Bundesrepublik Deutschland Bodensee

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1 Bundesrepublik Deutschland Bodensee Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 1 2. Zollbestimmungen 1 3. Zulassungsbestimmungen 1 4. Kennzeichnung 2 5. Führerscheinbestimmungen, Bodenseeschifferpatent 3 6. Sicherheitsausrüstung 4 7. Verkehrsvorschriften 4 8. Naturschutzgebiete 7 9. Lichterführung Sturmwarndienst Schallzeichen UKW - Seefunk Wasserskifahren Segelsurfen Haftpflichtversicherung Flaggenführung Seekarten Nautische Lite ratur Grundregeln für Sportbootfahrer Übersichtskarten von Naturschutzgebieten und 15 Sturmwarndienste Stand: September 1999 Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des ADAC- Grenzverkehr & Sportschiffahrt gestattet. Änderungen der Bestimmungen jederzeit möglich, daher Text ohne Gewähr.

2 1. Allgemeines Als größtes Binnengewässer Deutschlands ist der bei Mittelwasser ca. 540 qkm große Bodensee das Revier zahlreicher Sportboote, die am schweizerischen, österreichischen und deutschen Ufer beheimatet sind. Der Bodensee einschließlich Untersee und der Rhein bis Schaffhausen sind internationale Gewässer. Deshalb gelten für dieses Gebiet die von allen Anliegerstaaten gemeinsam beschlossenen Verordnungen. Die Bodenseeschiffahrtsordnung vom 1. April 1976 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen gilt auf dem Bodensee einschließlich Untersee, dem alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. 2. Zollbestimmungen Wenn keine zollpflichtigen Waren an Bord transportiert werden, kann man ohne Formalitäten zwischen den Bodensee-Uferstaaten verkehren. Jedoch muß man, für den Fall einer Kontrolle, den Paß oder Personalausweis mitführen. Nur wer zollpflichtige Waren an Bord mitführt, muß die vorgeschriebenen Zoll- Landungsplätze zum Klarieren anlaufen. Das Ausladen von Waren außerhalb von Häfen und Landestellen ohne besondere Erlaubnis ist nur bei Naturereignissen oder Unglücksfällen erlaubt. In diesem Fall muß die nächste Zolldienststelle unverzüglich verständigt werden. Als deutsches Zollinland gelten der Zellersee, der Gnadensee (Untersee) und der Überlinger See (Obersee) Zoll-Landeplätze am Bodensee: Deutsches Ufer: Lindau - Bad Schachen - Wasserburg - Langenargen - Friedrichshafen - Meersburg - Konstanz -Reichenau - Gaienhofen - Wangen - Öhningen - Oberstaad Österreichisches Ufer: Bregenz - Hardt Schweizerisches Ufer: Obersee: Rheineck - Staad - Rorschach - Arbon - Romanshorn - Güttingen - Bottighofen - Kreuzlingen Untersee: Gottlieben - Ermatingen - Mannenbach - Berlingen - Steckborn - Mammern - Stein am Rhein -Diessenhofen - Schaffhausen 3. Zulassungsbestimmungen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe und schwimmende Geräte sowie Segelfahrzeuge, die mit Motor oder mit Wohn-, Koch- und sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, sind auf dem Bodensee und dem Rhein zwischen Stein am Rhein und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen zulassungspflichtig. Die Zulassung für den Bodensee wird nach vorhergehender technischer Abnahme des Bootes von den zuständigen Landratsämtern erteilt. Über die Zulassung wird eine Urkunde erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet. Die Zulassungsurkunde richtet sich nach der Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des Fahrzeuges. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muß in allen Teilen zugänglich sein und falls es die Untersuchungsbehörde für notwendig erachtet, sind Probefahrten durchzuführen. Alle Fahrzeuge mit Motor, die seit dem neu zugelassen wurden, müssen den Abgasvorschriften der BodenseeSchO Art a Anlage C entsprechen. Dieselmotoren erfüllen die Abgaswerte, wenn sie der ECE-Regelung Nr. 24 und 49 entsprechen. Bodensee 1

