Definition zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien

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1 zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien 1. Qualität des eingesetzten Personals Formale Qualifikation - TrainerInnen Die auf den Angaben des vorgesehenen Leistungsbereiches und umfanges basierende vergabe ist in der Leistungsbeschreibung unter dem Punkt Personal angeführt. Für Qualifikationen der eingesetzten TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. die über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen und für die Erreichung des Maßnahmenziels dienlich sind, werden im Rahmen der Angebotsprüfung, Kriterium 1, vergeben. Dafür sind die TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. (ohne Vertretungen), die bei der Maßnahme eingesetzt werden sollen, vom Bieter namentlich und mit Angabe des vorgesehenen Leistungsbereiches (Unterrichtsfaches/-fächer) und Leistungsumfanges (Maßnahmenstunden) anzuführen ( Personalstatus ). Hinweis: Sollte jemand aufgrund der Ausbildung das in der Leistungsbeschreibung genannte MUSS- Kriterium erfüllen, ist die Person zwar in der Bewertung dabei, es können aber KEINE zusätzlichen im Bereich der Zuschlagskriterien aufgrund derselben nachgewiesenen Ausbildung erlangt werden (Doppelverwertungsverbot des BVergG). Beispiel: Gefordert: MUSS-Kriterium TrainerInnen-/Coachingausbildung, bei Psychologiestudium Maximalpunkteanzahl von 10 n Annahme: PsychologIn hat keine TrainerInnen-/Coachingausbildung, erfüllt aber anhand der vorgelegten Unterlagen mit 3 Lehrinhalten ihres Studiums das MUSS-Kriterium. Dadurch ist er/sie in der Wertung mit 0 n enthalten. Da sein/ihr Psychologiestudium aber bereits für die MUSS-Kriterien herangezogen wurde, darf es nicht noch einmal (Doppelverwertungsverbot) für die Höherbewertung herangezogen werden. Ergebnis: PsychologIn mit TrainerInnen-/Coachingausbildung -Ausbildung erhält 10. PsychologIn ohne TrainerInnen-/Coachingausbildung -Ausbildung erhält 0. Hinweis für die Einsatzbereiche Aktivierung und Berufsorientierung AMS Senior Expert : In den Bereichen Aktivierung und Berufsorientierung ist eine Höherbewertung im Sinne des AMS Senior Expert möglich. Hierbei wird die langjährige Erfahrung als TrainerIn teilweise einer formalen Qualifikation gleichgesetzt. Voraussetzung für eine Höherbewertung hinsichtlich der formalen Qualifikation ist eine im Bewertungsschema angeführte Ausbildung, die mit mindestens 3 n bewertet wird und mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) nachgewiesene Einsatzzeiten in AMS Bildungsmaßnahmen und/oder in der Arbeit mit AMS-KundInnen in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS-MitarbeiterIn. Somit können aus der Kombination von mindestens 3 n der formalen Qualifikation und mindestens 5 Jahren nachgewiesener Erfahrung 10 der formalen Qualifikation erreicht werden. Die für die Einsatzzeit vorgelegten Nachweise können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG 2006 nicht mehr für das Bewertungskriterium Erfahrung herangezogen werden. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 1 von 16

