DAS NEUE TARIFRECHT IM ÜBERBLICK
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- Adam Krämer
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1 02/10 TARIFBEWEGUNG 2010 GOETHE-UNIVERSITÄT FRANKFURT A. M. Redaktionsverhandlungen für ein neues Tarifrecht abgeschlossen: DAS NEUE TARIFRECHT IM ÜBERBLICK Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Mitte Januar 2010 haben wir eine grundsätzliche Tarifeinigung mit der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt a. M. erzielt. Bestandteil dabei war auch, dass wir in Redaktionsverhandlungen die detaillierten Texte für das neue Tarifrecht erarbeiten. Diese Verhandlungen fanden in drei Verhandlungsrunden im Februar 2010 statt und sind abgeschlossen. Über die wesentlichsten Punkte wollen wir nachstehend kurz informieren. 1. TARIFVERTRAG FÜR DIE JOHANN-WOLFGANG- GOETHE-UNIVERSITÄT FRANKFURT A. M. (TV-G-U) Dieser Tarifvertrag bildet das Herzstück des neuen Tarifrechts. Er regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Er löst das bisherige, unterschiedliche Tarifrecht von Angestellten (BAT) einer seits sowie Arbeiterinnen und Arbeitern (MTArb) andererseits ab. Ab März 2010 gibt es dann ausschließlich Beschäftigte. Ein wichtiger Schritt hin zu einem einheitlichen Personalrecht für alle Beschäftigten. Der TV-G-U orientiert sich in weiten Teilen an den am in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) unter Beachtung folgender Abweichungen: a) Arbeitszeit Ab dem gilt eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche ( 6 TV-G-U). Unterschiedliche Arbeitszeiten von bis zu 42 Stunden gehören damit der Vergangenheit an. Besondere Schutzregelungen für Teilzeitbeschäftigte sowie Beschäftigte in Altersteilzeit sind vereinbart (siehe Übergangsrecht). Ab März 2010 wird es die Möglichkeit geben, ein individuelles Arbeitszeitkonto einzurichten ( 10 TV-G-U). Es unterscheidet sich in vielfältiger Art von der Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, das jetzt für den Bereich der Beamtinnen und Beamten geschaffen wurde. So können z. B. nach 10 TV-G-U auch während des laufenden Arbeitslebens Zeiten abgebaut werden. Die grundsätzliche Einführung und die Ausgestaltung im Detail des tarifl ichen Arbeitszeitkontos unterliegt der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Im Falle der Nicht einigung zwischen Dienststelle und Personalrat entscheiden die Tarifvertragsparteien abschließend und nicht die Einigungsstelle. b) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege Wie schon TVöD, TV-L und auch der TV-H sieht der TV-G-U ab dem das System von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen nicht mehr vor. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt neu Eingestellte in dieses System nicht mehr integriert werden. Selbstverständlich haben wir im Übergangsrecht Regelungen für diejenigen Beschäftigten getroffen, die sich am in einem entsprechenden Aufstieg befanden. c) Kinderzulage Anders als das sonstige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L), aber identisch mit den Regelungen des TV-H wird es (auch) bei der Goethe-Universität ab dem eine Zulage für Kinder geben. Sie betragen je 100,00 für das 1. und das 2. Kind sowie einen Erhöhungsbetrag von 53,05 für das dritte und jedes weitere Kind (= 153,05 ; 23a TV-G-U). Es sind Konkurrenzregelungen aufgenommen für die Fälle, in denen der Ehepartner ebenfalls einen Anspruch auf die Kinderzulage hat oder aber als Beamtin bzw. Beamter einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen hätte. d) Leistungszulage bzw. Leistungsprämie; Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle Der TV-G-U wird, wie der TV-L seit dem bzw. der TV-H keine Regelungen zur Zahlung von Leistungszulagen und -prämien enthalten. Der entsprechende 18 TV-H bleibt unbesetzt. Allerdings ermöglicht eine Sonderregelung die Leistung von Sonderzahlungen an Beschäftigte im Drittelmittelbereich. Darüberhinaus wird es möglich, auch anderen Beschäftigten eine Leistungszulage bzw. eine einmalige Leistungsprämie zu zahlen ( 40 Nr. 6 zu 18 TV-G-U). Für die Einführung dieses Systems ist aber im Tarifvertrag kein gesondertes, fi nanzielles Volumen vorgesehen oder zur Verfügung gestellt worden. Die Einführung einer Leistungszulage und/oder einer Leis tungsprämie unterliegt der vorherigen Mitbestimmung des Personalrats ( 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG). Eine weitere Regelung zur Leistungs orientierung ist in Bezug auf ein mögliches, leistungsabhängiges Aufsteigen oder auch Verbleiben in den Stufen der neuen Entgelt tabelle enthalten ( 17 Abs. 2 TV-G-U). Der Aufstieg in den Stufen kann dementsprechend verkürzt oder auch verlängert werden. GUTE LEUTE... GUTE ARBEIT... GUTES GELD!