3 Richtlinien über Bau und Ausrüstung von Vergnügungsfahrzeugen sind in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung der Bodensee Schiffahrts- Ordnung vom 22. Dezember 1986 aufgeführt (Innenministerium Baden-Württemberg). Wenn ein zulassungspflichtiges Fahrzeug verkauft wird, ist die Zulassungsurkunde innerhalb von zwei Wochen der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, vorzulegen. Der Antrag auf Umschreibung muß genaue Angaben über den Bootseigner enthalten und außerdem eine Versicherung, daß an dem Fahrzeug keine wesentlichen baulichen Änderungen eingetreten sind, ist das Boot zur Nachuntersuchung zu melden. Ein Kaufvertrag ist der Behörde zur Umschreibung vorzulegen. Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, muß der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich mitteilen. Wenn die Zulassungsurkunde verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist, wird von den Ausstellungsbehörden auf Antrag eine Zweitausfertigung erteilt. Für die Untersuchung und Zulassung von Wasserfahrzeugen und die Erteilung von Schifferpatenten sind am deutschen Bodenseeufer folgende Landratsämter zuständig: für den bayerischen Teil des Bodensees: Landratsamt Lindau, Schiffahrtsamt, Stiftsplatz Lindau Telefon 08382/ für den baden-württembergischen Teil des Bodensees von Sipplingen bis Kressbronn: Landratsamt Bodenseekreis, Verkehrs- und Schiffahrtsamt, Glärnischstraße Friedrichshafen Telefon 07541/ /352 Fax 07531/ für den baden-württembergischen Teil des Bodensees von Konstanz bis Ludwigshafen und dem Untersee: Landratsamt Konstanz, Schiffahrtsamt, Reichenaustr Konstanz Telefon 07531/59360 Fax 07531/ Kennzeichnung Auf dem Bodensee sind Wasserfahrzeuge kennzeichnungspflichtig; ausgenommen Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die weniger als 2.50 m lang sind. Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen. Das amtlich anerkannte Kennzeichen des ADAC sowie die amtlichen Kennzeichen der zuständigen Behörden, werden anerkannt. Diese Fahrzeuge erhalten kein besonderes Bodensee-Kennzeichen. Das Kennzeichen entbindet jedoch nicht von der Untersuchungs- und Zulassungspflicht für den Bodensee. Bei der amtlichen Untersuchung für die Zulassung auf dem Bodensee ist die Registrierung des Bootes beim ADAC oder von den zuständigen Behörden, vorzulegen. Zulassungspflichtige Boote, die noch kein amtliches Kennzeichen besitzen, erhalten bei der Zulassung ein amtliches Kennzeichen. Zulassungsfreie Boote (Segelboote ohne Motor, Ruderboote und Schlauchboote ohne Motor) erhalten das Kennzeichen bei der Registrierung des Bootes. Gleichzeitig wird eine Bootsausweiskarte erteilt. Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der Anschrift müssen innerhalb von 2 Wochen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Bodensee 2

