Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V"

Transkript

1 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen AOK Die Gesundheitskasse im Saarland, Halbergstrasse 1, Saarbrücken - nachfolgend AOK genannt - und Saarländischer Apothekerverein e.v., Zähringerstrasse 5, Saarbrücken, handelnd für dessen Mitglieds-Apotheken - nachfolgend Leistungserbringer bzw. Apotheke(n) genannt - Präambel Dieser Vertag regelt die Versorgung von Versicherten der AOK mit Stomaartikeln durch die diesem Vertrag beitretenden Mitglieds-Apotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v. aufgrund vertragsärztlicher Verordnung. Das erklärte Ziel der Vertragspartner ist, die Versorgungsqualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu steigern. 1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertag regelt die wirtschaftliche, zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Versicherten der AOK mit Stomaartikeln (Produktgruppe 29). 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag gleichartige Verträge der AOK mit anderen Partnern nicht ausschließt. 3. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 4. Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V sind zu beachten. Es werden nur Hilfsmittel abgegeben, die in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden. 2 Geltungsbereich des Vertrages 1. Der Vertrag hat Rechtswirkung für die AOK Saarland. 2. Der Vertrag hat im Rahmen des 3 Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, deren Leiter Mitglied des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind. 3. Die Apotheke hat die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Abgabe und Anpassung der Stomaartikel zu erfüllen. Dabei sind die Anforderungen der Empfehlungen nach 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Fassung einzuhalten. Seite 1 von 11 1

2 3 Abgabeberechtigung 1. Abgabeberechtigt sind alle Mitgliedsapotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v., die dem Vertrag gemäß Anlage 1 beitreten. Ein Beitritt ist unter Einhaltung einer Drei-Wochen-Frist jeweils zum 1. des Folgemonats möglich. Die Beitrittserklärung ist dem Saarländischen Apothekerverein e.v. zu übermitteln. Der Saarländische Apothekerverein e.v. übermittelt der Krankenkasse unter Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist jeweils zum 1. eines Monats den aktuellen Stand der dem Vertrag beigetretenen Apotheken in Form einer Excel-Tabelle. Sind für den betreffenden Monat keine Apotheken diesem Vertrag beigetreten, entfällt die Mitteilungspflicht. Die Excel- Tabelle muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift der Apotheke - Telefon - Telefax - IK - Inhaber/in - Angabe Haupt- (ggf.) und Filialapotheke(n) - Ggf. Filialleiter/in 2. Nicht dem Vertrag beigetretene Mitglieds-Apotheken des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind im Rahmen dieses Vertrages nicht abgabeberechtigt. 3. Die Abgabeberechtigung nach diesem Vertrag endet, sobald die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. 4 Allgemeines 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der Versicherten der AOK mit Stomaartikeln (Produktgruppe 29) auf der Basis einer pauschalen Vergütung für die tatsächliche Dauer der benötigten Versorgung. Sie umfasst sämtliche für die Versorgung benötigten Produkte (z. B. Basisplatten, Stomabeutel, Stomaverschlüsse und Irrigatoren) einschließlich Verbrauchsmaterialien (Hautschutz- bzw. Ausgleichspaste, Hautschutzpulver, -puder, -tücher, -schwämme, Desinfektionsmittel, Lotionen / Cremes, Pflasterentferner, Haftmittel, Verbandmittel usw.). 2. Bei der Urostomieversorgung kommen ergänzend Produkte der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen (ableitend; derzeit Produktuntergruppen bis ) zum Einsatz. Diese sind in der monatlichen Pauschalvergütung enthalten und werden nicht gesondert vergütet. 3. Stoma-Bandagen der Produktart und Produkte zur modernen Wundversorgung (die aufgrund einer offenen Wunde neben der Stomaversorgung mit Stomakompressen etc. notwendig sind) werden von diesem Vertrag nicht erfasst. Diese Produkte werden bei vorliegender vertragsärztlicher Verordnung auf Basis ggf. diesbezüglich bestehender Vereinbarungen vergütet. Seite 2 von 11 2

