Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag

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1 Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag Bauvorhaben: Gewerk: Auftragnehmer: Angebot vom: Teilnehmer: Auftraggeber (HU): Albert Weil AG Auftragnehmer (NU): Anschrift: Wiesletstraße Limburg Herr Herr 1. Vertragsgrundlagen: Im Falle der Auftragsvergabe gilt für das Vertragsverhältnis vorrangig dieses Verhandlungsprotokoll, sowie ( ) die Leistungsbeschreibung LV-Pos. Anlage Nr. ( ) die Pläne Anlage Nr. ( ) Bodengutachten Anlage Nr. (X) die NU Bedingungen Anlage Nr. 2 ( ) Sonstige Vertragsbedingungen Anlage Nr. (X) Handschriftliches Verhandlungsprotokoll Anlage Nr. 1 (X) Vordruck erforderliche Nachweise Anlage Nr. 3 (X) Zusatzvereinbarung Unternehmerhaftung Anlage Nr. 4 (X) Mindestlohnerklärung Anlage Nr. 5 (X) Vordruck Gewährleistungsbürgschaft Anlage Nr. 6 (X) Vordruck Vertragserfüllungsbürgschaft Anlage Nr. 7

2 und die Vorschriften der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben. ( ) die anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik ( ) die Vorschriften der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben ( ) die zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz sowie das Einkommensteuergesetz Die Kenntnis bzw. der Erhalt der aufgeführten Unterlagen wird durch den HU mit der Unterschrift bestätigt. Entgegenstehende Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfanges Das Angebot des NU wird wie folgt ergänzt: 3. Vergütung 3.1 Als Vergütung für die auszuführenden Arbeiten wird vereinbart: ( ) die Abrechnung nach ausgeführten Mengen zu Einheitspreisen gem. beiliegendem Leistungsverzeichnis (Einheitspreisvertrag) Alle o.g. Preise verstehen sich einschließlich aller Lohn-, Lohnneben-, Material-, Geräte-, Baustelleneinrichtungs- und sonstigen Kosten in fix und fertiger Arbeit (einschließlich Nebenleistungen) und gelten als Festpreise bis zum Baustellenende. Massenmehr- bzw. Massenminderungen nach 2 Nr. 3 VOB/B berechtigen nicht zu einer Anpassung der Einheitspreise. Die Möglichkeit der Preisanpassung nach 2 Nr. 3 VOB/B wird hiermit ausgeschlossen. Der Wegfall und die Kürzung von Einzelpositionen führt ebenfalls nicht zu gesonderten Vergütungsforderungen. ( ) die Abrechnung nach einer Pauschalsumme (Pauschalpreisvertrag) 3.2 Zusammensetzung der Vergütung Angebotssumme Änderungen/Ergänzungen lt. Anlage geänderte Angebotssumme Nachlass % von bzw. Nachlasspauschale Neue Angebotssumme Auftragssumme

3 Der gewährte Nachlass wird auch bei der Vergütung von zusätzlichen und geänderten Leistungen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer ist in den vorstehenden Preisen nicht enthalten und wird mit dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz vergütet. 3.3 Skonto Bei Einhaltung folgender Fristen gewährt der NU für jede einzelne fristgerechte Zahlung zusätzlich ein Skonto in folgender Höhe der Bruttoabrechnungssumme: Abschlagszahlungen: Zahlungsfrist:... Kalendertage Skontohöhe:... % Schlusszahlung Zahlungsfrist... Kalendertage Skontohöhe...% Die Zahlungsfrist beginnt am Tage des Rechnungseinganges beim HU. Zur Einhaltung der Skontierungsfrist genügt bei Überweisungen die Kontobelastung des HU, bei Bar- bzw. Scheckzahlung die Übergabe. bzw. Tag der Absendung. 4. Zahlungen 4.1 Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen und kumulativ (= Gesamt) zu erstellen. 4.2 ( ) Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90 % der geprüften Leistungen ( ) Zahlungen erfolgen gem. dem beiliegendem Zahlungsplan / zu vereinbarenden Zahlungsplan 5. Kostenbeteiligung des NU % der Nettoschlussrechnungssumme oder pauschal für 5.1 Sanitäre Einrichtungen (soweit vom HU gestellt) 5.2 Baustrom 5.3 Bauwasser 5.4 Allgemeine Baureinigung vom SU selbst zu leisten gem. VOB/C 5.5 Schuttabfuhr vom Sammelplatz

