Tagesordnung. Mit freundlichen Grüßen, BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Kontakt:
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1 BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Kontakt: Samstag, 1. März 2014 Zweite Vorstandssitzung der BSV Mönchengladbach und Umfeld Datum: Sonntag, den 2. Februar 2014 Ort: Café Cannapé, Alter Markt Mönchengladbach Zeit: 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr Tagesordnung TOP 1: Begrüßung und Formalia TOP 2: Beratung und Abstimmung zum Kooptierungsantrag für Leonard Mitchell TOP 3: Beratung über die FinanzreferentInnen und Wahl der Ämter TOP 4: Fundraising TOP 5: Grundsatz und Grundlagen des überparteilichen Mandates TOP 6: PR und Öffentlichkeitsarbeit TOP 7: Inhaltliche Planung TOP 8: Verschiedenes Mit freundlichen Grüßen, Tarek Shukrallah, erster VV, BezirksschülerInnensprecher
2 BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Kontakt: Anhang (1) zur Tagesordnung der Vorstandssitzung vom 2. Februar 2014 TOP 1: Begrüßung und Formalia Ernennung eines/einer ProtokollantIn Feststellung der Anwesenheit Prüfung des Stimmrechtes / ggf. der Stimmweitergabe Antrag auf Wortrecht für Leonard Mitchell Entlastung des Protokollführers und Abstimmung über das Protokoll 1 der VoSi vom 11. Februar 2014 TOP 2: Beratung und Abstimmung zum Kooptierungsantrag für Leonard Mitchell Antragsteller: Tarek Shukrallah (BSP) Vorstellung und Klärung offener Fragen Abstimmung TOP 3: Beratung über die FinanzreferentInnen und Wahl der Ämter Klärung des Sachverhaltes: o Bedeutung der Ämter und Aufgaben Finanz bzw. KassenbeauftrageR Finanz bzw. KassenprüferInnen o Darstellung der satzungsgemäßen Aufteilung des Finanzdepartements Personenvorschläge Wahl der FinanzreferentInnen TOP 4: Fundraising Die Bezuschussung der Arbeit der BSV durch das Kultusministerium unterliegt strengen Auflagen. Als AntragstellerInnen müssen die BSVen genaue Abrechnungen über ihre Auslagen einreichen. Diese müssen den im Formular 2 angegebenen Zwecken und Maßstäben exakt entsprechen. Die Abrechnung erfolgt niemals im Voraus, und muss durch den/die KassebeauftragteN getätigt werden. Es müssen daher Strategien entwickelt werden, die der BSV ermöglichen finanzielle Mittel und einen Haushalt zu besitzen. Möglicherweise gibt es Fördervereine, Vereine, Stiftungen und/oder private 1 Siehe Anhang (2) 2 Siehe Anhang (2)
3 BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Kontakt: Spender, die die BSV einmalig oder mehrmalig finanziell in ihrer Arbeit unterstützen können und wollen. Auch muss geprüft werden, inwiefern es Möglichkeiten gibt auch Städtische Gelder in Anspruch zu nehmen. In jedem Falle muss über eine wirksame Bewerbungsstrategie um Gelder erate werde. Hierei ka auh olie Fudraisig üer Plattfore wie StartNext et. i Betracht gezogen werden. TOP 5: Grundsatz und Grundlagen des überparteilichen Mandates Die BezirksschülerInnenvertretung hat als regionale Repräsentanz des SchülerInnenwillens des Bezirkes ein überparteiliches, politisches Mandat zu erfüllen. Aus diesem Grund gibt sie sich selbst eine Satzung, ein Grundsatzprogramm und eine Geschäftsordnung. Der derzeitige Stand der Satzung der BSV Mönchengladbach und Umfeld ist vom 16. Mai Es muss daher geprüft werden, inwiefern die Satzung zeitgemäß ist und dem Grundsatz der Vernunft entspricht. Anträge zur Änderung liegen im Anhang als Entwürfe 3 vor. Weitere Änderungsanträge dürfen diskutiert werden, können jedoch zur Vorlage erst bei der folgenden BeVoSi abgestimmt werden. Der BeVo muss nach Möglichkeiten suchen, eine vom Vorstand einheitlich beschlossene Satzung für die BDK vorzubereiten. Das Grundsatzprogramm bildet die inhaltlichen Säulen der Arbeit der BezirksschülerInnenvertretung. Sie dient als Leitfaden bei der Konzeptionierung von Aktionen und soll repräsentativ sein. Aus diesem Grunde muss der BeVo Mönchengladbach über Leitanträge beraten, die bis zur folgenden BeVoSi