Teil 1: Vertragsgestaltung im Sinne des Verkäufers

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teil 1: Vertragsgestaltung im Sinne des Verkäufers"

Transkript

1 Teil 1: Vertragsgestaltung im Sinne des Verkäufers

2 Einführung Praxisverkauf mit maximalem Gewinn und minimalen Risiken/Komplikationen Selbsttherapie? Keine Muster verwenden Großzügige Planungsphase einkalkulieren Keine Schnellschüsse

3 Planungsphase Was, wann, wie viel will ich? Kontakt zu mögl. Käufern (z.b. Praxisbörse) Auswertung der laufenden Verträge Wertsteigerungsmöglichkeiten? (Zusatzqualifikationen, Kooperationen, usw.) Umsetzungsphase Einarbeitung Kaufvertrag

4 Regelungsbereiche im Vertrag

5 Inhalt des Praxiskaufvertrages Vertragsgegenstand und Vertragsparteien Eintritt in bestehendes Mietverhältnis Übergang der Arbeitsverhältnisse Versicherungs-, Wartungs-, Dienstleistungsverträge Gesellschaftsanteil an Betreiber- oder Apparategemeinschaft Laufende Behandlungen

6 Inhalt des Praxiskaufvertrages Vertragsgegenstand und Vertragsparteien Übergabedatum Patientenkartei Kaufpreis Gewährleistung / Haftung Zustimmung des Ehegatten gemäß 1365 BGB Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe Rücktrittsrechte / Rückabwicklung Kosten

7 Vertragsgegenstand Praxisverkauf ist Unternehmensverkauf 453, 433 ff. BGB nur allgemeine Regelung Unterscheide Vertragsschluss und Übereignung Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB) Aufschiebende Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung

8 Vertragsgegenstand Arztpraxis Materielle Vermögensgegenstände: Praxiseinrichtung Patientenkartei medizinische Gerätschaften, Instrumente, Vorräte, EDV und Verbrauchsmaterialien Immaterielle Vermögensgegenstände: Gewinnaussichten der Praxis Patientenstamm Ruf und Lage der Praxis Mitarbeiter der Praxis

9 Patientenkartei Verkäufer darf Patientenkartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Patienten dem Praxisnachfolger zugänglich machen. Käufer darf Patientenkartei nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten nutzen Informelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten Ärztliche Schweigepflicht Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtige Klausel, Strafbarkeit, Schmerzensgeld, berufsrechtliche Sanktion

10 Patientenkartei Verkäufer schreibt nach Abschluss des Praxiskaufvertrages vor der eigentlichen Praxisübergabe Patienten an und informiert mit Rückantwortschreiben, in dem Patient seine Zustimmung zur Aushändigung seiner Krankenunterlagen an den namentlich genannten Käufer erklären oder ihr widersprechen kann Konkludente Zustimmung genügt Bei Verweigerung der Zustimmung muss Verkäufer Krankenakte nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften aufbewahren oder auf Wunsch des Patienten an einen vom Patienten bestimmten Nachfolger herauszugeben.

11 Patientenkartei Patienten, die sich nicht äußern: Käufer muss sich im Praxiskaufvertrag verpflichten, Patientenkartei und sonstige patientenbezogene Unterlagen der nicht erschienenen bzw. nicht zustimmenden Patienten treuhänderisch in einem gesonderten Altschrank zu verwahren Unterlagen nur dann einzusehen, zu entnehmen und in seinen eigenen Neuschrank mit den zustimmenden Patienten zu überführen, wenn der jeweilige Patient schriftlich oder durch Erscheinen in der Arztpraxis einer Weiterbehandlung durch den Praxisnachfolger zustimmt hat. Eigentumsvorbehalt gemäß 449 BGB bezüglich der Patientenkartei/-unterlagen

12 Kaufpreis Ermittlung: Wertgutachten Kaufpreisermittlung in Kaufvertrag beschreiben, Wertgutachten als Anlage Haftung Verkäufer für Richtigkeit Wertgutachtens ausschließen Aufteilung: Materieller Praxiswert / immaterieller Praxiswert (Steuern) Fälligkeit: Kaufpreiszahlung und Praxisübergabe zusammenfallen lassen