2 Beispiel: Gefordert: MUSS-Kriterium TrainerInnen-/Coachingausbildung Annahme: Lebens- und SozialberaterIn hat eine TrainerInnen-/Coachingausbildung, erfüllt das MUSS-Kriterium und ist in der Wertung mit 3 n enthalten. Weiters kann er/sie mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) Einsatzzeiten in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS-MitarbeiterIn nachweisen. Ergebnis: Lebens- und SozialberaterIn mit TrainerInnen-/Coachingausbildung ohne Erfahrung erhält 3 Punke. Lebens- und SozialberaterIn mit mindestens 5 Jahren (1.825 Tage) Erfahrung erhält 10. Formale Qualifikation - Sozialpädagogische Betreuung Die auf den Angaben des vorgesehenen Leistungsbereiches und umfanges basierende vergabe ist in der Leistungsbeschreibung unter dem Punkt Personal angeführt. Für Qualifikationen der eingesetzten Personen die über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen und für die Erreichung des Kursziels dienlich sind, werden im Rahmen der Angebotsprüfung, Kriterium 1, vergeben. Dafür sind die Personen (ohne Vertretungen), die bei der Maßnahme für die sozialpädagogische Betreuung eingesetzt werden sollen, vom Bieter namentlich und mit Angabe des vorgesehenen Leistungsbereiches und Leistungsumfanges (Maßnahmenstunden) anzuführen ( Personalstatus ). Hinweis: Sollte jemand aufgrund der Ausbildung das in der Leistungsbeschreibung genannte MUSS- Kriterium erfüllen, ist die Person zwar in der Bewertung dabei, es können aber KEINE zusätzlichen im Bereich der Zuschlagskriterien aufgrund derselben nachgewiesenen Ausbildung erlangt werden (Doppelverwertungsverbot des BVergG). Beispiel: Gefordert: MUSS-Kriterium TrainerInnen-/Coachingausbildung, bei Psychologiestudium Maximalpunkteanzahl von 10 n Annahme: PsychologIn hat keine TrainerInnen-/Coachingausbildung, erfüllt aber anhand der vorgelegten Unterlagen mit 3 Lehrinhalten ihres Studiums das MUSS-Kriterium. Dadurch ist er/sie in der Wertung mit 0 n enthalten. Da sein/ihr Psychologiestudium aber bereits für die MUSS-Kriterien herangezogen wurde, darf es nicht noch einmal (Doppelverwertungsverbot) für die Höherbewertung herangezogen werden. Ergebnis: PsychologIn mit TrainerInnen-/Coachingausbildung -Ausbildung erhält 10 PsychologIn ohne TrainerInnen-/Coachingausbildung -Ausbildung erhält 0 Hinweis AMS Senior Expert : Hierbei wird die langjährige Erfahrung als TrainerIn teilweise einer formalen Qualifikation gleichgesetzt. Voraussetzung für eine Höherbewertung hinsichtlich der formalen Qualifikation ist eine im Bewertungsschema angeführte Ausbildung, die mit mindestens 3 n bewertet wird und mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) nachgewiesene Einsatzzeiten in AMS Bildungsmaßnahmen und/oder in der Arbeit mit AMS-KundInnen in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS-MitarbeiterIn. Somit können aus der Kombination von mindestens 3 Punk- LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 2 von 16

3 ten der formalen Qualifikation und mindestens 5 Jahren nachgewiesener Erfahrung 10 der formalen Qualifikation erreicht werden. Die für die Einsatzzeit vorgelegten Nachweise können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG 2006 nicht mehr für das Bewertungskriterium Erfahrung herangezogen werden. Beispiel: Gefordert: MUSS-Kriterium TrainerInnen-/Coachingausbildung Annahme: Lebens- und SozialberaterIn hat eine TrainerInnen-/Coachingausbildung, erfüllt das MUSS-Kriterium und ist in der Wertung mit 3 n enthalten. Weiters kann er/sie mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) Einsatzzeiten in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS-MitarbeiterIn nachweisen. Ergebnis: Lebens- und SozialberaterIn mit TrainerInnen-/Coachingausbildung ohne Erfahrung erhält 3. Lebens- und SozialberaterIn mit mindestens 5 Jahren (1.825 Tage) Erfahrung erhält 10. Erfahrung TrainerInnen Die auf den Angaben des vorgesehenen Leistungsbereiches und umfanges basierende vergabe ist in der Leistungsbeschreibung unter dem Punkt Personal angeführt. Für die Bereiche Aktivierung, Berufsorientierung und sozialpädagogische Betreuung gelten Sonderbestimmungen (siehe nachfolgend). Für die Erfahrung der eingesetzten TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. die über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, werden im Rahmen der Angebotsprüfung, vergeben. Dafür sind für die TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. (ohne Vertretungen), die bei der Maßnahme eingesetzt werden sollen, entsprechende Verbindliche Erklärungen vorzulegen. Beispiel: Muss-Kriterium 5 Verbindliche Erklärungen (VE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend a andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Für die Erreichung von 10 n für die Bewertung der Erfahrung sind nachstehend angeführte Varianten möglich: LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 3 von 16

