Arbeitsmethodik der ENHK bei der Beurteilung von Eingriffen in BLN-Objekte (Stand )

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1 Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Arbeitsmethodik der ENHK bei der Beurteilung von Eingriffen in BLN-Objekte (Stand ) Vorwort Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ist eine gutachterlich tätige, ausserparlamentarische Expertenkommission des Bundes. Die vorliegende Publikation zeigt die konkrete Arbeitsweise der ENHK bei der Beurteilung von Eingriffen in Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Weiter werden häufig verwendete Begriffe erklärt, die für den Schutz der BLN-Objekte massgebenden rechtlichen Bestimmungen erläutert und deren Interpretation durch die ENHK dargelegt. Die Publikation dient der Information der Fachstellen des Bundes und der Kantone, welche sich mit dem Schutz von BLN-Objekten befassen, sowie der Information interessierter Dritter (Gemeinden, Bauherrschaften, Planungs- und Beratungsbüros, etc.). Sie unterstützt zudem die kommissionsinterne Qualitätssicherung der gutachterlichen Tätigkeit. Ein weiterer, ähnlicher Bericht zur Arbeitsweise der ENHK bei der Beurteilung von Eingriffen in Ortsbilder von nationaler Bedeutung gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist in Planung. Der Bericht liegt auch in französischer und italienischer Sprache vor (Übersetzungen noch ausstehend). Inhaltsverzeichnis 1. Was ist das BLN? S Gesetzliche Grundlagen S Beurteilungsprozess der ENHK: Übersicht S Landschaftsanalyse und Konkretisierung der Schutzziele S Allgemeine Schutzziele und Grundsätze S Konkretisierung der Schutzziele S Checklisten zu Landschaftsfunktionen, Schutzzielen und Beurteilungskriterien S Mass der Beeinträchtigung S Ungeschmälerte Erhaltung und Interessenabwägung nach Art. 6 NHG S Grösstmögliche Schonung und Ersatzmassnahmen S Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG S Wirkung des BLN bei kantonalen und kommunalen Aufgaben S Empfehlungen/Kriterien für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK nach Art. 7 S. 11 NHG eingeholt werden muss 11. Gutachten der ENHK nach Art. 8 und 17a NHG S Gemeinsame Gutachten mit der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) S Konkretes Vorgehen bei der Erstellung von Gutachten der ENHK S. 12 Anhänge: A Entscheidabläufe bei einer schweren oder einer leichten Beeinträchtigung des BLN- S. 14 Objektes B Schutzdimensionen, Schutzziele und Beurteilungs-Kriterien S. 15 C e S. 24 Fredi Guggisberg, Sekretär ENHK c/o BAFU, Worblentalstrasse 68, 3003 Bern Telefon , Telefax fredi.guggisberg@bafu.admin.ch

2 1. Was ist das BLN? Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) wurde 1977 durch den Bundesrat beschlossen und dreimal, 1983, 1996 und 1998, erweitert. Das Ziel des Inventars ist der Schutz und die Pflege der landschaftlichen Vielfalt der Schweiz. Das Inventar umfasst 2 oder rund 19% der Landesfläche. Bei den inventarisierten Landschaften und Einzelobjekten handelt es sich um einzigartige Landschaften und Objekte (z.b Rheinfall), Typ-Landschaften (z.b Gorges du Pichoux, Tafeljura), grossflächige Erholungslandschaften (z.b. 1507/1706 Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet), Naturdenkmäler (z.b. Pierre des Marmettes dans 1709 Blocs erratiques au-dessus de Monthey et de Collombey) oder besondere Lebensräume (z.b Chassagne). Eine ausführliche Darstellung des BLN ist in der Einleitung zum BLN-Ordner nnern enthalten. Die BLN-Objekte sind ungeschmälert zu erhalten, oder jedenfalls unter Berücksichtigung von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen, grösstmöglich zu schonen. Nur bei gleichoder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung darf ein Abweichen von dieser angestrebten ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (1. Juli 1966, NHG, SR 451). Diese Bestimmungen gelten jedoch grundsätzlich nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch den Bund selbst (Kap. 2.1) oder durch kantonale Stellen (delegierte Bundesaufgaben, Kap. 2.2). Der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaften von nationaler Bedeutung waren trotz Anstrengungen in den vergangenen Jahren immer wieder Grenzen gesetzt. Eine im Jahr 2002 von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) in Auftrag gegebene Evaluation führte zu einer kritischen Erfolgsbilanz bezüglich der Wirksamkeit des BLN. Die massgebenden landschaftlichen Qualitäten in den Objekten wurden teilweise gravierend beeinträchtigt, die Schutzziele in den 80er Jahren in 3/4 der untersuchten Fälle nicht erreicht. In den 90er Jahren wurden die Ziele bei immer noch knapp 2/3 der analysierten Fälle nicht erreicht. Die anhaltende Bautätigkeit und Zersiedlung sowie die wirtschaftliche Nutzung üben nach wie vor einen starken Druck auf die Landschaft aus. Gestützt auf eine Untersuchung der parlamentarischen Verwaltungskontrolle hat der Bundesrat im Dezember 2003 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), respektive dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), den Auftrag zur Verbesserung der Wirkung assende Beschreibung der Schutzwerte der Objekte sowie die Formulierung von gebietsspezifischen Schutzzielen stehen dabei im Zentrum. 2. Gesetzliche Grundlagen für die Beurteilung von Eingriffen durch die ENHK Für die Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt und die Arbeit der ENHK sind folgende Artikel aus dem NHG sowie aus der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (16. Januar 1991, NHV, SR 451.1) massgebend: Art. 6 NHG Bedeutung des Inventars 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Art. 7 NHG Begutachtung durch die Kommission 2/26

3 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das BAFU, das BAK oder das ASTRA, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2. 2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Art. 8 NHG Fakultative Begutachtung Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Art. 17a NHG Besondere Gutachten Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. Art. 25 NHV Aufgaben der ENHK und der EKD 1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: a. sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; b. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG; c. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; d. sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG); e. sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Die Liste der BLN-Objekte ist im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (10. August 1977, VBLN, SR ) aufgeführt. Die Umschreibung und die kartographische Darstellung der einzelnen Objekte sind Gegenstand einer gesonderten Publikation des Bundes. Von grosser Bedeutung sind ebenfalls die Einleitung zum BLN und die darin enthaltenen Grundsätze zur Erreichung des Schutzes. 3/26

