LEISTUNGSBESCHREIBUNG. Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b. Berufsausbildungsgesetz / 5a ( 8b BAG / 5a) für den Lehrberuf

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1 Arbeitsmarktservice Wien LEISTUNGSBESCHREIBUNG Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b Berufsausbildungsgesetz / 5a ( 8b BAG / 5a) für den Lehrberuf KosmetikerIn und Fusspflege mit verpflichtendem Abschluss Permanentmakeup und Nageldesign 1. Korrektur: Seite 14, Kalkulationsbasis Berufsausbildungsassistenz: Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist mit 17 MS/Monat zu kalkulieren (Kursiv) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 BEZEICHNUNG DER LEHRAUSBILDUNG DEFINITION DER ZIELGRUPPE VORGESEHENE TEILNEHMERINNENANZAHL ZIEL DER AUSBILDUNG VERTRAGSZEITRAUM SCHULUNGSORT/VERKEHRSANBINDUNG RÄUMLICHE UND TECHNISCHE AUSSTATTUNG INHALT UND AUFBAU DER AUSBILDUNG Aufnahme in die Ausbildung Gesetzliche Grundlage Inhalt Schulischer Bereich Praktischer Bereich Sozialpädagogische Betreuung Zusätzliche Maßnahmen GESETZLICHE GRUNDLAGE BERUFSAUSBILDUNGSASSISTENZ (BAS) KALKULATIONSGRUNDLAGE FÜR DAS ERSTE AUSBILDUNGSJAHR Berufsausbildungsassistenz ALLGEMEINES FINANZIELLE ABGELTUNGEN Praktikums- und Schnupperbetriebe Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Freifahrt für Lehrlinge Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Sonderzahlungen MitarbeiterInnenvorsorge...17 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

3 12. 8 Mutterschutz und Karenz Einrichtung eines Vertrauensrates ABWESENHEITEN Pflegefreistellung Entschuldigte Abwesenheiten Unentschuldigte Abwesenheiten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall Erholungszeiten für TNI PERSONAL Typ 1 und 2: Sozialpädagogische Betreuung (Typ 2) und begleitende unterstützende Maßnahmen (Typ 1) exkl. Fachausbildung Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter Typ 3: AusbildnerInnen Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter KOMMUNIKATIONSSTRUKTUR AUFTRAGNEHMER/AMS...28 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

4 1 Bezeichnung der Lehrausbildung Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b Berufsausbildungsgesetz / 5a ( 8b BAG / 5a) für den Lehrberuf: KosmetikerIn und Fusspflege mit verpflichtendem Abschluss Permanentmakeup und Nageldesign 2 Definition der Zielgruppe Vorgemerkte des AMS Jugendliche, die nicht in ein Lehrverhältnis in einem Betrieb vermittelt werden konnten und auf die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Jugendliche, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden bzw. Jugendliche mit negativem oder ohne Hauptschulabschluss bzw. Jugendliche mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes bzw. Jugendliche, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling in einem Betrieb angenommen werden muss, dass für sie aus persönlichen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle in einem Betrieb gefunden werden kann. Voraussetzungen für Jugendliche zur Teilnahme: Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn der/die Jugendliche der definierten Zielgruppe angehört und wenn das Arbeitsmarktservice Wien ihn/sie nicht in ein reguläres Lehrverhältnis als Lehrling bei einem Betrieb vermitteln konnte ( 8b Abs. 5 BAG). Die Einladung zur Teilnahme erfolgt durch die/den AMS-Beraterin/AMS-Berater des AMS Wien Jugendliche oder die Jugendlichen werden nach einer Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme nach Feststellung einer oder mehrerer der oben genannten Voraussetzung/en in die Ausbildung übernommen. 3 Vorgesehene TeilnehmerInnenanzahl Die Ausbildung ist für maximal 8 TeilnehmerInnen vorgesehen. Das AMS Wien behält sich vor, die TeilnehmerInnenanzahl von maximal 8 auf maximal 12 aufzustocken. Jede Änderung der TeilnehmerInnenanzahl erfolgt in Absprache mit dem Ausbildungsträger. Aufgrund der Ausbildungsgarantie ist seitens des Ausbildungsträgers die Möglichkeit einer laufenden Nachbesetzung während der gesamten Ausbildungsdauer, entsprechend der freien Kapazität, zu gewährleisten. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

5 Bei Nachbesetzungen durch das AMS Jugendliche ist vom Ausbildungsträger zu klären, ob die/der TeilnehmerIn in die Ausbildung integriert werden kann. Ist dies nicht möglich, muss umgehend mit dem AMS Jugendliche Kontakt aufgenommen werden. 4 Ziel der Ausbildung Vermittlung der Inhalte der gesamten verlängerten Lehrzeit gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Bearbeitung und Beseitigung jener Probleme, die einer Lehrstellenaufnahme entgegenstehen. Eingliederung in den ersten Lehrstellenmarkt. Mindestens 15% der TNI bezogen auf die Kapazitäten des jeweils bewilligten Projektzeitraumes (Lehrjahr) stehen über drei Monate (länger als Probezeit) in einem betrieblichen Lehrverhältnis. Die nachhaltige Erreichung der Zielvorgabe wird durch die Berufsausbildungsassistenz (BAS) unterstützt. Der Erfolg der Ausbildung wird im Rahmen des BAG Controlling (Scorecard) ausgewertet. Ab dem dritten Lehrjahr: mindestens 80% der zur Lehrabschlussprüfung angetretenen Jugendlichen müssen diese positiv abgeschlossen haben. TeilnehmerInnenzufriedenheit: das AMS Wien erwartet sich bei 83,3 % aller Bewertungen die Benotung 1 oder 2 (Rücklauf mindestens 60%). HINWEIS: Die Durchführung der TeilnehmerInnenzufriedenheit muss vor Beendigung des jeweiligen Projektzeitraumes (Lehrjahr) erfolgen. 5 Vertragszeitraum Vertragszeitraum über die gesamte Lehrausbildung vom bis (= Durchführungszeitraum/Projektdauer am Deckblatt der Kalkulation) Budgetzeitraum für das erste Ausbildungsjahr vom bis (85 Wochen + 2 Tage), ergibt Umrechnungsfaktor von 85,4 für die Kalkulation (= Kalkulationsblatt Maßnahmenbeschreibung organisatorisch ). Montag bis Freitag/38,5 Stunden wöchentlich, die Einteilung der täglichen Ausbildungszeit obliegt dem Ausbildungsträger. Aufgrund der zu erwartenden TeilnehmerInnendegression und der durch die Ausbildungsgarantie anfallenden Nachbesetzungen ist für jedes Ausbildungsjahr eine Meldung der zu erwartenden TeilnehmerInnenanzahl für das Ausbildungsfolgejahr vorzulegen und nach Prüfung der Kapazität für das nächste Ausbildungsjahr durch das AMS Wien eine Kostenkalkulation über folgende Zeiträume: 2. Ausbildungsjahr vom bis Ausbildungsjahr vom bis LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

