Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom , Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf. ivm. 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idf. BGBl. I Nr. 138/2013 ivm. 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit seinem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: Sozialministerium Service oder belangte Behörde) am eingelangten, zum datierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit seinem Antrag brachte er folgende Urkunden in Vorlage: * einen zum datierten radiologischen Befund der Radiologie XXXX und der darin enthaltenen Zusammenfassung: Beinlängendifferenz (+ 7 mm rechts), flache S-förmige Krümmung der Brustwirbelsäule, Chondrosen und Spondylosen von C4 bis C7, ausgeprägte deformierende Spondylose in den mittleren und unteren BWS- Segmenten mit Osteochondrosen von Th9 bis Th11, Valgusstellung der Ganzbeinachse bds., deutliche Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts, Zustand nach TEP links Kniegelenk in guter Stellung, Verdacht auf Kniegelenkserguss bds; Seite 1 von 9

2 * einen zum datierten radiologischen Befund der Radiologie XXXX mit der darin dargestellten Zusammenfassung: konstitutionsbedingter Zwerchfellhochstand; sonst Cor und Pulmo o.b. und dem Nebenbefund einer deformierenden Spondylose der Brustwirbelsäule; sowie * einen undatierten Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, über einen stationären Aufenthalt des BF in der Privatklinik XXXX vom bis und den darin dargestellten Diagnosen einer Varusgonarthrose rechts. 2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er zur beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst ausführte, dass beim BF eine Kniegelenksschädigung beidseitig, eine Knietotalendoprothese beidseitig, sowie ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen vorlägen. Dem BF sei es "sicher möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen". Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorlägen. 3. Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen ab Zustellung ein. In seiner zum datierten, am bei der belangten Behörde eingelangten Äußerung ersuchte er um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme auf den Im Rahmen seiner, zum datierten und bei der belangten Behörde am eingelangten Stellungnahme wendete der BF ein, dass er wegen seiner Gesundheitsschädigungen, die er an einem chronischen Schmerzsyndrom nach zweimaliger Knieoperation, Beschwerden im Bereich beider Füße, Spondylosis deformans mit Discopathie L2-S1 und einem chronischen Wirbelsäulensyndrom festmachte, beim Gehen stark eingeschränkt sei. Demnach werde sein Gang nach 100 Metern "immer mehr kurzschrittig, nach Knieschmerzen, starke Wetterfühligkeit und Gefühlsstörungen". Mit seiner Stellungnahme brachte er folgende weiteren ärztlichen Befunde bzw. medizinischen Unterlagen zur Vorlage: * ein zum datiertes Schreiben des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chrirurgie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen eines status post Knietotalendoprothese, einer Varusgonarthrose rechts, eines Senk-Spreizfußes beidseits, einer Osteochondrose L4-S1, eines myofaszialen Schmerz-Syndroms der Halswirbelsäule, einer muskulären Dysbalance und eines schnellenden Daumens links; * einen zum datierten Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose eines Zustandes nach einer Knie-TEP re 2014, li 2011 und dem in diesem Zusammenhang unterbreiteten Therapievorschlag auf Fortsetzung der laufenden und eventuellen Durchführung von Lymphdrainagen; sowie * eine zum datierte ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, aus der sich im Kern ergibt, dass der BF an einem chronischen Schmerzsyndrom nach Bilat K TEP 2011/2014 und protrahierter Rehab leide und sich dieser bei ihm in recurrenter Schmerz- und Spritzenbehandlung befinde. 4. Die belangte Behörde legte die in Punkt 3. näher bezeichnete Stellungnahme des BF und die mit dieser zur Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen dem Ärztlichen Dienst vor und ersuchte diesen um Überprüfung der Einschätzung unter Berücksichtigung der angeführten Einwendungen. In seinen schriftlichen Ausführungen führte der Ärztliche Dienst aus, dass in den beigebrachten Unterlagen Orthopädischer Fachbefund Dr. XXXX vom bis zur endgültigen Ausheilung und Vollbelastung noch die Notwendigkeit einer vier bis sechswöchigen therapeutischen Behandlung erwartet werde. Dies würde Mitte August 2014 bedeuten. Die ärztliche Einschätzung sei am gewesen. Im orthopädischen Fachbefund Seite 2 von 9

