4.1 Allergenkennzeichnung bei loser Ware

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1 4.1 Allergenkennzeichnung bei loser Ware T. WEITZEL Was lange währt, wird endlich gut? Zumindest im Hinblick auf die Anpassungs- und Durchführungsverordnung zur LMIV werden wir sehen, ob der Volksmund noch Recht bekommt. Durch diese sollte nicht nur die Allergenkennzeichnung bei loser Ware durch den bundesdeutschen Gesetzgeber geregelt werden, sondern auch weitere Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen werden, die infolge der Geltung der seit dem gültigen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), genauer: der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, notwendig wurden. Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 44 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung eine Ermächtigungsnorm geschaffen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Erlass nationaler Vorschriften über die Art und Weise der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV verpflichtenden Kennzeichnungselemente bei loser Ware ermächtigen. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung legte zu diesem Zweck den seit dem Herbst 2013 angekündigten und immer wieder verschobenen Entwurf einer Lebensmittelinformations- Durchführungsverordnung (LMIDV-E) vor. Der Entwurf wurde wirtschaftsseitig zwar grundsätzlich begrüßt, entsprach aber nicht den Ansprüchen und Erwartungen an eine nachvollziehbare und praktikable Vorgabe für die Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Dies führte in der Folge dazu, dass das zuständige Bundesministerium, um die Notifizierungsfrist bei der Europäischen Kommission zu wahren, den Regelungsbereich der Allergenkennzeichnung bei loser Ware herauslöste und hierzu einen gesonderten Verordnungsentwurf am vorlegte; dieser trat infolge des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens schon am in Kraft. Diese Verordnung trägt den etwas sperrigen Titel: Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln, abgekürzt ebenso sperrig: VorlLMIEV. LMIDV-E VorlLMIEV Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015 1

2 LMIAV Lose Ware Die weiterhin noch ausstehenden Anpassungen des nationalen Rechts an die LMIV sowie weitere Ergänzungen zur Allergenkennzeichnung stehen somit noch aus. Der vorliegende Beitrag soll daher zunächst im ersten Schritt einen Überblick über die für die Praxis relevanten Regelungen zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware geben. Nach Erlass der Lebensmittelinformations-Anpassungsverordnung (LMIAV) (vielleicht noch in diesem Jahr) soll dann der Bereich der Kennzeichnung loser Ware umfassend in einer späteren Ergänzungslieferung dargestellt werden Regelungszusammenhang Durch die VorlLMIEV wurde der Bereich der Kennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, bezüglich loser Ware geregelt. Er basiert auf der dem nationalen Gesetzgeber in Art. 44 Abs. 2 LMIV eingeräumten Ermächtigungsgrundlage. Grundlage der VorlLMIEV sind die Vorgaben der LMIV, die den Bereich der Kennzeichnung sog. loser Ware einer gesetzlichen Regelung unterworfen hat. Bisher überließ der europäische Gesetzgeber die Regelung dieses Bereiches ausschließlich den Mitgliedstaaten (Art. 14 der Richtlinie Nr. 2000/13/EG). In der Bundesrepublik hat man von dieser Möglichkeit nur begrenzt Gebrauch gemacht und beschränkte die Kennzeichnungspflicht auf vorverpackte Lebensmittel ( 1 Abs. 1 S. 1 LMKV i. V. m. 6 Abs. 1 EichG). Verpflichtend war indes die Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe, der gemäß 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, z. B. durch Schilder am Verkaufsort, nachgekommen werden konnte. Vorgaben zur Kennzeichnung ergaben sich zudem hinsichtlich der Zusatzstoffkennzeichnung aus Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sowie hinsichtlich der Nährwertkennzeichnung nach 5 Abs. 9 NKV Art. 44 LMIV Art. 44 LMIV bestimmt, dass der Lebensmittelunternehmer nunmehr auch für Lebensmittel, die Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden, dem Verbraucher gegenüber Angaben 2 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

