EFZG 3. 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Inhaltsübersicht. W:/bund/8499/inhalt.3d - S.69/ /14:41

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1 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Inhaltsübersicht Rn. I. Allgemeines II. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ( 3Abs.1) Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsverpflichteter Rechtsnatur des Anspruchs Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ( 3 Abs. 1 Satz 1) a) Krankheit b) Arbeitsunfähigkeit c) Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Kausalität) d) Einzelfälle Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit a) Verschulden b) Einzelfälle W:/bund/8499/inhalt.3d - S.69/ /14:41

2 III. IV. c) Beweislastregeln Entgeltfortzahlungszeitraum a) Beginn b) Dauer c) Ruhendes Arbeitsverhältnis d) Ende Wiederholte Arbeitsunfähigkeit a) Grundsätze b) Dieselbe Krankheit c) 6-Monats-Zeitraum ( 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) d) 12-Monats-Zeitraum ( 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) e) Verhältnis 6-/12-Monats-Zeiträume f) Verschiedene Arbeitsverhältnisse g) Andere Erkrankungen h) Beweislastregeln Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder des Abbruchs der Schwangerschaft ( 3 Abs. 2) Vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ( 3 Abs. 3) I. Allgemeines Am trat das EFZG in Kraft und vereinheitlichte damit die alten Vorschriften zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung. Insbesondere die teilweise unterschiedliche Behandlung zwischen Angestellten und Arbeitern wurde damit beseitigt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die zentralen Normen der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung 1 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) sowie 115a Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung der Entgeltfortzahlung insgesamt Einl. Rn. 8ff.). Seit dem legt 3Abs.1die Grundsätze zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle fest. Diese Norm stellt damit die Kernvorschrift des Entgeltfortzahlungsrechts im Krankheitsfalle dar. Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit dient nicht nur Individualinteressen des Arbeitnehmers, sondern verfolgt auch öffentliche Interessen und ist deshalb Eingriffsnorm i. S. v. Art. 34 EGBGB (BAG v , DB 02, 1989). Ohne den gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch nach 3 Abs. 1 könnte der Arbeitnehmer die Zahlung von Krankengeld von der Krankenkasse verlangen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Krankengelds bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ruht, solange der Versicherte Zahlungen vom Arbeitgeber erhält ( 49 Abs. 1 SGB V). 3 dient damit ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen (BAG v , DB 02, 1989; bereits BGH v , BGHZ 7, 30; Boecken, Münch. Hdb. Bd. I, 70 W:/bund/8499/inhalt.3d - S.70/ /14:41

3 82Rn. 32) und damit aller Beitragszahler. Deren Entlastung liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse (BAG v , DB 02, 1989 m. w. H. auf die Literatur). 3Abs.1regeltden Anspruch dem Grunde nach und zwar grundsätzlich für denzeitraum von sechs Wochen. DieHöhederEntgeltfortzahlung ergibt sich aus 4 bzw. aufgrund einer anwendbaren tariflichen Regelung (vgl. KDHK, 3 Rn. 2, Schmitt, 3 Rn. 7). Der Entgeltfortzahlungsanspruch hat keine besondere eigenständige Rechtsnatur (vgl. GKK, 3 Rn. 7). Das bedeutet, dass er nichts anderes ist, als der aufrecht erhaltene Anspruch auf Arbeitsentgelt, der in jeder Hinsicht dessen rechtlichen Charakter teilt (vgl. BAG v , DB 02, 797; näher dazu Rn. 12 ff.). Für den Entgeltfortzahlungsanspruch sind demgemäß die gleichen Rechtsgrundsätze wie z. B. Erfüllungsort, Fälligkeit etc. (vgl. Rn. 14 ff.) anzuwenden, die auch bei dem»normalen«vergütungsanspruch gelten. Insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften (vgl. Rn. 34) und die Ausschlussfristen (vgl. Rn. 22 ff.) hat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 3138), das im Wesentlichen am in Kraft getreten ist, Auswirkungen auf den Anspruch nach dem EFZG (vgl. zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Einl. Rn. 33). 3Abs. 1Satz 2 regelt die Fälle, in denen der Arbeitnehmer erneut wegen einer Fortsetzungserkrankung arbeitsunfähig wird. 3 Abs. 2 sichert den Entgeltfortzahlungsanspruch für die Arbeitsunfähigkeit, die infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft unverschuldet eintritt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt nach 3 Abs. 3 voraus, dass ein vierwöchiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Rn. 149ff.). Die Wartezeit ist mit dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) eingefügt worden und ist auch nicht durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (sog.»korrekturgesetz«) von 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) zurückgenommen worden(vgl.insgesamteinl. Rn. 24ff.). Diese Einschränkung bedeutet daher nach wie vor einen wesentlichen Nachteil für die Arbeitnehmer, die innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erkranken. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Es könnensich aberz.b. Ansprüche aus einem anwendbaren Tarifvertrag, aus dem Einzelarbeitsvertrag oder aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Bis zum Ablauf der Wartezeit kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls Krankengeld in Anspruch nehmen (vgl. Rn. 150). Unabhängig von der Wartezeit nach 3 ist der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Arbeitnehmerin muss infolge Krankheit (vgl. Rn. 39 ff.) bzw. Sterilisation oder Abbruch der Schwangerschaft arbeitsunfähig sein (vgl W:/bund/8499/inhalt.3d - S.71/ /14:41