3 Dr. XXXX vom würde ein reizfreier Sitz der Implantate (Knie-TEP beidseitig), bandstabile Verhältnisse, kein Erguss oder ein arthrogenes Geschehen festgestellt. Die vom BF angegebenen Funktionseinschränkungen die Gehstrecke von 100 m betreffend, sowie die chronische Schmerzsymptomatik seien mit den nachgebrachten Befunden nicht vereinbar und würden diese auch ein schlechtes Operationsergebnis (Knie-TEP rechts vom ergeben). Die Ablehnung der Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bleibe daher bestehen. 5. Mit Bescheid vom , Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass" gerichteten Antrag vom ab und führte begründend aus, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Weiter heißt es, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann unzumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines Hilfsmittels und ohne Unterbrechung sicher möglich und ein öffentliches Verkehrsmittel somit erreichbar und benützbar sei. Die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzes würden nicht erfüllt. 6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am bei der belangten Behörde eingelangte, zum datierte Beschwerde des BF, die dieser im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützte und mit dem Antrag verband, seiner Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben. Inhaltlich führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei ihm ein chronisches Schmerzsyndrom nach zweimaliger Knieoperation mit Knietotalendoprothese, Varusgonarthrose rechts, Senk- Spreizfuß beidseits, myofasziales Schmerzsyndrom der HWS, muskuläre Dysbalance, Beschwerden im Bereich beider Füße, Osteochondrose L4-S1, Spondylosis deformans mit Discopathie L2-S1 und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bestünden. Auf Grund dessen sei der Gang nach 100 Metern kurzschrittig und sehr schmerzhaft, auch habe er nachts gehäuft Knieschmerzen auf beiden Seiten, Gefühlsstörungen und Wetterfühligkeit. Nach der Operation an beiden Kniegelenken bestehe nach wie vor eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance sowie auch belastungsbedingte Beschwerden im Bereich beider Füße. Trotz Physiotherapie bestünden noch ausgeprägte Schwächen und sei eine schmerzfreie Kniebelastung nicht möglich. Mit seiner Beschwerde brachte der BF keine weiteren medizinischen Belege vor. 7. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. 8. Anlässlich einer am vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bei seiner Tätigkeit als Reparaturschlosser nach einer halbstündigen Tätigkeit an der Werkbank Schmerzen im Bereich des Rückens und seiner beiden Knie bekomme und dann die Werkbank verlassen müsse, um an einem anderen Arbeitsort seiner Firma Fenster bzw. Türen zusammen zu bauen. An diesem Arbeitsort arbeite er ca. 5 bis 20 Minuten, den er dann wieder verlasse um an einem anderen Ort weiter zu arbeiten. Dadurch entstehe eine Bewegung, die ihm insgesamt Erleichterung verschaffe. Er durchlaufe mehrere Prozesse an seiner Arbeitsstelle und komme dann wieder an der Werkbank an, an der er seine Schlosserarbeiten anfertige. Die Schmerzen würden sich auch auf seinen Rücken und seine Knie erstrecken. Im Zuge seiner Befragung brachte er nachstehende Arztbefunde zur Vorlage: * Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX vom und den darin dargestellten Diagnosen eines Bandscheibenprolaps L2/3 + L5/S1 und myofasziales Schmerz-Syndrom der Lendenwirbelsäule; sowie eine Seite 3 von 9

