ALS/BLL- Praxisworkshop Lebensmittelinformations-Verordnung

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1 ALS/BLL- Praxisworkshop Lebensmittelinformations-Verordnung Die Lebensmittelinformations- Verordnung im Überblick Regelungsziele, Struktur, Aufbau und zukünftige Ausgestaltung RA Peter Loosen, LL.M. Geschäftsführer/Leiter Büro Brüssel Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Brüssel/Berlin

2 Lebensmittelinformations-Verordnung 2 Überblick, Struktur, Aufbau und Anwendung LMIV Weitere Ausgestaltung (delegierte Rechtsakte/ Durchführungsrechtsakte) Herkunftskennzeichnung Fleisch, Fleisch als Zutat, primäre Zutaten, unverarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse aus einer Zutat, Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen Milch, Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen Auslobungen glutenfrei/sehr geringer Glutengehalt Auslobungen vegetarisch/vegan Allergene: kann enthalten-kennzeichnung, Information bei loser Ware

3 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel 3 Was war, ist und wird 3 Jahre Umsetzungsfrist Leitlinien, Fragen-und-Antworten-Kataloge Seminare, Praxisworkshops Kommentare Jedes Etikett musste geändert werden Schriftgröße Hervorhebung Allergene Nährwertkennzeichnung Herkunftskennzeichnung Weitere Verbraucherinformation im Fernabsatz Allergeninformation bei loser Ware Herkunftskennzeichnung

4 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel 4 Was war, ist und wird Herkunftskennzeichnung Fleisch, Fleisch als Zutat, primäre Zutaten, unverarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse aus einer Zutat, Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen Milch, Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen Auslobungen glutenfrei/sehr geringer Glutengehalt Auslobungen vegetarisch/vegan Allergene: kann enthalten-kennzeichnung, Information bei loser Ware Begriffsbestimmung technisch hergestellte Nanomaterialien

5 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel Was war, ist und wird Die LMIV ist auf Veränderung angelegt um neuen Informationsinteressen der Verbraucher ebenso Rechnung zu tragen, wie neuen Informationswegen und vielem anderen mehr Dazu bieten die vielen Kompetenzen der Kommission zu delegierten und Durchführungsrechtsakten die erforderliche Handhabe, ohne, dass jeweils eine Änderung der Verordnung erforderlich wäre Die LMIV wird Hersteller und Handel deshalb weiter beschäftigen 5

6 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel Die Verankerung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in der LMIV Durchführungsrechtsakte in den Artikeln 9 Absatz 4, 12 Absatz 4, 24 Absatz 3, 26 Absatz 8, 27 Absatz 2, 31 Absatz 4, 33 Absatz 5, 34 Absätze 5 und 6, 35 Absatz 6, 36 Absatz 3 und 45 Absatz 4 LMIV Befugnisübertragung für delegierte Rechtsakte in den Artikeln 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13 Absatz 4, 18 Absatz 5, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 23 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 2, 36 Absatz 4 und 46 LMIV Gesetzgebungskompetenz der Kommission in den Artikel 16 Absatz 4, 26 Absatz 7, 30 Absatz 7, 35 Absatz 5 LMIV Regelungsbefugnisse der Mitgliedstaaten in den Artikeln 35 Absatz 2 ( empfehlen ), 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 LMIV

7 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel 7 Artikel 47 - Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen durch Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 a) eine geeignete Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Maßnahmen festlegen, in der Lebensmittel, deren Etiketten nicht den neuen Maßnahmen entsprechen, in Verkehr gebracht werden dürfen und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen, und b) sicherstellen, dass diese Maßnahmen ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht in dringenden Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

8 Lebensmittelinformations-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

9 Lebensmittelinformations-Verordnung Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 9

10 Lebensmittelinformations-Verordnung Struktur und Aufbau: 55 Artikel 10 Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII Allgemeine Vorschriften Allgemeine Grundsätze der Information über Lebensmittel Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer Verpflichtende Informationen über Lebensmittel Freiwillige Informationen über Lebensmittel Einzelstaatliche Vorschriften Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

11 Lebensmittelinformations-Verordnung Struktur und Aufbau: Kapitel III Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis Artikel 8 Verantwortlichkeiten Kapitel IV Verpflichtende Informationen über Lebensmittel Abschnitt 1 Inhalt und Darstellungsform (Artikel 9-16) Abschnitt 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben (Artikel 17-28) Abschnitt 3 Nährwertdeklaration (Artikel 29 35) 11

