IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Os 141/61

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Os 141/61"

Transkript

1 IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Os 141/61

2 2 8 Os 141/61 Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Keber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan P ***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Notzucht nach den 127, 8 StG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Stefan P ***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Feber 1961, GZ 9 b Vr 8034/60-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Joseph Hoffer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß dem 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den B e s c h l u s s gefasst: Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

3 3 8 Os 141/61 G r ü n d e : Nach den Urteilsfeststellungen vollzog der Angeklagte Mitte Mai 1960 an seiner am geborenen Stieftochter Regina G***** den außerehelichen Beischlaf und schwängerte sie dabei. Kurze Zeit darnach fragte er die Genannte, ob sie mit ihm wieder geschlechtlich verkehren wolle, was aber von ihr abgelehnt wurde. Der Angeklagte wurde deshalb des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Notzucht nach den 127 und 8 StG sowie des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Verführung zur Unzucht nach den 132/III und 8 StG schuldig erkannt. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen drückte der Angeklagte im Frühjahr des gleichen Jahres die am geborene Rosa Pi***** an sich und zwickte sie in die Brust. Ferner griff er im Sommer 1960 der am geborenen Christine S***** drei- bis viermal auf die bekleidete Brust und suchte überdies in einem weiteren Falle, ihr von oben in das Kleid zu greifen. Letzteres versuchte schließlich der Angeklagte im Jahre 1958 oder 1959 auch an der am geborenen Brigitte N*****. Der Angeklagte war über das Alter der Mädchen unterrichtet. Das Schöffengericht verschloss sich der Verantwortung des Angeklagten, es sei zu den festgestellten Handlungen an den drei zuletzt genannten Mädchen nur rein zufällig während des Spiels mit ihnen gekommen. Es nahm vielmehr an, dass der Angeklagte diese Handlungen in einer auf Befriedigung seiner Sinnenlust gerichteten Absicht begangen hat. Das Schöffengericht sprach daher den Angeklagten auch des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung nach den 128 und 8 StG schuldig.

4 4 8 Os 141/61 Die Strafzumessung erfolgte unter Anwendung des 339 StPO, sohin nach dem die Strafe des schweren Kerkers von 10 bis 20 Jahren vorsehenden zweiten Strafsatze des 126 StG, den das Gericht, im Hinblick auf die durch den Notzuchtsakt erfolgte Schwängerung der Regina G ***** anzuwenden fand. Obwohl das Schöffengericht damit das Vorliegen eines Delikts bejahte, das vor die Geschwornen gehört, erklärte es sich entgegen der Vorschrift des 261 StPO nicht für unzuständig, was jedoch keine Nichtigkeit des Urteils begründet. Dieses Urteil wird vom Angeklagten, soweit es ihn der Verbrechen der vollbrachten Notzucht nach dem 127 StG und der vollbrachten Verführung zur Unzucht nach dem 132/III StG schuldig spricht, nicht bekämpft, im Übrigen jedoch aus dem Nichtigkeitsgrunde des 281 Z 9a StPO angefochten. In Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer zunächst den Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung als rechtsirrig, indem er ausführt, er habe mit den Mädchen in Anwesenheit seiner eigenen und auch anderer Kinder und seiner Frau bloß in spielerischer Art herumgerauft und herumgetollt, somit keine Handlungsweise an den Tag gelegt, die eine auf Befriedigung seiner Lüste gerichtete Absicht erkennen lasse. Diese Ausführungen können jedoch keine Beachtung finden. Der Angeklagte hat sich nämlich in diesem Sinne bereits in der Hauptverhandlung verantwortet und das Erstgericht ging entgegen dieser Verantwortung davon aus, dass der Angeklagte nur deshalb mit den Mädchen herumraufte, um mit ihnen in körperliche Berührung zu kommen, und sie dabei in der Absicht, sich sexuelle

