Teil 1: im Sinne des Verkäufers
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- Dorothea Pohl
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1 Teil 1: Vertragsgestaltung im Sinne des Verkäufers
2 Einführung Praxiskaufvertrag als integraler Bestandteil der Altersvorsorge Selbsttherapie? Keine Muster verwenden Vertragsarztzulassung im zulassungsbeschränkten Planungsgebiet Daher öffentlich-rechtliches Nachbesetzungsverfahren nach 103 SGB V
3 Einführung Zivilrechtliche Übertragung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände öffentlich-rechtliches Nachbesetzungsverfahren nach 103 SGB V
4 Einführung Beeinflussung der Zulassungsentscheidung: Favorisierten Käufer in Praxis anstellen Praxiskaufvertrag vorab schliessen, auf den Verkäufer in Ausschreibungsantrag hinweist Favorisierter Käufer soll sich unmittelbar nach Ausschreibung der Praxis zusammen mit Bewerbung in Warteliste bei KV eintragen lassen Anderen Bewerbern erläutern, dass kein Praxiskaufvertrag geschlossen werden wird Bei ungünstigem Verlauf des Auswahlverfahrens Ausschreibungsantrag zurückziehen
5 Regelungsbereiche im Vertrag Strafrecht Berufsrecht Zulassungsrecht Verwaltungsrecht Steuerrecht Kaufrecht
6 Inhalt des Praxiskaufvertrages Vertragsgegenstand und Vertragsparteien Nicht: Vertragsarztsitz und kassenärztliche Zulassung öffentlich-rechtliche Berechtigung,am Ort der Niederlassung als Arzt auf einem bestimmten Fachgebiet an vertragsärztlicher Versorgung teilzunehmen Zulassungsstatus als örtlich begrenzte Konzession nicht übertragbar
7 Inhalt des Praxiskaufvertrages Vertragsgegenstand und Vertragsparteien Eintritt in bestehendes Mietverhältnis (Nachbesetzung) Übergang der Arbeitsverhältnisse Versicherungs-, Wartungs-, Dienstleistungsverträge Gesellschaftsanteil an Betreiber- oder Apparategemeinschaft Laufende Behandlungen
8 Inhalt des Praxiskaufvertrages Vertragsgegenstand und Vertragsparteien Übergabedatum Patientenkartei Kaufpreis Gewährleistung / Haftung Zustimmung des Ehegatten gemäß 1365 BGB Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe Rücktrittsrechte / Rückabwicklung Kosten
9 Vertragsgegenstand Praxisverkauf ist Unternehmensverkauf 453, 433 ff. BGB nur allgemeine Regelung Unterscheide Vertragsschluss und Übereignung Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB) Aufschiebende Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung bestandskräftige Vertragsarztzulassung
10 Vertragsgegenstand Arztpraxis Materielle Vermögensgegenstände: Praxiseinrichtung Patientenkartei medizinische Gerätschaften, Instrumente, Vorräte, EDV und Verbrauchsmaterialien Immaterielle Vermögensgegenstände: Gewinnaussichten der Praxis Patientenstamm Ruf und Lage der Praxis Mitarbeiter der Praxis
11 Vertragsgegenstand BFH, Urteil vom , VIII R 13/08: Auch wenn der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grund- sätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will.
12 Übergabedatum Vorgaben des Nachbesetzungsverfahrens berücksichtigen: Übergabe nicht vor dem Tag, an dem Käufer bestandskräftig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird Käufer will Übernahme der Praxis i.d.r. nur dann, wenn er zugleich auch vertragsärztliche Zulassung erhält Beachte: Praxisbetrieb ruht mindestens einen Monat, bevor ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden kann (Drittwiderspruchsfrist)
13 Patientenkartei Verkäufer darf Patientenkartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Patienten dem Praxisnachfolger zugänglich machen. Käufer darf Patientenkartei nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten nutzen informelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten ärztliche Schweigepflicht Rechtsfolge bei Verstoß: 134 BGB, 201 Abs. 1 Ziff. 1 StGB
14 Patientenkartei Verkäufer kann schreibt nach Abschluss des Praxiskaufvertrages vor der eigentlichen Praxisübergabe Patienten informieren mit Rückantwortschreiben, in dem Patient seine Zustimmung zur Aushändigung seiner Krankenunterlagen an den namentlich genannten Käufer erklären oder ihr widersprechen kann. Konkludente Zustimmung genügt Bei Verweigerung der Zustimmung muss Verkäufer Krankenakte nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften aufbewahren oder auf Wunsch des Patienten an einen vom Patienten bestimmten Nachfolger herauszugeben.
