Lüneburger Versicherungsgespräche*
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- Luisa Simen
- vor 8 Jahren
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1 Lüneburger Versicherungsgespräche* Am Institut für Wirtschaftsrecht der Leuphana Universität Lüneburg diskutieren Fachleute aus der Versicherungspraxis mit Vertretern der Lehre aktuelle Themen aus den Bereichen Risikomanagement, Haftpflicht und Versicherungen. Die Versicherungswirtschaft veröffentlicht die Ergebnisse in loser Folge. 3: Pferde und Pferdestärken Haftungsfragen und Deckungssummen Mathias Paulokat: In einer Fallstudie für Studierende war neulich von folgendem Unfall zu lesen: Eine Oldtimer-Rundfahrt war von einem Automobilhersteller ausgeschriebenen und von einem Eventveranstalter organisiert worden. Beim Einbiegen eines Fahrzeugs auf das Parkgelände eines Pferdehofs hatten sich die Pferde einer Hobby-Reiterin losgerissen und einen wertvollen Oldtimer zerstört. Herr Hohlbein, welche Versicherung zahlt in einem solchen Fall eigentlich? Bernhard Hohlbein: Ihre Frage scheint zu unterstellen, dass es sich bei diesem Schadenfall auch um einen Versicherungsfall handelt. Das ist jedoch nicht automatisch so. Nur wenn die
2 Partei, die für den Schaden haftet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat, gilt Folgendes: der jeweilige Versicherer prüft die Frage der Haftpflicht, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von Ansprüchen frei. Paulokat: Ja. Und wer haftet nun im konkreten Fall? Hohlbein: Da werden voraussichtlich der Autohersteller, der Eventveranstalter und auch der Betreiber des Pferdehofs als Anspruchsgegner ausscheiden. Vermutlich, dies müsste man genau prüfen, werden sich gegen keinen von denen vertragliche, produkthaftungsrechtliche oder deliktische Ansprüche geltend machen lassen. Insoweit scheint weder eine Pflichtverletzung noch ein Produktfehler oder ein Verschulden der Beteiligten vorzuliegen. Paulokat: Eine kurze Analyse, bei der praktisch alle solventeren Anspruchsgegner wegfallen. Somit ist die Pferdehalterin an der Reihe. Hoffen wir, dass sie eine gute Tierhalter- Haftpflichtversicherung besitzt. Herr Bredenschey, den letzten beißen somit die Hunde? Bernd Bredenschey: Sozusagen. Wobei das ja auch schon wieder ein selbständiges Schadenszenario wäre. Aber lassen Sie mich das kurz aufgreifen: Nicht nur bei Pferden, auch bei Hunden kann sich ein hohes Schadenpotenzial realisieren. Paulokat: Moment, gilt hier nicht schon aus bloßer Lebenserfahrung die Faustregel: kleine Tiere verursachen kleine Schäden und große Tiere verursachen große Schäden? Bredenschey: Nach meinen langjährigen Erfahrungen kann ich eine solche Regel, wenn es die überhaupt geben sollte, nicht bestätigen. Auch der Gesetzgeber sieht das nicht so und behandelt die Tiere haftungsmäßig unabhängig von deren Größe.
3 Paulokat: Ist das denn gerecht, dass man als Halter für kleine Tiere genauso haftet wie für große? Bredenschey: Das ist sachgerecht, denn auch kleine Hunde können, wenn sie sich zum Beispiel im Straßenverkehr von der Leine losreißen und über die Straße jagen, große Schäden verursachen. Hohlbein: Auch vom Opferschutz her betrachtet wird die strenge gesetzliche Haftung verständlich. Juristisch ist die Frage wichtig, ob es sich bei dem Tier um ein sogenanntes Luxustier handelt dann greift eine Gefährdungshaftung. Wenn es sich aber um ein Haustier handelt, das zum Beispiel beruflich erforderlich ist, dann greift die mildere Verschuldenshaftung. Paulokat: Was bedeutet das konkret für unsere Hobby- Reiterin? Bredenschey: Ein Pferd, das als Hobby gehalten wird, wird von Juristen als Luxustier angesehen. Das ist ein Tier, das entweder kein Haustier ist oder als Haustier nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Für solche Tiere gilt der strenge Maßstab der Gefährdungshaftung. Paulokat: Und wenn ein Tier kein Luxustier ist? Bredenschey: Dann wäre der mildere Maßstab der Verschuldenshaftung anwendbar. Dies ist beispielsweise beim ausgebildeten Jagdhund eines Försters oder bei einem geschulten Blindenhund der Fall. Hier kann sich ein Tierhalter unter bestimmten Voraussetzungen vom Verschuldensvorwurf entlasten. Paulokat: Könnten Sie das kurz konkretisieren?