3 4. Die im Rahmen der Versorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Haus- / Krankenhausbesuch und Lieferung der Hilfsmittel sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen sowie ggf. des Pflegedienstes in den sachgerechten Gebrauch. Auch die Umversorgung mit gleichartigen oder anderen Stomaprodukten ist während der Versorgungsdauer ohne zusätzliche Berechnung sicherzustellen. Bei der Terminierung von z. B. Hausbesuchen / Lieferungen sind die berechtigten Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen. Den Versicherten ist in diesem Zusammenhang möglichst frühzeitig der Zeitraum zu benennen, innerhalb dessen z. B. der Hausbesuch / die Lieferung vorgesehen ist. Dabei ist der voraussichtliche Lieferzeitpunkt auf einen Zeitraum von bis zu max. vier Stunden einzugrenzen. 5. Die Versorgungen sowie Einweisungen / Schulungen haben sich an den gültigen Hygiene-, Pflege- und Versorgungsstandards zu orientieren. Durch die Apotheke dürfen im Rahmen der Beratung / Einweisung / Schulung nur Apotheker/innen bzw. sonstiges pharmazeutisches Personal isd 3 Apothekenbetriebsordnung mit jeweils mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Patientenversorgung mit entsprechenden Produkten eingesetzt werden. 5 Genehmigung 1. Vor der erstmaligen Versorgung ist der AOK ein Genehmigungsantrag gemäß Anlage 2 vorzulegen. Die Genehmigung kann in der Regel zeitlich unbefristet erfolgen; sie gilt längstens für die Geltung dieser Vereinbarung. Die Entscheidung über die Genehmigung ist unverzüglich (in der Regel binnen einer Woche) zu treffen. Die AOK teilt der Apotheke / dem Leistungserbringer die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Ansprechpartner mit Telefon- und Faxnummer mit. Die Genehmigung kann per Fax eingeholt werden. Die erteilte Genehmigung wird von der AOK auf der Anlage 2 vermerkt und der Apotheke umgehend, auch per Fax, übermittelt. Drei Wochen vor Ablauf eines zeitlich befristeten Genehmigungszeitraumes ist der AOK erneut unter Beifügung einer vertragsärztlichen Verordnung ein Genehmigungsantrag vorzulegen. 2. Die zu erstellenden Genehmigungsanträge müssen mindestens die nachstehenden Angaben enthalten: die Personalien des Versicherten einschließlich KV-Nummer, die Stomaart (Colostomie, Ileostomie oder Urostomie), die benötigten Produkte* 1 der Gültigkeitszeitraum der Verordnung* 2 (ggf. Dauerverordnung) Nettopreise* 3 für einen Kalendermonat und den Zeitraum, für den sie gelten Die vertragsärztliche Verordnung ist dem Genehmigungsantrag in Kopie beizufügen. * 1 Der Apotheke obliegt die Verpflichtung, die für eine qualitativ hochwertige Versorgung benötigten Produkte auszuwählen sowie die benötigten Mengen für eine individuelle Versorgung festzustellen und zu liefern. Seite 3 von 11 3