4 Das Kennzeichen muß auf beiden Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht werden. Das Bodensee-Kennzeichen muß mindestens 8 cm hoch helle Farbe auf dunklem Grund oder dunkle Farbe auf hellem Grund sein. Amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen müssen mindestens 10 cm groß sein. 5. Führerscheinbestimmungen, Bodenseeschifferpatent Wer auf dem Bodensee oder auf dem Rhein auf der Strecke zwischen Stein am Rhein und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kw übersteigt, oder ein Segelfahrzeug mit mehr als 12 qm Segelfläche führen will, muß ein Schifferpatent besitzen. Es gibt Schifferpatente verschiedener Kategorien: - Kategorie A berechtigt zum Führen von Fahrzeugen über 4,4 kw Maschinenleistung - Kategorie B berechtigt zum Führen von Fahrgastschiffen - Kategorie C berechtigt zum Führen von Güterschiffen und schwimmenden Geräten mit eigenem Antrieb - Kategorie D berechtigt zum Führen von Segelfahrzeugen über 12 qm Segelfläche. Für Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb über 4,4 kw Leistung ist zusätzlich ein Patent der Kategorie A erforderlich. Das Bodenseeschifferpatent wird vom zuständigen Landratsamt nach vorhergehender theoretischer und praktischer Prüfung erteilt. Voraussetzungen für den Erwerb eines Bodenseeschifferpatents Bewerber müssen: Das Mindestalter erreicht haben 18 Jahre für die Kategorie A = Motorboote 14 Jahre für die Kategorie D = Segelboote körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör- Seh- und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts-, oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen. persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten läßt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Anerkennung anderer Befähigungsnachweise Amtliche Befähigungsnachweise, die von einem der Bodensee-Uferstaaten ausgestellt worden sind, für den Bodensee aber keine Geltung haben (Patente der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung, der Sportbootführerschein Binnen, der Sportbootführerschein für Seeschiffahrtsstraßen und ausnahmsweise die Befähigungsnachweise des DSV), können auf Antrag befristet anerkannt werden. Ausländische Befähigungsnachweise können nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen, sie darf höchstens auf die Dauer eines Monats innerhalb eines Jahres erteilt werden. Die Anerkennung ist mit einem formlosen Antag unter Beifügung des amtlichen Befähigungsnachweises (Urschrift oder Ablichtung) bei der zuständigen Behörde am Bodensee zu beantragen. Im Antrag sind die genaue Anschrift und der Zeitraum für die befristete Anerkennung anzugeben. Für den Erwerb der Anerkennung gilt das entsprechende Mindestalter der jeweiligen Kategorie. Bodensee 3

5 Wer folgende Befähigungsnachweise besitzt, wird von der praktischen Segelbootprüfung befreit. Eine eingeschränkte theoretische Prüfung ist jedoch erforderlich. DSV A Schein ausgestellt bis oder den Sportbootführerschein Binnen unter Segel des DSV. Befreit von der Motorbootprüfung werden Inhaber mit folgenden Befähigungsnachweisen: Den amtlichen Sportbootführerschein See oder den amtlichen Sportbootführerschein Binnen Motor des DMYV den amtlichen Sportbootführerschein Binnen Motor des DSV. 6. Sicherheitsausrüstung Wasserfahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus der Bodensee-Schiffahrtsverordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist. Fahrzeuge mit Ausnahme von Ruderbooten müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein. Segelfahrzeuge und Vergnügungs-Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein. Die Größe der Feuerlöscher bzw. das erforderliche Löschmittel richtet sich nach dem Umfang der an Bord befindlichen und verwendeten brennbaren Stoffe. Für Fahrzeuge mit Koch- bzw. Heizeinrichtungen oder mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung über 4,4 kw oder mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung über 7,4 kw beträgt, ein Löschgerät mit 2 kg Füllgewicht je angefangene 100 l Kraftstoffinhalt erforderlich. Empfohlene Mindestausrüstung für Segelboote und Boote mit Maschinenantrieb: - Paddel oder Riemen, - Anker mit Leine oder Kette, - Festmacherleinen, - Bootshaken (lose oder fest), - Feuerlöscher je nach Bootsart und Größe, - Kompaß, lose oder fest - Werkzeug, - Verbandkasten. - Mundsignalhorn - Notflagge - Notlaterne - Lenzeinrichtungen - ein geeignetes Rettungsmittel für jede an Bord befindliche Person, zusätzlich ein Schwimmkörper mit Wurfleine. 7. Verkehrsvorschriften Auf dem Bodensee gilt die Bodenseeschiffahrtsordnung, die von den anderen Bundeswasserstraßenverordungen abweicht. Es ist daher empfehlenswert, diese Verordnung an Bord mitzuführen. Manöver jeder Art sind rechtzeitig und deutlich auszuführen. Wer infolge körperlicher und geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Wasserfahrzeuges behindert ist, darf ein Boot nicht führen. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Bodensee 4