6 seitens des Ausbildungsträgers einzureichen. Die Abrechnung erfolgt nach dem ersten, zweiten und letzten Ausbildungsjahr. 6 Schulungsort/Verkehrsanbindung räumliche und technische Ausstattung Schulungsort Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit aus ganz Wien) Räumliche Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.3) Kalkulation räumliche Ausstattung: Insgesamt: 3.575,70 MS entsprechend der unter Punkt 10 Kalkulationsgrundlage angeführten Maßnahmenstunden (MS) abzüglich der voraussichtlichen MS Berufsschuleinheiten inklusive Sozialpädagogische Betreuung: 350,00 MS inklusive Ausbildungsbegleitenden Maßnahmen: 427,00 MS (davon EDV: 85,40 MS) inklusive Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen: 170,80 MS Technische Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.4) Kalkulation technische Ausstattung: Insgesamt: 2.713,30 MS entsprechend der unter Punkt 10 Kalkulationsgrundlage angeführten MS abzüglich der voraussichtlichen MS Berufsschuleinheiten inklusive EDV: 85,40 MS 7 Inhalt und Aufbau der Ausbildung Integrative Berufsausbildung (IBA) für die gesamte Ausbildungszeit nach dem 8b BAG für den Lehrberuf: KosmetikerIn und Fusspflege mit verpflichtendem Abschluss Permanentmakeup und Nageldesign gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Aufnahme in die Ausbildung Die TeilnehmerInnen haben vor Beginn der Integrativen Berufsausbildungen (IBA) an einer Berufsorientierungsund Coachingmaßnahme teilgenommen, in der die Voraussetzungen für eine Ausbildung in Form einer integrativen Berufsausbildung gemäß 8b BAG geklärt und der Berufswunsch festgestellt wurde. Die TeilnehmerInnen stehen somit schon vor Beginn der IBA fest und müssen vom Ausbildungsträger in die Ausbildungsgruppe übernommen werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

7 Für jene TeilnehmerInnen, die an keiner Berufsorientierungsmaßnahme teilgenommen haben, müssen vom Ausbildungsträger eine kurze intensive Einführung in den Beruf und ein Überblick über den Aufbau und Ablauf der IBA angeboten werden. Die Jugendlichen sind, der Kapazität entsprechend, in die Ausbildungsgruppe zu integrieren. Gemeinsam mit der/dem Jugendlichen, der/dem gesetzlichen VertreterIn, dem Ausbildungsträger und der Berufsausbildungsassistenz (BAS) muss der Berufswunsch im Hinblick auf die IBA festgestellt werden. Nach Feststellung der Fertigkeiten und der Eignung für den Beruf ist die/der Jugendliche in die Ausbildung aufzunehmen. Es werden keine (zusätzlichen) MS (Maßnahmenstunden) und MSP (Maßnahmenstunden Personal) angeführt, da die betreffenden TeilnehmerInnen in die jeweilige Ausbildungsgruppe integriert werden Gesetzliche Grundlage Grundlage der integrativen Berufsausbildung (IBA) ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG) insbesondere 8b Absatz 1 und 8c BAG. Gemäß der gesetzlichen Definition der IBA ist für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen vorgesehen, dass sie die Inhalte des Lehrberufes in einer verlängerten Lehrzeit vermittelt bekommen Inhalt Die Ausbildung teilt sich in einen schulischen und einen praktischen Bereich Schulischer Bereich Aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Wiener Berufsschule wird wie folgt vorgegangen: Die AusbildungsteilnehmerInnen haben die Unterrichtseinheiten der Berufsschule, wie von dieser vorgegeben, zu absolvieren. Die Details müssen nach Zuschlagserteilung im Einvernehmen zwischen dem Ausbildungsträger und der Berufsschule abgeklärt werden. Am ersten Berufsschultag sind die Jugendlichen von der/von dem AusbilderIn und der/dem BerufsausbildungsassistentIn zu begleiten Praktischer Bereich Der Ausbildungsträger (siehe Verdingungsunterlage Punkt 3.8) hat mit Angebotslegung zu gewährleisten, dass alle erforderlichen praktischen Inhalte gemäß den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung über die gesamte Dauer der verlängerten Lehrzeit vermittelt werden. 1. Die Inhalte müssen den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Berufsbildes entsprechen. 2. Die Vermittlung der Inhalte gemäß den Berufsbildpositionen muss genau auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt vermittelt bzw. vertieft werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