4 Es ist daher ausreichend, wenn auf der vertragsärztlichen Verordnung neben der Stomaart als verordnete Produkte z. B. Stomahilfsmittel vermerkt ist. Abweichungen von ärztlich empfohlenen Mengen sind möglich. Der AOK bleibt es vorbehalten, die Anforderungen an eine vertragsärtzliche Verordnung betreffend die Angabe der verordnenden Produkte und der Mengen zu verändern. Eventuelle Änderungen gelten ab dem Kalendermonat nach Eingang einer solchen Mitteilung bei dem Leistungserbringer. * 2 Sofern der verordnende Arzt keinen Gültigkeitszeitraum (Versorgungsdauer) angibt, kann auf dem Genehmigungsantrag eine Empfehlung durch den Leistungserbringer angegeben werden, über die von der AOK individuell entschieden wird. Das Wort Dauerverordnung auf der vertragsärztlichen Verordnung ist keine Voraussetzung für die Genehmigung einer Versorgung im Sinne dieser Vertragsanlage. * 3 netto = brutto minus jeweils gültiger Mehrwertsteuer 3. Die Genehmigung erfolgt in Höhe der Kalendermonatspauschale (netto) unter Angabe des Genehmigungszeitraumes. Hiervon unabhängig werden Bruttobeträge abgerechnet. Ein Auftrag ist an die AOK zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt. 4. Die Apotheke ist verpflichtet, der AOK Genehmigungsanträge nach entsprechender Aufforderung oder nach Erhalt einer vertragsärztlichen Verordnung umgehend (innerhalb von drei Arbeitstagen) einzureichen. 6 Lieferung 1. Lieferungen sind für einen Monatsbedarf zulässig. Mit Einverständnis des Versicherten kann die Lieferung maximal für einen 3-Monatsbedarf erfolgen. 2. Die Lieferung ist mit Angabe der gelieferten Produkte sowie der gelieferten Mengen vom Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person unter Angabe des Lieferdatums mit Unterschrift auf der Rückseite der vertragsärztlichen Original-Verordnung oder der Photokopie der Original-Verordnung zu bestätigen. 7 Informationspflichten Die Apotheke informiert den Versicherten (mindestens einmalig) darüber, dass die AOK die beantragte Versorgung mit allen notwendigen Stomaartikeln und Verbrauchsmaterialien durch die Apotheke genehmigt hat. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Kosten für eine Versorgung mit diesen Produkten durch andere Leistungserbringer daher nur nach vorheriger Genehmigung durch die AOK übernommen werden können. Für eine Versorgung mit Stomaartikeln durch die Apotheke ist während des bewilligten Zeitraumes keine Genehmigung erforderlich. Diese mündliche Information ist gemäß Anlage 3 zu dokumentieren, durch den Versicherten schriftlich zu bestätigen und der erstmaligen Abrechnung (pro genehmigten Zeitraum) beizufügen. 8 Preisvereinbarung Seite 4 von 11 4

5 1. Mit den unter Nr. 10 genannten Monatspauschalen ist der im Vertrag und dieser Anlage beschriebene Leistungsumfang abgegolten; auch Zubehör und Verbrauchsmaterial sind nicht gesondert vergütungsfähig. 2. Eine Berechnung der Monatspauschale ist frühestens ab dem Datum der vertragsärztlichen Verordnung bzw. bei einem späteren Liefertermin ab dem Kalendermonat der Lieferung möglich. 3. Die Pauschale kann für jeden Versorgungsfall je Kalendermonat einmal abgerechnet werden. Die monatlich pauschalierte Vergütung ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung. So kann es vorkommen, dass ein Stomaträger, der einen erhöhten Produktbedarf hatte, im Laufe seiner Versorgung noch Produkte vorrätig hat und im folgenden Versorgungsmonat keine Produkte benötigt, so dass keine Lieferung erfolgt. Für den Monat, in dem die vorhandenen (Rest-)Mengen für die Versorgung verwendet werden, ist die Abrechnung der Monatspauschale zulässig. 4. In Einzelfällen kommt es zu einer sog. Doppel-Stomaanlage (z. B. Colostoma und Urostoma). In diesen Fällen ist die Genehmigung und Abrechnung maximal in Höhe der Monatsvergütungen für beide Stomaarten möglich. 5. Für Kalendermonate, für die vom ersten bis zum letzten Tag z. B. wegen stationärer Klinikaufenthalte eine Versorgung zu Lasten der AOK nicht möglich ist / nicht erfolgt, ist eine Abrechnung nicht zulässig. 6. Für Teilmonate der Versorgung gilt 27 analog. 7. Eine Rechnungslegung ist frühestens am letzten Tag des jeweiligen Monats zulässig. Die Pauschale wird jeweils spätestens am 14. Werktag nach Rechnungslegung fällig. 8. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels einer Photokopie der vertragsärztlichen Original-Verordnung nach dem zwischen der AOK und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. Auf Wunsch der AOK kann diese von dem Apotheker die Genehmigung (Anlage 2 gemäß 5) und die Information (Anlage 3 gemäß 7) verlangen. Mit der letzten Abrechnung, spätestens nach 12 Monaten (siehe Ziff. 9), ist der AOK die vertragsärztliche Verordnung im Original zu übersenden. 9. Bei zeitlich unbefristeten Genehmigungen ist nach Ablauf von jeweils 12 Monaten der Rechnung darüber hinaus eine vertragsärztliche Verordnung im Original als Nachweis für die weitere medizinische Notwendigkeit der Versorgung beizufügen. 10. Es gelten folgende Pauschalen (je Kalendermonat): Seite 5 von 11 5

