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1 Leistungsbeschreibung LEEHRAUSSBI ILLDUNG IN I ÜBEERBEETTRI IEEBLLI ICHEEN AUSSBI ILLDUNGSSEEI INRICHTTUNGEEN GEEM.. 30b BEERUFFSSAUSSBI ILLDUNGSSGEESSEETTZZ (( 30b BAG)) / 1b BAUMASSCHI INEENTTEECHNI IK LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 BEZEICHNUNG DER MAßNAHME DEFINITION DER ZIELGRUPPE VORGESEHENE TEILNEHMERINNENANZAHL DEFINITION DES ZIELES DER MAßNAHME VERTRAGSZEITRAUM SCHULUNGSORT/VERKEHRSANBINDUNG INHALT UND AUFBAU DER MAßNAHME Aufnahme in die Ausbildung Gesetzliche Grundlage Inhalt Schulischer Bereich Praktischer Bereich Ausbildungsbegleitende Maßnahmen die vom Bieter durchgeführt werden Sozialpädagogische Betreuung KALKULATIONSGRUNDLAGE FÜR DAS ERSTE LEHRJAHR Spezielle Regelungen ALLGEMEINES FINANZIELLE ABGELTUNGEN Praktikumsbetriebe Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Freifahrt für Lehrlinge Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Sonderzahlungen MitarbeiterInnenvorsorge Mutterschutz und Karenz ABWESENHEITEN Pflegefreistellung Entschuldigte Abwesenheiten Unentschuldigte Abwesenheiten...18 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

3 11. 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall Erholungszeiten für TeilnehmerInnen PERSONAL TrainerInnen-Typ I: ausbildungsbegleitende Maßnahmen Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnen-Typ II: Sozialpädagogische Betreuung Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnen-Typ III: AusbilderIn Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter KONZEPTIVE QUALITÄT Kommunikationsstruktur Bieter/AMS...36 LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

4 1 Bezeichnung der Maßnahme Qualifizierung Lehrausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen gem. 30b Berufsausbildungsgesetz ( 30b BAG) / 1b für den Beruf Baumaschinentechnik 2 Definition der Zielgruppe Lehrstellensuchend Vorgemerkte des AMS Wien Jugendliche mit abgeschlossener Schulpflicht, die trotz intensiver Vermittlungsversuche keine geeignete Lehrstelle finden konnten oder die aus unterschiedlichen Gründen eine betriebliche Lehre abbrechen mussten und innerhalb der letzten zwei Jahre kein Lehrverhältnis mit der jeweiligen Lehrwerkstätte gehabt haben. Die Zuweisung der TeilnehmerInnen erfolgt mittels Einladungsschreiben der AMS-Beraterin/des AMS-Beraters des AMS Wien Jugendliche. 3 Vorgesehene TeilnehmerInnenanzahl 20 TeilnehmerInnen 4 Definition des Zieles der Maßnahme Vermittlung der Inhalte der gesamten Lehrzeit gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen Integration in den Arbeitsmarkt durch Bearbeitung und Beseitigung jener Probleme, die einer Lehrstellenaufnahme entgegenstehen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere Antritt einer betrieblichen Lehrstelle Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht jedoch keine Konsequenzen nach sich. Lehrabschlussprüfung. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

5 5 Vertragszeitraum Vertragszeitraum über die gesamte Lehrausbildung vom bis Montag bis Freitag / 38,5 Stunden wöchentlich Aufgrund der zu erwartenden TeilnehmerInnendegression und der durch die Ausbildungsgarantie anfallenden Nachbesetzungen ist für jedes Lehrjahr eine Meldung der zu erwartenden TeilnehmerInnenanzahl für das Folgejahr vorzulegen und nach Prüfung der Kapazität für das nächste Lehrjahr durch das AMS Wien eine jährliche Kostenkalkulation seitens des Bieters vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt nach dem ersten, zweiten und letzten Lehrjahr. HINWEIS: weiterführende Informationen siehe Kalkulationsgrundlage Punkt 8 und Punkt 8.1. Schulungsfreie Zeiten: die in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage haben weder einen Einfluss auf den Gesamtzeitraum der Maßnahme, noch auf die individuelle Verweildauer der TeilnehmerInnen in der Maßnahme, d.h. Maßnahmenstunden, die an einem Feiertag nicht abgehalten werden können, müssen weder eingearbeitet werden, noch kommt es dadurch zu einer Verlängerung der individuellen Verweildauer der TeilnehmerInnen in der Maßnahme. Um die Vergleichbarkeit aller Angebote gewährleisten zu können, müssen bei der Kalkulation alle angeführten Feiertage als Schulungstage ausgewiesen werden. Im Zuge der Endabrechnung werden diese Feiertage nicht berücksichtigt. 6 Schulungsort/Verkehrsanbindung Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit aus ganz Wien) 7 Inhalt und Aufbau der Maßnahme Lehrausbildung über die gesamte Lehrzeit nach dem 30b BAG für den Lehrberuf: Baumaschinentechnik gemäß den einschlägigen Gesetzen und den dazu ergangenen Verordnungen und Ausbildungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen Aufnahme in die Ausbildung Die TeilnehmerInnen haben bereits vor Beginn der Lehrausbildung an einer Berufsorientierungs- und Coachingmaßnahme teilgenommen, in der bereits die Eignung und der Berufswunsch festgestellt wurden. Die TeilnehmerInnen stehen somit schon vor Beginn der Ausbildungen fest und müssen vom Bieter in die Ausbildung übernommen werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