4 3. Beurteilungsprozess der ENHK: Übersicht Der Prozess der Beurteilung durch die ENHK ist im nachfolgenden Schema dargestellt: Die einzelnen Schritte im obigen Schema werden in den nachfolgenden Kapiteln näher erläutert. 4. Landschaftsanalyse und Konkretisierung der Schutzziele Die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler enthält keine generellen oder konkreten Schutzziele. Diese müssen von Fall zu Fall abgeleitet und räumlich konkretisiert werden. Dabei wird wie folgt vorgegangen: 4.1 Allgemeine Schutzziele und Grundsätze In der Einleitung zum BLN werden folgende generelle Schutzziele und Grundsätze für die Umsetzung des Schutzes formuliert: In den Landschaften und Naturdenkmälern von nationaler Bedeutung ist grundsätzlich, sofern die Zielsetzung eines Objektes nicht ausdrücklich etwas anderes erfordert, die Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes und das Weiterführen der dieser Beschaffenheit angepassten Nutzung anzustreben. Die natur- und kulturräumlichen Werte sind durch Massnahmen der durchgehenden Raumordnung, in der Regel im Rahmen der Kantonal- und Regionalplanung, sicherzustellen. Teilweise können Objekte und Naturdenkmäler auch durch Einzelerlasse, privatrechtliche Verträge sowie im Rahmen einer Ortsplanung geschützt werden. Der Grundlagenbeschaffung als Voraussetzung für objektbezogene Entscheidungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Bestehende Inventare und wissenschaftliche Untersuchungen 4/26

5 sind in die Erhebungen einzubeziehen. Diese Unterlagen dienen der Detailerfassung der schützenswerten Inhalte, der Analyse von Wandlungen in der Bodennutzung, der Formulierung von Schutzzielen sowie der Festlegung der erforderlichen Förderungs-, Schutz-, Pflege-, Aufsichtsund Sanierungsmassnahmen (Erstellung von Landschaftspflegeplänen). Die Fachorgane des Landschaftsschutzes sind so frühzeitig wie möglich zu den Abklärungen beizuziehen. Vor allem die grösseren Inventarobjekte, die zugleich mehreren Schutzzielen dienen, können zweckentsprechend in Zonen verschiedenen Schutzgrades gegliedert werden, insbesondere in Landschaftsschutzgebiete mit land- und forstwirtschaftlicher Grundnutzung und teilweise überlagerter Erholungsnutzung und in Naturschutzgebiete mit differenzierter Zielsetzung und entsprechend ausgebildeten Pufferzonen. Auch im übrigen Bereich sollen Landschaftsveränderungen unter Kontrolle gehalten und so beeinflusst werden, dass ihre negativen Auswirkungen auf das Inventarobjekt so klein wie möglich bleiben. Zusätzlich sind die im Einzelfall erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und weiteren Vorkehrungen zu treffen. Die konkrete räumliche Umsetzung der Schutzpostulate soll nach dem Grundsatz der Kooperation zwischen den verschiedenen Interessenträgern und in enger Zusammenarbeit mit der Raumpla- glichkeit des Zusammenwirkens von Partnern des öffentlichen und privaten Rechts bewährt. Die standortgemässe Pflanzen- und Tierwelt ist in den Inventarobjekten in besonderem Masse zu schonen, zu schützen und zu fördern. Die für ihr Fortkommen notwendigen Voraussetzungen (z.b. Standortbedingungen von Feucht- und Trockenstandorten, Fernhaltung von Störungen von Brutplätzen und Einstandsgebieten) sind weitmöglichst zu erhalten und wo nötig zu verbessern. Die Erhaltung bzw. Neuschaffung von ökologischen Ausgleichsgebieten in den intensiv genutzten Landschaftsteilen ist anzustreben. Die Einschränkungen sollen nicht weiter gehen, als die Erfüllung des Schutzziels dies erfordert. Entwicklungskonzepte sollen die Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung soweit einbeziehen, als die Bewirtschaftung und Pflege dieser Gebiete dadurch gewährleistet bleiben und der Zielsetzung der Objekte nicht entgegen stehen. Die Auswirkungen und die Standortgebundenheit von projektierten Bauten, Werken und Anlagen sind sorgfältig und unter Einbezug von möglichen Folgeerscheinungen abzuklären. Allfällig erforderliche Erweiterungen von in den Objekten liegenden Siedlungen sollen über planerische Instrumente wie Zonenplan, Bauvorschriften, Gestaltungspläne usw. mit dem Landschaftsund Ortsbild in Einklang gebracht werden. Die Erholungsnutzung ist auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft wie auch auf die begrenzte Regenerationsfähigkeit der Naturgrundlage abzustimmen, damit die vielfach als Wandergebiete bevorzugten Landschaften von nationaler Bedeutung ihre Erholungsfunktion langfristig erfüllen können. Flächenbezogene und auf Einrichtungen angewiesene Formen der intensiven Erholungsnutzung lassen sich hingegen nur in weiträumigen Objekten und auch dann nur in Ausnahmefällen im örtlich streng lokalisierten Rahmen mit den Zielvorstellungen des Inventars vereinbaren. Die im Inventar enthaltenen Objekte sollen im Grundsatz durch keine neuen touristischen Transportanlagen berührt werden. In den empfindlichen Landschaftsteilen ist der Motorfahrzeugverkehr auf die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft zu beschränken. Unumgängliche Eingriffe und Strukturänderungen sind nach den Grundsätzen der Landschaftspflege zu beeinflussen und zu gestalten, so dass ein möglichst stabiler Naturhaushalt gewährleistet bleibt und die Landschaft in ihrer Gesamtheit langfristig nicht an Wert und Bedeutung einbüsst. Nachteile einer Veränderung sollen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden. Bestehende Landschaftsschäden sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. Es sollen in der Regel keine neuen Freileitungen erstellt werden. Die Verkabelung oder Verlegung bestehender Leitungen ist anzustreben. Vermeidbarer Lärm, jegliche Formen der Umweltverschmutzung sowie negative Veränderungen des Wasserhaushaltes und des Klimas sind von den Objekten fernzuhalten. Bestehende Immissionsquellen sollen durch geeignete Massnahmen in ihrer schädlichen Auswirkung so weit wie möglich reduziert oder ausgeschaltet werden. 5/26