ausformuliert werden müssen. Eine Geschäftsordnung ist das Arbeitspapier der BSV. In ihr sind Abstimmungsverfahren und Wahlmechanismen verankert. Der BeVoSi möge beschließen auf Vorschlag des BSP die Geschäfts und Wahlordnung der BSV Essen als Vorbild zu nehmen, und auf Grundlage dessen eine eigene zu konzeptionieren, die der BDK vorgelegt werden muss. TOP 6: PR und Öffentlichkeitsarbeit Eine starke BezirksschülerInnenvertretung benötigt mediale Aufmerksamkeit. Mithilfe durchdachter Konzepte kann eine breitere Masse erreicht werden, und somit das Gewicht der BSV verstärkt werden. Im Vorfeld gab es bereits eine eher geringfügige Medienpräsenz durch BürgerInnenzeitungen, außerdem gibt es eine vorrübergehende Homepage der BSV Mönchengladbach. Hier muss über saubere Konzepte nachgedacht werden, um die Medienpräsenz zu vervielfachen. 3 Vorschlag einer aktualisierten Satzung für die Bezirks-SV durch BSP Tarek Shukrallah
4 BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Kontakt: TOP 7: Inhaltliche Planung Was kann und will der BeVoSi lang und kurzfristig erreichen? Welche Seminare, Workshops und Schulungen sollen geplant werden? Hierzu gibt es Vorschläge durch den BSP, die diskutiert und ergänzt werden müssen. Folgende Seminarvorschläge sind vorhanden: SV-Grundlagen/Basisarbeit SV-Recht (Umgang mit der BASS etc.) Videoworkshops / Videos als Meinungs und Publikationsmedien [z.b. DigitalStorytelling] TOP 8: Verschiedenes Unterschriftenscan Neuer Termin für BeVoSi Neuer Termin für BDK Anhang (2) zur Tagesordnung der Vorstandssitzung vom 2. Februar 2014
5 Seite 1 von 1 BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand Protokoll der ersten Vorstandssitzung der Legislaturperiode 2014/2015 Mönchengladbach, 11. Februar 2014 Vorsitz und Protokoll: Tarek Shukrallah (BSP) Eröffnung: Die erste Vorstandssitzung der BSV Mönchengladbach tagte am Dienstag, den 11. Februar 2014, von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr im SV-Raum der Städtischen Gesamtschule Mönchengladbach-Hardt. Die Vollversammlung wurde von Tarek Shukrallah geleitet. TOP 1: Begrüßung und Formalia Nach einer Begrüßung durch den Vorsitz, wurde die Tagesordnung einstimmig gebilligt. Anwesende waren Tarek Shukrallah, Sabine Jülich, Melvin Lehner und Lisa-Marie Manke. TOP 2: Einteilung offener Zuständigkeiten für die AK-VV Aufgrund der Anzahl fünf Stimmberechtigter, musste keine Stimmweitergabe dokumentiert werden. Die Anwesenden teilten sich selbstständig und partizipativ offenen Aufgaben zu. Sabine Jülich übernahm die Dokumentierung der Arbeitsergebnisse an einem Satzungsentwurf, Tarek Shukrallah leitete die Protokollierung der gründenden BDK. D. Weiteres Im Folgenden diskutierten die Vorstandsmitglieder gemeinsam Formulierungen und Entwürfe für eine aktualisierte Satzung und entschieden zudem, durch den BSP eine Pressemitteilung veröffentlichen zu lassen. Zudem wurde über PR-Strategien gesprochen, und ein erstes Pressefoto durch den Chefredakteur des Schülermagazins Mittelpunkt von der Gruppe geschossen. Protokoll vorgelegt von: Tarek Martin Alaa Shukrallah
6 Bezirksregierung - Dezernat Postfach Düsseldorf Eingangsstemel: A n t r a g auf Gewährung einer Zuwendung - Institutionelle Förderung - (Geschäftskosten) 1.Antragsteller: Bezirksschülervertretung: Name und Anschrift des BSV-Verantwortlichen: Telefon-Nr: / Evtl. Fax-Nr: / -Adresse: Bankverbindung: Bankleitzahl (BLZ) Konto-Nr.: Kreditinstitut: Kontoinhaber / Verfügungsberechtigter: Bezirksverbindungslehrer: Name Schule 1