4 A = 1 Verbindliche Erklärung (VE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. B = 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Muss-Kriterium 5 10 Variante 1 5 x A plus 5 x A plus 1 x A Variante 2 5 x A plus 1 x B plus 1 x A Variante 3 5 x A plus 5 x A plus 1 x B Variante 4 5 x A plus 1 x B plus 1 x B Variante 5 1 x B plus 5 x A plus 1 x A Variante 6 1 x B plus 5 x A plus 1 x B Variante 7 1 x B plus 1 x B plus 1 x B Variante 8 1 x B plus 1 x B plus 1 x A Die Verbindlichen Erklärungen sind vom Anbieter nach Eignungs- und Zuschlagskriterien zu widmen. Sonderbestimmungen für die Einsatzbereiche Aktivierung, Berufsorientierung und sozialpädagogische Betreuung : Ein erforderliches Mindestmaß an Erfahrung ist in den Bereichen Aktivierung, Berufsorientierung und sozialpädagogische Betreuung nicht vorgesehen. Im Rahmen der Angebotsprüfung werden für die eingereichte Erfahrung der eingesetzten TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. vergeben. Für die TrainerInnen, MentorInnen, Vortragenden, etc. (ohne Vertretungen), die bei der Maßnahme eingesetzt werden sollen, sind entsprechende Verbindliche Erklärungen beziehungsweise einschlägige Praktikumserklärungen (für neue TrainerInnen mit formaler Qualifikation, aber ohne Erfahrung) vorzulegen. Um die Zuschlagskriterien ausschließlich mittels Praktikumserklärungen erfüllen zu können, muss an Stelle von Verbindlichen Erklärungen die doppelte Anzahl an Praktikumserklärungen eingereicht werden. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 4 von 16

5 Beispiel: Bewertung : : 0 Keine Verbindlichen Erklärungen (VE) oder Praktikumserklärungen (PE) 5 Verbindliche Erklärungen (VE) oder 10 Praktikumserklärungen (PE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. 5 Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 5 Verbindliche Erklärungen (VE) oder mehr als 10 Praktikumserklärungen (PE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener 10 Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 5 von 16

6 2. Konzeptive Qualität Didaktik Eine Höherbewertung (im Sinne von vergaben im Rahmen der Zuschlagskriterien, wenn die MUSS-Kriterien erfüllt sind) ist dann gerechtfertigt, wenn seitens der Trägerorganisation folgende Fragestellungen im Konzept abgehandelt werden: Ist ein schlüssiger Zusammenhang mit der dargestellten Methodik beschrieben? Besonderheiten des didaktischen Konzepts Zielerreichung Ist die Didaktik geschlechtergerecht? - Beschreibung Beispiele: - Werden grundsätzlich weder Frauen noch Männer bezüglich ihrer Lern- und Aufnahmestrategien bevorzugt oder benachteiligt? - Werden Lerninteressen und Lebenserfahrungen von Frauen und Männern beachtet und genutzt Synergieeffekte? - Ist die Potenziale-Theorie didaktisch handlungsleitend (im Gegensatz dazu: Defizittheorie)? 0 = gar nicht 1 = genügend 2 = befriedigend 3 = sehr gut Bewertung: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums (Didaktische Grundausrichtung, Zielgruppeneinsatz angeführt) 1 o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o Konkrete Darstellung der didaktischen Grundausrichtung in allgemein verständlicher Form und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe (Beschreibung) 2 o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o Konkrete Darstellung der didaktischen Grundausrichtung in allgemein verständlicher Form und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe, die für das AMS als sinnvoll umsetzbar für die ausgeschriebene Maßnahme angesehen werden, Beschreibung geschlechtergerechter Didaktik und o schlüssige Beschreibung des Zusammenhanges mit der dargestellten Methodik (Zusammenhang) o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o was die gewählte didaktische Grundausrichtung als Besonderheit im Verhältnis zu den vom Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen didaktischen Konzepten (homepage des AMS ) auszeichnet in o einer allgemein verständlichen Beschreibung (Besonderheit) 0 = gar nicht o Erfüllung des Muss-Kriteriums und 1 = genügend o wie durch die didaktische Grundausrichtung die in der Ausschreibung 2 = befriedigend vorgegebenen Ziele durch das angebotene Konzept erreicht 3 = gut werden sollen und 4 = sehr gut o dazu eine allgemein verständliche Beschreibung (Zielerreichung) Maximal sind zu vergeben, wenn das Muss-Kriterium erfüllt ist und alle vier genannten Bereiche voll abgedeckt sind (1 Punkt = 10 ) LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 6 von 16

