SCHORNSTEIN Fachzeitschrift des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband

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1 05.15 SCHORNSTEIN Fachzeitschrift des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt, PVSt F 2306, Entgeld bezahlt DPAG

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3 Leitartikel 3 SCHORNSTEINFEGER warten jetzt machen! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, als verantwortlicher Vorstand für den Bereich Technik und Bildung des ZDS beschäftige ich mich unter anderem mit der Weiterentwicklung des Schornsteinfegerhandwerks. Hierzu gehören die Ausgestaltung von technischen Rahmenbedingungen sowie deren Einarbeitung in das Berufsbild, die Ausbildungsverordnung und natürlich auch die Meisterprüfungsverordnung. Darüber hinaus ist aber gerade auch die Erschließung neuer Tätigkeitsfelder ein wesentlicher und in keinem Fall zu vernachlässigender Punkt. Wie ihr alle erfahren habt, ist die Umsetzung der Ausbildungsverordnung in der Theorie abgeschlossen. Warum sage ich in der Theorie? Ganz einfach die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden und die Verbände haben die nötigen Arbeitsmittel erarbeitet. Allerdings fehlt es an anderen Stellen: Nicht jeder Betrieb unterrichtet die geforderten Tätigkeiten und auch nicht alle überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind in der Lage, die übertragenen Aufgaben in einer Güte zu vermitteln, die angemessen ist. Ebenso müssen die Schulen noch nachbessern. Manchmal habe ich das Gefühl, dass einige am liebsten alles so belassen möchten, wie es ist, und tausend Gründe finden, die Erneuerungen nicht umzusetzen. Für mich ist dies eine abartige Faulheit, die sehr gefährlich ist! Im Prinzip ist die Weiterentwicklung des Berufes wie das Schwimmen gegen den Strom wer aufhört zu schwimmen, treibt zurück und verschwindet irgendwann ganz von der Bildfläche. Als Nächstes stellt sich die Frage: Warum soll dieser Sachverhalt für eine Gewerkschaft von Belang sein? Es steht außer Frage, dass sich das Schornsteinfegerhandwerk weiterentwickeln wird. Seit jeher haben der technische Fortschritt und die Gesetzgebung einen wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeiten des Schornsteinfegers genommen. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Deshalb werden das Berufsbild, die Ausbildungsverordnung und auch die Meisterprüfungsverordnung stetig angepasst: so, dass sich das Schornsteinfegerhandwerk weiterentwickelt und nachhaltig Arbeitsplätze gesichert werden können. Zukünftig wird das Schornsteinfegerhandwerk mit neuen Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz beauftragt werden und somit seinen Beitrag zur Wärmewende leisten. So werden wir in Zukunft beispielsweise das Altanlagen-Labeling durchführen oder den Heizungs-Check umsetzen, welche beide feste Bestandteile des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) sind. Die größten Gefahren, denen sich das Schornsteinfegerhandwerk heute stellen muss, sind zum einen, dass wir an den alten Dingen festhalten, und zum anderen, dass das Handwerk die ihm übertragenen Aufgaben nicht richtig erledigt. Deshalb müssen wir alle zusammen in den Gremien, den Mitbestimmungsorganen, den Prüfungsausschüssen und auch im täglichen Umgang mit den Auszubildenden die neuen Vorgaben und Richtlinien umsetzen. Weiterhin wird ein zu lockerer Umgang mit den uns übertragenen Aufgaben dem Beruf des Schornsteinfegers auf kurze oder lange Sicht Schaden zufügen! Es muss uns eine Selbstverständlichkeit sein, dass wir die neuen Ausbildungsinhalte umsetzen, Feuerstättenschauen persönlich durchführen, rechtssichere Bescheide erlassen und neue Dienstleistungen in unseren täglichen Arbeitsalltag einbeziehen. Wir dürfen und können es uns nicht erlauben, die in uns gesetzten Erwartungen zu enttäuschen und: Wir müssen heute säen, was wir morgen ernten wollen! Das bedeutet, dass wir heute neben den klassischen auch die neuen Tätigkeiten aus den Bereichen Energieeffizienz, Brandschutz und Verbesserung von Abgasanlagen anbieten müssen! Und dies möchte ich betonen: müssen (!), nicht können oder sollten. Wir müssen diese Tätigkeiten in unser Arbeitsfeld aktiv implementieren, damit wir hier Fuß fassen können und zukünftig einen Teil unseres Lohnes daraus generieren können. Ich bin zutiefst schockiert, welche Lethargie mir oftmals in den Gesprächen mit Arbeitgebern im Schornsteinfegerhandwerk, aber auch mit Arbeitnehmern begegnet. Natürliche weiß ich, dass wir alle viel zu tun haben. Aber es hilft nichts, wir sind verpflichtet, heute anzufangen, die Zukunft des Schornsteinfegers zu sichern! Lasst uns zusammen daran arbeiten, dass wir auch in Zukunft in unserem schönen Beruf arbeiten können! Mit kollegialen Grüßen Julian Schwark Bild: DELF ZEH pictures Julian Schwark Vorstand Technik/Bildung