6 4.2 Konkretisierung der Schutzziele l dass einerseits aus den Objektbeschrieben der Inventarobjekte die für den Schutz eines Objektes massgebenden Landschaftsfunktionen heraus zu lesen sind. Andererseits sind mit einer Landschaftsanalyse die tatsächlich vorhandenen, wesensbestimmenden Merkmale eines Objektes zu beschreiben und hernach ihre Bedeutung als Schutzgut zu bewerten. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzziele (Kap. 4.1) können die Schutzziele für den Ort eines geplanten Eingriffs konkretisiert werden. Die BLN-Objekte sind aus unterschiedlichen Gründen im Inventar und haben unterschiedliche Charaktere. Die Objekte zeichnen sich durch besondere Qualitäten aus, die im Kurzbeschrieb auf den Objektblättern oft nur sehr knapp dargestellt sind. Ausgehend von diesen Texten können folgende zentrale Landschaftsfunktionen angeführt werden: Landschaftserlebnis; Landschaftscharakter; Landschaftsdynamik; Lebensraumqualität; Zeugenfunktionen der Erdgeschichte und Landschaftsgenese; Zeugenfunktionen der Bewirtschaftung und Besiedlung. Der erste Schritt bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist somit, ausgehend von den Angaben im Inventar und den tatsächlich vorhandenen Werten, Klarheit zu gewinnen, was genau zu schützen ist. Dabei können auch weitere Grundlagen wie andere Bundesinventare, wissenschaftliche Arbeiten, kantonale Inventare etc. beigezogen werden. Die Schutzziele werden konkret, räumlich differenziert und schutzwertbezogen formuliert, d.h. sie umschreiben die zu erhaltenden Schutzgüter und deren besondere, zu erhaltenden Qualitäten. Vermieden wer Entwicklungsziele. Oft werden BLN-Objekte durch andere Inventare des Bundes, die Biotopinventare (Auen, Flachmoore, Hochmoore, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden), das Moorlandschaftsinventar oder die Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate überlagert. Diese Inventare verfügen über ausführlichere Verordnungen und Bestimmungen und die Schutzziele sind meist klar definiert. Die ENHK wendet diese Schutzziele bei der Beurteilung eines Eingriffs in einem mehrfach geschützten Bereich zusätzlich zu den spezifischen Schutzzielen des BLN an. Das Gleiche gilt auch für das ISOS und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS), jedoch müssen bei diesen Inventaren die Schutzziele teilweise ebenfalls wie beim BLN zuerst durch die Kommission konkretisiert werden. Bei grösseren Objekten werden von der ENHK heute im Rahmen einer Begutachtung die Schutzziele gestützt auf die Objektbeschreibung für den durch ein bestimmtes Vorhaben tangierten Raum eines BLN-Objektes formuliert. Bei kleineren Objekten umfassen die von der ENHK formulierten Schutzziele meistens das ganze Objekt. 4.3 Checklisten zu Landschaftsfunktionen, Schutzzielen und Beurteilungskriterien In der Praxis können aus dem BLN-Objektbeschrieb die für ein Projektgebiet relevanten Landschaftsfunktionen heraus gelesen werden. Die Hervorhebung von Charakteristika oder Besonderheiten im Objektbeschrieb zu einem BLN-Objekt und die Beurteilung der aktuell vorhandenen Schutzwerte ermöglichen es, anhand der Check-Listen im Anhang B für die betroffenen Landschaftsfunktionen konkrete Schutzziele zu formulieren. In den sechs Check-Listen (Tabellen) von Anhang B werden zu den verschiedenen Landschaftsfunktionen jeweils mehrere Schutzaspekte, verbunden mit generellen Schutzzielen genannt. Für die einzelnen Schutzaspekte werden Beurteilungskriterien vorgeschlagen. Diese sind neutral formuliert. Die Aussagen zum jeweiligen Sollzustand, beziehungsweise zur Zielerreichung zeigen den je Kriterium angelegten Beurteilungsmassstab auf. Die Vorgaben des Sollzustandes gehen davon aus, dass am Beurteilungsort in einem Schutzobjekt keine Vorbelastungen bestehen oder solche vernachlässigt werden können. 6/26

7 Das grundsätzliche Ziel gemäss NHG ist es, ein Schutzgut ungeschmälert zu erhalten, bzw. das Schutzziel auch mit dem beabsichtigten Vorhaben soweit als möglich erreichen zu können. Bei bestehenden Vorbelastungen kann der Sollzustand oft nicht erreicht werden. Daher werden auch mögliche Schutzzielannäherungen für Situationen mit bestehenden Vorbelastungen aufgeführt. Besteht auf den Erhalt oder die Erneuerung eines Objektes, das als solches bereits eine Vorbelastung darstellt, ein Rechtsanspruch, stellt in der Regel der Istzustand die grösstmögliche Schutzzielannäherung dar. Das hier geschilderte Vorgehen entspricht der Praxis der ENHK. Die Auflistung der Beurteilungskriterien in den Tabellen im Anhang ist nicht abschliessend. 5. Mass der Beeinträchtigung Das Ziel des BLN ist nicht ein absolutes Veränderungsverbot. Viele Vorhaben stellen keine Beeinträchtigung im Sinne der Schutzziele dar. Dazu gehören beispielsweise die Untertunnelung eines BLN (ausser es handle sich um empfindliche Lebensräume wie Moore und die Hydrologie würde durch die Tunnelarbeiten beeinflusst), die Revitalisierung eines Bachs, die untergeordnete Erweiterung einer bestehenden Terrassenanbaus, die Erstellung einer Mobilfunkantenne innerhalb eines bestehenden Hochspannungsmastes usw.. Vorhaben, die keine Beeinträchtigung darstellen, werden der ENHK in der Regel nicht zur Beurteilung unterbreitet. Eingriffe können BLN-Objekte leicht oder schwer beein Eingriffe zu beurteilen, welche die Schutzziele nicht grundsätzlich in Frage stellen. Gemäss Kommentar zum NHG ist jedoch bei der Einstufung als leichte Beeinträchtigung der aktuelle Zustand zu berücksichtigen. So können auch kleine Eingriffe problematisch sein und als schwer eingestuft werden, wenn das Objekt bereits durch andere Projekte, zum Beispiel ffe, schleichend verändert wurde. Eine schwere Beeinträchtigung geht von Eingriffen aus, welche die Erreichung eines Schutzziels dauerhaft und irreversibel vereiteln. Sie sind von besonderer Tragweite und/oder betreffen zentrale Schutzwerte. Neben den Einwirkungen des Eingriffs an Ort und Stelle sind auch Neben- und Fernwirkungen zu beurteilen, auch solche, die erst zeitlich verzögert auftreten können. Beispielsweise führt der Ersatz einer Sesselbahn durch eine leistungsfähigere Kabinenbahn nicht nur zu baulichen Eingriffen, sondern kann auch den Besucherdruck in einem empfindlichen Lebensraum mit der Zeit erhöhen. Die Unterscheidung zwischen einer leichten und einer schweren Beeinträchtigung kann nicht generell gültig definiert werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzziele des Objektes und dessen aktuellen Zustandes erörtert werden. Methodische und materielle Ansätze sind in Kapitel 4 dargestellt. Folgende Tabelle zeigt eine Auswahl an Kriterien für die Beurteilung des Masses eines Eingriffs: Standort/räumliche Auswirkungen Qualitative Aspekte des Eingriffs bezüglich des Ist-Zustandes (inkl. Quantitative Aspekte (Massstäblichkeit, Verhältnismässigkeit) Vorbelastungen) bezüglich des Soll-Zustandes (Ziel- Zeitfaktor, Dynamik zustand) Dauerhaftigkeit eines Eingriffs, Reversibilität bezüglich der Einzelmerkmale und Präjudizielle Bedeutung bezüglich der Gesamtlandschaft Im konkreten Fall muss auch geprüft werden, ob mit Projektänderungen das Vorhaben so angepasst und damit die negativen Auswirkungen so stark verringert werden können, dass anstatt einer schweren, nur noch eine leichte Beeinträchtigung resultiert. Dies kann zum Beispiel mit einer Verschiebung 7/26

