Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen

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1 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen

2 2 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen Herausgeber: Landessportbund Nordrhein-Westfalen Friedrich-Alfred-Str. 25, Duisburg Verantwortlich: Referat Breitensport/Sporträume : Fachbereich Sport und Gesundheit Redaktion: Landesarbeitsgemeinschaft für kardiologische Prävention und Rehabilitation in der Landesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationssport im Landessportbund Nordrhein-Westfalen Dr. phil. Michael Matlik Gestaltung: Martina Tiedmann Fotos: Bilddatenbank des Landessportbundes NRW Ausgabe: 3., überarbeitete Auflage (08/11) Duisburg, 2011 Die männliche Form gilt im Folgenden für beide Geschlechter. Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.v. Verwendung von Inhalten dieser Broschüre nur mit Quellenangabe.

3 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen 3 Inhalt Herzkranke in der Übungsleiter ausbildung Sport in Herzgruppen...4 Herzkranke als Leiter des Sports in Herzgruppen...4 Verantwortung des Übungsleiters gegenüber Herzkranken in Breiten sportgruppen...4 Abrechnung des Medizinischen Informationsbogens...4 Aufbewahrungsfristen...5 Versicherung der Ärzte im Rehabilitationssport...5 Versicherung der Notfallausrüstung...5 Freizeitangebote für Teilnehmer am Sport in Herzgruppen...6 Der betreuende Arzt beim Sport in der Herzgruppe: Selbstständiger oder Beschäftigter des Vereins?...6

4 4 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen Herzkranke in der Übungsleiterausbildung Sport in Herzgruppen Die Übungsleiterausbildung Sport in der Rehabilitation, Profil: Sport in Herzgruppen bringt im Lehrgangsverlauf psychische und physische Belastungen für die Teilnehmenden mit sich. Dies gilt auch für die spätere Übungsleitertätigkeit in einer Herzgruppe. Herzkranken wird deshalb von der Ausbildung grundsätzlich abgeraten. Teilnehmende mit Herzerkrankung, die trotzdem an dem Lehrgang teilnehmen wollen, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Fähigkeit vorlegen, mindestens an einer Trainingsgruppe teilnehmen zu können. Die Teilnahme erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr. das Angebot überfordert sind. Richtlinien dafür gibt es jedoch nicht und die Eigenverantwortung der Betroffenen sollte letztendlich nicht in Frage gestellt werden. Die Mitverantwortung der Übungsleiter und Trainer bezieht sich auch auf die Durchführung des Angebots, wenn einzelne Teilnehmer erkennbar überfordert sind. Die Erkennbarkeit der Überbelastung ist bei Vorliegen einer Herz-Kreislauferkrankung häufig nur eingeschränkt gegeben. Auch darüber sollte der entsprechende Teilnehmer aufgeklärt werden. Abrechnung des Medizinischen Informationsbogens Herzkranke als Leiter des Sports in Herzgruppen Da die Träger von Herzgruppen die Sorgfaltspflicht haben, für das besondere Anforderungsprofil geeignete Übungsleiter und Ärzte auszuwählen, empfiehlt die Landesarbeitsgemeinschaft, sich von bekanntermaßen herzkranken Übungsleitern und Ärzten alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die Fähigkeit, mindestens an einer Trainingsgruppe teilnehmen zu können, vorlegen zu lassen. Verantwortung des Übungsleiters gegenüber Herzkranken in Breitensportgruppen Jede/r voll Geschäftsfähige, üblicherweise alle Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr, entscheidet selbstverantwortlich, ob und ggf. welche sportlichen Aktivitäten er ausübt. Bei Teilnahme von bekanntermaßen herzkranken Menschen an Breitensportangeboten sollten die betreffenden Personen auf entsprechende Gefährdungen hingewiesen und stattdessen die Teilnahme am Sport in einer Herzruppe empfohlen werden. Sportanbieter, Übungsleiter und Trainer haben nur insoweit eine Mitverantwortung, als einzelne Teilnehmer absehbar durch Über den Vordruck Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport (Muster 56) werden vom verordnenden Arzt alle für die Durchführung des Rehabilitationssports notwendigen Informa tionen gegeben (Indikation ggf. Medikation, Besonderheiten, Belastbarkeit bei Herzpatienten usw.). Das Ausfüllen des Muster 56 mit der Übertragung von vorhandenen Patientendaten ist berechnungs fähig über Nr.01621EBM. Für eventuell zusätz lich notwendige In forma tionen hat die Landesarbeitsgemeinschaft den Medizinischen Informationsbogen als Hilfe für den verordnenden Arzt entwickelt. Die Honorierung für den Arbeitsaufwand ist nicht über Vergütungsvereinbarungen geregelt. Die Teilnehmer sollen regelmäßig die für die Betreuung in der Rehabilitationssportgruppe notwendigen, aktuellen medizinischen Informationen lliefern. Für Herzgruppen wird dies einmal jährlich empfohlen. Die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte sollen dabei so wie bei der Verordnung verfahren, auch wenn dies nicht mehr von den Krankenkassen genehmigt werden muss, da die vorhergehende Verordnung noch Gültigkeit hat oder nicht mehr relevant ist, da die mögliche Leistungsdauer ausgeschöpft ist. Manche Herzgruppen organisieren selbst regelmäßige Gesundheits-Checks mit kooperierenden Ärzten oder Krankenhäusern/Kliniken. Für die Kosten kommen dann