4 SCHORNSTEINFEGER Impressum I M P R E S S U M 66. Jahrgang, Heft 05/2015 ISSN Herausgeber Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband Eingetragen im: Vereinsregister Erfurt VR 2145 Vertreten durch: Daniel Fürst, David Villmann und Dipl. Ing. (FH) Julian Schwark Geschäftsstelle: Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt Telefon(0361) Telefax (0361) Internet: info@zds-schornsteinfeger.de Verantwortlicher Redakteur David Villmann Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt Telefon (0361) Telefax (0361) E Mail presse@zds-schornsteinfeger.de Redaktion David Villmann (dv), Daniel Fürst (dafü), Dipl.-Ing. (FH) Julian Schwark (js), Dagmar Siegel (ds) Copyright Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden, sie verbleiben in der Redaktion. Layout/Grafik/Schlussredaktion Der Schornsteinfegerverlag GmbH Dagmar Siegel, David Villmann Lektorat Dr. Karen Opitz Hinweis Die von einem Verfasser gezeichneten Berichte geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Verlag: Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt Telefon (0361) Telefax (0361) E Mail redaktion@schornsteinfegerverlag.de Verwaltung Stellenanzeigen Dagmar Siegel Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt Telefon (0361) Telefax (0361) E Mail: stellenmarkt@schornsteinfegerverlag.de Anzeigenverwaltung/Werbung Katharina Fabian Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, Erfurt Telefon (0361) Telefax (0361) info@schornsteinfegerverlag.de Redaktions-/Anzeigenschluss für die Juniausgabe 2015 ist der Druck Brandt GmbH, Rathausgasse 13, Bonn Telefon (02 28) Telefax (02 28) Titelbild Marco2811 Fotolia Monatliche Bezugspreise Der Bezugspreis für Mitglieder ist durch Mitglieds beitrag abgegolten. Der Bezugs - preis für Abonnenten beträgt Euro 49,95 pro Jahr und wird durch Rech nung am Jahresanfang erhoben. Gedruckt auf 100 % chlorfrei gebleichtem Papier. ANZEIGE MÄCHTIG EINFACH. EXISTENZGRÜNDER? Anrufen und Einsteigerpreise sichern! 02953/ NEU Wöhler A 550 RAUCHGASANALYSE MIT EINEM FINGERTIPP Riesiges, helles 7" Farb-Touchscreen Präsentieren Sie Ihren Kunden alle Werte auf einen Blick Erstes Rauchgasmessgerät mit Holzfeuchtemessung»TÜV geprüft«und Rückstaukontrolle Schlauchsonde mit Start- / Stoppfunktion zur Gerätefernbedienung 4 Jahre Geräte- und Sensorgarantie 1) ohne besondere Wartungsbedingungen Integrierte USB- und Bluetooth-Schnittstelle zum Datentransfer Robustes und widerstandsfähiges Design Technik nach Maß Tel ) Ausgenommen sind Thermoelement, Akku und Sondersensoren. Weiteres entnehmen Sie bitte unseren AGB.

5 Inhalt 5 SCHORNSTEINFEGER Wissen 6 10 VDI-Richtlinien für das Schornsteinfegerhandwerk Verbesserte Förderbedingungen im KfW-Produkt Energieeffizient Sanieren ab dem Arbeitsrecht 11 BAG: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen Aus den Verbänden 12 Berliner Energietage 2015 Aus der Industrie Asbest: die vergessene Gefahr? Praxis-Seminar: Asbestsachkunde nach TRGS 519 Anlage 4c Praxis-Seminar: Auffrischung für Asbestsachkundige Anmeldeformular für die Seminare der HWS e.v. Deutlich mehr Förderung für die Pelletheizung Praxis-TIPP 20 Weiterbildung Service Rauchwarnmelder installieren AKS: Zukunft sichern Ausbildung fördern Qualität sicherstellen in Berufsausbildung und Prüfung Der Arbeitnehmerservice informiert: Die grobe Fahlässigkeit der feine Unterschied Die SBB informiert: Innovative Schornsteinfegerbetriebe machen sich fit für die Zukunft Antrag auf Mitgliedschaft im ZDS e.v. Antrag auf Fördermitgliedschaft im ZDS e.v. Stellenmarkt 30 Stellengesuche/Stellenangebote

6 SCHORNSTEINFEGER Wissen VDI-Richtlinien für das Schornsteinfegerhandwerk Seit der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) im Jahr 2010 war es notwendig geworden, verschiedene Anforderungen im Speziellen die Mess- und Prüfgeräte betreffend neu zu regeln. Im Zuge dessen entschied man sich, über die Organisation der VDI-DIN (Verein Deutscher Ingenieure) unter der Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) Richtlinien zu erarbeiten und zu veröffentlichen, die als Grundlage dienen. Mittlerweile gibt es mehrere VDI-Reihen, die sich neben den Anforderungen an die Messgeräte auch auf Arbeitsabläufe im Schornsteinfegerhandwerk beziehen (und diese regeln), wie auch auf die Anforderungen an die zu überwachenden Stellen für den Vollzug der 1. BImSchV und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). In diesem Bericht wollen wir zunächst einmal einen Überblick über den aktuellen Stand der Veröffentlichungen des VDI-DIN geben und einen Ausblick auf weitere in Bearbeitung befindliche Richtlinien geben. Vorab zur Geschichte des VDI: Der am 12. Mai 1856 in Alexisbad im Harz gegründete technisch-wissenschaftliche Verein VDI e.v. ist nach eigenen Angaben die größte Vereinigung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern in Deutschland. Er sieht sich als Interessenvertreter für die in ihm organisierten Ingenieure und Naturwissenschaftler, bezeichnet sich jedoch in Abgrenzung zu anderen Interessenvertretern für technische Berufe offiziell als wirtschaftsnah. Der VDI vertritt seine Interessen in der nationalen Politik und agiert auch international bei transnationalen Dachverbänden. Die Mitglieder der VDI-Gruppe leisten technisch-wissenschaftliche Arbeit bei Normierungen und als Projektträger öffentlicher Forschungsförderung. Die VDI-Gruppe betreibt Lobbyarbeit in den Spitzen der Bundesregierung und der EU und wird deshalb u.a. in der Lobbyliste der Bundesregierung aufgeführt. Der Verein hat ein technisches Regelwerk aufgebaut, das 2012 mit gültigen (und ca. 750 zurückgezogenen) VDI-Richtlinien das breite Feld der Technik weitgehend abdeckte. Die fachliche Richtlinienarbeit wird von ehrenamtlich für den VDI tätigen Experten geleistet. Im Gegensatz zum DIN werden Personen in die Richtlinienausschüsse aufgenommen, welche auch bei einem Arbeitgeberwechsel dabeibleiben können. Beim DIN werden zumeist Firmen mit deren Vertretern geladen (Quelle: Wikipedia). Wie oben bereits erwähnt, wurden mittlerweile über die Arbeitsgruppe Emissionsüberwachung von Kleinfeuerungsanlagen im Fachbereich IV Umweltmesstechnik VDI-Richtlinien zu den Bereichen Mindestanforderungen an Messgeräte, Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen, Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen erarbeitet und zum Teil veröffentlicht ( In diesem Arbeitskreis arbeiten neben Vertretern aus Behörden, von betroffenen Verbänden (ZVSHK, HKI), Messgeräteherstellern, Prüfinstituten und Prüfanstalten auch jeweils ein Vertreter des ZDS und des ZIV als Gäste mit. Somit ist sichergestellt, dass auch die Interessen des Schornsteinfegerhandwerks berücksichtigt werden können. Übersicht zu den einzelnen Richtlinienreihen: VDI 4206 Mindestanforderungen an Messgeräte (Quelle: VDI e.v.) Name Ausgabedatum Status VDI 4206 Blatt 1 Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messgeräte zur Messung von gasförmigen Emissionen und Abgasparametern August 2010 veröffentlicht VDI 4206 Blatt 2 Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messgeräte zur Ermittlung von partikelförmigen Emissionen Februar 2015 veröffentlicht VDI 4206 Blatt 3 Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messgeräte zur Ermittlung der Rußzahl August 2010 veröffentlicht VDI 4206 Blatt 4 Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messgeräte zur Ermittlung der Feuchte von stückigem Holz August 2013 veröffentlicht Logo: VDI e.v.