8 des Standortes, Veränderung der Linienführung etc. erreicht werden. Bei der Beurteilung der Tragweite eines Eingriffs können hingegen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nicht berücksichtigt werden. Diese kommen erst bei der Feststellung der grösstmöglichen Schonung zum Zuge (Kap. 7). 6. Ungeschmälerte Erhaltung und Interessenabwägung nach Art. 6 NHG Das beiliegende Schema in Anhang A zeigt die aus der Bundesgerichtspraxis abgeleiteten, unterschiedlichen Entscheidabläufe bei einer schweren oder einer leichten Beeinträchtigung des BLN- Objektes. Generell beabsichtigen NHG und BLN die ungeschmälerte Erhaltung der inventarisierten Landschaften und Einzelobjekte. Dies ist nicht mit einem absoluten Veränderungsverbot gleichzusetzen. Der z- 1. Eingriffe in BLN-Objekte sind somit möglich, dürfen jedoch nicht die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Schutzziele in Frage stellen. Ziel ist die Erhaltung des schutzwürdigen Zustandes und das Weiterführen der dieser Beschaffenheit angepassten Nutzung. Gemäss den Grundsätzen in der Einleitung zum BLN sind zudem bestehende Landschaftsschäden bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. Gemäss Art. 6 NHG ist ein Vorhaben, das eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt und ein BLN-Objekt schwerwiegend beeinträchtigt, grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, 1) dem Vorhaben könne nationale Bedeutung zugesprochen werden und 2) das Interesse am Eingriff überwiege das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft von nationaler Bedeutung. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen verbunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird 2 Die Interessenabwägung ist Aufgabe der Entscheidbehörde und nicht der ENHK. Die Kommission kann sich jedoch in den Gutachten und Stellungnahmen sekundär dazu äussern, insbesondere was die präjudizielle Bedeutung eines Abweichens von den Empfehlungen der ENHK sein könnte. Bei der Beurteilung des Masses einer Beeinträchtigung müssen auch die möglichen präjudiziellen Folgewirkungen sowie das Zusammenspiel einer Vielzahl von kleinen Eingriffen (schleichende Abwertung) betrachtet werden. Zum Beispiel führt der Bau einer Erschliessung häufig zu weiteren baulichen Eingriffen (Neubauten/Umbauten) oder zu einer Änderung der Nutzung. Neben den eigentlichen Aus- Folgeaspekte oder schadensvermeidende Auflagen zur Folge haben. 1 BBl 1965 II BGer 1A.151/2002 (URP ) 8/26

9 7. Grösstmögliche Schonung, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen Falls die Interessenabwägung zu Gunsten des Eingriffs entschieden wird oder falls das Vorhaben das BLN-Objekt lediglich leicht beeinträchtigt, muss im Weiteren die grösstmögliche Schonung des BLN- Objektes sichergestellt werden. Diese ist gegeben, wenn folgende Kriterien hintereinander erfüllt werden: - Nachweis, dass das Projekt nicht ausserhalb des BLN-Objektes allenfalls auch mit einer technisch und finanziell aufwändigeren Lösung realisiert werden kann. - Nachweis, dass innerhalb des BLN-Objektes keine anderen Standorte oder technische Alternativprojekte mit geringerer oder gar keiner Beeinträchtigung realisierbar sind. - Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Projektoptimierungen zu Gunsten des BLN- Objektes ausgeschöpft sind. - Realisierung von Wiederherstellungs- und angemessenen Ersatzmassnahmen, gemessen an der verbleibenden Beeinträchtigung und der Qualität des Eingriffs (z.b. Rückbau anderer störender Infrastrukturen). Die wirksamste mögliche Schonung besteht in der Vermeidung eines Eingriffes im BLN-Perimeter. Deshalb muss der Nachweis erbracht werden, dass das Vorhaben auf einen Standort innerhalb des BLN-Objektes angewiesen ist. Je nach Projekttyp sind dazu mehr oder weniger aufwändige Abklärungen von Alternativstandorten notwendig. Bei Mobilfunkanlagen zum Beispiel ist der Nachweis anhand von Abdeckungskarten aus möglichen Standorten ausserhalb des BLN-Objektes zu erbringen. Kann die Abdeckung des Zielgebietes mit einem Standort ausserhalb des Perimeters abgedeckt werden, so kann der Standort im BLN nicht der grösstmöglichen Schonung entsprechen. Der nächste Schritt umfasst die Suche nach dem Standort innerhalb des BLN-Objektes oder nach der technischen Lösung mit den, gemessen an den Schutzzielen geringsten möglichen negativen Auswirkungen. Bei Hochspannungsleitungen bedeutet dies zum Beispiel, dass sofern die Leitung zwingend durch das BLN-Objekt führen muss auch die unterirdische Verkabelung der Leitung geprüft werden muss. Als Drittes ist zu prüfen, ob sämtliche verhältnismässigen Optimierungen am vorgeschlagenen Projekt realisiert wurden. Diese Optimierungen können eine Reduktion des Bauwerks (Höhe, Volumen), minimale Standortverschiebungen, Baustandard, angepasste Materialisierung etc. umfassen. Schliesslich müssen für die verbleibende Beeinträchtigung Wiederherstellungs- und angemessene Ersatzmassnahmen vorgeschlagen werden. Diese stehen erst nach erfolgter Beurteilung der Tragweite des Eingriffs und nach der Interessenabwägung zur Diskussion. Der Umfang und die Art der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen haben sich in erster Linie an der Qualität des Eingriffs zu messen. Die Massnahmen nach Art. 6 NHG müssen zusätzlich zu den Massnahmen nach Art. 18 1ter NHG oder dem Rodungsersatz gemäss dem Bundesgesetz über den Wald (4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0) geleistet werden. Die Zuordnung der einzelnen Massnahmen zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen muss in den Projektunterlagen ersichtlich sein. 8. Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG Gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz kommt dem BLN eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, welche über Bundesaufgaben entscheiden. Art. 2 NHG enthält eine nicht abschliessende Auflistung dessen, was unter Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist. Klassische Bundesaufgaben sind Bauten und Anlagen, die der Bund selbst plant, bewilligt, erstellt sowie ganz oder teilweise über Subventionen und Finanzhilfen mitfinanziert. 9/26

