Modellsportverein Oberhausen 1963 e.v. Flugplatzordnung
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- Christin Albrecht
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1 Modellsportverein Oberhausen 1963 e.v. Flugplatzordnung 1. Voraussetzungen der Flugplatzbenutzung 1.1. Die Teilnahme am Flugbetrieb ist nur den Mitgliedern des MSV Oberhausen gestattet, die durch ihre Unterschrift diese Flugplatzordnung anerkannt haben Gastpiloten können in Ausnahmefällen gem. Ziffer 6. zugelassen werden Es dürfen derzeit nur Motorflug- und Segelflugmodelle bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 20 Kg betrieben werden Grundsätzlich ist der Flugbetrieb nur bei Anwesenheit eines eingetragenen Flugleiters bzw. eines stellvertretenden Flugleiters zulässig Es muss eine Halterhaftpflichtversicherung, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, für den Betrieb von Modellflugzeugen bestehen Zur Steuerung der Modelle dürfen nur zugelassene Fernsteuerungsanlagen benutzt werden. Der Pilot muss im Besitz der notwendigen und gültigen, auf ihn ausgestellten Genehmigungsurkunde zum Betrieb einer Fernsteuerung sein. Diese Urkunde hat er mitzuführen und auf Verlangen dem Flugleiter/ Stellvertreter vorzuzeigen Der höchst zulässige Schalldruckpegel für Motormodelle beträgt 80 db (A) in 7 m Entfernung. Im Zweifelsfall entscheiden die Flugleiter über die Modellzulassung. Neumodelle werden vor dem Erstflug gemessen. 2. Flugbuch 2.1. Über den Flugbetrieb wird vom Flugleiter/ stellv. Flugleiter und den Piloten das Flugbuch nach dem vorhandenen Muster geführt Der erste am Platz eintreffende Flugleiter/ stellvertr. Flugleiter hat sich mit Name und Beginn seiner Flugleitertätigkeit im Flugbuch einzutragen, wenn der offizielle Flugbetrieb aufgenommen wird. Der offizielle Flugbetrieb beginnt, wenn mehr als 2 aktive Piloten am Flugbetrieb teilnehmen Jeder Pilot hat sich vor Beginn seines Flugbetriebes in das Flugbuch einzutragen (auch wenn er alleine am Platz ist) und beim eingetragenen Flugleiter anzumelden Besondere Vorkommnisse, wie Abstürze mit Fremdschaden -auch Flurschädensind zu vermerken. Ferner ist der Flugleiter/stellvertr. Flugleiter bzw. die Vorstandschaft sofort darüber zu informieren (Meldung Versicherung). 3. Flugleiter/ stellvertretender Flugleiter Flugleiter: sind die von der Jahreshauptversammlung gewählten Personen. Flugleiter müssen alleinflugberechtigt sein. Stellvertretende Flugleiter: sind alle aktiven und alleinflugberechtigten Mitglieder, die an der jährlichen Flugleiterweiterbildung teilgenommen haben und sich auf dem Fluggelände aufhalten. Die jährlichen Termine für die Weiterbildung werden von der Vorstandschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Bis zur Durchführung der ersten Stand: Februar 2001 Seite 1 von 6
2 Flugleiterweiterbildung gelten die bisherigen Bestimmungen bezüglich der Flugleiter Alleinflugberechtigung alleinflugberechtigte Piloten sind automatisch stellvertretende Flugleiter Alleinflugberechtigt Alleinflugberechtigung wird nur, auf Antrag, durch mindestens 3 Flugleiter (nicht stellvertretende Flugleiter) erteilt und im Flugbuch eingetragen. Die Alleinflugberechtigung wird entzogen, wenn ein aktives Mitglied nicht an den geforderten Weiterbildungen teilnimmt oder mehrfach gegen die bestehende Flugplatzordnung verstößt Verhalten der Piloten gegenüber den Weisungen von Flugleitern/ Stellvertr. Grundsatz: Den Weisungen des Flugleiters ist unbedingt (diskussionslos) Folge zu leisten Flugleiteranweisung Bei Verstößen gegen die Flugplatzordnung ist der Pilot unverzüglich (nicht nach Ende des Fluges) auf die Einhaltung der Flugplatzordnung hinzuweisen ( zu dem Piloten gehen). Bei erneutem Fehlverhalten ist ein Verweis auszusprechen. Je nach Reaktion des Piloten ist ein Eintrag ins Flugbuch ( besondere Vorkommnisse) vorzunehmen und ein Flugverbot anzudrohen. Bei erneutem Vorfall am gleichen Tag wird ein Flugverbot für den Rest des Tages ausgesprochen und in das Flugbuch eingetragen, damit nachfolgende Flugleiter informiert sind. Bei Flugverboten erfolgt eine Einbestellung zur nächsten Vorstandssitzung, es kann die Alleinflugerlaubnis und somit auch die Fähigkeit zum stellvertr. Flugleiter entzogen werden. 4. Frequenzzuteilung und Frequenzsicherheit 4.1. Jedem aktiven Vereinsmitglied wird durch den beauftragten Flugleiter eine feste Frequenz ( Kanal) zugewiesen. Es ist zu beachten, dass u.u. mehrere Mitglieder den gleiche Kanal haben können An der Senderantenne ist ein entsprechendes Kanalfähnchen anzubringen Nur wer seine, an der aufgestellten Frequenztafel angebrachte Frequenzklammer entnommen und diese an seinem Sender (Antenne) angebracht hat, darf seinen Sender einschalten Zum Fernsteuern von Flugmodellen ist nur das 35-MHz-Band zugelassen. Die für Flugmodelle im 40-MHz-Band zugelassenen Kanäle 50, 51, 52 und 53 sind nur für Modellfallschirmspringer zugelassen. 5. Sicherheitsbestimmungen 5.1. Jeder Pilot hat sich so zu verhalten, dass der Flugbetrieb sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere andere Personen und Sachen nicht Stand: Februar 2001 Seite 2 von 6
3 gefährdet oder beschädigt werden. Personen und Tiere dürfen nicht angeflogen werden Skizze über Flugzone, Sicherheitszone und Pilotenfeld am Schluß dieser Flugplatzordnung 5.3. Die Sicherheitszone ist nach dem Starten des Motors, auf dem kürzesten Weg zu verlassen Das Fluggerät und die Fernsteuerungsanlage müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden (Flugleiter / stellv. Flugleiter können Kontrollen durchführen) Vor jedem Start ist eine Funktionsprüfung der Fernsteuerung durchzuführen Modelle mit einem Verbrennungsmotor > 20 cm 3 müssen gegen wegrollen gesichert werden. Die Befestigung muss auch bei Vollgas ausreichend sein. Dies kann durch einen Helfer oder durch geeignete Befestigung des Modells geschehen Der Anlassvorgang darf nicht in Richtung Zuschauerraum oder Pilotenfeld erfolgen Das Anlassen von Motoren, hinter dem Pilotenstandfeld, sowie 5 m links und rechts dieses Feldes, ist unzulässig, wenn sich Piloten in diesem Feld aufhalten Motormodelle sind gegenüber Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segler Vorrang Die Flugmodelle dürfen nur gestartet- und gelandet werden, wenn die Flugzone und die angrenzenden, in Start- und Landerichtung gelegenen Wege frei von Personen und Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen sind. Hier ist größtmögliche Vorsicht geboten Beim gesamten Flugbetrieb ist mit den Modellen von der Zuschauerabsperrung (Zaun) ein Abstand von mindestens 21 Meter einzuhalten Modellhubschrauber sind bis zu dieser Entfernung vom Zaun zu tragen. Gleiches gilt für den Rückweg zum Abstellplatz Das Überfliegen der Sicherheitszone sowie des Hütten- und Parkplatzbereiches, einschließlich der Spielwiese, ist für Flugmodelle mit laufendem Motor, grundsätzlich untersagt. Segelflugbetrieb ist in diesem Bereich nur ab