7 Wissen 7 SCHORNSTEINFEGER Blatt 1 Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Messung von gasförmigen Emissionen und Abgasparametern an Kleinfeuerungsanlagen gemäß 1. BImSchV oder KÜO fest. Sie gilt für alle Eignungsprüfungen von Messgeräten zur Messung von gasförmigen Emissionen und Abgasparametern, deren Einsatz an diesen Feuerungsanlagen vorgesehen ist. Blatt 2 Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Messung von partikelförmigen Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen fest. Dabei werden die strengeren Grenzwerte der 1. BImSchV für partikelförmige Emissionen zur Reduzierung der Feinstaubbelastung, insbesondere in städtischen Gebieten, berücksichtigt. Blatt 3 Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Messung der Rußzahl an Kleinfeuerungsanlagen fest. Weiterhin legt die Richtlinie die Mindestanforderungen an Filtermedium und Vergleichsskala sowie die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen fest. Abschnitt 4 und Abschnitt 5 gelten für alle Eignungsprüfungen von Messgeräten zur Messung der Rußzahl, deren Einsatz an diesen Feuerungsanlagen vorgesehen ist. Blatt 4 Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen und die Prozeduren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen an tragbare Geräte zur Bestimmung der Feuchte von stückigem Holz nach der 1. BImSchV fest. Sie gilt für alle Eignungsprüfungen von Messgeräten zur Bestimmung der Feuchte von stückigem Holz in Form von naturbelassenem Scheitholz (gespalten oder ungespalten, gesägt, gehobelt, mit oder ohne Rinde) als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen. Diese Richtlinie legt weiterhin Anforderungen an Prüfinstitute fest und erläutert die Bekanntgabe geeigneter Messgeräte. Für die Tätigkeiten nach 1. BImSchV und KÜO dürfen ausschließlich Messgeräte verwendet werden, die eine Eignungsprüfung nach den Anforderungen der oben stehenden Richtlinien bestanden haben (Ausnahme: bestandene Eignungsprüfung nach Vorgaben der Rundschreiben BMUB von 1997) und entsprechend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachungen sind für sämtliche Messgerätehersteller und Anwendungen unter nachzulesen (einfach Name des Messgeräteherstellers als Suchbegriff einfügen). Beispiel einer Veröffentlichung vom 25. Februar 2015: Messgeräte zur Überwachung der Staub- und CO-Grenzwerte sowie zur Ermittlung der Abgaskomponenten an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 3.1 Messgerät Typ Feinstaubmesskoffer Plus B Hersteller: Vereta GmbH, Einbeck Eignung: Messgerät zur Überwachung der Staub- und CO-Grenzwerte der 1. BImSchV gemäß 5 Absatz 1, Stufe 1 und 2 sowie 25 Absatz 2 an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 sowie zur Ermittlung der Abgaskomponente O 2 Messbereiche in der Eignungsprüfung: partikelförmige Emissionen 0 bis 375 mg/m 3 O 2 0 bis 21,0 Vol.-% CO 0 bis mg/m 3 Softwareversion: Firmware Version V1.03 vom 20. Mai 2013 Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger darf das Messgerät für den entsprechenden Verwendungszweck verwendet werden. In diesem Beispiel ist die Freigabe für die Staub- und CO-Messung für die Brennstoffgruppen 1 bis 8 freigegeben worden. Unter Umständen sind hierbei Einschränkungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs zu beachten. ANZEIGE MFM 22 Messgeräte Multitalent für die Restfeuchteprüfung? Mit Sicherheit von AFRISO! Einzigstes im Bundes anzeiger veröffentlichte Stand Alone Holzfeuch temessgerät mit TÜV Prüfung nach VDI 4206 Blatt 4 Separates BImSchV Programm mit praxisorientierter Mittelwertbildung Sonden für Holzhack schnitzel, Stückholz, Estrich, Putz, Beton, Mauerwerk u.v.m. Überprüfung direkt durch Ihre technische Prüfstelle w so.de/mfm

8 SCHORNSTEINFEGER Wissen VDI 4208 Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen Der VDI in Düsseldorf VDI 4207 Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Name Ausgabedatum Status VDI 4207 Blatt 2 Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messen an Anlagen für feste Brennstoffe Weißdruck in der Abstimmung Blatt 2 Diese Richtlinie legt die Anforderungen an die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen und Messungen von Emissionen und Abgasparametern an Kleinfeuerungsanlagen der 1. BImSchV bei Einsatz fester Brennstoffe fest. Sie gilt für die Bestimmung von gas- und staubförmigen Emissionen (Staub- und CO-Emissionen) an diesen Anlagen. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Emissionsmessungen im Vorfeld abzuarbeitenden anlagen- und betriebsbezogenen Überwachungsaufgaben werden ebenfalls beschrieben. Darüber hinaus werden die Besonderheiten bei Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe behandelt. Die Richtlinie stellt in diesem Punkt das einzige Dokument dar, das sich mit dem Ablauf der erstmaligen Prüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen am Aufstellort der Feuerstätte befasst und entsprechende Anforderungen sowohl an die Vorbereitung/Konditionierung der Feuerstätte als auch an den Ablauf der Messung stellt (Stand der Technik). Neben einem Musterprüfbericht über Emissionsmessungen an Einzelraumfeuerungen enthält die Richtlinie auch Kriterien zur Abgrenzung von Einzelraumfeuerungsanlagen. Diese Richtlinie berücksichtigt den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen Katalog von Fragen zur Auslegung von Anforderungen der 1. BImSchV, der auch Fragen zur Überwachung beantwortet. Analog zu den bereits erschienenen VDI-Reihen werden in weiteren Blättern die Anforderungen an die Überwachung und Messungen von gasförmigen Emissionen, die Rußzahl und den Abgasverlust veröffentlicht (noch im Entwurfsstadium). Bild: VDI e.v. Name Ausgabedatum Status VDI 4208 Blatt 1 Anforderungen an Stellen bei der Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Januar 2013 veröffentlicht Stellen für die Ermittlung der Emissionen VDI 4208 Blatt 2 Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Stellen für Oktober 2011 veröffentlicht wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten Blatt 1 Diese Richtlinie legt Anforderungen an Stellen für die Ermittlung von Emissionen (Emissionsprüfstellen) fest, die Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchführen. Dies beinhaltet organisatorische Anforderungen einschließlich der personellen Ausstattung, technische Anforderungen einschließlich der gerätetechnischen Ausstattung und Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem der Stelle. Im Klartext gibt dieses Blatt der Richtlinie Anforderungen an das messende Personal also den Schornsteinfeger. Im Speziellen geht es um die handwerksrechtlichen (analog dem SchfHwG) und personellen Anforderungen. Blatt 2 Diese Richtlinie legt Anforderungen an Messgeräteprüfstellen fest, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV oder der KÜO durchführen. Dies beinhaltet organisatorische und technische Anforderungen, die Prüfung der Ausstattung, die Dokumentation der Ergebnisse der Messgeräteprüfung und das Qualitätsmanagementsystem. Die Messgeräteprüfstelle wird nach 13 Abs. 3 der 1. BImSchV von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Bekanntgabe wird die Einhaltung von verschiedenen Anforderungen an die Messgeräteprüfstelle, beispielsweise an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Ausstattung, geprüft, die in dieser Richtlinie festgelegt sind. Die Richtlinien sollen dazu dienen, einen einheitlichen und hohen Qualitätsstandard vorzugeben und selbstverständlich auch zu sichern. Daher werden auch alle fünf Jahre die VDI-Blätter auf ihre Aktualität hin überprüft und bei Bedarf angepasst bzw. erweitert. Bezogen werden können sämtliche Veröffentlichungen über den VDI direkt unter Quelle: VDI e.v.