10 Beispiele dafür sind Autobahnen, Eisenbahnstrecken, militärische Vorhaben, Bundesverwaltungsgebäude, Hochspannungsleitungen, Subventionen von Meliorationsvorhaben wie landwirtschaftliche Erschliessungen oder Stallbauten, finanzielle Unterstützung von Walderschliessungen oder Hochwasserschutzmassnahmen etc.. Ebenfalls dazu gehört die Erteilung von Konzessionen/Bewilligungen für Seilbahnen oder für Gebirgslandeplätze der zivilen Luftfahrt. Nicht nur Bundesstellen, sondern auch Kantone erfüllen Bundesaufgaben etwa bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (22. Juni 1979, RPG, SR 700)) oder bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen. Wasserkraftkonzessionen umfassen meistens eine Reihe von Spezialbewilligungen, welche sich auf Bundesrecht abstützen (Fischereirechtliche Bewilligungen, Restwasserbestimmungen, etc.). Sie stellen deshalb ebenfalls Bundesaufgaben dar. Ein Spezialfall stellt die Bewilligung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen dar, welche das Bundesgericht als durch die Gemeinde erfüllte Bundesaufgabe betrachtet Wirkung des BLN bei kantonalen und kommunalen Aufgaben Das Bundesgericht hat am ein Urteil betreffend einen Gestaltungsplan im Ortszentrum von Rüti ZH gefällt 4 : Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen unterstützende (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Aussage, dass Bundesinventare wie das BLN den Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich kommen. Gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung müssen Konzepte und Sachpläne in der Richtplanung berücksichtigt werden. Zudem sind die kantonalen Richtpläne behördenverbindlich. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Bundesinventare zwingend auch in der Nutzungsplanung berücksichtigt werden müssen. Ein erster Schritt zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids ist mit der Inkraftsetzung des Inventars der historischen Verkehrswege (IVS) auf den bereits erfolgt. Die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR ) wurde dabei wie folgt geändert: Art. 2a (neu) Die Kantone berücksichtigen das BLN in ihrer Richtplanung im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ist ein Merkblatt von ARE und BAFU in Erarbeitung. 3 BGE 131 II BGE 135 II 209 (URP ) 10/26

11 10. Empfehlungen/Kriterien für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK nach Art. 7 NHG eingeholt werden muss Nach Art. 7 NHG ist ein Gutachten der ENHK zwingend einzuholen, wenn ein BLN-Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich in dessen Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Beurteilung, ob die ENHK einbezogen werden muss, obliegt in Bundesverfahren der Abteilung Natur und Landschaft des BAFU oder, bei an die Kantone delegierten Bundesaufgaben, den kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz (in Einzelfällen auch den kantonalen Fachstellen für Heimatschutz und Denkmalpflege). Da die Schutzziele sowohl natur- wie auch kulturlandschaftliche Aspekte umfassen, können je nach kantonaler Organisation auch verschiedene Fachstellen für den Triageentscheid zuständig sein. Ein Gutachten ist einzuholen, wenn die zuständige Fachstelle eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Inventare (vgl. Schutzziele) nicht mit Sicherheit ausschliessen kann. Im Zweifelsfalle ist die Kommission einzubeziehen. Die ENHK empfiehlt, den Entscheid, ob ein Gutachten der ENHK notwendig ist oder nicht, möglichst zu einem frühen Zeitpunkt zu fällen und die Kommission frühzeitig einzubeziehen. Um die formellen Verfahren zu beschleunigen und grössere Rechtssicherheit zu schaffen, steht die ENHK auch für die Abgabe von provisorischen Vorprüfungen zur Verfügung. 11. Gutachten der ENHK nach Art. 8 und 17a NHG Die ENHK kann auch von sich aus aktiv werden und Gutachten zu Bundesaufgaben abgeben (Art. 8 NHG). Kantone, kantonale Gerichte und Dritte (z.b. Gemeinden) mit Zustimmung der Kantone können bei der ENHK auch Gutachten zu Planungs- und Vorhaben bestellen, welche keine Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG darstellen, jedoch Objekte von Bundesinventaren oder Objekte, welche anderweitig von besonderer Bedeutung sind, tangieren (Art. 17a NHG). 12. Gemeinsame Gutachten mit der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) Viele BLN-Objekte umfassen Kulturlandschaften mit Siedlungen und Einzeldenkmäler. In Fällen, wo sich auch Fragen in Zusammenhang mit dem Umgang mit historischer Bausubstanz, schützenswerten Bauten, Denkmälern oder archäologischen Stätten stellen (z.b. Eingriffe im Bereich des Klosters Rheinau, BLN-Objekt Nr. 1411), arbeitet die ENHK eng mit der EKD zusammen. Es besteht die Möglichkeit, dass die beiden Kommissionen gemeinsam verfasste Gutachten abgeben. 11/26