6 Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden. Wasserfahrzeuge müssen Fahrzeugen mit blauem Blinklicht ausweichen. Erforderlichenfalls müssen Wasserfahrzeuge anhalten. Alle motorisierten Sportboote müssen folgenden Fahrzeugen beim Begegnen und Überholen ausweichen: Den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden - alle anderen Fahrzeuge, Fahrzeugen der Berufsfischer, die einen Ball führen, alle Fahrzeuge mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände. Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, die einen Ball führen. Den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, die den Ball führen. Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball führen, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich nicht vor der Hafeneinfahrt aufhalten. In der Nähe von Fahrgastschiff-Landestellen haben sich Sportboote vom Kurs der Fahrgastschiffe fernzuhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten. Ausgenommen davon sind Berufsfischer beim Fang, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb, bis zu einer Leistung von 2 kw, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen oder um stillzuliegen. Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge im Bereich der Mitte des Gewässers jedoch nicht schneller als 10 km/h fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten. Dies gilt nicht mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge der Berufsfischer, die einen Ball führen. Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (z.b. Hafeneinfahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für den Bodensee einschließlich Untersee 40 km/h. Alter Rhein und Seerheim 10 km/h. Radargeräte können als Navigationshilfe verwendet werden. Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden. Bei unsichtigem Wetter (z.b. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, die die vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem See, haben sie die Häfen oder Ufernähe schnellstmöglich aufzusuchen. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen. Davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden. Bei Fahrzeugen, auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem Bug mehr als 15 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen ist der Ausguck auf dem Fahrzeug Bodensee 5

7 aufzustellen, bei dem die Führung liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein. Bei unsichtigem Wetter müssen die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen. Außerdem muß jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die diese Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen. Vorrangfahrzeuge geben als Nebelzeichen zwei lange Töne. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Fahrzeuge mit Radargeräten an Bord können auf die Abgabe der vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist. Außerhalb der Häfen, der Landestellen oder anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur dann stilliegen, wenn es die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit. Unbeschadet des obigen Absatzes müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schiffahrt nicht behindern. Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können. Besondere Vorschriften für den Rhein Auf dem alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand) und auf der Strecke von Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h. Auf der Strecke von der Linie Landestelle Öhningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen/Feuerthalen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt. Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden. Begegnen oder überholen dürfen Fahrzeuge nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt. Anderenfalls muß das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren hat. In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen. Fahrzeuge, mit Ausnahme von Ruderbooten, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen. Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m Abstand halten. Wasserskifahren und die Verwendung von Wellenbrettern ist verboten. Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen: - nach der Seite, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, bei Nacht - ein rotes Bodensee 6

8 gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht; bei Tag - eine Flagge, deren obere Hälfte rot und untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß; - nach der Seite, an der nicht vorbeigefahren werden kann, bei Nacht - ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Buchstabe a) gezeigte rote Licht; bei Tag - eine rote Flagge in gleiche Höhe wie oben. Die obengenannten Flaggen bzw. Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei einem gesunkenen Boot, auf dem keine Flaggen bzw. Lichter angebracht werden können, sind die entsprechenden Flaggen bzw. Lichter in anderer geeigneter Weise zu setzen. Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten. 8. Naturschutzgebiete Die unter Naturschutz gestellten Gebiete auf dem Bodensee sind mit einer dreieckigen, grünumrandeten weißen Tafel mit einem schwarzen Adler markiert. Es ist strengstens verboten, diese Naturschutzgebiete anzulaufen oder zu betreten. 9. Lichterführung 1. Die für alle Wasserfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter müssen von allen Seiten gut sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. 2. Folgende Sichtweiten sind in dunkler Nacht bei klarer Luft vorgeschrieben: Art des Lichtes weiß rot/grün hell 4 km 3 km gewöhnlich 2 km 1,5 km 3. In dieser Verordnung gelten: Als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einem Horizontbogen von 225 sichtbar sein muß, und zwar ' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22 30' hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann. Als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einem Horizontbogen von ' sichtbar sein muß (d.h. von vorne bis 22 30' hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einem Horizontbogen von 135 sichtbar sein muß, und zwar 67 30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf. Als Weißes Rundumlicht ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360 ) gewöhnliches Licht. Als Zweifarben-Leuchte eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefaßt sind. Als Dreifarben-Leuchte eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefaßt wird. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter ein Topplicht (Buglicht), Seitenlicht, Hecklicht führen. Abweichend können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter setzen. Bodensee 7