4 6. Ausführungsfristen und Vertragsstrafe 6.1 Ausführungsbeginn ( ) der Ausführungsbeginn erfolgt ab dem. ( ) mit Wochen Vorlauf wird der genaue Arbeitsbeginn sowie die notwendige Arbeitsleistung durch den AG mitgeteilt und festgelegt. 6.2 Ausführungsende ( ) Die Arbeiten sind bis fertigzustellen. ( ) Die Arbeiten sind innerhalb von Werk-/Arbeits-/Kalendertagen seit Baubeginn fertigzustellen Zwischentermine Beginn- und Fertigstellungstermin sind Vertragsfristen. Folgende Zwischentermine werden ebenfalls als Vertragstermine vereinbart: Leistung Werktage Fertigstellungstermin Anzahl MA auf BSt. Mit der örtlichen Bauleitung des HU vereinbarte, abweichende oder zusätzliche Termine werden Vertragsbestandteil und gelten als Vertragsfrist. Dies gilt auch für Festlegungen in einem Bauzeitenplan. Die Ausführung möglicher Zusatzleistungen ist auch bei Nachbeauftragungen innerhalb der vereinbarten Termine zu gewährleisten. 6.4 Vertragsstrafen Im Falle des Verzuges hat der NU für jeden Tag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe nach folgender Maßgabe zu zahlen: Zwischentermine: Endtermin: 0,2 % der Bruttoauftragssumme 0,2 % der Bruttoauftragssumme Die Höhe der Vertragsstrafe wird bei Überschreitung von Zwischen- und Endterminen insgesamt auf maximal 5 % der Bruttoauftragssumme beschränkt. Für den HU besteht die Möglichkeit, den Nachweis eines weitergehenden Schadens zu erbringen und diesen geltend zu machen. 7. Besondere Pflichten des NU 7.1 Der NU ist verpflichtet, für hinreichend qualifiziertes Führungspersonal für die Planung und Organisation der NU-Leistung zu sorgen, wobei eine deutschsprachige Führungskraft vor Ort ständig präsent zu sein hat.

5 Der Vertreter des NU auf der Baustelle wird wie folgt benannt: Herr/Frau..... Telefon/Handy: Der NU ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. 7.3 Der NU verpflichtet sich, die Kalkulation seiner Einheitspreise offenzulegen, wenn der HU dies zur Erarbeitung von Nachträgen gegenüber seinem Auftraggeber fordert, und zwar innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung. 7.4 An Baubesprechungen hat ein bevollmächtigter Vertreter des NU auf Verlangen des HU teilzunehmen. 7.5 Der NU hat alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 7.6 Der NU reicht eine Gefährdungsbeurteilung seiner Leistung auf Anforderung ein. 7.7 Der NU ist verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise laut Vordruck kurzfristig einzureichen. Der HU behält sich vor, eine Auszahlung der Rechnung zurückzuhalten, sofern entsprechende Bescheinigungen nicht vorliegen. 8. Besonderheiten der Baustelle 9. Versicherungen Der NU ist betriebshaftpflichtversichert bei... unter Nr.... Deckungssumme für Personenschäden Deckungssumme für Sachschäden Deckungssumme für Vermögensschäden Der Versicherungsschutz ist innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung unaufgefordert nachzuweisen. ( ) für die Leistungen des NU wird durch den HU keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen ( ) Der HU schließt für die Arbeiten des NU eine Bauleistungsversicherung ab. Hierfür werden 0,3 % der Nettoauftragssumme zum Abzug gebracht. Der Selbstbehalt pro Schaden beträgt Stundenlohnarbeiten Für eventuelle Stundenlohnarbeiten werden folgende Stundenlohnsätze auf Gegenseitigkeit vereinbart: Stundenlohnsatz für Vorarbeiter... Stundenlohnsatz für Facharbeiter...