13 Kaufpreis Kaufpreissicherung: zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Praxis können Monate liegen Bankbürgschaft selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet unwiderruflich Nicht: Finanzierungszusage / Bankbestätigung unverbindlich kein eigener Zahlungsanspruch des Verkäufers gegen Bank

14 Gewährleistung Problem: Sachmängelrecht erfasst nur Arztpraxis in toto Sind einzelne Praxisgegenstände mangelbehaftet, Fehler nur, wenn Funktionsfähigkeit der Praxis als Ganzes betroffen ist. Angaben des Verkäufers zum Umsatz und Ertrag der Praxis gehören zur Beschaffenheit der Praxis Gewährleistungsrechte des Käufers möglichst weitgehend ausschließen ( 444 BGB) eindeutige Vereinbarungen über Praxisbeschaffenheit treffen

15 Mietverhältnis Beibehaltung der Räumlichkeiten: Räumliche Kontinuität u. Beständigkeit der ärztlichen Versorgung Mitwirkung des Vermieters Verkäufer hat vor Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Anspruch gegen Vermieter auf Entlassung aus Mietvertrag Käufer hat keinen Anspruch gegen Vermieter auf Übernahme in bestehendes Mietverhältnis / auf Abschluss eines neuen Mietvertrags Bei abweichender Mietzeit haften Verkäufer und Käufer gemeinsam für alte Mietverbindlichkeiten nach außen Im Innenverhältnis hat allein Käufer den Mietzins zu zahlen Risiko für Verkäufer: Gesamtschuld

16 Mietverhältnis Sonderfall: Verkäufer ist Eigentümer der Praxisräume Bei Veräußerung der Arztpraxis gemeinsam mit Gebäude Praxisübernahmevertrag und Grundstückskaufvertrag notariell zu beurkunden Einheit im Sinne eines einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts Andernfalls Nichtigkeit beider Verträge, 125, 311b BGB

17 Arbeitsverhältnisse Betriebsübergang gemäß 613a BGB zwingend 613a Abs. 5 BGB Arbeitnehmer in Textform unterrichten über: Zeitpunkt des Übergangs, Grund für den Übergang, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen. Risiko Verkäufer: Widerspruch Arbeitnehmer

18 Arbeitsverhältnisse Eintritt des Käufers in zum Übergabestichtag bestehende Arbeitsverhältnisse (auch ruhende wegen Elternzeit, Krankheit oder Mutterschutz) Kündigung der Arbeitsverhältnisse wegen Betriebsübergangs unzulässig ( 613a IV BGB) Keine handhabbare Abgrenzung, ob Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt oder nicht Daher gar keine Kündigung in zeitlichem Zusammenhang mit Betriebsübergang

19 Sonstige Verträge Sachversicherungsverträge: Rechtsnachfolge des Käufers gemäß 95 I VVG Käufer hat Sonderkündigungsrecht binnen Monatsfrist gem. 96 II VVG Sonstige Verträge ohne automatischen Übergang auf Käufer Bei Fortführung muss Vertragspartner zustimmen Risiko Verkäufer: Er bleibt Vertragspartner Ggfs. Rechte aus Verträgen im Innenverhältnis für Erwerber ausüben oder Abtretung der Ansprüche aus Verträgen an den Erwerber

20 Zustimmung des Ehegatten Ist Verkäufer im gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kann er sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Verfügung über das Vermögen im Ganzen i.s.d BGB immer dann, wenn der zu übertragende Gegenstand mehr als 90 % des Vermögens des Veräußerers ausmacht. Praxis: Ehegatte mitunterzeichnen lassen

21 Wettbewerbsklausel Konkurrenzschutzklausel, Niederlassungsverbot, Rückkehrverbot usw. Grundsätzlich zulässig ABER: Begrenzung zeitlich - örtlich - gegenständlich Abhängig vom Einzelfall Gefahr der Nichtigkeit der Klausel