8 3. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Kontrolle über die Durchführung der vereinbarten facheinschlägigen Inhalte in den Praktikumsbetrieben und die Kontrolle während des Berufsschulbesuches sowie die Anmeldung der Auszubildenden bei den Lehrlingsstellen liegt beim Ausbildungsträger. 4. Es obliegt dem Ausbildungsträger zur Erhöhung der Motivation der TeilnehmerInnen Exkursionen und Outdooraktivitäten zu setzen. Diese Aktivitäten sind auf die Bedürfnisse und Voraussetzungen der TeilnehmerInnen abzustimmen. Eine Begleitung durch TrainerInnen ist verpflichtend. Der Ausbildungsträger muss gewährleisten, dass die den Ausbildungsvorschriften entsprechenden Inhalte vermittelt werden. Schnupper- Praktika Kurze Schnupper-Praktika bei Betrieben mit dem Ziel einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis durch gegenseitiges Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieb sind durchzuführen. Die Anzahl und die tatsächliche Dauer sind so abzustimmen, dass das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Betriebe müssen den Einsatz der erforderlichen Anzahl von AusbilderInnen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben gewährleisten und über eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf verfügen. Praktikum Betriebliche Praktika zur Erleichterung einer Aufnahme einer Lehrstelle sollen absolviert werden, wenn mit allen Beteiligten (der/dem Jugendlichen, der/dem gesetzlichen VertreterIn, dem Ausbildungsträger und der/dem BerufsausbildungsassistentIn) festgestellt wird, dass ein Praktikum sinnvoll und der/die Jugendliche schon soweit stabilisiert ist und die dafür notwendigen Erfordernisse erfüllt. Seitens des Arbeitsmarktservice Wien wird keine Vorgabe getroffen, ab welcher Phase der Ausbildung der/die Jugendliche ein Praktikum absolviert. Weiters wird nicht festgelegt, ob es sich hierbei um ein durchgängiges Praktikum oder um geteilte Praktika bei einem oder mehreren Betrieb/en handelt. Die Praktikumsdauer pro Ausbildungsjahr pro TeilnehmerIn darf insgesamt maximal 12 Wochen betragen. Facheinschlägige betriebliche Praktika sind in einem oder mehreren Betrieb/en (= Praktikumsbetrieb/en) zu absolvieren, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist. Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe siehe Verdingungsunterlage Die Kontrolle der genannten Qualitätsanforderungen und der Durchführung der im Ausbildungsplan angegebenen Inhaltsvermittlung durch die Praktikumsbetriebe und der Durchführung der in der Vereinbarung mit den Praktikumsbetrieben genannten Ausbildungsinhalte obliegt ausschließlich dem Ausbildungsträger. Bei positiv absolvierten Praktika, ist in Zusammenarbeit mit der Berufsausbildungsassistenz eine Vermittlung in den Betrieb anzustreben. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

9 Kalkulationsbasis: AusbilderInnen Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist bei Angebotslegung mit einer 100%igen Auslastung über die gesamte Dauer des ersten Ausbildungsjahres zu kalkulieren. AusbilderInnen : TeilnehmerInnenschlüssel = 1:8 Anerkannt werden im Zuge der jeweiligen Abrechnung (pro Ausbildungsjahr): bis 8 TeilnehmerInnen/1 AusbilderIn AusbilderInnen AusbilderInneneinsatz: TrainerInnen-Typ Ausbildungsbegleitende Maßnahmen die vom Ausbildungsträger durchgeführt werden Der Ausbildungsträger verpflichtet sich, die Inhalte innerhalb der festgelegten Ausbildungszeiten auf die festgestellten Defizite der Jugendlichen abzustimmen und dementsprechend anzupassen. Zusätzlich zu den facheinschlägigen Inhalten ist durch den Träger der Ausbildung innerhalb der vorgegebenen Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung notwendiger Kleingruppenbildung aufgrund der festgestellten Defizite folgende Mindestinhalte anzubieten: Ausgleichen schulischer Defizite (inklusive EDV) Allgemeinbildung Erhebung der schulischen Kenntnisse und Festlegung der notwendigen Fördermaßnahmen Einsatz aller notwendigen Fördermaßnahmen zum Ausgleich schulischer Defizite Vorbereitung auf die Anforderungen der Berufschule Coaching bei Bedarf Gruppengespräche bei Bedarf Sprach- und Lernkompetenz Förderung der Schlüsselqualifikationen und Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) Regelmäßiges Evaluieren der Ausbildungsteilziele Intensivfördermaßnahmen Stützunterricht für lernschwache TeilnehmerInnen Persönlichkeitsbildende Maßnahmen/Sozialkompetenzen Konfliktmanagement/Durchsetzungstraining Allgemeinbildung Kommunikationstraining Aktive Arbeitssuche in den regulären Lehrstellenmarkt Coaching bei Bedarf Gruppengespräche bei Bedarf Gleichstellung muss als Querschnittsthema in der Ausbildung behandelt werden LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

10 Kalkulationsbasis 5 MS wöchentlich. Die konkrete Verteilung der Maßnahmenstunden in den genannten Bereichen obliegt dem Ausbildungsträger und muss auf den Bedarf der einzelnen TeilnehmerInnen abgestimmt werden. Von einer Vorgabe des AMS Wien von Maßnahmenstunden pro TeilnehmerIn wird daher abgesehen. Die Betreuung ist ebenfalls vor Ort bei der fachpraktischen Ausbildung im Betrieb/in Betrieben bzw. in der Berufsschule zu gewährleisten. Es obliegt dem Ausbildungsträger in der operativen Umsetzung (Einzel- und Gruppensetting) die genannten Maßnahmenstunden zweckentsprechend zu verteilen Kalkulationsbasis: Ausbildungsbegleitende Maßnahmen 5 MS/Woche x 85,4 Wochen = 427 MS 427 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 20 % der Ausbildungsbegleitenden Maßnahmen in EDV Räumlichkeiten stattfinden = 85,4 MS. 427 MSP müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen (kann entweder vom Ausbildungsträger selbst oder vom Verein Sprungbrett für Mädchen als Mädchenberatungsstelle im Auftrag des AMS Wien durchgeführt werden siehe Verdingungsunterlage (Pkt ). Als Kalkulationsbasis sind 2 MS wöchentlich vorzusehen Kalkulationsbasis: Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle): keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützungsmaßnahmen für Mädchen in den Räumlichkeiten des Ausbildungsträgers stattfinden. 2 MS/Woche x 85,4 Wochen = 170,8 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. Bei Durchführung beim Ausbildungsträger: 170,8 MSP sind als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren. Bei Durchführung durch Verein Sprungbrett: 170,8 MSP sind mit einer 0-Auspreisung als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren, da keine finanzielle Abgeltung erfolgt. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden. Zur Vergleichbarkeit der Angebote wird bei der Beurteilung der Kalkulation jener Kostenteil, der die Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen betrifft, neutralisiert TrainerInnen für Ausbildungsbegleitende Maßnahmen TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ 1 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