2 e) Nebentätigkeit und Haftungsrecht Hinsichtlich des Nebentätigkeitsrechts sowie des Haftungsrechts wird auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen ( 3 Abs. 4, 7 TV-G-U). Damit tritt in diesen Fällen keine Veränderung im Verhältnis zur bisherigen Situation ein. f) Jahressonderzahlung Die bisherigen, unterschiedlichen tarifl ichen Regelungen für ein Weihnachtsgeld sowie ein Urlaubsgeld werden zur neuen Regelung der Jahressonderzahlung zusammengefasst. Sie beträgt EG 1 bis EG 8: 90 v. H. EG 9 bis EG 15: 60 v. H. Grundlage der Berechnung ist das Entgelt, das durchschnittlich in den Monaten Juli, August und September gezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit dem Entgelt für den Monat November, abweichende Zahlungszeitpunkte können vereinbart werden. g) Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld Wie bisher auch, wird die vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 (für Vollzeitbeschäftigte) gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zahlung anteilig. Auch künftig wird es ein Jubiläumsgeld geben: Beschäftigungszeit Höhe 25 Jahre 350,00 40 Jahre 500,00 Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. h) Erholungsurlaub Lebensalter Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach dem vollendeten 40. Lebensjahr Urlaub 26 Arbeitstage 29 Arbeitstage 30 Arbeitstage Im Übergangsrecht haben wir zudem eine Bestandsschutzregelung für die Gewährung von 3 zusätzlichen Urlaubstagen für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahres vereinbart. i) Einbau der Dienstvereinbarung vom in den TV-G-U Die Regelungen der Ziff. 1 und 5 der Dienstvereinbarung anlässlich der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Umwandlung der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in eine Stiftungsuniversität vom werden wie folgt in das neue Tarifrecht integriert: 1. Ziff. 1 der Dienstvereinbarung wird als 34 a im TV-G-U wie folgt vereinbart: 34 a Kündigungsschutz aus Anlass der Rechtsformänderung 1 Ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind für Beschäftigte, die bis zum als Beschäftigte des Landes Hessen beim Arbeitgeber tätig waren, bis zum ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht, soweit die Beschäftigten a) einen zumutbaren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, beim Land Hessen, einer Hochschule des Landes Hessen oder des Universitätsklinikums Frankfurt a. M. nicht annehmen oder b) eine unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber angebotene zumutbare vorübergehende Beschäftigung beim Land Hessen oder einer Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Hessen ablehnen. c) sich bei einer Ausgliederung von Arbeiten oder Aufgaben auf das Land Hessen, eine Hochschule des Landes Hessen, das Universitätsklinikum Frankfurt a. M. oder die Stadt Frankfurt a. M. gegen eine Überleitung ihres Beschäftigungsverhältnisses gem. 613 a Abs. 6 BGB entscheiden und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3 Ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des Satzes 2 ist auch bei einem geringerwertigen Arbeitsplatz dann gegeben, wenn der Arbeitgeber das Entgelt der neuen Tätigkeit nicht anpasst, sondern unverändert lässt. 