22 Teil 2: Erbrechtliche Aspekte

23 Übertragung von Zahnarztpraxen von Todes wegen I. Einzelpraxen 1. Gesetzliche Erbfolge 2. Letztwillige Verfügung 3. Vorweggenommenen Erbfolge II. Praxisgemeinschaften 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2. Partnerschaftsgesellschaft

24 I. Einzelpraxen 1. Gesetzliche Erbfolge Probleme: Erbengemeinschaft, Erbschein - Die Miterben können sich nicht über den Verkauf der Praxis einigen. - Der Erbschein wird erst viele Monate nach dem Erbfall erteilt (keine Verfügung über Grundstücke oder Konten möglich) Folge: - Wertverlust durch Verlust des Patientenstamms - Laufenden Kosten stehen während Erbauseinandersetzung/Erbscheinverfahren keine Einnahmen gegenüber

25 I. Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A verstirbt mit Anfang fünfzig und hinterlässt seine beiden noch minderjährigen Kinder und seine zweite Ehefrau. Ein Testament oder einen Ehevertrag hat er nicht errichtet.

26 I. Einzelpraxen Erbfolge: Die zweite Ehefrau erbt zu ½ und die beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe zu je ¼. Gesetzliche Vertreterin der Kinder aus erster Ehe ist die erste Ehefrau. Rechtsfolge: Die zweite Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe, vertreten durch die erste Ehefrau, treten in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein.

27 I. Einzelpraxen Praktische Folgen: Nur mit Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft möglich: - Übertragung der Praxis - Kündigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigung von Mietverträgen Anspruch auf Zustimmung: - wenn Maßnahme wirtschaftlich vernünftig ist aber: - entsprechendes Gerichtsverfahren kann viele Monate dauern.

28 I. Übertragung von Einzelpraxen 2. Letztwillige Verfügung Zeitliche Verzögerung durch Erbauseinandersetzung wird vermieden, wenn - ein Alleinerbe bestimmt wird (ggf. beschwert mit Vermächtnissen) - ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird (keinen Angehörigen auswählen!) Zeitliche Verzögerung durch Erbschein wird vermieden, wenn - Das Testament notariell errichtet wird (Erbschein überflüssig)

29 I. Übertragung von Einzelpraxen Falls die Praxis der Hauptnachlasswert ist, können allerdings Pflichtteilsansprüche zum Problem werden. Wird eine Person zum Alleinerben eingesetzt, sind die anderen gesetzlichen Erben damit im Umkehrschluss enterbt. Pflichtteilsberechtigt können sein: Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern (falls keine Abkömmlinge vorhanden)

30 I. Übertragung von Einzelpraxen Pflichtteilsanspruch: - Geldanspruch der sich gegen den Erben richtet - Beläuft sich auf ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteils - Berechnungsstichtag ist der Todestag Probleme: - Nicht genügend liquides Vermögen vorhanden, um Pflichtteil zu begleichen - Wertverlust der Praxis vom Tag des Todes bis zum Verkauf (Wert zum Todestag maßgeblich)

31 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Die Eheleute haben einen Sohn Kinder. Am Todestag hätte die Praxis inklusive Grundstück zu einem Preis von verkauft werden können. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden. Die Witwe ist so starr vor Trauer, dass sie sich über ein Jahr lang nicht um die Praxis kümmert. Als sie sich endlich um einen Nachfolger kümmert, erhält sie für das Grundstück und Inventar noch einen Kaufpreis von

32 I. Übertragung von Einzelpraxen Erbfolge/Pflichtteilsansprüche: Ehefrau ist Alleinerbin = Der Sohn ist enterbt Gesetzliche Erbfolge: Ehefrau 1/2, Sohn 1/2 Pflichtteilsansprüche: 1/4 des Nachlasswertes zum Todestag Anspruch des Sohnes gegen die Ehefrau: Er kann verlangen (1/4 Praxiswert zum Todestag). Der Ehefrau verbleiben noch , hiervon abzuziehen sind noch die laufenden Kosten der Praxis sowie ggf. Gerichts- und Anwaltskosten.