11 Achtung: Bei Durchführung der Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen durch den Verein Sprungbrett wird kein Muss-Kriterium vorgegeben. Eine namentliche Nennung (falls zum Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht vereinbart wurde, wer konkret vom Verein Sprungbrett zum Einsatz kommen wird, ist eine N.N.-Nennung vorzunehmen) des eingesetzten Personals im Personalstatus ist ausreichend Sozialpädagogische Betreuung Begleitend während der gesamten Dauer der festgelegten Ausbildungszeiten inklusive vor Ort in der Berufsschule und bei den Praktikumsbetrieben, ist sozialpädagogische Unterstützung im Ausmaß von 5 MS wöchentlich (welche jede/jeder TeilnehmerIn nach Wunsch in Anspruch nehmen kann) durch den Ausbildungsträger zu gewährleisten Inhalt Lösungsorientierte Bearbeitung individuell vermittlungshinderlicher und lernzielhemmender Faktoren aufbauend auf dem Status Quo der TeilnehmerInnen mittels: Beratung und Hilfestellung bei privaten und/oder psychosozialen Problemen Stabilisierung für das zukünftige Berufsleben, Steigerung der Eigenmotivation Aufbau von Selbstbewusstsein, Durchhaltevermögen und Perspektivenplanung Lösungsfokussierte Beratung, Krisenintervention Gegebenenfalls Information über bzw. Kooperation mit weiterführenden oder spezifischen Beratungsund Betreuungseinrichtungen, insbesondere mit der BAS Erarbeitung einer individuellen Bewerbungsstrategie pro TeilnehmerIn mit Bezug auf die jeweils vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten berufliches Selbstmarketing Individuelle Begleitung/Unterstützung und Laufbahnplanung bis zum Lehrstellen- bzw. Arbeitsantritt Nachbesprechen der Gruppeninhalte Eingehen auf Konflikte in der Gruppe und zwischen TeilnehmerInnen und AusbjldnerInnen Drop out Prävention bzw. wenn Drop out nicht mehr verhindert werden kann, Begleitung und Organisation von alternativen Förderangeboten (Wechsel in einen anderen IBA Lehrgang, Teilqualifizierung oder zumindest Kontakt zu einer BBE herstellen (z.b. Sprungbrett, c mon 17 ), um eine durchgängige Betreuung sicherzustellen Kalkulationsbasis: Sozialpädagogische Betreuung 5 MS/Woche x 85,4 Wochen = 427 MS 427 MSP müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden. Das AMS Wien geht davon aus, dass 350 MS Sozialpädagogische Betreuung in den Räumlichkeiten des Ausbildungsträgers und die restlichen Maßnahmenstunden entweder Vorort in der praktischen Ausbildung, in den Praxisbetrieben oder in der Berufsschule erfolgen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

12 Die Angabe ist daher als Kalkulationsgrundlage zu verstehen um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. 350 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden TrainerInnen für Sozialpädagogische Betreuung TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ 2 Die lösungsorientierten Unterstützungsmaßnahmen während der Ausbildung müssen konzeptionell umfassend dargestellt und während Umsetzung der Ausbildungsmaßnahme detailliert dokumentiert werden. Die genaue Dokumentation über Ausmaß, Ziel, Inhalt und Ergebnis der durchgeführten Dienstleistungen ist pro TeilnehmerIn zu führen und dem AMS Wien auf Wunsch jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Beispiele für die verwendeten Dokumente können dem Konzept zur Veranschaulichung als Anhang beigelegt werden. Eine konkrete Umsetzung zum Thema Gleichstellung im Hinblick auf die Zielgruppe ist im Konzept zu beschreiben. Eine konkrete Umsetzung zum Thema Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen ist im Konzept zu beschreiben. Entweder bereits im Konzept oder nach Zuschlagserteilung sind dem AMS Wien, Landesgeschäftsstelle, Abt. Service für Arbeitskräfte (Abt. 6) und Abt. Vergabe (Abt. 8) die Namen der/des Mädchenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten bekanntzugeben. Die konkrete Umsetzung über die geplante Durchführung, abgestimmt auf Problemstellungen der Zielgruppe und auf die vorgegebenen Ziele sind im Konzept nachvollziehbar und übersichtlich gegliedert darzustellen. Der Auftragnehmer gewährleistet mit Angebotslegung, dass erforderliche Unterstützungsmaßnahmen organisatorisch zwischen allen Beteiligten abgestimmt sind. Es ist jedenfalls zu gewährleisten, dass die Jugendlichen eine Ansprechperson zur Verfügung haben, zu der kein autoritäres Verhältnis besteht (Ausbildner, Projektleitung) Zusätzliche Maßnahmen Für Jugendliche, die an der Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme Intensiv (BOCO-I) bzw. einem anderen durch das AMS Wien beauftragten Jugendprojekt teilnehmen und Interesse an den Lehrberuf zeigen, soll durch den Auftragnehmer eine Einführung und die Möglichkeit zu praktischen Übungen unter Anleitung der/des AusbilderIn geboten werden. Die Termine werden, abgestimmt auf die Anzahl der TNI, direkt mit den beauftragten Trägern vereinbart. Bei Feststellung, dass der gewählte Lehrberuf nicht dem Wunsch bzw. der Eignung des/der Jugendlichen entspricht, ist durch enge Kooperation mit anderen Ausbildungsträgern die entsprechende Unterstützung und Begleitung bis zum Übertritt in eine andere Ausbildung anzubieten. Aus diesem Grund erwartet sich das AMS Wien eine intensive Zusammenarbeit aller mit Jugendprojekten beauftragten Träger. Bei festgestelltem Bedarf eines Lehrberufswechsels sind die erforderlichen Berufseinführungen und Eignungstests mit Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz gegenseitig zu ermöglichen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