9 HEKATRON Rauchwarnmelder Die Rauchwarnmelder Genius H und Genius Hx detektieren frühzeitig Rauch in Wohnungen oder Gebäuden mit wohnungsähnlicher Nutzung. Sie dienen der frühzeitigen Warnung von Personen im Gefahrenfall und alarmieren diese akustisch durch die integrierte Hupe. Eigenschaften Genius H Genius Hx Fest eingebaute 10 Jahres Batterie 10 Jahre Gerätegarantie* Echt-Alarm-Garantie* VdS anerkannt nach DIN EN Einsatz nach DIN Erfüllt die Anforderungen der Landesbauordnungen Einloch- oder Zweilochmontage Klebemontage (VdS anerkannt) Demontageerkennung (Plombe) Batterie-Low-Unterdrückung nachts Alarmspeicher und -abfrage Verschmutzungskompensation Stummschaltung Schnittstelle für Funkmodul Zweite Batterie für Funkmodul Schwierige Umgebungsbedingungen wie z.b. frostfreie Keller und Dachböden, Treppenhäuser Eigenschaften FM.Basis FM.Pro typische 10 Jahre Standzeit* 10 Jahre Gerätegarantie* 70 Linien mit Identifikationscode VdS 3515 anerkannt G-Nr Repeater Ein-Mann-Wartung Ein-Mann-Reichweitenmessung Schnelle Alarmlokalisierung Zwei Bedienebenen Reduzierte Lautstärke bei Inbetriebnahme und Wartung Störsicher Kein Funksmog Funkstreckenüberwachung Demontageerkennung 6 Sammelalarmlinien Genius H bis zu 10 Stück Genius H, kostet einer dann 20,97 Netto / pro Stück ab 10 Stück Genius H, kostet einer dann 16,20 Netto / pro Stück Genius Hx 25,70 Netto Klebepad Original Hekatron beidseitig klebend 1,74 Netto / pro Stück Funkmodul Basis 36,75 Netto / pro Stück Funkmodul Pro 51,40 Netto / pro Stück Werbung KW , Druckfeh er, rrtümer, Preisänderungen und Farbabweichungen vorbeha ten. A e Preisangaben in Euro. RWM - Hekatron

10 SCHORNSTEINFEGER Wissen Verbesserte Förderbedingungen im KfW-Produkt Energieeffizient Sanieren ab dem Für alle Anträge im Förderprodukt Energieeffizient Sanieren (151/152, 430), die nach dem bei der KfW eingehen, gelten verbesserte Förderbedingungen. Um die Änderungen und Neuregelungen nochmals zu verdeutlichen, veröffentlicht die KfW das Merkblatt in zwei Versionen: Eine Änderungsversion, in der die Überarbeitung leicht nachvollzogen werden kann, sowie eine Endversion, in der alle Änderungen eingearbeitet sind. Das neue Merkblatt samt Anlagen finden Sie auch im Beraterforum der KfW. Erhöhung des Förderkreditbetrages für KfW-Effizienzhäuser auf Euro Der Förderhöchstbetrag für die KfW-Effizienzhäuser wird von Euro auf Euro je Wohneinheit erhöht. Die KfW möchte damit sicherstellen, dass private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern auch bei aufwendigen Sanierungsvorhaben auf eine 100%ige Förderung für ihre energetische Sanierung zurückgreifen können. Erweiterung des förderfähigen Gebäudebestandes angepasst. Waren bislang nur Gebäude förderfähig, bei denen der Bauantrag bzw. die Bauanzeige vor dem gestellt bzw. erstattet wurde, gilt als neues Stichdatum nun der Somit können demnächst auch Eigentümer von jüngeren Gebäuden die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen bei der KfW beantragen. Anpassungen auch für Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss (430) Die soeben dargestellten Verbesserungen zum Förderhöchstbetrag und Gebäudebestand werden zum analog auch für den Investitionszuschuss ( Energieeffizient Sanieren (430) ) umgesetzt. Informationen diesbezüglich wird die KfW rechtzeitig über das neue Merkblatt veröffentlichen. Quelle: KfW Analog zum Programm Vor-Ort-Beratung des BAFA, werden ab dem auch im KfW-Produkt Energieeffizient Sanieren (151/152) die Anforderungen an das Gebäudealter Bild: istock