9 Abweichend können folgende Fahrzeuge anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes, gewöhnliches Rundumlicht führen: Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als 4,4 kw beträgt, Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz, Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, insbesondere Segelfahrzeuge unter Segel, geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge, Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kw beträgt. Abweichend können Vergnügungsfahrzeuge unter Motor die Seitenlichter als Zweifarben- Leuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges, in der Mittellängsebene, angebracht werden muß. Abweichend können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefaßten Dreifarben-Leuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kw benutzt, muß das Topplicht zugeschaltet werden. Abweichend können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeugs gesetzt werden. Tagbezeichnungen Vorrangfahrzeuge in Fahrt müssen bei Tag einen grünen Ball führen. Behördenfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Ölwehr, Rettungsdienst) führen ein blaues Blinklicht, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß. Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen zwei übereinandergesetzte weiße Flaggen so führen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen. 10. Sturmwarndienst Sturmwarnung für den Bodensee wird durch Sturmwarn-Feuer gegeben. Rund um den Bodensee gibt es 43 Sturmwarnleuchten mit orangefarbigem Blinklicht. Sie werden in Betrieb gesetzt, wenn Windgeschwindigkeiten um 25 Knoten und mehr zu erwarten sind. Es werden zwei Arten von Warnungen gegeben: 40 Blitze in der Minute bedeuten Vorsichtsmeldung. Diese ist nicht nur eine Vorwarnung, sondern eine echte Warnmeldung, die etwa eine Stunde vorher ausgelöst wird. Auf die Vorsichtsmeldung erfolgt in der Regel keine Sturmwarnung mehr. Wassersporttreibende sollen durch die Vorsichtsmeldung veranlaßt werden, sofort einen Hafen oder das geschützte Ufer aufzusuchen. Rettungswesten sind anzulegen. 90 Blitze in der Minute bedeuten Sturmwarnung. Diese kündet immer eine unmittelbare Gefahr an. Die Wassersporttreibenden sollen die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen treffen und unverzüglich den nächsten Hafen oder das geschützte Ufer anlaufen. Warnzeiten: 1. April bis 31. Oktober Uhr Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen, 1. November bis 31. März Uhr Sturmwarnungen. Bodensee 8

10 11. Schallzeichen Die auf dem Bodensee geltenden Schallzeichen sind abweichend zu den Signalen der Binnenschiffahrts- und der Seeschiffahrtsstraßenordnung. Die vorgesehenen Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen. Schallzeichen der Fahrzeuge Schallzeichen ein langer Ton in der Minute Bedeutung des Schallzeichens Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge" - - zwei kurze Töne, dreimal i. d. Minute Nebelsignal der Häfen oder Landestellen - ein kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" - - zwei kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach Backbord" "Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden." drei kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts" vier kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig" ein langer Ton "Achtung" oder "Ich halte meinen Kurs bei" "Hafenausfahrtsignal" "Brückendurchfahrtsignal" zwei lange Töne "Nebelsignal der Vorrang-Fahrzeuge" drei lange Töne "Hafeneinfahrtsignal der Vorrang-Fahrzeuge Schleppverbände oder Fahrzeuge in Not" Folge langer Töne "Notsignal der Fahrzeuge" Schallzeichen von Häfen und Landestellen Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden: zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder anhaltendes Läuten mit der Glocke. Verboten ist es, andere als die oben aufgeführten Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 12. UKW-Seefunk Zur Ergänzung des Sturmwarndienstes und um in Seenotfällen schnelle Hilfe zu ermöglichen, bestehen in Friedrichshafen, Überlingen, Lindau und Konstanz ortsfeste Seefunkstellen der Wasserschutzpolizei für einen Nachrichtenaustausch Land/Schiff. Genehmigte Seefunkstellen an Bord von Wassersportfahrzeugen dürfen auf dem Bodensee betrieben werden. Als Sende- und Empfangsfrequenz darf nur der Kanal 77 ( MHz) benutzt werden. Die zulässige Sendeleistung darf ein Watt nicht übersteigen. Bodensee 9