3 über Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe (gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Anhang II LMIV) mitteilen muss. Die Art und Weise einer solchen Information wird dabei gemäß Art. 44 Abs. 2 LMIV dem nationalen Gesetzgeber überlassen Anwendungsbereich Die negative Definition ohne Vorverpackung nimmt direkten Bezug auf die Legaldefinition des vorverpackten Lebensmittels in Art. 2 Abs. 1 lit. e) LMIV. Die dort gegebene Definition versteht unter einem vorverpackten Lebensmittel: Jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst. Lose Ware kann also in dreierlei Gestalt auftreten: Erstens in Form des lose angebotenen, nicht verpackten Lebensmittels, wie z. B. bei Brötchen, die in einer Backstation in großer Anzahl in Behältern aufbewahrt werden und vom Verbraucher einzeln ausgesondert werden. Der zweite Fall umfasst die Verpackung auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort, also die Verpackung loser Ware, z. B. Wurst und Fleischwaren in einer Metzgerei durch das Fachpersonal an der Theke. Drittens die sog. Ladenpackung : Hierunter versteht man die Vorverpackung eines Lebensmittels im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf, ohne dass es der Äußerung des Verpackungswunsches eines konkreten Kunden bedarf. Beispielhaft sei hier auf den vorportionierten und in einzelne Schälchen verpackten Fleischsalat an der Bedientheke einer Metzgerei verwiesen. Vom Wortlaut des Art. 44 LMIV umfasst ist darüber hinaus ebenfalls die sog. Ladenpackung zur Selbstbedienung. Hierunter fallen im Hinblick auf die unmittelbare Abgabe vorverpackte Lebensmittel wie z. B. Brötchen, die in der Tüte zur Mitnahme angeboten werden, Ladenpackung Ladenpackung zur Selbstbedienung Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015 3

4 Endverbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wo es also der Mitwirkung des Verbrauchers bei der Vereinzelung nicht mehr bedarf und die der Verbraucher im Rahmen der Selbstbedienung erwirbt, ohne dass es weiterer Verfügungshandlungen des Verkaufspersonals bedarf. Der Anwendungsbereich des Art. 44 LMIV umfasst dabei sowohl Lebensmittel, die Endverbrauchern als auch Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden. Zur Definition des Endverbrauchers verweist die LMIV in Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-Verordnung). Hiernach ist Endverbraucher der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet, mithin der Konsument, der ein Lebensmittel für den privaten Verzehr erwirbt. Hingegen versteht man unter Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden. Grundsätzlich gilt die LMIV und gelten somit die Informationspflichten über Lebensmittel mithin auch für Lebensmittel, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden. Dies betrifft sowohl den Bereich der verpackten, als auch der losen Waren. Lebensmittel, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden, müssen den eingeschränkten Informationsverpflichtungen zur losen Ware gemäß LMIV nachkommen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wie intensiv der Gemeinschaftsverpfleger mit dem Lebensmittel umgeht, also unabhängig von der Frage, ob die Lebensmittel als solche an den Verbraucher direkt abgegeben werden oder zuvor noch zubereitet oder verarbeitet werden. Dies belegt besonders deutlich Art. 8 Abs. 6 LMIV, der die Verantwortlichkeiten des Lebensmittelunternehmers bei vorgelagerten Handelsstufen bei loser Ware bestimmt. Die Verpflichtung in Abs. 6 soll die Information des Endverbrauchers mit den für lose Ware notwendigen Angaben ermöglichen. Da der Endverbraucher das letzte Glied in der Kette ist, muss der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, der das unverpackte Lebensmittel in welcher Form auch immer (direkte Abgabe bzw. zubereitet oder verarbeitet) abgibt, in die Lage ver- 4 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

5 setzt werden, dem Endverbraucher diese Information zukommen zu lassen. Der Lebensmittelunternehmer auf einer vorgelagerten Stufe kann dieser Verpflichtung beispielsweise nachkommen, indem er die Information auf den Warenbegleitpapieren übermittelt. Die Übermittlung ist dabei nicht formgebunden. Denkbar ist die schriftliche Übermittlung als klassisches Warenbegleitpapier. Möglich ist aber auch die Nutzung elektronischer Systeme, wie etwa Datenbanken Information über Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Inhaltlich beschränkt sich die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers auf die Information des Verbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung über diejenigen Stoffe und Erzeugnisse, die als Zutaten eingesetzt Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Eine abschließende Auflistung findet sich in Anhang II der LMIV. Dieses Informationserfordernis liegt darin begründet, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden und darin verbleiben, bei einem Teil der Verbraucher Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können und u. U. zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24). Um den Verbraucher über das Vorhandensein für ihn potentiell gefährlicher Inhaltsstoffe zu informieren, soll der Lebensmittelunternehmer einerseits seiner Warnverpflichtung (Verbraucherschutz) nachkommen, andererseits soll er durch alle für ihn relevanten Informationen das Lebensmittel betreffend, in die Lage versetzt werden, eine mündige Kaufentscheidung zu treffen. Bei den in Anhang II LMIV aufgeführten Stoffen und Erzeugnissen (einschließlich der Verarbeitungshilfsstoffe und Derivate) handelt es sich um solche, bei denen wissenschaftlich erwiesen ist, dass durch sie Allergien und Unverträglichkeiten ausgelöst werden können. Der Anhang II unterfällt dabei einer regelmäßigen Evaluation durch die Kommission und wird systematisch aktualisiert und erforderlichenfalls ergänzt (Art. 21 Abs. 2 LMIV). Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015 5