12 13. Konkretes Vorgehen bei der Erstellung von Gutachten der ENHK Der konkrete Arbeitsablauf bei der Erstellung von Gutachten nach Art. 7 NHG sieht wie folgt aus: Arbeitsschritt Ausgeführt durch Bemerkungen Triage nach Art. 7 NHG BAFU, Abt. Natur und Landschaft oder Kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft Oft erfolgt die Triage in Absprache mit dem Sekretär der ENHK. Anfrage an die ENHK Eingang Dossier bei ENHK, Vorprüfung Zusammenstellung Delegation Augenschein Erarbeitung Entwurf Gutachten Verabschiedung: schriftliches Verfahren Verabschiedung an Plenarsitzungen Entscheidbehörde oder Fachstelle Sekretariat ENHK Präsident, Sekretariat ENHK In der Regel wird der Augenschein nach Terminvorschlägen der ENHK durch die Auftraggeber (Entscheidbehörde, Fachstelle) organisiert, in Ausnahmefälle erfolgt die Organisation durch das Sekretariat der ENHK. Delegation in Zusammenarbeit mit Sekretariat ENHK Kommission, Sekretariat ENHK Kommission, Sekretariat ENHK Zustellung einer schriftlichen Anfrage mit den Projektunterlagen an das Sekretariat der ENHK. Geprüft werden die Art der Begutachtung, respektive die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen, die Fragestellungen und ob die Unterlagen für eine Beurteilung genügen. Je nach Fragestellungen werden 1 bis max. 3 Mitglieder mit entsprechenden Fachrichtungen für die Bearbeitung des Geschäfts zusammen mit dem Sekretariat angefragt. Neben den Fachrichtungen werden auch Sprache, Region und zeitliche Möglichkeiten berücksichtigt. Als Grundlage für die Beurteilung wird in der Regel eine Begehung vor Ort zusammen mit Bauherrschaft, involvierten Stellen und Entscheidbehörde durchgeführt. Ziel ist, vollständige Kenntnisse der Projekte, der Verfahren und der Lokalitäten zu erhalten. Er dient auch dazu, die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und die Zustellung zusätzlicher Unterlagen zu vereinbaren. Die konkrete Redaktion des Entwurfs wird zwischen der Delegation und dem Sekretariat vereinbart. Der Entwurf wird zusammen mit einem Auszug aus den Unterlagen allen Kommissionsmitgliedern zur Prüfung zugestellt. Rückmeldungen können in der Regel innerhalb einer Frist von 1 Woche an das Sekretariat gemeldet werden. Gestützt auf das Resultat der Vernehmlassung entscheiden der Präsident und der Sekretär, ob das Geschäft verabschiedet ist, ein veränderter Entwurf erneut zur abschliessenden Vernehmlassung verteilt wird oder ob das Geschäft an einer Plenarsitzung behandelt wird. Geschäft und Gutachtensentwurf werden an einer Plenarsitzung vorgestellt und besprochen. Gestützt auf die Diskussion werden die Gutachten bereinigt und wenn nötig nach erfolgter Überarbeitung nochmals der Kommission zur abschliessen- 12/26

13 Abschluss und Versand an Auftraggeber Archivierung Unterlagen Zustellung Entscheid an ENHK Sekretariat ENHK Sekretariat ENHK Entscheidbehörde den Vernehmlassung unterbreitet. Der Versand erfolgt direkt an die Auftraggeber. In der Regel werden Kopien der Gutachten an die Fachstellen des Bundes und/oder der Kantone zugestellt. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen werden ohne anders lautende Anweisungen der Auftraggeber im Sekretariat der ENHK zurückbehalten und archiviert. Die Kommission wünscht, dass ihr Entscheide oder auch Zwischenentscheide mitgeteilt werden. Nach Abschluss der Begutachtung werden die Gutachten lediglich an die Empfänger mit Kopie an die im Gutachten aufgeführten Empfänger von Kopien abgegeben. Anfragen Dritter, inklusive Medienanfragen, werden an die Auftraggeber weitergeleitet. In Fällen von Gutachten nach Art. 17 a NHG entfällt die Triage nach Art. 7 NHG. Ansonsten ist der Ablauf gleich. 13/26

14 Anhang A: Entscheidabläufe bei einer schweren oder einer leichten Beeinträchtigung des BLN-Objektes (Die dargestellte Version des Schemas muss noch zwischen BAFU und ENHK bereinigt werden. Die Abbildung wurde durch das BAFU erarbeitet.) 14/26

15 Anhang B: Landschaftsfunktionen, Schutzziele und Beurteilungskriterien Als Landschaftsfunktionen werden bezeichnet: Landschaftserlebnis; Landschaftscharakter; Landschaftsdynamik; Lebensraumqualität; Zeugenfunktionen der Erdgeschichte und Landschaftsgenese; Zeugenfunktionen der Bewirtschaftung und Besiedlung. Für die Landschaftsfunktionen werden in sechs Tabellen (im Sinne von Check-Listen) verschiedene Schutzaspekte, verbunden mit generellen Schutzzielen, genannt. Für die einzelnen Schutzaspekte werden Beurteilungskriterien vorgeschlagen. Diese sind neutral formuliert. Die Aussagen zum jeweiligen Sollzustand, bzw. zur Zielereichung zeigen für jedes Kriterium den angelegten Beurteilungsmassstab auf. Der Sollzustand geht davon aus, dass am Beurteilungsort in einem Schutzobjekt keine Vorbelastungen bestehen oder solche vernachlässigt werden können. Bei bestehenden Vorbelastungen kann der Sollzustand oft nicht erreicht werden. Daher werden auch mögliche Schutzzielannäherungen für Situationen mit bestehenden Vorbelastungen aufgeführt. Besteht auf den Erhalt oder die Erneuerung eines Objektes, das als solches bereits eine Vorbelastung darstellt, ein Rechtsanspruch, stellt in der Regel der Istzustand die grösstmögliche Schutzzielannäherung dar. In der Praxis können aus dem BLN-Objektbeschrieb die für ein Projektgebiet relevanten Landschaftsfunktionen heraus gelesen werden. Die Hervorhebung von Charakteristika oder Besonderheiten im Objektbeschrieb zu einem BLN-Objekt ermöglicht es, anhand der nachfolgenden Check-Listen für die betroffenen Landschaftsfunktionen konkrete Schutzziele zu formulieren. Das grundsätzliche Ziel gemäss NHG ist es, ein Schutzgut ungeschmälert zu erhalten, bzw. das Schutzziel auch mit dem beabsichtigten Vorhaben soweit als möglich erreichen zu können. Das hier geschilderte Vorgehen entspricht der Praxis der ENHK. Die Auflistung der Beurteilungskriterien ist nicht abschliessend. 15/26