4 Bredenschey: Ja. Ein Tierhalter kann sich für ein beruflich erforderliches Haustier, das als Nutztier gehalten wird, dann entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die, wie der Gesetzgeber formuliert, im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Rechtsprechung legt hinsichtlich der Entlastungsmöglichkeit einen strengen Maßstab an und urteilt entsprechend den Umständen des Einzelfalls. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Entlastung obliegt übrigens dem Tierhalter. Und diese Beweisführung kann in der Praxis eine echte Hürde sein. Paulokat: Und was ist so gefährlich an der Gefährdungshaftung? Bredenschey: Nun, Gefährdungshaftung bedeutet Haftung ohne Verschulden und ohne Entlastungsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass diese Haftung bei Tieren der Höhe nach unbegrenzt ist. Die Haftung hat ihren Grund in der spezifischen Tiergefahr. Eine solche Gefahr wird angenommen, wenn der tierischen Natur entsprechend ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres zu Tage tritt. In dem von Ihnen erwähnten Fall spielt es auch keine Rolle, dass möglicherweise Motorengeräusche der Auslöser für das Durchgehen der Pferde waren. Paulokat: Aber die Tierhalterin hat doch nichts falsch gemacht. Bredenschey: Das stimmt. Aber darauf kommt es nicht an. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt kein Unrecht, also keine rechtswidrige Handlung voraus. Die Haftung resultiert aus dem erlaubten Halten privater Tiere. Daraus entstehende Gefahren muss sich ein Tierhalter grundsätzlich zurechnen lassen. Ein Verschulden ist bei der Gefährdungshaftung gerade nicht erforderlich.
5 Paulokat: Tierliebe kann also teuer werden. In welcher Größenordnung muss man sich Schäden von Bagatellen abgesehen in der Praxis vorstellen? Bredenschey: Grundsätzlich können Personen-, Sach- und Vermögensschäden eintreten. Personenschäden sind in der Praxis mit Abstand die teuerste Schadensposition. Sobald jemand besonders schwer verletzt wird, und in der Branche würde man dabei an Fälle mit langfristigen Komasituationen oder an Querschnittslähmung denken, ist man auch bei nur einer geschädigten Person schnell bei einer Schadensreserve im oberen einstelligen Millionenbereich. Paulokat: Das klingt dramatisch, doch kommen Schäden dieser Größenordnung nicht äußerst selten vor? Hohlbein: Natürlich gibt es mehr kleine Schadensfälle als große. Aber Querschnittslähmungen oder die erwähnten Komasituationen, kommen in der Praxis leider durchaus vor. Und derartige Krankheitsbilder werden auch durch Schadensereignisse mit Tieren verursacht. Ich denke, solche Schadenfälle werden in fast allen Portefeuilles der entsprechend exponierten Erst- und Rückversicherer vorhanden sein. Paulokat: Schlimm genug. Aber immerhin: Pferdehalter sind versichert. Bredenschey: Das könnte man denken. Das ist allerdings nicht zwingend so. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, für bestimme Berufe und in einigen anderen als gefährlich geltenden Bereichen, empfinden wir die obligatorische Haftpflichtversicherung als normal. Und sogar für Hunde haben einige Bundesländer eine obligatorische Versicherung in den jeweiligen Hundegesetzen der Länder vorgeschrieben. Aber für Pferde gibt es keinen Versicherungszwang.