5 5 8 Os 141/61 Befriedigung zu verschaffen, an der Brust betastet bzw versucht hat, ihnen von oben in das Kleid hineinzugreifen. Da der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen von diesen Urteilsannahmen abweicht, bringt, er daher den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil eine solche nur in dem Vergleiche des vom Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz bestehen kann. Sollte jedoch der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten den Begriff des geschlechtlichen Missbrauchs bzw den Versuch eines solchen nicht erfülle, so wäre dieser Einwand nicht begründet. Der Tatbestand des Verbrechens der Schändung setzt Handlungen des Täters voraus, die sich als ein auf andere Weise als durch Beischlaf verübter geschlechtlicher Missbrauch eines noch nicht 14 Jahre alten Knaben oder Mädchens darstellen. Ein solcher Missbrauch erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich ist die Berührung, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in - nicht bloß flüchtige - Berührung gebracht werden, wobei es keine Rolle spielt, dass die Berührung über den Kleidern erfolgt (SSt IX/43, EvBl 1947 Nr 74, 1952 Nr 188, ÖJZ 1955 S 9). Im gegebenen Falle hat der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge, die zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre a1t gewesene Rosa Pi***** zu sich gezogen und sie an der Brust gedrückt und zu mehreren Malen der zur Tatzeit gleichfalls noch unmündigen Christine S***** über den Kleidern auf die Brust gegriffen. Die Betastungen an diesen

6 6 8 Os 141/61 Körperstellen, die eindeutig zur weiblichen Geschlechtssphäre gehören, wurden vom Angeklagten festgestelltermaßen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vorgenommen. Im Hinblick auf diese Umstände hat der Angeklagte demnach den Körper der beiden Mädchen zur Befriedigung der Geschlechtslust durch die Betastung an der Brust missbraucht, auch wenn diese Betastungen von ihm über den Kleidern vorgenommen wurden. Die Handlungen des Angeklagten tragen demnach die Merkmale des vollendeten Verbrechens der Schändung an sich. Da der Angeklagte, wie den weiteren Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, in der Absicht, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, auch versucht hat, der Christine S***** und der zur Tatzeit gleichfalls noch nicht 14 Jahre alt gewesenen Brigitte N***** von oben in das Kleid zu greifen, um dadurch zu deren Brust zu gelangen, was die beiden Mädchen jedoch verhinderten, so hat er in diesen beiden Fällen einen geschlechtlichen Missbrauch zwar beabsichtigt, indem von ihm eindeutig darauf abzielende Handlungen unternommen wurden, sein Ziel aber infolge der Abwehrhandlungen der beiden Mädchen nicht zu erreichen und daher das Verbrechen der Schändung wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses nicht zu vollbringen vermocht. Der Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung ist daher keineswegs rechtsirrig. Gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der versuchten Notzucht und der versuchten Verführung zur Unzucht wendet der Beschwerdeführer ein, dass seine diesem Schuldspruch zugrunde gelegte Frage an Regina G*****, ob sie mit ihm geschlechtlich verkehren wolle, nicht als Versuch

7 7 8 Os 141/61 im Sinne des 8 StG angesehen werden könne, sondern nur als straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren sei. Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde nicht berechtigt. Der Versuch eines Verbrechens nach dem 8 StG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann vor, wenn die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters eine aus dem äußerlichen Vorgang erkennbare Darstellung gefunden hat, wobei dieser Vorgang allerdings zur wirklichen Ausführung der Übeltat hinführen, dh dem Ausführungsbeginn wenigstens unmittelbar vorangehen muss (EvBl 1955, Nr 281). Dies trifft vorliegend zu. Denn der Angeklagte hat, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, seine Stieftochter Regina G*****, nachdem er mit dieser im Mai 1960 geschlechtlich verkehrt hatte, kurze Zeit darnach gefragt, ob sie wieder mit ihm geschlechtlich verkehren wolle. Diese Fragestellung sowie der ihr kurz vorhergegangene Geschlechtsverkehr machte aber das gegenwärtige Verlangen des Angeklagten nach einem neuerlichen Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter sinnfällig. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten lässt demnach keine andere Deutung zu, als dass sich daran nach der Absicht des Angeklagten tatsächlich die Ausübung eines Beischlafs mit dem Mädchen anschließen sollte. Damit hat aber der Angeklagte das Tatbildmäßige einer Versuchshandlung im Sinne des 127 StG erfüllt, weshalb dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht kein Rechtsirrtum anhaftet. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt beruht aber auch der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Verführung zur Unzucht auf keinem Rechtsirrtum.

