LEISTUNGSBESCHREIBUNG. Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b. Berufsausbildungsgesetz/3a ( 8b BAG/3a) für den Lehrberuf

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1 Arbeitsmarktservice Wien LEISTUNGSBESCHREIBUNG Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b Berufsausbildungsgesetz/3a ( 8b BAG/3a) für den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 BEZEICHNUNG DER LEHRAUSBILDUNG DEFINITION DER ZIELGRUPPE VORGESEHENE TEILNEHMERINNENANZAHL ZIEL DER AUSBILDUNG VERTRAGSZEITRAUM SCHULUNGSORT/VERKEHRSANBINDUNG RÄUMLICHE UND TECHNISCHE AUSSTATTUNG INHALT UND AUFBAU DER AUSBILDUNG Aufnahme in die Ausbildung Gesetzliche Grundlage Inhalt Schulischer Bereich Praktischer Bereich Sozialpädagogische Betreuung BERUFSAUSBILDUNGSASSISTENZ (BAS) KALKULATIONSGRUNDLAGE FÜR DAS ERSTE AUSBILDUNGSJAHR Berufsausbildungsassistenz ALLGEMEINES FINANZIELLE ABGELTUNGEN Praktikumsbetriebe Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Freifahrt für Lehrlinge Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Sonderzahlungen MitarbeiterInnenvorsorge Mutterschutz und Karenz ABWESENHEITEN...18 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

3 12. 1 Pflegefreistellung Entschuldigte Abwesenheiten Unentschuldigte Abwesenheiten Erholungszeiten für TeilnehmerInnen PERSONAL TrainerInnen-Typ I: ausbildungsbegleitende Maßnahmen und mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen (sofern diese vom Ausbildungsträger selbst durchgeführt werden): Formale Qualifikation: Erfahrung: Mindestalter: TrainerInnen-Typ II: Sozialpädagogische Betreuung: Formale Qualifikation: Erfahrung: Mindestalter: TrainerInnen-Typ III: AusbilderIn inklusive Berufseinführung: Formale Qualifikation: Erfahrung: Mindestalter: KOMMUNIKATIONSSTRUKTUR BIETER/AMS...37 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

4 1 Bezeichnung der Lehrausbildung Integrativer Berufsausbildungslehrgang nach dem 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG) ( 8b BAG/3a) für den Lehrberuf: Garten- und Grünflächengestaltung Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei 2 Definition der Zielgruppe Vorgemerkte des AMS Jugendliche, die nicht in ein Lehrverhältnis in einem Betrieb vermittelt werden konnten und auf die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Jugendliche, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden bzw. Jugendliche mit negativem oder ohne Hauptschulabschluss bzw. Jugendliche mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes bzw. Jugendliche, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling in einem Betrieb angenommen werden muss, dass für sie aus persönlichen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle in einem Betrieb gefunden werden kann. Voraussetzungen für Jugendliche zur Teilnahme: Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn der/die Jugendliche der definierten Zielgruppe angehört und wenn das Arbeitsmarktservice Wien ihn/sie nicht in ein reguläres Lehrverhältnis als Lehrling bei einem Betrieb vermitteln konnte ( 8b Abs. 5 BAG). Die TeilnehmerInnen werden entweder mittels Einladungsschreiben der AMS-Beraterin/des AMS-Beraters des AMS Jugendliche zugewiesen oder von einer Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme nach Feststellung einer oder mehrerer der oben genannten Voraussetzung/en in die Ausbildung übernommen. Die Zuweisung der TeilnehmerInnen erfolgt mittels Einladungsschreiben der AMS-Beraterin/des AMS-Beraters des AMS Wien Jugendliche. 3 Vorgesehene TeilnehmerInnenanzahl Die Ausbildung ist für maximal 10 TeilnehmerInnen vorgesehen. Das AMS Wien behält sich vor, die TeilnehmerInnenanzahl von maximal 10 auf maximal 15 aufzustocken. Jede Änderung der TeilnehmerInnenanzahl erfolgt in Absprache mit dem Ausbildungsträger. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

5 Aufgrund der Ausbildungsgarantie ist seitens des Ausbildungsträgers die Möglichkeit einer laufenden Nachbesetzung während der gesamten Ausbildungsdauer, entsprechend der freien Kapazität, zu gewährleisten. Bei Nachbesetzungen durch das AMS Jugendliche ist vom Ausbildungsträger zu klären, ob die/der TeilnehmerIn in die Ausbildung integriert werden kann. Ist dies nicht möglich, muss umgehend mit dem AMS Jugendliche Kontakt aufgenommen werden. 4 Ziel der Ausbildung Vermittlung der Inhalte der gesamten verlängerten Lehrzeit gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Bearbeitung und Beseitigung jener Probleme, die einer Lehrstellenaufnahme entgegenstehen. Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere Antritt einer betrieblichen Lehrstelle. Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle durch die/den Jugendliche/n zieht jedoch keine Konsequenzen nach sich. Lehrabschlussprüfung. 5 Vertragszeitraum Vertragszeitraum über die gesamte Lehrausbildung vom (= Durchführungszeitraum/Projektdauer am Deckblatt der Kalkulation) Budgetzeitraum für das erste Ausbildungsjahr vom (85 Wochen) (= Kalkulationsblatt Maßnahmenbeschreibung organisatorisch ) Montag bis Freitag/38,5 Stunden wöchentlich, die Einteilung der täglichen Ausbildungszeit obliegt dem Ausbildungsträger. Aufgrund der zu erwartenden TeilnehmerInnendegression und der durch die Ausbildungsgarantie anfallenden Nachbesetzungen ist für jedes Ausbildungsjahr eine Meldung der zu erwartenden TeilnehmerInnenanzahl für das Ausbildungsfolgejahr vorzulegen und nach Prüfung der Kapazität für das nächste Ausbildungsjahr durch das AMS Wien eine Kostenkalkulation über folgende Zeiträume: 2. Ausbildungsjahr vom bis Ausbildungsjahr vom bis seitens des Ausbildungsträgers einzureichen. Die Abrechnung erfolgt nach dem ersten, zweiten und letzten Ausbildungsjahr. Die in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage haben weder einen Einfluss auf den Gesamtzeitraum der Ausbildung, noch auf die individuelle Verweildauer der TeilnehmerInnen in der Ausbildung, d.h. Maßnahmenstunden (MS), die an einem Feiertag nicht abgehalten werden können, müssen weder LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