7 Anmerkung: Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wodurch die subjektiven Entscheidungen der einzelnen Mitglieder durch die Gesamtbewertung der Kommission objektiviert werden und eine einheitliche verbale Begründung erstellt wird. Didaktik wird mit 40% (des Hauptkriteriums Konzeptive Qualität) bewertet. Methodik 0 = gar nicht 1 = genügend 2 = befriedigend 3 = sehr gut Eine Höherbewertung (im Sinne von vergaben im Rahmen der Zuschlagskriterien, wenn die MUSS-Kriterien erfüllt sind) ist dann gerechtfertigt, wenn seitens der Trägerorganisation folgende Fragestellungen im Konzept abgehandelt werden: Leitet sich die Methodik schlüssig von der Didaktik ab und ist diese Ableitung beschrieben? Besonderheiten des methodischen Konzepts Zielerreichung Ist die Methodik geschlechtergerecht - Beschreibung? Beispiele: - Berücksichtigt die Methodik Kommunikations- und Interaktionsweisen beider Geschlechter? - Wird ressourcenorientiert was wir schon können als Ausgangsbasis gelehrt & gelernt? - Wird Fachjargon - vor allem im technischen Bereich zugänglich gemacht durch verständliche Darstellung? - Werden die TeilnehmerInnen ermutigt, Fragen zu stellen? - Wird auf eine gerechte Verteilung von Redezeiten der TeilnehmerInnen geachtet? - Werden temporär geschlechtshomogene Gruppen gebildet - bewusstes Üben und Reflektieren ungewohnter Funktionen und Rollenzuweisungen? Bewertung: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums (Unterrichtsmethoden, Zielgruppeneinsatz, Lehrmitteleinsatz und TeilnehmerInnenunterlagen angeführt) 1 o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o konkrete Darstellung der Unterrichtsmethoden und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe in einer allgemein verständlichen Beschreibung (Beschreibung) 2 o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o konkrete Darstellung der Unterrichtsmethoden und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe in einer allgemein verständlichen Beschreibung, die für das AMS als sinnvoll umsetzbar für die ausgeschriebene Maßnahme angesehen werden und o Beschreibung geschlechtergerechter Methodik, schlüssig beschriebene Ableitung der Methodik von der Didaktik (Zusammenhang) o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o konkrete Darstellung der Unterrichtsmethoden und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe in einer allgemein verständlichen Beschreibung, was LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 7 von 16

8 0 = gar nicht 1 = genügend 2 = befriedigend 3 = gut 4 = sehr gut Maximal 10 o die gewählte Methodik als Besonderheit im Verhältnis zu der vom Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Methodenvielfalt (homepage des AMS ) auszeichnet (Besonderheit) o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o konkrete Darstellung der Unterrichtsmethoden und deren Einsatz hinsichtlich der Zielgruppe in einer allgemein verständlichen Beschreibung, wie o durch die gewählten Methoden die in der Ausschreibung vorgegebenen Ziele durch das angebotene Konzept erreicht werden sollen (Zielerreichung) 10 sind zu vergeben, wenn das Muss-Kriterium erfüllt ist und alle vier genannten Bereiche voll abgedeckt sind (1 Punkt = 10 ) Methodik wird mit 50% (des Hauptkriteriums Konzeptive Qualität) bewertet. Anmerkung: Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wodurch die subjektiven Entscheidungen der einzelnen Mitglieder durch die Gesamtbewertung der Kommission objektiviert werden und eine einheitliche verbale Begründung erstellt wird. Organisationsform Eine Höherbewertung (im Sinne von vergaben im Rahmen der Zuschlagskriterien, wenn die MUSS-Kriterien erfüllt sind) ist dann gerechtfertigt, wenn seitens der Trägerorganisation folgende Fragestellungen im Konzept abgehandelt werden: Sinnvolle Kommunikationsstruktur zwischen Bieter und AMS Reflexionsstrukturen der TrainerInnen Prozessqualität als Maßnahmenbestandteil Bewertung: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums o (betriebliche Praktika: nein/ja, nähere Angaben zur Durchführung, grafische, farbige Ablaufübersicht (Schriftgröße mindestens 10 pt) o Gesamtdarstellung der Maßnahme mit Kalenderbezug (wöchentliche Darstellung) o Mindestinhalte: Starttermine /Einstiegsintervalle, Durchführungszeiträume: vormittags/mittags/nachmittags/abends/halbtags/ ganztags, gegebenenfalls Bezeichnung der einzelnen Module o Summendarstellung Maßnahmenstundenanzahl (MS) pro Modul und Gesamtstundenanzahl MS o TrainerInneneinsatzpläne: entsprechend dem vorgeschlagenen Organisationskonzept pro Unterrichts-/Vortragsgegenstand/Modul angeführt) 3 o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o eine über die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und den Allgemeinen Bestimmungen hinausgehende Beschreibung der Kom- LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 8 von 16