13 8 Gesetzliche Grundlage 8b Berufsausbildungsgesetz ( 8b BAG) 9 Berufsausbildungsassistenz (BAS) Die TeilnehmerInnen der IBA sind durch die BAS während der gesamten Ausbildungsdauer zu unterstützen. Die BAS führt die Beratung direkt vor Ort beim Ausbildungsträger, in der Berufsschule und in den Praktikumsbetrieben durch. Die BAS hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme der Jugendlichen, die ihr im Rahmen der Ausbildung anvertraut werden, mit allen Beteiligten zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Bei einem Ausbildungswechsel in einen Lehrberuf gemäß 1 BAG, in einen Lehrberuf gemäß 8b Abs. 1 BAG oder gemäß 8b Abs. 2 BAG ist das Einvernehmen mit der BAS und allen Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratung durchzuführen. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Geeignete Personen für die BAS werden durch Jugend am Werk zur Verfügung gestellt. Der Ausbildungsträger verpflichtet sich Kontakt aufzunehmen, um die konkrete Zusammenarbeit/Durchführung abzuklären und schriftlich festzulegen (verpflichtende Maßnahmenstunden für BAS: siehe Kalkulationsgrundlage; Punkt 10.1 der Leistungsbeschreibung). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

14 10 Kalkulationsgrundlage für das erste Ausbildungsjahr Dauer MS/ Woche MS TeilnehmerInnen insgesamt MSP TrainerInnen IBA KosmetikerIn und Fusspflege mit verpflichtendem Abschluss Permanentmakeup und Nageldesign 85,4 Wochen 38, , ,90 abzüglich Berufsschulanteil Zwischensumme 2.627, ,90 Ausbildungsbegleitende Maßnahmen 597,80 Gesamt 3.225,70 Sozialpädagogische Betreuung 427, ,90 MS gesamt sind für die Darstellung der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen heranzuziehen ,70 MSP gesamt sind für Personalaufwand TrainerInnen heranzuziehen. 427,00 MSP sind für Personalaufwand unterstützendes Personal heranzuziehen. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden. Die Kosten für die verpflichtenden Abschlüsse Permanentmakeup und Nageldesign werden im zweiten und/oder dritten Lehrjahr im Zuge einer Echtkostenkalkulation und Echtkostenabrechnung berücksichtigt Berufsausbildungsassistenz Kalkulationsbasis Berufsausbildungsassistenz Die anfallenden Kosten für die BAS sind verpflichtend im Kalkulationsformular mit insgesamt ,45 für das erste Budgetjahr unter der Position Sonstiger Aufwand in einer separaten Zeile anzuführen. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist mit 17 MS/Monat zu kalkulieren. 17 MS/Monat x 19,5 Monate = 331,50 MS. Die genaue Aufstellung über den monatlichen Einsatz der/des BAS ist im Zuge der erforderlichen Unterlagen zur jeweiligen Abrechnung vorzulegen. Anerkannt werden (Start der IBA, danach Stichtag erster Werktag im Monat) im Rahmen der jeweiligen Abrechnung (pro Ausbildungsjahr): bis 10 TeilnehmerInnen: monatlich 17 MS bis 20 TeilnehmerInnen monatlich 26 MS größer als 20 TeilneherInnen monatlich 34 MS LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

15 Hinweis für die Kalkulation des Sonstigen Aufwandes : für die Darstellung der restlichen Positionen sind die Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen heranzuziehen (keine Erhöhung der MS durch die BAS). 11 Allgemeines Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gemäß 15 BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich. Die geförderten Ausbildungsverhältnisse dürfen bestehende oder noch zu schaffende reguläre Lehrverträge nicht ersetzen. Die Ausbildungsverhältnisse nach dem BAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden. Der Ausbildungsträger verpflichtet sich mit Angebotslegung mit der/dem Jugendlichen bzw. deren/dessen gesetzlichem VertreterIn einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden dass die Organisation und Ausstattung der Einrichtungen die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Kontrolle über die Durchführung der vereinbarten facheinschlägigen Inhalte in den Praktikumsbetrieben und des Besuchs der Berufsschule dass die Inhalte den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen des jeweiligen Berufsbildes entsprechen dass die begleitenden Maßnahmen durch den Ausbildungsträger selbst durchgeführt werden die schriftlichen Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben während der laufenden Ausbildung nach Aufforderung dem AMS Wien zur Einsicht vorzulegen während der Ausbildung eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne zu führen und diese nach Aufforderung dem AMS Wien vorzuweisen dass die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht damit die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird dass entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um den Jugendlichen den Übertritt in ein Lehrverhältnis in einen Betrieb zu ermöglichen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