6 eingearbeitet werden, noch kommt es dadurch zu einer Verlängerung der individuellen Verweildauer der TeilnehmerInnen in der Ausbildung. Um die Vergleichbarkeit aller Angebote gewährleisten zu können, müssen bei der Kalkulation alle angeführten Feiertage als Schulungstage ausgewiesen werden. Gesetzliche Feiertage während des ersten Budgetjahres: 2010: 2011: 2012: Schulungsort/Verkehrsanbindung räumliche und technische Ausstattung Schulungsort Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit aus ganz Wien) Räumliche Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.3): Kalkulation räumliche Ausstattung: Insgesamt: 3.060,00 MS entsprechend der unter Punkt 9 Kalkulationsgrundlage angeführten Maßnahmenstunden (MS) abzüglich 680,00 MS Berufsschuleinheiten inklusive Sozialpädagogische Betreuung: 170,00 MS inklusive Ausbildungsbegleitenden Maßnahmen: 212,50 MS (davon EDV: 42,50 MS) inklusive Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen: 85,00 MS Technische Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.4): Kalkulation technische Ausstattung: Insgesamt: 2.635,00 MS entsprechend der unter Punkt 9 Kalkulationsgrundlage angeführten MS abzüglich 680,00 MS Berufsschuleinheiten inklusive EDV: 42,50 MS LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

7 7 Inhalt und Aufbau der Ausbildung Integrative Berufsausbildung (IBA) für die gesamte Ausbildungszeit nach dem 8b BAG für den Lehrberuf: Garten- und Grünflächengestaltung Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Aufnahme in die Ausbildung Die TeilnehmerInnen haben vor Beginn der Integrativen Berufsausbildungen (IBA) an einer Berufsorientierungsund Coachingmaßnahme teilgenommen, in der die Voraussetzungen für eine Ausbildung in Form einer integrativen Berufsausbildung gemäß 8b BAG geklärt und der Berufswunsch festgestellt wurde. Die TeilnehmerInnen stehen somit schon vor Beginn der IBA fest und müssen vom Ausbildungsträger in die Ausbildungsgruppe übernommen werden. Für jene TeilnehmerInnen, die an keiner Berufsorientierungsmaßnahme teilgenommen haben, müssen vom Ausbildungsträger eine kurze intensive Einführung in den Beruf und ein Überblick über den Aufbau und Ablauf der IBA angeboten werden. Die Jugendlichen sind, der Kapazität entsprechend, in die Ausbildungsgruppe zu integrieren. Gemeinsam mit der/dem Jugendlichen, der/dem gesetzlichen VertreterIn, dem Ausbildungsträger und der Berufsausbildungsassistenz (BAS) muss der Berufswunsch im Hinblick auf die IBA festgestellt werden. Nach Feststellung der Fertigkeiten und der Eignung für den Beruf ist die/der Jugendliche in die Ausbildung aufzunehmen. Es werden keine (zusätzlichen) MS (Maßnahmenstunden) und MSP (Maßnahmenstunden Personal) angeführt, da die betreffenden TeilnehmerInnen in die jeweilige Ausbildungsgruppe integriert werden Gesetzliche Grundlage Grundlage der Ausbildung ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG). Gemäß der gesetzlichen Definition der IBA für benachteiligte und behinderte Jugendliche im Rahmen der Berufsausbildung ( 8b BAG) sind Veranstaltungen vorgesehen, in denen den TeilnehmerInnen die Inhalte des Lehrberufes in einer verlängerten Lehrzeit gemäß den Ausbildungsverordnungen vermittelt werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