7 2. Kostenanschlag: Die Bezirksschülervertretung benötigt zur Deckung der in Ziffer 2.1 genannten laufenden Geschäftskosten im Haushaltsjahr: (Bitte stets nur für einen der beiden nachstehend genannten Zeiträume beantragen) für die Monate Januar bis Juni einen Betrag in Höhe von...euro für die Monate Juli bis November einen Betrag in Höhe von...euro 2.1 Dieser Betrag ist ausschließlich zur Deckung folgender Ausgaben bestimmt: Telefon- und Portokosten Kontoführungsgebühren Bürobedarf / Sachkosten Auslagenersatz von Fahr- und ggf. Verpflegungskosten aus Anlass von Sitzungen des Bezirksvorstandes Rundsendungen an örtliche Schülervertretungen, sofern diese nicht aus Mitteln der Projektförderung zu bestreiten sind. Um Bewilligung einer entsprechenden Zuwendung wird hiermit gebeten. Die Überweisung eines Teilbetrages in Form eines Abschlages vor Beendigung des o. g. von mir beantragten Zeitraumes ist (nicht) erforderlich. 3. Erklärung: 3.1 Die Förderungsrichtlinien sowie die Bewilligungsbedingungen des Landes NW, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung werden anerkannt. 3.2 Es wird versichert, dass die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.... ( Ort / Datum) (Unterschrift des unter Ziffer 1 genannten BSV Verantwortlichen 2
8 Merkblatt zu Finanzierungen im Rahmen der - Institutionellen Förderung - - Projektförderung - 1. Allgemeines 1.1 Alle Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen, da sie andernfalls nicht anerkannt werden können. 1.2 Die Belege und Aufstellungen müssen nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem Vermerk sachlich und rechnerisch richtig versehen werden. Der Vermerk ist vom Finanzreferenten zu unterschreiben. 1.3 Der Grund für eine Ausgabe muß aus den Belegen einwandfrei zu erkennen sein. Begründungen wie z. B. An Verzehr oder An Getränken sind nicht ausreichend. Ggf. muß aus den Rechnungen und Quittungen die Anzahl der Verpflegungsportionen ersichtlich sein. Tabakwaren und alkoholische Getränke können nicht berücksichtigt werden. 2. Telefonkosten Bei der Telefonbenutzung sind in besonderem Maße die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Als Ausgabenachweis gilt der Vordruck Telefonkostenabrechnung. 3. Portokosten Zur Abrechnung dieser Kosten ist das Formblatt Portokostenabrechnung zu verwenden. Der Aufstellung sind die Quittungen der Post AG über den Briefmarkenkauf beizufügen. 4. Kontoführungsgebühren Als Beleg gilt hierbei die entsprechende Abrechnung der Bank oder Sparkasse. 5. Bürobedarf 5.1 Verbrauchsmaterialien (z. B. Papier, Briefumschläge, Bleistifte etc.): Die Beschaffung ist in vertretbarem Rahmen zu halten; die Materialien sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 5.2 Inventar (z. B. Locher, Heftmaschine etc.) ist zu inventarisieren. 6. Literatur bedarf vor deren Beschaffung meiner vorherigen Zustimmung 7. Fahrkosten 7.1 Erstattet werden können die Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel (DB-Benutzung nur in Höhe der 2. Wagenklasse). Bei privater PKW-Benutzung können Fahrkosten in Höhe von maximal 17 Cent je tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden. Für Mitfahrer kann bei PKW-Benutzung eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Kilometer abgerechnet werden. Darüber hinaus entstehende Fahrkosten sind vor Beginn der Durchführung gesondert bei mir zu beantragen und ausführlich zu begründen. - b.w. -
9 7.2 Für den Nachweis ist der Vordruck Teilnehmerliste und Fahrkostenaufstellung zu benutzen. Wichtig: Da diese Liste gleichzeitig als Anwesenheitsliste gilt, müssen sich alle Veranstaltungsteilnehmer hier eintragen, auch wenn sie keinen Fahrkostenanspruch geltend machen. 8. Verpflegungskostenzuschuss kann - bei einer Veranstaltungsdauer von mindestens 8 Stunden in Höhe von 06,00 Euro - bei einer Veranstaltungsdauer von mindestens 14 Stunden in Höhe von 12,00 Euro - bei einer Veranstaltungsdauer von mindestens 24 Stunden in Höhe von 24,00 Euro pro Veranstaltungsteilnehmer gewährt werden. Erstattet werden unabhängig von o. g. Höchstbeträgen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Belege sind auch hier beizufügen. Wichtig: Es ist unzulässig, diese Sätze in bar an die Teilnehmer auszuzahlen. 