4 7 Rn. 140ff.) und die Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch die Arbeitnehmerin verschuldet sein (vgl. Rn. 82 ff.). Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des 3 nicht vorliegen, so kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund des 616 Abs. 1 BGB möglich sein. Das EFZG findet durch die im Rahmen von 1 Abs. 2 festgeschriebene Zuordnung zur Gruppe der Arbeitnehmer ausdrücklich auch auf die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Anwendung. Zu beachten ist dabei aber auch die Regelung des 12 BBiG (vgl. 12 BBiG). Von den 3 ff. abweichende Anspruchsgrundlagen bestehen noch für die in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte (vgl. 1 Rn. 53 ff., 10, 11) und Schiffsbesatzungsmitglieder, für die die Sonderregelungen des SeemG Anwendung finden (vgl. 48 SeemG). II. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ( 3 Abs. 1) 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis giltgrundsätzlich für alle Arbeitnehmer i.s. des 1 Abs. 2. Teilweise abweichende bzw. zusätzliche Entgeltfortzahlungsbestimmungen bestehen lediglich für seemännisch Beschäftigte (vgl. 48 SeemG), für Heimarbeiter (vgl. 10) und für Auszubildende (vgl. 12 BBiG). Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte (einschließlich der Außenarbeitnehmer; vgl. ausführlich 1 Rn. 18 ff., 35) sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damitist festgelegt, dass das Gesetz für diesen Personenkreis unterschiedslos gilt. Nach der im Arbeitsrecht allgemein verwandten Definition ist Arbeitnehmer, wer aufgrund einesprivatrechtlichen Vertrages oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist (BAG v , AP Nr. 7 zu 5 ArbGG; zu 611 BGB Abhängigkeit; Hueck/Nipperdey, Bd. I, S. 34 f.; Nickisch, Bd. I, S. 91 ff.; Zöllner, 34 III; Richardi, Münch. Hdb. Bd. I, 24 Rn. 1 ff; vgl. ausführlich dazu 1Rn.19ff.).DasMerkmal»aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages«grenzt Arbeitnehmer von solchen Personengruppen ab, die zwar auch Arbeit in Abhängigkeit leisten, deren Beschäftigung aber keine privatrechtliche Grundlage hat wie z. B. Beamte oder Richter. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist weiterhin erforderlich, dass derbeschäftigte zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist, nicht aber beispielsweise die Herstellung eines Werkes schuldet. Weiterhin muss die geschuldete Arbeit im Diensteeines anderen geleistet werden. Dabei ist für die»abhängigkeit«des Arbeitnehmers die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ein wesentliches Kriterium (vgl. ausführlich zum allgemein verwandten Arbeitnehmerbegriff 1 Rn. 19 ff.). 72 W:/bund/8499/inhalt.3d - S.72/ /14:41

5 2. Anspruchsverpflichteter Anspruchsverpflichteter ist der Arbeitgeber (vgl. BAG v , DB 02, 1989). Da der Entgeltfortzahlungsanspruch auch diesbezüglich nicht anders zu behandeln ist als der»normale«vergütungsanspruch, hat derjenige den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erfüllen, gegen den sich auch sonst der Vergütungsanspruch richtet. So ist z. B. bei Leiharbeitnehmern Anspruchsverpflichteter derverleiher ( 1 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 7 AÜG; vgl. dazu Ulber, AÜG, 11 Rn. 4, 27) Rechtsnatur des Anspruchs 3Abs.1Satz1gewährtdem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch ist nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse. Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall ist der während der Arbeitsunfähig aufrecht erhaltene Vergütungsanspruch und teilt dessen rechtliches Schicksal (BAG v , DB 02, 797; die teilweise unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur bezüglich der Rechtsnatur des Anspruchs kommen im Hinblick auf die Auswirkungen zum gleichen Ergebnis, vgl. zum Meinungsstreit in der Literatur Kunz/Wedde, 3 Rn. 19). Der Entgeltfortzahlungsanspruch unterliegt demgemäß grundsätzlich den gleichen Regelungen und Rechtsgrundsätzen, die auch bei dem»normalen«vergütungsanspruch gelten (KDHK, 3 Rn. 184; GKK, 3Rn. 7; Schmitt, 3Rn. 158). Fragen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt entstehen, wie Ausschlussfristen (Rn. 16 ff.), Erfüllungsort (Rn. 27), Fälligkeit (Rn. 28), Insolvenz (Rn. 29 f.), Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung (Rn. 31 f.), Pfändbarkeit (Rn. 33), Verjährung (Rn. 34), Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (Rn. 37), werden daher bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle grundsätzlich nicht anders beantwortet. Beinhaltet ein Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung und ist dieser auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers anwendbar, weilerfürallgemein verbindlich erklärt worden ist ( 5 Abs. 4 TVG) oder beide Parteien tarifgebunden sind ( 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) oder weil der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers die Geltung des Tarifvertrags vorsieht, dann gilt die Ausschlussfrist auch für den Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG v , AP Nr. 28 zu 4 TVG Ausschlussfristen; v , DB 73, 2352; BAG v , DB 2002, 797; GKK, 3 Rn. 17; KDHK, 3Rn.190). Erfasst die tarifliche Ausschlussklausel in einem Manteltarifvertrag»alle übrigen Ansprüche«, sind das jedenfalls die Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und die mit ihm konkurrierenden gesetzlichen Ansprüche (BAG v , DB 02, 797). Etwas anderes gilt allerdings dann, W:/bund/8499/inhalt.3d - S.73/ /14:41

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