8 7. 3 Inhalt Die Ausbildung teilt sich in einen schulischen und einen praktischen Bereich Schulischer Bereich Aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Wiener Berufsschule wird wie folgt vorgegangen: Die AusbildungsteilnehmerInnen haben die Berufsschule im ersten Ausbildungsjahr wie von dieser vorgegeben in einem Ausmaß von: 680 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Details müssen nach Zuschlagserteilung im Einvernehmen zwischen dem Ausbildungsträger und der Berufsschule abgeklärt werden. Am ersten Berufsschultag sind die Jugendlichen von der/von dem AusbilderIn und der/dem BerufsausbildungsassistentIn zu begleiten Praktischer Bereich Der Ausbildungsträger (siehe Verdingungsunterlage Punkt 3.8) hat mit Angebotslegung zu gewährleisten, dass alle erforderlichen praktischen Inhalte gemäß den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung über die gesamte Dauer der verlängerten Lehrzeit vermittelt werden. 1. Die Inhalte müssen den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Berufsbildes entsprechen. 2. Die Vermittlung der Inhalte gemäß den Berufsbildpositionen muss genau auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt vermittelt bzw. vertieft werden. 3. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Kontrolle über die Durchführung der vereinbarten facheinschlägigen Inhalte in den Praktikumsbetrieben und die Kontrolle während des Berufsschulbesuches sowie die Anmeldung der Auszubildenden bei den Lehrlingsstellen liegt beim Ausbildungsträger. 4. Es obliegt dem Ausbildungsträger zur Erhöhung der Motivation der TeilnehmerInnen Exkursionen und Outdooraktivitäten zu setzen. Diese Aktivitäten sind auf die Bedürfnisse und Voraussetzungen der TeilnehmerInnen abzustimmen. Eine Begleitung durch TrainerInnen ist verpflichtend. Der Ausbildungsträger muss gewährleisten, dass die den Ausbildungsvorschriften entsprechenden Inhalte vermittelt werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

9 Praktikum Betriebliche Praktika zur Erleichterung einer Aufnahme einer Lehrstelle sollen absolviert werden, wenn mit allen Beteiligten (der/dem Jugendlichen, der/dem gesetzlichen VertreterIn, dem Ausbildungsträger und der/dem BerufsausbildungsassistentIn) festgestellt wird, dass ein Praktikum sinnvoll und der/die Jugendliche schon soweit stabilisiert ist und die dafür notwendigen Erfordernisse erfüllt. Seitens des Arbeitsmarktservice Wien wird keine Vorgabe getroffen, ab welcher Phase der Ausbildung der/die Jugendliche ein Praktikum absolviert. Weiters wird nicht festgelegt, ob es sich hierbei um ein durchgängiges Praktikum oder um geteilte Praktika bei einem oder mehreren Betrieb/en handelt. Die Praktikumsdauer pro Ausbildungsjahr pro TeilnehmerIn darf insgesamt maximal 12 Wochen betragen. Facheinschlägige betriebliche Praktika sind in einem oder mehreren Betrieb/en (= Praktikumsbetrieb/en) zu absolvieren, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist. Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe siehe Verdingungsunterlage Die Kontrolle der genannten Qualitätsanforderungen und der Durchführung der im Ausbildungsplan angegebenen Inhaltsvermittlung durch die Praktikumsbetriebe und der Durchführung der in der Vereinbarung mit den Praktikumsbetrieben genannten Ausbildungsinhalte obliegt ausschließlich dem Ausbildungsträger Kalkulationsbasis: AusbilderInnen Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist bei Angebotslegung mit einer 100%igen Auslastung über die gesamte Dauer des ersten Ausbildungsjahres zu kalkulieren. AusbilderInnen : TeilnehmerInnenschlüssel = 1 : 10 Anerkannt werden im Zuge der jeweiligen Abrechnung (pro Ausbildungsjahr): bis 10 TeilnehmerInnen/1 AusbilderIn AusbilderInnen AusbilderInneneinsatz: TrainerInnen-Typ III Ausbildungsbegleitende Maßnahmen die vom Ausbildungsträger durchgeführt werden Der Ausbildungsträger verpflichtet sich, die Inhalte innerhalb der festgelegten Ausbildungszeiten auf die festgestellten Defizite der Jugendlichen abzustimmen und dementsprechend anzupassen. Zusätzlich zu den facheinschlägigen Inhalten ist durch den Träger der Ausbildung innerhalb der vorgegebenen Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung notwendiger Kleingruppenbildung aufgrund der festgestellten Defizite folgendes anzubieten: LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

10 Ausgleichen schulischer Defizite (inklusive EDV) Allgemeinbildung Erhebung der schulischen Kenntnisse und Festlegung der notwendigen Fördermaßnahmen Einsatz aller notwendigen Fördermaßnahmen zum Ausgleich schulischer Defizite Vorbereitung auf die Anforderungen der Berufschule Coaching bei Bedarf Gruppengespräche bei Bedarf Sprach- und Lernkompetenz Förderung der Schlüsselqualifikationen und Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) Regelmäßiges Evaluieren der Ausbildungsteilziele Intensivfördermaßnahmen Stützunterricht für lernschwache TeilnehmerInnen Persönlichkeitsbildende Maßnahmen/Sozialkompetenzen Konfliktmanagement/Durchsetzungstraining Allgemeinbildung Kommunikationstraining Aktive Arbeitssuche in den regulären Lehrstellenmarkt Coaching bei Bedarf Gruppengespräche bei Bedarf Gleichstellung muss als Querschnittsthema in der Ausbildung behandelt werden und soll folgende Eckpunkte aufweisen Reflexion der kulturspezifischen Rollenbilder und -erwartungen Hinterfragen von gesellschaftlich tradierten Rollen und Idealen Unterschiede im Umgang mit Frauen und Männern als MitarbeiterInnen und Vorgesetzte Berücksichtigung unterschiedlicher Bedürfnisse, Rollen und Zugänge inhaltliche Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes geschlechtssensibler Umgang unter den AusbildungsteilnehmerInnen. Die konkrete Umsetzung des Themas Gleichstellung im Hinblick auf die Zielgruppe Jugendliche ist im Konzept ausführlich zu beschreiben. Ausgleichen schulischer Defizite, Förderung der Schlüsselqualifikationen und Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse inklusive EDV und Gleichstellung (Kalkulationsbasis: 2,5 MS wöchentlich insgesamt). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