9. Zur besonderen Beachtung 9.1 SV-Verbindungslehrer beantragen die Erstattung ihrer Kosten bei der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde, wo sie auch die Dienstreisegenehmigung zu beantragen haben. Durch SV-Verbindungslehrer verursachte Kosten können aus den nur für Schüler zur Verfügung stehenden SV-Mitteln nicht erstattet werden. 9.2 Tritt bei Neuwahlen der BSV eine Ablösung des bisherigen Vorstandes ein, so sind die Amtsnachfolger wie auch die -vorgänger für die ordnungsgemäße Abwicklung noch nicht abgerechneter Maßnahmen mir gegenüber verantwortlich. Insbesondere haben die Bezirksschülersprecher und der gewählte Finanzreferent bei der Übernahme der Geschäfte - ggf. unter Vorlage von Belegen - sorgfältig zu prüfen, ob noch Maßnahmen abzurechnen sind. 9.3 Eine Entlastung des alten Vorstandes ist erst nach vollständiger Erledigung noch abzurechnender Maßnahmen (bitte Schlussbescheid abwarten) ratsam. Die ausreichende Einarbeitung der Nachfolger sollte im Interesse einer reibungslosen Weiterführung der Geschäfte selbstverständlich sein. Stand: Januar 2005
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14 Die Satzung der Bezirksschülerinnen und Bezirksschülervertreter Mönchengladbach und Umfeld BSV Mönchengladbach und Umfeld Der Vorstand
15 Präambel Die Schülerinnen und Schüler sind das höchste Gut der Schule. Daraus resultiert, dass jeder Schüler das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern. Die BSV Mönchengladbach und Umfeld ist der Zusammenschluss der SchülerInnenvertretungen aller weiterführenden Schulen in der kreisfreien Stadt Mönchengladbach sowie weiteren sich der BSV Mönchengladbach angeschlossenen SchülerInnenvertretungen im Umfeld. Sie ist unabhängig und überparteilich und darf nur zum Wohle der Schülerinnen und Schüler der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung Mönchengladbach oder einer, durch die BSV bestimmten, anderen unparteilichen Einrichtung tätig werden. Die besondere Situation der altersübergreifenden Zusammenkunft in der Schülervertretung verlangt hierbei, dass alle in gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit, dabei insbesondere des Alters, der religiösen Überzeugung, der Nationalität und der politischen Anschauungen des anderen, demokratisch zusammenwirken. Die BSV Mönchengladbach gibt allen Schülerinnen und Schülern von freien und privaten Schulen im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt in der BSV mitzuarbeiten. Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der Schüler-Innen einzusetzen. Die Bezirksschülerinnen und Schülervertretung soll auch das Miteinander in der Schule im Interesse der Schülerschaft verbessern. Die Schülervertretung agiert im Sinne des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die BSV Mönchengladbach ist nach dem RdErl. D. Kultusministers NRW v zur Mitwirkung der SV in der Schule gemäß 74 Abs. 8 SchulG NRW als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Mönchengladbach beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt. Aus den oben genannten Gründen hat sich die Bezirksschülerinnen und Schülervertretung konstituiert und gibt sich diese Satzung. Seite 2 von 10
16 Inhalt Präambel Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK) Wahlen und Abstimmungen Wahl des Vorstandes der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung Wahl des BSV-Verbindungslehrerteams Wahl der Bezirksdelegierten Wahl der Kassenwartin / des Kassenwarts und Bildung des Finanzausschusses der SV Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers Andere Wahlen und Abstimmungen Aufgaben der Ämter Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung und ihrer Vertreter / Vertreterinnen Die Aufgaben der Bezirksdelegierten Die Aufgaben des BSV-Verbindungslehrerteams Die Aufgaben der Kassenwartin / des Kassenwartes Die Aufgaben der Kassenprüferin / des Kassenprüfers Untergruppen und Dachverbände Angeschlossene Schülerinnen und Schülervertretungen (SV) Landesschülervertretung (LSV) Projekt-/ Arbeits- und Initiativgruppen... 9 Initiativgruppen Finanzierung der Untergruppen Satzungsänderungen Inkrafttreten... 9 Seite 3 von 10