15 Patientenkartei Patienten, die sich nicht äußern: Käufer muss sich im Praxiskaufvertrag verpflichten, Patientenkartei und sonstige patientenbezogene Unterlagen der nicht erschienenen bzw. nicht zustimmenden Patienten treuhänderisch in einem gesonderten Altschrank zu verwahren Unterlagen nur dann einzusehen, zu entnehmen und in seinen eigenen Neuschrank mit den zustimmenden Patienten zu überführen, wenn der jeweilige Patient schriftlich oder durch Erscheinen in der Arztpraxis einer Weiterbehandlung durch den Praxisnachfolger zustimmt hat. Eigentumsvorbehalt gemäß 449 BGB bezüglich der Patientenkartei/-unterlagen
16 Kaufpreis Ermittlung: Wertgutachten Kaufpreisermittlung in Kaufvertrag beschreiben, Wertgutachten als Anlage Haftung Verkäufer für Richtigkeit Wertgutachtens ausschließen Aufteilung: Materieller Praxiswert / immaterieller Praxiswert (Steuern) Fälligkeit: Kaufpreiszahlung und Praxisübergabe zusammenfallen lassen
17 Kaufpreis Kaufpreissicherung: zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Praxis können Monate liegen Verkäufer verzichtet vor Zulassungsausschuss auf seine vertragsärztliche Zulassung unwiderruflich. Bankbürgschaft selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet Unwiderruflich Nicht:Finanzierungszusage / Bankbestätigung unverbindlich kein eigener Zahlungsanspruch des Verkäufers gegen Bank
18 Gewährleistung Problem: Sachmängelrecht erfasst nur Arztpraxis in toto Sind einzelne Praxisgegenstände mangelbehaftet, Fehler nur, wenn Funktionsfähigkeit der Praxis als Ganzes betroffen ist. Angaben des Verkäufers zum Umsatz und Ertrag der Praxis gehören zur Beschaffenheit der Praxis Gewährleistungsrechte Käufer möglichst weitgehend ausschließen ( 444 BGB) eindeutige Vereinbarungen über Praxisbeschaffenheit treffen
19 Mietverhältnis Beibehaltung der Räumlichkeiten: räumliche Kontinuität / Beständigkeit der ärztlichen Versorgung Praxissitzverlegung in zulassungsgesperrten Gebieten nur mit Zustimmung des zuständigen Zulassungsausschusses Bei Sitzverlegung ohne Zustimmung des Zulassungsausschusses verliert Vertragsarzt seinen Honoraranspruch gegenüber der KV
20 Mietverhältnis Mitwirkung des Vermieters Verkäufer hat vor Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Anspruch gegen Vermieter auf Entlassung aus Mietvertrag Käufer hat keinen Anspruch gegen Vermieter auf Übernahme in bestehendes Mietverhältnis / auf Abschluss eines neuen Mietvertrags Bei abweichender Mietzeit haften Verkäufer und Käufer gemeinsam für alte Mietverbindlichkeiten nach außen Im Innenverhältnis hat allein Käufer den Mietzins zu zahlen Risiko für Verkäufer: Gesamtschuld
21 Mietverhältnis Sonderfall: Verkäufer ist Eigentümer der Praxisräume Bei Veräußerung der Arztpraxis gemeinsam mit Gebäude Praxisübernahmevertrag und Grundstückskaufvertrag notariell zu beurkunden Einheit im Sinne eines einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts Andernfalls Nichtigkeit beider Verträge, 125, 311b BGB
22 Arbeitsverhältnisse Betriebsübergang gemäß 613a BGB zwingend 613a Abs. 5 BGB Arbeitnehmer in Textform unterrichten über: Zeitpunkt des Übergangs, Grund für den Übergang, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen. Risiko Verkäufer: Widerspruch Arbeitnehmer
23 Arbeitsverhältnisse Eintritt des Käufers in zum Übergabestichtag bestehende Arbeitsverhältnisse (auch ruhende wegen Elternzeit, Krankheit oder Mutterschutz) Kündigung der Arbeitsverhältnisse wegen Betriebsübergangs unzulässig ( 613a IV BGB) Keine handhabbare Abgrenzung, ob Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt oder nicht Daher gar keine Kündigung in zeitlichem Zusammenhang mit Betriebsübergang