einer Höhe von mindestens 50 m zulässig Außer bei Start und Landung ist für Flugmodelle eine Sicherheitshöhe von 15 m über Grund vorgeschrieben. Beim Kunstflug mit Flugmodellen und dem Betreiben von Modellhubschraubern im Schwebeflug oder ähnlichem, darf von der Sicherheitsmindesthöhe nur im Bereich der Startbahn, beziehungsweise 90 Grad zur Startbahn, hinter dem Geräteschuppen abgewichen werden. Für Modellhubschrauber zusätzlich in dem Flugplatzbereich, der direkt an den Baggersee angrenzt. Alle Tiefflüge sind rechtzeitig, den zur gleichen Zeit am Flugbetrieb beteiligten Piloten, laut und deutlich anzukündigen Beim Betrieb der Flugmodelle, insbesondere bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Modelle, haben sich alle Piloten im markierten Pilotenstandfeld aufzuhalten. Ein Verlassen des Standplatzes in Flugfeldrichtung ist während des Flugbetriebes nur nach gegenseitiger Absprache mit den gerade fliegenden Piloten gestattet. Stand: Februar 2001 Seite 3 von 6
4 Allgemein sind beabsichtigte Starts und Landungen den anderen fliegenden Piloten anzukündigen bzw. mit ihnen abzusprechen Über die Start- und Landerichtung (auch bei Querwind) entscheidet im Zweifelsfalle der eingetragene Flugleiter Der Betrieb von Modellhubschraubern im Bereich der Start- und Landebahn ist nur in Absprache mit den anderen anwesenden Piloten möglich. Eine kameradschaftliche Absprache ist hier unerläßlich. Sollen nur Schwebeflüge, oder ähnliche Übungen im engeren Raum durchgeführt werden, ist der Teil des Flugplatzes ( hinter dem Geräteschuppen ) zu benutzen, der direkt an den Baggersee angrenzt Alle Personen, die nicht am unmittelbar Flugbetrieb beteiligt sind, halten sich im Zuschauerbereich auf Die Benutzung von Hochstartseilen für Segelflugmodelle ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben Bei Eintritt einer Notlage, z.b. stehengebliebener Motor oder defekte Fernsteuerung, hat jeder Start sowie nach Möglichkeit jede Landung anderer Modelle zu unterbleiben, bis das gefährdete Modell gelandet ist Alkoholkonsum sowie andere, die Flug- Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Mittel und die aktive Teilnahme am Flugbetrieb sind nicht vereinbar! Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig und weiträumig auszuweichen. Der Luftraum ist von allen Piloten ständig zu beobachten. Hier sind besonders die Flugleiter gefordert Wenn sich ein Pilot nicht, oder nicht mehr, zum Selbständigen führen eines Modellflugzeuges als geeignet erweist und dadurch die Sicherheit auf dem Fluggelände gefährdet, muss der Flugleiter einschreiten. Er hat sich mit seinen Flugleiterkollegen zu besprechen und die Vorstandschaft zu informieren. Im Einzelfall kann aus Gründen der Sicherheit ein grundsätzliches Alleinflugverbot ausgesprochen werden. In solchen Fällen darf dann nur noch mit einem Helfer geflogen werden. Auf die Person des Piloten ist dabei nicht zu achten. 6. Zulassung von Gastpiloten Gastpiloten können nur in Ausnahmefällen durch einen Flugleiter zugelassen werden. Es gilt grundsätzlich Alleinflugverbot für Gastpiloten. Gastpiloten haben vor ihrer Zulassung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 6.1. Anerkennung der Flugplatzordnung durch seine Unterschrift auf dem Vordruck "Gastpilotenmeldung. Dieser Vordruck ist aus dem Flugbuch zu entnehmen Die Erfüllung der Ziffern 1.3 bis 1.7 dieser Flugplatzordnung, wobei die Nachweise der gesetzliche Haftpflichtversicherung und der Besitz der notwendigen und gültigen, auf ihn ausgestellten Genehmigungsurkunde zum Betrieb einer Fernsteuerung, zu überprüfen sind 6.3. Ein Nutzungsentgelt von 5,-- DM pro angefangenen Tag entrichtet wurde. Der Empfang ist im Flugbuch vom Empfänger zu vermerken. Mitglieder befreundeter Vereine oder Nachbarvereine kann der Flugleiter von der Zahlungspflicht befreien. Stand: Februar 2001 Seite 4 von 6