6 Jugendliche, die an keiner Berufsorientierungsmaßnahme teilgenommen haben, sind, den Kapazitäten entsprechend, in die Gruppe zu integrieren und nach Feststellung der Fertigkeiten und der Eignung in die Ausbildung aufzunehmen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Koordination und Kontrolle bei den Praktikumsbetrieben und des Besuchs der Berufsschule sowie die Anmeldung der Auszubildenden bei den Lehrlingsstellen liegt beim Bieter. Aufgrund der Ausbildungsgarantie ist seitens des Bieters die Möglichkeit einer laufenden Nachbesetzung während der gesamten Ausbildungsdauer, entsprechend der freien Kapazität, zu gewährleisten. Bei Nachbesetzungen durch das AMS Jugendliche ist vom Bieter zu klären, ob die / der TeilnehmerIn aufgrund eventuell vorhandener anrechenbarer Vorlehre in die Ausbildung integriert werden kann. Ist dies nicht möglich, muss umgehend mit dem AMS Jugendliche Kontakt aufgenommen werden Gesetzliche Grundlage 30b Berufsausbildungsgesetz ( 30b BAG) 7. 3 Inhalt Die Ausbildung teilt sich in einen schulischen und einen praktischen Bereich. Aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Wiener Berufsschule wird wie folgt vorgegangen: Schulischer Bereich Die AusbildungsteilnehmerInnen haben die Berufsschule im ersten Lehrjahr wie von dieser vorgegeben in einem Ausmaß von:. Organisationsform Jahresunterricht - schulischer Start Februar 09 Unterrichtseinheiten im 2. Semester 08/09 (Pflichtgegenstand) Unterrichtseinheiten im 1. Semester 09/10 (Pflichtgegenstand) zu absolvieren Die Details müssen nach Zuschlagserteilung im Einvernehmen zwischen dem Bieter und der Berufsschule abgeklärt werden Praktischer Bereich Der Bieter hat mit Angebotslegung zu gewährleisten, dass alle erforderlichen praktischen Inhalte gemäß den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen über die gesamte Dauer der Lehrzeit vermittelt werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

7 Die Inhalte müssen den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Berufsbildes entsprechen. Die Vermittlung der Inhalte gemäß den Berufsbildpositionen muss genau auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt vermittelt bzw. vertieft werden. Die Ausbildungsmaßnahme kann in einer bzw. mehreren Ausbildungseinrichtung/en oder in Kooperation einer oder mehreren Ausbildungseinrichtung/en mit einer oder mehreren betrieblichen Lehrwerkstätten durchgeführt werden. Definition Ausbildungseinrichtung Eine Ausbildungseinrichtung ist eine Personen- und Sachgesamtheit, die der beruflichen Ausbildung gewidmet ist und die keine betrieblichen Produktionsprozesse durchführt. Definition betriebliche Lehrwerkstätte Eine betriebliche Lehrwerkstätte ist ein unselbständiger organisatorischer Teil eines Betriebes, dessen Personen- und Sachgesamtheit der Lehrlingsausbildung gewidmet und vom betrieblichen Produktionsprozess getrennt ist. Betriebliche Lehrwerkstätten können nicht als alleinige Auftragnehmer auftreten, sondern nur als Subunternehmer von oder in Bietergemeinschaft mit einer oder mehreren Ausbildungseinrichtung/en Praktikum Facheinschlägige betriebliche Praktika im Ausmaß von 12 Wochen pro Lehrjahr pro TeilnehmerIn sind in einem oder mehreren Betrieb/en (=Praktikumsbetrieb/en) zu absolvieren, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist. Seitens des AMS Wien wird nicht festgelegt, ob es sich dabei um ein durchgängiges Praktikum oder um geteilte Praktika bei einem oder mehreren Betrieb/en handelt. Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe Der Bieter muss mit den Praktikumsbetrieben eine schriftliche Vereinbarung über die zu vermittelnden Inhalte des Berufsbildes und die Dauer des Praktikums abschließen. Die Betriebe müssen sich verpflichten, die vereinbarten Inhalte des Berufsbildes zu vermitteln. Die erforderliche Anzahl von Ausbildner/innen im Betrieb muss vorhanden sein (PraktikantInnen zählen als Lehrlinge im Sinn der Verhältniszahlen). Die Praktikumsbetriebe müssen eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf haben. Die Betriebe müssen sich zur Einhaltung diesbezüglicher Ausbildungsvorschriften, Zutrittsberechtigung und Kontrollmöglichkeit für den Bieter sowie für das Arbeitsmarktservice Wien, verpflichten. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