6 Pseudo-/ Abr.-Nr. Bezeichnung Preis / Euro netto Versorgung von Colostomie (Dickdarm) - Stoma- Patienten / Monatspauschale 210,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Dickdarm-Stoma s) Versorgung von Ileostomie (Dünndarm) Stoma- Patienten / Monatspauschale 210,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Dünndarm-Stoma s) Versorgung von Urostomie (Harnableitung) Stoma- Patienten / Monatspauschale 210,00 Hierin enthalten sind insbesondere: Ein- und zweiteilige Systeme (einschl. erforderlicher Verbrauchs- und Verbandmaterialien zur Versorgung des Harnableitungs-Stoma s) sowie erforderliche, ableitende Inkontinenzprodukte i. S. von den Produktuntergruppen bis 13 Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz ist der AOK in Rechnung zu stellen. 9 Stomaartikel 1. Die Wahl des zweckmäßigen Hilfsmittels ist durch die Apotheke unter den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Hilfsmitteln vorzunehmen. Dabei richtet sich die Apotheke nach den Kriterien der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß 12 SGB V und nach den Bedürfnissen der Versicherten der AOK. 2. Zu den Stomaartikeln im Sinne dieses Vertrages gehören alle Produkte der Produktgruppe 29 des Hilfsmittelverzeichnisses. 3. Bei Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer kann die Apotheke unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 auch ein anderes Hilfsmittel aus der gleichen Produktart abgeben, soweit dies aus medizinischen und therapeutischen Gesichtspunkten möglich ist. Seite 6 von 11 6

7 10 Serviceleistungen Die Apotheke stellt sicher, dass die Versicherten der AOK mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden, bei Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung an Wochenenden und an Feiertagen spätestens am übernächsten Werktag, versorgt werden. 11 Allgemeine Lieferungsvoraussetzungen 1. Eine Lieferung von Hilfsmitteln im Sinne dieses Vertrages kann nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnung zu Lasten der AOK erfolgen. Es finden die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages nach 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Codierleiste ist freizuhalten; sie dient ausschließlich dem Zweck der EDVtechnischen Bearbeitung der Verordnungsblätter. Das Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnung richtet sich nach dem zwischen der AOK und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 2. Von den Versicherten der AOK darf nur dann eine Mehrzahlung gefordert bzw. angenommen werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. wenn vom Versicherten eine aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen nicht notwendige höherwertigere Versorgung gewünscht wird. Wünsche des Versicherten der AOK, die nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse (GKV) unterliegen, müssen direkt mit dem Versicherten abgerechnet werden. 12 Qualitätssicherung 1. Der AOK steht es frei, die Qualität der Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Form (unter anderem durch Versichertenbefragung) nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Dabei muss es sich um verhältnismäßige Maßnahmen handeln. 2. Die Apotheke gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der abgegebenen Produkte. 13 Preisgestaltung/Abrechnung/Zuzahlung 1. Der AOK sind die sich aus 8 ergebenden Preise in Rechnung zu stellen. 2. Die Abrechnung richtet sich nach dem zwischen der AOK und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung. 3. Die Apotheke behält die vom Versicherten der AOK gemäß 33 Abs. 2 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V zu leistenden Zuzahlungen ein und verrechnet sie mit der AOK. Seite 7 von 11 7