5 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen 5 die Teilnehmer auf oder die Kostenübernahme ist in einem Beitrag für die vom Verein angebotenen Zusatzleistungen (wie z.b. Nutzung von Kraftausdauertrainingsgeräten, Sauna usw.) enthalten. getötet wurde, sind die Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren, da ein Schadensersatzanspruch auch ggf. gegen den Verein nach zivilrechtlichen Vorschriften erst nach 30 Jahren verjährt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sich der Vorfall ereignete. Aufbewahrungsfristen (Quelle: DGPR, S. Zimmermann-Rieck, Juli 2011) Ein Verein muss gemäß 147 Abs. 3 AO Kassenbücher, Vermögensaufstellungen, Konten, Inventare, Bilanzen und ähnliche Unterlagen aber auch Mitgliederlisten, Beitragsrechnungen, Spendenunterlagen, Spendenquittungen, Teilnahmegebühren etc. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Aufbewahrung der Patientenakten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Patientendaten sind Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Daten im Sinne des 28 Abs. 6 und 7 i.v.m. 3 Abs. 9 BDSG. Die Aufbewahrung der Patientenakten stellt eine Speicherung im Sinne des 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG dar und ist damit nach 3 Abs. 4 BDSG eine Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu löschen, wenn der Zweck, für den sie gespeichert sind, erfüllt ist ( 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Nach 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist eine weitere Aufbewahrung von Patientenakten allerdings dann erlaubt, wenn gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsvorschriften dies erfordern. Patientenunterlagen, die neben der reinen Mitgliederdatei geführt werden, sind m.e. deshalb ebenfalls 10 Jahre lang aufzubewahren. Ärztliche Aufbewahrungsfristen greifen zwar nicht unmittelbar. Gleichwohl orientiere ich mich dabei an den Fristen gemäß 10 Abs. 3 MBO, 57 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und 13 Abs. 10 Bundesmantelvertrag Ärzte/ Ersatzkassen (EKV). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die ärztliche Verordnung endete. Ist es in der Herzgruppe zu einem Vorfall gekommen, infolge dessen der Versicherte verletzt oder sogar Versicherung der Ärzte im Rehabilitationssport Ärzte, die Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen betreuen, müssen sich im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht auch für diese Tätigkeit versichern. Meist reicht eine kurze Meldung an den Versicherungsträger (ggf. über den Arbeitgeber). In der Regel entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten. Für nicht mehr praktizierende Ärzte, die Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen betreuen, kann der Verein bei der Sporthilfe e.v. eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren Beitragshöhe abhängig ist von der Anzahl der Ärzte, die bei dem Verein Herzgruppen betreuen. (Informationen: Versicherungsbüro bei der Sporthilfe, Telefon: ). Eine weitere attraktive Möglichkeit stellt die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation dar, die eine entsprechende Versicherung beinhaltet. (Informationen: DGPR, Telefon: ). Grundsätzlich kann sich jeder Arzt/jede Ärztin privat versichern. Versicherung der Notfallausrüstung Die beim Sport in Herzgruppen notwendige Notfallausrüstung inkl. Defibrillator kann bei der Sporthilfe gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert werden. Befindet sich die Notfallausrüstung unter Aufsicht einer einzelnen Person kann sich evtl. eine Anfrage an dessen private Hausratversicherung bzgl. des Versicherungsschutzes lohnen.