11 13. Wasserskifahren Auf dem Bodensee gelten für Wasserskifahrer folgende Bestimmungen: Es dürfen nicht mehr als zwei Wasserskifahrer geschleppt werden. Das Zugboot muß mit zwei Personen besetzt sein (Bootsführer und eine zweite Person, die den Wasserskifahrer beobachtet). Innerhalb der 300 m breiten Uferzone ist Wasserskifahren verboten. Ausnahme: Behördlich zugelassene Startgassen. Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden. Das Schleppen von Flugkörpern (Drachen, Drachenfallschirme) ist verboten. 14. Segelsurfen Segelsurfbretter u. a. sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen; ihnen sind aber bestimmte Bereiche zum Befahren zugewiesen. Im Bereich des Landratsamtes Lindau z. B. sind dies die: Wasserfläche innerhalb der Linie Leiblach-Mündung und Löwenmole/Hafen Lindau (B) einschließlich Kleiner See" und dem Ufer, Wasserfläche innerhalb der Linie Pulverturm Lindau (B) und dem Schiffahrtszeichen 60 und dem Ufer, Wasserfläche innerhalb der Linie Schiffahrtszeichen 58, 57, 54, 53 und dem Ufer, Wasserfläche innerhalb der Linie Schiffahrtszeichen 49, 50 und dem Ufer. Eine Skizze ist im entsprechenden Merkblatt der Wasserschutzpolizei Bayern enthalten, das bei den Dienststellen der Wasserschutzpolizei Bayern erhältlich ist. Aufgrund Art Abs. 5 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung vom (Ges. Bl. S. 257) i. V. mit 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfassungsgesetzes vom (Ges. Bl. S. 227) erlassen die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz für den badenwürttembergischen Teil des Bodensees einschließlich des Untersees gemeinsame Allgemeinverfügung: 1 Das Benutzen von Segelsurfbrettern (Fahrzeuge, welche den Vorschriften des XIII. Abschnittes der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung über Bau und Ausrüstung nicht entsprechen) ist im Uferbereich grundsätzlich zulässig. 2 Untersagt ist das Benutzen von Segelsurfbrettern in folgenden Uferabschnitten: Im Umkreis von 200 Metern um die Landestelle von Kursschiffen (Häfen und Steganlagen); In gesperrten Wasserflächen (Strandbäder, Badeanstalten), in Naturschutzgebieten sowie im Abstand von 20 m von Schilfzonen und Naturschutzgebieten, ferner innerhalb markierter, örtlich zugelassener Bojenfelder; Im Obersee, östlich der Linie Konstanz-Staad/Meersburg bis zur Grenze des Freistaates Bayern in der Kressbronner Bucht; außerhalb der Meter vom Ufer liegenden Wasserfläche; Im Überlinger See: Die Schiffahrtslinie der Fähre Konstanz-Staad/Meersburg; Im Konstanzer Trichter: Jeweils seewärts außerhalb der Linie: Seezeichen "Frauenpfahl" Bodensee 10