9 0 = gar nicht 1 = genügend 2 = befriedigend 3 = sehr gut 0 = gar nicht 1 = genügend 2 = befriedigend 3 = gut 4 = sehr gut Maximal 10 Arbeitsmarktservice munikationsstruktur zwischen Bieter und Regionaler Geschäftsstelle(n) des AMS im Rahmen der Abwicklung der Bildungsmaßnahme, die für das AMS als sinnvoll umsetzbar angesehen werden (Beschreibung) o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o systematische und professionelle Reflexionsstrukturen für TrainerInnen sind vorgesehen in o einer allgemein verständlichen Beschreibung dargestellt (Reflexionsstruktur) o Erfüllung des Muss-Kriteriums und o der individuelle (Lern)Fortschritt der TeilnehmerInnen wird in regelmäßigen Teamsitzungen, an welchen alle an der Konzeptumsetzung beteiligten TrainerInnen teilnehmen, besprochen. Die ständige Beachtung und Reflexion des (Lern)Fortschrittes der TeilnehmerInnen im TrainerInnenteam ist als Maßnahmenbestandteil geplant in o einer allgemein verständlichen Beschreibung dargestellt (Prozessqualität) 10 sind zu vergeben, wenn das Muss-Kriterium erfüllt ist und alle drei genannten Bereiche voll abgedeckt sind ( = 10 ) Organisationsform wird mit 10% (des Hauptkriteriums Konzeptive Qualität) bewertet. Erläuterung: Reflexionsstrukturen: Darunter sind verschiedenste Ansätze zu verstehen, wie Supervision, Feedback Schleifen, uä. Anmerkung: Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wodurch die subjektiven Entscheidungen der einzelnen Mitglieder durch die Gesamtbewertung der Kommission objektiviert werden und eine einheitliche verbale Begründung erstellt wird. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 9 von 16

10 3. Gleichstellungsorientierung Gleichstellungsfördernde Maßnahmen (unter dem Aspekt der Frauenförderung) Bewertung: 0 Keine Angaben 3 Bietet der Bieter bei dieser Maßnahme von sich aus eine gleichstellungsfördernde Maßnahme mit konkret beschriebener Umsetzungsstrategie* an, die für diese Maßnahme und Zielgruppe spezifisch sinnvoll ist an (z.b. Kinderbetreuungsmöglichkeit/ Unterstützung bei der Suche danach, Kooperation mit Beratungsstellen des AMS, etc. wenn in der vorgegebenen Leistungsbeschreibung keine Vorgaben bestehen und es sich nicht um den Kriterien Didaktik und Methodik zuzurechnende Aspekte handelt (z.b. geschlechtergerechte Didaktik, etc.) 5 Bietet der Bieter bei dieser Maßnahme von sich aus zwei bis drei gleichstellungsfördernde Maßnahmen mit konkret beschriebener Umsetzungsstrategie* an, die für diese Maßnahme und Zielgruppe spezifisch sinnvoll sind an (z.b. Kinderbetreuungsmöglichkeit/ Unterstützung bei der Suche danach, Kooperation mit Beratungsstellen des AMS, etc. wenn in der vorgegebenen Leistungsbeschreibung keine Vorgaben bestehen und es sich nicht um den Kriterien Didaktik und Methodik zuzurechnende Aspekte handelt (z.b. geschlechtergerechte Didaktik, etc.) 10 Bietet der Bieter bei dieser Maßnahme von sich aus mehr als drei gleichstellungsfördernde Maßnahmen mit konkret beschriebener Umsetzungsstrategie* an, die für diese Maßnahme und Zielgruppe spezifisch sinnvoll sind an (z.b. Kinderbetreuungsmöglichkeit/ Unterstützung bei der Suche danach, Kooperation mit Beratungsstellen des AMS, etc. wenn in der vorgegebenen Leistungsbeschreibung keine Vorgaben bestehen und es sich nicht um den Kriterien Didaktik und Methodik zuzurechnende Aspekte handelt (z.b. geschlechtergerechte Didaktik, etc.) *Hinweis: Die alleinige Erwähnung einer oder mehrerer gleichstellungsfördernder Maßnahmen genügt nicht für eine Bewertung. Gleichstellungsfördernde Maßnahmen wird mit 40% (des Hauptkriteriums Gleichstellungsorientierung) bewertet. Anmerkung: Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wodurch die subjektiven Entscheidungen der einzelnen Mitglieder durch die Gesamtbewertung der Kommission objektiviert werden und eine einheitliche verbale Begründung erstellt wird. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 10 von 16

