Lebensmittel wertschätzen clever handeln Aktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung. Dr. Gesine Schulze

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1 Lebensmittel wertschätzen clever handeln Aktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung Dr. Gesine Schulze

2 Allergenkennzeichnung medizinische Aspekte Bedeutung und Häufigkeit von Nahrungsmittelallergien Allergie: Genetisch determinierte Hypersensitivitätsreaktion Pathomechanismus ist noch nicht vollständig geklärt Klinische Bilder: orale Reaktion mit Lippenschwellung, Hautrektionen Magen-Darm-Trakt Atemwege (Rhinitis, Asthma etc.) Herz-Kreislauf-System (anaphylaktischer Schock) Prävalenz(geschätzt): Erwachsene 2-4 %; häufig pollenassoziiert Kinder 4-8 %; Kuhmilch und Hühnerei, Soja, Erdnuss 2

3 Häufigkeit und Verbreitung von Allergien Big Eight : Erdnuss, Milch, Baumnüsse, Krebstiere, Fisch, Eier, Soja und Weizen Für > 90 % der Lebensmittelallergien in den USA verantwortlich Geografische Unterschiede hinsichtlich der klinischen Relevanz der einzelnen Allergene (Erdnuss, Sellerie ) Häufigkeit von Lebensmittel-Allergien in EU: 1-3 % der Erwachsenen und 4-6 % bei Kindern und Jugendlichen doppelt soviel wie 20 %-30 % geben an, an LM-Allergien zu leiden 3

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5 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Kennzeichnung loser Ware Dr. Meyer, BMEL

6 Rechtsnormen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 4 c) sowie Leitlinien zur Anwendung des Art. 14 VO EG 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind; gültig seit 1. Januar 2012 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom gültig ab 13 Dezember 2014

7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) Wichtig! Allergenkennzeichnung nur bei Fertigpackungen Regelung bei loser Ware steht noch aus (LMIV) Anlage 3 stellt keinen abschließenden Katalog aller Stoffe mit einem möglichen allergenen Potential dar. Forschungsbedarf im Hinblick auf allergieauslösende Substanzen Erbsen, Tomaten, Karotten Exotische Früchte Kreuzallergien: Birkenpollenallergiker/Nahrungsmittelallergie Apfel und Kirsche

8 Allergenkennzeichnung und Produkthaftung Pflichten des Lebensmittelunternehmers: Kennzeichnungspflicht Sorgfaltspflicht (Allergenmanagement z.b. Rework, Produktspezifikationen der Rohstoffe, Eigenkontrollen ) Produkthaftungsgesetz

9 VO 178/2002 Basisverordnung Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Grundsätzlich wird im Lebensmittelrecht vom gesunden Durchschnittsverbraucher ausgegangen, aber (4) Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe zu berücksichtigen, sofern das Lebensmittel für diese Verbrauchergruppe bestimmt ist.

10 LEITLINIEN für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der VO (EG) NR. 178/2002 Schlussfolgerungen des ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit 26. Januar 2010 Art. 14 (4) c) Beispiel Ein Lebensmittel, das unabsichtlich mit Nüssen kreuzkontaminiert wurde, und damit gesundheitsschädlich wäre, wenn es für eine Verbrauchergruppe bestimmt wäre, die eine nussfreie Diät benötigt. Sofern ein Produkt allerdings nicht für eine Verbrauchergruppe mit besonderer gesundheitlicher Empfindlichkeit bestimmt ist, ist das Lebensmittel aufgrund der Tatsache, dass es für diese Gruppe schädlich sein kann, nicht automatisch gesundheitsschädlich in dem in der Verordnung beschriebenen Sinne (es sei denn, vorgeschriebene Angaben werden nicht ordnungsgemäß vermittelt).

11 VO (EG) Nr. 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind Artikel 3 Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit glutenfrei: < 20 mg/kg sehr geringer Glutengehalt < 100 mg/kg Die Bezeichnungen sehr geringer Glutengehalt oder glutenfrei werden in der Nähe der Bezeichnung angebracht, unter der das Lebensmittel verkauft wird.

