Bauvertrag. 1. Vertragsgegenstand. 2. Vertragsgrundlagen. Bauvorhaben: Auftragnehmer (AN):

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1 Bauvertrag Bauvorhaben: Auftraggeber (AG): Auftragnehmer (AN): I.V.S. GmbH Waltershofener-Str Freiburg im Breisgau Tel:0761/ Fax:0761/ Mobil:01523/ Homepage: 1. Vertragsgegenstand Dem AN wurde vom Bauherren (AG) der Auftrag zum schlüsselfertigen Bau eines vollunterkellerten und massiven Einfamilienhauses, als Doppelhaushälfte, in KfW 70 Standard, erteilt. Zur Erfüllung dieses Vertrages werden vom AG an den AN folgende Arbeiten übertragen: - Erstellen des kompletten Baus (UG,EG,DG 1,entsprechend der Bau-, und Leistungsbeschreibung vom Vertragsgrundlagen Diesem Vertrag liegen die nachstehend aufgeführten Bestandteile in folgender Reihenfolge zu Grunde: - Die gültige Bau-, - und Leistungsbeschreibung, - Die gültigen Pläne und Zeichnungen lt. Anhang - Die VOB/B und C, in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, - Die Unfallverhütungsvorschriften, 1

2 - Die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung und Bekämpfung der Schwarzarbeit, - Die Landesbauordnung und behördlichen Vorschriften am Ausführungsort. 3. Art und Umfang der Leistung Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, dass folgende Leistungen zu erbringen und mit dem Pauschalpreis bzw. den Einheitspreisen abgegolten sind und nicht gesondert vergütet werden. - Komplette Baustelleneinrichtung, An- und Abfahrten, Übernachtungskosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, - Bereitstellung aller für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Maschinen und Geräte, Leiter, Werkzeuge, Schutzkleidung usw., - Bemusterung in Bezug auf Muster und Qualitätsstandards, - Materialentladung, Materialtransporte und Materiallagerung am Verwendungsort, - Fachgerechte und ordnungsgemäße Schutt und Verpackungsentsorgung. Entstehender Müll bzw. Restmaterial sind vom jeweiligen Unternehmen auf eigene Kosten zu entsorgen. - Bauwasser und Baustrom sind im Festpreis enthalten, - Treppenlöcher, Türöffnungen in der Außenwand und sonstige absturzgefährdete Bereiche sind während der gesamten Bauzeit zu sichern. - Vorsichts- und Schutzmaßnahmen für die erbrachten Leistungen des AN bis zur Abnahme sowie für alle vorhandenen Bauteile, Flächen, Einbauten, Geräte usw. des Bauherrn, von Drittfirmen oder sonstiger Baubeteiligter, welche durch die Leistungen des AN beeinträchtigt werden können. - Der Leistungsumfang entspricht der in der Anlage befindlichen BLB vom 2015 Der AN ist sich bewusst, dass die Durchführung dieses Vertrages abhängig ist vom Bestand des Vertrages zwischen AG und dem AN. 4. Vergütung Die Leistung des AN wird pauschal mit in Worten: vergütet. Zusatzleistungen müssen vor der Ausführung zwischen AN und AG schriftlich vereinbart werden. Hierzu gehört insbesondere eine schriftliche Vereinbarung über die entstehenden Mehr- bzw. Minderkosten. Zusatzleistungen ohne eine schriftliche Vereinbarung werden vom AG nicht anerkannt. 5. Zahlung Abschlags und Schlussrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen fällig und sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Ausschlaggebend dafür ist der Eingang auf dem Konto des AN. In der Schlussrechnung sind neben der Auftragssumme inklusive aller nach Vertragsabschluss vereinbarten Zusatzleistungen sämtliche vom AN bereits gestellten 2