24 Sonstige Verträge Sachversicherungsverträge: Rechtsnachfolge des Käufers gemäß 95 I VVG Käufer hat Sonderkündigungsrecht binnen Monatsfrist gem. 96 II VVG Sonstige Verträge ohne automatischen Übergang auf Käufer Bei Fortführung muss Vertragspartner zustimmen Risiko Verkäufer: Er bleibt Vertragspartner Ggfs. Rechte aus Verträgen im Innenverhältnis für Erwerber ausüben oder Abtretung der Ansprüche aus Verträgen an den Erwerber
25 Zustimmung des Ehegatten Ist Verkäufer im gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kann er sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Verfügung über das Vermögen im Ganzen i.s.d BGB immer dann, wenn der zu übertragende Gegenstand mehr als 90 % des Vermögens des Veräußerers ausmacht. Praxis: Ehegatte mitunterzeichnen lassen
26 Rücktrittsrechte Käufer erhält begehrte vertragsärztliche Zulassung nach Durchführung des förmlichen Nachbesetzungsverfahrens nicht Gesamten Vertrag unter aufschiebende Bedingung stellen, dass Praxiserwerber zur vertragsärztlichen Versorgung bestandskräftig zugelassen wird? Dann aber Praxiskaufvertrag zunächst ohne Wirksamkeit Besser: Nur die Übereignung der Praxisgegenstände unter aufschiebende Bedingung stellen und vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren
27 Teil 2: Vertragsarztrechtliche Aspekte
28 Vertragsarztrechtliche Aspekte Bei Zulassungsbeschränkungen: Kein isolierter Verkauf der Zulassung Wesentliches Interesse am Erwerb bzw. wirtschaftlicher Verwertung der vertragsärztlichen Zulassung Erweiterung des potentiellen Käuferkreises (z.b. Krankenhaus für MVZ) Berufsrechtliche/sozialrechtliche Vorgaben Nachbesetzungsverfahren
29 Nachbesetzungsverfahren 103 Abs. 3 a SGB V (3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. (L) Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört.
30 Nachbesetzungsverfahren 103 Abs. 4 SGB V (4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung. Dem Zulassungsausschußsowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschußden Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. (L)
31 Nachbesetzungsverfahren In gesperrten Bezirken für Erwerber oft einzige Möglichkeit, Zulassung zu erhalten Öffentlich-rechtlicher Akt (KEIN isolierter Verkauf) Verkauf lediglich der Praxis Keine freie Erwerber- Wahl Möglichkeit, dass trotz bestehender Überversorgung der Praxisnachfolger Zulassung erhält
32 Nachbesetzungsverfahren Voraussetzungen Verzicht oder Entziehung der Zulassung oder Wegzug aus Bezirk des VA oder Tod des VA Antrag auf Ausschreibung ggü. KV (des bisherigen Praxisinhabers, dessen Erben oder die in BAG verbleibenden Ärzte)
33 Nachbesetzungsverfahren Ausschreibungsverfahren Anonym in amtl. Blättern der KV Fristsetzung für Bewerbung ggü. etwaigen Interessenten Übersendung der Bewerberliste an ausschreibenden Arzt/Erben sowie Zulassungsausschuss Entscheidung über Erhalt des Vertragsarztsitzes obliegt dem Zulassungsausschuss (bei mehreren Bewerbern Ermessen des Zulassungsausschusses)
34 Nachbesetzungsverfahren Zulassungsausschuss Jeweils 3 Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen Bewerber und Veräußerer werden persönlich geladen Grds. mündliche Verhandlung Zulassungsausschuss macht sich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ein Bild von den Bewerbern