4 Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind in diesem Zeitraum zulässig, soweit diese zur Umsetzung der in Satz 2 vorgesehenen Angebote notwendig sind. 5 Für Beschäftigte, die in der Zeit vom bis einschl neu eingestellt wurden, besteht ein Kündigungsschutz gem. den Sätzen 1 bis 4 für die Dauer von jeweils 5 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung. Niederschriftserklärung der Gewerkschaften zu 34 a S. 5: Die Gewerkschaften erklären, dass sie in den Verhandlungen die Vereinbarung eines Kündigungsschutzes auch für Beschäftigte, die in der Zeit vom bis einschließlich eingestellt werden, gefordert haben (Nr. 1, 2. Absatz der Dienstvereinbarung). Hierzu war die Arbeitgeberseite nicht bereit. 2. Ziff. 5 der Dienstvereinbarung wird als 34 b TV-G-U mit folgendem Wortlaut vereinbart: 34 b Arbeitsrechtlicher Schutz bei strukturellen Änderungen 1 Bei der Ausgliederung von Arbeiten oder Aufgaben auf Gesellschaften des Privatrechts oder rechtsfähige sowie nichtrechtsfähige Stiftungen erfolgt eine Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten. 2 Für Beschäftigte, die bis einschließlich als Beschäftigte des Landes Hessen beim Arbeitgeber tätig waren, werden, unabhängig vom rechtstechnischen Vollzug 2
3 B E W E G U N G F Ü R T A R I F U N D B E S O L D U N G des Wandels, im Falle des Wechsels die tarif- und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen sowie die arbeitsrechtsspezifi schen Regelungen des Hochschulrechts für die Dauer von 8 Jahren, beginnend am dynamisch weiter angewendet. 3 Tarifrechtliche Regelungen im Sinne des Satzes 2 sind Inhaltsnormen, die den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln; Abschluss- und Betriebsnormen sowie Tarifnormen über personalvertretungsrechtliche Fragen fallen nicht unter diese Regelung. j) Inkrafttreten und Laufzeit Der Tarifvertrag tritt zum in Kraft und löst damit dann den noch geltenden BAT sowie den MTArb ab. Die Laufzeit beträgt 3 Jahre und 3 Monate. Die erstmalige Kündigungsmöglichkeit besteht zum Regelungen zum Eingruppierungsrecht (u. a. Anlage 1a zum BAT) bleiben bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung in Kraft. 2. TARIFVERTRAG ZUR ÜBERLEITUNG DER BESCHÄFTIGTEN IN DEN TV-G-U UND ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGSRECHTS (TVÜ-G-U) a) Allgemeines Dieser gesonderte Tarifvertrag regelt die Besonderheiten des Überleitungs- und Übergangsrechts vom bisherigen BAT bzw. MTArb in den TV-G-U. Er umfasst sowohl die Beschäftigten, die bis zum bereits Beschäftigte der Universität waren als auch diejenigen, die in der Zeit vom bis einschl neu eingestellt wurden. Letztere sind auf Grund der Regelungen des 88 Abs. 5 HHG mit Wirkung zum für 2 Monate (Januar und Februar 2010) in den TV-H übergeleitet worden und werden nunmehr ebenfalls mit Wirkung zum in den TV-G-U eingegliedert. Hier bedurfte es einer Sonderregelung ( 3a TVÜ-G-U). Bei diesen Beschäftigten ändert sich z. B. hinsichtlich der schon vorhandenen Entgeltgruppe und Stufenzuordnung nichts. Ferner haben wir in diesem Tarifvertrag Bestandsschutzregelungen für bestehende tarifl iche Regelungen vereinbart. Die Überleitung erfolgt zunächst so, dass ein Vergleichsentgelt gebildet wird. Dies errechnet sich grundsätzlich aus den individuellen Verhältnissen wie sie im Februar 2010 maßgebend waren. Bestandteile des Vergleichsentgeltes sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Ferner fl ießen in das Vergleichsentgelt tarifvertraglich geregelte Funktionszulagen ein, die es ab dem nicht mehr geben wird. Im Geltungsbereich des MTArb wird bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt. Würde bei Fortgeltung