3 Abschlagsrechnungen anzuführen. Zusatzleistungen sind in prüffähiger Form mit den dafür notwendigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Lieferscheinen, Materialnachweisen und Aufmaßen zu belegen, sofern dazu nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Vor Rechnungslegung einer Abschlagszahlung ist vom verantwortlichen Bauleiter die Fertigstellung des Bauabschnittes anzuzeigen und durch diesen schriftlich zu bestätigen. (1) Der AG hat Zahlungen auf den vereinbarten Pauschalfestpreis nach Anforderung durch den AN gemäß nachfolgendem Zahlungsplan zu erbringen: 6.000, nach Unterschrift des Bauvertrages , nach Übergabe der Baueingabepläne Bruttopauschalfestpreis , incl. Mehrwertsteuer = Restbetrag 10 % des Restbetrages nach Beginn der Erdarbeiten 10 % des Restbetrages nach Fertigstellung Bodenplatte 15 % des Restbetrages nach Fertigstellung UG/Kellergeschoßdecke 10 % des Restbetrages nach Fertigstellung des Erdgeschoßdecke 5% des Restbetrages nach Fertigstellung Rohbau vor Zimmerer 10% des Restbetrages nach Eindeckung des Daches 15% des Restbetrages nach Fertigstellung der Elektro u.sanitärrohinstallation-einbau Fenster 7% des Restbetrages nach Fertigstellung der Fußbodenheizung 5% des Restbetrages nach Fertigstellung des Estrichs 10 % des Restbetrages nach Beendigung der Fliesenarbeiten und Sanitärfeininstallation 3 % des Restbetrages nach Übergabe durch den AN an den Bauherrn (AG) Nach Eintritt der Grundvoraussetzungen sind die so berechneten Raten zu zahlen innerhalb 8 Tagen, nachdem der AN den AG zur Zahlung per Rechnungsschreiben mit Bautenstand aufgefordert hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den AG ist die Gutschrift der Zahlung auf dem angegebenen Konto des AN. Es gelten ausschließlich die in diesem Vertrag genannten Zahlungsfristen. Erfolgen die Zahlungen nicht rechtzeitig, so setzt der AN dem AG eine angemessene Nachfrist von 7 Tagen zur Zahlung verbunden mit dem Hinweis, dass die Arbeiten bis zur Zahlung eingestellt werden. Verlängerungen der Bauzeit sind somit möglich. Entstehen Mängel, so sind diese sofort schriftlich dem zuständigen Bauleiter oder der Firma anzuzeigen. Sie können jederzeit 10 % der zugehörigen Rate den der Mangel obliegt einbehalten, bis dieser Mangel behoben ist, damit der normale Baustellenablauf nicht behindert wird. Eventuelle Nachträge werden sofort nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Vor Rechnungslegung der Schlussrechnung ist eine Abnahme zu beantragen und durchzuführen. Die Schlussrechnung wird beglichen nach mangelfreier und vollständiger Fertigstellung des beauftragten Leistungsumfanges und Vorliegen der Fachbauleitererklärung. 6. Ausführungsfristen - - Baubeginn: voraussichtlich, spätestens jedoch 4 Wochen nach erfolgter Baugenehmigung. 3

4 - - Fertigstellung: 7 Monate nach Baubeginn (witterungsbedingte Verzögerungen können eintreten) 7. Vertragsstrafe Bei Überschreiten des Fertigstellungstermins gemäß 11 VOB/B wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% je Werktag, maximal jedoch 4% der Bruttovertragssumme fällig. 8. Sicherheitsleistung Der AG ist berechtigt, 5% der Bruttoabschlussrechnungssumme für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistung auf die Dauer von 5 Jahren seit Abnahme einzubehalten. Der Abzug erfolgt jeweils in Höhe von 5% der gelegten Abschlags- bzw. Schlussrechnung. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers ausgelöst werden, in der dieses auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung verzichtet. Der AN tritt dem AG sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber von ihm beauftragten Subunternehmen und Lieferanten ab, sowie Ansprüche aus von Gewährleistungsbürgschaften von Subunternehmen vorliegen, gelten diese als Auslösung. Der AG erklärt die Abtretungen anzunehmen. 9. Abnahme Es erfolgt eine förmliche Abnahme nach 12 Nr. 4 VOB/B. Jegliche Formen der fiktiven und schlüssigen Abnahme sind ausgeschlossen. Bis zur Abnahme richtet sich die Gefahrtragung ausschließlich nach 7 VOB/B Ebenso wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schuldbefreiende Abnahme nur durch den im Vertrag genannten AG erfolgen kann. 10.Verjährungsfrist für Mängelansprüche Die Frist für die Verjährung beträgt 5 Jahre ab mangelfreier Abnahme der erbrachten Leistung gemäß Ziffer 9. Sollte der AN wiederum Subunternehmer beschäftigen, hat der AN mit diesen eine gleichlautende Klausel zu vereinbaren. 11. Sonstige Vereinbarungen Der Auftraggeber hat jederzeit, auf eigene Gefahr, das Zugangsrecht zur Baustelle. Es wird darauf hingewiesen, dass auch er den Unfallverhütungsvorschriften unterliegt und somit mit Helm und entsprechendem Schuhwerk die Baustelle betritt. 12.Nebenabreden 4

5 Weitere mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. 13. Salvatorisch Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt, was im Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des gewollten Zwecks und der vereinbarten Vorschriften und Gesetze am nächsten kommt. 14.Vereinbarung über die Gültigkeit der VOB/B und der Baubeschreibung Die Vertragsparteien legen dem Bauvertrag die Regelungen der VOB/B zugrunde. Mit seiner Unterschriftsleistung unter den Bauvertrag bestätigt der AG, dass dem Auftragnehmer die entsprechende Baubeschreibung übergeben wurde. Freiburg, Freiburg, I.V.S. GmbH 5

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