8 14 Rechnungs- und Taxbeanstandungen Rechnungs- und Taxbeanstandungen richten sich nach dem zwischen der AOK und dem 15 Datenschutz Der/die Leistungserbringer/Apotheke verpflichten sich, die Vorschriften des SGB X zum Schutze der Sozialdaten und die des BDSG zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und Sozialdaten bzw. personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 16 Maßnahmen bei Vertragverstößen Maßnahmen bei Vertragsstößen richten sich nach dem zwischen der AOK und dem 17 Werbung 1. Werbemaßnahmen des/der Leistungserbringers/Apotheke dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK beziehen, insbesondere gilt dies in Arztpraxen oder deren Zugängen. 2. Eine Zusammenarbeit mit einem Vertragsarzt mit dem Ziel der Leistungsausweitung oder dergestalt, dass die freie Wahl des Versicherten der AOK unter den Leistungserbringern eingeschränkt wird, ist nicht gestattet. 3. Versicherte der AOK dürfen vor der Erstattungsversorgung nicht einseitig motiviert oder beeinflusst werden, bestimmte Verordnungen von Vertragsärzten zu fordern. Gleichfalls darf die Apotheke den Vertragsarzt in seiner Verordnungsweise nicht einseitig beeinflussen. 4. Fachliche Klärungen mit dem Vertragsarzt und/oder fachkundige Beratung des Versicherten der AOK sind nicht ausgeschlossen. Sie sollen sich auf das vorhandene Marktangebot beziehen. 5. Informationen der AOK über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten und über Leistungserbringer, die bereit sind, Hilfsmittel des Versicherten der AOK zu liefern, müssen sachlich zutreffend, vollständig und auf die zur Versorgung der Versicherten erforderlichen Angaben beschränkt sein. Wird in solchen Informationen an Versicherte auf andere Leistungserbringer als Apotheken hingewiesen, so sind neben diesen Leistungserbringern auch die nach dieser Vereinbarung lieferberechtigten Apotheken in gleicher Weise als preisgünstige Leistungserbringer zu nennen. 6. Eine in der Apotheke vorgelegte Verordnung darf von der AOK weder selbst beliefert noch zur Belieferung an einen Dritten weitergeleitet werden, sofern die Apotheke den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt. Seite 8 von 11 8

9 18 Übermittlung der Daten Die Übermittlung der Daten richtet sich nach dem zwischen der AOK und dem 19 Weiterleitung der Verordnungsblätter Die Weiterleitung der Verordnungsblätter richtet sich nach dem zwischen der AOK und dem 20 Berechnungsfähige Kosten für Images Die berechnungsfähigen Kosten richten sich nach dem zwischen der AOK und dem 21 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen richten sich nach dem zwischen der AOK und dem 22 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern Für Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern gelten die sich aus dem zwischen der AOK und dem Leistungserbringer bestehenden Hilfsmittelliefervertrag in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Regelungen. 23 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde gemäß 71 Abs. 4 SGB V diesen Vertrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstandet hatte. 24 Kündigung Dieser Vertrag und seine Anlagen können mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages schließt eine Kündigung der Anlagen ein. Seite 9 von 11 9