12 bis Seezeichen 15 sowie außerhalb der Linie Seezeichen "Frauenpfahl" bis Leuchtzeichen "Schlößle", Bottighofen; Im Bereich des Untersees: Die Seefläche außerhalb einer Uferzone von 500 m vor dem Südufer der Insel Reichenau zwischen der Linie "Bruckgraben"-Anlegesteg Ermatingen im Osten bis zum "Bürglehorn" im Westen sowie außerhalb einer 300 m Uferzone vor der "Höri" zwischen dem Seezeichen 6 (Hornspitze) und dem Seezeichen 22 bei Öhningen- Oberstaad. 3 Die Benutzer von Segelsurfbrettern haben die Vorschriften der Bodensee- Schiffahrtsordnung sowie des Sturmwarndienstes zu beachten. 15. Haftpflichtversicherung Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist in der Bundesrepublik nicht vorgeschrieben, jedoch ist der Abschluß einer Versicherung zu empfehlen. Sie kann bei jeder ADAC- Geschäftsstelle abgeschlossen werden. Neben der Jahresversicherung, wird auch ein kostengünstiger Ferientarif (4 Monate) für Motorboote bis 300 PS angeboten. In der Schweiz besteht Haftpflichtversicherungszwang für alle Boote mit Motor und Segelboote über 15 qm Segelfläche. Deckungssumme 2 Millionen Franken je Schadenereignis für Personen- und Sachschäden. Ausländische Versicherungen können anerkannt werden, wenn die Deckungssumme den Schweizer Bestimmungen entspricht. 16. Flaggenführung Der Bodensee ist ein Grenzgewässer. Es ist es deshalb selbstverständlich, dass die Nationalflagge gesetzt wird. Bei Auslandsfahrten setzen bemastete Wassersportfahrzeuge beim Ein- und Auslaufen sowie in den Häfen die Flagge des Gastlandes unter der Saling der Steuerbordwand. Fahrzeuge die keinen Mast haben, setzen die Flagge an einen Flaggenstock auf dem Vorschiff. 17. Seekarten - Die Vereinigten Schiffsverwaltungen haben eine Bodenseekarte im Maßstab 1: herausgegeben, die dem Bodenseehandbuch von Mallaun beiliegt. - Schiffahrts- und Navigationskarte Bodensee, Maßstab 1: in 4 Blättern - Bodensee-Schiffahrtskarte, Maßstab 1: in 2 Blättern - Flußstreckenführer für Altenrhein Seerhein bei Konstanz Hochrhein von Stein am Rhein bis Schaffhausen Hafenhandbuch "Leg an" (115 Häfen und Anlegestellen) 18. Nautische Literatur Bade & Hornig Herrengraben 31, Hamburg, Tel.: 040/ Buchhandlung Rauschenplath Deichstraße Cuxhaven, Tel / Dietrich Reimer Unter den Eichen 57, Berlin, Tel. 030/ Eckardt & Messtorff Rödingsmarkt 16, Hamburg, Tel. 040/ G. Leonhardsberger Seekarten & Yachtzubehör Marienbaderstraße 12, München, Tel. 089/ Hannes Schauer Untere Bachstr. 3a, Straubing, Tel / Bodensee 11

13 Geographische Buchhandlung Rosental 6, München, Tel. 089/ HANÖ, Nautische Schiffsausrüstungen An der Untertrave 41/42, Lübeck, Tel. 0451/ Maritim-Center Werner Strasse Cottbus, Tel. 0355/ Nautisch-Technisches Büro Bollwerkstraße 4, Emden, Tel / Schiffahrtsbuchhandlung und Verlag Rheinschiffahrt Sperberstraße 25, Bad Soden/Ts, Tel /28866 Sieger am Dom Komödienstraße 7, Köln, Tel. 0221/ Universitätsbuchhandlung Kröpeliner Strasse 15, Rostock, Tel. 0381/ Boddenbuchhandlung Am Markt 5, Greifswald, Tel /39 94 Wassersport am Rheinturm Kaistrasse 11 a, Düsseldorf, Tel. 0211/ Bodensee 12