8 Die Kontrolle der genannten Anforderungen der im Ausbildungsplan angegebenen Inhaltsvermittlung durch die Praktikumsbetriebe der in der Vereinbarung mit den Praktikumsbetrieben genannten Ausbildungsinhalte obliegt ausschließlich dem Bieter Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotslegung mit der / dem Jugendlichen bzw. deren/dessen gesetzlichem VertreterIn einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden dass die Organisation und Ausstattung der Einrichtungen die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung, die Kontrolle über die Durchführung der vereinbarten facheinschlägigen Inhalte in den Praktikumsbetrieben, die Koordination der Lehrplätze und des Besuchs der Berufschule dass die Inhalte den Ausbildungsvorschriften und den ergangenen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen des jeweiligen Berufsbildes entsprechen dass die begleitenden Maßnahmen durch den Bieter selbst durchgeführt werden dem Angebot einen Ausbildungsplan (bei Angebotsstellung nachvollziehbar für jedes Lehrjahr) beizulegen, aus dem hervorgeht, welche Inhalte durch den Bieter, allfällige Subunternehmen und die Praktikumsbetriebe vermittelt werden. Es muss durch den Bieter gewährleistet sein, dass die Inhalte den Ausbildungsvorschriften des Berufsbildes für alle Lehrjahre entsprechen. Sollte dem Angebot kein nachvollziehbarer Ausbildungsplan beigelegt sein, handelt es sich um ein unvollständiges Angebot (Ausschlusskriterium) die schriftlichen Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben während der laufenden Maßnahme nach Aufforderung dem AMS Wien zur Einsicht vorzulegen während der Ausbildung eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne zu führen und diese nach Aufforderung dem AMS Wien vorzuweisen dass die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht damit die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird dass entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, um den Jugendlichen den Übertritt in ein Lehrverhältnis in einen Betrieb zu ermöglichen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

9 Kalkulationsbasis: AusbilderInnen Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist bei Angebotslegung mit einer 100%igen Auslastung über die gesamte Dauer des ersten Lehrjahres zu kalkulieren. AusbilderInnen : TeilnehmerInnenschlüssel = 2 : 20 Anerkannt werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung: bis 15 TeilnehmerInnen : 1 AusbilderIn von 16 bis 20 TeilnehmerInnen : 2 AusbilderInnen AusbilderInnen AusbilderInneneinsatz: TrainerInnen-Typ III Ausbildungsbegleitende Maßnahmen die vom Bieter durchgeführt werden Der Bieter verpflichtet sich, die Inhalte innerhalb der festgelegten Ausbildungszeiten auf die festgestellten Defizite der Jugendlichen abzustimmen und dementsprechend anzupassen. Zusätzlich zu den facheinschlägigen Inhalten ist durch den Träger der Ausbildung innerhalb der vorgegebenen Maßnahmendauer Folgendes anzubieten: Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) und Gleichstellung Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) Intensivfördermaßnahmen Stützunterricht für lernschwache TeilnehmerInnen Persönlichkeitsbildende Maßnahmen / Sozialkompetenzen Konfliktmanagement/Durchsetzungstraining Allgemeinbildung Kommunikationstraining Aktive Arbeitssuche in den regulären Lehrstellenmarkt Coaching bei Bedarf Gruppengespräche bei Bedarf Gleichstellung muss als Querschnittsthema in der Ausbildung behandelt werden und soll folgende Eckpunkte aufweisen Reflexion der kulturspezifischen Rollenbilder und - erwartungen Hinterfragen von gesellschaftlich tradierten Rollen und Idealen Unterschiede im Umgang mit Frauen und Männern als MitarbeiterInnen und Vorgesetzte Berücksichtigung unterschiedlicher Bedürfnisse, Rollen und Zugänge LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

10 inhaltliche Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes geschlechtssensibler Umgang unter den AusbildungsteilnehmerInnen. Die konkrete Umsetzung des Themas Gleichstellung im Hinblick auf die Zielgruppe Jugendliche ist im Konzept ausführlich zu beschreiben. Vertiefung und Erweiterung berufschulischer Kenntnisse inklusive EDV und Gleichstellung (Kalkulationsbasis: 4 MS wöchentlich insgesamt). Die konkrete Verteilung der Maßnahmenstunden in diesen Bereichen obliegt dem Bieter und muss auf den Bedarf der einzelnen TeilnehmerInnen abgestimmt werden. Von einer Vorgabe des AMS Wien von Maßnahmenstunden pro TeilnehmerIn wird daher abgesehen. Die Betreuung ist vor Ort bei der praktischen Ausbildung bzw. in der Berufsschule zu gewährleisten. Es obliegt dem Bieter in der operativen Umsetzung die genannten Maßnahmenstunden zweckentsprechend zu verteilen Kalkulationsbasis: Vertiefung und Erweiterung berufsschulischer Kenntnisse (inklusive EDV) und Gleichstellung 4 MS / Woche x 52 Wochen = 208 MS 208 MS gesamt müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 20 % der ausbildungsbegleitenden Maßnahmen in EDV Räumlichkeiten stattfinden = 42 MS. (siehe Vorgaben räumliche technische Ausstattung) 208 MSP müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen (kann entweder vom Bieter selbst oder vom Verein Sprungbrett für Mädchen als Mädchenberatungsstelle im Auftrag des AMS Wien durchgeführt werden siehe Verdingungsunterlage Pkt ): (Kalkulationsbasis: 1 MS wöchentlich insgesamt): Persönlichkeitsbezogene Trainings (Konfliktmanagement, Durchsetzungstraining) Coaching Gruppengespräche Mädchenbeauftragte als direkte Ansprechperson Kalkulationsbasis: Mädchenspezifische Unterstützungsmaßnahmen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle): keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützungsmaßnahmen für Mädchen in den Räumlichkeiten des Bieters stattfinden. 1 MS / Woche x 52 Wochen = 52 MS müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden. (siehe Vorgaben räumliche Ausstattung). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