11 Die konkrete Verteilung der Maßnahmenstunden von 2,5 MS wöchentlich in diesen Bereichen obliegt dem Ausbildungsträger und muss auf den Bedarf der einzelnen TeilnehmerInnen abgestimmt werden. Von einer Vorgabe des AMS Wien von Maßnahmenstunden pro TeilnehmerIn wird daher abgesehen. Die Betreuung ist ebenfalls vor Ort bei der fachpraktischen Ausbildung im Betrieb/in Betrieben bzw. in der Berufsschule zu gewährleisten. Es obliegt dem Ausbildungsträger in der operativen Umsetzung (Einzel- und Gruppensetting) die genannten Maßnahmenstunden zweckentsprechend zu verteilen Kalkulationsbasis: Ausgleichen schulischer Defizite (inklusive EDV), Förderung der Schlüsselqualifikationen und Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) und Gleichstellung 2,5 MS/Woche x 85 Wochen = 212,50 MS 212,50 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 20 % der Ausbildungsbegleitenden Maßnahmen in EDV Räumlichkeiten stattfinden = 42,50 MS. 212,50 MSP müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen (kann entweder vom Ausbildungsträger selbst oder vom Verein Sprungbrett für Mädchen als Mädchenberatungsstelle im Auftrag des AMS Wien durchgeführt werden siehe Verdingungsunterlage Pkt ): (Kalkulationsbasis: 1 MS wöchentlich): Persönlichkeitsbezogene Trainings (Konfliktmanagement, Durchsetzungstraining) Coaching Gruppengespräche Mädchenbeauftragte als direkte Ansprechperson Kalkulationsbasis: Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle): keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützungsmaßnahmen für Mädchen in den Räumlichkeiten des Ausbildungsträgers stattfinden. 1 MS/Woche x 85 Wochen = 85,00 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. Bei Durchführung beim Ausbildungsträger: 85,00 MSP sind als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren. Bei Durchführung durch Verein Sprungbrett: 85,00 MSP sind mit einer 0-Auspreisung als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren, da keine finanzielle Abgeltung erfolgt. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

12 Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden. Zur Vergleichbarkeit der Angebote wird bei der Beurteilung der Kalkulation jener Kostenteil, der die Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen betrifft, neutralisiert TrainerInnen für Ausbildungsbegleitende Maßnahmen TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ I Achtung: Bei Durchführung der Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen durch den Verein Sprungbrett wird kein Muss-Kriterium vorgegeben. Eine namentliche Nennung (falls zum Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht vereinbart wurde, wer konkret vom Verein Sprungbrett zum Einsatz kommen wird, ist eine N.N.-Nennung vorzunehmen) des eingesetzten Personals im Personalstatus ist ausreichend Sozialpädagogische Betreuung Begleitend während der gesamten Dauer der festgelegten Ausbildungszeiten inklusive vor Ort in der Berufsschule und bei den Praktikumsbetrieben, ist sozialpädagogische Unterstützung im Ausmaß von 2,5 MS wöchentlich (welche jede/jeder TeilnehmerIn nach Wunsch in Anspruch nehmen kann) durch den Ausbildungsträger zu gewährleisten Inhalt Lösungsorientierte Bearbeitung individuell vermittlungshinderlicher und lernzielhemmender Faktoren aufbauend auf dem Status Quo der TeilnehmerInnen mittels: Beratung und Hilfestellung bei privaten und/oder psychosozialen Problemen Stabilisierung für das zukünftige Berufsleben, Steigerung der Eigenmotivation Aufbau von Selbstbewusstsein, Durchhaltevermögen und Perspektivenplanung Lösungsfokussierte Beratung, Krisenintervention Gegebenenfalls Information über bzw. Kooperation mit weiterführenden oder spezifischen Beratungsund Betreuungseinrichtungen Erarbeitung einer individuellen Bewerbungsstrategie pro TeilnehmerIn mit Bezug auf die jeweils vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten berufliches Selbstmarketing Individuelle Begleitung/Unterstützung und Laufbahnplanung bis zum Lehrstellen- bzw. Arbeitsantritt Nachbesprechen der Gruppeninhalte Eingehen auf Konflikte in der Gruppe. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

13 Kalkulationsbasis: Sozialpädagogische Betreuung 2,5 MS/Woche x 85 Wochen = 212,50 MS 212,50 MSP müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden. Das AMS Wien geht davon aus, dass 170,00 MS Sozialpädagogische Betreuung in den Räumlichkeiten des Ausbildungsträgers und die restlichen Maßnahmenstunden entweder Vorort in der praktischen Ausbildung, in den Praxisbetrieben oder in der Berufsschule erfolgen. Die Angabe ist daher als Kalkulationsgrundlage zu verstehen um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. 170,00 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden TrainerInnen für Sozialpädagogische Betreuung TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ II 8 Berufsausbildungsassistenz (BAS) Die TeilnehmerInnen der IBA sind durch die BAS während der gesamten Ausbildungsdauer zu unterstützen. Die BAS führt die Beratung direkt vor Ort beim Ausbildungsträger, in der Berufsschule und in den Praktikumsbetrieben durch. Die BAS hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme der Jugendlichen, die ihr im Rahmen der Ausbildung anvertraut werden, mit allen Beteiligten zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Bei einem Ausbildungswechsel in einen Lehrberuf gemäß 1 BAG, in einen Lehrberuf gemäß 8b Abs. 1 BAG oder gemäß 8b Abs. 2 BAG ist das Einvernehmen mit der BAS und allen Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratung durchzuführen. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Geeignete Personen für die BAS werden durch einen externen Träger zur Verfügung gestellt, der durch das AMS Wien nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben wird. Der Ausbildungsträger verpflichtet sich nach Bekanntgabe des Trägers der BAS mit diesem Kontakt aufzunehmen, um die konkrete Zusammenarbeit/ Durchführung abzuklären und festzulegen (verpflichtende Maßnahmenstunden für BAS: siehe Kalkulationsgrundlage; Punkt 9.1 der Leistungsbeschreibung). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

14 9 Kalkulationsgrundlage für das erste Ausbildungsjahr Dauer MS/ Woche MS TeilnehmerInnen insgesamt MSP TrainerInnen IBA Garten und Grünflächengestaltung 85 Wochen 38, , ,50 abzüglich Berufsschulanteil - 680,00-680,00 Zwischensumme 2.592, ,50 Ausbildungsbegleitende Maßnahmen 297,50 Gesamt 2.890,00 Sozialpädagogische Betreuung 212, ,50 MS gesamt sind für die Darstellung der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen heranzuziehen ,00 MSP gesamt sind für Personalaufwand TrainerInnen heranzuziehen. 212,50 MSP sind für Personalaufwand unterstützendes Personal heranzuziehen. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden Berufsausbildungsassistenz Kalkulationsbasis Berufsausbildungsassistenz Die/der BerufsausbildungsassistentIn (BAS) wird durch einen externen Träger gestellt, der durch das AMS Wien nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben wird. Die anfallenden Kosten für die BAS sind verpflichtend im Kalkulationsformular mit insgesamt ,21 für das erste Budgetjahr unter der Position Maßnahmennebenkosten/TeilnehmerInnenbezogene Kosten anzuführen. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist mit 4 MS/Woche zu kalkulieren. 4 MS/Woche x 85 Wochen = 340 MS. Die genaue Aufstellung über den monatlichen Einsatz der/des BAS ist im Zuge der erforderlichen Unterlagen zur jeweiligen Abrechnung vorzulegen. Anerkannt werden (Start der IBA, danach Stichtag erster Werktag im Monat) im Rahmen der jeweiligen Abrechnung (pro Ausbildungsjahr): bis 10 TeilnehmerInnen: wöchentlich 4 MS LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

15 10 Allgemeines Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gemäß 15 BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich. Die geförderten Ausbildungsverhältnisse dürfen bestehende oder noch zu schaffende reguläre Lehrverträge nicht ersetzen. Die Ausbildungsverhältnisse nach dem BAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden. Der Ausbildungsträger verpflichtet sich mit Angebotslegung mit der/dem Jugendlichen bzw. deren/dessen gesetzlichem VertreterIn einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden dass die Organisation und Ausstattung der Einrichtungen die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Kontrolle über die Durchführung der vereinbarten facheinschlägigen Inhalte in den Praktikumsbetrieben und des Besuchs der Berufsschule dass die Inhalte den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen des jeweiligen Berufsbildes entsprechen dass die begleitenden Maßnahmen durch den Ausbildungsträger selbst durchgeführt werden die schriftlichen Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben während der laufenden Ausbildung nach Aufforderung dem AMS Wien zur Einsicht vorzulegen während der Ausbildung eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne zu führen und diese nach Aufforderung dem AMS Wien vorzuweisen dass die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht damit die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird dass entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um den Jugendlichen den Übertritt in ein Lehrverhältnis in einen Betrieb zu ermöglichen. 11 Finanzielle Abgeltungen Praktikumsbetriebe Praktikumsbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der TeilnehmerInnen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Verein Sprungbrett für Mädchen erhält keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

16 11. 3 Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Die AusbildungsteilnehmerInnen erhalten im ersten und zweiten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsbeihilfe in der Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Jugendliche gemäß der jeweils geltenden Richtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO), derzeit EUR 240,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Ab dem dritten Ausbildungsjahr (3. Kalkulation) erhalten alle AusbildungsteilnehmerInnen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der DLU für erwachsene TeilnehmerInnen gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie, derzeit EUR 555,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto ausbezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten. Beispiel: (entsprechend der derzeit aktuellen BEMO Richtlinie) 1. und 2. Lehrjahr Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 8,00 240,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 22,8 54,72 Träger an GKK Gesamt 294,72 AMS an Träger ab dem 3. Lehrjahr Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 18,50 555,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 30,45 169,00 Träger an GKK Gesamt 724,00 AMS an Träger SV-Beiträge Stand : 22,8% PV, 7,65% KV Der Ausbildungsträger verpflichtet sich die jeweils aktuellen SV-Beiträge heranzuziehen. Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des 4 Abs. 1 Z 2 ASVG* (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), wobei gemäß 57a ASVG in den ersten beiden Lehrjahren die Krankenversicherungsbeiträge zur Gänze aus den Mitteln der Krankenversicherung und gemäß 51 Abs. 6 ASVG die Beiträge zur Unfallversicherung während der gesamten Lehrzeit zur Gänze aus den Mitteln der Unfallversicherung bestritten werden. *Erläuterung: 4 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung der TeilnehmerInnen mit Lehrlingen bewirkt keine arbeitsrechtliche Gleichstellung. Bei der Berechnung der Ausbildungsbeihilfe ist wie folgt vorzugehen: Für Monate, die zur Gänze von der Laufzeit der Maßnahme umfasst sind, ist pro TeilnehmerIn die Höhe der jeweiligen Ausbildungsbeihilfe netto zuzüglich Sozialversicherungsabgaben zu berechnen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

17 Für Monate, die nur teilweise von der Laufzeit der Maßnahme umfasst sind, ist die aliquote Summe an Tagen zu berechnen. Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchzuführen. Am ersten Tag der Ausbildung müssen unmittelbar nach Eintreffen der/des Jugendlichen die zur Anmeldung oder Mindestanmeldung erforderlichen Daten erhoben werden. Danach erfolgt entweder die Anmeldung oder die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Erst wenn zumindest die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt ist, beginnt der offizielle Antritt der jeweiligen Ausbildung. Diese Vorgangsweise muss ebenfalls durch den Bieter eingehalten werden, wenn am Antrittstag ein Berufsschulbesuch erfolgt. Die Datenerhebung und die rechzeitige Übermittlung der Mindestangabenmeldung müssen durch den Bieter selbst erfolgen, erst danach kann der/die Jugendliche in die Berufsschule wechseln. Die Verantwortung über die rechzeitige Datenübermittlung obliegt ausschließlich dem Ausbildungsträger. Die Ausbildungsbeihilfe samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen wird über den Träger der Ausbildung abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Träger der Ausbildung nach Vorlage der Belege in voller Höhe abgegolten. Arbeitslosenversicherungsbeiträge (bei Lehrlingen normalerweise ab dem dritten Lehrjahr) fallen nicht an, denn diese werden gemäß 2 (7) Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen Freifahrt für Lehrlinge Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 (Familienbeihilfe, Freifahrt für Lehrlinge) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Gemäß 41 (1) FLAG haben den Dienstgeberbeitrag nur Dienstgeber für Dienstnehmer zu leisten. Das sind die AusbildungsteilnehmerInnen nicht. Das Gleiche gilt für die Kommunalsteuer Sonderzahlungen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) gibt es nicht MitarbeiterInnenvorsorge Die MitarbeiterInnenvorsorge fällt bei der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nicht an. Das leitet sich daraus ab, dass in beiden Fällen die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung ( 17) nicht gelten, sondern nur eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung im Gesetz vorgenommen wird. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

18 11. 8 Mutterschutz und Karenz Nachdem die TeilnehmerInnen sozialversicherungsrechtlich den Lehrlingen gleichgestellt sind, gelten dieselben Bestimmungen wie bei Lehrlingen. 12 Abwesenheiten Pflegefreistellung In Anlehnung an die 15 und 16 Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung: bis zu einer Woche: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen: Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.b.: Enkelkinder, Eltern, Großeltern) oder wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (oder Wahl- bzw. Pflegekindes), infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat (Nachweise erforderlich). bis zu zwei Wochen: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für die Existenzsicherung während der Ausbildung bedeutet dies, dass unabhängig von der bereits absolvierten Dauer der Ausbildung, Abwesenheiten wegen Pflege eines nahen Angehörigen im Ausmaß von einer bzw. zwei Arbeitswochen zu entschuldigen sind Entschuldigte Abwesenheiten Der Träger der Ausbildung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, inwieweit eine Abwesenheit gerechtfertigt ist und den Maßnahmenerfolg nicht gefährdet. Die Ausbildungsentschädigung ist weiterzugewähren Unentschuldigte Abwesenheiten Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist zu prüfen, ob durch das Verschulden der/des Teilnehmerin/Teilnehmers der Erfolg der Ausbildung vereitelt wird. Sollte dies der Fall sein, ist umgehend mit der Geschäftsstelle Jugendliche Kontakt aufzunehmen um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben (ohne dass der Erfolg der Ausbildung gefährdet ist), ist jeweils für diese Tage die Ausbildungsentschädigung einzustellen. Beispiel: Fernbleiben am Freitag/oder am Tag vor einem Feiertag Vorgangsweise: nur der Freitag bzw. der Tag vor dem Feiertag ist abzuziehen LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

19 Fernbleiben am Freitag und am darauf folgenden Montag Vorgangsweise: Freitag bis Montag ist abzuziehen (analog bei Feiertag) Erholungszeiten für TeilnehmerInnen Das Ausmaß der Erholungszeiten darf 25 Werktage (Montag bis Feitag) pro Förderjahr (12 Monate) nicht überschreiten. Bei geplanter Schließung des Ausbildungsträgers über einen gewissen Zeitraum außerhalb der Berufschulzeiten ist darauf zu achten, dass auch Erholungstage für eine freie Vereinbarung zur Verfügung stehen. Wochentage außerhalb der gesetzlichen Feiertage, die der Ausbildungsträger ausbildungsfrei hält, sind auf die zu gewährende Erholungszeit anzurechnen (dies bedeutet auch, dass Fenstertage als Erholungszeit gelten). Die Inanspruchnahme der Erholungszeit ist frühestens nach einer Ausbildungszeit von 3 Monaten und zwar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entspricht, möglich. Die Aliquotierung erfolgt folgendermaßen: 25 Erholungstage dividiert durch 12 Monate mal bisheriger Dauer der Ausbildung in Monaten. Bruchteile ab 0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzurunden. Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind in der Dauer inkludiert und führen zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer. AusbildungsteilnehmerInnen sind berufschulpflichtig, daher ist eine Gewährung von Erholungszeiten innerhalb der Berufsschulzeiten nicht möglich. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

20 13 Personal Während der gesamten Dauer der Maßnahme muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, um das Aufnahmeverfahren, die Koordination der gesamten Umsetzung der Ausbildung und die administrative Abwicklung durchzuführen. Die Auspreisung der TrainerInnen/ der sozialpädagogischen Betreuung im Kalkulationsformular ist entsprechend der TrainerInnen-Typen I III (siehe Punkte ) vorzunehmen. Es werden alle Lebensläufe einzeln geprüft. Ein Ausschluss erfolgt in all den Fällen, in denen auch nur ein Muss-Kriterium nicht erfüllt ist. Die Einsatzplanung der einzelnen TrainerInnen obliegt dem Bieter. Für alle Verbindlichen Erklärungen (VE) gilt: Es werden nur TrainerInnen mit den in der Definition in der Leistungsbeschreibung angeführten VE akzeptiert. Ein Weniger an vorgelegten VE, als die in der Leistungsbeschreibung geforderten VE laut Muss-Kriterium, führt zum Ausschluss (gilt nur für TrainerInnen-Typ III; TrainerInnen-Typ I und II: Erfahrung ist in diesen Bereichen nur Zuschlagskriterium). Überschneidungszeiträume der VE und Stundenaufstellungen werden nicht akzeptiert; d.h. VE werden nur in kalendarischer Abfolge anerkannt. Maßnahmenzeiten, die durch Vor- und Nachmittagseinsätze erwirtschaftet worden sind, können daher nur einmal gezählt werden. Der angeführte Einsatzzeitraum muss abgeschlossen sein. Können bei den TrainerInnen die spezifischen Erfordernisse für den vorgesehenen Einsatzbereich nicht nachgewiesen werden (beispielsweise werden VE für die Zielgruppe Erwachsene statt für die geforderte Zielgruppe Jugendliche bis höchstens 21 Jahren vorgelegt), werden diese VE für die Erfüllung des Muss-Kriteriums (TrainerInnen-Typ III) bzw. einer allfälligen Höherbewertung (TrainerInnen-Typ I und TrainerInnen-Typ II) nicht akzeptiert. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

21 13. 1 TrainerInnen-Typ I: ausbildungsbegleitende Maßnahmen und mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen (sofern diese vom Ausbildungsträger selbst durchgeführt werden): Formale Qualifikation: Muss-Kriterium: abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG bzw. SUPERVISIONSAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) UND eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung [Lehrabschlussprüfung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule (z.b. HASCH) oder Matura (z.b. AHS-, HAK-, HTL-Matura) bzw. gleichwertige Ausbildungen (z.b. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung)] Betreffend der TRAINERINNENAUSBILDUNG geht das AMS Wien davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

22 Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Aus den Zertifikaten muss das Stundenausmaß sowie die Bezeichnung TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung bzw. Supervisionsausbildung hervorgehen. Bewertungsschema: 0 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte Formalqualifikationen 5 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw. abgeschlossene MediatorInnenausbildung bzw. abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw. abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossene Ausbildung zum/zur zertifizierten Erwachsenenbildner/in bzw. diplomierten Erwachsenenbildner/in Weiterbildungsakademie Österreich bzw. abgeschlossener Akademielehrgang Berufs- und Bildungswegorientierung (Pädagogische Akademie) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und Kulturpädagoge/in) bzw. abgeschlossener akademischer Lehrgang Supervision und Coaching (Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw. abgeschlossener Grundlehrgang Psychosoziale Beratung (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein Bakkalaureatsbzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

23 abgeschlossener Universitätslehrgang Berufsorientierung (Abschluss: akademische/r Berufsorientierungspädagoge/in) bzw. abgeschlossener Lehrgang universitären Charakters Bildungs- und Berufsberatung (Abschluss: akademische/r Bildungs- und BerufsberaterIn) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Career Management Laufbahnberatung Grundstufe (Abschluss: akademische/r LaufbahnberaterIn) bzw. abgeschlossene Lehrgänge universitären Charakters des Rosa-Mayreder-Colleges (Feministisches Grundstudium bzw. Internationale Genderforschung & feministische Politik) bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw. Muss-Kriterium und mindestens 2,5 Jahre (500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = Expert 10 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene pädagogische Akademie bzw. pädagogische Hochschule (Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnische Schulen) bzw. abgeschlossene berufspädagogische Akademie (Lehramt für Berufsschulen) bzw. abgeschlossene Sozialakademie ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Fachhochschulstudium) bzw. abgeschlossenes Diplomstudium/Fachhochschule Sozialarbeit bzw. abgeschlossenes Diplomstudium Sozialarbeit im städtischen Raum bzw. abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Sozialarbeit (Nachgraduierung für SozialarbeiterInnen) bzw. abgeschlossenes Magisterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit (Master für SOZAK-AbsolventInnen) bzw. abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit und Sozialwirtschaft bzw. abgeschlossenes Magister-, Master- bzw. Diplomstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw. Muss-Kriterium und mindestens 5 Jahre (1.000 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = Senior Expert bzw. eine unter 5 Punkten aufgezählte Formalqualifikation und mindestens 2,5 Jahre (500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = Senior Expert Studienrichtung: sowohl die 1. als auch die 2. Studienrichtung werden anerkannt. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

24 Neue Regelung Expert und Senior Expert : Beispiel: Der/die TrainerIn verfügt über die erforderliche Formale Qualifikation (= Muss-Kriterium) UND über 2,5 Jahre (500 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = 5 Punkte bei der Formalen Qualifikation; UND über 5 Jahre (1.000 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = 10 Punkte bei der Formalen Qualifikation. Wichtig!! Die für die Einsatzzeit vorgelegten Nachweise als Ersatz für nicht den Ausschreibungen entsprechende formale Qualifikationen ( Expert und Senior Expert ), können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG nicht mehr für das Bewertungskriterium Erfahrung herangezogen werden!!! Für die Bewertung des Kriteriums Erfahrung sind weitere, den Vorgaben entsprechende, Verbindliche Erklärungen vorzulegen. Hinweis bezüglich der im Bewertungsschema gelisteten qualifizierten Genderausbildungen: Qualifizierte Genderausbildungen werden für die Dauer von zehn Jahren anerkannt. In diesem Zeitraum ist kein weiterer Praxisnachweis erforderlich. Zu qualifizierten Genderausbildungen zählen Hochschullehrgänge und Lehrgänge mit universitärem Charakter in Geschlechterstudien und Geschlechterforschung (z.b. Gender Studies an den Universitäten Wien und Graz und Lehrgänge des Rosa-Mayreder-Colleges). ACHTUNG!: Doppelverwertungsverbot nach dem BVergG!: Vorgelegte Nachweise dürfen nicht doppelt verwertet werden. Beispiel: Annahme: Der/die TrainerIn verfügt über eine abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung bzw. Supervisionsausbildung im Ausmaß von mindestens 110 Stunden und eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung (= Muss-Kriterium) und ein abgeschlossenes Magister- bzw. Masterstudium Gender Studies, aber über kein gesondertes Gendertraining (Zertifikat). Ergebnis: Muss-Kriterium hinsichtlich der Formalen Qualifikation wird erfüllt. 1) Studium wird zur Höherbewertung hinsichtlich der Formalen Qualifikation herangezogen = 10 Punkte. 2) Studium wird als Gendernachweis herangezogen (= Unterkriterium Teilnahmebestätigungen der TrainerInnen hinsichtlich des Besuchs eines Genderseminares ) = 0 Punkte bei der Formalen Qualifikation. Die vorgelegten Nachweise sind jedenfalls vom Anbieter zu widmen, in Bezug auf den Bewertungsbereich, in dem die (Höher-)bewertung erfolgen soll. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

25 Ausbildungen, die nicht in Österreich absolviert wurden: Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien/Höherbewertung werden ausschließlich jene Ausbildungen anerkannt, die im Bewertungsraster enthalten sind. Aus dem/den vorgelegten Nachweis(en)/Bestätigung(en) in deutscher Sprache, muss unabhängig davon in welchem Staat das Studium abgeschlossen wurde jedenfalls eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine im Bewertungsraster aufgezählte Ausbildung bzw. um eine gleichwertige Ausbildung handelt. Bei einem abgeschlossenen Studium im EU-Raum ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Bei abgeschlossenem Studium in anderen Staaten ist eine beglaubigte Übersetzung und eine Bestätigung der Gleichwertigkeit (Nostrifikation oder Bestätigung ENIC NARIC AUSTRIA) vorzulegen Erfahrung: neue TrainerInnen : um diesen TrainerInnen einen Einstieg zu ermöglichen, kann einschlägige Praktikumserfahrung zur Erfüllung der Zuschlagskriterien herangezogen werden (Formel: 5 Verbindliche Erklärungen können durch 10 Praktikumsbestätigungen ersetzt werden). Bewertungsschema: Punkte: Definition: 0 Keine VEs oder Praktikumsbestätigungen Verbindliche Erklärungen (VE) oder 10 Praktikumsbestätigungen (PE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn bzw. als PraktikantIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate oder ein JASG Lehrjahr) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 5 Verbindliche Erklärungen (VE) oder mehr als 10 Praktikumsbestätigungen (PE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

26 oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn bzw. als PraktikantIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate oder ein JASG Lehrjahr) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Die vorgelegten VE müssen der Zielgruppe Jugendliche bis höchstens 21 Jahren entsprechen Mindestalter: Muss-Kriterium: Mindestalter: 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters TrainerInnen-Typ II: Sozialpädagogische Betreuung: Formale Qualifikation: Muss-Kriterium: abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG bzw. SUPERVISIONSAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) UND eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung [Lehrabschlussprüfung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule (z.b. HASCH) oder Matura (z.b. AHS-, HAK-, HTL-Matura) bzw. gleichwertige Ausbildungen (z.b. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung)] UND gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES* (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. bei qualifizierten Genderausbildungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) UND LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

27 gültiger Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING* (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) Betreffend der TRAINERINNENAUSBILDUNG geht das AMS Wien davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Aus den Zertifikaten muss das Stundenausmaß sowie die Bezeichnung TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung bzw. Supervisionsausbildung hervorgehen. * Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES: Ein Gendertraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist umfasste und in Form eines Seminars abgehalten wurde. Einzelne Stunden können aufsummiert werden. Als Nachweis vorzulegen sind Zertifikate, Besuchsbestätigungen oder ähnliches, aus denen das Stundenvolumen ersichtlich ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung IBA Herbst

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