6 Unmittelbarer Verkauf VorlLMIEV Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat von der ihm in Art. 44 Abs. 2 LMIV gegebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat durch die VorlLMIEV konkretisierende Regelungen zur Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln erlassen Sachlicher Anwendungsbereich Die VorlLMIEV beschränkt sich dabei auf Vorgaben über die Art und Weise der nach LMIV verpflichtenden Allergeninformation bei loser Ware. Die VorlLMIEV regelt in 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1, dass Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden nur dann an den Endverbraucher oder den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden dürfen, wenn die in Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß des 2 Abs. 2 und 3 VorlLMIEV angegeben sind. Der Bereich der losen Ware umfasst daher nicht nur die unverpackt angebotenen sowie die auf Wunsch des Kunden unmittelbar vom Verkaufspersonal verpackten Lebensmittel, sondern darüber hinaus auch diejenigen Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verkauf schon vorverpackt wurden. Durch diese Regelung wird der Praxis Rechnung getragen, wonach bestimmte Lebensmittel, die nicht im Rahmen der Selbstbedienung abgegeben werden, durch den Lebensmittelunternehmer schon vorverpackt werden können, um in Stoßzeiten die Wartezeit für den Kunden nicht zu sehr in die Länge zu ziehen und so das Verkaufspersonal zu entlasten. Neben der Begrenzung auf Bedienware verlangt diese Ausnahmeregelung, dass die Ware zum unmittelbaren Verkauf 6 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

7 bestimmt ist. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang schon vom Wortlaut her, dass der Verkauf in zeitlich engem Zusammenhang zur Verpackung stehen muss. Insoweit ist die Vorhaltezeit also deutlich enger auszulegen, als der aus 1 Abs. 2 LMKV bekannte Terminus zur alsbaldigen Abgabe für vorverpackte Lebensmittel, wonach ein Verkauf auch noch am nächsten Tage möglich war (vgl. KRAUS in ZLR 2015, 3, 7 m.w.n.). Anders als im Vorentwurf (LMIDV-E) sind Ladenpackungen in Selbstbedienung nicht umfasst. Dieser Bereich ist derzeit noch nicht national geregelt, sodass es vorerst bei den allgemeinen Regelungen der LMIV verbleibt. Ladenpackungen, die in Selbstbedienung abgegeben werden, hätten zwar nach dem Vorentwurf nicht mit einer Nährwerttabelle gekennzeichnet werden müssen. Alle anderen Pflichtangaben von verpackten Lebensmitteln, wie z. B. die Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste in absteigender Reihenfolge (inkl. Zusatzstoffe) und Hervorhebung der Allergene wären nach dem Vorentwurf jedoch erforderlich gewesen. Abzuwarten bleibt, ob der bundesdeutsche Gesetzgeber diese Thematik in der finalen Anpassungs- und Durchführungsverordnung zur LMIV (LMIAV) regeln wird Art und Weise der Kennzeichnung Ladenpackungen in Selbstbedienung Aus 2 Abs. 2 VorlLMIEV folgt die Möglichkeit, dass die Allergenkennzeichnung bei loser Ware in verschiedenen Formen zulässig ist. Die notwendigen Allergenangaben müssen dabei gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein, sodass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann Grundsatz der schriftlichen Information Der Gesetzgeber hat somit entschieden, dass grundsätzlich eine schriftliche Information über allergene Zutaten zu erfolgen hat. Die schriftliche Allergenkennzeichnung eröffnet dem Lebensmittelunternehmer dabei verschiedene Möglichkeiten, wie der schriftlichen Information nachgekommen werden kann: Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015 7

