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1 Wem gehört der Wald? Nutzung des Waldes zu waldfremden Zwecken Ossiach, 20. Februar 2015 Dr. Mario Deutschmann lk landwirtschaftskammer kärnten [ Eigentum ] Fast 4. Mio Hektar der Fläche Österreichs sind bewaldet Waldflächenanteil 47,2% Wald 52,8% Holzvorrat im Wald im Wald stehender Holzvorrat (1.095 Mio Vfm) jährliche Nutzung (19 Mio Vfm) jährlicher Zuwachs (31 Mio Vfm) NATUR NÜTZEN. NATURSCHÜTZEN. 1

2 [ Eigentum ] Die österreichischen Wälder befinden sich größtenteils im Privateigentum Privatwälder unter 200 ha. 50% Privatwälder über 200 ha.. 22% ÖBf... 16% Gemeinschaftswald 9% Gemeindewald 2% Landeswald. 1% NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN. [ Wald ] Legaldefinition 1a Abs 1 ForstG Holzgewächse (Anhang) mind. 1000m² Ø Breite von 10m geforderte Mindestmaße können unabhängig von Grundstücksgrenzen oder Eigentumsverhältnissen erreicht werden Anhang: z.b.: Tanne, Lärche, Gemeiner Wacholder, Zirbe, Bergkiefer, Eibe, Bergahorn, Schwarzerle, Birke, Hainbuche, Esche, Wildapfel, Schwarzpappel, Vogelkirsche, Stieleiche, Bergulme, Feldulme, Zitterpappel, Douglasie 2

3 Nach 33 ForstG darf jedermann grundsätzlich Wald zu Erholungszwecken betreten. Einschränkungen durch Bestimmung selber Einschränkungen durch einzelne Ausnahmen im 33 ForstG - Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat (Bannwald, Waldbrandgefahr, Bekämpfung von Schädlingsbefall) - Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches (Holzlagerplätze, Gebäude) - Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat Einschränkungen durch Sperren NATUR NÜTZEN.NATUR SCHÜTZEN. Kommerzielle Veranstaltungen Ausschussbericht 1677 BlgNR 13. GP, 2 Alle kommerziellen Veranstaltungen gehen über die Legalservitut des 33 Abs 1 ForstG hinaus vgl auch OGH vom , 1 OB 56/03 x Pilz- und Beerensammelveranstaltungen ( 174 ForstG) sonstige Veranstaltungen (Berg- und Fitnessläufe) mit Nenngeld oder sonstigen Werbeabsichten Filmaufnahmen (SOKO Donau, Kommissar Rex, ) Bundesheerübungen NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN. 3

4 Waldpädagogik Die Behörden haben insbesondere Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen ( 171 ForstG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, Informationen über den Wald in adäquater Form zu erhalten. Letztlich ist die Waldpädagogik als Teil der multifunktionalen Nachhaltigkeit im Sinne von 1 ForstG zu verstehen. NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN. Zeitliche Einschränkung Das freie Betretungsrecht des 33 ForstG ist an keine Tagesoder Nachtzeit gebunden Zeitliche Nutzungseinschränkungen: Ein Lagern bei Dunkelheit ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig Sammeln von Pilzen nach der Kärntner Pilzverordnung NATUR NÜTZEN. NTUR SCHÜTZEN. 4

5 Nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich Forststraßen des Halters, ist es zulässig ( 33 Abs 3 ForstG): Lagern bei Dunkelheit Zelten Befahren Radfahren Reiten... NATUR NÜTZEN. NAR SCHÜTZEN. Skifahren grundsätzlich im Wald erlaubt Das Skifahren ist vom Begriff des Betretens im Sinne des 33 ForstG als miterfasst anzusehen (VwGH , 89/10/0120). Nicht erlaubt: im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat NATUR NÜTZEN. NATUR SHÜTZEN. 5