14 Grundregeln für Sportbootfahrer 1. Jedes Boot muß einen geeigneten Führer haben. Er ist für die Sicherheit an Bord und für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Motorisierte Wassersportfahrzeuge dürfen nur von Personen geführt werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. 2. Vor Beginn der Fahrt sollten die technischen Einrichtungen des Bootes auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Ausreichende Sicherheitsausrüstung muß an Bord sein. Bei Fahrten auf Küsten und Seegewässern sind entsprechende Notsignalmittel mitzuführen. 3. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Rettungsweste vorhanden sein. Kinder und Nichtschwimmer sollten Rettungswesten stets angelegt haben. 4. Das Überladen von Booten mit Personen oder Material ist lebensgefährlich. Bei ungenügend Freibord besteht leicht die Gefahr des Kenterns und Sinkens. 5. Treibstoff- und Reservekanister oder Gasflaschen sind so zu verstauen, daß sie keiner Hitze und nicht der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind. Es ist stets ausreichend Treibstoff an Bord zu nehmen, damit bei Gefahr jederzeit sofort die Rückfahrt angetreten werden kann. 6. Offenes Licht oder Feuer am geöffneten Motorraum und an der freigelegten Bilge bedeutet Explosionsgefahr. Vorsicht bei der Bedienung von Kochanlagen mit Gas oder Spiritus. 7. Wichtig sind Informationen über die Eigenschaften und über die Bestimmungen des zu befahrenden Gewässers. Vor jeder Fahrt auf Küsten- und Seegewässern sind unbedingt die Wetterberichte abzuhören oder einzusehen. 8. Küsten- und Seegewässer sollten nur mit Booten befahren werden, die für diesen Fahrtbereich geeignet sind. Kleine und unzureichend motorisierte Boote werden durch Wind, Strömung oder Seegang abgetrieben. 9. Vor Beginn einer jeden Fahrt sind Angehörige, Bekannte oder Hafenbehörden über die Zeitdauer und das Ziel der Reise zu informieren. Die Rückmeldung darf nicht vergessen werden. 10. Es ist darauf zu achten, daß alle erforderlichen Papiere an Bord sind. Unannehmlichkeiten und Bestrafungen werden dadurch vermieden. Der Abschluß einer Wassersporthaftpflichtversicherung ist unbedingt zu empfehlen. 11. Das Führen von Sportbooten unter Alkoholeinfluß ist verantwortungslos und strafbar. 12. Vom Ufer sollte nur im rechten Winkel bei langsamer Fahrt gefahren werden, bis der eigentliche Kurs anliegt. 13. Badezonen sind zu meiden. Die Fahrt in der Nähe von Campingplätzen und Badebuchten ist zu verlangsamen. 14. Kinder sollten während der Fahrt und am Liegeplatz nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Bodensee 13

15 15. Rücksichtnahme auf andere Wassertouristen wie Ruderer, Kanuten und Segler ist obligatorisch. Sportlich faires Verhalten dient der Sicherheit aller. 16. Angler und Fahrzeuge der Berufsfischerei dürfen nicht behindert werden. Bei ausgelegten Netzen und anderen Fanggeräten ist langsam und vorsichtig zu fahren. 17. Beim Begegnen von schwimmenden Geräten wie Baggern oder Meßfahrzeugen ist ausreichend Abstand zu halten. Auf die vorfahrtsberechtigte Berufsschiffahrt muß stets geachtet werden. 18. Das Sitzen auf den Bordwänden und dem Motorraum am Heck des Bootes ist lebensgefährlich. Hierfür sind die dafür vorgesehenen Sitzanordnungen zu benutzen. 19. Das Deck ist stets aufgeklart zu halten; so können Unfälle vermieden werden. 20. Bei unsichtigem Wetter und von Sonnenunter - bis Sonnenaufgang sind die vorgeschriebenen Lichter zu setzen. 21. Das Wasserskifahren ist nur bei Tag und nur auf den dazu freigegebenen Wasserflächen gestattet. Das Zugboot muß mit einer zweiten Person, die den Läufer beobachtet, besetzt sein. 22. Keine Abfälle und kein Öl oder andere brennbare Stoffe in das Wasser schütten, sondern mithelfen, die Gewässer reinzuhalten. 23. Flaggenmasten und Antennen sind keine Wäschetrockner. Bei Befahren ausländischer Gewässer ist die Bundes- und Gastlandsflagge zu setzen. 24. Gegenüber anderen Bootseignern sollte man sich stets höflich und hilfsbereit verhalten. So trägt man mit dazu bei, die Kameradschaft, Disziplin und Sicherheit auf dem Wasser zu fördern. Bodensee 14

Landratsamt Lindau ( Bodensee ) Schifffahrtsamt

Landratsamt Lindau ( Bodensee ) Schifffahrtsamt Landratsamt Lindau ( Bodensee ) Informationen zur Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen Landratsamt Lindau (B) Bregenzer Str. 35 88131 Lindau Telefon : 08382-270- 239 FAX : 08382-270 -237 e-mail: willi.maier@landkreis-lindau.de

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