8 Unterrichtungsmöglichkeiten Zeitpunkt der Informationsbereitstellung Zum einen kann dies auf (einem) Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels erfolgen ( 2 Abs. 2 Nr. 1). Zum anderen können Anbieter vom Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten oder Preisverzeichnissen ( 2 Abs. 2 Nr. 2) auf die allergenen Zutaten hinweisen. Hierbei kann der Lebensmittelunternehmer auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, in leicht verständlichen Fußnoten auf allergene Zutaten zu verweisen, sofern er bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise auf die Fußnote verweist ( 2 Abs. 2 S. 2). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Fußnotenlösung nur für den eng begrenzten Bereich der Speisekarten bzw. der Preisverzeichnisse gilt. Die Nutzung der Fußnoten im Bereich der Schilderkennzeichnung, wie man sie aus dem europäischen Ausland kennt und wo der Verbraucher die Bedeutung der Fußnoten in einem Aushang nachschlagen kann, ist hiernach (leider) nicht möglich. Ebenfalls möglich ist, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte auf die allergenen Zutaten des jeweiligen Lebensmittels hinzuweisen ( 2 Abs. 2 Nr. 3). Schließlich kann durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, über Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, der Verbraucher unterrichtet werden ( 2 Abs. 2 Nr. 4). Dies sind z. B. Informationen, die über Kladden, über Kassensysteme oder via Computerterminals bereitgestellt werden. Sofern der Lebensmittelunternehmer diese Form der Informationsbereitstellung wählt, muss er über einen gesonderten Aushang den Verbraucher gesondert hierauf hinweisen. Dies kann z. B. in Form eines Aufklebers auf der Theke erfolgen. Möglich ist auch eine Kombination mit dem Hinweis auf die in der losen Ware enthaltenen Zusatzstoffe, die u. U. dem Verbraucher ebenfalls in Form einer Kladden-Lösung zugänglich gemacht werden. Zu beachten ist insgesamt, dass die Informationsbereitstellung dem Verbraucher vor dem Kaufvorgang zur Verfügung stehen muss und nicht erst im Rahmen der Kaufabwicklung, z. B. auf dem Kassenbon oder dem ausgedruckten PLU-Etikett an der Bedientheke übermittelt wird. 8 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

9 Mündliche Information Vom Grundsatz der schriftlichen Information nach 2 Abs. 2 abweichend ermöglicht die VorlLMIEV darüber hinaus auch die mündliche Information des Verbrauchers über die betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe durch einen hinreichend unterrichteten Mitarbeiter ( 2 Abs. 3). Die mündliche Information auf Nachfrage des Endverbrauchers ( 2 Abs. 3) muss dabei jedoch vor Kaufabschluss mitgeteilt worden sein. Es reicht grundsätzlich aus, wenn mündliche Informationen erteilt werden, wenn auf diese Möglichkeit durch einen separaten Aushang explizit hingewiesen wird ( 2 Abs. 3 S. 2). Der Hinweis darauf darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden ( 2 Abs. 3 S. 3). Die Information über Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, müssen, wenn von der Möglichkeit der mündlichen Information durch den Lebensmittelunternehmer Gebrauch gemacht wird, zudem in schriftlicher Form in der Verkaufsstätte vorliegen ( 2 Abs. 3 Nr. 2), z. B. in Form einer Kladde, die die notwendigen Informationen zu den jeweiligen Lebensmitteln aufweist. Die schriftliche Aufzeichnung muss für die zuständige Behörde und auf Nachfrage für den Endverbraucher leicht zugänglich sein ( 2 Abs. 3 Nr. 3). Der Hinweis, dass auf Nachfragen eine schriftliche Aufzeichnung zugänglich ist, darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden ( 2 Abs. 3 S. 3). Auch hier empfiehlt sich die Anbringung eines Aufklebers oder eines Aushangs, der auf die Möglichkeit der mündlichen Information und der darauf hinweist, wo die Kladde o. ä. sich befindet Allergenspuren-Kennzeichnung Von den Regelungen der LMIV und der VorlLMIEV nicht umfasst ist hingegen die Frage nach der Kennzeichnung von ungewollten Allergenspuren, da diese keine Zutaten im Sinne der genannten Gesetze sind. Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015 9