8 8 8 Os 141/61 Ein strafbarer Versuch im Sinne der 8, 132 III StG liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die seinem Schutze empfohlene Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung zu bestimmen, diese Absicht aber nicht erreicht, weil es ihm nicht gelingt, eine Umstimmung des der Vornahme oder Duldung der unzüchtigen Handlungen nicht geneigten Willens der Schutzbefohlenen Person zu bewirken (vgl SSt XII/80, SSt XXIV/54, EvBl 1955 Nr 336). Dies trifft aber im gegebenen Falle zu. Denn der Angeklagte ist, wie bereits ausgeführt wurde, an seine Stieftochter Regina G***** wegen der Ausübung eines Geschlechtsverkehrs herangetreten. Er wollte demnach die Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung durch eine seiner Aufsicht und Erziehung anvertraute Person erzielen. Er konnte jedoch diese Absicht nicht erreichen, weil Regina G***** festgestelltermaßen die Ausübung eines Beischlafs ablehnte, sich demnach vom Angeklagten nicht im Sinne seiner Absichten beeinflussen ließ. Damit liegt aber ein strafbarer Versuch im Sinne der 8, 132 III StG vor. Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen seiner Berufung ausführt, er habe nicht gewusst, dass man mit Mädchen unter 14 Jahren nicht geschlechtlich verkehren darf, kommt seinem Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmung des 3 StG, wonach, sich niemand mit der Unwissenheit dieses Gesetzes über Verbrechen entschuldigen kann, keine rechtliche Bedeutung zu. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Die Generalprokuratur vertritt in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil an einer zwar

9 9 8 Os 141/61 nicht geltend gemachten, gemäß dem 290 Abs 1 StPO aber von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit im Sinne des 281 Z 11 StPO deswegen leide, weil das Erstgericht zur Strafbemessung wegen der durch die Notzucht erfolgten Schwängerung der Regina G***** den zweiten Strafsatz des 126 StG herangezogen habe, ohne dass die zur Anwendung dieses Strafsatzes erforderlichen Feststellungen getroffen worden seien. Dem Ersturteil liege die irrige Ansicht zugrunde, dass eine Schwängerung des Opfers schon an und für sich einen wichtigen Nachteil der Beleidigten an ihrer Gesundheit im Sinne des 126 StG darstelle, eine Ansicht, die auch der vom Erstgericht offenbar herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. l. 1958, SSt XXIX/3, nicht entnommen werden könne. Den Ausführungen der Generalprokuratur ist zwar in rechtlicher Hinsicht beizupflichten, sie vermögen jedoch im gegebenen Falle eine Maßnahme im Sinne des 290 Abs 1 StPO nicht zu begründen. Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen, dass eine Schwangerschaft regelmäßig von mehr oder minder bedeutenden Störungen des Wohlbefindens der Schwangeren begleitet sei und ein Akt der Notzucht, der zu einer Schwangerschaft mit nachfolgender Entbindung führe, grundsätzlich einen wichtigen Nachteil an der Gesundheit der Genotzüchtigten zur Folge habe. Werden die Ausführungen in dieser Entscheidung in ihrem Zusammenhange betrachtet, so ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof die von ihm verwendeten Ausdrücke,,grundsätzlich" und,,regelmäßig" nicht der Annahme gleichgestellt wissen wollte, dass eine durch einen Notzuchtsakt eingetretene Schwängerung des Opfers ausnahmslos als ein wichtiger Nachteil an der Gesundheit im

10 10 8 Os 141/61 Sinne des 126 StG aufzufassen sei. Der Oberste Gerichtshof gab vielmehr der Meinung Ausdruck, dass die Schwangerschaft nicht unbedingt ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Genotzüchtigten nach sich ziehen müsse, ja aus besonderen Gründen, wie dies zb bei schweren Krankheiten, insbesondere bei Geisteskrankheiten bisweilen vorkomme, sogar einen erheblich günstigen Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Geschwängerten ausüben könne. Wird nun davon ausgegangen, dass unter dem Ausdruck Gesundheit das allgemeine physische und psychische Wohlbefinden eines Menschen zu begreifen ist, und wird die Erfahrungstatsache nicht vernachlässigt, dass die Schwängerung sowohl in körperlicher als auch in seelischer Beziehung den Zustand der geschwängerten Frau auch in negativem Sinn entscheidend zu berühren vermag, so ergibt sich folgerichtig, dass sowohl dann, wenn durch einen gewaltsam herbeigeführten Geschlechtsverkehr eine Schwängerung des Opfers verursacht wurde, wie auch bei einer Schwängerung im Falle einer sogenannten unechten Notzucht nach dem 127 StG mit Rücksicht auf den in einem solchen Falle wegen des Alters des Opfers von unter 14 Jahren ganz anders gearteten physischen und psychischen Zustand der Geschwängerten in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob und in welcher Weise durch die Schwangerschaft ein wichtiger Nachteil an der Gesundheit des Opfers im oben bezeichneten Sinn, insbesondere auch in Ansehung der psychischen Komponente, eingetreten ist. Im vorliegenden Falle ist das Opfer des Verbrechens der Notzucht zur Zeit der Schwängerung 13 Jahre alt gewesen. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der Schule, auf den das Gericht in den Urteilsgründen