4 Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom , aus der sich ergibt, dass der BF an einem chronischen Schmerzsyndrom nach Bilat K TEP 2011/2014 und protrahierter Rehab leide und er sich deshalb in recurrenter Schmerz- und Spritzenbehandlung befinde; orthopädisch sei eine schmerzfreie Kniebelastung nicht möglich; weiters bestehe eine Spondylosis deformans mit Diskopathie L2-S1 und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen führte der der mündlichen Verhandlung als Amtssachverständiger beigezogene Arzt für Orhtopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde ausschließlich orthopädische Leidenszustände abhandeln würden. Dem Befund Dris. XXXX sei zu entnehmen, dass beim BF ein Wirbelsäulenleiden mit mehreren Bandscheibenvorfällen bei L2/3 und L5/S1 vorliege. Überdies sei bei ihm ein myofasziales Schmerz-Syndrom der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden, worunter Schmerzen der Weichteile der Lendenwirbelsäule zu verstehen seien. Dem Befund Dris. XXXX sei weiter zu entnehme, dass der Zustand nach der erfolgten Knieoperation nunmehr zufriedenstellend sei. Sowohl auf Grund der vorgelegten Befunde, als auch auf Grund der Schilderungen des BF sei nachvollziehbar, dass mit seinem Leidensgeschehen eine massive Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Bezug auf die Arbeitshaltung einhergehe, jedoch bezögen sich die Empfehlung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Hinblick auf eine deutliche Belastungsreduktion auf das Arbeitsverhalten des BF. Auch die im Befund Dris. XXXX angesprochenen Leiden seien ausschließlich orthopädischer Natur. Den Befunden sei zu entnehmen, dass beide Kniegelenke akzeptabel beweglich seien. Im Hinblick auf die Gehfähigkeit würde diese durch eine fehlende bzw. unzureichende Streckung deutlich eingeschränkt werden. Das habe auf die Wegstrecke, die der BF zurücklegen könne, Einfluss. Jedoch sei der BF auf Grund der bei ihm gegebenen Beuge- und Streckwerte in der Lage, eine Wegstrecke von zumindest 300 m ohne fremde Hilfe bzw. Gehhilfen zurückzulegen. Auf Grund der Wirbelsäulenproblematik sei nachvollziehbar, dass Schmerzen in die Beine ausstrahlen. Das liefere zwar eine Erklärung für die Schmerzen des BF, doch sei damit eine Erklärung für die Einschränkung der Wegstrecke nicht verbunden. Auch durch die vorliegenden Befunde sei eine Einschränkung der Gehfähigkeit erklärbar. Die Formulierung in der ärztlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom , dass auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik eine eingeschränkte Mobilität zu berücksichtigen sei, sei zu allgemein, um eine wissenschaftliche Evidenz zu liefern. In diesem Zusammenhang müsse zwischen der Funktion des Kniegelenks und dem eigentlichen Schmerzgeschehen unterschieden werden, wobei letzteres nicht geeignet sei, die Funktion des Gelenks derart einzuschränken, dass das selbständige Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 m ohne Gehhilfe unmöglich sei. Der BF habe eine ausreichende Beuge- und Streckfähigkeit beider Knie, wobei die Beweglichkeit im rechten Knie mit 0/0/110 und im linken Knie mit 0/0/120 angegeben worden sei. Sobald die Beugefähigkeit der Kniegelenke mehr als 90 Grad betrage, sei davon auszugehen, dass Stiegen steigen und das Überwinden von Stufen beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich sei. Nachdem der Sachverständige auf die Frage, wie sich der Bandscheibenprolaps mit Affektion der Nervenwurzeln in neurologischer Sicht auswirke, angab, dass ein Bandscheibenprolaps auch zu einer Irritation der Nervenwurzeln führen oder Lähmungserscheinungen bewirken könne, beauftragte erging der Auftrag an die ärztliche Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. XXXX, den BF einer ergänzenden Befundung und Begutachtung aus neurologischer Sicht zu unterziehen. In ihrem datierten ärztlichen Sachverständigengutachten führte die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie nach einer am durchgeführten klinischen Begutachtung des BF aus, dass eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ohne fremde Hilfe noch möglich sei. Aus nervenfachärztlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ebenso wenig bestehe eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäktationsstörung oder eine Stomaversorgung. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, die den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche, liege ebenfalls nicht vor. Ebenso gäbe es beim BF keine Verhaltensauffälligkeiten, die von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung empfunden würden. Es gebe auch keine sonstigen, sich aus dem Gesundheitszustand des BF ergebenden Umstände, die aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden. 9. Mit Verfahrensanordnung vom wurde dem BF das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung ( ) im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Eine Äußerung des BF ist nicht aktenkundig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seite 4 von 9