10 Kreuzkontamination Warnhinweise Kreuzkontaminationen In der Praxis können Probleme mit unbeabsichtigt auftretenden Allergenspuren auftreten. Dies betrifft sowohl die vorverpackten als auch die unverpackten Lebensmittel. Als Kreuzkontamination ( cross-contact ) bezeichnet man den unbeabsichtigten und unvermeidbaren Eintrag von Allergenspuren in das Lebensmittel, z. B. im Rahmen des Transportes oder der Lagerung von Rohstoffen. Aber auch im Rahmen der Produktion kann es zu Kreuzkontaminationen kommen, wenn beispielsweise die Produktionsanlagen nicht genügend gereinigt werden. Instruktiv ist hier auch der Bereich der Backshops oder der Bedientheken zu nennen. Eine Kreuzkontamination kann hier regelmäßig nicht verhindert werden, da es zu viele Berührungspunkte der Produkte gibt, bei denen es zu ungewollten Verunreinigungen kommen kann. Kreuzkontaminationen unterfallen nicht den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV und der korrespondierenden VorlLMIEV, da es sich nicht um Zutaten des Lebensmittels handelt. Durch die VorlLMIEV wird nunmehr zwar geregelt, wie der Verbraucher über allergene Zutaten im Bereich der losen Ware zu informieren ist. Dies kann jedoch u. U. verbraucherseitig zu dem falschen Schluss führen, dass die so gekennzeichnete lose Ware darüber hinaus keine weiteren Allergene in dem feilgebotenen Lebensmittel enthalte, obwohl rechtlich betrachtet nicht von einer Allergenfreiheit ausgegangen werden kann. Besonders vorsichtige Lebensmittelunternehmer neigen daher dazu, die Verbraucher vor der Möglichkeit einer Kreuzkontamination (auch) bei loser Ware zu warnen. Die Ausgestaltung solcher Warnhinweise bewegt sich dabei jedoch in einem rechtlichen Graubereich. Warnhinweise sind zwar grundsätzlich zulässig und in Einzelfällen wohl auch geboten. Bei der Bewertung, ob und wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, sind jedoch einige Regeln zu beachten: In Art. 36 Abs. 1 und 2 LMIV findet sich für den Bereich der freiwillig nach Artikeln 9 und 10 bereitgestellten Informationen folgende Grundregeln: (1) Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen. 10 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

11 (2) Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein; b) sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und c) sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Konkret bedeutet dies, dass freiwillige Informationen wie die Allergenspuren-Kennzeichnung den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit gerecht werden müssen und folglich nicht irreführend sein dürfen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Beurteilung, ob eine Kennzeichnung als irreführend gewertet wird. Zum einen besteht das berechtigte Interesse des Lebensmittelunternehmers, den Verbraucher vor möglichen Gefahren zu warnen und somit sein eigenes Haftungsrisiko zu minimieren. Generalpäventive Warnhinweise wie etwa Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unsere Produkte weitere Allergene bzw. Allergenspuren enthalten sind unter diesem Gesichtspunkt daher als unzulässig zu werten. Die Verbraucherinformation tritt hier hinter das Interesse des Lebensmittelunternehmers an der Vermeidung eines Haftungsfalles zurück. Zudem würde durch diese Praxis ein wirksames Allergenmanagement des Lebensmittelunternehmers konterkariert werden. Die Zulässigkeit eines solchen generalpräventiven Hinweises würde den Lebensmittelunternehmer nämlich von den Kontrollpflichten entbinden. Entgegengehalten werden kann dieser Auffassung jedoch, dass durch die Neuregelungen der LMIV zur Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware verbraucherseitig nunmehr die Gefahr besteht, dass fälschlich von einer Allergenfreiheit ausgegangen wird. Da sich die Kennzeichnungspflicht aber nur auf Zutaten bezieht, ist der Bereich der allergenen Spuren nicht von der Kennzeichnungsregelung umfasst, was zur Annahme der Allergenfreiheit bei dem Verbraucher führen kann. Ein Warnhinweis hinsichtlich der Möglichkeit einer Kreuzkontamination kann daher geboten sein. Um den Vorwurf der Generalprävention zu umgehen, könnte man hier an einen konkretisierenden Warnhinweis denken. Es würde dann nur auf die Möglichkeit einer Kreuzkontamination mit den im Sortiment befindlichen Allergenen hingewiesen. Irreführungsverbot bei Warnhinweisen Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/