11 11 8 Os 141/61 Bezug nimmt, wird Regina G***** als ein normal entwickeltes, aber sehr zartes Mädchen geschildert. Die Leitung des Mütterheimes der Caritas socialis hat dem Erstgericht am 27. l mitgeteilt, dass sich Regina G***** seit dem in Spitalbehandlung befinde, weil sie in der letzten Zeit durch die Schwangerschaft schon sehr zu leiden gehabt habe. Auf Grund dieser Mitteilung und des damit übereinstimmenden Berichts des St. Josef- Krankenhauses in Wien, dass sich das Mädchen dort in stationärer Behandlung befinde, wurde in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der Zeugin Regina G***** verzichtet. Angesichts dieser Verfahrensergebnisse konnte das Erstgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangen, dass die Schwangerschaft des Mädchens einen wichtigen Nachteil der Beleidigten an ihrer Gesundheit nach sich gezogen hat. Gegen die Richtigkeit der diese Annahme stützenden Tatsachen aber wurde seitens des Beschwerdeführers nichts geltend gemacht; der Akteninhalt böte auch für Bedenken in dieser Richtung keine Anhaltspunkte. In der Annahme des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 2. Strafsatzes des 126 StG gegeben seien, lässt sich demnach ein Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht erkennen, der von der Generalprokuratur behauptete Nichtigkeitsgrund nach dem 281 Z 11 (richtig Z 10) StPO liegt nicht vor. Demgemäß besteht kein Anlass, nach dem 290 Abs 1 StPO vorzugehen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 2. Strafsatz des 126 StG unter Anwendung des 339 StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von sechs Jahren, verschärft durch einen Fasttag und ein hartes

12 12 8 Os 141/61 Lager monatlich. Das Gericht nahm bei Bemessung dieser Strafe als mildernd das Geständnis des Angeklagten, dessen früheren untadelhaften Wandel und den Umstand an, dass es bei einem Teil der strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die Wiederholung der Straftaten, der besondere Vertrauensmissbrauch des Angeklagten und die Schwängerung eines 13 jährigen Mädchens in Betracht gezogen. Die Berufung des Angeklagten, mit der das Strafausmaß bekämpft wird, ist unbegründet. Wenngleich ein Teil der vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe schon mit der rechtlichen Beurteilung der Straftaten und den danach anzuwendenden Strafbestimmungen berücksichtigt erscheint, so kommt doch angesichts des hohen Verschuldensgrades, den der Angeklagte nach Art und Anzahl seiner Verfehlungen zu vertreten hat, eine weitere Milderung einer Strafe nicht in Betracht. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. bezogene Gesetzesstelle. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Oberster Gerichtshof, Wien, am 18. Dezember 1961 Dr. P r i n z Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht

Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

9 ObA 147/12a. gefasst:

9 ObA 147/12a. gefasst: 9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten

Mehr

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen. 2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

5 Ob 114/14x. gefasst:

5 Ob 114/14x. gefasst: 5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? 13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Evangelisieren warum eigentlich?

Evangelisieren warum eigentlich? Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I 1. Station: Der Taufspruch Jedem Täufling wird bei der Taufe ein Taufspruch mit auf den Weg gegeben. Dabei handelt es sich um einen Vers aus der Bibel.

Mehr

Deswegen fordern wir Falken ein Lernen mit Lust, statt Notenfrust!

Deswegen fordern wir Falken ein Lernen mit Lust, statt Notenfrust! Das was man in der Schule lernt ist offensichtlich so wichtig, dass kein Kind oder Jugendlicher ohne sie auskommt. Schüler die anderer Meinung sind, werden mit Polizeigewalt zurück in die Klassenzimmer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Und was uns betrifft, da erfinden wir uns einfach gegenseitig.

Und was uns betrifft, da erfinden wir uns einfach gegenseitig. Freier Fall 1 Der einzige Mensch Der einzige Mensch bin ich Der einzige Mensch bin ich an deem ich versuchen kann zu beobachten wie es geht wenn man sich in ihn hineinversetzt. Ich bin der einzige Mensch

Mehr