16 Landschaftserlebnis Schutzaspekt und generelles Schutzziel Harmonie Kriterium Technische Infrastrukturen Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Keine technische Infrastrukturen Freie Landschafts- Silhouetten (z.b. Infrastrukturen am Hang) Bebauung Hohe architektonische Qualität Massstäblichkeit von Neubauten in Bezug zur bestehenden Bebauung Technische Infrastrukturen von typischen Aufenthaltsorten (z.b. Wanderwege, Aussichtspunkte etc.) aus nicht einsehbar Neubauten dominieren Orts- und Landschaftsbild nicht Einfügen in Kontext: Material, Farben, ortsbauliche Bezogenheit, Verhalten im Gelände Erlebbarkeit Authentizität Unverfälschtes Naturschauspiel, d.h. Verzicht auf technische Infrastrukturen zur Steigerung des Landschaftserlebnisses Keine audiovisuelle Landschaftsinszenierungen (Beleuchtungen, akustische Untermalung usw.) Keine Schmälerung durch konkurrierende Angebote Zugänglichkeit Öffentlicher Zugang gewährleistet Keine Entfremdung der Zugänglichkeit durch Kunstbauten Einmaligkeit Lärm, natürliche Geräusche Geruch Unverfälschter Erhalt Unverfälschte natürliche Geräuschkulisse Erhaltung der Ruhe (Fehlen von störendem Lärm) kei-quellen Reglementierung von audiovisuellen Landschaftsinszenierungen Servitutsregelungen zur Sicherung des öffentlichen Zugangs Berücksichtigung historischer Gegebenheiten (Aussichtstürme, Aussichtsterrassen, Aussichtsplattformen usw.) 16/26

17 Landschaftscharakter Schutzaspekt und generelles Schutzziel Erhalt der Ursprünglichkeit Erhalt der Natürlichkeit Erhalt der historisch überlieferten, landschaftsprägenden Raumgliederung Kriterium Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Unzugänglichkeit Verzicht auf Erschliessungen Technische Infrastrukturen Land- und forstwirtschaftliche Nutzung Bebauung von Kreten-, Kuppen- und Hanglagen Natürlichkeit der Geländeoberfläche Natürlichkeit von Uferlinien Baugebiet/ Nichtbaugebiet (Erschliessungen können sein: Strassen, Wege, Seilbahnen, Downhill Bike-Strecken, Seilpärke usw) Keine technische Infrastrukturen (Hochspannungsleitungen, Windturbinen, Antennenanlagen, Seilbahnen, Fassungsbauwerke, Gewässerverbauungen, Strassen usw.) Verzicht auf Nutzung und Erschliessung (z.b. keine Nutzung von Auenwäldern, Waldreservaten und Hochmooren, nur Pflegeeingriffe sind möglich) Freie Silhouette: Kreten-, Kuppen- und Hanglagen bleiben frei von Einzelbauten und Siedlungen Keine neuen Abgrabungen, Aufschüttungen, Einschnitte Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Verminderung bestehender Eingriffe bei Erneuerung oder Ersatz (beispielsweise durch Verkabelung oder Zusammenlegung von Hochspannungsleitungen) Keine Einsehbarkeit der Infrastrukturbauten von häufig besuchten Aufenthaltsorten aus. Freie Landschafts- Silhouetten Nutzung und Erschliessung nur aus Schutzgründen zu Gunsten anderer gefährdeter Schutzgüter Bauten und Siedlungen nur im Unterhangbereich; höhere Hanglagen, Kuppen und Kreten bleiben frei. Bauten auf Kuppen und Kreten nur als Ersatz bestehender Bauten Auffüllung einer bestehenden Abbaustelle Standortgebundener Untertageabbau mit geringer Oberflächeninfrastruktur Keine neuen Hafenanlagen Untergeordnete Erweiterung bestehender Anlagen Keine neue Bauzonen Keine neuen, isolierten Bauzonen Waldareal Keine Waldrodungen Keine neuen Bauzonen bis an den Waldrand Zerschneidung durch Erschliessungen (Alp, Forst und dgl.) Zerschneidung durch Strassen Keine neue Erschliessungen Erschliessungen zur Erhaltung anderer Schutzgüter Keine neuen Nationalstrassen und Hauptstrassen (Erlangung von Lösungen mittels qualifizierter Verfahren unter Ingenieuren und LA) Grossräumige Untertunnelung, Begrenzung des Eingriffs auf Portalbauten und Lüftungsbauwerke 17/26

18 Zerschneidung durch Bahntrassen Keine neuen Bahntrassen Trassenverbreiterungen infolge Spurausbau 18/26

19 Landschaftsdynamik Schutzaspekt und generelles Schutzziel Erhalt der Gewässerdynamik Ermöglichung der landschaftsprägenden Erosions- und Akkumulationsprozesse Ermöglichung der Sukzession Kriterium Natürlichkeit des Abflusses von Gewässern Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Der Abfluss ist im Einzugsgebiet nicht reguliert. Das Gewässer ist nicht verbaut. Geologische Massenbewegungen (Kriechen, Gleiten, Fliessen, Kippen, Stürzen) Geschiebedynamik Der Gewässerraum ist genügend gross, so dass eine natürliche Geschiebedynamik mit Gerinneverlagerungen möglich ist. Fischgängigkeit Fischgängigkeit für gewässertypische Fischarten ist gewährleistet. Massenbewegungen können ungehindert stattfinden. Lawinen Lawinen können spontan abgehen. Natürliche Sukzession Verzicht auf Lawinenverbauungen. Die Vegetation kann sich frei entwickeln. Verzicht auf Pflanzungen und Bewirtschaftung. Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Der Abfluss ist im Schutzobjekt nicht reguliert. Der Abfluss weist trotz Regulierung jahreszeittypische Schwankungen auf. Die Abflussregulierung betrifft einen kurzen Gewässerabschnitt Gewässerverbauungen dienen dem Schutz bestehender Siedlungen und Infrastrukturen. Schutzmassnahmen gegen geologische Massenbewegungen schützen bestehende Siedlungen und Infrastrukturen. Schutzmassnahmen gegen Lawinen schützen bestehende Siedlungen und Infrastrukturen. 19/26