6 Langlaufen Langlaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Zustimmung für das Anlegen und die Benützung von Loipen Rodeln und Skibob selbstständige Geräte Benützung ist als Befahren zu qualifizieren fällt daher nicht unter das freie Betretungsrecht Mountainbiken Das Befahren von Forststraßen ist nur mit Zustimmung (Waldeigentümer bzw. Halter der Forststraße) zulässig dieses beginnt, abgegrenzt vom Begehen, beim Fahrrad VwGH , 92/10/0072 Mountainbikes unterliegen als Fahrräder ebenfalls dem Verbot des unbefugten Befahrens Schieben von Fahrrädern??? Schieben grundsätzlich erlaubt Mountainbikewegenetz über km 6

7 Zwangsöffnung aller Wege in den Wäldern Der Gesetzgeber wollte mit der Öffnung des Waldes die Erholungsfunktion des Waldes nützen, die Beschränkungen des Eigentums aber so gering wie möglich halten. Einschränkungen sind notwenig: Eigentumsrechte forstwirtschaftliche Abläufe Schutz des Wildes (Raubtiereffekt) Schutz des Waldes Naturschutz Lösungsansatz Keine gesetzliche Zwangsöffnung, sondern vernünftige vertragliche Regelungen sind anzustreben. Diese ermöglichen eine konfliktfreie Ausgestaltung und ein gezieltes Wegemanagement. Der Vorteil dieser Routen besteht in der professionellen Gestaltung und in der versicherungsmäßigen Absicherung. 7

8 Klettern Vorfrage liegt der Kletterfelsen überhaupt im Wald? räumlichen Gesamtkontext Klettern im Wald ohne der Verwendung von Hilfseinrichtungen ( freie Klettern ) wird wohl vom freien Betretungsrecht erfasst sein. Kletterarten: Freies Klettern mit Magnesia wohl von 33 ForstG gedeckt Bouldern mit Crash Pads wohl noch von 33 ForstG gedeckt NATUR NÜTZEN. NATR SCHÜTZEN. Klettern mit Klemmgeräten wohl noch von 33 ForstG gedeckt Klettern mit geschlagenen Haken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt Nicht mehr von Hand entfernbar! Klettern/Setzen von Borhaken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt OGH , 7 Ob 63/06z Anlegen von 44 Kletterrouten und 500 fixen Bohrhaken geht über das Betreten zu Erholungszwecken hinaus 8

9 Reiten nur mit Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw des Waldeigentümers gestattet Ersichtlichmachung nach 34 Abs 10 ForstG ivm 1 Abs 7 Forstliche KennzeichnungsV (allgemeine Zustimmung) individuelle Zustimmung eine stillschweigende Zustimmung kommt dabei nicht in Betracht Reiten ist grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Reitwegen erlaubt Reiter hat sich Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen Reiten Führen eins Pferdes auf Forststraßen erlaubt?! LG Ried im Innkreis (6 R 123/97y) Nicht nur das Reiten, auch das Führen eines Pferdes auf Forststraßen, ist verboten! Das Legalservitut des 33 ForstG sieht lediglich das Begehen des Waldes vor. Der nächste Waldbenützer würde dann ein Kraftahrzeug durch den Wald schieben und sich darauf berufen, dass ja nur das Befahren einer Forststraße verboten sei. 9

10 Fair Play Regeln Reiten 1.) Wir reiten nur auf markierten Wegen und akzeptieren die vereinbarten regionalen Bedingungen. 2.) Wir reiten nicht in den Dämmerungs- oder Nachtstunden aus. 3.) Wir sind Gäste in der Natur und verhalten uns gegenüber anderen Waldnutzern, wildlebenden Tieren und Pflanzen rücksichtsvoll. Wir nehmen unseren Hund an die Leine. 4.) Wir verzichten auf Ausritte nach Regenfällen oder Frostaufbrüchen. 5.) Wir hinterlassen die Natur so wie wir sie vorgefunden haben ohne Abfälle. Geocaching elektronische Schnitzeljagd Mittels GPS Empfänger begibt man sich auf die Suche nach meist wertlosen Tauschgegenständen in einem Behälter; von 33 ForstG gedeckt? ein organisiertes Verstecken, Suchen und Finden, Vergraben des Geocaches sowie Veröffentlichung im Internet Betreten des Waldes zu Erholungszwecken beinhaltet nicht die Vornahme von Veränderungen!!! 10

