Betretungsbeschränkungen und Freizeitgesellschaft Dr. Stephan Probst
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1 2016 Betretungsbeschränkungen und Freizeitgesellschaft Dr. Stephan Probst Dr. Stephan Probst, Rechtsanwalt 1010 Wien, Esslinggasse 9
2 2 Betretungsrechte
3 Betretungsrechte LANDWIRTSCHAFT Landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften dürfen nicht ohne Zustimmung des Eigentümers betreten werden. Landwirtschaftlich(e) (genutzte) Privatwege dürfen dann von jedermann betreten werden, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Privatweg handelt und das Betreten untersagt wird. Das Betretungsverbot gilt auch für Autos, Reiter, Radfahrer, etc. 3
4 Betretungsrechte STRASSEN UND WEGE Straßengesetze können weitreichende Folgen haben (am Beispiel NÖ ( 7): Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie mindestens dreißig Jahre lang unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht. (2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach 2 Z 1 über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen. am Beispiel Steiermark 3ff StraßenG Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen; Verkehrsbedürfnis; Feststellungsverfahren; Bescheid, welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) 4
5 Betretungsrechte TOURISMUS NÖ Tourismusgesetz 8 (nahezu ident mit 46f OÖ TourismusG) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden. Steiermark: Wegefreiheit im Bergland 5
6 Betretungsrechte FORST (WIRTSCHAFT) Für den Bereich des Forstes normiert 33 Forstgesetz somit in Einschränkung des 354 ABGB dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten kann. (Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1266 BlgNR 13.GP95 geht hervor, dass nur unter Betreten das Begehen des Waldes und unter sich dort aufhalten das Lagern bei Tag zu verstehen hat.) Explizit ausgenommen werden die hinausgehenden Benutzungen, wie kommerzielle Veranstaltungen oder gewerblich geführte Touren Fahren mit Kraftfahrzeugen (jeder Art) Reiten, Radfahren, etc außer es liegt eine Genehmigung durch den Eigentümer und eine Rodungsbewilligung vor. 6
7 FORST (WIRTSCHAFT) Betretungsrechte 33 ForstG sieht zudem gesetzliche generelle Betretungsverbote vor: Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat; Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. 7
8 Betretungsrechte SPERRGEBIETE Bei den gesetzlich verordneten Sperrgebieten lassen sich in Österreich insbesondere drei Kategorien unterscheiden: Forstliche, jagdliche und militärische Sperrgebiete. 8
9 JAGDRECHTLICHE SPERRGEBIETE SPERRGEBIETE Angelegenheiten der Jagd obliegen den Ländern, daher werden die jeweiligen jagdlichen Sperrgebiete in den Jagdgesetzen der verschiedenen Bundesländer geregelt. Burgenland: 102 Wildschutzgebiete Kärnten: 70 Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren Niederösterreich: 87 Rotwildwintergatter sowie 94a und 94b Bewilligung und Sperrung von Wildschutzgebieten Oberösterreich: 6a Wildgehege sowie 56a Ruhezonen und 56b Wildwintergatter Salzburg: 66 Futterplätze, 67 Wildwintergatter, 68 Wildgehege sowie Sperr- und Schutzgebiete Steiermark: 4 Wildgatter sowie 51 Wildschutzgebiete Tirol: 45 Sperren und 46 Wildfütterung Vorarlberg: 33 Wildruhezonen, Sperrgebiete sowie 45 Wildwintergatter Wien: 81 Wildfütterung des Wiener Jagdgesetzes
10 JAGDLICHES SPERRGEBIET SPERRGEBIETE gibt es in NÖ, STMK, BURGENLAND und (sehr eingeschränkt in KÄRNTEN) NÖ Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 gelten, Wegen gemäß 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzügli.ch zu verlassen. Burgenland Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. 10
11 JAGDLICHES SPERRGEBIET STMK SPERRGEBIETE Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten. KÄRNTEN Faktisch kann nur die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verfügen; dies auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten. 11