33 I. Übertragung von Einzelpraxen Mögliche Lösungen: 1. Im Falle eines Ehegattentestamentes/Erbvertrages Pflichtteilsstrafklausel einbauen. Beispiel: Hiermit setzen wir uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Erben nach dem Letztversterbenden werden die Kinder des Herrn A. Sollte eines der Kinder nach dem Tod des Herrn A seine Pflichtteilsansprüche geltend machen, so ist es auch nach dem Letztversterbenden enterbt. Hier hat der Sohn die Chance, nicht nur je1/4 des Nachlasswertes des Vaters, sondern den Gesamtnachlass der Eheleute zu erhalten, wenn er darauf verzichtet, den Pflichtteil geltend zu machen.

34 I. Übertragung von Einzelpraxen Mögliche Lösungen: 2. Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs zu Lebzeiten, verbunden mit einem notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht 3. Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

35 I. Übertragung von Einzelpraxen Aber Achtung bei lebzeitigen Vermögensübertragungen: Pflichtteilsergänzungsansprüche: Für die Berechnung des Pflichtteils werden alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre seines Lebens gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet. Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben, nicht gegen den Beschenkten.

36 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A überträgt seine Arztpraxis schenkweise auf seinen Ziehsohn, Freund und Nachfolger N. Die Praxis hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von Noch im selben Jahr verstirbt er. Zu seiner alleinigen Erbin hat er seine Ehefrau eingesetzt. Der Nachlass hat noch einen Wert von A hofft, dass sie damit einen abgesicherten Lebensabend verbringen kann. Erblasser A hinterlässt des Weiteren seinen Sohn S. Wie viel kann S von wem verlangen?

37 I. Übertragung von Einzelpraxen Erbfolge/Pflichtteilsanspruch/Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Pflichtteilsquote des S beläuft sich auf ¼ des Nachlasswertes, da er im Falle der gesetzlichen Erbfolge Erbe zu ½ geworden wäre. Der Pflichtteil beläuft sich auf (1/4 des noch vorhandenen Nachlasses) Zusätzlich kann S weitere als Ergänzung des Pflichtteils verlangen (1/4 des Wertes der geschenkten Praxis) Von wem kann S welche Zahlung verlangen?

38 I. Übertragung von Einzelpraxen S kann von der Ehefrau verlangen. Sowohl der Pflichtteils- als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben nicht gegen den Beschenkten. Der beschenkte N darf also das gesamte Geschenk behalten.

39 I. Übertragung von Einzelpraxen Aber: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, um 1/10 ab. Der Pflichtteilsanspruch lässt sich also durch frühzeitige Schenkungen reduzieren. Achtung: Das gilt nicht für Schenkungen an die Ehefrau. Hier beginnt die Abschmelzung erst mit Auflösung der Ehe.

40 I. Übertragung von Einzelpraxen 3. Vorweggenommene Erbfolge - Lebzeitige Übertragung an geeigneten Abkömmling - Zu bedenken: Zuwendungen, die zur Begründung oder Erhaltung einer eigenständigen Lebensstellung gemacht werden (Ausstattungen), sind im Erbfall zur Ausgleichung zu bringen und zwar mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (Kaufkraftschwund wird ausgeglichen) Achtung: Nicht jede Zuwendung ist zur Ausgleichung zu bringen!, sondern nur die Ausstattungen!

41 I. Übertragung von Einzelpraxen Beispiel: Erblasser A überträgt seine Praxis schenkweise an seinen Sohn S, als er in den wohlverdienten Ruhestand geht. Die Praxis hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von ,00. Erblasser A wollte mit dieser Übertragung seinem Sohn, der bisher als Angestellter tätig war, eine selbständige Lebensstellung ermöglichen. Seine beiden anderen Söhne sind zwar auf das Geld nicht angewiesen, er schenkt ihnen jedoch ebenfalls je in bar, weil er sie auch gern hat. Er geht davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Als er 20 Jahre später stirbt, hinterlässt er nur seine drei Söhne. Sein Vermögen beträgt zu diesem Zeitpunkt