12 Notwendigkeit von Warnhinweisen Bei der soeben dargestellten Gefahr handelt es sich dabei lediglich um eine abstrakt-theoretische Gefahr. Die Möglichkeit einer Kreuzkontamination bei loser Ware ist der Verbraucherschaft durchaus bewusst. Insbesondere die aus Kreuzkontaminationen erwachsenden Gefahren sind den Verbrauchern mindestens seit der EHEC-Krise aus dem Jahre 2011 bekannt. Durch die intensive Medienberichterstattung über die Vermeidung solcher Kreuzkontaminationen fand eine tiefgehende und nachhaltige Sensibilisierung der Verbraucher statt (vgl. zur Problematik der Hinweispflicht bei etwaigen Kreuzkontaminationen im Rahmen der Verwendungsbedingungen: VOIT/GRUBE, LMIV-Kommentar, Art. 25 Rn. 23 ff.). Zu bedenken ist weiter, dass Allergiker im Gegensatz zum Durchschnittsverbraucher in dieser Hinsicht wesentlich besser informiert sind und mögliche Gefahren insbesondere die Möglichkeit einer Kreuzkontamination besser einschätzen können. Einer Warnung vor der Möglichkeit der Kreuzkontamination bei loser Ware bedarf es daher grundsätzlich nicht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Regelungslücke hinsichtlich der Spurenkennzeichnung erkannt und der Kommission eine Ermächtigungsgrundlage in Art. 36 Abs. 3 lit. a) LMIV zum Erlass eines entsprechenden Durchführungsrechtsakts geschaffen. Ob die Kommission hiervon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten Beurteilungswerte bei der Allergenspurenkennzeichnung Derzeit wird seitens der staatlichen Untersuchungsämter im Einklang mit der Lebensmittelüberwachung jedoch vermehrt der Versuch unternommen, gerade wegen der zuvor dargelegten Regelungslücke, den Bereich systematisch zu erfassen und handhabbar zu machen. Hintergrund ist zum einen die im Ausland wesentlich strenger gehandhabte Praxis der Allergenspurenkennzeichnung und des Allergenmanagements. In der Schweiz existiert z. B. ein Schwellenwert von 0,1%, unterhalb dessen Spuren von Allergenen generell nicht beanstandet werden. In Australien wird hingegen wesentlich differenzierter vorgegangen: Im Rahmen des dortigen VITAL (Voluntary Incidental Trace Allergen Labelling)-Konzepts erfolgt nach Prüfung etwaig vorhandener Kreuzkontaminationen unter Einbeziehung von Schwellenwerten eine dreistufige Bewer- 12 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

13 tung. Hiernach richtet sich dann die Kennzeichnung, die von keiner Deklaration über eine Enthält Spuren von bis hin zu Enthält als Zutat reicht. Zwar besteht in der Bundesrepublik keine rechtliche Regelung zur Frage der Kennzeichnung von Allergenspuren. Seitens der Lebensmittelüberwachung wird dabei jedoch insbesondere das Fehlen von Schwellenwerten beklagt, nun aber der Versuch unternommen sich hier einer Lösung, ähnlich den oben beschriebenen Herangehensweisen im Ausland, anzunähern. Dazu haben die Gremien ALS und ALTS auf ihrer 74. Arbeitstagung im Dezember 2014 sogenannte Beurteilungswerte vorgeschlagen. Diese sollen bei der Einschätzung von Analyseergebnissen nicht deklarierter Allergene gelten. Wörtlich heißt es dazu: In beigefügter Tabelle schlägt der ALTS in Abstimmung mit dem ALS aktualisierte Beurteilungswerte zur Bewertung von Analysenbefunden bei nicht deklarierten Allergenen vor. Die Werte orientieren sich an den derzeitigen analytischen Möglichkeiten sowie den aktuellen verfügbaren Ergebnissen aus klinischen Studien (TAYLOR et al (2014) Food and Chemical Toxicology 63: 917). In Ermangelung gesetzlicher Regelungen für Allergeneinträge durch Kreuzkontaminationen empfiehlt der ALTS die Verwendung der Beurteilungswerte im Rahmen der amtlichen Überwachung (Anlage 2). Eine regelmäßige Aktualisierung wird als dringend erforderlich angesehen. Die Liste mit den Beurteilungswerten ist dem Beschluss der 74. gemeinsamen Arbeitstagung zwischen ALS und ALTS beigefügt und kann unter ALS_ALTS/ALTS_Beschluesse_74_Arbeitstagung_Dez_2014.pdf; jsessionid=cc211e9e360e7a19bea e69d2.2_cid350? blob=publicationfile&v=2 abgerufen werden (letzter Abruf am ). Der ALS/ALTS weist hierzu auf Folgendes hin: Bei den hier genannten,beurteilungswerten handelt es sich um Werte für die Labors der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Sie sollen eine größenordnungsmäßige Orientierung geben, ab welchem Gehalt eines nachgewiesenen, aber nicht gekennzeichneten allergenen Bestandteils (weder im Zutatenverzeichnis noch als Spurenhinweis) die Erstellung eines Gutachtens ange- Beurteilungswerte der Lebensmittelüberwachung Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/