20 Lebensraumqualität Schutzaspekt und generelles Schutzziel Erhalt der ökologischen Standortbedingungen (Flora) Erhalt der schützenswerten Lebensräume (Biotope) Erhalt der Habitateigenschaften (Fauna) Kriterium Nicht natürliche Veränderung der massgebenden Standortfaktoren, wie Lokalklima, Bodenwasserhaushalt, Grundwasserstand, Relief, Hangneigung, Eintrag von organischer Substanz, Verbiss usw.) Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Standorte von Zielarten werden in ihrer Funktionsfähigkeit und Ausdehnung nicht geschmälert. (Zielarten dienen als Indikatoren für die Beurteilung) Erhaltungsgrad Lebensraum bleibt als Ganzes in Fläche, Funktion und Qualität erhalten. Nicht natürliche Veränderung der massgebenden Habitateigenschaften, Lokalklima, Nahrungsangebot, Bewuchs, Störungsfreiheit usw. Habitate von Zielarten, insbesondere von geschützten, gefährdeten und international bedeutenden Arten werden in ihrer Qualität und Ausdehnung nicht geschmälert. Störungsfreiheit Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Standorte von Zielarten gehen nicht verloren. Wesentliche Lebensraumfunktionen werden nicht gefährdet Habitate von Zielarten gehen nicht verloren. Erhalt der Störungsarmut in Bezug auf Zielarten. Erhalt der Austauschmöglichkeiten für Fauna und Flora Erhalt biogeographischer Besonderheiten Erhalt der räumlichen Ausdehnung von Schutzbereichen Vernetzung der Lebensräume Vorkommen endemischer Arten Vorkommen von Arten am Rand des (natürlichen) Verbreitungsgebietes Vorkommen natürlicher Übergänge von Pflanzengesellschaften (Zielarten dienen als Indikatoren für die Beurteilung) Austausch ist barrierefrei möglich Standorte und Habitate endemischer Arten werden nicht tangiert. Standorte und Habitate werden nicht tangiert. Die ökologischen Standortbedingungen werden nicht tangiert (Natürliche Übergänge von Pflanzengesellschaften können sein: Höhenstufenabfolgen von Waldgesellschaften, Vegetationsgürtel um Seen/Teiche.) Fläche, Volumen Fläche der Schutzbereiche nimmt nicht ab. (Ungeschmälerte Erhaltung meint auch die Erhaltung des Bestandes oder der Ausdehnung von wertvollen Schutzbereichen. Beispielsweise wird in einem Gebiet mit langjährigem Kiesabbau der Bereich mit unversehrtem morphologischem Formenschatz laufend beschnitten) Die ökologischen Standortbedingungen werden durch Eingriffe höchstens kleinräumig tangiert. Natürliche Übergänge von Pflanzengesellschaften werden nicht gestört. 20/26

21 Zeugenfunktionen der Erdgeschichte und Landschaftsgenese Schutzaspekt und generelles Schutzziel Erhalt von Geotopen Lesbarkeit der natürlichen Landschaftsgenese im Gelände Kriterium Intaktheit geologischer Strukturen und Aufschlüsse Intaktheit des morphologischen Formenschatzes Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Geologische Strukturen und Aufschlüsse werden nicht beeinträchtigt. Keine Beeinträchtigung der Morphologie (Die Beeinträchtigung der Lesbarkeit bezieht sich auf Schlüsselstandorte für das Verständnis der Landschaftsgenese.) Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Die Konservierung von geologischen Strukturen und Aufschlüssen ist in situ gesichert. Geologische Strukturen werden ex situ erhalten. Keine Beeinträchtigung der Lesbarkeit morphologischer Formen Keine Beeinträchtigung von morphologischen Typ-Formen 21/26

22 Zeugenfunktion der Bewirtschaftung und Besiedlung Schutzaspekt und generelles Schutzziel Erhalt von wertvollen Lebensräumen dank traditioneller Bewirtschaftungsformen Erhalt von landschaftsprägenden Zeugen der Nutzungsgeschichte Erhalt traditioneller Siedlungsstrukturen Kriterium Pflege traditioneller Bewirtschaftungsformen Lesbarkeit der Funktion als historisches Zeugnis Anordnung von Neubauten Massstäblichkeit von Neubauten Schutzziel bzw. Sollzustand erreicht Die Rahmenbedingungen für den Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen sind gewährleistet. (Traditionelle Bewirtschaftungsformen sind zum Beispiel: Wildheuen, extensive Alpwirtschaft, Mittelwaldwirtschaft usw.) Nutzungsbezogene Instandhaltung bzw. Instandstellung landschaftsprägender Zeugen (Landschaftsprägende Zeugen können sein: Trockenmauern, Alpgebäude, Suonen, Alleen, Hecken, Hochstammgärten, Waldweiden.) Erhalt historischer Ortsansichten, Freihaltung von ISOS- Umgebungsbereichen Keine landwirtschaftlichen Siedlungen in Gebieten ohne Streusiedlungstradition (In ISOS-Objekten sind die Zielsetzungen des ISOS-Inventars massgebend.) Einhaltung der Massstäblichkeit bei Ersatz- oder Neubauten bezüglich Gebäudehöhe und volumen Schutzzielannäherung bei bestehender Vorbelastung Es bestehen Anreize, traditionelle Bewirtschaftungsformen aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.. Bauliche Entwicklung der Siedlungen auf definierte Entwicklungsachsen begrenzt Landwirtschaftliche Siedlungen nicht in topographisch exponierten Lagen (höhere Hanglagen, Kreten, vordere Terrassenränder usw.) Gestaltung und Materialisierung von Neubauten (Übergang von Terrain zu Bauwerk beachten: Keine ortsunüblichen Anund Aufschüttungen, Stützmauern) Keine Konkurrenzierung bestehender Bauten Verwendung ortstypischer Materialien Erhalt von Zeugen der historischen Siedlungsstruktur und Einzelbauten Erhalt von Zeugen historischer Infrastrukturanlagen Intaktheit historischer Siedlungen und Bauten Einmaligkeit und landschaftsprägender Charakter (Architektur-, LA- und Ing.- Wettbewerbe (qualifizierte Verfahren) führen oft zu landschafts- und orstbildverträglicheren Lösungen.) Erhalt historischer Bebauungen in ihrer Substanz und Struktur (Gebäudeensembles, Weiler, Dörfer und Altstädte, Burgen, Schlösser, Ruinen, Kapellen, Kirchen usw.; Bei Objekten, die im ISOS-Inventar aufgeführt sind, sind die spezifischen Schutzziele massgebend.) Erhalt bei sichergestellter technischer Funktionsfähigkeit und ursprünglicher Zweckerfüllung (Historische Infrastrukturanlagen können sein: Brücken, Strassen, Bahnlinien, Seilbahnen usw.) Erhalt historischer Bebauungen in ihrer Struktur Erhalt bei sichergestellter technischer Funktionsfähigkeit und alternativer Zweckerfüllung 22/26

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