17 1 Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK) 1. Zur Bezirksdelegiertenkonferenzen treffen sich alle Bezirksdelegierten der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter und diskutieren schülerrelevante Themen, planen Veranstaltungen und wählen die Ämter der BSV. Sie ist das höchste Organ der Bezirksschülervertretung. 2. Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz sind alle ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossenen SchülerInnenvertretungen sowie der Bezirksvorstand. 3. Alle Gäste haben Rede- aber kein Stimmrecht. Diese können von der Bezirksschülervertretung oder vom Vorstand der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung eingeladen werden. 4. BSV-Konferenzen finden als Pflichtveranstaltung für alle an der in der BSV engagierten Bezirksdelegierten und bei ihrem Fehlen auch für ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter statt. 5. Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Bezirksvorstand. 6. Die Bezirksdelegiertenkonferenz erteilt dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge. 7. Als Tagungsort fungiert ein geräumiger Schul oder Stadtraum 8. Der BSV-Vorstand organisiert und leitet die BDK. Optional kann auch eine BSV- Verbindungslehrerin / ein BSV-Verbindungslehrer oder eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter die Organisation und Leitung übernehmen, wenn dies beidseitig abgesprochen worden ist. Auch können Aufgaben geteilt werden. 9. Eine Einladung muss vom BSV-Vorstand oder BSV-Verbindungslehrern bzw. BSV- Verbindungslehrerinnen erstellt werden. Sie müssen fristgerecht mindestens Woche vor der Sitzung versendet werden. Hier zählt das Datum des Poststempels oder die Signatur der als zu wertendes Datum Die Einladung muss folgende Punkte beinhalten: Termin (Datum, Wochentag, Uhrzeit), Ort, Tagesordnungspunkte. 10. Der Bezirksvorstand muss die Bezirksdelegiertenkonferenz einberufen, wenn mindestens zehn der angeschlossenen SchülerInnenvertretungen dies beantragen. 11. Die Bezirksdelegiertenkonferenz tritt mindestens zwei Mal pro Legislaturperiode zusammen. Die erste BDK muss spätestens zum Ende des ersten Halbjahres eines laufenden Schuljahres einberufen werden. 12. Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen SchülerInnenvertretungen versandt wurde. 13. Alle Bezirksdelegierten und BSV-Verbindungslehrerinnen / BSV-Verbindunglehrer erhalten die Einladung sowie deren Vertreterinnen / Vertreter zur Kenntnis, ebenso wie die Schulleitungen der beteiligten Schulen. 14. Vor Beginn der Sitzung ist eine Protokollantin / ein Protokollant zu bestimmen. 1. Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Niederschrift geführt werden, die den Mitgliedern und deren Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz zugesandt wird. Die Niederschrift ist gültig, wenn sie von der nächsten Bezirksdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. 15. Arbeits-/ und Projektgruppen, Gremien oder Initiativgruppen können zur Verfolgung von BSV-Zielen eingerichtet werden. Eine Sprecherin / Ein Sprecher zu den jeweiligen Gruppen ist innerhalb der Gruppe demokratisch zu bestimmen. Sie / Er dient als Ansprechpartnerin / Ansprechpartner und organisiert die Arbeit innerhalb der Gruppe. 16. Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist Ort der freien Meinungsäußerung der Schülerinnen Seite 4 von 10