12 12 Betretungsrechte
13 Conclusio Betretungsverbote werden nach der aktuellen Gesetzeslage grundsätzlich nicht aus der Unzulässigkeit der Eigentumseinschränkung normiert, sondern beruhen in der Regel auf Interessensabwägungen, wobei dem Sicherheitsaspekt große Bedeutung zukommt. Betretungseinschränkungen auf Grund der verfassungsrechtlich normierten Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes werden de facto umgangen, indem ein gesetzlicher Eigentumseingriff zugelassen wird, der durch eine Entschädigung abgegolten wird. Das Eigentumsrecht ist heute durch unzählige Ausnahmen stark eingeschränkt. Betretungsbeschränkungen müssen heute zumeist auf politisch opportunen Interessensabwägungen aufbauen oder resultieren aus der Tatsache, dass die erforderlichen Entschädigungsleistungen real nicht finanzierbar sind
14 EXKURS: Drohnen
15 Luftfahrtgesetz Freiheit des Luftraumes 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. 15
16 Luftfahrtgesetz Grundsätzlich wird bei der Bewilligung von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 in erster Linie auf das Gefährdungspotential abgestellt. Die Bestimmungen unterscheiden Einsatzgebiete (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und nach Gewichtsklassen Einsatzgebiet I Unbebautes Gebiet Der Betrieb des ulfz erfolgt ausschließlich über unbebautem Gebiet. Unbebaute Gebiete sind Gebiete, in denen sich keine Gebäude befinden. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen keine zusätzlichen Personen aufhalten. Einsatzgebiet II Unbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des ulfz erfolgt ausschließlich über unbesiedeltem Gebiet, welches maximal eine sekundäre Bebauung (z.b. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen darf. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z.b. Wanderer) aufhalten. Einsatzgebiet III Besiedeltes Gebiet Der Betrieb des ulfz erfolgt über einem Siedlungsbereich mit primären Gebäuden(z.B. Wohnhäuser, Schulen, Geschäfte, Büros), der im Wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird. Einsatzgebiet IV Dichtbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des ulfz erfolgt über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt). 16
17 Luftfahrtgesetz SPIELZEUG - UNBEMANNTE GERÄTE BIS ZU 79 JOULE MAX BEWEGUNGSENERGIE 24d. Spielzeug Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. 17
18 Luftfahrtgesetz FLUGMODELLE 24c. (1) Flugmodelle sind unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und in einem Umkreis von höchstens 500 m und ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden. (2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden. 18
19 Luftfahrtgesetz UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE KLASSE 1 Flug in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung sowie in einem Umkreis von mehr als 500 Meter und/oder Betrieb gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen Zwecken als zum Zweck des Fluges selbst Es ist eine Betriebsbewilligung erforderlich die technische und flugbetriebliche Zertifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer Betriebsmasse über 150 Kilogramm fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes. 19
20 Luftfahrtgesetz MÖGLICHE MASSNAHMEN GEGEN DROHNENFLÜGE: Anzeige nach Luftfahrtgesetz Klage auf Unterlassung auf Grund Verstöße gegen den Datenschutz Klage auf Unterlassung wg Gefährdung der Sicherheit der Jagdteilnehmer Klage auf Unterlassung zum Schutz der Privatsphäre 20
21 interessante links Forstgesetz: &ShowPrintPreview=True BMVIT- Information für Drohenflugerfordernisse: Drohnen Kategorien: Luftfahrtgesetz:
22 autor DR. STEPHAN PROBST Rechtsanwalt Universitätslektor - Wirtschaftsmediator Tätigkeitsschwerpunkte Familienunternehmen Immobilien- und Bestandrecht Land- und Forstwirtschaft Stiftungs- und Vereinsrecht Enteignung und Grundeinlöse s.probst@neudorferlaw.at 22
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