5 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, XXXX Jahre alt und als Reparaturschlosser berufstätig. Der fachärztlich mit 60 vh eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung des BF setzt sich wie folgt zusammen: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und dem Zustand nach Knieoperation und Abnützungen des Knies, unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Schmerzen trotz Therapie (Pos. Nr ) 2 Reaktive Dysthymie, unterer RSW entsprechend dem psychischen Befund (Pos. Nr ) Künstliches Kniegelenk links 2011, Abnützung rechtes Kniegelenk, um eine Stufe erhöhter oberer RSW bei endoprothetischer Versorgung links und geringen Funktionseinschränkungen beidseits (Pos. Nr ) Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, oberer RSW bei mäßigen Einschränkungen (Pos. Nr ) Gesamtgrad der Behinderung 60 GdB % Der Gesamtgrad der Behinderung des BF ergibt sich aus der durch das chronische Schmerzsyndrom im Rahmen der degenerativen Veränderung bedingten Gesundheitsschädigung GS 1. Lähmungserscheinungen liegen nicht vor. Die Gangprobleme sind durch die Schmerzen im Zuge der Abnützungserscheinungen bedingt. Die reaktive Dysthymie erfordert derzeit keine nervenfachärztliche oder medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Auch bestehen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ebenso wenig besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäktationsstörung oder eine Stomaversorgung. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, die den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation unmöglich machen würde, ist ebenfalls nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Verhaltensauffälligkeiten, die von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung empfunden werden. Es liegen auch keine sonstigen, sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergebenden Umstände vor, die der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen würden. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie auf Grund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. XXXX. Beide Sachverständigengutachten haben sich auf Grund des Umstandes, da sie auf das Vorbringen des BF und die vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vollumfänglich eingingen, als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erwiesen und konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Überdies ist der BF den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständig und anwendbares Recht Seite 5 von 9

6 Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idf. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A): Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idf. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich: " 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...]" " 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Seite 6 von 9

7 (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (5) Die im 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. (6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt." Gegenständlich hat der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht und hat diese den Antrag gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom und der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes bescheidmäßig abgewiesen Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am kundgemacht wurde und gemäß 5 Abs. 1 leg. cit. am in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass: 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt: " 1 [...] (2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Seite 7 von 9

8 (3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen." Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom , Zl. 2001/11/0242; vom , Zl. 2003/11/0078; vom , Zl. 2003/10/0108; vom , Zl. 2006/11/0211; vom , Zl. 2006/11/0178; vom , Zl. 2007/11/0142; vom , Zl. 2008/11/0128; vom , Zl. 2010/11/0021). Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom , Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom , Zl. 2001/11/0242; vom , Zl. 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom , Zl. 2001/11/0258; vom , Ro 2014/11/0013). Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, und die ärztliche Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. XXXX, zogen in deren Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Kern die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Auch würde keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Ebenso wenig bestehe eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktionsund Defäktationsstörung oder eine Stomaversorgung. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, die den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht, sei ebenfalls nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Verhaltensauffälligkeit, die von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung empfunden werden. Es würden auch keine sonstigen, sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergebenden Umstände vorliegen, Seite 8 von 9

9 die der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen. Aus orthopädischer Sicht weise der BF eine ausreichende Beuge- und Streckfähigkeit beider Knie auf, wobei die Beweglichkeit im rechten Knie mit 0/0/110 und im linken Knie mit 0/0/120 angegeben wurden, sodass davon auszugehen ist, dass ihm Stiegen steigen und das Überwinden von Stufen beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel grundsätzlich möglich sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall sind in Anbetracht der gutachtlichen Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie Neurologie und Psychiatrie die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom , Zl. 95/09/0233; VwGH vom , Zl. 95/08/0103; VwGH vom , Zl. 2000/11/0191; VwGH vom , Zl. 2003/11/0032; VwGH vom , Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:G Seite 9 von 9

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