16 12 Finanzielle Abgeltungen Praktikums- und Schnupperbetriebe Praktikums- und Schnupperbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der TeilnehmerInnen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Verein Sprungbrett für Mädchen erhält keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des 4 Abs. 1 Z 2 ASVG: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Die AusbildungsteilnehmerInnen erhalten im ersten und zweiten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsbeihilfe in der Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) für Jugendliche gemäß der jeweils geltenden Richtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO), derzeit EUR 240,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Ab dem dritten Ausbildungsjahr erhalten alle AusbildungsteilnehmerInnen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der DLU für erwachsene TNI gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie, derzeit EUR 555,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto ausbezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten. Beispiel: (entsprechend der derzeit aktuellen BEMO Richtlinie) 1. und 2. Lehrjahr Tag Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 8,00 240,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 22,8 54,72 Träger an GKK Gesamt 294,72 AMS an Träger ab dem 3. Lehrjahr Tag Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 18,50 555,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 30,45 169,00 Träger an GKK Gesamt 724,00 AMS an Träger SV-Beiträge Stand : 22,8% PV, 7,65% KV Der Auftragnehmer verpflichtet sich die jeweils aktuellen SV-Beiträge heranzuziehen. Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Personen, die in bestimmten Ausbildungseinrichtungen nach dem BAG beschäftigt werden, sind mit der jeweils entsprechenden Beitragsgruppe weiterhin zu melden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

17 Die entfallenden ALV-Beiträge aller jener auszubildenden Personen, die in die Begünstigung der Regelung des 2 Abs. 7 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) fallen, sind vom Dienstgeber mit der neuen Verrechnungsgruppe N25h als Gesamtsumme in der Beitragsnachweisung zu melden. Diese neue Verrechnungsgruppe lautet wie folgt: N25h Verrechnungsgruppe für den Entfall des AlV-Beitrages für Personen gemäß 2 Abs. 7 AMPFG, die in bestimmten Ausbildungseinrichtungen nach dem BAG oder Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ausgebildet werden (Entfall des Beitrages zur AlV von 6%)-[-6 %] Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchzuführen. Die Verantwortung über die rechzeitige Datenübermittlung obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Die Ausbildungsbeihilfe samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen wird über den Träger der Ausbildung abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Träger der Ausbildung nach Vorlage der Belege in voller Höhe abgegolten Freifahrt für Lehrlinge Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 (Familienbeihilfe, Freifahrt für Lehrlinge). Bei der Bestätigung der Antragsformulare durch die Ausbildungseinrichtung ist zusätzlich der Vermerk anzubringen, dass es sich um eine "Ausbildung gemäß 30b BAG" handelt Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Gemäß 41 (1) FLAG haben den Dienstgeberbeitrag nur Dienstgeber für Dienstnehmer zu leisten. AusbildungsteilnehmerInnen sind für den Dienstgeber vom Dienstgeberbeitrag zum FLAG und der Kommunalsteuer befreit Sonderzahlungen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) gibt es bei überbetrieblichen Ausbildungen nicht und werden daher nicht vergütet MitarbeiterInnenvorsorge Die MitarbeiterInnenvorsorge fällt bei der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nicht an. Das leitet sich daraus ab, dass die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung ( 17) nicht gelten, sondern nur eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung im Gesetz vorgenommen wird Mutterschutz und Karenz 1.)Das MSchG gilt für Lehrlinge, aber nicht für Auszubildende in überbetrieblichen Einrichtungen gem. 30, 30b BAG ( 30 Abs. 8 BAG), ausgenommen Beschäftigungsverbote (s. Punkt 2). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

18 2.) Abschnitt 3 des MSchG - Beschäftigungsverbote - gilt auch für die ÜBA/IBA-Ausbildung. Diese zentrale Schutzbestimmung ist auf Grund des identen Schutzinteresses (Schonung der werdenden/jungen Mutter) analog anzuwenden. 3.) Schwangerschaft ist gem. 15 BAG kein Auflösungsgrund. Da diese Bestimmung auch für die ÜBA- Ausbildung gilt, kann die überbetriebliche Einrichtung das Ausbildungsverhältnis deswegen nicht einseitig auflösen. Wird eine junge Frau während der Ausbildung schwanger, besteht das Ausbildungsverhältnis weiter. Während des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes - in der Regel acht Wochen vor und nach der Entbindung - darf sie nicht ausgebildet werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. 4.) Möchte eine junge Frau nach der Entbindung ihr Kind über den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes hinaus betreuen, kann die überbetriebliche Einrichtung das Ausbildungsverhältnis auflösen ( 15 Abs. 3 lit.f BAG) Einrichtung eines Vertrauensrates Gemäß den Bestimmungen des 30c BAG ist ein Vertrauensrat einzurichten, der die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen hat. 13 Abwesenheiten Pflegefreistellung In Anlehnung an die 15 und 16 Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Entschuldigte Abwesenheiten Der Träger der Ausbildung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, inwieweit eine Abwesenheit gerechtfertigt ist. Die Ausbildungsentschädigung ist bei entschuldigter Abwesenheit weiter zu gewähren Unentschuldigte Abwesenheiten Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist zu prüfen, ob durch das Verschulden der/des Teilnehmerin/Teilnehmers der Erfolg der Ausbildung vereitelt wird. Sollte dies der Fall sein, ist umgehend mit der Geschäftsstelle Jugendliche Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben (ohne, dass der Erfolg der Ausbildung gefährdet ist), ist jeweils für diese Tage die Ausbildungsentschädigung einzustellen. Beispiel: Fernbleiben am Freitag/oder am Tag vor einem Feiertag Vorgangsweise: nur der Freitag bzw. der Tag vor dem Feiertag ist abzuziehen Fernbleiben am Freitag und am darauf folgenden Montag Vorgangsweise: Freitag bis Montag ist abzuziehen (analog bei Feiertag) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