6 Stundenlohnsatz für Fachwerker... Stundenlohnsatz für Auszubildende... Stundenlohnsatz als Mittellohn für alle Leistungen Abnahme und Verjährung 11.1 Der NU hat die Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzuzeigen Es findet eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahmefiktionen nach 12 Nr. 5 VOB/B sind ausgeschlossen. 12. Gewährleistungsfrist 12.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Hauptunternehmers beträgt abweichend von der VOB/B 5 Jahre zuzüglich 6 Monate, soweit keine andere Vereinbarung unter Ziff getroffen wird. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme der NU-Leistung maßgeblich Die Verjährungsfrist wird einvernehmlich auf... Jahre / Monate festgelegt. 13. Abtretungsverbot Forderungsabtretungen sind nur mit Zustimmung des HU wirksam. 14. Sicherheitsleistung 14.1 Zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen (Vertragserfüllungssicherheit) ist der NU verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen. Die Bürgschaft ist dem HU vor Beginn der Arbeiten zu übergeben und muss dem anliegenden Muster des HU entsprechen. Sie muss den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Aufrechenbarkeit und der Anfechtbarkeit, sowie den Verzicht auf die Hinterlegung enthalten. Die Sicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag und möglicher Auftragserweiterungen, insbesondere auf die fristgerechte vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Unbeschadet weitergehender Rechte behält sich der HU vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls der NU die festgelegte Bürgschaft vor Beginn der Arbeiten nicht einreicht und dem NU zur Vorlage eine Nachfrist von mindestens einer Woche gewährt wurde und diese ebenfalls ergebnislos abgelaufen ist Nach der Abnahme ist der HU berechtigt, zur Sicherstellung von Mängel-, Schadenersatz- und möglichen Überzahlungsansprüchen aus diesem Vertrag und möglicher Auftragserweiterungen einen Betrag von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einzubehalten.

7 Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Die Bürgschaft muss dem Muster des HU entsprechen und die Verpflichtung enthalten sein, auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung zu verzichten. Abweichend von den Regelungen der VOB erfolgt keine Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Die zu stellenden Sicherheiten dienen auch zur Absicherung der Haftungsrisiken des HU, die aus einer Inanspruchnahme nach dem Entsendegesetz ( 1 AEntG) oder wegen nicht abgeführter Sozialversicherungs- oder Unfallversicherungsbeiträge ( 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV und 150 SGB VII) resultieren können. 15. Vereinbarungen zum Arbeitnehmerentsendegesetz und zur illegalen Beschäftigung Die Zusatzvereinbarung (Anlage) zur Unternehmerhaftung nach 1a AEntG sowie zur Vermeidung einer illegalen Beschäftigung und zur Absicherung der Risiken für nicht abgeführte Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge wird für dieses Vertragsverhältnis vereinbart ( ) nicht vereinbart ( ) Die Vereinbarung wird bei Auftragserteilung Bestandteil des Bauvertrages. 16. Erklärung zur Selbstausführung 16.1 Eine Weitergabe des Auftrages oder von Teilen des Auftrages an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des HU zulässig. Die Weitergabe von Leistungen, an einen Dritten, auf die der Betrieb des NU nicht eingerichtet ist, ist schriftlich anzuzeigen Werden Nachunternehmer ohne Zustimmung des HU bzw. ohne vorherige Anzeige eingesetzt, ist der HU nach vorheriger Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages berechtigt. 17. Sonstige Vereinbarungen Bindefrist/Auftragserteilung 18.1 Der NU hält sich an sein Angebot mit den Änderungen und Ergänzungen entsprechend dieser Verhandlungsniederschrift bis zum... gebunden Der Auftrag wird durch die Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift ( ) erteilt. Eine gesonderte Auftragserteilung ist nicht erforderlich.

8 ( ) nicht erteilt. Im Falle der Vergabe an den NU wird die Auftragsvergabe gesondert mitgeteilt. 19. Streitigkeiten Die Parteien verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten wenn irgend möglich einvernehmlich zu lösen und eine Einigung zu erzielen. Ist dies trotz intensiver Bemühungen nicht möglich, steht jeder Partei der ordentliche Rechtsweg offen. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Limburg vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Vertrag darf in dieser Form nicht geändert werden, sonst gilt dies als neuer Antrag. Änderungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 20. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung nächstliegende, zulässige Klausel, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender, maximal zulässiger Weise regelt. Limburg, den (Stempel, Unterschrift HU), den (Ort) (Datum) (Stempel, Unterschrift NU)

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