G e meindeve rsa mml u n g v o m 2 2. A u g u s t
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- Jacob Maus
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1 Einwohnergemeinde Flühli Einladung zur G e meindeve rsa mml u n g v o m 2 2. A u g u s t Am Montag, 22. August 2016, Uhr, findet im Saal des Hotels Kurhaus, Flühli, die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Flühli zur Behandlung folgender Traktanden statt: 1. Änderung des Siedlungsentwässerungs-Reglements vom 29. November 2002 Erforderliche Anpassungen aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai Sonderkredit Ersatzbeschaffung Schneefrässchleuder Sörenberg Ersatz der 30-jährigen Boschungfräse B Verabschiedung Gemeinderat Franz Tanner Gemeinderat Franz Tanner tritt nach 12 Jahren (2004 bis 2016) als Mitglied des Gemeinderates zurück. An der Versammlung würdigt der Gemeinderat seine Verdienste. Traktanden Die Akten liegen während 16 Tagen vor der Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Die vollständige Version des Siedlungsentwässerungs-Reglements ist zusätzlich auf der Homepage einsehbar. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am 5. Tag vor der Gemeindeversammlung in der Gemeinde Flühli ihren Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Flühli, 25. Juli 2016 DER GEMEINDERAT Vorwort der Gemeindepräsidentin Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Zwei Geschäfte erfordern eine ausserordentliche Gemeindeversammlung. Die Finanzierung der Siedlungsentwässerung wird als Spezialfinanzierung geführt und ist verursachergerecht und kostendeckend auszugestalten. Aufgrund eines Urteils des Kantonsgerichts Luzern musste das bestehende Siedlungsentwässerungs-Reglement überarbeitet und die vom Gericht beanstandeten Punkte berücksichtigt werden. Die Gebühren der Siedlungsentwässerung basieren nach wie vor auf einer Grund- und einer Mengengebühr, werden aber zusätzlich noch abgestuft. Damit die Betriebsgebühren mit einer rechtlichen Grundlage ordnungsgemäss in Rechnung gestellt werden können, muss das angepasste Reglement zuvor von der Gemeindeversammlung genehmigt werden. Schnee ist bei uns im Winter sehr willkommen, vor allem auf den Ski- oder Langlaufpisten. Auf den Strassen und den Trottoirs muss er geräumt werden. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck eine leistungsstarke Schneefräse im Einsatz, die in den vergangenen 30 Jahren gute Dienste geleistet hat, jetzt aber ersetzt werden muss. Damit die neue Schneefräse beschafft werden kann, braucht es die Zustimmung zum entsprechenden Sonderkredit von der Gemeindeversammlung. Franz Tanner tritt als Gemeinderat zurück, am 31. August endet seine Amtszeit offiziell. Als Abschluss der Gemeindeversammlung werden wir die Verdienste von Franz Tanner würdigen und ihn dankend verabschieden. Im Namen vom Gemeinderat Flühli lade ich Sie zu dieser Gemeindeversammlung herzlich ein. Vorwort Gemeinderat Sabine Wermelinger
2 S i e d l u n g s - e n t w ä s- s e r u n g s - R e g l e m e n t Änderung des Siedlungsentwässerungs-Reglements vom 29. November 2002 Ausgangslage Das Kantonsgericht Luzern hat mit Urteil vom 28. Mai 2015 (Urteil 7H ) die von einem gebührenpflichtigen Zweitwohnungseigentümer erhobene Beschwerde gegen die Betriebsgebührenrechnung 2014 gutgeheissen. Das Kantonsgericht beurteilte aufgrund dieser Beschwerde einen Einzelfall und kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Bemessung der Mengengebühr bei Zweitwohnungen nicht mit dem Verursacherprinzip vereinbar ist. Die Folge davon ist eine Änderung des