18 und Schüler. Dementsprechend müssen alle Anträge und Meinungen jeder Schülerin und jedes Schülers jeden Alters behandelt werden. 2 Wahlen und Abstimmungen 1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. 2. Stellt 1/5 der BDK den Antrag auf geheime Abstimmung, so muss diesem stattgegeben werden (BASS Nr. 1). Es wird eine Abstimmungskommission gebildet, die die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. 3. Wahlen und Abstimmungen müssen ordnungsgemäß protokolliert werden. 4. Mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder müssen für eine Abstimmung oder eine Wahl anwesend sein (SchulG NRW 63 (5)) 5. Stellvertreter sind bei Anwesenheit des vollen Delegierten bei Abstimmungen und Wahlen der BSV nicht stimmberechtigt, es sei denn ihm wird das Stimmrecht unter Stimmrechtsverzicht des vollen Delegierten vom vollen Delegierten übertragen. Dies geschieht automatisch bei Abwesenheit des vollen Delegierten. 6. In Pattsituationen entscheidet die Schülersprecherin / der Schülersprecher, außer bei den in den Paragraphen 2.1 bis 2.10 aufgeführten Wahlen. Hier entscheidet die Mehrheit. Entsprechend sind Wahldurchgänge bei Stimmengleichheit zu wiederholen. 2.1 Wahl des Vorstandes der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung 1. Die Wahl des Vorstandes ist geheim und wird durch eine Wahlkommission geleitet, der die Kandidaten auf das Amt des Vorstandsmitgliedes nicht beiwohnen dürfen. 2. Das Sprecher Vertreter System geht aus den Ergebnissen der Abstimmungen hervor und richtet sich nach den Stimmverhältnissen. 3. Die Stellvertreter agieren im Sinne des Nachrücksystems 4. Die fünf Vorsitzenden werden von der Bezirksdelegiertenkonferenz aus ihrer Mitte gewählt. Es sollen fünf Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen gewählt werden. Die Positionierung als Vorstandsmitglied oder Vertreter geht aus den Stimmverhältnissen der Wahlen der Vorsitzenden hervor. Für die Wahl des BDK zu den BSV-Vorsitzenden gilt: Alle Bezirksdelegierten haben pro Delegierten eine Stimme abgegeben bzw. deren / dessen Vertreterin / Vertreter, wenn erstere / ersterer nicht anwesend ist. Pro angefangenen 250 Schülerinnen und Schülern wird den Schülerinnen und Schülervertretungen ein Bezirksdelegierter ermöglicht. 5. Es dürfen maximal fünf Positivstimmen abgegeben werden. 6. Die Bezirksvorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerInnen der Stadt Mönchengladbach sein. 7. Anwärter auf das Amt des Vorsitzenden sollen sich vor Wahlbeginn vorstellen. 8. Wiederwahl ist zulässig 9. Abwahl eines Bezirksvorstandsmitglieds ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksdelegiertenkonferenz möglich. 10. Mitglieder des Bezirksvorstands können jederzeit um ihre Entlassung und Entlastung bitten. Dieser Bitte ist im Allgemeinen Folge zu leisten, wenn nicht der BezirksschülerInnenvertretung der kreisfreien Stadt Mönchengladbach durch die vorzeitige Entlastung Schaden entsteht. 2.2 Wahl der Bezirksdelegierten 1. Die Wahl zu den Bezirksdelegierten wird geheim durchgeführt. Seite 5 von 10
19 2. Für jede angefangenen 250 Schülerinnen und Schüler der in der BSV eingebrachten Schülerinnen und Schülervertretungen ist ein Delegierter zu entsenden. 3. Die Bezirksdelegierten werden schulintern gewählt. Frist hierzu ist die erste Sitzung der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung in der Legislaturperiode für ein Schuljahr. 4. Der Anzahl an Delegierten steht eine gleiche Anzahl Stellvertretern gegenüber. 2.3 Wahl des BSV-Verbindungslehrerteams 1. Die Wahl des BSV-Verbindungslehrerteams ist geheim und wird durch eine Wahlkommission geleitet. 2. Es sollen maximal drei BSV-Lehrer gewählt werden. 3. Der gewählten Lehrkraft steht es frei, ob sie die Wahl annimmt. 4. Wiederwahl ist zulässig. 5. Eine Abwahl des SV-Lehrerteams während der Legislaturperiode ist mit Zweidrittelmehrheit (gemäß 4.3) der stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz zulässig. 2.4 Wahl der Kassenwartin / des Kassenwarts und Bildung des Finanzausschusses der SV 1. Die Wahl zur Kassenwartin / um Kassenwart wird geheim durchgeführt. Per Handzeichen kann abgestimmt werden, wenn es keine Gegenkandidaten gibt. 2. Es werden zwei Stellvertreterinnen / Stellvertreter gewählt. 3. Es dürfen nur volljährige Schülerinnen oder Schüler das Amt des Kassenwarts und seiner Vertretung bekleiden. 