6 6 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen Freizeitangebote für Teilnehmer am Sport in Herzgruppen Die bestehenden Vereinbarungen zum Rehabilitationssport und die daraus resultierenden Vorschriften für die Durchführung von Herzsport beziehen sich auf das von den Kostenträgern finanzierte Sport- und Bewegungsprogramm. Gesellige Maßnahmen der Gruppen, insbesondere wenn sie in Eigenregie der Gruppenmitglieder durchgeführt werden, unterliegen diesen Vorschriften nicht. Man sollte sich bei einem Freizeitangebot trotzdem den privaten und eigenverantwortlichen Charakter von den Teilnehmenden bestätigen lassen und kein offizielles Bewegungsprogramm ohne ärztliche Präsenz anbieten. Der betreuende Arzt beim Sport in der Herzgruppe: Selbstständiger oder Beschäftigter des Vereins? Eine Anmerkung vorweg: Die Unterscheidungen, die das Steuer- und Sozialversicherungsrecht für Übungsleiter vorsieht, sind ebenso gültig für Ärzte, die Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen betreuen. Der Verein hat also folgende Kriterien zu beachten bzw. mit dem Arzt abzuklären: 1. Der Arzt erhält vom Verein für seine Tätigkeit pro Kalenderjahr eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages von und darüber hinaus keine weiteren Zuwendungen. Es empfiehlt sich, in die Vereinbarung einen Vermerk aufzunehmen, wonach Ärzte, die Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen betreuen, in den Anwendungsbereich des 3 Nr. 26 EStG (betrifft Steuerfreibetrag bei nebenberuflicher Tätigkeit) fallen - gemäß eines Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. 2. Falls aber der Arzt die Betreuung von Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen als selbstständige Tätigkeit ausübt, wird diese Betreuung dann seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbständiger Arzt zugeordnet. Grundvoraussetzung für die Einstufung als selbstständige Tätigkeit ist dabei immer, dass der Arzt seine Tätigkeit weisungsfrei ausüben kann und keine Eingliederung in den Verein z.b. durch Einbindung in die Infrastruktur des Vereins über Büro, Telefon u. Ä. erfolgt. Die Konsequenzen sind: Die betreuende Tätigkeit fällt nicht unter die Vorschrift des 3 Nr. 26 EStG und ist also nicht bis zu einer Höhe von pro Kalenderjahr steuerfrei und von der Sozialversicherung befreit. Für den Verein stellt sich nicht die Frage: Ist der Arzt nun selbstständig oder Beschäftigter des Vereins? Hier empfiehlt sich der Abschluss eines Honorarvertrags zwischen Verein und Arzt, in dem die Bedingungen der Zusammenarbeit festgelegt sind. 3. Ebenso unbedenklich für den Verein ist die Zusammenarbeit mit einem Arzt auf selbständiger Basis, wenn dieser eine Statusfeststellung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vorlegen kann, durch die der selbständige Status der Tätigkeit in der Herzgruppe z.b. für einen anderen Verein festgestellt wurde. Der Verein sollte eine Kopie des Bescheides zu den Akten nehmen. 4. Für alle Ärzte, die Teilnehmer beim Sport in Herzgruppen betreuen, und nicht unter eine dieser drei Gruppen einzuordnen sind, weil sie z.b. durch die Tätigkeit mehr als pro Kalenderjahr erwerben, ist eine pauschale Aussage nicht möglich, ob sie als Beschäftigte (Arbeitnehmer) des Vereins oder Selbständige einzustufen sind. Hier sehen Steuerund Sozialversicherungsrecht die Bewertung der Umstände des Einzelfalles vor. In einem solchen Fall kann Rechtssicherheit nur über eine Status-Feststellung bei der BfA erzielt werden. Dieses Verfahren kann auch vom Verein selbst eingeleitet werden. Als Muster für einen Vertrag mit einem betreuenden Arzt auf der Basis von also einem geringfügig Beschäftigten im Sinne des Gesetzes - kann der vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen entworfene Mustervertrag für geringfügig Beschäftigte verwendet werden. Ist aber der betreuende Arzt auf selbstständiger Basis tätig und nicht einer der vorgenannten Gruppen 1 bis 3 zuzuordnen, ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger auch dann eine Beschäftigung gegen

7 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen 7 Entgelt annehmen werden, wenn die Person zwar weisungsfrei arbeitet, aber in der Regel nur für einen Verein tätig ist. Behandelt der Verein diesen Arzt als Selbständigen, besteht insbesondere das Risiko, auch rückwirkend Beiträge in die Sozialversicherung entrichten zu müssen. Musterverträge und -vereinbarungen unter de Downoad können verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Bezeichnung Übungsleiter durch Arzt ersetzt wird.

8 2 Einzelaspekte und Stellungnahmen zum Sport in Herzgruppen Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.v. Friedrich-Alfred-Straße Duisburg Tel Fax unterstützt durch

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