11 Bei Durchführung beim Bieter: 52 MSP sind als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren. Bei Durchführung durch Verein Sprungbrett: 52 MSP sind mit einer 0-Auspreisung als Maßnahmenstunden Personal zu kalkulieren, da keine finanzielle Abgeltung erfolgt. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden. Zur Vergleichbarkeit der Angebote wird bei der Beurteilung der Kalkulation jener Kostenteil, der die Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen betrifft, neutralisiert TrainerInnen für ausbildungsbegleitende Maßnahmen TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ I Achtung: Bei Durchführung der Mädchenspezifischen Unterstützungsmaßnahmen durch den Verein Sprungbrett wird kein Muss-Kriterium vorgegeben. Eine namentliche Nennung (falls zum Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht vereinbart wurde, wer konkret vom Verein Sprungbrett zum Einsatz kommen wird, ist eine N.N.-Nennung ausreichend) des eingesetzten Personals im Personalstatus ist ausreichend Sozialpädagogische Betreuung Begleitend während der gesamten Dauer der festgelegten Ausbildungszeiten inklusive vor Ort in der Berufsschule und bei den Praktikumsbetrieben, ist sozialpädagogische Unterstützung im Ausmaß von 4 Maßnahmenstunden (MS) wöchentlich (welche jede / jeder TeilnehmerIn nach Wunsch in Anspruch nehmen kann) durch den Bieter zu gewährleisten Inhalt Lösungsorientierte Bearbeitung individuell vermittlungshinderlicher und lernzielhemmender Faktoren aufbauend auf dem Status Quo der TeilnehmerInnen mittels: Beratung und Hilfestellung bei privaten und/oder psychosozialen Problemen, wie z.b. Partnerschaftskonflikten, konkrete Unterstützungsangebote bei familiären Engpässen wie Krankenbetreuung, Kinderbetreuung u.ä. Stabilisierung für das zukünftige Berufsleben, Steigerung der Eigenmotivation Aufbau von Selbstbewusstsein, Durchhaltevermögen und Perspektivenplanung Lösungsfokussierte Beratung, Krisenintervention Gegebenenfalls Information über bzw. Kooperation mit weiterführenden oder spezifischen Beratungsund Betreuungseinrichtungen (z.b. Drogen- und Alkoholberatungsstellen, Schuldnerberatung, etc.) Erarbeitung einer individuellen Bewerbungsstrategie pro TeilnehmerIn mit Bezug auf die jeweils vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten berufliches Selbstmarketing Individuelle Begleitung / Unterstützung und Laufbahnplanung bis zum Lehrstellen- bzw. Arbeitsantritt Nachbesprechen der Gruppeninhalte Eingehen auf Konflikte in der Gruppe LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

12 Kalkulationsbasis: Sozialpädagogische Betreuung 4 MS / Woche x 52 Wochen = 208 MS 208 MSP gesamt müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden. Das AMS Wien geht davon aus, dass 166 MS Sozialpädagogische Betreuung in den Räumlichkeiten des Bieters und die restlichen Maßnahmenstunden entweder Vorort in der praktischen Ausbildung, in den Praxisbetrieben oder in der Berufschule erfolgen. Die Angabe ist daher als Kalkulationsgrundlage zu verstehen um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. 166 MS gesamt müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden (Ausstattung) herangezogen werden TrainerInnen TrainerInneneinsatz: TrainerInnen-Typ II 8 Kalkulationsgrundlage für das erste Lehrjahr Dauer MS/ Woche MS TeilnehmerInnen insgesamt MSP TrainerInnen 30 b 52 Wochen 38, abzüglich Berufschulanteil Zwischensumme Ausbildungsbegleitende Maßnahmen 260 Sozialpädagogische Betreuung 52 Wochen 208 Gesamt MS gesamt können für die Darstellung der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen herangezogen werden MSP gesamt können für Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, muss die angeführte Kalkulationsgrundlage verbindlich umgesetzt werden. Es obliegt dem Bieter, entsprechend der Defizite der TeilnehmerInnen, die ausbildungsbegleitenden Maßnahmen zu organisieren (beispielsweise durch Teilung der TeilnehmerInnen in Kleingruppen während der begleitenden Maßnahmen). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