14 Voraussichtliche Umsetzung in die Praxis zeigt sein kann. Im Einzelfall kann dies auch bei Produkten angezeigt sein, bei denen auf das nachgewiesene Allergen in Form einer Spurenkennzeichnung hingewiesen wird. Dieses Gutachten enthält eine Empfehlung zur Prüfung, ob der Eintrag des allergenen Bestandteils rezepturmäßig über eine Zutat erfolgte und somit die Kennzeichnungsbestimmungen der LMIV nicht eingehalten sind. Es handelt sich bei den genannten Werten angesichts der bestehenden analytischen Messunsicherheit um Orientierungswerte. Für eine Risikobewertung im Einzelfall sind die vorhersehbaren Verzehrmengen des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen und die jeweiligen Zahlen in der vorletzten und letzten Spalte entsprechend anzupassen. Bei einer Auslobung frei von... in einem Produkt ist beim Nachweis des genannten allergenen Stoffes in einer den entsprechenden Wert in der letzten Spalte überschreitenden Menge in der Regel eine Beurteilung nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) i. V. m. Abs. 4 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 178/2002 angezeigt. In der Praxis wird dies wohl wie folgt ablaufen: Sofern die staatlichen Untersuchungsämter eine Probe auf Allergene untersuchen, werden zunächst die Untersuchungsergebnisse mit der Zutatenliste verglichen. Sollte das Untersuchungsergebnis einen allergenen Eintrag aufweisen, die Zutatenliste sich diesbezüglich jedoch ausschweigen, wird geprüft, ob ein Spurenhinweis gegeben ist. Hierbei muss zwischen Spurenhinweisen bei verpackter und bei loser Ware unterschieden werden. Wie bereits dargestellt, ist ein Spurenhinweis bei loser Ware im Verkaufsraum aufgrund der Vielzahl der allergenen Spuren nicht sinnvoll. Sollte die Herkunft des allergenen Spureneintrags erklärt werden können, kommt es nicht zu einer weiteren Prüfung. Bei ungeklärten Einträgen werden die Beurteilungswerte herangezogen. Im Falle der Unterschreitung endet die Prüfung, bei Überschreitung wird seitens der zuständigen Behörde weiter ermittelt. So kann es sein, dass eine (allergene) Zutat nicht deklariert wurde, obwohl eine entsprechende Kennzeichnungspflicht besteht. Für den Fall, dass es sich um eine Kreuzkontamination oberhalb des Beurteilungswertes handelt, wird die zuständige Behörde auf den Lebensmittelunternehmer zugehen und versuchen, den Eintrag der allergenen Spur zu eruieren und ggf. auf eine Auffindung und Abstellung der Kontamination hinweisen. Ein Sonderfall ist die Frei von -Kennzeichnung. Sofern der Beurteilungswert überschritten ist, wird die Behörde in die Prüfung der Lebensmittelsi- 14 Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/2015

15 cherheit und Verkehrsfähigkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einsteigen. Besonders ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des ALS bzw. des ALTS rechtlich nicht verbindlich sind. Sie sind, ähnlich wie bei DIN-Normen, als vorweggenommene Sachverständigengutachten zu werten. Es ist jedoch wie im Bereich der DIN-Normen davon auszugehen, dass die Behörden diese Beschlüsse als verbindliche Vorgaben auffassen. Rechtliche Verbindlichkeit Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung, 58. Akt.-Lfg. 6/

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