11 Arbeitsrecht 11 SCHORNSTEINFEGER BAG: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit aussprechen, sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle Urlaubsabgeltung geltend machen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom entschieden (Az.: 9 AZR 725/13). Bisherige Rechtsprechung zu Kürzungsbefugnis greift nicht mehr Die Regelung in 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, erläutert das BAG. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie beruht. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Abgeltungsanspruch entstanden, bilde er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Streit um Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Klägerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des ArbG abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung in Höhe von Euro brutto zugesprochen. BAG verneint Möglichkeit der Verringerung des Urlaubsanspruches Das BAG hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern können. Auf die Beantwortung der vom LAG bejahten Frage, ob die in 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es laut BAG nicht an. Quelle: beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 19. Mai 2015 Bild: Fotolia Tatiana Epifanova

12 SCHORNSTEINFEGER Aus den Verbänden Berliner Energietage 2015 Vom 27. bis zum fanden zum 16. Mal die Berliner Energietage statt. Der ZDS nutzte in Person des 1. Vorsitzenden Daniel Fürst und des Vorstandes Technik/Bildung Julian Schwark die Gelegenheit zu Gesprächen mit anderen Verbänden und politischen Akteuren. Erst am 1. Mai traten die meisten Neuerungen der EnEV- Novelle in Kraft. Entsprechend groß war die Resonanz auf die Veranstaltung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Bauen und Reaktorsicherheit (BMUB) zur novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV). Gleich zu Beginn machte Peter Rathert (BMUB) klar, welch hohen Stellenwert das BMUB der neuen EnEV für die Klimaschutzpolitik des Bundes beimisst: Deutliche CO 2 -Reduzierungen im Baubereich sind wesentliche Bausteine der Klimaschutzpolitik des Bundes. Das hat die Umweltministerin Hendricks auch bei der Vorstellung der Eckpunkte für ein Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 erneut bekräftigt. Berliner Energietage Bundesministerin Dr. Barabara Hendricks Rede Kontrovers diskutierte das hochrangige Podium, ob die Bundesregierung ihr Ziel umgesetzt habe, den Energieausweis als Marktinstrument mit den Neuregelungen zu stärken. So müssen künftig in Immobilienanzeigen bestimmte energetische Angaben aus dem Ausweis aufgenommen werden eine Regelung, die Jens-Ulrich Kießling vom Immobilienverband IVD bei der Podiumsdiskussion als Markthemmnis heftig kritisierte. Dagegen gingen Dr. Michael Herma (VdZ) die Neuregelungen nicht weit genug. Als Sprecher des Bündnisses Energieausweise forderte er die Abschaffung der Parallelität von Verbrauchs- und Bedarfsausweis sowie eine bessere Lesbarkeit des Labels. Auch Lukas Siebenkotten (DMB) wünschte sich mehr Verbraucherfreundlichkeit. Energieeffizienzklassen seien nur auf den ersten Blick einfach und verbraucherfreundlich, entgegnete Ingrid Vogler für den GdW, denn sie würden keine Rückschlüsse auf die warmen Betriebskosten zulassen. Die dena setze beim Energieausweis weiterhin auf Qualitätsverbesserungen, so Christian Stolte (dena). Zudem setze sich die dena für einen besseren Vollzug durch die zuständigen Landesbehörden ein. Bild: Berliner Energietage Ein weiterer für das Schornsteinfegerhandwerk interessanter Block war die Veranstaltung,,Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz Enttäuschung oder großer Wurf des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI). Der BDI bat in seiner Veranstaltung Fachpolitiker aller Parteien auf das Podium. Berliner Energietage die Fachmesse Bild: Berliner Energietage Es bleibt fraglich, ob die geplanten Projekte des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) die für die Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung notwendige Sanierungswelle auslösen. Insbesondere dass die Programme zur steuerlichen Absetzbarkeit von energetischen Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, wurde von Opposition und BDI stark kritisiert. (js) Logo: Energietage.de

13 Aus der Industrie 13 SCHORNSTEINFEGER Asbest: die vergessene Gefahr? Hintergrund Am ist im Ministerialblatt die neue TRGS 519 erschienen, die durch den Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde. Konkret wurde die TRGS 519 in einigen Punkten dem Stand der Technik angepasst und erweitert. Eine wesentliche Änderung ist der Wegfall der bisherigen Anlage 5 (Lehrgangsinhalt für den Sachkundenachweis bei Schornsteinfegern: 5 Lehreinheiten, ohne behördliche Anerkennung) und der Verweis auf den neuen, aktualisierten Sachkundenachweis in Anlage 4 nach 2.7 TRGS (14 Lehreinheiten, mit behördlicher Abnahme der Prüfung, ist im sechsjährigen Turnus durch Fortbildung nachweislich aufzufrischen). Allein die Tatsache der Verschärfung der Anforderungen hinsichtlich des Sachkundenachweises bei Arbeiten mit geringer Exposition (Bsp. Kamera- oder Schwammverfahren) durch den Gesetzgeber zeigt ein bisher offenbar unterschätztes Gefährdungspotenzial im Umgang mit Asbest auf. Es ist außerdem festzuhalten, dass in Zukunft nicht nur Arbeiten mit geringer Exposition eine alleinige Relevanz im Schornsteinfegerhandwerk haben, sondern durch die Liberalisierung des Handwerks auch andere Tätigkeiten, die über die bisher klar definierten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen hinausgehen, ein nicht vernachlässigbares Tätigkeitsfeld einnehmen werden. Der Großteil an Asbestprodukten im Gebäudebestand ist noch verbaut. Sowohl der Bereich der Asbestzementprodukte wie auch der Bereich der schwach gebundenen Asbeste können eine deutliche Präsenz im Schornsteinfegerhandwerk aufweisen. Natürlich ist die Relevanz des Vorkommens in der Praxis stark von den Tätigkeiten des jeweiligen Betriebes abhängig, wobei sich sicherlich kein Betrieb gänzlich von der Gefährdung abgrenzen kann. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt: Ist die neu geforderte Sachkunde und der damit verbundene Schulungsaufwand nötig oder zeichnet sich hier eine neu geforderte, staatlich übertriebene Sensibilisierung ab? Gefährdungsanalyse Fakt ist, dass es aus arbeitsmedizinischer Sicht keinerlei Wirkungsschwelle für Asbest gibt. Was also bedeutet, dass nicht die Dauer der einzelnen punktuellen Exposition von entscheidender Bedeutung ist, sondern eben die Aufsummierung der gesamten Exposition während des gesamten Belastungszeitraumes. In diesem Sinne ist der Belastungszeitraum als ein gesamtes Arbeitsleben zu betrachten und die während dieses Zeitraumes eingeatmete Fasermenge ANZEIGE Partner des ZDS Wir stehen kompetent an Deiner Seite In allen Versicherungsfragen stehen wir an Deiner Seite. Besserer Versicherungsschutz UND weniger Beitrag? Unsere Konzepte machen es möglich. info@arbeitnehmerservice.net Du hast Fragen? Der Arbeitnehmer-Service hilft weiter! Per Telefon, oder direkt bei dir vor Ort. So, wie du es möchtest! Ein Service der HARTMANN Gruppe in Kooperation mit dem ZDS