12 Verordnung 1169/2011 vom Lebensmittelinformations-Verordnung Potenzielle Allergie auslösende Zutaten sind in hervorgehobener Weise im Zutatenverzeichnis hervorzuheben Kennzeichnungspflicht der 14 Allergenen (einschließlich Ausnahmen) auch für unverpackte Ware (lose Ware), die genaue Kennzeichnung legen die nationalen Mitgliedsstaaten selbst fest Durchführungsvorschriften für freiwillige Informationen i. S. Art 36 sind noch nicht erlassen Keine Kennzeichnung für Kreuzkontaminanten Inkrafttreten: 13. Dezember 2014 (mit Ausnahmen)

13 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Erwägungsgrund 24 Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährdet. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit insbesondere diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder unverträglichkeit leiden, eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind.

14 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Erwägungsgrund 48 Allergenkennzeichnung bei loser Ware Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten. Gesetzgeber prüft, ob nationale Durchführungsvorschriften für die Allergenkennzeichnung bei loser Ware erlassen werden sollen. Referentenentwurf im Frühjahr 2014 geplant. Wenn nicht, greift grundsätzlich Art. 9 Abs. (1) c) der VO (EU) 1169/2011

15 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Art. 9 Verpflichtende Angaben Abs. 1c) alle in Anhang II (analog Anlage 3 LMKV) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

16 VO (EU) 1169/2011 ANHANG II Stoffe/ Erzeugnisse die Allergien/ Unverträglichkeiten auslösen können Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel ) und daraus hergestellte Erzeugnisse Krebstiere und Krebserzeugnisse Eier und Eiererzeugnisse Fisch und Fischerzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Soja und Sojaerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie Sellerie und Sellerieerzeugnisse Senf und Senferzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite >10 mg/kg (SO2) Lupine Weichtiere

17 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Ausnahmen von der Allergenkennzeichnung: Wann muss nicht gekennzeichnet werden? Zutaten, die auf der Basis wissenschaftlicher Studien (EFSA) keine allergene Wirkung mehr haben, z.b. Glukosesirup oder Dextrose auf Weizen- und Gerstenbasis Fischgelatine als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein Molke zur Herstellung von Destillaten vollständig raffiniertes Sojaöl (nicht aber z.b. Erdnussöl) Tocopherole aus Soja etc.

18 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Wie müssen Allergene gekennzeichnet werden? Art. 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Abs. 1 a u. b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort Enthält, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Kennzeichnung loser Ware

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21 Wie kennzeichnen, wenn Allergene keine Zutat sind? Kreuzkontaminationen / Cross Contact Begriff unbeabsichtigter Eintrag ins Lebensmittel von Spuren bekannter Allergene z.b. - bei Erzeugung, Transport, Lagerung von Rohstoffen - bei ungenügender Reinigung der Produktionsanlagen - durch Stäube aus benachbarten Produktionslinien Fallen nicht in den Anwendungsbereich der LMKV bzw. LMIV, da keine Zutat keine Kennzeichnung vorgeschrieben Hersteller haftet für Sicherheit seiner Produkte Daher häufig freiwillige Kennzeichnung mittels Warnhinweisen z. B. kann enthalten, Spuren:, kann Spuren von enthalten Problem: vorsorgliche Verwendung von Warnhinweisen schränkt Auswahl an Lebensmitteln für Allergiker unnötig ein

22 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Art. 36 Freiwillige Informationen über Lebensmittel (z.b. Allergikerhinweise) Abs. 2 Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Art. 7 sein; b) dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und c) sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Art. 7 Lauterkeit der Informationspraxis Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

23 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Art. 36 Freiwillige Informationen über Lebensmittel (z.b. Allergikerhinweise) Abs. 3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen für die freiwillig bereitgestellten Informationen über Lebensmittel: a) Informationen über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; Regelungen seitens der Kommission stehen noch aus

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25 Beurteilung von Allergikerhinweisen Auch Aufgrund derzeit fehlender Regelungen für Allergenspuren, die durch cross contacts bedingt sind, wird die Lebensmittelüberwachung mit einer Vielzahl von Hinweisen und Werbeaussagen für Allergiker konfrontiert. Die von der Kommission in Aussicht gestellten Durchführungsvorschriften für freiwillige Informationen i. S. Art. 36 VO 1169/2011 sind noch nicht erlassen. Der ALTS und der ALS haben gemeinsam eine Zusammenstellung solcher, bisher in der Praxis angetroffenen Aussagen einschließlich der Beurteilungsvorschläge der Sachverständigen abgestimmt und veröffentlicht.