10 25 Referenzkundenklausel Die Nennung der AOK als Referenzkunde ist dem/der Leistungserbringer/Apotheke nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestattet. 26 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 27 Übergangsregelung 1. Die Apotheke reicht ab In-Kraft-Treten des Vertrages für die neuen Stoma- Versorgungsfälle einen Genehmigungsantrag nach den vereinbarten Regelungen ein. Maßgebend ist das Lieferdatum (also für alle Lieferungen ab In-Kraft-Treten, für die eine neue Verordnung vorliegt). 2. Vor In-Kraft-Treten einer Pauschalvereinbarung ausgesprochene Genehmigungen und die den Genehmigungen zu Grunde liegenden Regelungen behalten bis zum Ablauf des Genehmigungszeitraumes Gültigkeit. Die Pauschalregelungen gelten insoweit erst dann, wenn eine Verlängerung des Genehmigungszeitraumes ansteht bzw. neue Versorgungsfälle zu entscheiden sind. Handelt es sich um eine Verlängerung eines Genehmigungszeitraumes, kann die Genehmigung für den 1. Kalendermonat nicht in voller Höhe erfolgen (siehe Beispiel). Beispiel: Bisherige Genehmigung läuft bis zum 9. Oktober. Es wird der zuständigen Dienststelle der Krankenkasse ein Kostenanschlag zwecks Genehmigung für einen Colostomiepatienten für den Verlängerungszeitraum ab dem 10. Oktober zugeleitet. Ergebnis: Die Genehmigung für den Monat Oktober erfolgt anteilmäßig. Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Oktober (1. Kalendermonat) wird ein Betrag in Höhe von 22/30 der Vertragspauschale für die noch genehmigungsfähigen 22 Kalendertage des Oktober (netto) und für die Zeit ab 1. November in voller Höhe (monatlich netto) genehmigt. Seite 10 von 11 10

11 Saarbrücken, AOK Die Gesundheitskasse im Saarland Die Geschäftsführung I. A. Unterschrift Saarländischer Apothekerverein e.v. Claudia Berger (Vorsitzende) Hans-Peter Euschen (Vorstandsmitglied) Unterschrift Unterschrift Seite 11 von 11 11

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111 Saarbrücken -

Mehr

Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel. 1 Allgemeines

Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel. 1 Allgemeines Anlage 8.1 Ergänzende Regelungen über die Versorgung der PG 29: Stomaartikel 1 Allgemeines 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der Versicherten mit

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St.

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111

Mehr

Richtlinien der Standardversorgung zu PG 29: Stomaartikel

Richtlinien der Standardversorgung zu PG 29: Stomaartikel Richtlinien der Standardversorgung zu PG 29: Stomaartikel Allgemeines Die postoperative Phase beträgt 4 bis 8 Wochen. In diesem Zeitraum ist der Versicherte maximal 14-tägig zu versorgen, unter Einhaltung

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Knappschaft, Verwaltungsstelle Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111 Saarbrücken - nachfolgend Krankenkasse genannt - und Saarländischer

Mehr

SAV Aktuelle Fax-Info

SAV Aktuelle Fax-Info SAV Aktuelle Fax-Info Saarländischer Apothekerverein e.v. 66119 Saarbrücken / Zähringerstraße 5 / Tel. 0681/58406-0 / Fax 0681/58406-20 EMail: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de Internet: www.apothekerverein-saar.de

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch (aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel) gemäß 127 SGB V zwischen AOK Die Gesundheitskasse im Saarland, Halbergstrasse 1, 66,121 Saarbrücken, - nachfolgend Krankenkasse genannt

Mehr

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln

Vertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V Vertrag Nr. : 94 Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit. Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V

Vertrag über die Versorgung mit. Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V Elektronisches Arbeitshandbuch Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Mehr

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits

Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung

Mehr

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Anlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage

Anlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage Anlage Sauerstofftherapie LEG 19 91 501 1. Gegenstand der Anlage Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Sauerstofftherapie, Zubehör, medizinischem Sauerstoff

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung.

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung. Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße 1 44269

Mehr

zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem

zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Blutzuckerteststreifen (Arzneimittelliefervertrag mit den Primärkassen 01.10.2006 in der jeweils aktuell gültigen Fassung)

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH

Mehr

P r e i s v e r e i n b a r u n g

P r e i s v e r e i n b a r u n g Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,

Mehr

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo (5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vorzunehmen. (6) Für die ggf. erforderliche Anpassung

Mehr

Änderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie

Änderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche

Mehr

Anlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und

Anlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und Anlage 5 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als

Mehr

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK Vertrag gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str. 3 20457 Hamburg (im folgenden Krankenkasse genannt) und Leistungserbringer