des BAT bzw. des MTArb im März 2010 eine höhere Lebensaltersstufe bzw. Lohnstufe zur Anwendung kommen, so werden diese Beschäftigte so gestellt, als sei der Aufstieg bereits im Februar 2010 erfolgt. Bei Teilzeit beschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung berechnet. Nach Bildung des Vergleichs entgeltes wird dieses um 1,2 % erhöht. Diese Erhöhung ergibt sich aus dem gesondert vereinbarten Tarifvertrag Einkommensverbesserung Sodann erfolgt die Überleitung aus der im Februar 2010 maßgebenden Vergütungs- bzw. Lohngruppe in die neue Entgeltgruppe. Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe entscheidet sich nach dem Vergleichsentgelt. Es wird die ab dem geltende Entgelttabelle zur Grundlage genommen. Beispiel: Kollegin A. in der Vergütungsgruppe BAT IVa, nach Vollendung des 31. Lebensjahres, ohne Aufstieg nach BAT III, ledig, keine Kinder, keine Konkurrenzregelung. Nach der vereinbarten Überleitungstabelle wird diese Beschäftigte grundsätzlich in die Entgeltgruppe (EG) 10 übergeleitet. Die Zuordnung zu einer Stufe bestimmt sich nach dem, mit Wirkung zum um 1,2 % erhöhten Vergleichsentgelt: Sachverhalt/Ereignis Beträge Hinweise/Fundstellen Tabellenentgelt am , , ,97 = 2.987,77 Vergleichsentgelt 2.987,77 5 Abs. 2 TVÜ-G-U Grundvergütung, Allgemeine Zulage sowie Ortszuschlag nach den Tabellenwerten, wie sie sich für den Monat Februar 2010 aus dem TV Einkommensverbesserung 2009 ergeben. Erhöhung des Vergleichsentgelts um 1,2 % 2.987,77 x 1,2 % = 35,85 = 3.023,62 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-G-U Überzuleiten mit dem erhöhten Vergleichsentgelt nach EG 10, Stufe 2 + Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe mit Wirkung zum Dies ist die EG 10, Stufe ,62 Die Überleitung erfolgt in die EG 10, Stufe 2 + (= individuelle Zwischenstufe), weil die Tabellenwerte in der Stufe 2 mit 2.835,22 bzw. in der Stufe 3 mit 3.048,90 nicht zum Vergleichsentgelt passen ,90 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-G-U. Da im Jahre 2011 eine Einkommensrunde ansteht, kann sich der Betrag noch verändern. 3
4 ZUORDNUNG DER VERGÜTUNGSGRUPPEN BZW. DER LOHNGRUPPEN FÜR AM BZW. AM VORHANDENE BESCHÄFTIGTE FÜR DIE ÜBERLEITUNG TEIL A BESCHÄFTIGTE MIT AUSNAHME DER LEHRKRÄFTE IM SINNE DES TEILS B Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 15 Ü I 15 Stufe 6 Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia 14 Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 Ü Stufe 6 IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren 13 Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib 12 Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 11 Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III 10 Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 4
5 B E W E G U N G F Ü R T A R I F U N D B E S O L D U N G Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3 Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6) 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) 2 Ü 2a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a 5
6 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe 2 IXa IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) 1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 1 EINKOMMENSTABELLE AB DEM ANLAGE A2 ZUM TV-G-U ENTGELTE FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DER GOETHE-UNIVERSITÄT FRANKFURT A. M. gültig ab Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 1 Je 4 Jahre 1.422, , , , ,60 TABELLE ENGELTGRUPPE 13 Ü GEM. 19 ABS. 1 TVÜ-G-U Stufe 2 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4a nach 4 Jahren in Stufe 3 Stufe 4b nach 3 Jahren in Stufe 4a Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.403, , , , ,89 TABELLE ENTGELTGRUPPE 15 Ü GEM. 19 ABS. 3 TVÜ-G-U Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,63 6