5 6.4. Den Verein und seine beauftragten Flugleiter von jeglicher Haftung freistellt, die die bestehende Deckungssumme der Vereinshaftpflichtversicherung übersteigt, wenn ihm oder einem Helfer durch die Benutzung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtungen irgend ein Schaden entstehen sollte. Für Schäden, die dem Verein oder seinen Mitgliedern durch den Gastpiloten entstehen, hat dieser zu haften. Die zur Anerkennung der Flugplatzordnung geleistete Unterschrift gilt hierfür entsprechend. 7. Allgemeines Flugverbot an besonderen Tagen Modelle mit Verbrennungsmotoren dürfen an folgenden Tagen nicht betrieben werden: Allerheiligen den ganzen Tag Totensonntag den ganzen Tag Fronleichnam vormittags Volkstrauertag vormittags 8. Zeitliche Begrenzung des Flugbetriebes 8.1. Unabhängig von Ziffer 7 ist der Flugbetrieb an allen Tagen auf die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang begrenzt Für Modelle mit Verbrennungsmotoren gilt grundsätzlich die Einschränkung, dass der Flugbetrieb und das allgemeine Laufenlassen von Motoren (z.b. auf dem Prüfstand) nur in der Zeit von 8.30 Uhr bis Uhr zugelassen ist Laufenlassen von Motoren zu Test- und Einlaufzwecken, im Modell oder auf dem Prüfstand, ist nur auf der vom Flugplatz abgewandten Seite, hinter der Werkstatt/ Geräteschuppen, gestattet. 9. Allgemeine Grundsätze zur Pflege der Vereinseinrichtungen und der Anlage 9.1. Der Flugplatz und die übrigen Vereinseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln und in ordentlichem Zustand zu erhalten Die Kameradschaft untereinander gebietet es, nicht dem Letzten am Platz das Aufräumen zu überlassen Die Flugleiter können bei Bedarf entsprechende Anweisungen erteilen, die insbesondere die Aufräumarbeiten am Ende des Flugbetriebes betreffen Arbeitseinsätze werden durch Aushang durch die Vorstandschaft angekündigt. Sie sind zur Pflege und Unterhaltung der Anlage unerläßlich. Die Teilnahme an den Arbeitseinsätzen ist obligatorisch. 10. Umweltschutzregeln Beim Betrieb von Verbrennungsmotoren ist die Lärmentwicklung, auch bei Erfüllung der Ziffer 1.7, so niedrig wie möglich zu halten. (Es muss nicht immer Vollgas geflogen werden) Jeder Geländebenutzter nimmt seine Abfälle wieder mit und entsorgt sie ortsüblich an seiner Wohnung Beim Betanken der Modelle ist das Eindringen von Treib- u. Schmierstoffen in das Erdreich und die Verschmutzung der übrigen Flächen zu vermeiden. Stand: Februar 2001 Seite 5 von 6
6 Skizze : Flugzone, Sicherheitszone Flugbereich Startbahn P Grasmarkierung Flugbereich Grasmarkierung Sicherheitszone 21 m 21 m Anlassverbot von Motoren, wenn Piloten im Feld sind 5 m Piloten 5 m stand 5 m Zuschauerbereich Anmerkung: Die in der Skizze aufgeführten Mindestabstände (Sicherheitszone, Flugbereich, Pilotenstand und Zuschauerbereich) sind auch bei Querwind und dem damit verbundenen Querflugbetrieb, einzuhalten. Der Pilotenstand bei Querwind befindet sich am Ende der Startbahn und ist mit P gekennzeichnet.. Stand: Februar 2001 Seite 6 von 6
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