35 Nachbesetzungsverfahren Kriterien der Bewerberauswahl ( 103 IV, V, VI SGB V) Berufliche Eignung Dauer der ärztlichen Tätigkeit Anstellung des Bewerbers bei ausschreibendem Arzt Bewerber ist Mitgesellschafter Approbationsalter Dauer der Eintragung in der Warteliste Bewerber ist Sohn, Tochter, Ehegatte Mind. 5-jährige Tätigkeit in unterversorgtem Gebiet Wirtschaftliche Interessen des ausscheidenden Arztes/Erben bis zur Höhe des Verkehrswertes
36 Nachbesetzungsverfahren Widerspruch gegen Entscheidung Entscheidung ergeht durch Beschluss Binnen Frist von 1 Monat ab Zustellung Widerspruch zulässig Widerspruchsbefugt sind alle Beteiligten (auch etwaige zurückgewiesene Mitbewerber) Bestandskräftig mit Rechtskraft in der Praxis Verzichtserklärung unter Bedingung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens Widerspruch vor Berufungsausschuss
37 Nachbesetzungsverfahren Optimierung bei Bewerberauswahl Ermessen des Zulassungsausschusses Frühzeitige Eintragung des Bewerbers in Warteliste Berufsausübungsgemeinschaft (auch überörtlich, Einflussnahme auf Auswahlentscheidung) Jobsharing Angestellter Arzt Aus-/Weiterbildungsassistent Regelmäßige Urlaubs-/Krankheitsvertretung Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Nachbesetzung
38 Jobsharing, 101 I 1 Nr. 4 SGB V Voraussetzungen Antragstellender Arzt erfüllt Vorauss. der Vertragsarztzulassung (Approbation, Eintragung in Arztregister, erforderliche Fachkunde für Vertragsarztsitz) Vorlage des Vertrages über eine Gemeinschaftspraxis bei der KV i.s.d. 33 Abs. 2 Ärzte-ZV Fachgebietsidentität (der das Jobsharing beantragene Arzt muss derselben Arztgruppe angehören wie der Vertragsarzt, mit dem er zusammenarbeiten möchte) Nicht der Fall, wenn ärztlicher und Psychologischer Psychotherapeut Gemeinschaftspraxis bilden
39 Jobsharing, 101 I 1 Nr. 4 SGB V Beide Ärzte verpflichten sich hinsichtlich derselben Versorgungsform Schriftliche Erklärung, während der Dauer des Bestehens der Gemeinschaftspraxis den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten (Anerkennung der vom Zulassungsausschuss festgelegten Leistungsbeschränkung) Klassiker: VA bemüht sich altersbedingt um Entlastung Konzentration auf Behandlung der Privatpatienten
40 Jobsharing, 101 I 1 Nr. 4 SGB V Vorteil: Zulassung des Juniorpartners erstarkt 10 Jahre nach Beginn des selbständigen Jobsharing zur Vollzulassung -> Beide können sich unabhängig voneinander innerhalb des Planungsbereiches niederlassen Endet die Zulassung vor Ablauf der 10-Jahresfrist endet auch die Zulassung des Juniorpartners Werden während des Jobsharings Zulassungsbeschränkungen aufgehoben, erstarkt die Jobsharing-Zulassung zur Vollzulassung Berücksichtigung nach 5 Jahren bei Nachbesetzung
41 Jobsharing, 101 I 1 Nr. 4 SGB V Problem: Gesellschafter müssen tatsächlich Mitunternehmer sein Gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht Mitunternehmerinitiative (Mitgestaltung der Geschicke der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer) Mitunternehmerrisiko (Beteiligung am wirtschaftlichen Gewinn und Verlust)
42 Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Besonderes Interesse anderer Praxen/MVZ an Zulassung BAG ( Gemeinschaftpraxis ) auch überörtlich Abgrenzung zu Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften u.ä. Abgrenzung zur Scheingemeinschaftspraxis Vorteil: Berücksichtigung der Interessen der verbliebenen Vertragsärzte ( 103 VI SGB V) durch Zulassungsausschuss Weiterer Standort zur Nutzung