13 8. 1 Spezielle Regelungen Aufgrund der zu erwartenden TeilnehmerInnendegression und der durch die Ausbildungsgarantie anfallenden Nachbesetzungen ist folgende Vorgehensweise einzuhalten: Es sind insgesamt 3 Kalkulationen zu legen: o Kalkulation für das 1. Lehrjahr zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Kalkulationsvorgaben sind im Rahmen der Angebotseinreichung einzuhalten, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen (MUSS-KRITERIUM). o Kalkulation für das 2. Lehrjahr: Die Anzahl jener TeilnehmerInnen, die in das 2. Lehrjahr übertreten werden, ist am dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung SFA zu übermitteln. Aufgrund dieser Daten und den Erfahrungswerten des 1. Lehrjahres bezüglich Nachbesetzungen im Rahmen der Ausbildungsgarantie, wird seitens der Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung SFA die Kapazität zur Erstellung der Kalkulation festgelegt. Nach Bekanntgabe der TeilnehmerInnenkapazität muss der Träger innerhalb von 14 Tagen die Kalkulation für das 2. Lehrjahr an die Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung Vergabe übermitteln. o Kalkulation für das letzte Lehrjahr: Die Anzahl jener TeilnehmerInnen, die in das letzte Lehrjahr übertreten werden, ist am der Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung SFA zu übermitteln. Aufgrund dieser Daten und den Erfahrungswerten des 2. Lehrjahres bezüglich Nachbesetzungen im Rahmen der Ausbildungsgarantie, wird seitens der Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung SFA die Kapazität zur Erstellung der Kalkulation festgelegt. Nach Bekanntgabe der TeilnehmerInnenkapazität muss der Träger innerhalb von 14 Tagen die Kalkulation für das letzte Lehrjahr an die Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung Vergabe übermitteln. Eine schriftliche Verständigung über die bewilligten Gesamtkosten pro Lehrjahr wird seitens der Abteilung Vergabe ausgestellt. Es sind insgesamt 3 Abrechnungen zu legen: o Abrechnung für das 1. Lehrjahr: Die erforderlichen Unterlagen sind innerhalb 3 Monaten nach Beendigung des ersten Lehrjahres an die Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung Vergabe zu übermitteln. o Abrechnung für das 2. Lehrjahr: Die erforderlichen Unterlagen sind innerhalb 3 Monaten nach Beendigung des zweiten Lehrjahres an die Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung Vergabe zu übermitteln. o Abrechnung für das letzte Lehrjahr: Die erforderlichen Unterlagen sind innerhalb 3 Monaten nach Beendigung des Vertragszeitraumes an die Landesgeschäftsstelle Wien, Abteilung Vergabe zu übermitteln. Sollte ein- und derselbe Bieter als Bestbieter mehrerer Ausschreibungen im Rahmen der Ausbildungen gemäß 30 b BAG / 1b hervorgehen und im Verlauf der Ausbildung aufgrund sinkender TeilnehmerInnenzahlen mit Zustimmung der Abteilung SFA Gruppenzusammenlegungen vornehmen, so können die anfallenden LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

14 Maßnahmenstunden nur EINMAL für die Verrechnung des Pauschalsatzes des sonstigen Aufwandes in Anspruch genommen werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

15 9 Allgemeines Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gem. 15 BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich. Die geförderten Ausbildungsverhältnisse dürfen bestehende oder noch zu schaffende reguläre Lehrverträge nicht ersetzen. Der/die Jugendliche darf innerhalb der letzten zwei Jahre kein Lehrverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung / Lehrwerkstätte gehabt haben. Die Ausbildungsverhältnisse nach dem BAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden. 10 Finanzielle Abgeltungen Praktikumsbetriebe Praktikumsbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der LehrgangsteilnehmerInnen Verein Sprungbrett für Mädchen (Mädchenberatungsstelle) Keine finanzielle Abgeltung für die geleisteten Stunden Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen Die AusbildungsteilnehmerInnen erhalten im ersten und zweiten Lehrjahr eine Ausbildungsbeihilfe in der Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Jugendliche gemäß der jeweils geltenden Richtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO), derzeit EUR 240,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Ab dem dritten Lehrjahr erhalten alle AusbildungsteilnehmerInnen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der DLU für erwachsene TeilnehmerInnen gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie, derzeit EUR 555,00 netto monatlich plus Sozialversicherung. Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto ausbezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

16 Beispiel: (entsprechend der derzeit aktuellen BEMO Richtlinie) 1. und 2. Lehrjahr Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 8,00 240,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 22,8 54,72 Träger an GKK Gesamt 294,72 AMS an Träger ab dem 3. Lehrjahr Monat Zahlung Berechnungsgrundlage DLU 18,50 555,00 Träger an TeilnehmerIn SV-Beiträge in % 30,45 169,00 Träger an GKK Gesamt 724,00 AMS an Träger SV-Beiträge Stand : 22,8% PV, 7,65% KV Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des 4 Abs. 1 Z 2 ASVG* (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), wobei gem. 57a ASVG in den ersten beiden Lehrjahren die Krankenversicherungsbeiträge zur Gänze aus den Mitteln der Krankenversicherung und gem. 51 Abs. 6 ASVG die Beiträge zur Unfallversicherung während der gesamten Lehrzeit zur Gänze aus den Mitteln der Unfallversicherung bestritten werden. *Erläuterung: 4 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung der TeilnehmerInnen mit Lehrlingen bewirkt keine arbeitsrechtliche Gleichstellung. Bei der Berechnung der Ausbildungsbeihilfe ist wie folgt vorzugehen: Für Monate, die zur Gänze von der Laufzeit der Maßnahme umfasst sind, ist pro TeilnehmerIn die Höhe der jeweiligen Ausbildungsbeihilfe netto zuzüglich Sozialversicherungsabgaben zu berechnen. Für Monate, die nur teilweise von der Laufzeit der Maßnahme umfasst sind, ist die aliquote Summe an Tagen zu berechnen. Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchzuführen. Am ersten Tag der Ausbildung müssen unmittelbar nach Eintreffen der / des Jugendlichen die zur Anmeldung oder Mindestanmeldung erforderlichen Daten erhoben werden. Danach erfolgt entweder die Anmeldung oder die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Erst wenn zumindest die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt ist, beginnt der offizielle Antritt der jeweiligen Ausbildung. Diese Vorgangsweise muss ebenfalls durch den Bieter eingehalten werden wenn am Antrittstag ein Berufschulbesuch erfolgt. Die Datenerhebung und die rechzeitige Übermittlung der Mindestangabenmeldung müssen durch den Bieter selbst erfolgen, erst danach kann der/die Jugendliche in die Berufschule wechseln. Die Verantwortung über die rechzeitige Datenübermittlung obliegt ausschließlich dem Bieter. Die Ausbildungsbeihilfe samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen wird über den Träger der Ausbildung abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Träger der Ausbildung nach Vorlage der Belege in voller Höhe abgegolten. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