11 Frauenanteil bei TrainerInnen (unter dem Aspekt der Frauenförderung) Wie hoch ist der Frauenanteil bei den in der Maßnahme eingesetzten TrainerInnen (inklusive Sozialpädagogische Betreuung): Bewertung: 0 keine Frauen als TrainerInnen eingesetzt 3 bis zu 45% 7 46 bis 55% 10 ab 56% Hinweis für Frauenmaßnahmen Wie hoch ist der Frauenanteil bei den in der Maßnahme eingesetzten TrainerInnen (exklusive Sozialpädagogische Betreuung): Bewertung: 0 51% Frauen als TrainerInnen eingesetzt 3 52 bis 79% 7 80 bis 99% % Frauenanteil bei TrainerInnen wird mit 40% (des Hauptkriteriums Gleichstellungsorientierung) bewertet. Teilnahmebestätigungen der TrainerInnen hinsichtlich des Besuchs eines Gender-Seminares (unter dem Aspekt der Frauenförderung) Bewertet werden Nachweise der angeführten TrainerInnen über Teilnahmen an Gendertrainings. Ein Gendertraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist umfasste und in Form eines Seminars abgehalten wurde. Einzelne Stunden können aufsummiert werden. Als Nachweis vorzulegen sind Zertifikate, Besuchsbestätigungen oder ähnliches, aus denen das Stundenvolumen ersichtlich ist. Bewertung: 0 keine Praxisnachweise vorgelegt 3 bis zu 25% % % 10 ab 76% Teilnahmebestätigungen der TrainerInnen hinsichtlich des Besuchs eines Gender- Seminares wird mit 20% (des Hauptkriteriums Gleichstellungsorientierung) bewertet. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 11 von 16

12 Ausstattung und Verkehrsanbindung d. gepl. Schulungsortes Räumliche Ausstattung Für die räumliche Ausstattung, die über das erforderliche Maß hinaus geht und für die Erreichung des Maßnahmenziels dienlich ist, werden im Rahmen der Angebotsprüfung, Kriterium 4, vergeben. Dafür ist ein Nachweis zu erbringen, dass der Bieter die erforderliche räumliche Infrastruktur abhängig vom Inhalt der angebotenen Maßnahme zur Verfügung stellt. Als Nachweis anerkannt werden: Eigentumsnachweise, Mietverträge, Vorverträge oder Leasingverträge, gekennzeichnete Lagepläne, erläuternde Fotografien oder sonstiges Bildmaterial, etc., aus denen die Leistungsfähigkeit eindeutig hervorgeht. Der vorgelegte Beleg muss so konkret sein, dass eine Überprüfung möglich ist. Weiters ist eine entsprechende detaillierte Beschreibung beizulegen. Eine Höherbewertung (im Sinne von vergaben im Rahmen der Zuschlagskriterien, wenn die MUSS-Kriterien erfüllt sind) ist dann gerechtfertigt, wenn seitens der Trägerorganisation in folgenden Bereichen die räumliche Ausstattung betreffend wie folgt Angebote zur Verfügung stehen: Höherbewertung / räumliche Ausstattung Bereich 1: Soft Facts Folgende haben Einfluss auf das Wohlbefinden der TeilnehmerInnen, das Lernklima und den Lernerfolg und werden folglich für eine Höherbewertung anerkannt: Bilder Pflanzen Farbgestaltung der Räumlichkeiten (z.b.: einzelne Lehrsäle, Gänge, Pausenräume, etc.) empfehlenswert: orange, gelb, Pastell-Töne Möglichkeit selbst gestaltete Gegenstände aufzuhängen (Flipcharts, Collagen, etc.) Farbgebung der Fußböden (Laminat, Parkett, Teppiche) Garten, Terrasse, Hof, Erholungszone am Dachgarten Sonnenschutz (Verdunklung, Markise) Raumaufstellung (Möbel Mobilität): Gestaltung Sitzgruppen, Lerninseln, etc. Beleuchtung (keine Komplettausleuchtung) Sonstiges: WC (UV-Licht zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs) verspiegelte Aufzüge (Senkung des Aggressionspotenzials) Mindestens 5 Angebote ergeben 2 in der Nutzwertanalyse. Ein Mehr an Angeboten bringt keine Zusatzpunkte. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 12 von 16