43 Planungsphase Was, wann, wie viel will ich? Kontakt zu mögl. Käufern (z.b. Praxisbörse) Auswertung der laufenden Verträge Wertsteigerungsmöglichkeiten? (Zusatzqualifikationen, Kooperationen, usw.) Umsetzungsphase Einarbeitung (Jobsharing/Angestellter/Assistenztätigkeit) Kaufvertrag Nachbesetzungsverfahren
44 Versorgungsstrukturgesetz Zulassung/Nachbesetzung Umwandlung von Arztstellen in Zulassungen, 95 IX b SGB V Antrag auf Umwandlung kann mit Nachbesetzung verbunden werden Andernfalls erhält der bisher auf der Arztstelle angestellte Arzt die Zulassung Praxis muss fortführungsfähig sein (keine sofortige Verlegung) Allgemeine Nachbesetzungs- und Auswahlkriterien (kein Mitspracherecht des anstellenden Arztes) Praxis: Vereinbarung mit angestelltem Arzt
45 Versorgungsstrukturgesetz Befristete Zulassung In Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkungen Zur Vermeidung von Entstehung und Festschreibung von Überversorgung Ob und Befristungszeitraum im Ermessen der Zulassungsgremien Kein Nachbesetzungsverfahren (auch nicht vor Ablauf der Befristung, arg. ex 103 IV 2 SGB V)
46 Versorgungsstrukturgesetz Nachbesetzungsverfahren Ermessen des Zulassungsausschusses, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird ( 103 III a SGB V, ab in Kraft) Soll dem Abbau von Überversorgung und ausgewogener räumlicher Verteilung von VÄ dienen Wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (langjähriger Mietvertrag, Leasingverträge, Auswirkungen auf BAG) Bei Ablehnung: Entschädigung durch KV in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis
47 Versorgungsstrukturgesetz Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren Bisher berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer ärztlicher Tätigkeit, Ehegatte/Lebenspartner/Kind des bisherigen VA, angestellter Arzt Nunmehr auch mind. 5-jährige Tätigkeit in unterversorgtem Gebiet, Bereitschaft von KV definierte besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen; bei Dauer ärztlicher Tätigkeit wird Unterbrechung durch Kindeserziehung und Pflege naher Angehöriger berücksichtigt
48 Teil 3: Erbrechtliche Aspekte
49 Übertragung von Arztpraxen von Todes wegen I. Einzelpraxen 1. Gesetzliche Erbfolge 2. Letztwillige Verfügung 3. Vorweggenommenen Erbfolge II. Praxisgemeinschaften 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2. Partnerschaftsgesellschaft
50 I. Einzelpraxen 1. Gesetzliche Erbfolge Probleme: Erbengemeinschaft, Erbschein - Miterben können sich nicht über Verkauf der Praxis einigen - Erbschein wird erst viele Monate nach dem Erbfall erteilt (keine Verfügung über Grundstücke oder Konten möglich) Folge: - Wertverlust durch Verlust des Patientenstamms - Laufenden Kosten stehen keine Einnahmen während Erbauseinandersetzung/Erbscheinverfahren gegenüber
51 I. Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A verstirbt mit Anfang fünfzig und hinterlässt seine beiden noch minderjährigen Kinder und seine zweite Ehefrau. Ein Testament oder einen Ehevertrag hat er nicht errichtet.
52 I. Einzelpraxen Erbfolge: Die zweite Ehefrau erbt zu ½ und die beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe zu je ¼. Gesetzliche Vertreterin der Kinder aus erster Ehe ist die erste Ehefrau. Rechtsfolge: Die zweite Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe, vertreten durch die erste Ehefrau, treten in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein.