26 Allergikerhinweise Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen- Kontaminationen sind akzeptabel, wenn sie: auf herstellerrelevante Allergene beschränkt sind und angemessene Kontaminationsvermeidungsmaßnahmen getroffen wurden. Beispiele: kann Spuren von (explizite Nennung von Allergenen) enthalten im Betrieb werden (explizite Nennung von Allergenen) verarbeitet

27 Allergikerhinweise Angaben über das Nichtvorhandensein von Allergenen sind akzeptabel, sofern sie: zutreffend und auf herstellerrelevante Allergene beschränkt sind sowie keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. (z.b. Käse glutenfrei) Beispiel nicht enthalten sind (explizite Aufzählung von bestimmten Allergenen nach Anlage 3 LMKV) (z.b. Haselnüsse).

28 Allergikerhinweise Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen sind als irreführend i. S. des 11 Abs. 1 Nr.1 LFGB zu beurteilen. Beispiele: kann Stoffe der Anlage 3 LMKV enthalten kann Spuren von Allergenen enthalten kann Stoffe der Anlage 3 LMKV enthalten + Hinweis weitere Infos s.

29 Allergikerhinweise Weitere Beispiele irreführender Hinweise: Auslobung ohne Ei oder ohne Milch + Hinweis auf Spurenkontaminationen dieser Allergene Allergikerhinweis: Nicht enthalten sind folgende Zutaten* (einschließlich deren Erzeugnisse : Allergen x, y, z,...+ kleingedruckt darunter: - Kreuzkontaminationen bei einzelnen Zutaten sowie technologisch unvermeidbare Spuren der oben genannten Stoffe können trotz großer Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden oder - Im Betrieb werden auch o. g. Stoffe verarbeitet

30 Käse glutenfrei (69. ALTS Sitzung) In der letzten Zeit werden vermehrt Käse, die keine weiteren Zutaten enthalten, mit der Auslobung glutenfrei in den Verkehr gebracht. Ist diese Auslobung bei Käse rechtlich zulässig? Besteht die Möglichkeit Käse als von Natur aus glutenfrei zu kennzeichnen?

31 Käse glutenfrei (69. ALTS Sitzung) Da Hartkäse, Schnittkäse, halbfeste Schnittkäse und Weichkäse, die keine weiteren Zutaten enthalten, generell glutenfrei sind, ist eine Auslobung als glutenfrei irreführend nach 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB sowie i. S. von Artikel 36 Abs. 2 a) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 c) der VO (EU) Nr. 1169/2011. Mit der Kennzeichnung von Natur aus glutenfrei besteht eine angemessene Möglichkeit, dem Vorwurf der Werbung mit Selbstverständlichkeiten entgegenzutreten. (TOP 25 der 93. ALS - Sitzung 2009)

32 Untersuchungsergebnisse und Fallbeispiele Allergenkennzeichnung: Allergikerhinweis irreführend i. S. 11 Abs. 1 Nr.1 LFGB Soja-Nachweis positiv Angabe unbestimmt und unzutreffend

33 Untersuchungsergebnisse und Fallbeispiele Auslobung: Ohne Zusatz von Ei, Nüssen, Erdnüssen, Sesam, Lupine Zutatenliste:. Im Betrieb werden auch Ei, Nüsse und Sesam Verarbeitet

34 Untersuchungsergebnisse und Fallbeispiele Paniermehl aus Bäckerei Allergenkennzeichnung fehlt Sesamnachweis positiv 10 ppm interner Schwellenwert Spurenkennzeichnung fehlt Bei Verarbeitung von Sesambrötchen (Zutat) zu Paniermehl muss Sesam deklariert werden

35 Untersuchungsergebnisse und Fallbeispiele Sportlerbrot 0,3 % Erdnuss nachgewiesen Auskunft Bäckerei Verkaufspersonal: ohne Erdnüsse Zutaten laut Spezifikation Bäckerei Zutaten laut Spezifikation Hersteller Erdnüsse

36 Allergenkennzeichnung und Produkthaftung Pflichten des Lebensmittelunternehmers: Kennzeichnungspflicht Sorgfaltspflicht (Allergenmanagement z.b. Rework, Produktspezifikationen der Rohstoffe, Eigenkontrollen ) Verbote nach Art.14 BasisVO 178/2002 orientieren sich am gesunden Menschen, nicht am Allergiker. Ein Hersteller ist daher nicht verpflichtet, auf den Vertrieb allergieauslösender Produkte zu verzichten, wenn diese für den durchschnittlichen Verbraucher unschädlich sind. Kennzeichnung muss sicherstellen, dass der Verbraucher allergieauslösende Stoffe erkennen kann.

37 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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