12 Lebensmittelinformations-Verordnung 12 Struktur und Aufbau: 15 Anhänge I Spezielle Begriffsbestimmungen (zur Nährwertdeklaration) II Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen III Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss IV Definition der x-höhe V Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind VI Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben VII Angabe und Bezeichnung von Zutaten VIII Mengenmäßige Angabe der Zutaten IX Angabe der Nettofüllmenge

13 Lebensmittelinformations-Verordnung Struktur und Aufbau: 15 Anhänge X Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens XI Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend ist XII Alkoholgehalt XIII Referenzmengen (Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe) XIV Umrechnungsfaktoren XV Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration 13

14 14 Lebensmittelinformations-Verordnung

15 Lebensmittelinformations-Verordnung Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 15

16 Lebensmittelinformations-Verordnung Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 16

17 17

18 Lebensmittelinformations-Verordnung Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 18

19 Lebensmittelinformations-Verordnung Was ist neu? Spezielle Detailregeln zum Täuschungsschutz - Auftauhinweis und Einfrierdatum - Analogprodukte (sog. Imitate ) - Klebefleisch - Nano-Zutaten - Herkunft pflanzlicher Öle und Fette Vorgaben zum Fernabsatz - auch für lose Ware Klarstellung der Verantwortlichkeit - Einschränkung auf Unternehmen in der EU 19

20 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 20

21 Regelungsziele, Struktur und Aufbau: 59 Begründungserwägungen 7 Kapitel 55 Artikel 15 Anhänge 45 Seiten im Amtsblatt der EU 21

22 Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 22

23 Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 55 - Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem 13. Dezember 2016 gilt, und Anhang VI Teil B, der ab dem 1. Januar 2014 gilt. 23

24 Lebensmittelinformations-Verordnung. 24

25 Lebensmittelinformations-Verordnung 25

26 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 44 (Lose Ware) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.

27 Lebensmittelinformations-Verordnung Überblick: Die LMIV im Überblick Regelungsziele Struktur und Aufbau zukünftige Ausgestaltung (delegierte Rechtsakte/ Durchführungsrechtsakte) 27

28 Lebensmittelinformations-Verordnung Überblick: Die LMIV im Überblick Regelungsziele Struktur und Aufbau zukünftige Ausgestaltung (delegierte Rechtsakte/ Durchführungsrechtsakte) 28

29 Fragen und Antworten und Leitlinien der Kommission Die ergänzenden Fragen-und-Antworten der Kommission zur Kennzeichnung allgemein und zur Nährwertkennzeichnung werden diese oder nächste Woche auf der Webseite der Kommission veröffentlicht Ob auch die Fragen-und-Antworten zum Fernabsatz Bestandteil dieser Veröffentlichung sein werden, ist weiter unklar. Es ist geplant, die ergänzenden Fragen-und-Antworten auch in den Wirtschaftsleitfaden hier auf Europäischer Ebene einzufügen das werden wir dann auch für die deutsche Fassung tun, die auf unserer Webseite zum Download zur Verfügung steht.

30 Fragen und Antworten und Leitlinien der Kommission Zur Leitlinie zur Allergenkennzeichnung soll noch in der kommenden Woche eine öffentliche Konsultation beginnen. Die Leitlinie zu QUID wird im Januar 2014 erneut diskutiert werden, wir gehen aber davon aus, dass sie im Wesentlichen in der Fassung verabschiedet werden wird, die wir ebenfalls im Bezugsrundschreiben bereits übersandt hatten. Die Fragen und Antworten zu Fisch und Fleisch werden weiter diskutiert werden und eine Verabschiedung ist wohl wegen fortbestehender Meinungsverschiedenheiten nicht in Sicht. Verabschiedet sind aber schon Fragen-und-Antworten zum Zusammenspiel von LMIV und der Verordnung 1379/2013 ( Ebenso weiter diskutiert werden Fragen im Zusammenhang mit der In-formation in Duty Free Shops und beim Catering durch Transportunternehmen wie Fluglinien.

31 31 Lebensmittelinformations-Verordnung

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33 Lebensmittelinformations-Verordnung 33 Überblick, Struktur, Aufbau und Anwendung LMIV Weitere Ausgestaltung (delegierte Rechtsakte/ Durchführungsrechtsakte) Herkunftskennzeichnung Fleisch, Fleisch als Zutat, primäre Zutaten, unverarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse aus einer Zutat, Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen Milch, Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen Auslobungen glutenfrei/sehr geringer Glutengehalt Auslobungen vegetarisch/vegan Allergene: kann enthalten-kennzeichnung, Information bei loser Ware