Siedlungsentwässerungs-Reglements, die für alle Gebührenpflichtigen Auswirkungen hat. Änderungen Die in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger vorgenommenen Änderungen berücksichtigen die vom Kantonsgericht beanstandeten bisherigen Bestimmungen. Dabei galt es zu beachten, dass durch die Änderung des Reglements keine unverhältnismässige Mehr- oder Minderbelastung der gebührenpflichtigen Objekte resp. Bezugsgruppen einher ging. Denn auch innerhalb der verschiedenen Bezugsgruppen (Zweitwohnungseigentümer, Einwohner, Gewerbe, etc.) ist das Verursacherprinzip zu gewährleisten. Das neue Gebührenmodell basiert nach wie vor auf einer Grund- und einer Mengengebühr. Allerdings wird aufgrund der besonderen Ausgangslage der Gemeinde Flühli (hohe Anzahl Ferienwohnungen) die Grundgebühr und die Mengengebühr je in zwei Teile gesplittet. Somit basiert das neue Gebührenmodell auf vier Gebührenkomponenten. Im Gegenzug entfällt der bisher verrechnete minimale Wasserverbrauch von 120 m 3 pro Ferienwohnung mit Schmutzwasseranschluss. Auswirkungen Gesamthaft erfahren mit dem neuen Gebührenmodell die saisonal genutzten Wohnungen eine leichte Gebührenreduktion, hingegen werden die Gebühren bei ganzjährig bewohnten Wohnungen etwas ansteigen. Die Änderung des Siedlungsentwässerungs- Reglements soll rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten. Antrag des Gemeinderates: Den Änderungen des Siedlungsentwässerungs-Reglements vom 29. November 2002 ist zuzustimmen. Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. G e bührenm ode l l Das neue Gebührenmodell Die vier Gebührenkomponenten für das neue Gebührenmodell präsentieren sich wie folgt: Seite 2
3 Beispiel Beis pie l Wohnhaus mit einer 5 1/2 Zimmer-Wohnung und einer 3 Zimmer-Ferienwohnung; ohne Wasseruhr Verrechnung der Mengengebühr bisher: 290 m 3 (Wasserverbrauch 5 Pers. à 58 m 3 ) 120 m 3 (Ferienwohnung) 410 m 3 total Mengengebühr Verrechnung der Verbrauchsmenge neu: 290 m 3 (Wasserverbrauch 5 Pers. à 58 m 3 ) 30 m 3 (Ferienwohnung) - 40 m 3 (abzügl. enthaltene Basismenge) 280 m 3 total Verbrauchsmengengebühr Die Höhe der zu verrechnenden Ansätze werden in der Verordnung geregelt. Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Flühli vom 29. November 2002 mit Änderungen vom 22. August 2016 (in Kraft rückwirkend auf 1. Januar 2016) Regleme nt Die wesentlichen Änderungen der betroffenen Artikel sind nachstehend abgedruckt. Dabei beinhaltet der grün gedruckte Text die neue Regelung, die bisherige Regelung kursiv und rot gedruckt wird ersetzt. Die Reglementsanpassungen in Bezug auf die Amtsstellenbezeichnungen, die hängigen Verfahren und die Genehmigung sind hier nicht aufgeführt. Das vollständige Siedlungsentwässerungs-Reglement mit sämtlichen Änderungen liegt bei der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf und ist auf der Homepage verfügbar. Art. 40 Grundsätze Bisher Art. 40 Grundsätze Neu... Art. 45 Betriebsgebühr, Grundsätze... 3 Die Betriebsgebühr setzt sich wie folgt zusammen: a. Grundgebühr pro Anschluss (gewichtete Fläche), b. Mengengebühr pro m 3 bezogenes Frisch- und/oder Brauchwasser. 5 Der Gemeinderat erlässt für den Vollzug eine separate Verordnung. Art. 45 Betriebsgebühr, Grundsätze... 3 Die Betriebsgebühr setzt sich wie folgt zusammen: a. Grundgebühr pro Anschluss (tarifzonengewichtete Fläche), b. Grundgebühr pro saisonal genutzter Wohnung, c. Basismengengebühr pro Wohnung, d. Verbrauchsmengengebühr pro bezogenem m 3 Frisch- und Brauchwasser. 4 Die Grundgebühren haben 30 %, die Mengengebühren 70 % der Betriebskosten der Siedlungsentwässerung zu decken. 4 Der Gesamtertrag über die vier Gebührenkomponenten gemäss Abs. 3 beträgt 100 % der jährlichen Betriebskosten der Siedlungsentwässerung und teilt sich wie folgt auf: a. Grundgebühr pro Anschluss ca. 30 %, b. Grundgebühr pro saisonal genutzter Wohnung ca %, c. Basismengengebühr pro Wohnung ca %, d. Verbrauchsmengengebühr pro bezogenem m 3 Frisch- und Brauchwasser ca. 35 %. Seite 3