11 Cache: geheimes Lager Mega-Event Cache: Events mit mehr als 500 Teilnehmern Muggel: nicht Geocacher Geocachebehälter [ Haftung ] 176 ForstG Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält hat selbst auf alle ihm durch den Wald drohenden Gefahren zu achten Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB Eine Haftung bei sonstigen Wegen besteht jedoch nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Der Geschädigte kann sich nicht auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen bei unerlaubten/widmungswidrigen Benützung Unerlaubtheit erkennbar war 11

12 Wegehalterhaftung 1319a Abs 1 ABGB Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungs- widrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. [ Haftung ] OLG Wien , 16 R 157/91 Morscher Baum fällt auf Forststraße und verletzt Fußgänger Bergahorn (16 m doch, Ø 25 cm) mit nach außen hin gesunden Stamm bis in eine Höhe von 10 m - keine Baumkrone mehr; dürrer Wipfel 176 ForstG 1319a ABGB grobe Fahrlässigkeit? auffallende Sorglosigkeit Schaden wahrscheinlich Wurzeln waren abgefault/leichte Kernfäule; hätte der Baum nicht schon gefällt werden müssen war die Gefahr erkennbar? - Baum stand nicht alleine, sondern im geschlossenem Waldbestand - Haftung für umstürzende Bäume entlang von Forststraßen dürfe keineswegs überspitzt werden (keine Parkanlage, ) hier (gerade noch) keine grobe Fahrlässigkeit!!! 12

13 Haftung OGH , 4 Ob 200/12h silbergraue Metallkette über Forststraße gespannt keine grobe Fahrlässigkeit Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern abgesichert werden. Haftung OGH , 1 Ob 625/94 Spätestens, wenn ein Radfahrer an Ort und Stelle mit der Absperrung einer Forststraße durch einen Schranken und zusätzlich noch mit der Fahrverbotstafel nach der Forstlichen KennzeichnungsV konfrontiert ist, muss ihm klar sein, das er auf die Richtigkeit einer Wanderkarte - in der diese Forststraße als Radwanderweg eingezeichnet ist - und die darin erteilte Auskunft insoweit nicht mehr vertrauen darf, weil sich die Verhältnisse in der Natur eben anders darstellen. OGH , 2 Ob 23/94 Draht über Forststraße gespannten Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen. grobe Fahrlässigkeit; Das Spannen eines fast unsichtbaren Drahtes über eine Forststraße stellt ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt dar. Schließlich können durch einen derartigen Draht nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger, Läufer und Kinder erheblich verletzt werden. Auch Fußgeher können bei Dämmerung den Draht übersehen, zu Sturz kommen und verletzt werden. 13

14 Beschilderung?????? Beschilderung 14

15 [ Strafbestimmungen - ForstG ] Strafbestimmungen ( 174 ForstG) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des 33 Abs 2 oder ohne die gemäß Abs 3 vorgesehene Zustimmung, sowie gesperrte Waldfläche benützt oder Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet Geldstrafe bis zu 150 eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt oder neue Steige bildet Geldstrafe bis zu 730 Abfall wegwirft Geldstrafe bis zu [ Wegefreiheit im Bergland ] Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegefreiheit im Berglande 2 Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich ist. 5 Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zollund Finanzverwaltung. 9 Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern.gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schaden zu dulden. 15

16 Für ein mit und [ Lösungsansatz ] Respekt vor dem Eigentum Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Mehr)nutzung ausschließlich auf vertraglicher Basis Einbindung der Grundeigentümer... nicht für ein gegen einander langsame und schleichende Ausweitung der gesetzlichen Bestimmungen Klagen des Grundeigentümers.. Forderungen der Ausweitung des freien Betretungsrechtes Alleingänge ohne Abstimmung mit den Grundeigentümern [ Lösungsansatz ] NICHT SO 16

17 [ Lösungsansatz ] SONDER SO Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Mario Deutschmann lk Kärnten 17

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