14 SCHORNSTEINFEGER Aus der Industrie nicht als gefährlich oder ungefährlich definiert. Hinzu kommt eine sogenannte Synkanzerogenese (bezeichnet eine Verstärkung der Tumorauslösung durch gleichzeitiges oder aufeinanderfolgendes Einwirken mindestens zweier krebserregender Stoffe) zwischen PAKs und Asbest, was in einer Vielzahl tierexperimenteller und epidemiologischer Studien bestätigt wurde. Im Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 4114 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Beruf des Schornsteinfegers als einer von neun typischen Berufen, in denen beide Expositionen auftreten können, beschrieben. Im Fall der synergistischen (gegenseitiges Vervielfältigen trotz geringer Konzentration) Synkanzerogenese durch das Zusammenwirken der beiden gentoxischen Arbeitsstoffe Asbestfaserstaub und PAK besteht in der Regel eine mindestens additive Erhöhung des Lungenkrebsrisikos. Es gilt weiterhin als ungeklärt, inwieweit die Schornsteinfegerbetriebe mit Feinstaub in Berührung kommen und wie sich dies in Zusammenhang mit Asbest gesundheitlich auswirkt. Angenommen, man nimmt den Worst Case und bewertet die zusätzliche Belastung von Feinstaubexpositionen ähnlich wie Zigarettenrauchinhalation als exponentiellen Anstieg der Gefahr einer Atemwegserkrankung, besteht hier ein deutlicher Klärungsbedarf hinsichtlich Aufklärung, Sensibilisierung und Prävention. Untersuchungen über das Zusammenwirken dieser zusätzlichen Belastungen mit Asbest sind laut dem Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund lediglich in Studien über die Mischbelastung von Zigarettenrauchinhalation und Asbestexposition bekannt. In zwei Studien ist der synergistische Effekt der Mischbelastung Asbest Zigarettenrauchinhalation bestätigt worden. Sowohl im Bericht der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) als auch in der breit angelegten Studie von Professor Markowitz von der American Thoracic Society (ATS) wurde ein exponentieller Anstieg des Risikos, eine Atemwegserkrankung zu erleiden, definitiv bestätigt. So ist zum Beispiel das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, 37-mal höher, wenn eine Mischbelastung vorliegt als wenn nur ein Risikofaktor vorhanden ist. Der ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beschäftigt sich mit der Feinstaubthematik, steht aber erst am Anfang der Diskussionen, bestätigt Univ.-Prof. Dr. med. Thomas Kraus vom Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der RWTH Aachen. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zum Thema Asbest im Schornsteinfegerhandwerk fand eine deutschlandweite Umfrage statt. Die detaillierte Auswertung kann und soll hier nicht weiter erläutert werden. Sie beschäftigte sich im Kern mit folgenden Fragestellungen: Bild: LianeM Fotolia 1. Inwieweit sehen sich die Betriebe und deren Mitarbeiter selbst gefährdet? 2. Können die Betriebe die Gefahr vor Ort einschätzen und entsprechend kategorisieren? Asbesthaltige Hartfaserzementplatten Weiterführend zu den anerkannten Berufskrankheiten und deren Auswirkungen können auch andere Kombinationen von verschiedenen Expositionen eine mindestens additive Erhöhung von Atemwegserkrankungen hervorrufen. Diese Mischexpositionen können beispielsweise sein: 3. Sind die Betriebe ausreichend sensibilisiert und ausreichend informiert? Die definierten Fragestellungen können zusammenfassend beantwortet werden. Die Schornsteinfegerbetriebe sind sich trotz regelmäßigen Kontakts mit dem Gefahrstoff Asbest Feinstaub Asbest Zigarettenrauchinhalation Asbest PAK Feinstaub Asbest PAK Feinstaub Zigarettenrauchinhalation Bild: Marzky Ragsac Jr. Fotolia Asbesthaltige Brennerflanschdichtungen

15 Aus der Industrie 15 SCHORNSTEINFEGER Asbest nicht einig, inwieweit sie der Gefährdung ausgesetzt sind. Es herrscht vor allem breite Unsicherheit bezüglich des Umgangs mit Asbest. Allein die Tatsache, dass über zwei Drittel der Befragten keine geeignete Filtermaske besitzen oder sich gar nicht sicher sind, ob eine vorhanden ist, zeigt, dass hier offenbar ein Thema nahezu ignoriert wird. Trotzdem zeichnet sich bei den Schornsteinfegern, explizit in Bezug auf neue Tätigkeitsfelder, ein Bewusstsein ab, mit der Folge, dass die deutliche Mehrheit der Befragten die Sinnhaftigkeit von Weiterbildung und Sensibilisierung klar befürwortet. Fazit Nimmt man also alle zuvor beschriebenen Faktoren zusammen und formuliert ein Fazit der gesamten Gefährdung, so präzisiert ein Wort die gesamte Analyse sehr treffend: Unwissenheit. Weder das Potenzial des Gefahrstoffes Asbest ist hinreichend geklärt noch, wie man damit genau umgeht. Ausreichende Informationen bezüglich diverser anderer Faktoren, insbesondere durch Zusammenwirken anderer Gefahrstoffe hervorgerufene, sind nicht oder nicht vollständig in den Betrieben angekommen. Natürlich ist die Gefährdung bei jedem Berufsangehörigen als individuell zu betrachten. Des Weiteren sind die Kontaktzeiten und die Häufigkeit, was bei der Belastung von entscheidender Bedeutung ist, in aller Regel als gemäßigt einzustufen. Dennoch ergibt sich bei den Betrieben ein nicht geringer Handlungsbedarf. Die Umfrage bei den Beschäftigten zeigte große Wissenslücken und fehlende Sensibilisierung auf, die das Thema Asbest im Schornsteinfegerhandwerk in der Konsequenz als kein Thema aufdeckte. Die Folgen der besagten Mischbelastungen können zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt werden. Hier ergibt sich ebenfalls Klärungsbedarf, der sich mit der Untersuchung von synergistischen Effekten auseinandersetzen muss. Zumal die Belastungen, speziell durch andere anorganische Stoffen wie Feinstaub und PAK, eine deutliche Präsenz im Handwerk haben. Ausblick Das Thema Asbest im Schornsteinfegerhandwerk mit all seinen Facetten war nie präsenter als zurzeit, wohingegen die absolute Gefährdung des Gefahrstoffes nicht abnahm, geschweige denn pausierte. Man könnte die Verschärfung der Gesetzeslage und den damit verbundenen Aufwand durchaus kritisch beurteilen. Diese kritische Haltung ist bei genauerer Betrachtung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber aber nahezu vollständig von der Hand zu weisen. Vorrangig und entscheidend in letzter Konsequenz ist die Chance, ein Bewusstsein wiederherzustellen, was lange und unbewusst ignoriert wurde. Jeder Schornsteinfeger ist gut beraten, wenn er die vergessene Gefahr durch Teilnahme an einem Kurs wieder zu einer Gefahr werden lässt, die nie weg war und noch lange da sein wird. Volker Eink Bezirksgruppe Münster Regionalverband West Jetzt alles messen. Mit testo dem Feinstaub-Messsystem. Überprüfen der Staub- und CO-Grenzwerte gemäß Stufe 1 und 2 an Feuerungsanlagen für alle festen Brennstoffe der 1. BImSchV Innovative Komplettlösung für Festbrennstoffe, Öl und Gas - kombiniert mit dem Abgas- Analysegerät testo LL Besonders wirtschaftlich im Hinblick auf Betrieb und Wartung Tel