34 Lebensmittelinformations-Verordnung 34 Überblick, Struktur, Aufbau und Anwendung LMIV Weitere Ausgestaltung (delegierte Rechtsakte/ Durchführungsrechtsakte) Herkunftskennzeichnung Fleisch, Fleisch als Zutat, primäre Zutaten, unverarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse aus einer Zutat, Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen Milch, Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen Auslobungen glutenfrei/sehr geringer Glutengehalt Auslobungen vegetarisch/vegan Allergene: kann enthalten-kennzeichnung, Information bei loser Ware

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37 Lebensmittelinformations-Verordnung Herausforderung: Ausgestaltung der Verordnung in Form von Durchführungsregelungen Zunächst vor allem zum Thema Herkunftskennzeichnung Dann aber auch zu einer Vielzahl weiterer Themen und in Fortentwicklung der aktuell bestehenden Informationspflichten Mittels delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten 17 verpflichtende Maßnahmen, davon 8 mit Frist/Deadline 18 optionale Maßnahmen 37

38 Lebensmittelinformations-Verordnung Herausforderung: Ausgestaltung der Verordnung in Form von Durchführungsregelungen Zunächst vor allem zum Thema Herkunftskennzeichnung Dann aber auch zu einer Vielzahl weiterer Themen und in Fortentwicklung der aktuell bestehenden Informationspflichten Mittels delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten 17 verpflichtende Maßnahmen, davon 8 mit Frist/Deadline 18 optionale Maßnahmen 38

39 Lebensmittelinformations-Verordnung Herausforderung: Ausgestaltung der Verordnung in Form von Durchführungsregelungen Zunächst vor allem zum Thema Herkunftskennzeichnung Dann aber auch zu einer Vielzahl weiterer Themen und in Fortentwicklung der aktuell bestehenden Informationspflichten Mittels delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten 17 verpflichtende Maßnahmen, davon 8 mit Frist/Deadline 18 optionale Maßnahmen 39

40 Lebensmittelinformations-Verordnung Herausforderung: Ausgestaltung der Verordnung in Form von Durchführungsregelungen Zunächst vor allem zum Thema Herkunftskennzeichnung Dann aber auch zu einer Vielzahl weiterer Themen und in Fortentwicklung der aktuell bestehenden Informationspflichten Mittels delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten 17 verpflichtende Maßnahmen, davon 8 mit Frist/Deadline 18 optionale Maßnahmen 40

41 Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 46 Änderungen der Anhänge Um dem technischen Fortschritt, dem Stand der Wissenschaft, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen, kann die Kommission vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 21 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III die Anhänge dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 ändern. 41

42 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung bei frischem Fleisch verabschiedet Durchführungsverordnung zur Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten liegt vor, wird sich aber weiter verzögern Bericht zu Herkunftskennzeichnung bei Fleisch als Zutat liegt vor, noch aber kein Regelungsentwurf Studien zur Herkunftskennzeichnung bei unverarbeiteten Erzeugnissen, Erzeugnissen aus einer Zutat und Zutaten, die mehr als 50% des LM ausmachen, Milch und Milch als Zutat zu Milcherzeugnissen abgeschlossen, Berichte liegen Ende des Jahres vor!

43 Delegierte Rechtsakte DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1363/2013 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien t) technisch hergestelltes Nanomaterial jedes absichtlich hergestellte Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der anzahlgewichteten Partikelgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm Abweichend hiervon gilt: a) Lebensmittelzusatzstoffe, auf die die Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 zutrifft, gelten nicht als technisch hergestellte Nanomaterialien, wenn sie mit den Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 (*) und (EU) Nr. 1130/2011 (**) der Kommission in die Unionslisten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wurden; b) Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff- Nanoröhren mit mindestens einem Außenmaß unter 1 nm sind als technisch hergestellte Nanomaterialien zu betrachten.

44 Delegierte Rechtsakte DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1363/2013 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien Für die Anwendung der Begriffsbestimmung in Absatz 1 gilt Folgendes: i) Partikel ist ein sehr kleines Teilchen einer Materie mit definierten physikalischen Grenzen; ii) Agglomerat ist eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist; iii) Aggregat ist ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln; iv) absichtlich hergestellt bedeutet, dass das Material hergestellt wird, um eine bestimmte Funktion zu erfüllen oder einem bestimmten Zweck zu dienen;.

45 Delegierte Rechtsakte BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 19. Dezember 2013) Die Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1363/2013 ist als null und nichtig anzusehen. Im Nachgang ist die Änderung vorerst gescheitert und es ist noch unklar, wann und wie es weitergeht!