13 Bewertung: Arbeitsmarktservice Bereich 2: Infrastruktur Folgende Angebote - die den TeilnehmerInnen zur Verfügung stehen werden für eine Höherbewertung anerkannt: Warm-/Kaltgetränkeautomaten Snackautomaten Küchenbenützung/Kochnische Mikrowelle Kühlschrank Kantine des Bildungsträgers im Haus Buffet des Bildungsträgers im Haus bzw. mobiles Buffet Cafeteria des Bildungsträgers im Haus Mindestens 2 Angebote ergeben 4 in der Nutzwertanalyse. Ein Mehr an Angeboten bringt keine Zusatzpunkte. Bereich 3: Zusatzräume Folgende zusätzliche Räumlichkeiten für die TeilnehmerInnen werden, sofern sie keine Muss-Kriterien sind, anerkannt: Bibliothek Mediathek zusätzliche Räume für Kleingruppenarbeit Infopoints eigens ausgestattete Räume für Einzelgespräche Bewerbungsbüro EDV-Übungsraum IT- Maßnahmen: z.b. Hardwarelabor (Möglichkeit PCs zu zerlegen, zu reparieren) Mindestens 2 Angebote ergeben 4 in der Nutzwertanalyse. Ein Mehr an Angeboten bringt keine Zusatzpunkte. 0 Erfüllung der Muss-Kriterien 2 Erfüllung der Muss-Kriterien und Soft Facts (5 Angebote müssen erfüllt werden) 4 Erfüllung der Muss-Kriterien und Interne Infrastruktur für Verpflegung ist sichergestellt (2 Angebote müssen nachgewiesen werden) 4 Erfüllung der Muss-Kriterien und zusätzlich gewidmete Räumlichkeiten, welche die TeilnehmerInnen bei der Erreichung des Maßnahmenziels unterstützen (2 Angebote müssen nachgewiesen werden) sind zu vergeben, wenn die Muss-Kriterien erfüllt sind und alle drei genannten Bereiche abgedeckt sind ( = 10 ) Räumliche Ausstattung wird mit 50 % (des Hauptkriteriums Ausstattung und Verkehrsanbindung des geplanten Schulungsortes ) bewertet. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 13 von 16

14 Technische Ausstattung Für die technische Ausstattung, die über das erforderliche Maß hinaus geht und für die Erreichung des Maßnahmenziels dienlich ist, werden im Rahmen der Angebotsprüfung, Kriterium 4, vergeben. Dafür ist ein Nachweis zu erbringen, dass der Bieter die erforderliche technische und/oder mediale Infrastruktur abhängig vom Inhalt der angebotenen Maßnahme zur Verfügung stellt. Als Nachweis anerkannt werden: Eigentumsnachweise, Mietverträge, Vorverträge oder Leasingverträge, gekennzeichnete Lagepläne, erläuternde Fotografien oder sonstiges Bildmaterial, etc., aus denen die Leistungsfähigkeit eindeutig hervorgeht. Der vorgelegte Beleg muss so konkret sein, dass eine Überprüfung möglich ist. Weiters ist eine entsprechende detaillierte Beschreibung beizulegen. Eine Höherbewertung (im Sinne von vergaben im Rahmen der Zuschlagskriterien, wenn die MUSS-Kriterien erfüllt sind) ist dann gerechtfertigt, wenn ein quantitativer und/oder ein qualitativer Zusatznutzen vorliegt, der die TeilnehmerInnen bei der Erreichung des Maßnahmenziels unterstützt und seitens der Trägerorganisation in folgenden Bereichen die technische Ausstattung betreffend wie folgt Angebote zur Verfügung stehen: Höherbewertung / technische Ausstattung Bereich 1: quantitativer Zusatznutzen: Folgende Angebote werden, sofern sie keine Muss-Kriterien sind, für eine Höherbewertung anerkannt, so der vom Bieter dargestellte Zusatznutzen für die Erreichung des Maßnahmenziels plausibel ist: Reservegeräte in der vorgegebenen Qualität (PCs, Beamer, Drucker, Overhead, etc) Notebooks (die zusätzlich zu den angeführten PCs (Muss- Kriterien) angeboten werden) zusätzliche PCs im Bewerbungsbüro (über die Muss-Kriterien hinausgehend) zusätzliche Telefone im Bewerbungsbüro Digitalkamera Scanner CD-Player Mindestens 2 Angebote ergeben 4 in der Nutzwertanalyse. Ein Mehr an Angeboten bringt keine Zusatzpunkte. Der Bieter hat diesen Zusatznutzen konkret darzustellen und im Detail zu erklären, inwieweit ein Zusatznutzen besteht. Falls der Zusatznutzen nicht erklärt wird, erfolgt keine vergabe im Rahmen der Bewertung. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 14 von 16