16 Praxis-Seminar: Asbestsachkunde nach TRGS 519 Anlage 4c Bereits Ende des 20. Jhs. waren die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Asbest bekannt. Erste Schutzvorschriften zum Umgang wurden in den 1970er Jahren veröffentlicht. Bis zum Jahr 1980 wurde Asbest aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeit in mehr als verschiedenen Produkten eingesetzt. Seit 1993 ist Asbest in Deutschland verboten, ein EU-weites, vollständiges Verbot wurde allerdings erst 2005 ausgesprochen. Durch immer mehr Herstellungs- und Verwendungsverbote und dem Ersatz von A sbest ist d essen Verbrauch in d er Bundesrepublik bis Anfang der 1990er Jahre auf Null abgefallen. Typisch für Asbest ist die leichte Spaltbarkeit in der Längsachse. Der Stoff war in Bremsbelägen, Kupplungen, Elektrogeräten, Maschinen und technischen Anlagen, in Heizungen und vor allem als Baustoff in vielen Gebäuden vorhanden. Bei d er Bearbeitung von A sbestzementprodukten können bei unsachgemäßem Vorgehen große Fasermengen freigesetzt werden. Kritisch sind Arbeitsverfahren, bei denen Asbestzement zerstört (zerbrochen, zerschlag en) od er m echanisch bearbeitet wir d (bohr en, säg en, schleifen, fräsen) und bei denen Abrieb entsteht (Dampfstrahlen). Seminarziel ist das Erkennen und Bewerten von Asbestprodukten sowie der sichere Umgang bei Arbeiten mit ihnen. Dieses Semin ar ist für Sch ornsteinfegermeister, Schornsteinfegergesellen sowie Existenzgründer. Die nächsten Termine: Braunschweig Schwarzenbek Regensburg Hannover Seminarinhalte ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten im Rahmen von Dienstleistungsarbeiten in und an Gebäuden Gerätetechnik inkl. Schornsteinfegertätigkeiten Dauer: 2 Tage/Ausnahme Schwarzenbek 3 Tage Abschluss: Zertifikat DIE HANDWERKSSCHULE e.v. Das Zertifikat ist ab dem Tag der Ausstellung 6 Jahre gültig. Kosten: Die Seminargebühr beträgt 435,- Für ZDS-Mitglieder und Fördermit glieder 299,- Praxis-Seminar: Auffrischung für Asbestsachkundige Die bestehenden Vorschriften wurden durch die 2014 überarbeitete Version der technischen Regel zum Umgang mit Asbest der TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten verschärft. Wesentliche Änderungen in der TRGS 519 sind unter anderem die Einführung eines neuen Grenzwertes, des Toleranz- und Akzeptanzwertes im Sinne einer Expositions-Risiko-Beziehung. Unternehmensbezogene Anzeigen gelten nur mehr für einen Zeitraum von 6 Jahren. Eine weitere Änderung betrifft di e Gültigkeit neu ist, d ass Sachkundenachweise nur mehr für den Zeitraum von 6 Jahren gelten. Für die vor dem 1. Juli 2010 erworbenen Sachkundenachweise wurde die Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016 ein geschränkt. Die Geltungsdauer verlängert sich nur, falls innerhalb der Frist bis ein staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang (Tageslehrgang) besucht wird. Dies bedeutet, dass der erworbene Sachkundenachweis mit Wirkung zum erlisch t, falls nicht vor diesem Datum der Fortbildungslehrgang besucht wurde. Dies bedeutet, dass keine Instandhaltungsarbeiten zur Bewahrun g des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung) und auch keine Nebenarbeiten (z.b. Begehen asbesthaltiger Räume usw.) mehr durchgeführt werden dürfen. Die früher erworbene Sachkunde nach Anlage 5 der früheren TRGS 519 (1-Tageslehrgang für stan dardisierte Verfahren) verli ert ebenf alls zum ihr e Gülti gkeit. Für di ese Sachkun de m uss ein Lehr gang nach Anlage 4 (2-Tageslehrgang) neu besucht werden. Dieses Seminar ist für Sachkun dige aus allen Br anchen mit ein em Abschluss aus dem Seminar Asbestsachkunde nach TRGS 519 Anlage 4. Durch die Einführung eines Fortbildungsseminars, gerade für Personen die schon längere Zeit Sachkundige nach TRGS 519 sind, wird versucht, diesen Personenkreis nochmals im U mgang mit d em Stoff Asbest, der als krebserzeugender Stoff der Kategorie I (= höchste Gefährdungskategorie) eingestuft ist, zu sch ulen und zu sensibilisieren sowie auf die neuesten Sanierungsverfahren und Vorschriften hinzuweisen. Seminarinhalte 1. Asbest Verwendung und Eigenschaften Asbestprodukte und ihre Verwendung ( neue Fundstellen) Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus d em Berufskrankheitengeschehen 2. Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere Asbestverbot n ach d er REA CH-Verordnung, Ch emikaliensanktionsverordnung Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 BGI 664 V erfahren mit g eringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten inkl. V orstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch) 3. Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele 4. Technische und organisatorische Maßnahmen Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Baustelleneinrichtung Aufgaben der sachkundigen Person Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit) Betriebsanweisung und Unterweisung arbeitsmedizinische Vorsorge 5. Persönliche Schutzausrüstung Auswahl und Anwendung Regensburg Berlin Warnemünde Roth Dieses Seminar ist für Schornsteinfegermeister, Schornsteinfegergesellen sowie Existenzgründer. Dauer: 1 Tag Abschluss: Prüfungszeugnis nach TRGS 519 Kosten: Die Seminargebühr beträgt 299,- Für ZDS-Mitglieder und Fördermit glieder 199,-