42 I. Übertragung von Einzelpraxen Folge: S hat die Zuwendung der Praxis bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen, weil es sich bei der Zuwendung um eine Ausstattung handelte (sie wurde zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung getätigt). Die Zuwendung an die anderen beiden Söhne ist dagegen nicht auszugleichen, da einzige Zwecksetzung der Schenkung war, sie gleichzustellen. Ergebnis: S erhält von den noch vorhandenen nur noch , die anderen beiden Söhne je

43 I. Übertragung von Einzelpraxen Für die Berechnung ist der Wert des geschenkten Gegenstandes zum Schenkungszeitpunkt (unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen. Fiktiver Nachlasswert: ( Nachlass Schenkungswert) Fiktive Erbanteile: ( /3 Söhne) Von seinem fiktiven Erbanteil hat sich S die Zuwendung in Abzug bringen zu lassen. S erhält also von dem vorhandene Nachlass nur noch ( fiktiver Erbanteil Schenkungswert) und die anderen beiden Söhne je

44 I. Übertragung von Einzelpraxen Lösung: Die Ausstattung ist im Erbfall nicht auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet. Umgekehrt sind auch sonstige Zuwendungen im Erbfall auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet. Achtung: Die Anordnung kann nicht nachgeholt werden

45 II. Gemeinschaftspraxen 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - besteht immer, wenn kein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde - Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst - Das gilt nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes vereinbart ist.

46 II. Gemeinschaftspraxen Mögliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag: - Abfindungsregelung (Anteil wächst den verbleibenden Ärzten gegen Abfindung an die Erben an) - Eintrittsklausel (ermöglicht es einem bestimmten Nachfolger, anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten)

47 II. Gemeinschaftspraxen 2. Partnerschaftsgesellschaft - Fortbestand der Gesellschaft bei Tod eines Partners auch ohne ausdrückliche Regelung - Abfindungsanspruch der Erben des Verstorbenen auch ohne ausdrückliche Regelung

48 Kontakt Marc Anschlag LL.M. (Medizinrecht), Rechtsanwalt Dr. Susanne Sachs, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring 69 D Köln Telefon: +49 (0) 221 / Telefax: +49 (0) 221 / koeln@hwhlaw.de Internet:

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Vererben, verschenken, verkaufen

Vererben, verschenken, verkaufen Vererben, verschenken, verkaufen Dos and Don ts in der Unternehmensnachfolge Referent: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Paderborn

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten! Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten

Mehr

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958 I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB

Mehr

Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel

Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

ready to use companies - GmbH & Co. KG -

ready to use companies - GmbH & Co. KG - ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

1 von 5 18.09.2014 08:50

1 von 5 18.09.2014 08:50 1 von 5 18.09.2014 08:50 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument Autor: Datum: 24.01.2014 Nicola Dissel-Schneider, RA in Quelle: Normen: 2305 BGB, 2305 BGB, 2303 BGB, 1931 BGB,

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Das Unternehmerstatement

Das Unternehmerstatement Das Unternehmerstatement Von DASV - Vizepräsident Dr. Norbert Gieseler Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht Nürnberg Bei der Gestaltung des Unternehmertestaments können sehr

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tinz-Tech, Steffen Tinz 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen

Mehr

Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft

Mehr

Kaufvertrag. Käufer. Maschinenart: Marke, Modellbezeichnung: Baujahr, Erstzulassung. Kennzeichen: Fahrgestell -/ Seriennummer: Betriebsstunden:

Kaufvertrag. Käufer. Maschinenart: Marke, Modellbezeichnung: Baujahr, Erstzulassung. Kennzeichen: Fahrgestell -/ Seriennummer: Betriebsstunden: Kaufvertrag Vertragsparteien: Verkäufer Firma/Privat (bitte unterstreichen) Name, Vorname: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Fax: Mail: Steuernummer: Personalausweisnummer: Käufer Firma/Privat (bitte unterstreichen)

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr