle Gesellschafter Mitglied einer Gruppe Allgemeine Regelung Der GKKB Gesellschafter der Personengesellschaft, der an der Übertragung eines Wirtschaftsguts beteiligt ist, bildet mit seinem Anteil an der Personengesellschaft ein einheitliches Gruppenmitglied. 35 Die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft gehören nicht zu der Gruppe des an der Übertragung beteiligten GKKB Gesellschafters. Sie gehören entweder einer anderen Gruppe an (Körperschaften) oder sind keine Steuerpflichtigen der GKKB (z.b. Einzelunternehmen, natürliche Personen, Körperschaften, die nicht zur Anwendung der GKKB optiert haben). Eine Übertragung eines Wirtschaftsguts von der Personengesellschaft auf einen ihrer GKKB Gesellschafter bzw. umgekehrt ist in diesem Fall keine gruppeninterne Übertragung. Insofern scheidet eine 33 Vgl. Arbeitsgruppe Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (AG GKKB) vom , CCCTB/WP060, Rz Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschafter, an den die Sachanlage übertragen wird, wirtschaftlicher Eigentümer der Sachanlage wird. Bleibt trotz der Übertragung der Sachanlage die Personengesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer der Sachanlage, dann ändert sich der Faktor Vermögenswert bei den Gesellschaftern aufgrund der Übertragung der Sachanlage nicht. 35 Siehe hierzu Abschnitt

20 19 vollständige Übertragung zum Buchwert aus. Für solche Vorgänge sieht Art. 84 RLE eine gesonderte Regelung vor: Transaktionen zwischen einer Personengesellschaft und einen ihrer Gesellschafter sollen im Verhältnis zum Anteil des Gesellschafters unberücksichtigt bleiben. Als Ertrag des an der Übertragung beteiligten GKKB Gesellschafters aus solchen Transaktionen soll unabhängig von einer Gegenleistung der Anteil des Betrags gelten, der zwischen unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wäre und der dem Anteil eines Dritten an dem Unternehmen entspricht (Art. 84 Abs. 2 RLE). Eine Definition des Begriffs Transaktion ist im RLE nicht enthalten. Aus dem Gebrauch des Wortes Transaktion im RLE kann jedoch abgeleitet werden, dass unter den Begriff Transaktion u.a. Übertragungen von Wirtschaftsgütern von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter bzw. umgekehrt fallen. 36 So ist beispielsweise in Art. 75 Abs. 1 RLE von gruppeninternen Transaktionen von ein oder mehreren Wirtschaftsgütern für das Anlagevermögen die Rede Übertragung auf eine Personengesellschaft Übertragung zum Fremdvergleichspreis Bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem GKKB Gesellschafter an eine Personengesellschaft, an der der übertragende GKKB Gesellschafter beteiligt ist, ist für das übertragene Wirtschaftsgut stets der Fremdvergleichspreis anzusetzen (Art. 84 Abs. 2 S. 2 RLE). Der Fremdvergleichspreis ist unabhängig davon anzusetzen, ob das Wirtschaftsgut entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. Der Gesellschafter, der das Wirtschaftsgut an die Personengesellschaft überträgt, erzielt in Höhe der Differenz zwischen dem Fremdvergleichspreis und dem Buchwert des Wirtschaftsguts einen Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn. Allerdings unterliegt nicht der gesamte Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Übertragung der Besteuerung. Als Ertrag des übertragenden Gesellschafters aus solchen Übertragungen gilt der Anteil des Betrags, der zwischen unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wäre, und der dem Anteil eines Dritten an dem Unternehmen entspricht (Art. 84 Abs. 2 S. 1 RLE). 36 Weitere Transaktionen wären z.b. Sondervergütungen für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen.

21 Bildung eines negativen Ausgleichspostens Beim übertragenden GKKB Gesellschafter bleibt in Höhe des Anteils seiner Beteiligung an der (transparenten) Personengesellschaft der Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn als Teil der Konsolidierung unberücksichtigt. 37 Bei der Personengesellschaft ist das übertragene Wirtschaftsgut hingegen mit seinen Anschaffungskosten in Höhe des Fremdvergleichspreises im Gesellschaftsvermögen zu erfassen und nicht mit dem Fremdvergleichspreis vermindert um den konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn. Diese Vorgehensweise würde dazu führen, dass der anteilige Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn endgültig unbesteuert bliebe (doppelte Nichtbesteuerung). Um dies zu vermeiden und stattdessen eine spätere Besteuerung der konsolidierten stillen Reserven zu gewährleisten, sollte bei der Personengesellschaft in Höhe des konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinns ein negativer Ausgleichsposten 38 gebildet werden, welcher dem übertragenden GKKB Gesellschafter zuzuordnen wäre. Die Anschaffungskosten des übertragenen Wirtschaftsguts werden den GKKB Gesellschaftern der Personengesellschaft anteilig zugerechnet. Der negative Ausgleichsposten, der dem übertragenen GKKB Gesellschafter zugeordnet wird, würde bewirken, dass die anteiligen Anschaffungskosten beim übertragenden GKKB Gesellschafter in Höhe des anteiligen Fremdvergleichspreises, um die konsolidierten stillen Reserven reduziert und somit beim übertragenen GKKB Gesellschafter das Wirtschaftsgut anteilig zum Buchwert erfasst werden würde. Letztlich würde dies zu einer Übertragung des Wirtschaftsguts bei der Personengesellschaft wirtschaftlich zum anteiligen Buchwert, d.h. zum Buchwert erhöht um die anteilig aufgelösten stillen Reserven, führen. Zu einer Realisierung der anteiligen stillen Reserven (konsolidierter Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn) und damit zu einer Besteuerung würde es beispielweise durch einen Außenumsatz kommen, d.h., wenn das Wirtschaftsgut z.b. an einen Steuerpflichtigen übertragen wird, der nicht derselben Gruppe angehört wie der übertragende GKKB Gesellschafter bzw. kein GKKB Gesellschafter ist, 39 oder über die Abschreibung. 40 Denn im Zeitpunkt der Realisierung wäre der negative Ausgleichsposten 37 Vgl. Arbeitsgruppe Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (AG GKKB) vom , CCCTB/WP057, Rz Im Rahmen einer GKKB gibt es keine Bilanz. Der negative Ausgleichsposten ist eine rechnerische Größe, die den Wert der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts reduziert. 39 Zu den Steuerpflichtigen, die nicht der Gruppe des übertragenden Gesellschafters angehören, sind zum einen Steuerpflichtige der GKKB gemeint, die einer anderen Gruppe als der übertragende Gesellschafter angehören, und zum anderen Steuerpflichtige, die nicht zur GKKB optiert haben oder nicht optieren konnten und damit Steuerpflichtige des deutschen Steuerrechts (z.b. Einzelunternehmen und natürliche Personen) sind. 40 Zur Auflösung des Ausgleichspostens durch Abschreibung siehe Abschnitt

22 21 aufzulösen und der aufgelöste Betrag dem übertragenden GKKB Gesellschafter zuzurechnen, wodurch dessen Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die bis dahin unversteuerten stillen Reserven besteuert werden würde. Inhaltlich entspricht der negative Ausgleichsposten funktional der deutschen Ergänzungsbilanz, denn in beiden Fällen wird die personelle Zuordnung der stillen Reserven zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft berücksichtigt. Allerdings unterscheiden sich der negative Ausgleichsposten und die Ergänzungsbilanz in der technischen Umsetzung. Während die Ergänzungsbilanz im deutschen Steuerrecht auf Ebene der Personengesellschaft gebildet wird, wäre der negative Ausgleichsposten stets dem an der Übertragung beteiligten GKKB Gesellschafter zuzuordnen und zwar sowohl in dem Fall, dass die Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut auf einen ihrer GKKB Gesellschafter überträgt, als auch im umgekehrten Fall, dass ein GKKB Gesellschafter ein Wirtschaftsgut auf die Personengesellschaft überträgt. Beispiel: An der ABC OHG sind die drei Gesellschafter A, B, C zu je einem Drittel beteiligt. Der Gesellschafter A veräußert ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen an die ABC OHG zu einem fremdüblichen Veräußerungspreis von 210. Der Buchwert des Grundstücks beträgt 30. Beim Gesellschafter A entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis (210) und dem Buchwert (30) von (210 30=) 180. Als steuerpflichtiger Ertrag des A gilt jedoch nur der anteilige Veräußerungsgewinn in Höhe der Nichtbeteiligung des A in Höhe von 120 (=180*2/3). Der anteilige Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 wird konsolidiert und ist steuerlich (zunächst) nicht zu berücksichtigen. Beim Gesellschafter A ist ein negativer Ausgleichsposten in Höhe von 60 zu bilden. Bei der ABC OHG ist das Wirtschaftsgut mit seinen Anschaffungskosten von 210 im Gesellschaftsvermögen zu erfassen. Um die Besteuerung der stillen Reserven zu gewährleisten, wäre alternativ denkbar, dass das Wirtschaftsgut anteilig zum Buchwert übertragen wird, allerdings ohne Bildung eines negativen Ausgleichspostens. In diesem Fall wäre das Wirtschaftsgut bei der Personengesellschaft mit dem angemessenen Fremdvergleichspreis, reduziert um den konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn zu erfassen. Beim übertragenden GKKB Gesellschafter wäre das übertragene Wirtschaftsgut anteilig zum Buchwert, bei den anderen GKKB Gesellschaftern das Wirtschaftsgut anteilig zum Fremdvergleichspreis zu erfassen. Die Besteuerung des konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinns würde im gleichen Zeitpunkt erfolgen wie in dem Fall, dass die Personengesellschaft das Wirtschaftsgut mit dem Fremdvergleichspreis ansetzt und einen negativen Ausgleichsposten bildet. Im Ergebnis unterscheiden sich diese beiden Vorge-

23 22 hensweisen bezogen auf die Besteuerung des konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinns nicht. Im Weiteren wird jedoch das übertragene Wirtschaftsgut beim Erwerber (hier: bei der Personengesellschaft) mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt und ein negativer Ausgleichsposten beim übertragenden Gesellschafter gebildet. Diese Vorgehensweise wird deshalb gewählt, weil eine Erfassung des übertragenen Wirtschaftsguts zum Fremdvergleichspreis bei gleichzeitiger Bildung eines negativen Ausgleichspostens beim übertragenden GKKB Gesellschafter einfacher nachvollziehbar ist als eine unmittelbare Erfassung des Wirtschaftsguts mit dem Fremdvergleichspreis vermindert um den konsolidierten Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn. Die Bildung des negativen Ausgleichspostens wäre grundsätzlich für alle übertragenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Eine Ausnahme würde für abnutzbare, nicht langlebige Sachanlagen bestehen. Diese Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten zusammengefasst und unendlich geometrisch degressiv mit einem Abschreibungssatz von 25% abgeschrieben (Art. 39 i.v.m. Art. 36, Art. 40 RLE). Wird ein abnutzbares, nicht langlebiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens verkauft, wird der Sammelposten um den Erlös aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts reduziert (Art. 39 Abs. 2 S. 2 RLE). Auch im Fall einer Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem GKKB Gesellschafter auf die Personengesellschaft wird der Sammelposten beim übertragenden GKKB Gesellschafter um den Fremdvergleichspreis des übertragenen Wirtschaftsguts reduziert. Bei der Personengesellschaft erhöht sich der Sammelposten um den Fremdvergleichspreis des übertragenen Wirtschaftsguts. Wird beim übertragenden GKKB Gesellschafter für das übertragene Wirtschaftsgut eine Ersatzinvestition getätigt, wird der durch die Übertragung erzielte Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn indirekt auf die Ersatzinvestition übertragen. Die indirekte Übertragung des Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinns erfolgt dadurch, dass vom Sammelposten nicht der Restbuchwert des übertragenen Wirtschaftsguts abgezogen wird, sondern der Fremdvergleichspreis. Nachdem bei einem Zugang eines Ersatzwirtschaftsguts der Sammelposten um die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts erhöht wird, kommt es im Gesamteffekt zu einem Zugang im Sammelposten in Höhe der Anschaffungskosten vermindert um den Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn und somit zu einer indirekten Übertragung des Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinns auf das Ersatzwirtschaftsgut. Der Sammelposten, vermindert um den Übertragungs bzw. Veräußerungsgewinn und erhöht um das Ersatzwirtschaftsgut, bildet die Bemessungsgrundlage für die unendlich geometrisch degressive Abschreibung. Die Bildung eines negativen Ausgleichspostens wäre somit nicht erforderlich.

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