15 Bereich 2: qualitativer Zusatznutzen: Folgende Angebote werden, sofern sie keine Muss-Kriterien sind, für eine Höherbewertung anerkannt, so der vom Bieter dargestellte Zusatznutzen für die Erreichung des Maßnahmenziels plausibel ist: Farbkopierer Farbdrucker CD-Brenner höherwertige PCs (höherwertige Konfigurationen, etc.) Klimaanlage zusätzliche (Lern)-Software (z.b. für Bewerbungstraining, Sprachkurse: nicht geeignet für DEUTSCHmaßnahmen) institutseigener EDV-Support TrainerInnen PC mit Durchschaltmöglichkeit Mindestens 2 Angebote ergeben 6 in der Nutzwertanalyse. Ein Mehr an Angeboten bringt keine Zusatzpunkte. Der Bieter hat diesen Zusatznutzen konkret darzustellen und im Detail zu erklären, inwieweit ein Zusatznutzen besteht. Falls der Zusatznutzen nicht erklärt wird, erfolgt keine vergabe im Rahmen der Bewertung. Bewertung : 0 Erfüllung der Muss-Kriterien 4 Erfüllung der Muss-Kriterien und Vorliegen eines quantitativen Zusatznutzens, der die TeilnehmerInnen bei der Erreichung des Maßnahmenziels unterstützt 6 Erfüllung der Muss-Kriterien und Vorliegen eines qualitativen Zusatznutzens, der die TeilnehmerInnen bei der Erreichung des Maßnahmenziels unterstützt sind zu vergeben, wenn die Muss-Kriterien erfüllt sind und alle genannten Bereiche abgedeckt sind (4 + 6 = 10 ) Technische Ausstattung wird mit 40 % (des Hauptkriteriums Ausstattung und Verkehrsanbindung des geplanten Schulungsortes ) bewertet. LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 15 von 16

16 Verkehrsanbindung Arbeitsmarktservice Bewertung : 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums (schnelle Erreichbarkeit aus ganz ): Intervalle allenfalls verfügbarer öffentlicher Verkehrsmittel: max. 30 Minuten und Fußweg zwischen der nächstgelegenen Haltestelle und dem Träger: max. 20 Minuten 5 Erfüllung des Muss-Kriteriums (schnelle Erreichbarkeit aus ganz ): Intervalle allenfalls verfügbarer öffentlicher Verkehrsmittel: max. 30 Minuten und Fußweg zwischen der nächstgelegenen Haltestelle und dem Träger: 10 bis 15 Minuten 10 Erfüllung des Muss-Kriteriums (schnelle Erreichbarkeit aus ganz ): Intervalle allenfalls verfügbarer öffentlicher Verkehrsmittel: max. 30 Minuten und Fußweg zwischen der nächstgelegenen Haltestelle und dem Träger: 5 bis 10 Minuten Verkehrsanbindung wird mit 10% (des Hauptkriteriums Ausstattung und Verkehrsanbindung d. geplanten Schulungsortes) bewertet. Anmerkung: Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wodurch die subjektiven Entscheidungen der einzelnen Mitglieder durch die Gesamtbewertung der Kommission objektiviert werden und eine einheitliche verbale Begründung erstellt wird. 5. Kosten der Maßnahme LGSW/Abt.8/ zu den Unterkriterien der Zuschlagskriterien/Vers1107 Seite 16 von 16

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