17 Arbeitslosenversicherungsbeiträge (bei Lehrlingen normalerweise ab dem dritten Lehrjahr) fallen nicht an, denn diese werden gemäß 2 (7) Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen Freifahrt für Lehrlinge Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967 (Familienbeihilfe, Freifahrt für Lehrlinge) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond und Kommunalsteuer Gem. 41 (1) FLAG haben den Dienstgeberbeitrag nur Dienstgeber für Dienstnehmer zu leisten. Das sind die AusbildungsteilnehmerInnen nicht. Das Gleiche gilt für die Kommunalsteuer Sonderzahlungen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) gibt es nicht MitarbeiterInnenvorsorge fällt bei der Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nicht an. Das leitet sich daraus ab, dass in beiden Fällen die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung ( 17) nicht gelten, sondern nur eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung im Gesetz vorgenommen wird Mutterschutz und Karenz Nachdem die TeilnehmerInnen sozialversicherungsrechtlich den Lehrlingen gleichgestellt sind, gelten dieselben Bestimmungen wie bei Lehrlingen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

18 11 Abwesenheiten Pflegefreistellung In Anlehnung an die 15 und 16 Urlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung: bis zu einer Woche: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen: Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.b.: Enkelkinder, Eltern, Großeltern) oder wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (oder Wahl- bzw. Pflegekindes), infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat (Nachweise erforderlich). bis zu zwei Wochen: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für die Existenzsicherung während der Ausbildung bedeutet dies, dass unabhängig von der bereits absolvierten Dauer der Ausbildung, Abwesenheiten wegen Pflege eines nahen Angehörigen im Ausmaß von einer bzw. zwei Arbeitswochen zu entschuldigen sind Entschuldigte Abwesenheiten Der Träger der Ausbildung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, inwieweit eine Abwesenheit gerechtfertigt ist und den Maßnahmenerfolg nicht gefährdet. Die Ausbildungsentschädigung ist weiterzugewähren Unentschuldigte Abwesenheiten Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist zu prüfen, ob durch das Verschulden der/des Teilnehmerin/Teilnehmers der Erfolg der Ausbildung vereitelt wird. Sollte dies der Fall sein, ist umgehend mit der Geschäftsstelle Jugendliche Kontakt aufzunehmen um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben (ohne dass der Erfolg der Ausbildung gefährdet ist), ist jeweils für diese Tage die Ausbildungsentschädigung einzustellen. Beispiel: Fernbleiben am Freitag/oder am Tag vor einem Feiertag Vorgangsweise: nur der Freitag bzw. der Tag vor dem Feiertag ist abzuziehen Fernbleiben am Freitag und am darauf folgenden Montag Vorgangsweise: Freitag bis Montag ist abzuziehen (analog bei Feiertag) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

19 11. 4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsunfall Im Krankheitsfall ist die Beihilfe erst ab dem 4. Tag einzustellen bzw. zu unterbrechen bzw. in jenen Fällen, in denen Krankengeld ab dem 1. Tag gebührt, ab dem 1. Tag einzustellen bzw. zu unterbrechen. Hinweis: Für die Fälle des 30 b gelten nun explizit die Bestimmungen des 17a nicht mehr (siehe 30/b/3) Erholungszeiten für TeilnehmerInnen Das Ausmaß der Erholungszeiten darf 25 Werktage (Montag bis Feitag) pro Förderjahr (12 Monate) nicht überschreiten. Bei geplanter Schließung des Ausbildungsträgers über einen gewissen Zeitraum außerhalb der Berufschulzeiten ist darauf zu achten, dass auch Erholungstage für eine freie Vereinbarung zur Verfügung stehen. Wochentage außerhalb der gesetzlichen Feiertage, die der Ausbildungsträger ausbildungsfrei hält, sind auf die zu gewährende Erholungszeit anzurechnen (dies bedeutet auch, dass Fenstertage als Erholungszeit gelten). Die Inanspruchnahme der Erholungszeit ist frühestens nach einer Ausbildungszeit von 3 Monaten und zwar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung entspricht, möglich. Die Aliquotierung erfolgt folgendermaßen: 25 Erholungstage dividiert durch 12 Monate mal bisheriger Dauer der Ausbildung in Monaten. Bruchteile ab 0,5 Tage sind auf ganze Tage aufzurunden. Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind in der Dauer inkludiert und führen zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer. AusbildungsteilnehmerInnen sind berufschulpflichtig, daher ist eine Gewährung von Erholungszeiten innerhalb der Berufsschulzeiten nicht möglich. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