53 I. Einzelpraxen Praktische Folgen: Nur mit Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft möglich: - Übertragung der Praxis - Kündigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigung von Mietverträgen Anspruch auf Zustimmung: - wenn Maßnahme wirtschaftlich vernünftig ist - Aber: Gerichtsverfahren kann viele Monate dauern
54 I. Übertragung von Einzelpraxen 2. Letztwillige Verfügung Zeitliche Verzögerung durch Erbauseinandersetzung vermeidbar, wenn - ein Alleinerbe bestimmt wird (ggf. beschwert mit Vermächtnissen) - ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird (keinen Angehörigen auswählen!) Zeitliche Verzögerung durch Erbschein wird vermieden, wenn - Das Testament notariell errichtet wird (Erbschein überflüssig)
55 I. Übertragung von Einzelpraxen Falls die Praxis der Hauptnachlasswert ist, können allerdings Pflichtteilsansprüche zum Problem werden. Wird eine Person zum Alleinerben eingesetzt, sind die anderen gesetzlichen Erben damit im Umkehrschluss enterbt. Pflichtteilsberechtigt können sein: Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern (falls keine Abkömmlinge vorhanden)
56 I. Übertragung von Einzelpraxen Pflichtteilsanspruch: - Geldanspruch der sich gegen den Erben richtet - Beläuft sich auf ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils - Berechnungsstichtag ist der Todestag Probleme: - Nicht genügend liquides Vermögen vorhanden, um Pflichtteil zu begleichen - Wertverlust der Praxis vom Tag des Todes bis zum Verkauf (Wert zum Todestag maßgeblich)
57 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Die Eheleute haben einen Sohn Kinder. Am Todestag hätte die Praxis inklusive Grundstück zu einem Preis von verkauft werden können. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden. Die Witwe ist so starr vor Trauer, dass sie sich über ein Jahr lang nicht um die Praxis kümmert. Als sie sich endlich um einen Nachfolger kümmert, erhält sie für das Grundstück und Inventar noch einen Kaufpreis von
58 I. Übertragung von Einzelpraxen Erbfolge/Pflichtteilsansprüche: Ehefrau ist Alleinerbin = Der Sohn ist enterbt Gesetzliche Erbfolge: Ehefrau 1/2, Sohn 1/2 Pflichtteilsansprüche: 1/4 des Nachlasswertes zum Todestag Anspruch des Sohnes gegen die Ehefrau: Er kann verlangen (1/4 Praxiswert zum Todestag). Der Ehefrau verbleiben noch , hiervon abzuziehen sind noch die laufenden Kosten der Praxis sowie ggf. Gerichts- und Anwaltskosten.
59 I. Übertragung von Einzelpraxen Mögliche Lösungen: 1. Im Falle eines Ehegattentestamentes/Erbvertrages Pflichtteilsstrafklausel einbauen. Beispiel: Hiermit setzen wir uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Erben nach dem Letztversterbenden werden die Kinder des Herrn A. Sollte eines der Kinder nach dem Tod des Herrn A seine Pflichtteilsansprüche geltend machen, so ist es auch nach dem Letztversterbenden enterbt. Hier hat der Sohn die Chance, nicht nur je1/4 des Nachlasswertes des Vaters, sondern den Gesamtnachlass der Eheleute zu erhalten, wenn er darauf verzichtet, den Pflichtteil geltend zu machen.
60 I. Übertragung von Einzelpraxen Mögliche Lösungen: 2. Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs zu Lebzeiten, verbunden mit einem notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht 3. Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
61 I. Übertragung von Einzelpraxen Aber Achtung bei lebzeitigen Vermögensübertragungen: Pflichtteilsergänzungsansprüche: Für die Berechnung des Pflichtteils werden alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre seines Lebens gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet. Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben, nicht gegen den Beschenkten.
62 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A überträgt seine Arztpraxis schenkweise auf seinen Ziehsohn, Freund und Nachfolger N. Die Praxis hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von Noch im selben Jahr verstirbt er. Zu seiner alleinigen Erbin hat er seine Ehefrau eingesetzt. Der Nachlass hat noch einen Wert von A hofft, dass sie damit einen abgesicherten Lebensabend verbringen kann. Erblasser A hinterlässt des Weiteren seinen Sohn S. Wie viel kann S von wem verlangen?
63 I. Übertragung von Einzelpraxen Erbfolge/Pflichtteilsanspruch/Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Pflichtteilsquote des S beläuft sich auf ¼ des Nachlasswertes, da er im Falle der gesetzlichen Erbfolge Erbe zu ½ geworden wäre. Der Pflichtteil beläuft sich auf (1/4 des noch vorhandenen Nachlasses) Zusätzlich kann S weitere als Ergänzung des Pflichtteils verlangen (1/4 des Wertes der geschenkten Praxis) Von wem kann S welche Zahlung verlangen?
64 I. Übertragung von Einzelpraxen S kann von der Ehefrau verlangen. Sowohl der Pflichtteils- als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben nicht gegen den Beschenkten. Der beschenkte N darf also das gesamte Geschenk behalten.