6 Paulokat: Das wundert mich. Warum mag der Gesetzgeber dies bei Pferden und deren Haltung nicht geregelt haben, wo es doch so viele andere Pflichtversicherungen gibt? Hohlbein: Nun, das müssten Sie eigentlich den Gesetzgeber fragen. Für das Fehlen einer Pflichtversicherung könnte allenfalls ins Feld geführt werden, dass, im Vergleich zu Hunden, Pferde meist in ländlichen Gebieten gehalten werden. Des Weiteren werden Pferde meist auf festgelegten Wegen bewegt, abseits von Bereichen, wo sich viele Personen aufhalten. Mithin sind Schäden, die durch Pferde verursacht werden, seltener als Schäden durch Hunde. Aber die Menge der auftretenden Schäden ist meines Erachtens kein gutes Argument für oder gegen eine Pflichtversicherung. Es hilft einem entschädigungslos bleibenden Opfer nicht, zu wissen, dass ein Schaden wie bei ihm, nur sehr selten eintritt. Persönlich finde ich daher, dass eine Pflichtversicherung sowohl aus Opferschutzgesichtspunkten als auch aus wohlverstandenem Schutz des Tierhalters vor Ansprüchen durchaus sinnvoll wäre. Paulokat: Und was ist nun konkret zu tun? Bredenschey: Mein Fazit lautet: Pferdehalter sollten sowohl im Interesse des Opferschutzes als auch aus Eigeninteresse für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen. Paulokat: Und welche Deckungssummen sind hierfür geeignet? Bredenschey: Die üblichen Tierhalterhaftpflichtversicherungen decken neben den Personenschäden auch Sach- und Vermögensschäden. Glücklicherweise wird es nur in seltenen Fällen dazu kommen, dass ein Tier mehrere Personen verletzt, einen teuren Oldtimerschaden oder gar ein Zugunglück verursacht. Dennoch, gelegentlich noch im Markt zu sehende Deckungssummen im unteren einstelligen Millionenbereich sind
7 heute nicht mehr risikoadäquat. Der Markt bietet üblicherweise Deckungssummen zwischen drei und 15 Millionen Euro. Paulokat: Und was passiert, wenn ein Tierhalter nicht haftpflichtversichert ist? Bredenschey: Nach der Theorie des Gesetzgebers haftet der Tierhalter persönlich in unbeschränkter Höhe. Aber Ansprüche im erwähnten Großschadensbereich werden auch gegen einen wohlsituierten unversicherten Tierhalter wirtschaftlich ins Leere gehen. In solchen Fällen sprechen wir von Forderungsausfall. Paulokat: Das heißt, das Opfer bleibt auf seinem Schaden ganz oder teilweise sitzen? Bredenschey: Das kann man nicht ausschließen. Aber der Versicherungsmarkt bietet geschädigten Versicherungsnehmern unter deren neueren Privat- oder Tierhalter-Haftpflichtpolicen Deckung auch gegen einen solchen Forderungsausfall an. Paulokat: Habe ich das richtig verstanden: Die eigene Haftpflichtpolice des geschädigten Versicherungsnehmers deckt gegebenenfalls den Forderungsausfall des insolventen Schädigers? Hohlbein: Ja, Sie haben das richtig verstanden. Aber Ihre Irritation kann ich dennoch gut nachvollziehen. Eine solche Deckung ist in der Haftpflichtversicherung eigentlich systemwidrig. Eine Forderungsausfallversicherung erinnert eher an Kredit- oder Eigenschadensversicherungen fast könnte man von Opferschutz-Kasko sprechen. Aber der Markt bietet solche Deckungen mittlerweile im Standardprogramm oder als überraschend preiswerten Zusatzbaustein an. Paulokat: Alles in allem ist die Versicherung des Forderungsausfalls in der Haftpflichtversicherung für Versicherungsnehmer doch ein erfreulicher Markttrend, oder?
8 Hohlbein: Für die Versicherungsnehmer stimmt Ihre Aussage uneingeschränkt. Und nur die längerfristige Schadenentwicklung wird zeigen, wie klug der Versicherungsmarkt beraten ist, den Forderungsausfall praktisch kostenlos in Haftpflichtpolicen einzuschließen. * Assessor jur. Bernd Bredenschey ist Abteilungsdirektor und leitet die Abteilung HUS-Schaden der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g., Dr. Bernhard Hohlbein ist Professor für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Versicherungen an der Leuphana Universität Lüneburg. Mathias Paulokat ist Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), MBA und arbeitet als Unternehmens-Pressesprecher im Bankgewerbe sowie als freier Automobil- und Wirtschaftsjournalist.
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