7 B E W E G U N G F Ü R T A R I F U N D B E S O L D U N G b) Arbeitszeit Es gibt eine Schutzregelung für die Teilzeitbeschäftigten, die in ihrem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart haben. Auf ihren Antrag hin wird zur Vermeidung von Einkommenseinbußen die Arbeitszeit aufgestockt (Rechtsanspruch). Der Antrag ist bis zum zu stellen ( 28 TVÜ-G-U). Es wird eine Schutzregelung für Beschäftigte aufgenommen, die sich am in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden ( 28a Abs. 3 TVÜ-G-U). Bei diesem Personenkreis wird das Einkommen auch ab dem unter Zugrunde legung der am geltenden, jeweiligen Arbeitszeit berechnet. Dadurch vermeiden wir insbesondere, dass Beschäftigte, die mit 38,5 Stunden in die Altersteilzeit gegangen sind, ab dem einen Einkommensverlust vermeiden. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit in der Altersteilzeit ändert sich auch ab dem nichts. Die zu Beginn der Altersteilzeit zugrunde gelegte Arbeitszeit bleibt unverändert ( 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ). Die Tarifeinigungen hinsichtlich derjenigen, die am das 58. Lebensjahr vollendet haben und die zu diesem Zeitpunkt unverändert 38,5 Stunden in der Woche arbeiten wird als 28a Abs. 1 TVÜ-G-U tarifi ert. Bei diesem Personenkreis bleibt es dauerhaft bei der 38,5-Stunden-Woche. Die Tarifeinigung hinsichtlich der Gewährung von 3 freien Tagen in den Jahren 2010 und 2011 wird als 28a Abs. 2 TVÜ-G-U tarifi ert. Es wird textlich sichergestellt, dass diese 3 Tage nicht auf den maximalen Umfang des Erholungsurlaubs angerechnet werden ( 27 Abs. 4 TV-G-U). c) Bewährungs- und Zeitaufstiege Hier sind Schutzregelungen aufgenommen worden, die eine Unterscheidung nach den jeweiligen Vergütungsgruppen vorsehen. Auszug aus der Regelung: Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden, die am die für eine Höhergruppierung erforderliche Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, diese Tätigkeit auch ab dem weiterhin ausüben und bei denen letztlich die Bewährung auch festgestellt wird sind zu dem Zeitpunkt höhergruppiert, zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären. Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden die am die für eine Höhergruppierung erforderliche Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, die in der Zeit zwischen dem und dem höhergruppiert wären bis zum Aufstiegszeitpunkt diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben und bei denen letztlich die Bewährung auch festgestellt wird. erhalten zum entsprechenden Zeitpunkt ein Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn ihr Vergleichsentgelt sich nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung ergeben hätte. Zusätzlich haben wir vereinbart, dass die Beschäftigten, bei denen am die maßgebliche Zeit noch nicht zur Hälfte erfüllt war, auch dann höhergruppiert werden, wenn die maßgebliche Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeit bis spätestens erfüllt ist ( 8 Abs. 3 TVÜ-G-U). d) Sonstige Bestandsschutzregelungen Ausschließlich im kommunalen sowie im Landesbereich in Hessen besteht die Situation, dass Beschäftigten ab Vollendung des 50. Lebensjahres drei zusätzliche Tage Erholungsurlaub gewährt werden, so dass der Urlaubs anspruch ab diesem Lebensjahr dann insgesamt 33 Tage beträgt. Hinsichtlich der weiteren Gewährung dieses zusätzlichen Erholungsurlaubs gilt folgende Bestandsschutzregelung: Alle Beschäftigte, die im Jahre 2010 das 50. Lebensjahr vollenden und von daher seit dem einen Anspruch auf die zusätzlichen 3 Tage haben, behalten diesen Anspruch dauerhaft bei. Alle Beschäftigte, die bis einschl geboren sind, erhalten die 3 zusätzlichen Urlaubstage ab Beginn des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden. Wir haben mithin eine auf 10 Jahre ausgelegte, rückwirkende Bestandsschutzregelung vereinbart. Ab dem neu Eingestellte erwerben diesen Anspruch nicht mehr. Die Bestandsschutzregelung umfasst natürlich alle (ehemaligen) Angestellten sowie alle (ehemaligen) Arbeiterinnen und Arbeiter. Bei Letzteren ergab sich der Anspruch auf die zusätzlichen drei Tage seit April 1965 aus einem Beschluss der Landesregierung und nicht aus einem Tarifvertrag. Auch die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage gilt weiter ( 17 Abs. 6 TVÜ-G-U). Sie wird als persönliche Zulage an diejenigen gezahlt, die am bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine entsprechende Tätigkeit ausüben. 7
8 3. SONSTIGES TARIFRECHT Parallel zu den beiden großen Tarifregelungen haben wir noch vier weitere Tarifverträge verhandelt, die alle ebenfalls mit Wirkung zum in Kraft treten werden. Lfd. Nr. Inhalt/Tarifvertrag Bemerkungen 01. TV Einkommensverbesserung 2010 Regelt die lineare Einkommenssteigerung in Höhe von 1,2 % ab dem Hiervon sind auch die Auszubildenden erfasst. Dieser Tarif vertrag kann mit Ablauf des gekündigt werden. 02. TVA-G-U BBiG Entspricht unter Beachtung redaktioneller Änderungen dem TVA-L BBiG bzw. dem TVA-H BBiG. In diesen Tarifvertrag wird im Übrigen die Tarifeinigung zur Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung formell enthalten sein. 03. TV-EntgeltU-G-U Entspricht dem TV Entgeltumwandlung mit der TdL bzw. entsprechenden Tarifvertrag mit dem Land Hessen unter Beachtung redaktioneller Anpassungen. Damit wird es erstmalig ab März 2010 möglich sein, von dieser Form der Altersvorsorge Gebrauch zu machen. 04. TV-PKW-Fahrer-TV-G-U Es handelt sich um eine eigene, tarifl iche Regelung über die Arbeitsbedingungen der PKW-Fahrer bei der Goethe-Universität. Inhaltlich entspricht er dem entsprechenden Tarifvertrag auf der Ebene der TdL und des Landes Hessen. 4. WEITERES VERFAHREN Die ver.di-tarifkommission hat dem ausgehandelten Ergebnis in einer abschließenden Sitzung am 03. März 2010 zugestimmt. Die Unterzeichnung der Verträge fi ndet am Donnerstag, dem 11. März 2010 statt. Wir werden alle sechs Texte im vollem Wortlaut demnächst in einer Broschüre veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Hessen, Ressort 1; Tarifkoordination öffentlicher Dienst, Wilhelm-Leuschner-Str , Frankfurt a. M. Redaktion: Birgit Braitsch, Renate Böttner, Christian Rothländer. Presserechtlich verantwortlich: Christian Rothländer c/o ver.di-landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Str , Frankfurt a. M. Telefon: 0 69/ /12 01; Fax: 0 69/ ; Gesamtherstellung: VH-7 Medienküche GmbH, Stuttgart März GUTE LEUTE... GUTE ARBEIT... GUTES GELD!
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