4 Forts e t z un g R e gle m e nt 5 Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr ist die gewichtete Grundstücksfläche. Nutzniessende Grundstücke, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde oder die nicht an der Abwasseranlage angeschlossen sind, trotzdem aber Leistungen der Siedlungsentwässerung beziehen, werden für die Berechnung der Grundgebühr einer Tarifzone zugeteilt. 5 Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr pro Anschluss ist die gewichtete Grundstücksfläche. Mitprofitierende Grundstücke, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde oder die nicht an der Abwasseranlage angeschlossen sind, trotzdem aber Leistungen der Siedlungsentwässerung beziehen, werden für die Berechnung der Grundgebühr einer Tarifzone zugeteilt. 6 Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch des abgelaufenen Jahres. Wird ein wesentlicher Teil des bezogenen Frischwassers vom Bezüger nachweislich nicht abgeleitet (z.b. Gärtnereien usw.), ist dieser Teil separat zu messen und eine Reduktion zu gewähren. 7 Für Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen mit Schmutzabwasseranschluss wird ein minimaler Wasserverbrauch von 120 m 3 pro Wohnung, für Wohnwagen mit stationärem Anschluss 60 m 3 pro Wagen verrechnet. 9 In Fällen, bei denen noch keine oder ungenügende Angaben erhältlich sind oder bei eigenen Wasserversorgungen, ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte. Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Installation von Messanlagen verlangen. Art. 46 Berechnung der Betriebsgebühr 1 Die Grundgebühr wird berechnet: Grundgebühr = GF x TF x KG KG = Q x 30 F x 100 Die Mengengebühr wird berechnet: Mengengebühr = W2 x KW KW = Q x 70 W1 x 100 GF = Grundstücksfläche (m 2 ) TF = Tarifzonenfaktor KG = Kosten pro gewichteter m 2 Grundstücksfläche (Fr./m 2 ) Q = Jährliche Betriebskosten (Fr.) F = Gesamte gewichtete Fläche des Siedlungsgebietes W1 = Gesamte, von der Wasserversorgung verkaufte oder über die Eigenversorgung bezogene Frischwassermenge (m 3 ) W2 = auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge (m 3 ) 6 Grundlage für die Bemessung der Verbrauchsmengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch des abgelaufenen Jahres abzüglich der in der Basismengengebühr enthaltenen Basismenge. Wird ein wesentlicher Teil des bezogenen Frischwassers vom Bezüger nachweislich nicht abgeleitet (z.b. Gärtnereien usw.), ist dieser Teil separat zu messen und eine Reduktion zu gewähren. 7 Für saisonal genutzte Wohnungen wird zusätzlich zu der Grundgebühr pro Anschluss eine Grundgebühr pro Wohnung erhoben. Bei saisonal wie auch bei ganzjährig genutzten Wohnungen wird eine Basismengengebühr pro Wohnung erhoben. 9 In Fällen, bei denen noch keine oder ungenügende Angaben erhältlich sind oder bei eigenen Wasserversorgungen, ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte. Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Installation von Messanlagen verlangen. Bei Grundstücken mit saisonaler Wohnnutzung sind die Messanlagen so zu installieren, dass diese durch die Gemeinde zugänglich sind. Art. 46 Berechnung der Betriebsgebühr 1 Die Gebührenkomponenten gemäss Art. 45 Abs. 3 berechnen sich wie folgt: a. Grundgebühr pro Anschluss = GF x TF x KG wobei KG = (Q x 30) / (F x 100) b. Grundgebühr pro saisonal genutzter Wohnung: pro saisonal genutzte Wohnung wird ein nach Wohnungsgrösse (Anzahl Zimmer) gestufter Grundgebührenzuschlag vorgenommen. Der Gemeinderat regelt die Gebührenhöhe in einer Bandbreite zwischen Fr bis Fr und die Abstufung nach Wohnungsgrösse (Anzahl Zimmer) in der Vollzugsverordnung. c. Basismengengebühr pro Wohnung: pro Wohnung wird eine nach Wohnungsgrösse (Anzahl Zimmer) gestufte Basismenge zu einem erhöhten Tarif verrechnet. Der Gemeinderat regelt die Gebührenhöhe in einer Bandbreite zwischen Fr bis Fr und die Abstufung nach Zimmerzahl in der Vollzugsverordnung. Seite 4
5 KW = Kosten pro m 3 Frischwasser (Fr./m 3 ). d. Verbrauchsmengengebühr = W2 x KW wobei KW = (Q x 35) / (W1 x 100) GF = Grundstücksfläche (m 2 ) TF = Tarifzonenfaktor KG = Kosten pro gewichteter m 2 Grundstücksfläche Q = Jährliche Betriebskosten F = Gesamte gewichtete Fläche des Siedlungsgebietes W1 = Gesamte, von der Wasserversorgung verkaufte oder über die Eigenversorgung bezogene Frischwassermenge abzüglich der in der Basismengengebühr enthaltenen Basismengen aller Grundstücke. W2 = auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge abzüglich der in der Basismengengebühr enthaltenen Basismenge des Grundstücks KW = Kosten pro m 3 Frischwasser für die Verbrauchsmengengebühr Forts e t z un g R e gle m e nt 2 Der Betrag pro m 2 gewichteter Grundstücksfläche und die Mengengebühr pro m 3 Frischwasser oder Brauchwasser ergeben sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen. Art. 55 Rechtsmittel 1 Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. 39 Abs. 1 EGGSchG). 3 Gegen alle übrigen Entscheide des Gemeinderates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zulässig. 2 Die Gebührenansätze ergeben sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen. Art. 55 Rechtsmittel 1 Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern zulässig (vgl. 39 Abs. 1 EGGSchG). Die Einsprache- und Beschwerdefrist beträgt jeweils 30 Tage ( 117 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, (SRL Nr. 40) i.v. mit 26 und 27 Abs. 1 Gebührengesetz, GebG, SRL 680). 3 Gegen alle übrigen Entscheide des Gemeinderates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( 130 VRG). 4 Es gelten die Beschwerde- bzw. Einsprachefristen gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Sie betragen 20 Tage. Art. 61 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrats in Kraft. Art. 61 Inkrafttreten Dieses Reglement trat mit der Genehmigung des Regierungsrats am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderungen des Reglements, welche an der Gemeindeversammlung vom 22. August 2016 beschlossen wurden, treten mit Genehmigung des Regierungsrates in Kraft und gelten rückwirkend ab 1. Januar Seite 5
6 Ersatzbeschaffung Schneefrässchleuder Sonderkredit Ersatzbeschaffung Schneefrässchleuder Sörenberg Ausgangslage Nach 30 Jahren hat die Boschung B130 Schneefräse mit einer Zauggschleuder ausgedient. Im Jahre 1986 hat die Gemeinde diese Schneefräse für den Ortsteil Sörenberg angeschafft. Über die drei Jahrzehnte hat diese Maschine rund 5'800 Betriebsstunden auf dem Buckel und kann nun in den verdienten Ruhestand geschickt werden. Praktisch alle Stunden hat unser Mitarbeiter Peter Bucher als Mechaniker und Chauffeur auf dieser Schneefräse geleistet. Wie kein Zweiter verstand er es immer wieder, die Maschine zu reparieren und verschiedene Ersatzteile auszuwechseln. Anforderungen