20 12 Personal Während der gesamten Dauer der Maßnahme muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, um das Aufnahmeverfahren, die Koordination der gesamten Umsetzung der Maßnahme und die administrative Abwicklung durchzuführen. Die Auspreisung der TrainerInnen/ der sozialpädagogischen Betreuung im Kalkulationsformular ist entsprechend der TrainerInnen-Typen 1 3 (siehe Punkte ) vorzunehmen (siehe Beispiel Personalgruppen in den Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger ). Es werden alle Lebensläufe einzeln geprüft. Ein Ausschluss erfolgt in all den Fällen, in denen auch nur ein Muss-Kriterium nicht erfüllt ist. Die Einsatzplanung der einzelnen TrainerInnen obliegt dem Bieter. Für alle Verbindlichen Erklärungen (VE) gilt: Es werden nur TrainerInnen mit den in der Definition in der Leistungsbeschreibung angeführten VE akzeptiert. Ein Weniger an vorgelegten VE, als die in der Leistungsbeschreibung geforderten VE laut Muss-Kriterium, führt zum Ausschluss (gilt nur für TrainerInnen-Typ 3; TrainerInnen-Typ 1 und 2: Erfahrung ist in diesen Bereichen nur Zuschlagskriterium). Überschneidungszeiträume der VE und Stundenaufstellungen werden nicht akzeptiert; d.h. VE werden nur in kalendarischer Abfolge anerkannt. Maßnahmenzeiten, die durch Vor- und Nachmittagseinsätze erwirtschaftet worden sind, können daher nur einmal gezählt werden. Der angeführte Einsatzzeitraum muss abgeschlossen sein. Können bei den TrainerInnen die spezifischen Erfordernisse für den vorgesehenen Einsatzbereich nicht nachgewiesen werden (beispielsweise werden VE für die Zielgruppe Erwachsene statt für die geforderte Zielgruppe Jugendliche bis höchstens 21 Jahren vorgelegt), werden diese VE für die Erfüllung einer allfälligen Höherbewertung (TrainerInnen-Typ 1 und TrainerInnen-Typ 2) nicht akzeptiert. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

21 12. 1 TrainerInnen-Typ I: ausbildungsbegleitende Maßnahmen Formale Qualifikation Muss-Kriterium abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) Eine TRAINERINNENAUSBILDUNG muss mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. Für COACHINGAUSBILDUNGEN werden keine Mindestkriterien vorgegeben, sondern lediglich die Mindestdauer. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

22 Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Bei TrainerInnen- und Coachingausbildungen, die im vorgegebenen Ausmaß von 110 Stunden absolviert wurden, muss dem Zertifikat weiters eine Erklärung (inkl. Rückseite/angerechnete Module) zum Nachweis einer 110 Stunden - TrainerInnenund Coachingausbildung (zum Download unter beigelegt werden. Für länger dauernde Ausbildungen (> 110 Stunden) genügt die Vorlage des Zertifikats, aus dem das Stundenausmaß und die Bezeichnung TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung hervorgehen müssen. Einzelne Inhalte/Module müssen in diesem Fall nicht ausgewiesen werden. Bewertungsschema 0 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte Formalqualifikationen 3 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw. abgeschlossene MediatorInnenausbildung (MediatorIn gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz) lt. Liste des Bundesministeriums für Justiz werden nur jene MediatorInnen, die in der Liste des BM für Justiz eingetragen sind! bzw. abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw. abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossene Ausbildung zum/zur zertifizierten Erwachsenenbildner/in bzw. diplomierten Erwachsenenbildner/in Weiterbildungsakademie Österreich 6 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Sozialakademie ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Fachhochschulstudium) bzw. abgeschlossene pädagogische Akademie ( Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnische Schulen) ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Bakkalaureatsstudium) bzw. abgeschlossene berufspädagogische Akademie (Lehramt für Berufsschulen) ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Bakkalaureatsstudium) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und Kulturpädagoge/in) bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

23 abgeschlossener akademischer Lehrgang Supervision und Coaching (Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw. abgeschlossener Grundlehrgang Psychosoziale Beratung (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein Bakkalaureats- bzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Berufsorientierung (Abschluss: akademische/r Berufsorientierungspädagoge/in) bzw. abgeschlossener Lehrgang universitären Charakters Bildungs- und Berufsberatung (Abschluss: akademische/r Bildungs- und BerufsberaterIn) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Career Management Laufbahnberatung Grundstufe (Abschluss: akademische/r LaufbahnberaterIn) 8 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene pädagogische Hochschule neue Ausbildung (ab ) (Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnischen Schulen bzw. Berufsschulen; Abschluss: Bachelor of Education- BEd) bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Pädagogik bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit - Social Work bzw. Soziale Arbeit mit Ausbildungsschwerpunkt Sozialmanagement bzw. Soziale Arbeit bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Psychologie bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaften bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft bzw. abgeschlossenes Bakkalaueratsstudium Kommunikationswissenschaft und Publizistik bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Soziologie bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium angewandte Betriebswirtschaftslehre bzw. Betriebswirtschaftslehre bzw. Internationale Betriebswirtschaftslehre bzw. Volkswirtschaft bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium/Fachhochschule Berufsfeld: Wirtschaft & Management (siehe österreichischer Fachhochschulführer (Abschluss: Bachelor of Arts in Business (BA) - Studienrichtungen Berufsfeld: Wirtschaft & Technik werden nicht anerkannt) 10 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft bzw. Heil- und Integrationspädagogik (Sonder- und Heilpädagogik) bzw. Sozialpädagogik bzw. Weiterbildung (lebensbegleitende Bildung) bzw. abgeschlossenes Diplomstudium Wirtschaftspädagogik bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