4. Mindestens ein Vorstandmitglied oder eine / ein Vertreter muss entweder als Kassenwartin / Kassenwart oder als Stellvertreterin / Stellvertreter gewählt werden. Das Mitglied wird dazu intern bestimmt und als Kandidat oder Kandidatin mit aufgestellt. 5. Eine BSV-Verbindungslehrerin / Ein BSV-Verbindungslehrer muss entweder als Kassenwartin / Kassenwart oder als Stellvertreterin / Stellvertreter gewählt werden. Das BSV-Lehrerteam soll unter sich entscheiden, wer sich zur Wahl zur Verfügung stellt. 6. Zusätzlich stellt sich ein BDK-Delegierter entweder als Kassenwartin / Kassenwart oder als Stellvertreterin / Stellvertreter zur Wahl zur Verfügung. Die Kandidatin / Der Kandidat soll zuvor gewählt werden. 7. Das Team bildet gleichzeitig den Finanzausschuss der BSV. 8. Den gewählten Schülern oder Lehrern steht es frei, ob sie die Wahl annehmen. 9. Wiederwahl ist zulässig. 10. Sofern kein Delegierter des Gesamtplenums zur Wahl zur Verfügung steht werden die Ämter des Kassenbeauftragten und der Kassenprüfer innerhalb des amtierenden Vorstandes der Bezirksschülerinnen- und Schülervertretung der kreisfreien Stadt Mönchengladbach über eine interne Abstimmung ermittelt. 2.5 Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers 1. Die Wahl zur Kassenprüferin / zum Kassenprüfer wird geheim durchgeführt. 2. Es wird nur eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt. 3. Es dürfen nur volljährige Schülerinnen oder Schüler das Amt der Kassenprüferin / des Kassenprüfers und seiner Vertretung bekleiden. 4. Den gewählten Schülern steht es frei, ob sie die Wahl annehmen. 5. Wiederwahl ist zulässig Seite 6 von 10
20 2.6 Andere Wahlen und Abstimmungen 1. Die Modi bei anderen Wahlen und Abstimmungen sind variabel und situationsgebunden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. 3 Aufgaben der Ämter Alle Ämter in der Bezirksschülervertretung müssen nach bestem Gewissen und rechtens im Interesse der einzelnen Schülerin / des einzelnen Schülers und der Schülerinnen und Schülervertretungen und insbesondere der Bezirksschülerinnen und Bezirksschülervertretung ausgeführt werden. Es dürfen keine parteipolitischen Interessen verfolgt werden. Die Amtsperioden dauern ein Schuljahr. 3.1 Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung und ihrer Vertreter / Vertreterinnen 1. Die gewählten Vorstandsmitglieder verstehen sich als die Repräsentanten der Schülerschaft Mönchengladbachs und ihrer Meinung. 2. Der Bezirksvorstand vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. 3. Ierhal des Vorstades herrsht Gleiherehtigug. Bei extere Tätigkeite agiert das Vorstandsmitglied mit der höchsten Anzahl an Wahlstimmen als Sprecher und Hauptverantwortlicher 4. Die Vorsitzenden und die Vertretung sind in ihrer Aufgabenverpflichtung gleichgestellt. Die Vorsitzenden sollen jedoch mehr Verantwortung übernehmen und entscheiden in Pattsituationen. 5. Sie berufen sämtliche BD-Konferenzen ein und organisieren zusammen mit dem BSV- Verbindungslehrerteam deren Tagesordnung und leiten diese Konferenzen. 6. Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Mitglieder des Bezirksvorstands auf den Bezirksdelegiertenkonferenzen aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten. 7. Sie halten Kontakt zur Politik und koordinieren ihre Aktionen mit dem BSV- Verbindungslehrerteam. 8. Sie sind verantwortlich für die Organisation und Planung sämtlicher BSV- Veranstaltungen. Sie können allerdings Zuständigkeiten und Verantwortungen für bestimmte Bereiche auf andere Personen übertragen. 9. Die Vorsitzenden sind Ansprechpartner der Delegierten bei schulischen Problemen, insbesondere bei Konflikten mit der Schulleitung. 10. Sie kümmern sich um die Entleerung des BSV-Postfaches und um den sonstigen internen und -externen Schriftverkehr der BSV. 11. Sie sind hauptsächlich für die Public Relation ( 4) zuständig, können diese Aufgabe aber auch auf andere Schülerinnen und Schüler der BSV übertragen. 12. Sie führen die bürokratische Organisation der BSV akribisch und stets schriftlich. 13. Sie sind mit der BSV-Satzung sehr gut vertraut. 14. Sie bemühen sich daher um den Kontakt zu anderen Schulen, insbesondere zu Partnerschulen und Schulen im Mönchengladbacher Raum, die sich bisher nicht Teil der BDK sind. 15. Ein /eine Vorsitzender / Vorsitzende oder eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter ist als Kassenwartin / Kassenwart bzw. als Vertretung. 16. Der BSV-Vorstand hat der Bezirksdelegiertenkonferenz gegenüber Rechenschaftspflicht. 17. Ihr Mandat in den Gremien ist nicht imperativ, sondern sie sind ihrem Gewissen Seite 7 von 10
21 verpflichtet. 3.2 Die Aufgaben der Bezirksdelegierten 1. Die Bezirksdelegierten verstehen sich einerseits als Vertreter ihrer SV und Schülerschaft und tragen Anliegen dieser in den Bezirksdelegiertenkonferenzen der BSV vor und andererseits als Kontaktpersonen der BSV mit der Schülerinnen und Schülervertretung ihrer Schule 2. Im Krankheitsfall oder sonstiger Verhinderung müssen sie eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter schicken. 3. Die Bezirksdelegierten wählen die Mitglieder des Bezirksvorstands 4. Die Bezirksdelegierten wählen und die Landesdelegierten. Näheres regelt die Satzung der LSV NRW 5. Die gewählten Mitglieder engagieren sich aktiv in der BSV und berichten von ihren Versammlungen auf der folgenden Schülerratssitzung. 6. Ihr Mandat ist nicht imperativ, sondern sie sind ihrem Gewissen verpflichtet. 3.3 Die Aufgaben des BSV-Verbindungslehrerteams 1. Das BSV-Verbindungslehrerteam berät und fördert die Delegierten in BSV- Angelegenheiten. Sie nehmen an den BDK beratend teil. 2. Sie unterstützen die Vorsitzenden bei ihren Aufgaben. 3. Sie sind bei Bedarf mit zuständig für die Planung und Durchführung von BSV- Veranstaltungen. 4. Die BSV-Verbindungslehrer / Verbindungslehrerinnen haben stets volles Einsichtsrecht in die Arbeit des Vorstandes oder in die Arbeit aller BSV-Gremien. 5. Sie sind mit der BSV-Satzung sehr gut vertraut. 6. Eine BSV-Verbindungslehrerin / Ein BSV-Verbindungslehrer ist als Kassenwartin / Kassenwart oder als deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter 7. Im Einvernehmen mit der BDK sollen sie ihre Aufgabenteilung regeln. 3.4 Die Aufgaben der Kassenwartin / des Kassenwartes 1. Die Kassenwartin / Der Kassenwart führt die SV-Kasse und macht die Buchführung. 2. Die Finanzen sind für die Schülerratssitzung offen zu legen und halbjährlich vorzustellen. 3. Sie / Er regelt die Ausgaben und Einnahmen bei SV-Veranstaltungen, wie Benefizabenden, SV-Tagen und Seminaren mit dem Finanzausschuss. 4. Sie / Er legt der SV-Sitzung die Rechnung nach einer SV-Veranstaltung dar und informiert die SV-Sitzug, we Sue o ehr als 50 ageuht worde sid. 5. Den Bestimmungen der SV-Sitzung ist in jeder Hinsicht Folge zu leisten. 6. Sie / Er soll die Ausgaben der SV so gering wie möglich halten. 7. Quittungen, Belege usw. sind zu sammeln und genauestens zu dokumentieren. 8. Sie / Er kann nicht eigenmächtig handeln, sondern nur in genauer Absprache mit dem Finanzausschuss der SV. 3.5 Die Aufgaben der Kassenprüferin / des Kassenprüfers Die Kassenprüferin / Der Kassenprüfer überprüft die Kassenlage und gibt mit dem Kassenwart den Bericht über ihre / seine Kassenprüfung der Schülerratssitzung oder den Gremien ab. Seite 8 von 10
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Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
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MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
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Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
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S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
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MehrSatzung des Fördervereins der
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Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
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