19 13. 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall Es gelten analog die Regelungen zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU), dass im Krankheitsfall die Beihilfe ab dem 4. Tag einzustellen bzw. zu unterbrechen ist, jedoch mit folgender Einschränkung: Ab dem 4. Tag wird den AusbildungsteilnehmerInnen über den beauftragten Träger ein Zuschuss zum Krankengeld gem. 49/3/9 ASVG im Ausmaß von 49% der Ausbildungsbeihilfe gewährt. Ab dem 43. Tag verringert sich dieser Zuschuss bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung auf 40% der Ausbildungsbeihilfe. Erläuterung:. 49/3/9 ASVG: Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles [ ] betragen. Dieser Zuschuss zählt nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt und wird daher über den Träger 1:1 an die Jugendlichen ausbezahlt werden. Würde der Zuschuss genau 50% betragen, so würde sich wiederum automatisch das Krankengeld halbieren (also auf 25% herabfallen). Da sich gemäß 141/2 ASVG ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung das Krankengeld auf 60% der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag erhöht, reduziert sich der Zuschuss auf 40%. Berechnung des Zuschusses (gem. 49/3/9 ASVG): Das Taggeld ermittelt sich aus Monatsentgelt dividiert durch 31 (Tage). Die tatsächliche Monatsdauer in Tagen hat keine Auswirkung auf den Zuschuss. 1. und 2. Lehrjahr: Zuschuss täglich 100% 240,00 49% 117,60 3,79 40% 96,00 3,10 3. Lehrjahr Zuschuss täglich 100% 555,00 49% 271,95 8,77 40% 222,00 7, Erholungszeiten für TNI Das Ausmaß der Erholungszeiten darf 25 Werktage (Montag bis Feitag) pro Förderjahr (12 Monate) nicht überschreiten. Bei geplanter Schließung des Ausbildungsträgers über einen gewissen Zeitraum außerhalb der Berufschulzeiten ist darauf zu achten, dass auch Erholungstage für eine freie Vereinbarung zur Verfügung stehen. Wochentage außerhalb der gesetzlichen Feiertage, die der Ausbildungsträger ausbildungsfrei hält, sind auf die zu gewährende Erholungszeit anzurechnen (dies bedeutet auch, dass Fenstertage als Erholungszeit gelten). Die Inanspruchnahme der Erholungszeit ist frühestens nach einer Ausbildungszeit von 3 Monaten und zwar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entspricht, möglich. Die Aliquotierung erfolgt folgendermaßen: LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

20 25 Erholungstage dividiert durch 12 Monate mal bisheriger Dauer der Ausbildung in Monaten. Bruchteile ab 0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzurunden. Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind in der Dauer inkludiert und führen zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer. AusbildungsteilnehmerInnen sind berufschulpflichtig, daher ist eine Gewährung von Erholungszeiten innerhalb der Berufsschulzeiten nicht möglich. 14 Personal Für alle eingesetzten TrainerInnen und das gesamte unterstützende Personal, das in der Bildungsmaßnahme eingesetzt wird, ist der Besuch eines Genderseminares (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre bzw. bei qualifizierten Genderausbildungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn des Ausbildungszeitraums) und der Besuch eines Diversitätstrainings (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 10 Jahre des Ausbildungszeitraums) nachzuweisen (MUSSKRITERIUM). * Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES: Ein Gendertraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist umfasste und in Form eines Seminars abgehalten wurde. Einzelne Stunden können aufsummiert werden. Als Nachweis vorzulegen sind Zertifikate, Besuchsbestätigungen oder ähnliches, aus denen das Stundenvolumen ersichtlich ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. NEU: Hinsichtlich der Qualität der Gendertrainings geht das AMS Wien davon aus, dass folgende Themen und Methoden enthalten sind: Gesetze und rechtlicher Kontext zum Thema Gleichstellungspolitik, Chancengleichheit, Antidiskriminierung, Menschenrechte. Das Training illustriert den breiten und vielfältigen Kontext von Gleichstellung (soziale Herkunft, Alter etc.). Präsentation von Fakten, Daten und Indikatoren zur sozialen und wirtschaftlichen Situation von Frauen und Männern. Die Teilnehmenden bekommen ein Verständnis vom Wesen und Mechanismus der Rollenstereotype, deren Vorbestimmung und Ergebnis auf Unterschied und Diskriminierung abzielt. Die Teilnehmenden erarbeiten Wissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zur Implementierung und Umsetzung von geschlechtersensiblen Bedürfnissen und Perspektiven in allen organisatorischen Bereichen und Aktivitäten von Unternehmen. Ein breites methodisches Spektrum soll Motivation und Engagement der Teilnehmenden erhöhen (Fallstudien, Rollenspiele, Eisbrecher, Diskussionen, Präsentationen, etc.). Die Lebenserfahrung der Teilnehmenden, ihr Wissen und ihre Fähigkeit im Umgang mit Geschlechterthemen wird berücksichtigt. Unterstützung der Teilnehmenden bei der Selbstreflexion und in der Entwicklung des Selbstbewusstseins. Unterstützung bei der Definition der persönlichen und sozialen Identität mit Blick auf das Geschlecht. Die Trainingsunterlagen unterstützen den Lernprozess der Teilnehmenden. Die Unterlagen entsprechen dem letzten Wissensstand in Geschlechterfragen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