24 abgeschlossenes Diplomstudium/Fachhochschule Sozialarbeit bzw. abgeschlossenes Diplomstudium Sozialarbeit im städtischen Raum bzw. abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Sozialarbeit (Nachgraduierung für SozialarbeiterInnen) bzw. abgeschlossenes Magisterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit (Master für SOZAK- AbsolventInnen) bzw. abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit und Sozialwirtschaft bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Soziologie bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Kommunikationswissenschaft bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Kommunikationswissenschaft und Publizistik bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium angewandte Betriebswirtschaftslehre bzw. Betriebswirtschaftslehre bzw. Internationale Betriebswirtschaftslehre bzw. Financial Management bzw. Volkswirtschaft bzw. Handelswissenschaften bzw. Wirtschaftswissenschaften bzw. internationale Wirtschaftswissenschaften bzw. Sozialwirtschaft bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Masterstudium/Fachhochschule Berufsfeld: Wirtschaft & Management (siehe österreichischer Fachhochschulführer (Studienrichtungen Berufsfeld: Wirtschaft & Technik werden nicht anerkannt) bzw. abgeschlossenes Lehramtstudium bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Psychologie bzw. abgeschlossener Lehrgang Psychosoziale Beratung - Aufbaustufe (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossenes Magisterstudium Psychotherapiewissenschaften bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Psychotherapie (Abschluss: Master of Science) bzw. abgeschlossener Lehrgang Supervision und Coaching (Masterlehrgang) bzw. Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung bzw. Coaching & Organisationsentwicklung Organisationsberatung bzw. Supervision im Gesundheitswesen (Masterlehrgang) bzw. abgeschlossener Lehrgang Career Management Laufbahnberatung (MAS Career Management) bzw. eine der angeführten Ausbildungen die mindestens mit 3 Punkten bewertet werden und mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) nachgewiesene Einsatzzeiten in AMS - Bildungsmaßnahmen und/oder in der Arbeit mit AMS KundInnen in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS MitarbeiterIn = AMS Senior Expert. Studienrichtung: sowohl die 1. als auch die 2. Studienrichtung werden anerkannt. Fächerkombinationen werden ausschließlich innerhalb der unter 10 Punkten angeführten Studienrichtungen anerkannt (z.b. anerkannt: Fächerkombination Pädagogik/Psychologie; nicht anerkannt: Fächerkombination: Theaterwissenschaften/Pädagogik). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

25 Ausbildungen, die nicht in Österreich absolviert wurden: Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien/Höherbewertung werden ausschließlich jene Ausbildungen anerkannt, die im Bewertungsraster enthalten sind. Aus dem/den vorgelegten Nachweis(en)/Bestätigung(en) in deutscher Sprache, muss unabhängig davon in welchem Staat das Studium abgeschlossen wurde jedenfalls eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine im Bewertungsraster aufgezählte Ausbildung bzw. um eine gleichwertige Ausbildung handelt. Bei einem abgeschlossenen Studium im EU-Raum ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Bei abgeschlossenem Studium in anderen Staaten ist eine beglaubigte Übersetzung und eine Bestätigung der Gleichwertigkeit (Nostrifikation oder Bestätigung ENIC NARIC AUSTRIA) vorzulegen. AMS Senior Expert Für die Berechnung der 5 jährigen Einsatzzeit (EZ) gilt folgendes Schema: Bei Bildungsmaßnahmen sind die Bezeichnung und die kalendarische Dauer der Aufträge/der Rechtsverhältnisse (von bis; Kalendertage inkl. schulungsfreier Zeiten) anzuführen. (Beispiel: BO für Männer und Frauen: ; 365 Tage). Bei der Arbeit mit AMS KundInnen bzw. als AMS BeraterIn ist der Beschäftigungs-/Auftraggeber und die Dauer der Beschäftigungen/der Aufträge/der Rechtsverhältnisse (von bis; Kalendertage) anzuführen. Hinweis: Die Arbeit mit AMS - KundInnen muss nicht in AMS geförderten Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen erfolgt sein. Jede Kombination von Einsatzzeiten in reinen AMS Bildungsmaßnahmen und diversen Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und als AMS- MitarbeiterIn ist zulässig. Wichtig!! Die für die Einsatzzeit vorgelegten Nachweise als Ersatz für nicht den Ausschreibungen entsprechende formale Qualifikationen ( AMS Senior Expert ), können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG 2006 nicht mehr für das Bewertungskriterium Erfahrung herangezogen werden!!! Für die Bewertung des Kriteriums Erfahrung sind weitere, den Vorgaben entsprechende, Verbindliche Erklärungen vorzulegen Erfahrung neue TrainerInnen : Um diesen TrainerInnen einen Einstieg zu ermöglichen, kann einschlägige Praktikumserfahrung zur Erfüllung der Zuschlagskriterien herangezogen werden (Formel: 5 Verbindliche Erklärungen können durch 10 Praktikumsbestätigungen ersetzt werden). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

26 Bewertungsschema Punkte: Definition: 0 Keine VEs oder Praktikumsbestätigungen 5 Verbindliche Erklärungen (VE) oder 10 Praktikumsbestätigungen, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. 5 Durchgang als HaupttrainerIn bzw. als PraktikantIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate oder ein JASG Lehrjahr) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 5 Verbindliche Erklärungen (VE) oder mehr als 10 Praktikumsbestätigungen, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, 10 Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate oder ein JASG Lehrjahr) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Die vorgelegten VE müssen der Zielgruppe Jugendliche bis höchstens 21 Jahren entsprechen Mindestalter Muss-Kriterium Mindestalter 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

27 12. 2 TrainerInnen-Typ II: Sozialpädagogische Betreuung Formale Qualifikation Muss-Kriterium abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) UND gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES* (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) UND gültiger Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING* (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) Eine TRAINERINNENAUSBILDUNG muss mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

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