17 ANMELDEFORMULAR Bitte unbedingt vollständig ausfüllen! DIE HANDWERKS SCHULE WIR MACHEN HANDWERK. Hiermit melde ich mich verbindlich zu folgendem(n) Kurs(en) an: (hier bitte Seminarbezeichnung eintragen!): Seminarbezeichnung: Seminarort: Seminardatum: Seminarbezeichnung: Seminarort: Seminardatum: Name, Vorname: Straße, Nr.: PLZ: Wohnort: Bundesland: Telefon: Mobil.: ZDS-Untergliederung 2 : ZDS-Mitgliedsnummer 1 : 1 Die ZDS-Mitgliedsnummer findest Du auf dem Adressaufkleber oder auf Deinem Mitgliedsausweis. 2 Bitte die Landesgruppe und Bezirksgruppe angeben! Abweichende Rechnungsanschrift Name: Straße, Nr.: PLZ: Wohnort: Datum, Ort Unterschrift Teilnehmer Mit meiner Unterschrift bestätige ich meine verbindliche Anmeldung und akzeptiere die Teilnahme- und Stornobedingungen der HANDWERKSSCHULE e.v. zu o.g. Seminaren. Es gelten die Teilnahmebedingungen der HANDWERKSSCHULE e.v. Informationen hierzu unter Innovationszentrum RV Südost RV Südwest RV West RV Mitte RV Nord DIE HANDWERKSSCHULE e.v. Konrad-Zuse-Str Erfurt Tel.: 0361/ Fax: 0361/ info@handwerksschule.de ZDS RV Südost Drahtzieherstr Roth Tel.: 09171/ Fax: 09171/ Michael Kasperski Heideweg Kölbingen Tel: 02663/ Mobil: 0151/ M.Kasperski@gmx.de Meik Gebhardt Käthe-Kollwitz-Str Erndtebrück Tel.: 02753/ Mobil: 0151/ gebhardt@zds-west.de Patrick Wilhelm Im Südfeld Cuxhaven Mobil: 0151/ mitte@handwerksschule.de Hannes Martens Ystader Straße Berlin Mobil: 0172/ technikbildung@zds-nord.de Ausfüllen, ausschneiden und per Fax an (0361) Weitere Informationen und Termine auf

18 SCHORNSTEINFEGER Aus der Industrie Deutlich mehr Förderung für die Pelletheizung Euro für innovative Pellet-Brennwerttechnik möglich Bild: ÖkoFEN, Mickhausen Pellet-Brennwertkessel ermöglichen ein besonders wirtschaftliches Heizen, indem sie zusätzlich die im Abgas enthaltene Wärme nutzen. Dank der neuen Förderung erhalten Heizungssanierer für einen Pellet-Brennwertkessel bis zu Euro staatlichen Zuschuss. Im Neubau wird die Pellet-Brennwertheizung sogar mit mind gefördert. Ab sofort erhalten Verbraucher noch mehr Förderung für das Heizen mit Holzpellets. Zum hat die Bundesregierung die Fördersätze für den Austausch einer alten Heizung deutlich aufgestockt: Bei Holzpelletkesseln wurde die Basisförderung in Bestandsgebäuden auf Euro erhöht. Wird auch ein Pufferspeicher eingebaut, steigt der Zuschuss auf Euro. Da Effizienz und Emissionen bei Heizungen im Hinblick auf die Energiewende für die Bundesregierung eine große Rolle spielen, erfährt die innovative Pellet-Brennwerttechnik ganz besonderen Rückenwind: Beim Heizungsaustausch in Kombination mit einem Pufferspeicher können sich Sanierer über eine Fördersumme von Euro freuen. Auch im Neubau wird die Pellet-Brennwertheizung mit bis zu Euro gefördert. Im Rahmen der ÖkoFEN Pelletakademie werden Schornsteinfeger über den neuesten Stand der Brennwerttechnik und die damit verbundenen Anforderungen an den Schornstein informiert. Die hocheffiziente, emissionsarme Brennwerttechnik bieten derzeit nur wenige Pelletheizungshersteller an. Diese nutzt nicht nur die Energie, die bei der Verbrennung der Holzpellets entsteht, sondern auch die im Abgas enthaltene Wärme, die sonst durch den Schornstein verloren geht. Das Abgas wird so weit abgekühlt, dass es zu einer Kondensation des enthaltenen Wasserdampfes kommt. Die dabei entstehende Kondensationswärme wird dem Heizsystem wieder zugeführt. So steigt die Effizienz der Heizung, während zugleich der Brennstoffverbrauch um bis zu 12 Prozent sinkt. Wirkungsgrade bis zu 107,3 Prozent sind möglich und liegen somit um weitere Prozent höher als bei einer konventionellen Pelletheizung. Über den neuesten Stand der Technik im Bereich Pellet- Brennwertkessel kann sich das Schornsteinfegerfachhandwerk im Rahmen einer Schulung in der ÖkoFEN Pelletakademie informieren. ÖkoFEN, Europas Spezialist für Pelletheizungen, bietet bundesweit spezielle Schulungen für Schornsteinfeger an. Dort wird die neueste Generation der Pellet- Brennwertkessel, die Pellematic Condens, vorgestellt. Diese Pellet-Brennwertheizung ermöglicht erstmals den Einsatz der Brennwerttechnik in jedem Wärmeverteilsystem, unabhängig ob Heizkörper, Fußboden- oder Wandheizung vorhanden sind. Dank der innovativen Condens-Brennwerttechnik kann dieser Pelletkessel auch bei höherer Rücklauftemperatur, wie sie häufig in bestehenden Häusern vorhanden ist, problemlos eingebunden werden. Logo: ÖkoFEN, Mickhausen

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