21 Verwendung von Sprache, Bildern, Metaphern in geschlechtssensibler Form. Qualifizierte Genderausbildungen werden für die Dauer von zehn Jahren anerkannt. In diesem Zeitraum ist kein weiterer Praxisnachweis erforderlich. Zu qualifizierten Genderausbildungen zählen Hochschullehrgänge und Lehrgänge mit universitärem Charakter in Geschlechterstudien und Geschlechterforschung (z.b. Gender Studies an den Universitäten Wien und Graz und Lehrgänge des Rosa-Mayreder-Colleges). ACHTUNG!: Doppelverwertungsverbot nach dem BVergG!: Zur Erfüllung des Muss-Kriteriums (Kriterium gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines Genderseminares ) vorgelegte Nachweise können nicht für eine Höherbewertung bei der Formalen Qualifikation herangezogen werden bzw. vice versa. Beispiel: Annahme: Der/die TrainerIn verfügt über eine abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung bzw. Supervisionsausbildung im Ausmaß von mindestens 110 Stunden, eine abgeschlossene (Berufs-) ausbildung und über einen gültigen Nachweis Diversitätstraining. Weiters verfügt er/sie über ein abgeschlossenes Magister- bzw. Masterstudium Gender Studies, aber über kein gesondertes Gendertraining (Zertifikat). Ergebnis: 1) Studium wird zur Erfüllung des Muss-Kriteriums (Kriterium gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines Genderseminares ) herangezogen = 0 Punkte bei der Formalen Qualifikation. 2) Studium wird zur Höherbewertung bei der Formalen Qualifikation herangezogen. In diesem Falle würde das Muss-Kriterium hinsichtlich des Kriteriums gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines Genderseminares nicht erfüllt werden = Ausschluss des/der jeweiligen TrainerIn und des Angebotes. Die vorgelegten Nachweise sind jedenfalls vom Anbieter nach Eignungs- und Zuschlagskriterien zu widmen! * Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING: Ein Diversitätstraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 16 Stunden (Einheiten à 50 Minuten) innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist in seminaristischer Form umfasste. Einzelne Stunden werden addiert. Das AMS Wien geht davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Was versteht man unter Diversität/Vielfalt? Reflexion des eigenen Kulturbegriffs Identitätskonstruktion - Sensibilisierung Identität setzt sich aus unterschiedlichsten Gruppenzugehörigkeiten zusammen soziale Stellung, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, etc. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

22 Grundwissen über Diskriminierungsmechanismen Analysefähigkeit für diskriminierende Situationen Konflikt zwischen Kulturen Interkulturelles Konfliktmanagement Als Nachweis ist ein Zertifikat, Besuchsbestätigung oder ähnliches vorzulegen, aus dem das Stundenvolumen ersichtlich ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Anerkannt wird auch die Teilnahme an Seminaren, die sowohl Gender- als auch Diversitäts-training in einem sind; der Nachweis darüber kann auf folgende Weise erbracht werden: Variante 1: Nachweis in 2 getrennten Urkunden: Eine Urkunde muss als Gendernachweis (mit den erforderlichen Angaben) ausgestaltet sein, die andere als Diversitätsnachweis, ebenfalls mit den erforderlichen Angaben. Variante 2: Nachweis in einer gemeinsamen Urkunde: Die Urkunde hat, neben den sonstigen erforderlichen Angaben, ein insgesamtes Stundenausmaß von 22 und mehr Stunden und einen auf das Gendertraining entfallenden Stundenanteil von zumindest 6 Stunden und auf das Diversitätstraining entfallenden Stundenanteil von zumindest 16 Stunden auszuweisen. Während der gesamten Dauer der Maßnahme muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, um das Aufnahmeverfahren, die Koordination der gesamten, gesetzlich geregelten Umsetzung der Ausbildung, die unterstützenden Maßnahmen und die administrative Abwicklung durchzuführen. Ein Ausschluss erfolgt in all den Fällen, in denen auch nur ein Muss-Kriterium nicht erfüllt ist. Die Einsatzplanung der einzelnen TrainerInnen obliegt dem Auftragnehmer. Für alle Nachweise zur Erfahrung gilt: Es werden nur Einsatztage (Erfahrung) von TrainerInnen anerkannt, die der Definition der Leistungsbeschreibung entsprechen. Ein Weniger an Einsatztagen (Erfahrung), als lt. Muss-Kriterium in der Leistungsbeschreibung gefordert, führt zum Ausschluss. Überschneidungszeiträume der Einsatztage (Erfahrung) und Stundenaufstellungen werden nicht akzeptiert; Maßnahmenzeiten, die durch Vor- und Nachmittagseinsätze erwirtschaftet worden sind, können daher nur einmal gezählt werden. Einsatztage (Erfahrung) sind in kalendarisch-chronologischer Abfolge darzustellen. Der angeführte Einsatzzeitraum muss abgeschlossen sein. Können bei den TrainerInnen die spezifischen Erfordernisse für den vorgesehenen Einsatzbereich nicht nachgewiesen werden (beispielsweise werden Einsatztage [Erfahrung] für die Zielgruppe Erwachsene statt für die geforderte Zielgruppe Jugendliche bis höchstens 25 Jahren vorgelegt), werden diese Einsatztage (Erfahrung) nicht akzeptiert Typ 1 und 2: Sozialpädagogische Betreuung (Typ 2) und begleitende unterstützende Maßnahmen (Typ 1) exkl. Fachausbildung LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

23 TrainerInnentyp 1 und 2 unterscheiden sich weder durch die formalen Qualifikationen, noch durch Erfahrung und Mindestalter und wird an dieser Stelle daher nicht doppelt angeführt Die beiden TrainerInnentypen müssen vom Bieter separat ausgepreist werden Formale Qualifikation Muss-Kriterium: abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG bzw. SUPERVISIONSAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten à 50 Minuten) UND eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung [Lehrabschlussprüfung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule (z.b. HASCH) oder Matura (z.b. AHS-, HAK-, HTL-Matura) bzw. gleichwertige Ausbildungen (z.b. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung)] UND gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES* (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. bei qualifizierten Genderausbildungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) UND gültiger Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING* (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) Betreffend der TRAINERINNENAUSBILDUNG geht das AMS Wien davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

24 Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Aus den Zertifikaten muss das Stundenausmaß sowie die Bezeichnung TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung bzw. Supervisionsausbildung hervorgehen. Bewertungsschema: 0 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte Formalqualifikationen 5 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw. abgeschlossene MediatorInnenausbildung bzw. abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw. abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossene Ausbildung zum/zur zertifizierten Erwachsenenbildner/in bzw. diplomierten Erwachsenenbildner/in Weiterbildungsakademie Österreich bzw. abgeschlossener Akademielehrgang Berufs- und Bildungswegorientierung (Pädagogische Akademie) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und Kulturpädagoge/in) bzw. abgeschlossener akademischer Lehrgang Supervision und Coaching (Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw. abgeschlossener Grundlehrgang Psychosoziale Beratung (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein Bakkalaureats- bzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

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