Mehr

Kundeninformation für gesetzlich Versicherte der TK - Techniker Krankenkasse

Kundeninformation für gesetzlich Versicherte der TK - Techniker Krankenkasse > KOSTENERSTATTUNG & BELIEFERUNG STOMAVERSORGUNG Kundeninformation für gesetzlich Versicherte der TK - Techniker Krankenkasse Für Versicherte der TK Techniker Krankenkasse gelten ab dem Dezember 2013 neue

Mehr

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und

Anlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe 14.24.01, 14.24.02 und 14.24.03) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 002 1 Gegenstand der Anlage

Mehr

Vertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie

Vertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen Hilfsmittel zum Training des Beckenbodens zum Vertrag Nr. : 135 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie

Mehr

Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale Krankenfahrzeuge

Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale Krankenfahrzeuge Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Produktbeschreibung: Produktgruppe 18 Krankenfahrzeuge Produktarten Standardrollstühle/Leichtgewichtrollstühle Hilfsmittelpositionsnummern

Mehr

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung

Mehr

L I E F E R V E R T R A G

L I E F E R V E R T R A G L I E F E R V E R T R A G zwischen dem Krankenhaus XY, vertreten durch den Geschäftsführer und, Adresse: - nachfolgend XY genannt - und der... - Apotheke Dr.... Adresse - nachfolgend Apotheke" genannt

Mehr

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.01.2016 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Ruhrstr.

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot U10 und U11 vom 08.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V a. F. über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der Besonderen vertragsärztlichen Versorgung vom 14.09.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und

Mehr

Anlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem VDP und ZFD vom

Anlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem VDP und ZFD vom Anlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem VDP und ZFD vom 01.01.2011 Leistungserbringergruppenschlüssel: 71 Tarifkennzeichen: 01010 Höchstpreisvereinbarung zwischen dem - VDP - Verband Deutscher Podologen Landesverband

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL

Mehr

- Seite 1 von 12- Die Vereinbarung wird geschlossen. zwischen der

- Seite 1 von 12- Die Vereinbarung wird geschlossen. zwischen der - Seite 1 von 12- Vereinbarung über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) zum zwischen der Knappschaft Saarbrücken und dem Saarländischen Apothekerverein e.v. geschlossenen

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Sportlermanagementvertrag

Sportlermanagementvertrag Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Anlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main

Anlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Die Vereinbarung über Vergütungssätze

Mehr

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend

Mehr

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Mehr

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr.

Anlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr. Vertrag Nr.: 58 Anlage 5.12.2 vereinbarung für die Versorgung bei Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :

Anlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe : Anlage PG 03 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 03 Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (Produktuntergruppen 03.36.01 und 03.99.99)

Mehr

Weiterleitungsvertrag

Weiterleitungsvertrag Zur Durchführung der Maßnahme (genaue Bezeichnung der Maßnahme) wird zwischen - nachfolgend Zuwendungsempfänger genannt und - nachfolgend Dritter genannt folgender geschlossen: Weiterleitungsvertrag 1

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Allgemeines zu Versorgungspauschalen

Allgemeines zu Versorgungspauschalen Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund (im

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.07.2012 zwischen der dem Deutschen Rentenversicherung

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der

VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 1 von 10 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten

Mehr

Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom zwischen. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE)

Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom zwischen. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE) Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2018 zwischen dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE) dem Verband der Diätassistenten, Deutscher Bundesverband e. V. (VDD) der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und Vertrag zwischen AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (im Folgenden AOK genannt) und (im Folgenden Gesundheitspartner genannt) Institutionskennzeichen (IK): über die elektronische

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages 1 Gegenstand des Vertrages Nach Absatz 1 vom Anwendungsbereich des Vertrages erfasst sind die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln. Sofern ein Hilfsmittel nicht in Anlage 1 aufgeführt ist, kann es gemäß

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Verordnung häuslicher Krankenpflege

Verordnung häuslicher Krankenpflege folgen 12 Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der sfähigen Maßnahmen): Sonstige Maßnahmen der (einschl. und ): Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 12a (7.2008) Antrag des Versicherten

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,

Mehr