65 I. Übertragung von Einzelpraxen Aber: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, um 1/10 ab. Der Pflichtteilsanspruch lässt sich also durch frühzeitige Schenkungen reduzieren. Achtung: Das gilt nicht für Schenkungen an die Ehefrau. Hier beginnt die Abschmelzung erst mit Auflösung der Ehe.
66 I. Übertragung von Einzelpraxen 3. Vorweggenommene Erbfolge - Lebzeitige Übertragung an geeigneten Abkömmling - Zu bedenken: Zuwendungen, die zur Begründung oder Erhaltung einer eigenständigen Lebensstellung gemacht werden (Ausstattungen), sind im Erbfall zur Ausgleichung zu bringen und zwar mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (Kaufkraftschwund wird ausgeglichen) Achtung: Nicht jede Zuwendung ist zur Ausgleichung zu bringen!, sondern nur die Ausstattungen!
67 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A überträgt seine Praxis schenkweise an seinen Sohn S, als er in den wohlverdienten Ruhestand geht. Die Praxis hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von ,00. Erblasser A wollte mit dieser Übertragung seinem Sohn, der bisher als Angestellter tätig war, eine selbständige Lebensstellung ermöglichen. Seine beiden anderen Söhne sind zwar auf das Geld nicht angewiesen, er schenkt ihnen jedoch ebenfalls je in bar, weil er sie auch gern hat. Er geht davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Als er 20 Jahre später stirbt, hinterlässt er nur seine drei Söhne. Sein Vermögen beträgt zu diesem Zeitpunkt
68 I. Übertragung von Einzelpraxen Folge: S hat die Zuwendung der Praxis bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen, weil es sich bei der Zuwendung um eine Ausstattung handelte (sie wurde zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung getätigt). Die Zuwendung an die anderen beiden Söhne ist dagegen nicht auszugleichen, da einzige Zwecksetzung der Schenkung war, sie gleichzustellen. Ergebnis: S erhält von den noch vorhandenen nur noch50.000,die anderen beiden Söhne je
69 I. Übertragung von Einzelpraxen Für die Berechnung ist der Wert des geschenkten Gegenstandes zum Schenkungszeitpunkt (unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen. Fiktiver Nachlasswert: ( Nachlass Schenkungswert) Fiktive Erbanteile: ( /3 Söhne) Von seinem fiktiven Erbanteil hat sich S die Zuwendung in Abzug bringen zu lassen. S erhält also von dem vorhandene Nachlass nur noch ( fiktiver Erbanteil Schenkungswert) und die anderen beiden Söhne je
70 I. Übertragung von Einzelpraxen Lösung: Die Ausstattung ist im Erbfall nicht auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet. Umgekehrt sind auch sonstige Zuwendungen im Erbfall auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet. Achtung: Die Anordnung kann nicht nachgeholt werden
71 II. Gemeinschaftspraxen 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - besteht immer, wenn kein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde - Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst - Das gilt nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist.
72 II. Gemeinschaftspraxen Mögliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag: -Abfindungsregelung (Anteil wächst den verbleibenden Ärzten gegen Abfindung an die Erben an) -Eintrittsklausel (ermöglicht es einem bestimmten Nachfolger, anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten)
73 II. Gemeinschaftspraxen 2. Partnerschaftsgesellschaft - Fortbestand der Gesellschaft bei Tod eines Partners auch ohne ausdrückliche Regelung - Abfindungsanspruch der Erben des Verstorbenen auch ohne ausdrückliche Regelung
74 III. Kassenzulassung - Erben treten an die Stelle des Vertragsarztes - Sie können also die Ausschreibung beantragen und die Kaufverhandlungen führen - Probleme: Voraussetzung für die Ausschreibung und Neubesetzung ist, dass die Praxis inklusive Patientenstamm noch besteht. Fällt diese Voraussetzung durch Verzögerung aufgrund des Erbfalls weg, bringt dies einen erheblichen Wertverlust mit sich. Dadurch verschärft sich ggf. auch die Pflichtteilsproblematik (maßgeblich ist der Wert zum Todeszeitpunkt).
75 Kontakt Marc Anschlag LL.M. (Medizinrecht), Rechtsanwalt Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Lutz Schade, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring 69 D Köln Telefon: +49 (0) 221 / Telefax: +49 (0) 221 / koeln@hwhlaw.de Internet:
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