46 Delegierte Rechtsakte BERICHTIGUNGENwann und wie es weitergeht!

47 Delegierte Rechtsakte

48 Delegierte Rechtsakte Am Montag vorvorletzter Woche hat der Umweltausschuss zum Verordnungsvorschlag Neuartige Lebensmittel beschlossen: Moratorium on nano-foods Emerging technologies in food production processes may have an impact on food safety, MEPs say. Foods for which production processes require risk assessments including nanomaterials should therefore not be authorized until they are approved by the European Food Safety Authority (EFSA), say MEPs. Special attention should also be paid to food packaging containing nanomaterials, to prevent them migrating into food. And in line with the precautionary principle, all novel food should also be subject to post-market monitoring, they add. MEPs also amended the existing definition of nanomaterials to bring it in line with EFSA recommendations (10% nano-particles threshold for a food ingredient to qualify as nano, whereas the Commission proposed 50%). Quelle: Pressemeldung Umweltausschuss EP

49 Delegierte Rechtsakte

50 Durchführungsrechtsakte Artikel 36 Absatz 3 (Freiwillige Informationen) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen für die folgenden freiwillig bereitgestellten Informationen über Lebensmittel: a) Informationen über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; b) Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer; und c) die Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in Anhang XIII festgelegten Referenzmengen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

51 Durchführungsrechtsakte Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

52 Durchführungsrechtsakte Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

53 Durchführungsrechtsakte Artikel 36 Absatz 3 (Freiwillige Informationen) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen für die folgenden freiwillig bereitgestellten Informationen über Lebensmittel: a) Informationen über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; b) Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer; und c) die Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in Anhang XIII festgelegten Referenzmengen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

54 Durchführungsrechtsakte

55 Durchführungsrechtsakte

56 Durchführungsrechtsakte

57 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 38 (Einzelstaatliche Vorschriften im nichtharmonisierten Bereich) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Diese einzelstaatlichen Vorschriften dürfen nicht den freien Warenverkehr behindern, beispielsweise durch die Diskriminierung von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten. Unbeschadet des Artikels 39 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.

58 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 40 (Milch und Milcherzeugnisse) Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 abweichen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.

59 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 41 (Alkoholische Getränke) Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 16 Absatz 4 genannten Unionsvorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.

60 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 44 (Lose Ware) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend; b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

61 Gesetzgebungskompetenzen Mitgliedstaaten Artikel 44 (Lose Ware) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit. LMIAV LMIDV VorlLMIEV

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63 VorlLMIEV 2 - Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (1) Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.

64 VorlLMIEV 2 - Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar in 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich ist, so zu machen, dass

65 VorlLMIEV 2 - Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

66 VorlLMIEV 2 - Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn 1. die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist.

67 VorlLMIEV 2 - Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

68 Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.

69 Agrarstatistikgesetz, Artikel 2: Artikel 2 - Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 12 wie folgt gefasst: 12 (weggefallen) wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: 8. Information über Lebensmittel: Information über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. b) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die Nummern 9 bis 22.

70 Agrarstatistikgesetz, Artikel 2: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

71 Agrarstatistikgesetz, Artikel 2: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zugelassene Angaben wird aufgehoben Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 7. entgegen 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

72 VorlLMIEV LMIDV - LMIAV Die VorlLMIEV wird als LMIDV wieder Bestandteil der LMIAV In der LMIAV werden neben der LMIDV vor allem die Anpassungen der nationalen Verordnungen an die LMIV erfolgen In der LMIDV wird es dann auch die erforderlichen Sanktionsnormen für Verstöße gegen die Informationspflichten der LMIV geben Im ersten Entwurf waren dies in 6 LMIDV verankerte Verkehrsverbote, die dann über 7 LMIDV sanktioniert wurden Bis dahin ist einstweilen nur die Irreführung entgegen Artikel 7 LMIV/11LFGB sanktioniert Regelungsverfahren beginnt im Januar 2015, Abschluss für Mitte 2015 geplant

73 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel Was war, ist und wird Jedes Etikett musste geändert werden Es sind weitere Änderungen im jährlichen Rhythmus zu erwarten Großbaustelle Fernabsatz Großbaustelle Herkunftskennzeichnung Großbaustelle Allergeninformation lose Ware kann enthalten, vegetarisch/vegan, glutenfrei 73

74 Umsetzung LMIV durch Hersteller und Handel Was war, ist und wird Die LMIV ist auf Veränderung angelegt um neuen Informationsinteressen der Verbraucher ebenso Rechnung zu tragen, wie neuen Informationswegen und vielem anderen mehr Dazu bieten die vielen Kompetenzen der Kommission zu delegierten und Durchführungsrechtsakten die erforderliche Handhabe, ohne, dass jeweils eine Änderung der Verordnung erforderlich wäre Die LMIV wird Hersteller und Handel deshalb weiter beschäftigen - und alle anderen beteiligten und interessierten Kreise ebenso 74

75 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung MIEV)

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