Eine Arbeitsgruppe hat sich mit der Beschaffung einer neuen Schneeräumungsmaschine seit Februar 2016 befasst. Die folgenden Kriterien waren massgebend bei der Auswahl einer neuen Schneefrässchleuder: Einsatzzweck, Einsatzgebiet, Strecken- und Lastprofil, Fahrleistung, Wendigkeit, Auswurfventil, Wurfweite etc. Der Schweizer Fahrzeughersteller und Familienbetrieb Meili in Schübelbach nimmt heute eine Spitzenposition auf dem Kommunalfahrzeugmarkt ein. Ruedi Felder setzt für den Winterdienst in Sörenberg ebenfalls zwei Meili Schneefrässchleuder mit 145 PS ein. Die Gemeinde hat zwei Kommunalfahrzeuge der Firma Meili im Einsatz. Die Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann mit Unterwasser hat zwei Schneefräsen von Meili im Einsatz. Im März 2016 konnte eine Delegation aus Flühli in Wildhaus die neue Schneefräse besichtigen und testen. Die Schneeräumung im Ortsteil Sörenberg muss zügig vonstattengehen. Die Schneedepots im Dorf müssen rechtzeitig geräumt und beseitigt werden. Für diese Arbeiten ist die Wurfweite entscheidend. Die Räumung der Trottoir von der Südelhöhe bis Schwändeli ist Aufgabe der Gemeinde. Die Trottoirbreite beträgt 2.00 Meter. Somit muss die Fahrzeugbreite zwingend weniger sein. Auch bei hohen Schneeaufkommen soll im Ortsteil Sörenberg und auf den Gemeinde- und Güterstrassen eine Maschine für die notwendige Räumungssicherheit garantieren. Sörenberg als schneesichere Region kann durchaus wieder einmal mit sehr hohen Schneemassen eingedeckt werden. Auch diesen Situationen gilt es Rechnung zu tragen. Aus all diesen Überlegungen fiel die Auswahl auf eine Schneefrässchleuder Typ VM 1800 Snow-Jet mit einer Zaugg-Schneefrässchleuder Typ SF L-200. Das Fahrzeug Mit einer Räumungsleistung von mehr als 1'200 Tonnen pro Stunde, einer maximalen Wurfweite von 40 Metern und einer Räumbreite von rund 2.00 Meter ist die Maschine bestens für ein breites Anwendungsgebiet gerüstet. Die grossflächige Rundumverglasung der Kabine mit beheizbaren Scheiben garantieren dem Bediener jederzeit ideale Sichtverhältnisse auf die gesamte Arbeitsumgebung. Technischer Beschrieb: Fahrzeugbreite: 1600 mm Achsstand: 2300 mm Wendekreis: 4300 mm Motor: Mercedes/6 Zylinder/Diesel/280 PS Fahrantrieb: Allradantrieb konstant auf alle Räder Lenkung: Knick-Lenkung hydraulisch, Lenkradposition rechts Kabine: Panorama-Front-Heizscheibe, beheizte Rückspiegel, Seitenscheiben und Heckscheiben Gesamtgewicht: Fahrzeug mit Fräse ca. 7'500 kg Kosten Der Kaufpreis für das Fahrzeug mit Schneefrässchleuder beträgt Fr. 330' Bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen gilt zu berücksichtigen, dass die Schneefrässchleuder pro Jahr rund 150 bis 250 Betriebsstunden leistet. Würde die Gemeinde auf eine Ersatzbeschaffung verzichten und die Arbeiten durch Dritte ausführen lassen, müssten mit jährlichen Fremdkosten von rund Fr. 50' bis Fr. 80' gerechnet werden. Mit dem Kauf dieser Schneefrässchleuder ist die Gemeinde für mögliche harte Einsätze gerüstet und die Maschine ist mit ihren Fähigkeiten geradezu für die Räumung in Sörenberg prädestiniert. Die neue Schneefrässchleuder erfüllt alle Ansprüche und gibt die notwendige Sicherheit. Der Gemeinderat und die Mitarbeitenden beim Werkdienst sind überzeugt, mit dem Kauf einer VM 1800 Snow-Jet und einer Zaugg-Schneefrässchleuder das richtige Spezialfahrzeug für die Gemeinde anzuschaffen. Antrag des Gemeinderates: Dem Sonderkredit von Fr. 330' für die Ersatzbeschaffung der Schneefrässchleuder Sörenberg ist zuzustimmen. Seite 6
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